1963 Amtsblatt zur »aibacher Zeitung Nr. 229. Montag den 6. Oktober 1879. ^" Kundmachung. Das Neichskriegsministerium hat die Sicherstellung der Verfrachtung von militär-ärarischen und Landwchr-gütern für den ganzen Umfang der Monarchie, sowie nach den vorkommenden ausländischen Stationen für die Zeit vom I. Jänner bis Ende Dezember 1880 mittelst einer Osfertverhandlung angeordnet. Die Routen, auf Welchen im Bereiche dieser'Militärintcndanz innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländcr die Verfrachtung vonscite der Unternehmer stattfinden, sowie die Strecken und Orte, für welche die Beistcllnng von Loco-. dann Kaleschfnhren oder Beiwagen für die etwaige Militärescortc nöthig sein dürfte, sind aus dem nuten folgenden Verzeichnisse zu eutuehmen. Allgemeine Bedingungen: 1.) Gegenstand der Offertverhandlung ist die Verfrachtung von Militärärarial- nnd Landwehrgütcrn aller Art in dem Zeiträume vom 1. Jänner bis Ende Dezember 1680 von und zu den nachbenannten Stationen, als: a.) von und zu der Montursverwaltungs-Anstalt zu Graz; d) von nnd zu dem Fuhrwesensmaterial-Depot zu Marcin nnd dem Filialdepot in Graz; c) von nnd zn dem Zeugsartillerie-Dcpot zu Graz, resp. dessen Filiale Laibach nnd St. Veit und der Pulverfabrik in Slcin; den Artilleriezeugs- Depots, welche Fuhrcupanschalien beziehen, bleibt es jedoch freigestellt, sich der coutractlichm Fuhren zn bedienen oder die Verführungen nach eigenem Ermessen zu bewirken; ä) von der Garnisousspitals-Apotheke in Graz in die kleineren Garnisons-Aputheten; 6) von den Armee-Anstalten zu den Truppen ohne Unterschied der Waffengattung mit Inbegriff der Gendarmerie, desgleichen t) zu den Vildungsänstalten. 2.) Auf die Transportierung von Vcrftflegsgütcrn erstreckt sich die gegenwärtige Vcrfrachtungs-Sichcr-stellung nur dann, wmn Versendungen anö einem Vcr-vflcgsbezirke in den andern, oder aus einem Kronlande m das andere stattfiuden. Es steht jedoch den Verpflcasmagazinen oder Ge-neralcommanden, refp. Militärmtendanzcn frei, die Verpflcgsartikel anch dnrch andere Vccturanten transportieren zu lassen, falls deren Frachtlöhne billiger als die stipulierten Vcrtrags-Frachtpreise sind. Natnraltransportc ans den Magazinen zur Mühle und zurück, aus einem Depositorinm in das andere, aus der Magazinsstation in die entfernter gelegenen Stabs- und Dislocationsorte gehören in den Manipulationsbetrieb der Verpflegsmagazinc uud siud von diesen wie bisher zu besorgen. 3.) Die Ucberführnng der Baumaterialien zum Bauplatze nnd Vcdarfsorte ist mit der Sichcrstellung der Baumaterialien selbst gleichzeitig zu contrahiercn und liegt daher anßcrhalb der allgemeinen Verfrachtung. 4.) Die Güterversendungen mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffahrt besorgt die Militärverwaltung selbst, daher deren Sichcrstellnng in der vorliegenden Offertverhandlnng nicht inbegriffen ist. 5.) Die im Absätze 1 bezeichnete Verfrachtung umfasst sohin unter obigen Ausnahmen alle Sendungen von und zu deu Armee-Anstalten bezüglich der Zu-und Abfahrten von nnd zn den Eisenbahnstationen oder Abfahrts> und Landungsplätzen der Dampfschiffe, ferner alle Gütersendungen per Achse zu Land mittelst Zug-Vieh, dann zn Wasser mittelst Segel- oder Rudcrschift. 6.) Diese Verfrachtung wird im Offcrtwcgc an den Mindcstforderudcn überlassen, nnd es steht jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignnng und Befähigung znr Besorgung des Ver-frachtungsgeschäftcs gehörig auszuwcifcn nnd dem Mi-utä'rärar die nöthige Sicherheit zn bieten im stände 'st, frei, sich an dieser Verhandlung dnrch Uebcrreichung eines mit den nachbezcichnetcn Erfordernissen versehenen Offerts zu betheiligen. 7.) Die Offerte haben Anbote über fämmtliche derlei vorkommende Verfrachtungen innerhalb der Grenzen emes oder mehrerer Kronländcr mit Vcnütznug der vorhandenen Wasserstraßen nnd Landwege zu entHallen, und ob der Transport zn Wasser mittelst Segeloder Ruderschiff oder zu Lande per Achfe mittelst Zug-N bcwntt wird, und ebenso rücksichtlich der Zu- und ^bftlhr der Militärgütcr von den ärarischen Anstalten i",den Eisenbahnstationen und Dampfschiffahrts-Lan-oungs- uud Abfclhrtsplätzcu, dcu Preis eines Meter-^""ers--100 Kilogramm für die qanze Wegstrecke "^rr'lchscher Währung, zahlbar in Banknoten oder ^II. gesetzlich anerkanntem Papiergelde, zu enthalten, ^b« bemerkt wird, dass bei Ve?führuugen bis zu 500 ^ Vruchtheile unter 50 ^ für '/, metrischen Centner, über 50 /A für einen metrischen Centner berechnet, dagegen bei Sendungen über 500 «^ oder bei Verführungen von Holz- und Steinkohlen Aruchtheile uuter 50 /A uicht in Betracht gezogen und über 50 /A für einen halben metrischen Centner berechnet werden. 8.) Bei gleichgestellten Preisen wird nnbcdingt jenen Offerten der Vorzng gegeben, welche für die größten Ländcrcomplcxc lauten. !1.) Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militärcscorte bcigcgcbcn wird. müssen für diese Escorte auch die nöthigen Beiwagen beigestellt werden, daher auch für letztere die Prci'sanbotc zu stclleu sind. 10.) Dort, wo es nothwendig ist nnd Locofuhrcn angefordert werden, sind auch solche vom Eontrahcntcn beizustellen, und muss der Preis n) einer Locofuhr für Pcrsoucu (Kaleschfuhren) und b) fur Waren- und Matcrialtransporte. letztere mit dem Ladungsgewichtc eines zwei- oder vierfpän- nigcn Wagens für den ganzen oder halben Tag angegeben werden. 11.) Ist der Offerent verpflichtet, seinem Offerte das von der betreffenden Handels- uud Gcwerbckammer, oder dort, wo eine sulchr uicht besteht, das von der hiczn berufenen Behörde ausgestellte Zeugnis über seine Elgnnng zur Ausübung des Verfrachtnngsgcschäftes, dann ein von der politischen Ortsobrigkeit bestätigtes Zeugnis über die Solidität und das zureichende Ver-mögen zur Slchcrleistnng für das Aernr beizulegen. Diese dem Osscrcnten nur versiegelt zu übergebenden und versiegelt zn belassenden Certificate, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsvcrfahrcu angedeutet werden muss. sind stempelfrei. Ein im Ausgleichsverfahren bcftndlicher Eoncurrent wird, so lange dieses Vcr-ahreu mcht beendet ist, zur Einbringung von Offerten Nicht geeignet erkannt. f- ^'?i ''^^"dcm ist jedes Offert, je nachdem dasselbe ur den Umfang eines oder mehrerer Kronländcr gestellt wlrd mit einem Vadium zu belegen, welches vorlänfig mls folgende Panschalsumme festgefetzt wird, und zwar': Steiermark 400 fl., Kärntcn und Krail, 700 fl. ö. W. 13.) Die Vadlen können entweder in barem Gelde oder m Nealhypothcken, odcr in österreichischen Staats- chuldverschrcibnngcn, odcr aber endlich in Actien oder Prwr.tnts-Obligatiouen jener Gesellschaften, welche eine Staatsgarmltie genießen, erlegt werden. Die öster- N'ich.schen Staatsschuldverschreibnna.cn loerden uach den Vorienconrse des Erlagslages, insoferne sie jedoch mü Nennw r^"'^ ^'"'""^'" ^"d. kcmcsfalls 'i'ack? dem N nnwcithc, dic gcnanntcn Acticn oder Prioritäts-Obllgatiuncn aber nach dem Börscncourfc des Erlaas-tages mlt c,nem 10pcrc. Abschlage augenommcn. Pfandbestcllungs- imd Bürgschaftsurkunden könuen nur dann als Vadium oder Caution angenommen werden, wenn dieselben dnrch Einvcrlcibuug auf eiu unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt uud mit der Bestätigung der betreffenden Fmanzprocuratur bezüglich ihrer Aunchmbarteit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadium noch als Cau. tlou angenommen. 