Imts Vlatt zur LaNacher ZeiWng. ^fi-. 8/z. Dinstag den 14 Hull 16^6. Vubermal - Verlautbarungen. 3. W'l3. (2) Nr. 1^,t82. Ourrende des k. k. il lyrisch en Ouberniums, über verliehene Privilegien. — Am 27. April l. I, H. »5,619 und am 6- v.M., ^. 17,W2, hat die allgemeine Hofkammer nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 31. März l8i2 die nachstehenden Privilegien zu verleihen befunden: 1) Dem C. Louis Hoffmann, wohnhaft in Wien, und dem Franz Fav. u. Chernel, konigl. ungarischen Hofagent'N, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 957, für die Dau»r von einem Iahrr, auf die Erfindung uno Verbesserung einer Vorrichc tung, wo0urch''d.as Abgleiten dcr Locomotiv-und anderer Wagenräder von den Eisenbahn-Schienen, sonnt das AuZtreten demselben aus dem Geleise auf den Eisenbahnen überhaupt verhindert werde. — 2) Dem Franz Rcwolt, befugten Spengler, wohnhaft in Wien, Wie» den sir. 720, für die D«UN von einem Jahre, «uf d»e Verbej^runa. an den Regulator - Lam« pen, wllchc in 0cr Wesenheit darin vestche, daß diese ^«mpen oiel einfacher construirt, dadurch nicht so vielen Reparaturen ausgesetzt srycn und billiger hergestellt werden können. — F) Dem Ioh. Helnrich Haußmann, k. k. Hof ° Schwert-feger, wohnhaft in Wien, va>mgrube Nr. 2dl, und dem B. W, Ohligs, k. k. ausschließend prlvil. Fadritsdefttzer,. .wohnhast in Wisfl, Laimgrubc Nr. 2l.)1, .für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfi'ldung: metallene, vorzüg» lich eiserne und stählerne Säbelscheiden, wie auch Sädelbestandlheile aller Art, mit Ausnahme der Klingen, nach einem neuen Versah« ren mittelst hydraulischen Druck,ö und l»eson. derer mechanischer Vorrichtungen vollkommen gleichmäßig in den Dimensionen,, wie auch in den Härtegraden, dann reiner, steijngtr, dauer», hafter, schneller und dilliger zu erzeugen. >,-, 4) Dem Franz X. Hocheder. Bergwerküdirec. tor, wohnhaft ,n Wlen, Landstraße Nr. 53, sür die Dauer von zwei Jahren, auf die Er« findung einer Amalgamations« Maschine, wo« mit alle Sorten gepochter gold« und silderhäl» tiger Erze oder Schliche mittelst einer Druck-und Schwcmmkraft verarbeitet und entgöltet werden können. — 5) Dem Rudolph Wap. penstein, wohnhaft in Wien>' Leopoldstadt Nr. 692 für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, mittelst einer Composition und neuen Wovellirung MctaUbuchstaben zu erzeu« gen, und vermöge tiner Vorrichtung bei der Metallgießerei die Formen zu blacken, ohne den geringsten Rauch dabei zu verbreiten. ^ 6) Dem Ignaz Striech, bürgl. Seifensieder u. Hausblsitzer, wohnhaft in Baden Nr. 262 u. 263 in Nieder« Oesterreich, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Elsindung einer R«.'inl. gungs» Seife, unter dem Tltel: „Stricch'S öconomische Dampf - Rcinigungs . Seife für Leinen, und Hauöwäsche, «welche mittelst Dampf erzeugte RcimgungS ^ Seife jede derlei blSher bestehende Waschseife weit übertreffe, indem l) dieselbe der Wäsche jeden noch so sehr eingcdrungenen schmutz mit geringer Mühe vom Grunde aus benehme , und daher Has-Bürsten gänzlich vtjeicige; 2) sie der rein gewaschenen Wäsche ohne Beimengung nur im Mindesten nachthe'lig"' Ingredienzien ein blendend weiße« Ansehin verleihe, und dicser Rein« he»t eine Engere Dauer bewahre; 3) die Wä< sche durch den Umstand, daß selbe weder gesech« telt noch gesotten zu werden brauche, unge« mein geschont, und 4) hiebei eine Ersparung an Zeit Holz' und Geldaufwand erzielt werde. — 7) Dem Franz Kletaibl, dürgl. Handels« wann, wohnhaft »n Wien, Stadt Nr. N36, 582 und dem Franz Pichler, Maschinist, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 1l36, für die Dauer von einem Jahre , auf die Erfindung transportabler Wäschrollen, welche sehr einfach zu behandeln und dadurch zum allgemeinen Gebrauche höchst anwendbar und zweckmäßig seyen, und folgende Bortheil« darbieten: «) seyen dieselben von sehr geringem Gewichte und zum Zusammenlegen eingerichtet, wodurch sie leicht transportirt, mit wenig Mühe an jedem Or. te aufgestellt werden können und einen sehr kleinen Raum einnehmen; 2) können dieselben s,hr leicht in Bewegung gesetzt werden, und die Wäsche, welche nicht eingeschlagen zu wer« den brauche, bekomme einen schönen Glanz und werde zu gleicher Zeit ganz lind gemacht; 3)werde bei dervorhandenen eigenen Spannkraft der Druckwalzen zur Hervorbringung der erforderlichen Druckkraft kein Mechanismus oder sonstige Vorsichtsmaßregeln benöthiget. — 8) Dem l'iorro ^rlNÄiici I^comte cle l?oiN»l-ne >loreau, wohnhaft m kondon, Hcw liiouci 8lreet Nr. 15, (durch Or. Jos. Horniker, Hof- und GerichtSadvocaten, wohnhaft ln Wien, StadtNr. ll lß), für dle Dauer von fü'nfIahren, auf die Erfindung, mittelst Anwendung des Miniums oder jedes andern Bleioxydes, wie es auch immer gebildet seyn möge, matt auf dem Glase oder Krystall zu graviren, und jede Com« position mittelst Actzungen, in welchen Mi« nium in beliebiger Mcng« vorhanden s»y, zu wachen. — 9) Dem Henry Bavlll D«vy, Privatier, wohnhaft ln Wien, (durch Joseph Iütt-ner, Agenten, wohnhaft in Wien, StadtNr. 