«r. 2839. 181)9- VI. KWichrs NràM-RlM für die Caoantcr Diözese. Inhalt: I. Die besonderen Fakultäten der Beichtväter während der JnbilänmSzeit betreffend. II. Anordnung betreff der Schließung gemischter Ehe». III. Anordnung betreffend den Eintritt des Religionslehrcrs in den OrtSschulrath. . I. (Bur leichteren liebersicht für die Beichtväter werden hier aus dem bereits im Verordnungsblatte ddo. 18. Mai d. J. Z. 1336 Nr. IV. mitgetheilten Originaltexte des päpstlichen Breve vom 11. April d. I. die besonderen Fakultäten wieder hervorgehoben, welche dieselben — nämlich die Beichtväter — während' der jetzigen Jubiläumszcit besitzen: . 1. Alle Beichtväter haben für diese Zeit die Vollmacht, die Pönitenten, wenn sie übrigens der Absolution würdig sind, von allen, dem Papste und dem Bischose vorbehaltenen Fällen loszusprechen. Jedoch bleibt die Constitutio Benedicti XIV. „Sacramentum poenitentiae“ quoad inliabilitatem absolvendi complicem, et quoad obligationem denuntiandi sollicitantem auch während des Jubiläums in voller Kraft und . Geltung, und bildet somit die einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Vollmacht zu absolviren. 2. Die Vollmacht, von jeder Exkommunikation, Suspension und allen ändern Kirchenstrafen zu absolviren, ausgenommen, wenn Jemand durch richterlichen Spruch in eine der genannten Kirchenstrasen verfallen und n a m e n t l i ch als solcher bezeichnet wäre. Jedoch könnte auch ein solcher losgesprochen werden, wenn er nur zuvor die angemessene Ge-nugthuung geleistet hat. Wenn ein solcher aber diese Genugthunug innerhalb der dazu festgesetzten Zeit nach dem Urtheile des Beichtvaters nicht leisten könnte, so könnte auch dieser für den Gewissensbereich und blos zur Gewinnung des Ablasses losgesprochen werden, aber unter Auflegung der Verpflichtung, jene Genugthuung sobald als möglich zu leisten. 3. Die Vollmacht, alle Gelübde, wenn sie auch durch einen Schwur bekräftigt, und dem apostolischen Stuhle Vorbehalten wären, in andere fromme und heilsame Werke dispen-sirend umzuwandeln. Hiebei ist zu bemerken, daß die Beichtväter nicht die Vollmacht haben, von den verlobten Werken einfach zu dispensiren, sondern an deren statt auf Bitte des Beichtkindes andere Werke zu setzen. Von dieser Umwandlung müssen jedoch ausgenommen bleiben: a) bei allen Ordenspersonen jene Gelübde, welche in ihrer Profeß enthalten sind; — b) das Gelübde der vollständigen immerwährenden Keuschheit, und das Gelübde, in einen eigentlichen kirchlichen Orden zu treten; wenn diese Gelübde absolut, bestimmt unb sowohl bezüglich des Gegenstandes als auch der Ueberlegnng und der Willens-thätigkeit vollkommen gemacht worden sind; — c) jedes Gelübde, welches ein zu Gunsten eines Dritten gemachtes und von diesem angenommenes Versprechen enthält, oder sonst die Rechte eines Dritten betrifft; — d) die Bußgelübde, welche die Verwahrung vor der Sünde zum Zwecke haben; jedoch ist bei diesen wiederum eine Umwandlung in ein anderes gutes Werk in dem Falle zulässig, wenn dadurch der Fall in die Sünde ebensogut oder noch besser als durch das frühere Gelübde abgewendet wird. 4. Die Vollmacht zu dispensiren von jener Art von Irregularität, welche aus der Nichtbeobachtung einer kirchlichen Censur entsprungen ist; jedoch nur von dieser, und nur für den Gewissensbereich, und nur