14.) Die Vadicn derjenigen Osfercntcn, welchen cmc Lieferung bewilligt wird, sind auf dcu doppelten Betrag der im § 12 „der Bedingungen" betreffend an-gefctzten Pauschalsumme zu erhöhen, und blcibcn in dem Falle, als diese Vadicn in barem Gcldc oder Nealhypothelen. oder in österreichischen Staatsschuldver-schrclb.lngcu, oder in Pfandbcstellungs. nnd Bürg-Ichaflsurtunden erlegt wurden, bis zur Erfüllung des Erliillnn^ ^!""? «bznschlicßendcn Contractes als d^rc oö^,-^ können jedoch auch qcqen an- in trmu K !^"^c3'^"^ ""d bestätigte Cautions, mitnlmente ausgetauscht werdeu Offerten d^'m?'"" "" """ Leistung betrauten Obliaä m..i ^ ^^'""' '" Acticn oder in Priorität«« kllcka ber c.ue Staatsgarantie genießenden Ge^ cklntt n ?^ ° ^" derselbe bei dcm Contractsab- '.^ '^ anstatt dieser Actien oder Prioritäls-Obligationen MHe ^'1^/ld oder Realh othelcn, ode? öfter- ^^/"d Burgschastsurkunden zu erlegen, und es ^ntr^ we^^^VV ^.."!, l . c < ''" ^^"k' Welches mit dem gesetzlichen Stempel versehen uud vou dem Offerentcn unter Angabc se.ncs Charakters und Wohnortes eigenhändig ge-cr lgt sein muss, hat sich dersellie ansdrücklich den von K" "ugesehencu, in dcm Blatte der „N-N. Zcituua/ ddu. (Nummer und Datum anzuaebcu) abgcdrucktcu Be-die Uebernahme der Verfrachtung mi-manner Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist j„ ^^ ^)^^.^ h^ als Vadium erlegte Summe stets mit dem entfallenden Betrage in österreichischer Währung auszudrücken. ie.) Das Offert ist für den Offerenten, welcher sich des Rllcktrittsbefngnisfes und der ,m tz 862 des a. b. Gesetzbuches normierten Fristen zur Annahme seines Versprechens ansdrücklich begibt, vom Momente der Uebcrreichung, für das l. k. Militärärar aber erst dann rechtsvcrbindlich, wenn der Ersteher von der erfolgten Genehmigung feines Offertes seitens des l. k. Reichs-Kricgsmiuisteriums verständigt worden ist. 17.) Der Osfcrcnt bleibt übrigens an sein Offert auch dann gebunden, wenn von den darin cumulativ enthaltenen Anboten für den Transport mittelst Achse odcr zu Wasscr, für Beistclluug von Loco- und Kalesch-fnhrcn u. nur ciu odcr der andere angenommen wurde. 18.) Die diesen Bestimmungen gemäß ausgefertigten Offerte sind versiegelt bis längstens 14. Oktober d. I., 12 Uhr mittags, entweder uumittelbar beim k. k. Reichs-Kriegslninistcrnlm odcr bei dem betreffenden General-commando zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedin« gungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termines, sei es beim Reichs-Kliegsministcrium oder bei einem General-commando, überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. Specielle Bedingungen. 19.) Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Conservation des zur Versendung gelangenden Gutes uicht gefährdenden Routen directe vom Ergänzungs- oder Anschaffungs- zum Verbrauchs» oder Bedarssorte zu geschehen, und muss das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zugunsten des k. k. Militär-ärars assrcuriert werden. 20.) Dem Unternehmer bleibt es übrigens hiebet freigestellt, infoweit cine andere entferntere Route felbst zu wähleu, jcdoch wird ihm uonseite des Aerars nur jener Preis vergütet, welcher nach dem Vertrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route entfällt, nnd cs taun auch hiedurch keine Aenderung iu der für die vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Verfrachtungszeit angefordert werden. 21.) Die Zahlung des Frachtpreises geschieht am Uebcrnahmsorte von der übernehmenden Anstalt und Truppe, wenn das Militär-Aerarialgnt unbeschädigt abgegeben worden ist, an den Vrrfrachtungsunternehmer persönlich oder an seinen zum Gcldempfange und zur iHuittiernng hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22.) Der Contrahenl hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Mantcn und fonstigen Auslagen aus Eigenem zu tragen. 23.) Der Vcrfrachtungsnnternehmcr haftet für den Schaden, wclchcr durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, soferne er nicht beweist, dass der Verlust oder die Beschädigung ohne sein oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen Verschulden, durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch äußerliche, nicht erkennbare Mängel und Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes oder einer solchen Beschädigung dcs Frachtgutes wird der Zustand dieses letztcrcn sowie die Höhe des dem Frachtführer nach Artikel 300 des allgemeinen Handelsgesetzbuches obliegenden Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welche übcr Vorschlag der betreffenden Militärbehörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 24.) Für Beschädigungen, welche dem Militär-Acrarialgute durch uicht abzuwendende Elementarein-slüsse zngegangcn sind, hat der Verfrachtungsunterneh-mcr im allgemeinen nicht zu haften. Jedoch muss in einem solchen Falle der Verfrachtungsunternehmer durch ortLobrigteitliche Zeugnisse die angeblichen Elementar-crcignissc darthun und dnrch gerichtliche Zeugenaussagen oder Klmstbcfund.' den Beweis liefern, dass trotz allen anzuwendenden, möglichen und wirklich angewendeten Vorsichtsmaßreaeln und Schichmittell, dem beschädigenden Einflüsse dieser Zufälle nicht vorgebeugt werden konnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt oder hat der Unternehmer die ihm obgelegene Assecuranz des Frachtgutes untcrlasscn, obwohl dieselbe nach der Sachlage und mit Wirkung für den ""getretenen Zufall ausführbar gewefen wäre, so h°t er auch emen solchen zufälligen Schaden dem Militärärar zu ersehen 25) Der Contrahent ist verpflichtet, w sammt-lichen wnerhalb de" ^"zc" ^K^ nnerhalb d?s N^'. ^ lm ^iye 0" A", rhaltencs Am u das zu ver- äch^ Gu ^m ^ ^r Absendung zu übernehmen und a den Ort der Bestimmung, insoferne derselbe innerhalb des Rayons, aus welchen er die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe oder an den sür daH llächstgelegene Kronland vom Aerar ausMeMn Ver- I9«4 frachtungsunternehmer, sofern das Gut in den dem letzteren zustehenden Verfrachtungsrayon abzusenden und weiter zu spedieren ist, zu leiten, daher sämmtliche für die Verfrachtung der Militär-Aerarialgüter aufgenom-menen Spediteure, deren Name und Ubicationsort entsprechend Verlautbart wird, unter sich in gegenseitige Geschäftsverbindung und Einverständnis zu treten haben werden. 26.) In Rücksicht solcher Verfrachtungsübeigänge ist jeder Frachtunternchmer, welcher ein Aerarialgut nicht unmittelbar von einer Militärbehörde oder Anstalt, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und die Be« fchaffenhcit der Collien, Ballen und Kisten :c. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder unter Vermittlung der nächsten Militärbehörde oder im Wege eines gerichtlichen oder, wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Leitung der Ortsbehörde durch unparteiische Schätzleute vorzunehmenden Augenscheines Art und Umfang des Schadens zu constatieren, widrigens angenommen würde, dass er die Ladung vollzählig uud im unbeschädigten Zustande übernommen habe und er für alle bei der endlichen Abgabe des Gutes an eine Militäranstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen auch dann dem Aerar den Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, dass dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des Gutes herrühren. Der Frachtunternehmer, welcher in obiger Beziehung das Aerarialgut zur weiteren Verfrachtung an den Verfrachter des nächsten Kronlandes übergibt, hat sich sohin über die vollständige und unbeschädigte Uebcrgabe der Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung des übernehmenden Spediteurs auszuweisen, widrigens er für alle bei der endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde oder Anstalt herkommenden Abgänge oder Beschädigungen in 8o1iäum mit allen nach ihm bei dem Transporte dieses Gutes betheiligten Unternehmern dem Aerar zu haften hätte. Die Vergütung des Frachtlohncs an jene Vectu-ranten, welche die Fracht nicht unmittelbar an die betreffende Bedarfsanstalt, sondern an einen anderen Verfrachter zur Weitertransportierung übergeben, hat zwar ebenfalls laut 8 21 der vorliegenden Bedingungen vonseite der obbenannten übernehmenden Anstalt oder Truppe zu geschehen, die Zahlung selbst wird aber, wenn sich im Orte des Verfrachtungsübergangcs ein Militär-, Platz- oder Stationscommando befindet, welches in solchen Fällen dann überhaupt bei der Uebergabe und Uebernahme der Fracht von einem an den anderen Verfrachter zu intervenieren hätte, durch Vermittlung desselben, sonst aber durch directe Zusendung an den Verfrachter oder dessen gesetzlichen Bevollmächtigten zu bewirken sei, vorausgesetzt jedoch, dass sich der Verfrachter, wie es in diesem H 20 ausgesprochen ist, über die vollständige und unbeschädigte Frachtübergabe resp. Uebernahme gehörig ausgewiesen hat und gegen den Anspruch der Frachtlohnszahlung keine weiteren Bedenken bestehen. 27.) Sämmtliche Contrahenten sind verpflichtet, sobald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu verfrachtende Gut a) im Gewichte von V, bis 100 Meter-Ccntner binnen 24 Stunden und jede höhere Gewichtslast aber binnen 3 Tagen zu übernehmen und per Achse wenigstens 22-5 Kilometer des Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung Per Achse bemessenen Zeit wird der Tag des Auf-und Abladens nicht gezählt. d) Beim Transporte mittelst Eisenbahn, sowie jenem der Dampfschiffahrt, welcher von der Militärverwaltung selbst besorgt wird, kommt bloß hier zu bemerken, dass der Contrahent, dem die weitere Verfrachtung obliegt, sich bei Uebernahme der Fracht nach den im Punkte 20 der vorliegenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zu benehmen uud zur Behebung der Fracht die nach dem Gewichtsverhältnisse vermöge Punkt 27 der Bedin-gnngen angesetzten Termine zu beachten hat. Üebrigens ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei sowohl über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Befrachtung, sowie über den Zeitpunkt, mit welchem ihm Vonseite des Eisenbahn- oder Dampfschiffahrts-Expedits die Güter zur Disposition gestellt wurden, legitimieren zu können. e) Beim Transporte zu Wasser mittelst Ruderoder Segelschiffes kann namentlich bei längeren Fahrten im allgemeinen kein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der abspedierenden Behörde überlasse!,, im Einverständnisse mit dem Contrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welchem das Mmtar-Acrarialgut an dem Orte seiner Bestimmung anlangen muss. Es wird daher bloß festgesetzt, dass die Verladung per Schiff ^ bis 25 Meter'Centner 2 Tage, von 50 Meter-Centner aufwärts 8 Tage nach erhalte« nem Avi^o stattfinden muss, und dass nach geschehener Verladung das Schiff den nächstfolgenden Tag, Ele-mentarereignisse ausgenommen, vom Landungs-, bezüglich Aufladeplatze directe an den Bestimmungsort abzugehen hat. 28.) Trifft die auf eine oder die andere Art verfrachtete Ladung verspätet ein, so wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen entweder coursmäßig festgesetzte oder für die betreffende Route speciell bestimmte, unerlä'sslich nothwendige Mittel-durchschnittszeit auffallend überschritten, kann weiters eine derlei Verspätuug nicht zureichend durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, fo wird dem Cuntrahenten für die fönst unbeanstandet übergebene Ladung nur jener mindere Frachtlohnsbetrag zu bezahlen sein, welcher sich ergibt, wenn der nach dem Gewichte oder sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung coursmäßig oder sonst als Mitteldurchschnittszeit festgesetzten Tage dividiert und ein 10"/^ Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätuug au dem bedungenen Gesammtfrachtlohnsverdienste in Abzug gebracht wird. 29.) Der Ersteher wird beim Eintritte von Kriegs-erciguissen, iusoferue jedes einzelne Kroulaud oder jener Läudercomplex, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschanplatz fällt oder nahe an denselben grenzt, von den eingegaugeueu Vertragsverbiudlichkeiten bezüglich jenes Kronlandes, welches eben in den Kriegsschauplatz fällt oder unmittelbar an denfelben grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die diesfälligen Preisanforderungen haben sich daher nur auf friedliche Vcrhältniffe und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kriegsereignissen werden besondere Aubote eingeholt oder die Verfrachtungen von der Militärverwaltung felbst besorgt. 30.) Der Contrahent ist verpflichtet, auf dem Ladungöscheine die richtige Uebernahme des Militär-Aerarialgutes nach Anzahl der Colli, Ballen, Kisten :c. und dem angegebenen Sporcogewichte zu bestätigen. 31.) Bei Verfrachtungen per Achse ist der Cun-traheut verpflichtet, vollkommen geeignete Wagen bei» zustellen, dieselben zum Schutze des Aeralialgutes gegen die Witteruugs- uud Elemeutarereignissc mit zureichenden guten Flechteu, Plachen oder Nohrmatten zu versehen, Packstricke, Stroh und sonstige zum Packen nöthige Erfordernisse bcizugeben. Weun unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze uud Munitiouswägen transportiert würden, welche beim Transporte durchaus uicht znsammeugekoppelt werden dürfen, find für dieselbeu die nöthigen Zugthiere beizustellen, für welche nach dem constaticrteu Gewichte der transportiert werdenden Fuhrwerke und Geschütze, einschließlich der auf den Fuhrwerke» etwa verladenen Lasten, die festgesetzte Vcrgütnng pr. Meter-Centner und Kilometer geleistet wird! 32.) Die übernommene Fracht ist unaufgchalten auf derselben Achse mit Zurücklegung von mindestens 22 5 Kilometer per Tag an den Bestimmungsort zu überführen. Nur stattgcfundene Elcmentarereignisse uud die infolge derselben eingetretene gänzliche Sper> rung der Communication, sohiu Überschwemmungen, Erd- und Felseustürzc. zerstörte Brücken :c., begründen hievon eine Ausnahme. 33.) Ueber derlei eingetretene Ereigniffe und die hiednrch bedingte Verspätung des Eintrcffuugstermim's am Bestimmungsorte ist sich zur Wahruug vor dem sonst festgesetzten Pönalabzugc mit den ortsobrigkeitlichcn, dort wo thunlich, mit den von der competcuten Gerichtsbehörde bestätigten Zeugnissen zu legitimieren. 