137), für die Dauec von fünf Jahren, auf die Erfindung: Gußstahl auf eine neue Art wohlfeiler als bisher zu erzeugen. — ll)) Dem Carl Böhm, bürfll. Seifensieder, wohnhaft in Lemdcrg Nr. l12'^, für die Dauer von drei Jahren, auf die Entdeckung und Verbesserung, Welche in der Wesenheit in einem neuen, schnelleren und mit bedeutend geringeren Kosten als bisher, verbundenen KryssallisationS - Verfahren, und in einer einfacheren Manipulation bei der Fabrication der Stearinkerzen aus ank, malischen Fettstoffen bestehe, wobei zur Erzeugung von l()<) Pfund reiner Stearinsäure, statt wie bisher 77 Pfund, nur 43 Pfund concen-trirter Schwefelsäure verwendet werden, und der erhaltene Elain sich noch zu gewöhnlichen gezogenen Unschlittkerzen eigne. — ll) Der Franzisca Rosalia Wojaczia, Hauptmann- Rech-nunqöführers - Gattinn, wohnhaft in Brück an der Laytha in Ni^derö'sterreich, (durch Joseph Tchrottmüller, Kreiödragoner, in Wien, Wie» den Nr. 832), für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, eine Stärke zu erzeugen (Vegetabilien- Starke genannt), welche in der Qualität und rücksichtlich der Conservirung der Wasche nicht nur der besten Weizenstärke gleich komme, sondern auch wesentliche Vorzüge vor derselben habe, und im Preise billiger sey. — l2) Dem John Hatzwell, Director der Maschinenfabrik der Wien- Gloggnitzer- Eisenbahn, wohnhaft in W ches bedeutend wohlfeiler als die gerollte Gerste sey. — l4) Dcm Jacob Franz Heinrich Hemderger, Verwaltungs« Director, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 785, für d«e Dauer von einem Jahre, auf die Entdeckung und Verbesserung eines Verfahrens, nuttelst welchem Gegenstände, die sich mir Wasser leicht vermischen, oder sich darin auflösen, gehoben werden, und welches sonach zu Wasserbauten, als: Aufführung von Pfeilern, Elndammungen, sogenannten Koffer «Dämmen, Wellenbrechern«, andern ahnlichen Bauten, so wie auch zum Heben versunkener Schiffe, Kaufmannsgüter und anderer Gegenstände, dann zur Wegnah» me von Dammerde und anderer Substanzen anwendbar j>y. — 15) Dem Johann Dodüi-g/r, wohnhaft in Wien, Alservorstadt Nr. 333, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung, welche in d'ev'Wesenheit darin be° stehe, daß alle Gattungen-Buchbinder-Galan-letie - Waren von Sammet, Leder, Seide und Leinwand, vorzüglich Umschläge von Zeitungen und Büchern jeder Gattung, mit Verzierun-rungen von Gold, Silber, Farben, liu» - re-Uek und llaud- relink- Prägungen, mittelst einer Hebelpresse schneller und mit geringerem Kostenaufwande als aüf die gewöhnliche Art erzeugt werden. — lV) Dem lacupoi'orn- 583 N25» , Handelsmann, wohnhaft in Venedig, (^lle äci LoULri, Nr. 1627 ro^a, für dle Dauer von fünf Jahren, auf die Etfindung in der schnellen und leichten Verfertigung von zicr. lichen Erzeugnissen aus Glaßgcspinnst (vclro Nlgta.) — Laibach am 13. Juni 1846. Joseph Freiherr v. Weingarten, LandeS- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Prim ör, k. k. Vice-Präsident. Carl Freiherr v. Flödnlgg, t. e. Guvernialrath. Z. 1039. (3) Nr. 15820. Kundmachung. Aufhebung der Zollbegü'nstigung für den nach 2>rol u»d Vorarlberg eingeführten Reis. __ M't Allerhöchster Genehmigung wird nach dem hohen Hofkammer-Dicrete vom 8. Juni d. I., Z. 22307M7, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vermöge der Anmerkung zur Post-Nr. 464 des allgemeinen Ein« und Ausgangs » Zolltariffs vom Jahre 1838 in dem Ausmaße d»s Elngangßzolles von Neis bisher bestandene Begünstigung, wornach für den zur Verzehrung nach Tirol und Vorarlberg eingeführten Reis nur die Hälfte des allgemeinen EingangözolleS zu entrichten war, mit 1. August b. I. außer Kraft zu treten hat, von welchem Tage an «uch der zur Verzchrung nach Tirol und Vorarlberg eingeführte Rtis d«m allgemeinen Eingangs-zolle für Reis unterliegt. — Laibach am 23. Juni lM6 Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Earl Graf z» Welsperg Raitcnau und Primör, k. k. Vice-Präsident. Dominik Brandstetter, k. k. Gubernialrath. Z. lM0. (3) Nr. 1490?. Surrende. Ausschreibung der Erwerbstcuer für daö Verwaltungsjahr 1847. — Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchstem Cabinettsschrei. ben vom l8. April 1856 anzuordnen geruhet, daß die Erwerbstcuer, so wie diese Abgabe im laufenden Jahre 1856 bestanden hat, auch für daö nächste Verwaltungbjahr I9l7 ausgeschrieben und in derselben Art eingehoben werden soll. - Diese Allerhöchste Entschlie. ßung wird in Folge hohen Hofkanzlei. Erlasses vom 5. d. M., Z, 13653, zur allge« meinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 20. Juni 1846. Joseph Freiherr v. Weingarten, landes, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Primör, k. k. Vice-Präsident. Dr. Simon Ladinig, k. k. Gubernialrath. ä. 1054. (2) Nr. 15678. Concurs « Verlautbarung. Bei den l. f. Bezirksämtern in Kronau und in Scnosetsch sind die Actuarstellen erster Classe, womit der Genuß der Besoldung jährl. 500 fl., lese: Fünfhundert Gulden M. M., verbunden ist; dann bei dem l. f. Bezirksamte in Radmannsdorf ist die Actuarstelle zweiter Classe, womit dcr Genuß der Besoldung jährl. 400 ft, lese: Vierhundert Gulden M. M., verbunden ist, in Erledigung gekommen. —Zur Besetzung dleser Stellen, dann dcr in Folge dieser Besetzungen durch Beförderung oder Ucbersetzung eventuell sich erledigenden Actuar« stellen erster und zweiter Classe wird der Concurs bis letzten Inii d. I. mit dem Beisatze hitmit ausgeschrieben, daß die Bewerber ihre documentirten Gesuche im Wege ihrer unmittelba» ren Vorgesetzten innerhalb des Concurs Termines bei jenem t. k. Kreiöamte einlangen zu machen haben, in dessen Bereich der beworbene Dienst« platz gehört. — Vom k. k. illyr. Gubecnium Lmbach am 30. Juni !8»6. Z. 1042. (3) Nr. l462». Concurs - Verlautbarung. Bei dem l. f. Bezirksamtc III. Classe Weißenfels zu Kronau ist die Steuereinnel)« merstelle mit dem Genusse der Besoldung jährlicher 500 si., lese: Fünfhundert Gulden M. M., und dagegen der Verpflichtung zur Leistung einer Caution von 800 fi., lese: Achthundrt Gulden M. M., erledigt. — Ruck-sichtlich der für diesen Dlenstplatz nöthigen Eigenschaften wird sich auf die öfteren ahn-llchen Concurs - Verlautbarungen berufen, jedenfalls aber erinnert, daß jeder Bewerber etwaige Verwandtschaft oder Verschwagerung mit einem der Beamten jenes Bezirksamtes genau anzugeben habe. — Zur Bewerbung um diese Stelle wird der Concurs mit dem Beifügen ausgeschrieben, daß die Competen, ten ihre documentirten Gesuche im Wege ih« rer unmittelbar Vorgesetzten bis letzten Juli d. I. bei dem k. k. Kreitzamte in Laibach ein« langen zu machen haben. — Vom k. k. illyr. Gubernium. Laidach am 30. Juni I8't6. 584 L 1038. (3) Nr. 15YY3. Kundmachung. Von Seite des Guberniums für Tirol und Vorarlberg wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß am 3. August l. I. um 9 Uhr Vormittag , im Rathssaale unter der Leitung einer Gubernial-Commission eine öffentliche Versteigerung abgehalten werden wird, um die Arbeitskräfte der im hiesigen Strafhause befindlichen Sträflinge unter nachstehenden Bedingniffen in Privatunternehmung zu überlassen. — §. I. Dem Pachter werden alle disponiblen Arbeitskräste, sowohl der mannlichen als auch der weiblichen Sträflinge, in so ferne sie nicht von der Hausverwaltung zu den verschiedenen Hausvcrrichtun-gen und Arbeiten für den Hausbedarf, wie zu Schneider-, Schuster-, Tischler- lc. Arbeiten, benöthigt werden, oder durch Krankheit verhindert sind. zur Benützung überlassen. — Die Zahl der täglich zur Verfügung gestellten Arbeiter wird sich nach dem gewöhnlichen Stand von 25U auf 275 belaufen, ohne jedoch eine Mehr- oder Minderzahl derselben verbürgen zu wollen. — § 2. Die Benützung der im obigen §. erwähnten Arbeitskräfte wird demjenigen Unternehmer überlassen, welcher für die tägliche Verwendung eines Sträflings zu seinem Nutzen den höchsten Arbeitslohn anbietet, und sich nebstbci über sein bürgerliches Wohlverhalten, und das zur Beschäftigung so vieler Sträflinge nöthige Vermögen durch legale Zeugnisse der Ortsobrigkeit ausweisen wird. — Zur Erleichterung der Concurrenz werden auch schriftliche Anbote von Unternehmungslustigen angenommen; derlei Anbote müssen mit dem Vadium belegt seyn, den bestimmten Preisbetrag, und zwar nicht nur in Ziffern, sondern auch in Buchstaben ausgedrückt enthalten, und