dann, wenn diese Irregularität beim kirchlichen Richter weder anhängig ist, noch leicht werden kann. Alle diese von 1 bis 4 genannten Vollmachten kann der Beichtvater für eine und dieselbe Person nur Einmal im Laufe des Jubiläums ausüben, und zwar nur in der Beicht selbst, nicht außer derselben; wobei er auch eine angemessene Buße, und wie weit es erforderlich ist, die übrigen Verpflichtungen aklfznlegen hat. Hingegen aber kann der Beichtvater auch außer der Beicht die Umwandlung der im Hirtenbriefe genannten Bedingungeil zur Gewinnung des Ablasses in andere gute Werke vornehmen, wenn ausreichende Gründe es erheischen; und zwar für eine und dieselbe Person nicht blos Einmal, sondern auch öfters, wenn sie sich durch Wiederholung der Ablaßbedin- gungen mehrere Male des Ablasses theilhaftig machen will. Anmerkung. Diesem letzten Satze zufolge entfallen in dem Eingangs citirten Verordnnngs-blatte Seite 5, Punkt 3, und auch in dem Hirtenschreibcn vom 29. Juni d. I. die Worte: „jedoch nur einmal". Diesen vom hl. Vater ertheilten Vollmachten füge ich noch selbst aus meinen eigenen auf fünf Jahre erhaltenen Fakultäten ddo. 16. Juni 1865 nachstehende hinzu: 1. Dispensandi ad petendum debitum Conjugale cum Transgressore Voti Castitatis, qui Matrimonium cum dicto Voto contraxerit, hujusmodi Poenitentem monendo, ipsum ad idem Votum servandum teneri, tam extra licitum matrimonii usum quam si Marito, seu Uxori respective supervixerit. 2. Dispensandi cum incestuoso, sive incestuosa, ad petendum debitum Conjugale, cujus jus amisit ex superveniente occulta affinitate per copulam carnalem habitam cum Consanguinea vel Consanguineo, sive in primo, sive in primo et secundo, sive in secundo gradu suae Uxoris, seu respective Mariti, remota occasione peccandi: et injuncta gravi poenitentia salutari, et Confessione Sacramentali quolibet mense, per tempus arbitrio Dispensantis statuendum. 3. Dispensandi super occulto impedimento primi, necnon primi et secundi, ac secundi tantum gradus affinitatis ex illicita carnali copula provenientis, quando agatur de Matrimonio cura dicto impedimemto jam contracto: Et quatenus agatur de copula cura suae putatae Uxoris Matre, dummodo illa secuta fuerit post ejusdem putatae Uxoris nativitatem, et non aliter : monito Poenitente de necessaria secreta renovatione consensus cum sua putata Uxore, aut suo putato Marito, certiorato, seu certiorata de nullità prioris consensus, sed ita caute, ut ipsius Poenitentis delictum nusquam detegatur ; remota occasione peccandi, ac injuncta gravi poenitentia salutari, et confessione Sacramentali semel in mense per tempus Dispensantis arbitrio statuendum. 4. Dispensandi super occulto Criminis impedimento, dummodo sit absque ulla machinatione, et agatur de Matrimonio jam contracto: Monitis putatis Conjugibus de necessaria consensus secreta renovatione : ac injuncta gravi poenitentia salutari, et Confessione Sacramentali semel quolibet mense, per tempus Dispensantis arbitrio statuendum. N achtra g. Snt Jubiläums-Brebe votu 11. April d. I. ertheilt der heil. Vater den Mitgliedern aller religiösen Orden und kirchlichen I n st i t u t c die Erlanbniß, zn ihrer Jubiläums-Andacht sich den Beichtvater zu wählen aus allen Welt- oder Ordenspriestern, welche in der Diözese als Beichtväter die Jurisdiktion erhalten