34.) Währeud eines solchen, durch Elemcntar-Er-eignisse bedingten Aufenthaltes des Transportes haftet der Eontrahent für das zur Verfrachtung übernommene Militär-Aerarialgut wie währeud des Transportes selbst, uud ist verpflichtet, eine solche durch Elementarereignisse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die nächstgclegene Militärbehörde der abspedierenden Armee-Anstalt oder Trnppe ,n dem Falle ullsogleich znr Kenntnis zu bringen, weun das den Weitertransport hemmende Hindernis voraussichtlich in einem der nächsten 3 Tage nicht behoben werden könnte. 35.) Wenn das Volumen und die Gewichtslast des zu verfrachtenden Aerarialgutes eine Zuladung von Privatgut gestattet und dieselbe bewirkt wird, bleibt der Eontrahent für alle uud jede Beschädigung, welche das Aerarialqut infolge der bewirkten Zuladung von Privatqut erleiden könnte, streng verantwortlich und ersatzpflichtig. 3ll.) Bei Pulver« uud Munitionstransporten uud feuergefährlichen Gütern überhaupt siud folche separat zu verladen, auf den betreffenden Wägen schwarze Fahnen anszustecken. Die Fuhrleute sind von der Gefährlichkeit des anfgcladcncn Gutes zu verständigen, das Tabakrauchen ist ihnen zu untersagen; sie dürfen in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern bcladencn Wägen kein Feuer oder Licht unterhalten, derlei Wägen müssen in entsprechender Entfernung von einander fahren uud dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zuladung von Privatgut bei diesen Transporten ist streng verboten. 37.) Bei allen größeren Transporten per Achse, unbedingt aber bei allen Transporten von Gewehren, Pulver, Munition und feuergefährlichen Materialen überhaupt, muffen vom Contrahenten Conducteure oder Schaffner zur Beaufsichtigung von derlei Transporten beigegeben werden, welche den Anordnungen der etwa beigegebeuen Militärescorte sich zu fügen haben. 38.) Für die Kalesche der Locofuhren wird der halbe Tag von 0 Uhr früh bis 12 Uhr und von 1 Uhr nachmittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von 0 Uhr früh bis 7 Uhr abends mit Rücksicht auf die Fütterzeit angenommen. In jenen Fällen, wo eine Kalesch«- oder Locofuhr entweder schon vor 6 Uhr früh bestellt, oder bei einem halben Tage über die 12., rückfichtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag oder eine ganztägige Fuhr über 7 Uhr abeuds hinaus fortbenutzt, oder endlich eine folche Fahrgelegenheit zu einer längeren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benützt wurde und sich der Contrahent für derlei einzeln vorkommende ternlinüberschrcitende Fahrbenützuugen uicht durch andere, während der Eontractsduner mit minderer Benützung beigestellte Fuhreu, wofür jedoch con-tractsmäßig die volle Zahluug für den halbcu oder ganzen Tag geleistet wurde, ausgeglichen finden sollte, ist nach Umständen von dein für die halbe, beziehungsweise ganztägige Fuhrcnbenützung contractmäßig festgesetzten Vergütuugsbetrage der für eine Stunde entfallende Betrag zn berechnen und dieser zur Basis der nach Billigkeilsgrundsätzeu festzusetzenden Vergütung für obige Terminüberschreitung anzunehmen. 39.) Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das Aerarialgut von der spedierenden Armee-Anstalt oder von der zuuachst an der Eisenbahnstation oder dem Dampfschiff - Ab« fahrtsorte stationierten Militärbehörde selbst zur ununterbrochenen Ucberführuug bis an den Ausgangspunkt der Bahn ober bis au den Landungsplcltz des Dampfschiffes aufgegeben, vom Ausgangspuukte der Äahu oder am Lanouugsplatze des Dampfschiffes, oder unter Beobachtung der für den Uebcrgang einer Verfrachtung von einem auf den anderen Verfrachter festgesetzten directive»! (Punkt 20 nnd 27) vom Contra» heuten für die Landsracht oder zur Verfrachtung mittelst Nuder- und Segelschiffe übernommen, fohin entweder directe bis au dcu Verbrauchs- oder Aedarfs-ort weitertrausportiert, oder an den im nächstgelegenen Kroulcmdsliezirt aufgestclltcu Eontrahenten für die Land' und Wasserfahrt behufs der Weiterspedierung an den Bedarfs- oder Vcrbranchsurt übergeben. 40.) Für Verfrachtuugcn mit Nuder- und Segel/ fchiffen wird bemerkt, dass, wenn wegen Unfahrbarkeit der einen oder anderen Strumstreckc das verladene Militär-Aerarialgut dnrch mindestens drei Tage nicht weiterbefördert werden könnte uud sohin bis zur W-hebuug dieses Anstandes voraussichtlich läugere Ze^ liegen bleiben müsste, der Verfrachtungsuuterneh"^ verpflichtet ist, sogleich für eine andere Weiterlieft deruugsart des Frachtgutes zu forgeu, uuter E>»^ aber auch die nächstgelegenc Militärbehörde oder ^ abspedierende Anstalt davon in Keuutuis zu setzen- Der Contrahcut hat daher durch seiue Besteh Sorge zu traben, dass ein derlei Fall ihm, sowie du^ ihn der Militärbehörde mitgetheilt, übrigens zur V^ frachtuug überhaupt nur dann die Wasserstraße A wählt werde, wenn derlei Vorfälle voraussichtlich wa? eintreten. 41.) Bei der Verfrachtung zu Waffer habe" '"^ den Eontrahenten im allgemeinen diefelbcn Haftung ^ grundsntze zu gelten, welche bei der Verfrachtung,.^ Lande ausgesprochen wurden, uud ist sich mit Nun sicht auf die allgemein festgestellte Bedingung wege" Asserurauz des zu verfrachtenden Gutes bezüglich ve Beschädigungen desselben dnrch ElemcntarerelguM oder Zufälle wahrend des Transportes nach dcu die» falls bestehenden Bestimmungen zu halten. 42.) Die zur militär-ärarischen Verfrachtung ^ nützten Rnder- und Segelschiffe muffen hinsichtlich nn Beschaffenheit und Tragfähigkeit zureichend erprobt H — worüber sich dort, wo ein k. k. Hafenamt bein^ sowie über den Tonnellate-Naum des Schiffes mtt o Hafenamte. - funst mittelst des von der betreM'" politischen Behörde ausgestellten Certificates au«6 weisen kommt. ' .^ 43.) Das militär-ärarische Gut darf nicht ""f ^,„ Verdecke geladen uud muss durch Unterlag"!, Nohrmalten und alle möglichen Schutzmittel vo„ Eindringen der Nässe uud sohin vor Beschäl"!)»' -^ wohl verwahrt werden. , .... zu 44,) Bci Munitions- uud Wasser ist die bcigegebene Escortcmannschasl "'">'" § lich initzuführen,'hinsichtlich des Feuers und ^ ^, jede mögliche Vorsicht zu beobachten uuo au, Schiffe eine schwarze Fahne auszusteckcn. a^Mt' Wenu der Schiffsraum eine Zuladung von 4^ ^ gut gestattet, bleibt der Coulrahent für "l" " Z^ Beschädigung, welche das Aerarialgut msM^ ^, wirkleu Zuladung von Privatgut erlcidcu tonn , antwortlich. ._ «?et.) Ans Grundlage der von dem k. k. Reichs-Arlegsmmisterium genehmigten Offerte werden mit den Mstchern förmliche Vertragsurknnden ausgefertigt. Sollte sich aber ein Ersteher weigern', diese Con« tractsurkuudc zu unterfertigen, oder zu deren Unter-sertigung trotz der au ihn ergangcncn Einladung nicht erscheinen, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mit den gl'genwärligcli Äedingnngen dir Stelle emes Vertrages, und das k. k. Militärärar foll fowohl m eineln solchen Falle als anch, wenn der Erstcher zwar das förmliche Vertragsinstrnment fertigte, aber entweder die Vcrtragswntion innerhalb der oben festgesetzten Frist nicht erlegte oder in einem anderen Punkte diese Aednigmssc nicht genau erfüllte, das Recht und dlc Wahl haben, ihn entweder zu der genauen Erfulluug zu verhallen oder den Contract für aufgelöst zu «klären, die dariu bedungenen Leistnngen auf dessen Gefahr und Unkosten nenerdings wo immer ellMlcten, oder anch anßer dem Licitationsweae von wem llmner nnd um was immer für Preise sich zu verschaffen, nud die Differenz zwifchcn den neuen nnd oem contractbrüchigcn Ersteher zu zahlen gewesenen Frelsen aus dessen Vermögen zn erholen, in welchrm Falle die Cantion auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder wenn sich keine solche zu ersetzcude Differenz ergäbe, oder der Cautionsbetrag dieselbe überstiege, in der Eigenschaft als Allgeld als verfallen angezogen wird. Uebrigens foll es auch dem k. k. Militärärar frei-stehen, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche znr unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wobei Moch auch andererfeits dem Ersteher der Rechtsweg für alle zcne Ansprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zu können vermeint, offen bleibt. Die Auslagen für Stcmpelung des Eontractes oder oer Contractsstclle vertretenden Bedingungen trägt der Ersteher, wobei bemerkt wird. dass sich rücksichtlich der Bemessung und Emhcbuug der betreffenden Stempcl-geburen nach der vom Kriegsministcrium erlassenen ^cularverochnung vom 7. Juni 1861. Ablh 12 N . 