bis zur Stunde der beginnenden Versteigerung dem Landesgubernium überreicht werden. - Diese Offerte, welche jedoch keine Klausel, die mit den Bestimmungen dieser Licitationödcdingnisse nicht .im Einklänge wären, sondern vielmehr die Ver- . «sicherung enthalten müssen, daß der Offerent dieselben genau befolgen wolle, werden versiegelt der Licitations-Commission zugestellt. — Alle V,<;r Unternehmungslustigen eröffnet und kund gc-n'acht.f^Als Ersteher der Pachtung wird sodann derjenige angesehen werden, det entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem schrift^ lichen Anbote der Meistbietende blieb. Endlich wird, wenn das mündliche und schriftliche Anerbieten gleich jeyn sollte, dem mündlichen, unter zweien oder mehreren gleichen schriftlichen hingegen Jenem unter ihnen der Vorzug gegeben werden, für welches eine alsogleich von dem Commissions - Vorsitzenden vorzunehmende Verlosung entscheidet. — Als täglicher Arbeitslohn für jeden Sträfling ohne Unterschied des Geschlechtes werden ii kr. W. W. C. M. als Ausrufspreis festgesetzt. — §. 3. Die Arbeitszimmer und Fabriksmagazine, wie auch die Acrarialwalke werden dem Pächter zur Benützung nach seinen eigenen Arbeitszwecken mit dem Beisätze inventarisch eingeräumt, daß durch diese Verwendung die Hausordnung nicht beirrt werden darf, dann daß jede Umstaltung derselben nur mit Genehmigung des Guberniums auf eigene Kosten des Pächters Statt finden kann, in welchem Falle die umgestalteten Localitäten nach erloschener Contractszeit auf Verlangen des Gubcrniums ebenfalls auf Kosten des Pächters in den vorigen Stand wieder herzustellen sind. §'. 4. Außer dem Arbeitslöhne hat der Pächter für die ihm überlassenen Loc«lita-ten keinen Pachtzins zu bezahlen.—Der Arbeitslohn für die Sträflinge ist in Monatsraten nach Ablauf eines jeden Monats an die Strafhaus-verwaltung gegen Quittung zu berichtigen. — §. 5. Die Bedcitzung der Ärbeitslocalitäten , so wie die äußere Beleuchtung der Gänge und Stiegen wird von der Hausverwaltung besorgt werden, und der Pächter hat nur die innere Beleuchtung der Arbeitszimmer zu bestreiten. — §. « Die Dauer der Verpachtung wird auf fünf Jahre festgesetzt. — §. 7. Die Arbeiten, wozu die Sträflinge verwendet werden dürfen, sind in der Regel: Spinnen und Weben der Leinenstoffe, der Baum- und Schafwolle, und für die weiblichen auch Nähen, Stricken u. dgl. Es bleibt übrigens dem Pächter unbenommen, die Sträflinge mit mannigfaltigen, zum weitern Verdiensterwerb derselben mehr geeigneten Arbeiten zu beschäftigen, jedoch mit Beistimmung der Hausverwaltung. — H. 8. Die Arbeitszeit besteht vom I. April bis Ende September in täglichen !>, vom 1. October bis Ende März in täglichen 8 Stunden, während welchen die Sträflinge ununterbrochen mit den ihren Leibeskräften angemessenen Arbeiten dergestalt zu beschäftigen sind, daß, im Falle der Unternehmer wider Erwarten eine Unterbrechung in der Arbeit eilmtten lassen sollte, dieselbe auf seine Gefahr und Kosten von Seitb der Haus- 585 Verwaltung behoben werden wird, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß, um die Sträflinge gehörig zur Arbeit zu verhalten, bloß die bisherigen Zwangsmaßregeln in Anwendung kommen dürfen. — Außer der besagten Zeit, dann an Sonn-, Feier- und Bußtagen, dann an jenen Tagen, wo die Reinigung der Arbeitszimmer nothwendig wird, so wie außer dem Strafhause darf der Pächter die Sträflinge niemals zu irgend einer Arbeit in Anspruch nehmen. — §-!>. Für die feuersichere Aufbewahrung des von dem Unternehmer herbeizuschaffenden Materials und der daraus erzeugten Waren m den bisherigen Depots hat derselbe allein zu sorgen, und der Strafhausfond haftet für die Sicherheit der dießfälligen Verwahrung eben so wenig, als für was immer für ein ungünstiges Ereigniß, wodurch das Material beschädiget werden sollte. Auch hat der Pachter für den Fall, wenn entweder durch ihn selbst, oder durch seiner Leute Verschulden eine Feuersbrunst in dcr Anstalt ausbrechen oder sonst ein Schaden verursacht werden sollte, für den dießfälligen Schaden dem verpachtenden Strafhausfonde mit seinem gesammten Vermögen zu haften. — §. IN. Die dermalen in der Anstalt befindlichen Geräthschaften und Requisiten zum Wcrksbetriebe, wenn der Pächter im Gebäude des Strafhauscs selbst davon Gebrauch machen will, werden demselben gegen Inventar und Schätzung unter der Bedingung überlassen werden, daß nach dem Verlaufe der Pachtzeit die übernommenen Geräthschaften