haben. Auch die Klosterfrauen und Novizinnen können sich aus allen für Klosterfrauen bestellten Beichtvätern einen beliebigen für ihre Subiliiumsbcidjte wählen. Jedes Frauenkloster (3ti-ftitut) meiner Diözese erhält ein Verzeichniß solcher Beichtväter. • U Da zur Giltigkeit einer gemischten Ehe in foro ecclesiae erforderlich ist, daß dieselbe vor dem katholischen Seelsorger des katholischen Vranttheiles oder vor dessen Bevollmächtigteit geschlossen werde, so wird hiemit angeordnet, daß jedesmal schon bei der Eheaufnahme, also noch vor der ersten Verlautbarung, in Gegenwart der beiden Zeugen, auch die Frage an die Brautleute von dem katholischen Seelsorger gestellt werde, ob sie — auch im Falle der s. g. passiven Assistenz — ihre Ehe vor dem katholischen Seelsorger schließen wollen? Dieser abgegebenen Erklärung hat der Seelsorger jedesmal in seinem vor Beginn der Verlautbarungen zu erstattenden Berichte an das Ordinariat ausdrücklich zu erwähnen. III. Es haben bereits mehrere Bezirksschulbehörden anher das Ansuchen gestellt, das Ordinariat wolle entsprechend der Bestimmung des §. 5, des steierm. Schulaufsichtsgesehes vom 8. Februar l. I. den Eintritt der Religionslehrer in den soeben zu konstituirenden Ortsschulrath veranlassen. Aus diesem Anlasse findet das Ordinariat zu seinen bisherigen diesbezüglichen Verfügungen noch Nachstehendes anzuordnen: 1. In den Ortsschulrath soll der betreffende Ortspfarrer (Kurat) als eigentlicher Religionslehrer eintreten. Sollte sich aber dieser am Schnlrathe im Sinne des obangezogenen Gesetzes nicht betheiligen können, so tritt an seine Stelle in den Schulrath der Ortskaplan (wo solcher besteht), welcher den Religionsunterricht ertheilt. Wo dieser Unterricht etwa von zwei Kaplänen ertheilt wird, tritt der erste Kaplan in den Ortsschulrath. 2. Der Seelsorger im Schulrathe darf die allenfalls ans ihn fallende Wahl eines Obmannes oder dessen Stellvertreters im Schulrathe nicht annehmen, weil damit, wie aus den §§. 14, 17 und 27 des obangeführten Schulgesetzes ersichtlich ist, Obliegenheiten verbunden sind, deren Ausübung ihn möglicher Weise bei der Pfarrsgemeinde um das nothwendige seelsorgliche Vertrauen bringen, und ihm in der Erfüllung seiner eigentlichen Aufgabe in der Schule hinderlich sein könnte. Im Uebrigen soll er aber, so weit sich dies mit seiner Stellung als Seelsorger gut verträgt, sowohl mit dem weltlichen Lehrpersonale, wie auch mit den übrigen Mitgliedern des Schulrathes auf srenndlichem Fuße stehen, dieselben mit Rath und That unterstützen und überhaupt im Schulrathe wie auch in und sonst außer der Schule auf pastoralkluge Weise dahin wirken, daß der Schulzweck, d. i. die religiös-sittliche und intellektuelle Bildung der Jugend möglichst erzielet werde. 3. Der Religionsunterricht in der Schule ist von den betreffenden Katecheten in der bisher üblichen Weise nach den vorgeschriebenen Lehrbüchern und in den hiezu anberaumten Lehrstunden mit allem Fleifie und mit der thunlichsten Genauigkeit zu ertheilen und sind die Religionsübungen, als Gebet, Hl. Meße, Beicht und Communion wie auch die Prozessionen ganz so wie bisher vorzunehmen. Allfällige Aenderungen hierin zu beschließen steht nur der Kirchenbehörde zu. a Marburg mit 2. November 1869. Jakob Maximilian, Fürstbischof. Druck von 6. Janschih in Marburg.