2505. welche bei sämmtlichen Militäranstalten und BeHorden eingesehen werden kann. zn benehme.: ist mpin^f'!!' /"'^^'" "°" mehreren Unternehmern ac-«^ÄÄ^ überreicht wird. so haben sie in dem lden ausdrücklich zu ertlüreu. dass sie sich dem k. k. När mar fur die genaue Erfülluug der Verfracht ms' bedmgungen iu ..1i<1um, das ist: Eiuer fürNH Alle fur Einen, verbinden, zugleich haben sie aber einen aus ihnen oder emen Dritten namhaft zu macken m, welchen M Aufträge und Bestellungen vH'd'r Militärbehörden ergehen, mit welchen alle auf das Verfrachtnngsgeschaft bezüglichen Verhandlnngen zu Pflegen fem werden, der die erforderlichen Rechnungen im I'" ""^^' "" ^''"^ge bedungeneu Zahlungen b^n ^ "^ g'weinfchaftlichen Offerenten zu beans ^^n^?^" zu quittieren hat. kurz der iu allen ael..^ .^erfrachtungsgeschäft bezugnehmenden An-3 ^"'heiten als der Bevollmächtigte der die Verfrach-W "' ^^Uschaft uuternehnienden Mitglieder inso-2. ?."Ä ^n '^ bis nicht dieselben einstimmig einen anderen Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen er-mittelst einer von allen Oesell-V"utgliedern gefertigten Erklärung der mit der N7H beauftragteu Be- Erstew^^^^'^ Verfrachtmigsvertrage für deu Rechte und Verbindlichkeiten er ab r 5.? ^^"'^ ^°bcs auf seine Erben, im Falle würde .nf f'"'""^""g seines Vermögens unfähig würd., auf seme gesetzlichen Vertreter über, wenn es das Militärärar nicht vorzieht, den Vertrag für aufgelöst zu erklären, wozu es m beiden Fällen einfeitig berechtigt sein soll. Formulare zum Offerte. Ich Endesgefertigter erkläre (Wir Endesgefertigten erklären zur uugctheilteu Haud, d. i. Einer für Alle und Alle für Eiuen) in Gcmäßheit der von mir (uns) eiugesehcneu, in dem Blatte der N. N. Zeitung N..... ddo. (Nummer und Damm anzugeben) abgedruckten allgemeinen und speciellen Bedingungen für die Verfrachtung der Militai-Acrarilllgütcr, denen ich mich (wir nns) vollinhaltlich unterwerfe (unterweisen), die während des Zeitraumes vom I. Iäuner bis Ende Dezember 18 .. innerhalb des Kronlauoes.....vorkommenden Verfrachtuugen sämmtlicher Militärgüter zu Wasser mit Ruder- oder Scgclschiffcu, zu Land pr. Achse, ferner die Aeistellnng der Loco- und Kalesch-fuhren und Beiwagen für die Militürescoltc um nachfolgende Preise übernehmen zu wollen. l.) Verfrachtung pr. Achse für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattnng (ob nicht gefährlich, ob gefährlich oder voluminöse) zu------------(mit Buchstabcu der Preis anzusetzen) pr. Meter-Ccntner und die ganze Wegcsstrccke. 2.) Für die Güter-. Zu- uud Abfuhr von und zu den Eisenbahnstationen oder Abfahrts und Landungsplätzen der Dampfschiffe pr. Mcter-Centncr für die ganze Wcgcsstrccke (mit Anbote wie 8iid 1). 3.) Verfrachtung zu Wafser, u. z.: von .... bis .... k . ö. W. von .... bis .... ü. . ö. W. (gleichfalls mit dem Al'botc wie uud l). 4.) Einen zwcifpännigen Beiwaacn 5 . . ö. W. pr. Kilometer. " 5.) Eine Kalcschfuhr für den halben Tag il.. ö. W., dto. dto. den ganzen Tag . . . . h. W. 0.) Eine zwclfpännige Locofuhr mit dem Ladungs-gewlchte vou .... Meter.Ccutner für den halben Tag k . . ö. W.. dto. dto. den ganzen Tag " . . . ö. W. , . 7.) Eine vierspännige Locofnhr mit dem Ladungs-gcwlchte von . . Meterzentner für den halben Tag ! m' V "'c. ./' ^' ^^' den ganzen Tag ü . . . . o. W. beizustellen. Vcigebogen wird das Zeugnis der Haudcls- und Gcwcrdetanllner zn N. N. über die Eignung des (der) gefertigten znr Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeugnis über dessen Solidität, krrmogensvcrhältnissc nnd die hiedurch acbotene Ge-währlclstuug für das hohe Militärärar. Das vorgeschriebene Vadium pr. . . . wird in ^taatsschulduerschrcibllngcn oder i„ Barem unter ac-sicgclten, Cvuvcrte beigeschlossen Sig. am--------i« . . Unterschrift. Aufschrift auf das Offert von außen: Offert des N.N. wegeu Uebernahme der Verfrachtung und Bcistellung von sonst erforderlichen Fuhren im ^ahre 1880 mnerhalb des Kronlandes N. N. Anfschrift auf das unter befonderem Convert einzureichende Vadium: Vadium des N. N. zum Offerte wegen Verfrachtung der Milltärgüter pro ... innerhalb des Kronlandes N. N., bestehend in . . fl. in Staatspapiercn oder .... Stiick Banknoten ü. l(X) fl., . . . Stück Banknoten ir 10 fl.. u. s. w. Das sohin ausgefertigte und gesiegelte, mit dem ^jadmm belegte Offert ist mittelst Embegleitungsschrei-beu entweder an die betreffende Militärintendanz oder direct an das Reichs-Kriegsministcrium innerhalb des. vermöge allgemeinen, durch die Laudcszcitung bewirkten Kundmachung festgesetzten Termines vorzulegen. . , Verzeichnis der laitt vorstehender Kundmachung sicherzustellenden ä. Frachtrouten und Beiwagen,*) zu k.and mit Ausscblnsa der Eisenbahn. "" "ber bis und umgclehrt ^ -----------------Nudolsswert_________^HarlftM________5,00 ft. «, . . «-arvl« »Mont Prcdil itlagcnfurt ^.^,l^ *) Bci welcher Station in der Lolonnc „bis" d°e Zeichen ' ""lomn"' biö dorthin, beziehimgsmcisc uo" bo" °u« sind auch d.c Vciwägcn Wr d,r Escorte nöthig u^d daher zu offeneren. **) Bon Mllria-Zcll bis Kapfmbcrg ist für Verführung von Geschützrohren biö 25, 40 und 50 Mll«. Ctlttner zu offerierell. ________N. Loco- und Kaleschfnhreu. Station Art der Leistuna ^?°' l " d«um Milltär-Güter.Vcrsiihrung (mit Ausnahme drr Vcrpflsgs' (^rgcnständc und Bette,,' sortcn) voin Frachtcnmagazinc der Eisen» bahne» in Graz: 2) in die Stnbt oder Vorstädte oder um-gl lehrt per Meter Ccntmr ohne Auf- und Abladen ans dci aa.i^rn Strecke: für schwere GraMstände; für leichte Gegen stände (Mmilur. RliftungSgegenständs, lerrr Pl>ctaef«f!e); b) bis lllis da« Lazarrthfeld oder umyetehrl per Mete, Ccillncr und ganze Strecke ohne Aus- und Abladen: fur schwere Gegen-stände; für leichte Gegenstände (wie oben); c) bi« c»uf den «ltillerie-Uebnugsplah in ZforN nächst Gra, oder ui»c,rlehrl per M'lsr'Ccnlner ohne 3luf° und Abladen ans die ganze Tlrecl^ ^ei Pcrflihrunc, unter 15 Mslel-Ccntnrr. bci Versührung von 15 Mrtcr Crntncr uud da,iiber: ä) bis zum Älllsdorfcr Pulver. Magazine oder nlngclrhrl pcl Mrtrr.