in demselben Geldwerthe, wie sie im Inventar erscheinen, zurückgestellt werden sollen, widrigens jeder Abgang und jede Deteriorirung vergütet werden muß. — Neue Maschinen und Werkzeuge, die der Pächter benöthigen sollte, hat derselbe auf seine Kosten beizuschassen, ingleichem hat er auch die Reparaturen an den ihm zur Benützung überlassenen Geräthschaften aus dem Eigenen zu bcstrciren, ohne auf einen Ersatz oder Entschädigung rechnen zu dürfen. Der Vorrath von Fabrikaten und rohen Stoffen wird dem Pächter im Wege des Übereinkommens um billige Bedingungen überlassen werden. — §. I I. Damit die ununterbrochene Beschäftigung aller disponiblen Sträflinge desto sicherer erreicht werde, wird der Pächter verpflichtet, den Arbeitslohn für die ganze Zahl der von der Etrafhausdirection zu seiner täglichen Disposition gestellten Sträflinge zu bezahlen, und einen einmonatlichen Vorrath von den erforderlichen Materialien jeder Gattung zu unterhalten, welcher Vorvath von Seite der Hausverwaltung in dem Falle, wenn der Pächter mit der Beschäftigung eineS Theiles oder wohl gar aller Sträflinge zurückbleiben sollte, ohne weiters zur Begegnung jeder dießfälligen Hemmung auf Gefahr und Rechnung des Pachters ohne irgend einen Ersatzanspruch zu verwenden seyn wird. Bei dem Abgänge deS zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge nothwendigen Materialvorrathcs behält sich das Gu-bernium vor, nach Ermessen auf Gefahr und Kosten des Pächters denselben beizuschassen, — H 12. Für die Quantität und Qualität des durch die Sträflinge zu erzeugenden Materials haftet weder die Hausverwaltung noch der Strafhausfond; doch wird dem Pächter die Versicherung gegeben, daß, wenn ein Sträfling in den festgesetzten Arbeitsstunden nicht mit dem gehörigen Fleiße arbeiten, oder sich den Arbeitsanordnungen des Pächters und seiner Werkführer nicht fügen, oder auö Nachlässigkeit, oder wohl gar auä Bosheit dem Pächter an dem Arbeitsmateriale oder Fabrikate einen Schaden zufügen, oder endlich sich unanständig gegen den Pächter und seinen Wcrkführer benehmen sollte, demselben die in diesem Falle anzusuchende Assistenz der Hausverwaltung und selbst auch der Schuh der Landes-stclle nach Mastgabe der bestehenden Hausordnung und der Gesetze niemals verweigert werden wird. Wogegen aber auch dem Pächter und seinen Leuten ein anständiges, dcr Hausordnung angemessenes Betragen gegen die Beamten und Sträflinge zur Pflicht gemacht wird. — §. 13. Damit aber die möglichste Aufsicht und Anhaltung der Sträflinge zur schuldigen Arbeit um so sicherer erreicht, und alle ordnungswidrigen Handlungen und Nachtheile für die Fabrication möglichst abgewendet werden, wird in jedem Arbeitszimmer ein Gefangenwärter zu der dießfalls nothwendigen Bewachung aufgestellt und jeder Uebcrtrcter der verdienten Strafe unterzogen werden ; auch wird jeder Sträfling zur Beseitigung einer allenfalligcn Entfremdung bei dem Austritte aus dem Arbeitszimmer visitirt und der Ge-fangenwärtcr für jeden derlei Schaden, der dem Pächter durch eine nachlässige Vlsitatton zugehen sollte, von der.Strafhausdirection zur strengen Verantwortung und Strafe gezogen werden. .__ 6 L4. Dem Uebernchmer bleibt es freigestellt Werksührer nach seinem Ermessen anzustellen und auf ftine Kosten zu erhalten, doch müssen diese, bevor sie den Zutritt in die Ma-nufacturs-Anstalt des Strafhauses erhalten, der Land-östelle namhaft gemacht, und deren Aufnahme als Werkführcr ausdrücklich von derselben genehmiget werden. — Da sowohl der Untcrneh- 586 mcr als dessen auf solche Art angestellter Werk-fühver ganz in die Befugnisse und Obliegenheiten der dermal in dieser Anstalt angestellten Fabriksbeamten und ihres Werkführerö eintreten, so wird zugestanden, daß sowohl der Unternehmer, als dessen Werkführer auch gleiche Befugnisse, jedoch unter denselben Beschränkungen, haben sollen, nämlich: u) Daß dieselben feierlichst geloben müssen , sich genau an die gesetzlichen Vorschriften und an die Hausordnung und Disciplin zu halten, daher ihnen auch ein Auszug aus der Instruction für den Werkführer, wie sie die von ihm zu beobachtende Ordnung und Disciplin betrifft, zur genauesten Darnachachtung übergeben werden wird. — K) Daß im Entdeckungsfalle einer Uebertretung jener Instruction und Anordnungen der Landcöstelle, nach vorläufiger Unt-rsuchung überlassen bleibe, den schuldigen Werkführer auf der Stelle auf Gefahr und Kosten des Unternch-mcrö aus der Anstalt zu entfernen, und auch dem Unternehmer selbst, wenn er sich einer solchen Übertretung schuldig machen sollte, den persönlichen Zutritt in diese Anstalt zu versagen, ohne daß er jedoch von der genauen Erfüllung dieser Bedingnisse euthoben, sondern ihm bloß üb.rlas-sen wird, ein anderes geeignetes und von der k. k. Landesstelle zu genehmigendes Individuum zur Leitung seines dicßfälligen Unternehmens in dem Innern der Anstalt in seinem Namen und auf seine Kosten aufzustellen, so, daß die hier-auS entspringenden nachtheiligcn Folgen ihm allein zur Last fallen würden. — §. 