es Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 5. Montaa den.7. Jänner 1867. Ansschließeude Privilegien. DaS Ministerium für Handel und Voltswirthschaft hat nachstcycndc Privilege!! ertheilt: Am 28. ^oucmbcl- 1800. 1. Dem C. A. Spccker m Wie», auf die Erfii,. dung eilicr Vorrichtung zum genichlosen Entleeren der 'Aborte mid Al'fuhr dcr Ädtrittslosfc, so wie zum Un< terftsingen auf den Feldern, für die Dauer vou fünf Iah reu. 2. Dcm Francois Duraud, Ingenieur in Paris (Bevollmächtigter Cornelius Kasper in Wien, Joseph-stndt, Lnnncgussc Nr. 17), auf eine Pclbcsscnma. au den Maschinen zum Formen dcr Mauer- und Dach« ziegcl, für die Dauer cineS Jahres. 3. Dcm Joseph Mattel, Uhrmacher in Rudolfe heim, Scchsl'lniser Hauptstraße Nr. 8, auf eine Ber< licsseruut, au Gasbrennern, für die Dauer eines Jahres. 4. Dem Emil Audreac, Obcrinsscnieur dcr l. k. crslen prio. Donau'Dampfschiffahrts'Ocscllschaft iu Alt< Ofen, Comissionsplah Nr. 200, auf die Erfindung cincS dic Pnmpcn erstanden Saugapparate«, genannt „Aspirator", für die Dauer eincS Jahres. 5). Dem Thomas Stregzea,, Hausbesitzer zu Otta« lriug Nr. 18, auf die Erfindung riucr Etrickmaschinc siir Hau^hallnn^cn, für die Dauer eines Jahres. Die Priuilcgiumg'Äcschr>.ibnngcn, deren Geheim-lialtunc, angesucht wurden, befinden sich in, t, t. Pri« riilegicN'Archiue in Anfbcwahinuc;, und jene von 3 und 4, deren Ocheimhaltuug nicht angesucht wurde, lönucn daselbst von jedermann eingesehen werden. (5) Nr. 11887. Kundmachung. Das im Jahre 1859 in Böhmen zur Erricht tnng eines Freicorps bestandene Couiite hat über Eiuberufuug des Laudesiuarschalls iu der Sitzuug Vom 3. Juni d. I. beschlossen, daß die Iutcresseu des damals zu obigem Behufe gesaunuelteu, jedoch nicht vollständig erschöpfteu Foirdes von nun au zur Uutcrstützuug au iuvalid gewordene, auf Gruud der kais. Verordnung vom 10. Mai d. I. asscntirte, nach Böhmen zuständige freiwillige, sowie deren Witwen uud Waiseu zu vcrweudeu siud. Die Behufs der Erlaugung einer solchen Un-tcrstütznng vom böhmischen Landesausschusse festgc-stellteu Äiodalitäteu lauteu wie folgt: 1. Jenen nach Böhmen zustäudigcn Kriegern der k. k. österr. Arniee, welche sich auf Grund der A. h. Verordnung vom 10. Nlai 18<;0, Z. i1067, als Freiwillige haben asscntiren lassen, werden in dem Falle, wenn sie in dcm Kriege des Jahres 1800 invalid geworden sind, ans den Nentcn des bestehenden Fondes zur Errichtung eines böhiu. Freiwilligen Corps, n. z. so weit, als die Fondsinteressen znreichcn, ständige zährliche Unterstützungen ans Lebensdauer ertheilt. Diese Unterstützungen iverden auch verliehen oder übergehen an Witwen und Waisen von derlei Freiwilligen, wenn die Ehe vor der Assentirnng geschlossen war. 2. Die Unterstützungen sind bestimmt, sowohl für die Mauuschaft als auch siir Ehargcn, dauu für ^Dberofficiere bis incl. des Hauvtmauues, weuu letztere während des Krieges aus dem Freiwilligem staudc zu Officieren avancirt find, uud zwar uach folgcndcm Percentnal Verhältniß des Fonds^Ein-kommcus, daß von den Gcsammtrcutcu des Fou-des in der Negcl: «) fi'lnf Zehntheile