(5cn schlitze oder Fuhrwerke bis 5 Meter-Cmtner aus die ganze Strecke; l) bisllusdruGenit-UeluUNgeplllh bei Gostinq oder umgesehil per Meter Centner ohnr Auf- ,,„d Abladen auf die ganze Strecke: bri Verführung unter 15 Meler-Crntner, bci Verführung von 15 Meterzentner und darüber; 8) bi« in das FnhrwlsenSmaterial.Filial« Depot in Schonau ober umgelehrt per Metcr-Henlner ohne Nuf» und Abladen aus die ganze Strrclc: vom Graz: Runber Vahnhosc für fchwerc Gessruflände, vom Bahühoic der Slldbahn für schwere Gegenstände, vom Giaz-Raaber Bahnhose sür lclchte Grgrnständr, vom «uhnhofe der Slldbahn für leichte Gegenstände; Militär l Güter-Verführung vom Pulvermagazine in Kalsdvrf bis auf das La« zarethsrlb oder nmgclchrt nns die ganze l Strecle ohnc Ans- nnd Abladen per Meter-(ientner ohne Unterschied dcr Ladung Urbcrsühruiig lecrer odcr mit nicht mehi als 5i Mclcr - Cenlner bcladener ärarischcr Fuhrlurrlc: ») vom Frachlenmaglizinc der Eisenbahn in Gra; bit« aus da« Lazarethfelb oder uuigelehrl per Fnhrwert; d) von demselben Frachtenmagazine bi« in die Stadt oder Vorstädte, ober in das ZeugS'Altlllerie-Etablisscmcnl, nnb um gelehrt per Fnhnvcrl; c) vom Frachlenmugazinr der Graz-Naaber Vahn bi« iu da« Fuhrwesens-Malerial-Fillal'Drpol in be, Schöniill oder um« gelehn per Fuhrwerk. Ueberführung voller, mit mehr als 5 Meter» Vraz und Centner beladcner nrarischer ssuhrlvcrlc: Umaebuna ^ "°l" Frachtenmagazinr der Oisenliahlirn 4^) fl. U^"""U in Gra, bi« aus das Lazarethfeld oder ' umgelshrl prr Fnhrwrrl; d) von demselben Frachtenmagazine bis in die Stadt ober Vorstädte, oder in da« Zeug« Arlilleric-Elablisscmcnl, und umge» lehrt per ssuhrwerl; c) vom Frachtenmagazine der Graz» Raaber Vahn bis in da« Fuhnvesene-Material. Filial-Dcpot in dcr Schünau oder um: gclchrl pcr Fuhrweil. Veistcllung der Kaleschsuhren: ») einspännig silr '/, Tag, einspännig für 1 Tag; d) zwcljpännig filr '/, Tag, zweispännig sür 1 Tag; c) zwrispäunig nach ssaledorf und retour, zweispännig bis aus den Artillerie-Uebung«» platz und retour. Verführung von Schnee, Lehm, Schotter, Bauschutt aus sämmtlichen Militär-Etablissements in Graz bis aus den hiesür bestimmten Ablagerungsplah: l^) aus den halben Tag, d) aus den ganzen Tag. Verführung von Requisiten, Vaumateriale aus Graz: ») bis »us oeu Vrtillcrie-Ulbungsplatz ober umcielehrl per Fuhr; d) bis aus den Insantrrie-Schiehplatz ober umgekehrt per Fuhr; l c) bis aus den Grnic-Uebungsplatz oder l umgctchrl per Fuhr; l ll) bis nach 5,'iebcnau; e) bis in bit verschiedenen Kasernen der Stadt und umgrlehrl per Fuhr. Bcistellung angeschirrter Pferde: ») vier Plirde auf den 8°n,en ^°a; bäudc in der ^""hgafic). g°zine d« Slt0t>°h". ^ ^pl^e bi« iN.is?cÜ""a von bespannten Frachtfuhr-^ Ncn^im Stadt, Pomörio-») .wnfpiimiiae fllr den ganzen Tag; b) zwcifpännige für den halbtn Tag. 1966 Station Art der Leistung ^ ciucr doppclspännigen Kalesche: 3 von Graz nach ttalsdorf und rctonr Z von Graz auf den Ärtillcrie-Uebuna.6-«3. platz und retour Z ciuer cinspiin. Kalesche für halben od, _____________cincr zwcispän. Kalesche ,qanzcn Tac;________ Pcrführunq pcrSporco Mcte,- Clsenliahi:- ^ntncr zum dortic,cn Pulver-Station magaziu oder zum Fuhrwerks- und vice ver»» 1^" >l- in Laibach Depot in die Stadt üaibach Station Art der Leistung ^^ « eiucr cinspänuiglül Kalesche « - Laibllch Z ciuer zwcispäuuigcu Kalesche ^ ^«i und ^ ciucö eiuspäuuigen Frachtwageuö .3- 3-^ 50 si. Umgebung '^ eines zwcispäuuigcn Frachtwagmö » ^ F? zwei augcschirrtc Pferde ,i3." 1.) Ueberfuhruug von Brennholz vom städtischen Schwcmmplatze ain GrieS auf den ärarischen Vlninholzplatz in der Pulverfabrik sammt Nuf' und Abladen, dann Schlichten c,uf 4 Meter Höhe r^r Culilt-Stlin meter; 2 ) Vcistclluna cincö zwcispännigcn Fracht-in llram wagcnS n>it dcm LadungSgrwichlc von 1250 ^ « und Kilogramm: 3) sllr den ganzen Tag; Umgebung l)) f"r den halben Tag. 3,) Beistclluug cincS Paarc« llNstcschirrtcr Pferde mit zwei Leiterwagen zur Breun-und Kohlenholz-Verfilhiung: c) filr den ganzen Tag; >^ ^4354__3) Islr. 46^» DinrnistensteUe. Beim k. k. Bezirksgerichte Landstraß ist "°" 1. November l. I. an eine ständige Diurniste"" mit einem Monatsgehalte von 27 fl zu besetzt' Darauf Neftrctierende wollen ihre Gesuche bis 10. Oktober l. I. Hiergerichts einbringen. K. k. Bezirksgericht Landstraß am 30. Sep" tember 1879. ^ (4288—2) Nr. 4463- Kundmachung. . ^ Vom gefertigten k. k. Bezirksgerichte w" hiemit bekannt gemacht, dass, falls gegen die ^a, tigkeit der zur . Anlegung eines neuen Grundbuchs der Karastralgemeinden Förtscha^ und Kletsche ^ verfassten, hieramts zur Einsicht erliegenden Velly' bogen Einwendungen erhoben werden sollten, am 11. Oktober l. I. weitere Erhebungen werden eingeleitet werden- Zugleich wird den Interessenten bekannt g^, ben, dass die Uebertragung von nach § 1^/^ < Grundbuchsgesctzcs amortisierbaren Pnvatforoe gen in die neuen Grundbuchseinlagen unterv ^ kann, wenn der Verpflichtete noch vor der fassung dieser Einlagen darum ansucht, uno .^ die Verfassung derjenigen Grundbuchseinlage', ^ Ansehung deren ein solches Begehren gestellt lv ^ kann, nicht vor Ablauf von 14 Tagen na") Kundmachung dieses Edictes stattfinden lmro. ^ K. k. Bezirksgericht Egg am ". ^^ ber 1879. 19s7 Anzeigeblatt. (4238-3) Nr. 4191. Neassumierung dritter erec. Feilbietung. Die mit dem Bescheide vom I6lcn Juni 1869, Z. 2957, auf den 23sten Member 1869 angeordnet gewesene wtte e^cc. Nralfeilbietung gegen Marlo ^ogar von Tcrnonz 9ir. 0 wegen schuldigen 189 fl. s. A. wird auf den 10. Ollober 1879 reassumicrt. K. k. Bezirksgericht Möltling am 18. Mai l879. (4239^3) Nr. 4582. Reassumierung dritter ezec. Feilbietung. Die mit dem Bescheide vom 27stcn November 1877, Z. 11.064. auf den l^. Juni 1878 angeordnet gewesene dritte c^ec. Nealfeilbictuna gegen Mathias Kinn von Bozatovo wegen schuldigen 16 fl. 6» 8. c. wird auf den 11. Oktober 1879 reassumiert. K. t. Bezirksgericht Mottling am 2. Juni l879. (4395-1) Nr. 17,560. Executive Vom k. l. städl.-dcleg. Bezirlsgenchte m Laibach wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Helena Kurnit in Laibach die exec. Versteigerung der dem Johann Aalant vm, Stupmschnit gehörigen, gerichtlich aus l 775 ft. geschätzten, im Grundbuche AuerSperg 8iid Urb.-Nr 505 »iectf.-Nr. 213, wm. II, lui. 59 vor, lommenden Realität bewilligt, und hiezu d'e Feilbietungs-Tagsatzungen, und zwar dle erste auf den 15. Ol tub er, die zweite auf den 15. November und die dritte auf den 17. Dezember 1879, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, M der Gerichtstanjlei mit dem Anhange angeordnet worden, dass die Pfandrcalilät bei der ersten und zweiten Feilbietung nur Um oder über dem Schätzungswert, bei brr drillen aber auch unter demselben hint' angegeben werden wird. . Dir Licitationsbedingnisse, wornach Msbrsondere jeder Licilant vor gemachtem «nbutc ein lOperc. Vadium zuhanden der ^cltalionscommission zu erlegen hat, sowie «as Schätzungsftrolololl und der Grund, vuchsezclratt tönneu in der dicsgericht-ltchen Registratur eingesehen werden. °M27^uU^7T^^^^^"'^ ^^3) Nr. 15,194. Bekanntmachlina. Vom t. l. städl. deleg. Bezirksgerichte m «a bach wird den unbekannten Rechtsnachfolgern des Johann Kacin von Stril bekannt gegeben: Es habe wider sie nnd den Mitgeklagten Valentin Ozbet in Oberigg Nr. 10 Franz Zeleznikar (durch Dr. Wurzbach) die Klage Mo. Anerkennung der Ungiltigleit eines mündlichen ttanfvertra. yes, Erlöschung des Efecntionsrechtes und Mahlung der Indebitczahlung Mo. 33b ft.^lr. s. A. eingebracht, worüber oe6ag,atzung zur summarischen Verhandlung auf den 7. Oktober 1879, ne??