Hk'. KO5. Montag den 7. Mai »»«». Z. l«2. » (2) -^lls Nr. 1649. K u n d m a ch u n g der k. k. Steuer « Landes - Kommission in Laibach, betreffend die Nebcrreichung der Hauöbeschrcibunssen u Haus;tnöbekeuntl,isse fiir die Ieit seit Georfti »8Utt biöhiu 18«». Zum Zwecke der Umlegung der Hauszins steuer für das nächstfolgende Steuer - Ver-waltungsjahr 18«! sind dle vorgeschriebenen Hauöbeschreibungen und Zinscrtragsbekenntnissc, für die Zeit von Georgi l«il<> bis Georgi !8«l, auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer - Bandes » Kommission innerhalb der unten festgesetzten Termine, wahrend den vor - und nachmittägigen Amtsstunden ein-zureichen. Die Herren Hauseigenthüm.r, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Laibachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der m dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Haubbeschreibungcn danu der Hauszinsbekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belchrung vom 2l>. Juni !8 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramladen, deien Benützung oder Aermicthung dem Eigenthümer nicht bloß zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch daö Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet slnd, zukömmt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vcrmicthcten Hofläume, Objekte der HauSzinö-steuer dilden. Die einzubringenden Hauszinsertragsbekennt-lnsse, so wie die denselben beizuschlicßendcn Hausbeschreibungen sind vor ihrer Ueberreichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in der Richtung zu unterziehen:'" ',< / 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; solche si»d mit ihren, ihrer Lage nach von zu unterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dieß die Beleh-rung vom perz. Abschlag weder von den Zinsungen der in cigce ner Benützung stehenden, noch von jene» der vermiethcten Wohnungen stillschweigend ver? anlaßt werden darf, weil dieß das Geschäft der Zinserhcbungsbehörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die Z§. 2l, 22, 23 der Belehrung verzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnpatteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Micthparteien durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Mithpartcien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe nicht minder auch sie einer verhaltn ißmasiigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-eigcmhümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom l!) Septcmb.r l857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesrh-liche Münz - und Rcchnungösuß angeordnet wurde, aufmerksam gcmachr, daß in den Zins-crtragbbekenntnisscn die Miethzinöbettäge in österr. Wahr. einzustellen kommen. 4. Ob dann auch richtig selbst alle unbe«-wohnten und unbenutzt stehenden Hausbestand-thelle, nach Vorschrift der H§ 25 und 2U der Belehrung, mit den angemessenen Zinswctthö-betragen angesetzt seien, weil für den Fall der "Fortdauer des Ulibenütztscins derselben, über gehölige besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißmaßigc Abschreibung der vorgeschiie, benen, beziehungsweise Nückersatz der bereits eingezahlten Zmssteuergebühr erwächst. DaS unterbliebene EinbckVnntniß eines aus der Vcrmiethlmg von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann cine als Zinsver hcimllchmig strafbare Unrichligf?it, wenn diese vermiecheten HäuserbestandthcilV für sich allein, oder mit andern vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigcnthümers angegeben, und als solche ohne Ansah cincs Zinswerthcb gelassen werden. ^ ^.-^ « ^^.— !' - .....-.......