!^M 1I2. Kamstag den 2. November 1829. «Kubcvnial - ^rrlautDarungcn Z. 1576. (5) Nr. ""^^ E u r r e n d e des k. k. illyrischen Gubernlums zu Laibach. — Neue Bestimmungen zur Erzie^ lung der Controlle bei Erzeugung gebrannter geistiger Flüsstgkcmn werden kund gemacht.— Zur zweckmäßigeren C'mrichculig dcr Controlle der Erzeugung gebrannter gelstigerFlüsslgkeitcn werden in Fo!ge Decretes der k. k. allgei einen Hofkammer vom 25- ^cpicm^cc d. I, Z. ^l^90, nachstehende Best mmungen bekannt gemacht, welche mit dein 2age der Kunbmachling in Wnksamki'it zu treten haben. — §. i. Zu 0er Erzeu^ungbstatte (dem Betriebs - kocalc) werden gerechnet: 3) Dle Raume, in denen das sscuelbare Verfahren zur Erzeugung ge< brannter geistiger Flussgkeilcn ausgeübt wird; I>) dle Räume, in d^nendie zu diesem Vetfah« ren gehörenden Stoffe, oder die durch da^s^lbe hervorgebrachten Erzeugnisse aufbewahrt werden; c) die Helkauföstätte, in welch.r der Erzeuger den Verkauf snner Erzkugn>sse betreibt; 6) die Wohnung des Erzeugers: 1. wenn dieselbe Mlt einem der unler l^ d, c, aufgeführten Räume in unmüt lbarer Nclbndung steht, o!>er 2. wenn die», lbe auf eine der unter Ä,I)^, bemerkten Arten verwrndet wnd^ oder 3. wenn m dlrfclben zur Erzeugung gebrannter geistiger Flüssl^keiten gehö'c^de Stoffe oder solche ^lüssigkeitln in einer den Bedal f für seinen und Wlier Anqehöria.n Gebrauch überschieitenden Menge üufdcwahtt wk'den. — § 2. Alle m der E'zeugungsstälie befindlchen, zum Er. zcugungsbetrlebc geeigneten Gcrathe und Vo-» l'chlttngen, sie mögen zim Gibrauche bcsummt sevn oder nicht, sich un oollkummencn Zustand bcftnden oder mangelhaft f.yn, müssen m der Bc,chrelbung, welche der Stcmrpfilchtige zu ^'olge des Absatzes 7 des Cuculars r>om 29. Auqust iLZ5, Z. 2028), zu überreichen he Auf- sicht über eine Brennerei zugewiesen iss, mit amtlichen Zeichen und Zahlen zu v.rs.hen. Tie Arl der Bezeichnung mit Ochlfa^be oder auf eme andere für zweckmäßig btfundcne Weise bleibt den Beumten und Angestellten überlassen. —^ §. /j.. D,e in der Beschreibung verzeichneten Betriebsgeraihschiften dürfen nur m den Ge» werdkläumen aufbwahrt und aus der ihncn daselbst angewiesenen SieUe nichl entfernt werden, es wäre denn. daß solches nur auf kurze Zeit um ihrer Neini^ung W»llen geschehen müßte. Andere zur Branntlrelnbrennelei nicht gehörige Ge'-älhscbaficn dürfen in dcnBctriebs-rau^.cn nicht i'orhaliocn. scyn. — § 5. In einer Brenncrei dmfcn nicht mehr Ma.schge-fäße vorhanden seyn, als selbst bei cmcm ununterbrochenen bctr'cbe mit Rüclsicht auf die gesc!)llche Malschdauer und auf die nach dem Um-funge der Brennvoirlchlun^ zulassige Bereitung der Maische innerhalb,der c> forderlichen Brenn, dauer, d^nn auf den zur R ini^ung und Vor-berlllung der Maische crforlcrlichen Zeitsaum nothwendig tst. — tz. 6. Zl.r Erzeugung künstlicher Gähi-ungsmittel düifen nicht mehr, als höchstens drel Gefäße bestimmt werden, und es hat die Inhal'sfähigkclt demselben den zehnlen Thill des täglichen zu versteinniden Malschraumes nicht zu üderst igcn. Zur Aufbewahrung des Spüll^chs wird bloß ein außer» halb des ^rennlokaleß iinterzubrisgelides Ge« faß gestattet und d,e Aufbewahrung des Spül« lichs in anderen als dleftm Gefäße nach §. 