^ 9 Uhr, Hiergerichts angeort» "^ wurde. erim,^"^^" ^selben znm dem Ende r? ' ^ lle entweder rechtzeitig selbst ersche'm. «der dem für sie aufgestellten Ol^ ^ ^?"" Valentin Ozbel in Vo7m°^<'' "" °b'r einen andern Be-^macht.gten anher namhaft machen (4206—3) Nr. 5797. Uebertragung ezecutiver Feilbietungen. Im Nachhange zum Edicle vom 26stcn Juni 1879, Z. 4075, wird bekannt ge-macht: Es seien die mit Bescheid vom 26sten Juni 1879, Z. 4075, auf den 5. Scp-tember, 3. Ollober und 7. November l. I. angeordneten /rcc. Fcilbiclungen der dem Johann Sustaric von Sela Nr. 3 gehörigen, im Gnindbuche der D.-R.-O.'Commcnoa uud Curr.-Nr. 114 vorkommenden, auf 795 ft. geschätzten Realität auf den 24. Oktober, 24. November und 2 4. Dezember 18? 9, jedesmal 10 Uhr, hlergerichts mit dem vorigen Anhange übertragen worden. K. k. Bezirksgericht Tschcrnembl am 6. September 1879. ________________ (4232-3) ' Nr- 7327. Executive Vom k. k. Bezirksgerichte Llttai wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen des Josef Wouk aus Hrastnik die executive Versteigerung der der Iosefa Resuit aus Sagor gehörigen, gerichtlich auf900 fl. geschätzten Rea-, lität Nrb.-Nr. 188 aä Wallenberg, Eml.-Nr. 1!) aä Stcucrgemeinde Sagor, bewilliget, und hiczu drei FeilbictungsTag-satzungen, und zwar die erste auf den 7. Oktober, die zweite auf den 7. November und die dritte auf den 9. Dezember 1879, jedesmal vormittags von 11 bis 12 Uhr, in der Gerichtskanzlei mit dem Anhange angeordnet worden, daß die Pfmidrealität bei der ersten und zweiten Feilbictung nur um oder über dem Schcchungswcrth, bei der dritten aber auch nuter demselben hintangegeben werden wird. Die Licitationsbedingnissc, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein lOperz. Vadimn zuhanden der Licitatioustommission zu erlegen hat, sowie das Schätzuugsvrotvtoll und der Gruud-buchsextract tönum in der dicsgcricht-lichen Registratur eingesehen werden. K. t. Bezirksgericht Littai am 19ten September 1879. (4231—3) Nr. 6981. Executive Vom t. k. Bezirksgerichte kitlai wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen des Alois ssrohm aus Marburg die rzcc. Versteigerung der dem Franz Märn in Kitlai gehöiigcu, gerichtlich auf Il66 fl. geschätzten Realität Eml.'Nr. 9 alt, 6« neu, kä Steuergcmcinde ^lltai bewilliget, und hiezu drei Feilbie-lungS-Tagfatzungen, und zwar die crstc auf den 7. Oktober, die zweite auf den 7. November und die dritte auf den 9. D czember l 8 7 9, jedesmal vormittags von I I bis 12 Uhr, in der Ocrichlölanzlei mil den» Anhange angeordnet worden, daß die Pfandreuliläl bei der ersten und zweiten Orllbirtung nur um oder über dem Schätzungswert!), bei der drillen aber auch unter demselben hintangegeben werdcn wird. Die klcillUwnolieolugnissl', wornach insbesondere jcdrr Licilant vor gemachtem Anbote ein U'pcrz. Vaoium zuhanden der tticitlllionStommissiou zu erlegen hat, sowie das Schä^unuspiulololl und der Grund-buchsertract können in der dicsgcrichtlichen Negistralllr eingesehen werden. K. t. Bezirksgericht Mai an, 4ten > September 1879. (4211-3) Nr. 17,224. Executive stealitäten-Versteigerung. Vom t. l. städt.'delcg. Bezirksgerichte in kaibllch wird bekannt gemacht: Eö sei über Ansuchen des Johann Alerjanc von Dobjc (durch Dr. Moschc) die ercc. Versteigerung der dem Johann Bergles von Neptsche Nr. 9 gehörigen, ! gerichtlich auf 1851 fl. 80 lr. geschätzten Realität Einl.-Nr. 21 i^ä Eleuergemeinde ^ «ipoglao bewilliget, und hiczu drei Fcilbie- ! lnngs'Tagsatzungen, und zwar dle crstc auf den 8. Oktober, die zweite auf den 8. Nooe m b c r und die dritte auf den 10. Dezember 1879, jedesmal vormittags von 10 biö 12 Uhr, in der Oerichlstanzlei mit dem Anhange an^ geordnet worden, daß die Pfandrealität bei der ersten und zweiten Feilbictung nur um oder über dem Schätzungswerts bei der dritten aber auch unter demselben hintan» gegeben werden wird Die tticitationsbedingnlsse, wornach insbesondere jeder tticitanl vor gemachtem Anbote ein lOperz. Vadlum zuhanden der ^'cilationslommission zu erlegen hat, sowie das Schätzungsprotukoll und der Hrnndbuchsextract können in der dies» gerichtlichen Registratur eingesehen werden. K. l. stlidt.°deleg. Bezirksgericht Lai, bach am 20. Juli 1879._____________ (4199—3) Nr. 1111. Executive Realitätenversteigerung. Vom l. k. Bezirksgerichte Krouau wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen des Johann Hlebajna'schcn Aerlaßmasse - Curators Herrn Antun Hribar vou ttronau Nr. 31 die cxcc. Versteigerung der dem Josef Pretner vuu Kronau Nr. 52 gehörigen, genchillch auf 530 fl. geschätzten Realität «ul) Urb.-Nr. 5o7 ^ä Grundbuch Welhen-fcls bewilliget und hiezn drei Fcllbietuugs-Tagsatzuugcu, und ziuar die erste auf deu 11. Oktober, oie zweite auf den 15. November und die dritte auf den 13. Dezember 1879, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, un Aintsgcbäuoc mit dem Anhange angeordnet worden, daß die Pfanorealität bei dcr ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über dem Schätzungswert!), bei der orttten aber auch uuter demselben hintangcgebcn werden wird. Die kicitationsbedingnisse, wornach insbesondere jcdcr Licitant vor gemachtem Anbote ein luverz. Vadium zuhau-deu dcr Llcitationstouun,ssion zu erlegen hat, sowie das Schätzuugövrolotoll uuo der Grundbuchscxtract lönucn in der diesgerichtlichen Registratur eiugcschen werden. tt. l. Bezirksgericht Kronau am 23sten Mai 1879. ^(4240-3) Nr. 4317. Executive Realltaten-Versteigerung. Vom t. t. Bezirksgerichte Mottling wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Commcnda Mottling die exec. Versteigerung der dem Georg Kofalt von Ratouz gehörigen, gerichtlich auf 1379 fl. geschätzten Realität kuk Exlr.-Nr.22 u,ä Steucrgcmeiude Äu-zalovu bewilliget uud hiezu drel Feilbie-tilugs-Tagsatzuugen, uud zwar die crstc auf dcu 1 1. Oktober, die zweite auf den 12. November und die dritte auf den 12. Dezember 1879, jedesmal vormittags von 9 bis 12 Uhr, iu der Verichtskanzlei mit dem Anhange augeordnet wordcu, daß dic Pfandrcalität bei dcr ersten und zweiten Fnlbiltung nur um oder über dem Schätzungswert!), bei der dritten aber auch unter demfelben hintangcgeben werden wird. Die Licitatlvnsbedingnisse, wornach insbesondere jeder Licilant vor gemachtem Anbote ein 10"/^, Vadium zuhanden der Licitlltionslommission Zu erlegen hat, sowie das Schätzttngsvrototoll nnd dcr Ornndbnchscxtract tönneu iu der dies-gcrichtlichen Registratur eingesehen werden. K. t. Bezirksgericht Mottling am 28. Mai 1879. (4385—2) Nr. 2403. Executive Feilbietungen. Von dem t. l. Bezirksgerichte Idri» wird hiemit bekannt gemacht: Es fei über Ansuchen der Valentin und Agnes Sluc'n von Gomel gegen Fn nz Slabe von Gowel Nr. 5 wegm aus dem Vergleiche vom 26. Ollobcr 1878. Zahl 2708, schuldigen 142 fl. 90 lr. ö. W. o. 8. o. in die erec. öffentliche Versteigerung der dem letzlern gehörigen, im Grundbuche oer Herrschaft Kack kud Urb.'Nr. 204/226 vorkommenden Ncüliläl, im gerichtlich erhobenen Schätzungswert? von 2^65 fi. ö. W., gcwilligcl, und zur Vornahme derselben die exec. Feilbietungs-Tagsatzung auf den 7. August. II. September und 9. Oktober 1879, jedesmal voimittags um 9 Uhr, Hiergerichts mit dem Anhange bestimmt wor< den, dass die feilzubietende Realität nur bei der letzten Frilbietung a»ch unter dem Schätzungswerte an den Meistbietenden hintnM'gebcn werde Das Schatzungsprolololl. der Grund' buchscrtr^cl und die Licitationsbedingmsse können bei diesem Gerichte in den gewöhn« lichen Amlsstunden eingesehen werden. K. l. Bezirksgericht Idria am 5tcn Juni 1879. (4203—3) Nr. 4947. Efec. Nealitätelwettauf. Die im Ornndbuche 5cr D'N..O.