^' '"" Auch müssen zufolge des hohen Gubcrnial-Intimatcs vom 2-l. Juli l^0, Z. »««5!, in die Hau5zinsbcken!itnisse die Feuerlösch-Requisi-ten-Depositorien und dic Fleischbänke eindczogen werden, weil für die genannten Ubirationen, wenn sie gleich keinen rcelen Zinsertrag abwer« fen, doch im Wege der Parlfikation ein angemessenes Zinsertragniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekenntnisseö ist dic Klausel, wie selbe der H. 27 der Belehrung vom 2 vorzeichnet, bei< zusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem HauseigcnthüMt'r, oder dessen bevollmäch-tigtem Stellvertreter, bei Kuranden durch den Kurator zu unterfemgcn. Sind Mehrere als Ein Besitzer des HauseS, so müssen daö Bekenntniß alle Besitzer eigenhändig unterfertigen, und es ist denselben kein Kollektiv-Name beizusetzen. Jene Individuen, welche zur Verfassung, UnM'fertigung und Ueberreichung der Zinser« tragübekenntnissc von Seite der dazu Vcr« pflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine auf diesen Akt lautende SpezialVollmacht ihrer Vollmachlsgeber dem Bekenntnisse beizulegen; doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in denselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Voll-machtsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §§. 27 und 2« der Belehrung vom 2 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Stcuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens nicht kündigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angcge« dei, werden müssen, bleiben für das beizusehende Kreuzzeichen verantwoltlich, und es wird hier »Mr noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienen schaft des Hauseigenthümers verwendet wer-oen dürfe. Bei schreibenäunkündigen Hauseigrnthümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzcichen außer dem Namensferliger auch noch ein zwei-cer schreibenskündiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besondern KonskriplionS-Zahl oder zugleich mit mehrern derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für ein jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer - Objekt ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zlnsertragsbekenntnisse von mehreren, Einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Neberreichung der so eben besprochenen Hausbeschreibungen und Hauszinsertrag sfassi o ncn sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: n) Der innern Stadt: ' Dcr M. Mai I8M1 für die Hauser Konsk. - Nr. l biS molu»l'v« 100 » ll. » » » » » !<»» » » 200 p 12. » >, „ ^ » 201 » y lllt. (x. 1i) Der Vorstadt St. Peter: Dcr l4. Mai I8ttl) für die Häuser Konsk. - Nr. l bis inclugive litt. I). :. . ^1 <-) Dcr Kapuziner - Vorstadt: . . - Ger l5. Mai I86l) für dic Häuser Konsk. - Nr. l bis inclusive litt. O..., n, i ivi ll) Der Gradischa - Vorstadt: ^. -^ .'! ., '5 Der 16. Mai l8UU für die Häuser Konsk. - Nr. » bis inclusive litt. 4? ' <.') Der Polana-Vorstadt: / Der 18. Mai I86l» für dic Häuser Konsk. - Nr. , bis lliolliyiv« litt. t) - ' s) Dcr Karlstädter'Vorstadt: Der l!>. Mai !8«i) ^r ^i^ Häuser Konsk. - Nr. l biS inclll8ivu lilt. I). 3> Der Vorstadt Hühnerdorf: Der 2l. Mal"i8(lU für die Häuser Konsk. - Nr. , bis iiwlusivy lilt <Ü l,j Der Krakau-Vorstadt: Der 22. Mai !5M» für die Häuser Konsk. - Nr. l his inolu«lve lilt. <^. l) Der Tirnau - Vorstadt: Der 23 Mai I86U für die Häuser Konsk. .Nr. ! bis m^I,i«n« litt. l^. k) Der Karolinen-Grund: Der 2l. Mai «860 für dic Häuser Konsk.-Nr. 1 bis inolulü'vo 45. 253 Emsache Erklärungen, das;, sich dcr Stand dcr Miethzinsc scit dcm vorigen Iah?'