3^3 des Strafgesetzes über G.faüs Ucbcrt'ctungln behandelt. — §.7. Mit. Ausnuhme dcs Malschbchalters d?rf in der ^rzeunmstfstatte kein Bihaltnib in die Erde einc^qi-a'en oder eingesenkt seyn, und wo si,ck solche befiüdcn, müssen dieselben «.nerhald drei Monaten vom Tage dlr gegenwärtigen Kundmochting bcsc t>-gr InHall nicht nach gangen Ei^c-n ausgemcssen werden kann, so wno tei N.'.uml !0^ inhalt. wlcher wm'g^r als einen halben Zimer betlägt, «lö ein haloer E-^ec, uno jener, wel« cher :net)r als eln^n Halden, aber mcht elnen gal?;ch künftlg aufrecht dleibcnoon / so hat er dieselbe bei der Anmeldung des steuerbaren i dcm Beamten odcr Angestellten, d«m d«e Eczeu-gungsstälte zur U^bermachun^i zugewiesen «st, zu überrelchenben Eiigabe anzuzeigen. — §. lo. Dimj'nig'p, wz August 1ÜZ5, Z't)l 56678, angeordnete Bschr.lbunq der Localliat.n unt) WerkSvorrichtungen müss n von den Bceuer.-vst'.bl!gen zehrungssteucr. — § i5< Oer zum Abtrelden dis Cutters distiMMe te H^g m^ß stets e»n solcher seyn, an wachem die örenncre» ohnehin »n Vezug auf Maischbe-reltung oder Erzeugung des Lutters planma, ßlg zm Betriebe steht. Nur dann, wenn auf den letzten T^'g der Lutter. Erzeugung der Gewerbebetrieb auf längte Z?>t gänzlich einges stillt werden soll, darf der nächftfolgcnde Tag zum Abtreiben deS Cutters «rklart Usid benützt lrerdcn.— §. 16. Dle Beamten odcr Angestel!« ten, denen dle Aufsicht über l.aum als e>ncn Monat auß.r Gehrauch gescht wu,dcn, ist mit Beiz,«hung e». Nls obrikeillichen Btistandcs ein deutlich^ Proi tokoll aufjunihmen, ,n welchem darzustelle 1 ,st welche Gefäße oder Vorrichtungen außer Gebrauch, ges.tzt werden, und welches Mittel hierzu angewendet w>rd. Dieses Protokoll ist von den Anwesenden zu untetschvelben. In an° deren Fatlcn und überhaupt, rvenn n cht d,e ganze Unternehmuna, sondern nur elnzclne Gttäße od?r Vorrichtungen außer Gebrauch gesetzt werdcn, ist die ergriffne Maßreg.l iy dem Revlsicnsbcgen zu bemerken, und, diese Anmerkung von der Parte, durch die ^lyte^ schr-fc zu besraftigen. Wird die Verfügung getroffen / daß e»n Theil der Brennvorrichtung der Obrigklt oder tmcc anderen Person wahrend der Dauer des Gcillftandts der Erzeugung zu übergeben ist, so soll auch eme zur Uebernahme der Verbindlichkeit, um die ts sich handelt, ermächtigte obrigkeitliche Person, oder »er erwähnte Ortsbewohner be^ezogen und die Verbindlichkeit, die dnßfalis eingegangen wird, ausd>ückl,ch in dem Protokoll«', oder in dem Ncl'istonöbogen aufgeführt, und mlt der Unter« schrifc bekräftigt werden. — §. 22. Uebngcns erstreckt sich diese Anordnung nicht aufdie zu Folge §. 32, Zahl 2, der Vorschrift vom 2Z. September i655, gestattete Anlegung des amtlichen Verschlusses an die Gefäße, in denen sich n>cht mehlige Stoffe befinden. Von der Maßregel der Anlegung des amtlichen Verschlusses an solche Gefäße kann, wo es zur Gichirstcllung des Staatsschatzes nothwendig erkannt wird/ auch wahrend der Al'Zübung des Betriebes Gebrauch gemacht werden. -^» Laibach am t/. October i83g. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidb'urg, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Prlmör, k. k. Hofrath. Ioh. Nep. Freiherr 0. Gviegelfeld, k. k. Gubernialrath. Z. l5/7. (3) Nr. 6993. Edict. Von dem k. k. tarnt. Stadt > und Land, rechte wlrl» hiemil bekannt gemacht: Es sey Über Anlangen des Thomas Itss?, als Nesit« ;?rs des landtästichen ^utes Drassng, in die Amortlsirung der aus dem von dcr Johann Peter Freiherr r.R'chbach'schenVerwandschaft zu Gunstm der N. gfi. 0. Sp>ndlet'schen Pu-plllarmasse, über ein Darlehen von^ooost. unterm 1. Vlai 1770 ausgestellten Schuldbriefe hervorgehenden und unterm i. November 177a auf dem landtäfiichen Gute Drassing intabu« llrt urd ongkblich inll^il,^ haftenden Satzpost ftr. ^000 ft. gewilllget worden, was den dieß-falligen Interessenten mittelst gegenwärtigen Edictsmit demBctsatze bekanntgegeben wird, daß sie, wenn sie hierauf emen Anspruch zu haben vermeinen, sich binnen 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Togen so gewiß zu melden haben, n»< drigcnö man über Anlangen des Hpvcthekarbe-siyers ohneweitlrs mit der Amortlsirung dieser Saypost vorgchm werd?. — Klagenfurt am 23. Scptembkr 1639. M' ' HMM5' Vtssvt. und lanvrechtliche Verlalltbarullllen. Z. ib56. (3) Nr. 77L6. Von dem k. k. Stadt' und Landrechle »n. KralN wlrd den Ioscpha Puchet'schen Erden Mittest gegenwartigen Cycles ermnert: Es habe wlder dieselben ed L^. EE. bei die* sem Gerichte Simon Iallen, Hausbesitzer in Lalbäch, Klage auf Bezahlung emes Hanf-Kauffchillings pr. üoc> ft. 0. 5. c. eingebracht, und um eine Tagsatzuna, welche htemtt auf den i3. Jänner 16^« Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt, und Landrechte angcord« net wird, gebethen. — Da der Aufenthalts^ ort dir Beklagten Iosepha Pucher'schen Elben diesem Gllichte unbekannt, und weil sie Ulel, leicht auö den k. k. zumlss, Wirksamkeit Nclen, und sich sowohl m,l Be« sorgung von Bvlefschafren als auch geldbe-schlDerlen Briefen und alien Fahrvost » Gen« ,duligen besoffen. — D.e Entfernung dieser zwischen den beiden Posisiaiwnen Prewald und Sessana an der P^stl^rcnc>ö O'liHafcen: Bel« tania, Breftj, Brttlof, Famle, ^aberzhe, Gorlzhe, Gradische, lasche, Oberlcsezhe, Nlederdorf, Poto^he, Gniad^lle und Unter, und Odcr-Urem. ^. Was über Vervldnun^ dlr wchllöbllch«^ k. k. obcrftrs. HofooM'erwallung 6äo. 3. l. M., Z/Hl ""'V^«, ck.tdlw Vti. fügen zur allgemeinen Kennmlß gebracht Wirt», daß diese Bnefsammlung d»e bei lhr aufgest«, geb.nen Eorrespondenzen täglich, die Fahr, Postsendungen aber zweimal wöchentlich abfer» ligen w>rd. — K. K. illv. Oberpostverwal-. tung Laibach am 12. Octuber i^)c). vermischte ^erlaulbarungrn. Z. ,526. (3) cI d i c t. ^om Bezirksgerichte Scnosctsch wild hiemit bekannt gemalt: Eg s^ auf Anlangen des Anton Budau von Senosetsch wiocr Andreas Pscmrou. Vormund der Andleas Stadler'scbcn Pupillen, zu-Nußdorf, in die executive Feilbiethung der gegnerischen, gerichtlich auf l^/,3 ft. »5 kr, geschätzten, ocm Gute Nußdorfsu!) Urd-Nr. 3U dienstbaren behaus« ten V4Hude sammt An- uui> Zugehor, und tem GartenUlb. Nr. 45 gelrilligel, uno zu deren Abhal. tung im Orte Nuhdorf der erste Termin auf den 16, September, der zweite auf den 14. October und der dritte auf den »6. November d. I., jedcrinal Vormittags 9 llhr mit dem Beisätze anberaumt warden, dasj,'f^s dicscs Reale weder bci rcr cssten nocl) zweiten Feilbicthungstagsa^ungum den Schäl« zungsrverth on Mann gebracht werden könnte, solches bei der dritten auch unter demselben hintatl-gcgeben werden würte. Wozu die Kciusiusiigcn mit dem Bedeuten vorgeladen werden, daß die Schätzung werden können. BezirksgerichtSenosctsch am 20. Juli ,829. Anmerkung. Bei ber ersten und zweiten Licita-lion hat sich kcin Kauflustiger gemcldct,