-(5ommcnda Tschcrnembl «ud Curr.^Nr. 50. Urb..Nr. 129, Rectf.-Nr. 20 vorkommende, auf Ivan Petch aus Tribune ^lir. 27 vergrwä'hrte. gerichtlich auf 515 fi. bewerlhetc Realität wird liver Ansuchen der f. l. ^inanzprocuratur Kaibach, y>r Einbringung der Forderung aus dem Zahlungsbefehle vom 14. Juni 1876, Zahl 5035. per 219 fl. 90 lr. ö. W. sammt Anhang, am 2 4. Oktober und 24. November um oder über dem Schätzungswert!) und am 2 4. Dezember l. I. auch unter demselben in der Gerichts» kanzlei, jedesmal um 10 Uhr vormittags, an den Mristvittcndln gegen Erlag des lOpcrz. Vadiums feilgeboten werden. K. l. Bezirksgericht Tschcrnembl am 20. August 1879. (4205—3) Nr. 5687. lixec. Nealitätenvcttauf. Die im Orundduchc der Stadtqill Tschernembl 8ud Curr.-Nr. 23«. 23<1, 348, 761 und 84 l ool lmnnienoe. auf Mathias Wardjan aus Tschrrurmbl Nr. 5-) verg.wahrle. aerichtlich auf 470 fl. bcwcr-thrte Reali'äl wird über Ansuche» dcS Nilo Verlinii von Vojance. ,'"' >"77 Z. 3 in Schaunils Apotheke und in L n ck im Mariufchct^ Geschäfte zu beziehen, Unterricht im Schnittzeichnen und Zuschneiden aller erdenklichen Panics und Kinderkleider und sämmtlicher Leibwäsche nach wissenschaftlichem Slistcinc. Unterricht nach Möglichkeit auch außer dem Hause, Erfolg garantierend. Verkauf von Schnittmustern. Beginn des ersten Unterrichts am 6. Oktober. Aufnahme täglich am Alten Markt Nr. 24, II. Stock. 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Oktador 1879 «tMssukildwn ärolunÄ/^un/lssgten /tolinnx Inr 5"/uissnn ll^jllllrl^en ?l«»sdrlele tkter-reielll»oker ^Väkrun^ Ä«r k. k. prlv. »ll^vmoluen ö»teriolol>lsj<;lluu it«ä«n (^ro<1ltiul»t!z1t nunln» u^^lol^undu ^tii^Ila s?o7.«^«n: z^ li. IM»: ^r. 191 447 87« 1^44 2^02 l!89 727 't2^!; 529 960 H«71 85U i',10!) 127 !'.18 888 <^.05 l>0« 1il288 !ll? 4l'.0 46i> 815 848 N "" 245 15320 461 714 1»it 1..?zinn«r l««0 uul; Äl« ^ollpuu» äer sso/ossou«» 1'luuädrlvlo ^i Äen xnlolss« ^Vrt. l/oli äer ^tlttutou /nl>,r lortltu lul8ss«!lulllt, ^eäool» ^virä 631 689 918 8177 364 43« 597 7^'^ 849 895 904 921 9096 103 372 649 693 768 772 10099 249 490 630 714 738 761 978 11096 156 161 l«6 216 261 301 357 376 <144 l."^ 162 264 355 616 761 793 633 901 1306« 146 159 169 215 334 543 739 ?«>) 785 14380 40« 613 757 787 «01 872 1511«. 22»! 407 4" 800 910 16197 225 295 382 524 740 848 860 872 17027 076 120 160 344 350 397 4!)« 655 «76 18035 097 208 «l0 838 >9(M «" 840 20152 203 219 314 481 642 21018 204 286 346 489 504 589 991 22069 263 304 363 765 959 23191 204 411 416 435 9«? 2^' 148 151 30089. ' „ ..i ü. N. 100«: Nr. 1162 427 501 2023 130 992 996 3347 836 8«0 882 4541 839 5030 226 702 720 736 19318 321 374 20825 21429 22019 367 515 664 819 23327 558 24731 «18 855, (44^/ Zahnarzt Ghrwerth, Hcrrengassc 1, (4304) 5 ordiniert in allen Muml- mul 3MsuMlmlm. Seine langjährige Praxis bürgt für rationelle Behandlung und solide Arbeit. Maschinenschlosser Ulld geprüfter Heizer, mit der Wartung bei Dampfanlagcn vcrtrant, finden Ausnahme, und sind Offerte zu richten au die Freiherr vou Dumrcicher'sche Spiritus , Prcsshcfcfabnl und Raffinerie Marhof, Post Savski Marof, Station Zaprcsic. (4382) 3-2 (4295^1) Nr. 2017. Bekanntmachung. Dem unbekannt wo befindlichen Johann MuUnari von Dvor rrcte Polol, wird hiemit belannt gemacht, duss dem-selben Johann Reponö von Dvor als Curator ad aetum aufgestellt und dü'sem in der Efccutionssachc dc6 s. l. Stelleramtes Nlllfchach sin Vertrelmul deb hohen l. l. Nerarö) der Feilbietungsbescheid vom 7. April 1879, Z. 1216, zugefcrtiael wurde. K. l. Äezirlogcricht Natschach am Iss. Augnst 1879. (4314—1) Nr. l,!I75 Bekanntmachung. Vom k. l. BezirlsM'ichle Oderlailiach wird bekannt gemacht, dass für die angeblich verstorbenen Tabularaläubigsr Valentin und Helena Zalac von Oder-bresowiz, Johann Dobrovolc von Freu-denthal, dann Andreas Bekaj von hrusch-lmije und ihre ebenfalls unbelannten Erbs- und Rechtsnachfolger, dann dic unbekannt wo befindlichen Andreas Zalar non Oberbrcsowiz, Anton und Joses Dobrovolc von Freudelllhal, zur Wahrung ihrer Rechte Herr Franz Ogrin von Obl r-laibach zum Curalor bestellt und dccretiert wird. K. l. Bezirksgericht Oberlaibach am 25. September 1879. (4198—^) Nr. 1867. Bekanntmachung. Vom k. k. Bezirksgerichte Kroniu wird der verstorbenen Mina Walloch von ! Birnbaum Nr. 33 und dcren Erben be-' kannt gemacht, daß der in der ^xecutwus-sache der krainifchen Sparkasse gegcn , Jakob Walluch von Birnbaum Nr.'33 Mo. 800 fl. s. A. siir dieselbe ausgefertigte Realfeilbietungsbescheid vom lOten Juli 1879, Z. 1465, dem für sie bestellten Kurator u.ä ucwm Herrn Lorcnz Walloch von Birnbaum zugestellt worden sei. ! K. k. Bezirksgericht Kronau am 3ten > September 1879. Druck und Verlag von Jg. v. Kleinmayr H Fed. Bamberg. Pferde-Aeitation. Mittwoch den H.Oktober HH79, vormittags 10 O' werden am staiser-Iosefs-'Platze iu Laioacb zwei Sti'lck im Z"^ gut eingeführte Pinzgauer Hengste, und zwar: Lichtbraun, 11 Jahre a>' 165 em. hoch; Schwarzbraun, 9 Jahre alt, 163 0M. hoch, öffentlich"' Licitationswege gegen gleich bare Bezahlung verkauft werden, wozu KaüflusUZ zu erscheinen hiemit eingeladen werden. ^KY ^ Selo, den 2. Oktober 1879. Num Eommnnllo äe» ü. ü. 8tnnt8-^elu;steluIoz,ot^Filiulposten» 3eko. I M. Neumanns I grosses Lager fertiger Kleider. I I Sr Für Herren: 3S gf Für Knaben: 3S I ¦ Stoff-Winterröekc von 11. lfk Htoff-Mciiczlkoffs von 11. 1<>) » I ¦ «.»-M««!!;.* . . 2o ^Ä,,,« : : If I ¦j Loden-MenczikolTs „ „ 14 Loden-Jagdsackos " v i\} ¦ H Moderne,AnzUge „ „ 22 WIntcr-StolTlioBe „ „ 4J H ¦ Schwarze AnxlUc „ „ 25 | g^- -. «.- - -j^ ¦ ¦ Uerbst-Ueber/lelier „ „ 12>g= ||*~ * Us illliCter -#Ö ¦ B Loden-JugdsackoB „ „ 7 & von 2 bis 8 Jahren : P ¦ ¦ StoiThosc „ „ 7 Filzkleider ohn« Hoao von 11. 3'ßO] | ¦ ¦ Krhl.ifrnpkp 10 JiUfükleldcr sammt Hoho „ „ *&°\& ¦ ¦ V,i. i n •• * , " " „ Stoffkleldel sammt Hoho n , 6- g- S H Ucilliollcr llc^enmiintcl „ „ i)j Oberröcke " 7—' I I 1W Für Damen "ipi I ¦ das Neueste aus Wien in Paletots. I H Herrenrock-Fa^on nun Palmoratou von /i ö bis <•• ^ I m Herenrock-FiK'on, :uis Eatin odor Schopskin aufeoworfoii ,. ' 10 * » S B WB Ilerrenrock-tavon, aus Kammgariwtofr ffojirosst 14 „ " oo ¦ ¦ Moderner Ntofl-Jtegeninuntel " * (| „ „ I ¦ Elegante Fllz-Sehlafrocke " " 8 I ,. J| ¦ ¦ Elegante Filz-Costlime ^ ^ 12 „ * 2Ö ¦ I I>aw Neueste in I>fiinen-rJmli«ille I I oinpfiijiilt I M. Neumann, I JLaibaeli 9 filephanten^a^Me Sr. H' I H Üfl^^ Auswärtiffo Auftrüge wordon promjit ^'c^cn Nachnahmo oirf^!iori 7.-2 ¦ H B^^r nicht O)nvcniorcndo8 anstandslos umgotausclit. (430JJ ^JM (4350-1) . Nr. 4469. Nekailntlnachung. Vom l. l. Äc^irlsacrichtc «ack wnrde den unbekannte»» Erben und Ncchtsnach» folgern der Maria Wilfan von Planica cm Curator in der Person d^Alll' Mathias Killer von Lack ""l" o 7te" anna der Grnndbnchsbeschcldc v°' ^, April 1879, >). 1860 bis 1^, ^^ ^'K. k. VezirlSaericht Lack a,n September 1879.