.' nicht gcättdert habe. werdci: nicht angcnonnucn.' Wcr dit' obangc^cbcncn Fristen zur Ucbcr-rcichmig dcr Hallobcschleidungcn und dcr Zms-ertragsbckcnlitnisic nicht zuhalten sollte, verfallt in die nach H. 20 dcr Belehrung für dic Haus-cigenthüme'l,- vorgeschriebene Behandlung. Obgleich die soeben besprochenen Eingaben in dcr Regel uon den Herren Hauüeigenthumern selbst überreicht wcrden sollen, so will man dauon jedoch nur gcgcn dem abgehen, daß die r<;8j)t^tix^ll Herren Hauoeigenlhümer zu die- ser Uebergabe lediglich solche Individuen vcr- ^wenden werden, die zur Behebung allMiger , Anstände eine entsprechende Aufklärung zu geben, oder emc, Belehrung aufzufassen im Stande sind, K. k. Steuer - Landes - Kommission. ^aibach am <35,. April lttijl». G d i k t. Das k. k. Kreiö.iericht Neufiadtl, als pro« visorische Nor^riatökannner, macht gema'si <^. l N N. O. bekannt, daß die Notarlatöakten des den l. April !8ci dcr lil^ Vcr-s.i'wcüdnin erkl.ntl» A^ncö Scocr von Vikcrzhc cinc Forl?tll!l>^ z» stcllen habe». zur Anmclrn»^ und Liquii.slUlg ihrer Anwlüche c>uf ccn l4. Mai d. ). VolMüln^s 9 Uhr anl'cr rorgeladcn. K. k. süädt. 0c!c^. Vczilfögerlcht i^ibach am l2, April 1860. ^.'?^7 Il > ' Nr. 368 (5 d i k t. Von don k. t Bezirlsamte N^tschach, al3 Ge. licht, witd hirmit det^inU g voi, N.uscdach, g'^eii Johann Kurent voi, I^Ntli^,, lue^n schulcigen 8 si, 40 ö. W. c. ». c,, in oil erekutive iiff.ntlicke Velsteigrrimg der, dem Llylcrii c,cl'öi!s,cn, ini Gnintbliche tr^ Gutcs .^livilsch lml» Ulb. Nr. 3l vo^koinwciiden, in Ia^nenza liegendtl, Hl!lne.>!>ttit, i>n qeüchttich erln'l'cnsn Scl'äyiüigswerll)»' von Ilvli fi. ü. W, glwilli.qet lind zllr V>.'>nahmr dtlseldln die drei FfilbieluugSlagsatzuiigcn aus dc>> lS. Mai, ^ufden l 5, Juni „nd au, ten l«. Juli >8<>0. j,dcsmal Vormilla^s um 9 Uhr il, loc» der Mealiläi in Iassncnza mil dr:n Anhänge destimml wcndsj', d..h dic fs!lz!ib!eteüde Ncaliläl inir dci ter lil^lcn F'-ildiellM», auch untrr dcm EchahlN'^öwcrlhe an oni ^.eistbic tendln l)>!ttanq,geben weide. Das Schatzmigsprotl'loll, di'r Grundbüchsextrakl lmd ti, Lizitatiolii1lmden einge sehen >v5» Kraltner uon Stein. Vorstadt Neumarltl Nr. 9. als irrsmig erklärt, nntcr Kuratel gescht liud deiüselben Eldnstian Stcfiüa als Kurator aufge» stellt wurdl. K. k. Vczirk.'amt Steil,, als Gericht, am 27. April 18l50. ^ ^ Edikt. Mit Vezug nuf das dlcr^mlliche Edilt vom :jl1. Dezember ».,. I.. Z. 2499. wird, uachdem bei ler 1. mid 2. Flilbietlinq kriu Kailsslisti^er erschien?!! war, am 9. Mai d. I. nulimelir zur li. Fciwil-timg der. t>cm ^cntlüiat ^'aser von Oderstcindorf gehörigru Realität qsschriltc.i. K. k. Bezirksamt Tlcffen. alö Gericht, am 30. ________^Ipril I860. Z. 78«. (3) ^7""^ 9lr. 2^8l. Edikt. Nachdem zu dcr mit Vescheioe nom 28. D^zen,' l'er v. I.. Z. 248!. bestimmten 1. und, 2. F.'il-biltung lciu Kaliftllstiacr erschien, so wiro am 7. Mai d. I. nuninel'r zur drillcu Feilbisluna der, dem Anton Duller von Vrimnrorf gel'örigen Realität ^schritten. K. k. Vizirksamt Treffen, als Gericht, am 30. April I860. Z. 762. (3) , Edikt. Wom k. k. stadt.-deleg. Bezirksgerichte wird hiemit bekannt gemacht, daß Vinst.,g dcn rohe Ganzleinwand .......... „ ö.— ^ „ ^ 1 » echte Gebirgsleinwand ......... ^ 7/)sj ^ „ ^ 1 » :l7ellige Hausleinwand auf 6 Leintücher . . . . „ 8.5tt » „ » '/2 Dutzend halb- und ganzleinene Tüchl ...... „ —.99 ,. ^ >, 1 Stück Kaffehtuch in allen Farben ....... „ —.95 „ ^ l » :welligen Vaumwoll-Gratel ....... „ s,.2l; » » „ 1 » ltt'ellige gestreifte und quadnllirte Canefas auf Bettzeuge und Hauskleider ......... „ 3...- „ „ ^ l » M)- bis öiellige V,< breite Holländer, Irländer Bradanter, Numburger und Vattistwcben . . . „ 1 „ Besonders zu bemerken sind alle Gattungen ^ und '"/4 breite Leinwanden zu Leintüchern ohne Naht, Tisch- und Vett-Decken, Waschkleider, Hosenstoffe und alle m dieses Fach einschlagende Artikel. '^ M^' Mr schkrfreil: Ilsarc. richliM Esscnmns; und licjl« ^emenullg mirll gebürgt. Der Verkauf beftmnt Samstag am H. Mai u«d dauert bis inklusive R4. Mlai, und befindet sich einzig und allein: OM° Sauptplatz, im Deml SupMtschitsch'schen Haust Nr. 3.