15. Um die Sträflinge zum Fleiße und zu einer guten und schnellen Arbeit aufzumuntern, bleibt es dem Pachter unbenommen, den ausgezeichneten Arbeitern eine besondere Belohnung im Gelde zu ertheilen , welche jedoch niemals auf die Hand der Sträflinge, sondern in ihrem Veiseyn an die Hausdirection zu verabreichen ist, wovon, wie dieß bisher mit dem Ucberverdicnste mittelst eines eigenen in den Händen des Sträflings befindlichen Einschreibbüchcls gehalten worden ist, die Halbscheide dieser Belohnung auf Verlangen des Sträflings zu einer erlaubten Ergetzlichkeit noch wahrend der Strafzeit verabreicht, die andere Hälfte aber bis zum Austritt des Sträflings als dessen Eigenthum verwahrt werden wird. — §. Itt. Vor dem Beginne der Licitation hat jeder Pachtlustige und Offcrent eln Vadium von 2UN fi. C. M. zu erlegen, welches jedoch demselben, in so ferne er nicht Ersteher geblieben ist, gleich nach dem Licitationsabschluß gegen Empfangsbestätigung von der Licitations - Commission zurückgestellt, dem Ersteher aber auf Abschlag der zu leistenden Caution vorbehalten werden wird. — K. 17. Zur Caution für die Sicherheit des Vertrags wird der Betrag von 3UUtt si. W.W. C. M. most den Vorrachen, Werkzeugen lc., auf welche sich das Aerar ausdrücklich das Pfandrecht vorbehält, festgesetzt. — Die Caution ist im baren Gelde, oder in Staatspapieren nach dem Börsecurse, oder mittelst fideijussorischen, von dem k. k. Fiscalamte anerkannten Versiche-rungs - Urkunden zu erlegen. >— §. 18. Die Pachtunternehmung ist nach drei Monaten vom Tage der Fertigung des Contractes anzutreten. — §. i». Vor Ablauf der bedungenen fünfjährigen Contractsdaucr kann kein Theil von diesem Contracte einseitig zurücktreten. Sollte jedoch der eine oder der andere Theil beabsichtigen, daß mit Ablauf des fünften Contractjahres der Contract außer Wirksamkeit trete, so müßte von der einen oder der andern Seite längstens zwei Monate nach Verlauf des dritten Contractjahres die schriftliche Aufkündung gemacht werden. Falls jedoch diese Aufkündung unterbleiben sollte, so wird hiemit ausdrücklich bedungen, daß dieser Contract unter den hier fcstgesesetzten Bedingungen so lange fortzudauern habe, bis von dem einen oder dem andern Theile die schriftliche Aufkündigung ein Jahr vorher erfolgt. — §. 2tt. Dieser Licitationsact ist für den Pachter vom Tage der abgehaltenen Licitation und rücksichtlich der von ihm geschehenen Fertigung des Licitations-protocolls verbindlich, für den Strafhausfond aber erst vom Tage der Genehmigung. Endlich §. 21, wird nach erflosscncr Genehmigung dieses Lictiationsactcs auf Kosten des Pachters ein förmlicher rechtskräftiger Contract darüber ausgefertiget werden. Sollte aber der Ersteher die Ausfertigung eines Vertrages verweigern, so vertritt das von ihm gefertigte Licitationsprotocoll die Stelle des schriftlichen Vertrages. — Falls der Pächter den Vertrag m allen seinen Bestandtheilen nicht genau contractmä'ßig erfüllen sollte, so soll das k. k. Landesgubernium nach Gutbefin-den berechtiget seyn, entweder den Pachter zur contractmäßigen Erfüllung des Vertrages rechtlich anzuhalten, die nöthig gehaltenen Maßregeln zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge auf Wag und Gefahr des Pächters sogleich zu treffen, und alle jene Vorkehrungen zu ergreifen, welche zur unaufgehaltencn Erfüllung des Contractes führen, oder den Vertrag selbst sogleich vor Auslauf seiner Dauer einseitig aufzuheben, und von dem Pachter im erstern oder zweiten Falle nach §. 