zu Unterstützungen für die Manuschafteu; /i) vier Zchutheile zu UnterstiitzllNgcn für Chargen; 6») ein Zchnthcil zu Unterstützungen für Officiere verwendet werden. Ausnahmsweise, n. z. wenn uach Abschluß des Krieges in einer oder dcr andern Kategorie dcr bestimmte Pcrccntualbetrag uuverweudet bleiben sollte, kann dcr nnvcrwcndcte Nest zn Uutcrstützuu ^ gen auch in einer andern Kategorie, oder auch zur Erhöhung der verliehenen Unterstützungen verwendet werden. 3. Die Höhe der einzelnen Untcrstützungsbe-träge wird m den erwähnten drei Kategorien in folgender Weise normirt, und zwar: «) für Officierc mit dem Iahresbetrage von min destens 100 si. und höchstens 300 fl. ö. W.; ö) für Chargen mit dem Iahresbctrage von mindestens 50 si. nnd höchstens 100 ft. ö. W.; ,) für die Mauuschaft mit dem Iahresbctragc von mindestens 30 ft. und höchstens 50 st. ö. W. Höhere Beträge könnten nnr in dem Falle vom Landcsausschnsse bewilliget uud verlicheu wcr^ den, wenn nach normalmäßiger Bcthciluug sammt lichcr zur Betheiliguug gccigueteu Colupeteuteu die disponiblen Folldsrcntcn eine solche Erhöhung zulässig machen sollten. Den Hinterbliebenen Witwen oder Waisen von znr Bethcilung geeigneten Freiwilligen, die entweder im Felde gebliebeu sind oder im Invaliden-stände gestorben sind, werden die nach den obigen Kategorien normirten Unterstützuugsbeträ'ge in der Art verliehen, daß die Witwe allein oder mit den vaterlosen Waiseu, oder die elternlosen Waisen zn sammeu jenen Unlerstützuugsbttrag erhaltcu, welcher dem Vater zugekommen wäre, oder welchen derselbe bereits bezogen hat. Die Unterstützung an die Witwen gilt anf die Dancr ihres Witwenstandcs, bei ihrer Wieder-verchelichuug geht sie an die Kinder des Freiwilli gen allein über. Die Unterstütznng der Waisen dauert für jedes Kind einzeln bis zum zurückgelegten achtzehnten Lebensjahre. 4. Diese Unterstützungen werden vom Lan-dcsausschusse nach Einvernehmung des General-Commando verliehen. Dic Gesuche nm diese Uuterstützuugeu siud daher cntwcdcr von den Bctrcffcudcn sclbst, oder vou dercu legalen Vertretern, oder anch von den Gemeinde und Bezirksvcrtrctungeu in Vertretung der dahin zuständigen invalid gewordenen Freiwillig gen, deren Witwen und Waisen bei dem Landes ausschnsse einzubringen. Mit dcm Gesuche ist zugleich der Nachweis zu liefern, nnd zwar: X. Wenn es sich nm die Unterstütznng eines invalid gewordenen Freiwilligen selbst handelt, ,,) daß er sich auf Grund der A. h. Vcrordnuug vom 10. Mai l. I., I. 9067, hat asseutireu lassen; /,) daß er im Kriegsdienst invalid geworden ist; t,») in welcher Eigcnschaft er gedient hat; t/) in wie weit er in Folge der Verwundung erwerbsunfähig gcwordeu ist; i?) ob er vor der Asseutiruug verehelicht war, ob er Kiuder hat, uud wie viele uud in welchem Alter; /') ob er irgend ein Vermögen besitze oder nicht; //) ob er irgend welche andere Bezüge bereits gc-uicßt und worin dieselben bestehen. /j. Wenn es sich um die Unterstützuug der Witwe oder dcr Waiseu nach einem noch nicht be< theilten Freiwilligen handelt, so sind die Nachweise «ck ^l. «, o, 0) Z' und