1323 des allg. b. G. B. volle Genugthuung zu fordern, wogegen aber auch dem 587 Pachtunternehmer der Rechtsweg für alle Ansprüche, welche er aus dem Contracts machen zu können glaubt, offen stehen soll. — Nähere Aufschlüsse über den dermaligen Fabriksbetrieb können auf Ansuchen bei der k. k. Strafhausverwaltung eingeholt werden. — Innsbruck am 29. Mai I84«. — Vom k. k. Landesguber-nium für Tirol und Vorarlberg. Johann v. Sammern, k. k. Gubernialsecretär. Z. 1046. (3) Nr. 12760. Seine t. k Majestät haben die den Herren ilanderchess mit der allerhöchsten Ent» schließung vom 8. December 1825 (bekannt gemacht durch Gubernial- Circulars vom l3. Jänner l626, Z. 9l6,) einaeräumte Befug' niß, Außlandern unter zehn Jahren unttr ge« wlssen Bedingungen die Bewilligung zur Aufnahme an einer inländischen Lehranstalt zu ertheilen, mic der Allerhöchsten Entschließung vom 2. Mai >9l6, dahin allergnadigst aus-zudehen geruhet, daß die Hcrren Ländcrckefs künftighin ermächtigt scyn sollen, ausländischen Studierenden ohne Unterschied des Allers den Besuch inländischer Lehranstalten zu gestatten, so bald die in der ersterwahmten Allerhöchsten Entschließung aufgestellten Be, dingungen erfüllt sind. — Dieß wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laldach «m 23. Juni l846. Ktavt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen. I. 1067. (2) Nr. 5505. Edict. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird den unbekannten Theilnehmern an der Michael Kastreuz'schen Verlaßmasse mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider dieselben bei diesem Gerichte die Frau Maria Kunschitz, geb. Mlcheltschitsch, Eigenthü-merinn des Gutes Schemitz, die Klage auf Verjährterklärung der aus dem Schuldscheine clcio. I. November 18V7 auf dem Gute Schemitz haftenden Forderung pr. 1U0U sl., eingebracht und um eine Tagsahung, welche hicmit auf den 21. September früh l> Uhr bestimmt wird, gebeten. Da der Aufenthalsort der beklagten Michael Kastreuz'schen Verlaßmasse - Theilnehmer diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erdlanden abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkostenden hierortigen Gerichts-Advocate« Dr. Anton Rack als Curator bestellt, mit wel- chem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts - Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Die Michael Kastreuz'schen Verlaßmasse-Theilnehmer werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Dr. Rack, Rechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus deren Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben würden. Laidach den 16. Juni 1846. 3 1066. (2) Nr. 5304 Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird den Anna Steyrer'schen unbekannten Erben und Rechtsnachfolgern mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe wider dieselben bei diesem Gerichte die Frau Maria Kunschih, geb. Michcltschitsch, Eigenthümerinn des Gutes Schemitz, die Klage auf Verjährterklärung des aus dem Heiraths-Contracte liäo. 22. Jänner 1803 auf dem Gute Schemitz haftenden Hei^ rathsgutes pr. 3N0U si. und der Gegenverschrei-bung pr. 6UUN st., eingebracht und um eine Tagsatzung, welche hiemit auf den 21. September 1846 früh 9 Uhr bestimmt wird, gebeten. Da der Aufenthaltsort der beklagten Anna Steirer'schen Erben und Rechtsnachfolger diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten den hlerortigen Gerichts - Advocate« Or. Anton Rack als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts - Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Die Anna Steirer'schen Erben und Rechtsnachfolger werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Dr. Rack, Rechtsbehclfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und über« Haupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere da sie sich die aus deren Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben würden. Laibach am 16 Juni 1846. 588 Hemtliche Verlautbarungen. 3. M65. (2) Nv. l""/,„ Kundmachung. Von der k. t l^ameralgefallen - Verwal' lung für Böhmen wird bekanntj gemacht, daß der k. t. Tabak- und 2tampel» Unterverlag zu Tachau Pllsener lZ^mrralbezirkes, im Wege der freien Voncurenz mittelst Einlegung schrift» licher Offerte demjenigen, welcher dic gering« sten Verschleißperpentc anspticht, und gegen dessen persönliche Eignung kein Bedenken obwal-t»t, wird verliehen werden. — Dieser Verlag ist zur Matelialfaffung an den 2 Meilen cnt. fernten k. t. Tabak- und Llämpelolstriciöuer' laq in Plan angewiesen, ihm selbst abm Geldw.ltye von ^^,^01 si. 5l kr., an Stamp. lp«p!rr 2O^l5 st. 6 tr. Dieftr Verschleiß gewährt l)r> einer Plovi« sion von 4 Percent rom Tadak und 3 Pcrc. rom Gtamp.l, mit Inbegriff deb aus lziü st» 59 kl. berechneten Klelnucrschlciß^ewlnneö, für den Verleger cine rohe Einnahme von »272 fi. 6V4 kr. (5. M.; h'nc;e^ln dllrugln Die . Au5g<,vtn, wllche der Verleger auS Elgencm zu l,'c»^reiten Hal, beiläufig 275 st- 6 kr. C. M. — N«ch Abschlag dtejVr Auslagen ergibt sich bö zum 29. Juli l^l6 um 12 Uhr Mlltage >m Bureau deö k k. Hof-ralhes u»0 OamcralgcfaUen ^ Aonnnistratorö in N. 6. W37 - 2 zu ubevreichln — Ein solches Offert muß mit dem Taufscheine, zum Beweise der erreichten <ä>rc^ahl,gkeit, einem obrigkeitlich»,! ^itlenzeuginssc i,n0 der uon tlner Oefä^scciffc ausgefertigten Quittung über das m»c linhlindtll dreißig Gul!),n erlegte Reugeld belegt s^yn, welches im Falle des Zu-lücktricc.S, oder wenn der Elstcher nicht binnen sechb Wochen, vom Tage der Zustellung deS Verleihungedecrttes, die Caution sicherge, , stellt und ocn Verlag übernimmt, dvorsä»rifl,n auf unbestimmte Z,it, und unter den mit der Kundmachung vom 9. Juni 1tN6, Z. l2879, bekannt gemachten Bedingungen gegen . . p(^l., und . . r)(^t,. vom Stämpge Unterschrift — Von Außen. Offert zur Uebernahme des k, k. Tabak - nnd Stämpcl-Unt.'rocrlageS in Tachau. Prag am 9. Juni 18lt>. 589 Vubermal > Verlautbarungen. I. !Mtt. (l) Nr. it35^. C u r r e n d e des k. k. iIlyrischen Guberniums. — Seine k. ?. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Mai ISitt in Betr.ss dir l)euer durchzuführenden früheren Mllitar^Cntlas. sunq der aus den m!litärlsä>co!iscridirten Provin zen mit vierzehnjähriger Capitulation gestellten Soldaten folgende Bestimmungen allergliädigst zu genehmigen geruhet: l) Dic in den Solar-jähren I^'z. und l885 aus der Bevölkerung der militärisch-conscriblrten Provinzen aus eine vierzchüjährige Capitulation gestellten, oder freiwillig im eigenen Namen, oder als Sup-plentsll für militärische coi'scribirtc Unterthanen eingetretenen Soloalen, welche wcder «Ulllchwel» gend fortdienen, noch »'ich ree«gagiren lassen wollen, werde,,, falls nicht besondere Ereignisse ts etwa unihllnllch machen, mit Ende October !6l6 il)r1>! als 2!) U!8t^lni g Iah r e und darüber dienen. — IN. Jene, welche wegen erster Desertion zum Nachditncn einer halben Capitulation gesetzlich verpflichtet sind, lnsoferne sic diS Ende December 1U46 auf diese Verpflichtung vier Jahre, oder darüber dienen. — n. Jene, denen wegen wiederholter Desertion die Capitulation abgenommen wurde insoferne sie bis Ende December l846 fünf und zwanzig Iahrc oder darüber dienen. — 3) Ausgenommen von dieser Be« günsiigung der früheren Entlassung sind jene, wclche wahrend der Dienstzeit, dcren Abkürzung unter dcn vorstehenden Bedingungen zu« gestanden wird, sich bis zur Wirksamkeit ge-gcnwärtiger Verordnung aufcine weitere Dienstzeit recngagiren ließen. — h) Alle im §. 1 donn §. 2 2) bis cinschließig l) erwähnten Capitulanten können schon dermal als Stellvertreter falls sie noch die hiezu erforderli. chen Elgenschaften besitzen, mit einer achtjähri« gen Capitulationsztit reengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit hat mit l. November l8't6 zu beginnen. - 5) Auch U'terofficiere Gefreite und diesen Letzteren gleichkommende Char, gen, dann Tambours und Trompeter deren vierzehnjährige Capitulation erst bis Ende Decem. der 1850, l85l, l852 und ,853 vollstreckt seyn würde, können im Falle lhrer vorzuglichen Brauchbarkeit schon dermal alt Stell« 2 59« Vertreter rcengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit ist jedoch erst vom 1. Novemrer l8l? an zu zählen. — Diese Allerhö'ä)!^ genehmigten Bestimmungen werden in Fol^e hlihen Hoskanzlci-Decretes vom 2. Ium l8'«6, Z. 1^0'l?, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.— Laidach am 12. Juni 18'l6- Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes - Gouverneur. Carl Graf zu W e l s p e r g Raitenau und Puimör, k. k. Vice-Präsident. Carl Freiherr v. Floonigg, k. k. Guberuialraih. Z. 1080. (I) Nr. 15U18. Verlautbarung. Zur Sicherstellung des Brennholzbedarfes für das Gubcrnium und einige andere k. k. Behörden, Ämter und öffentliche Anstalten, im Winter 18"/^, wird am 8. August l8l« Vormittags um 10 Uhr bei dem k. k. Gudernium in Laibach eine Minuendo- Versteigerung, verbun-den mit einer Offerten - Verhandlung Statt finden und deßhalb Folgendes bekannt gemacht: I) Der Vrennholzbedarf besteht für das k. k. Landes' Präsidium in 42 Klaftern harten; für das Gu-bernium und für das Camera! - Zahlamt in 203 Klaftern harten undi'/. Klaftern weich'en;' für die Kammerprocuratur in 2l Klaftern harten-; für das Gubernial-Rechnungs-Departement in 12 Klaftern harten; für das Stadt- und Land-recht in 25 Klaftern harten- und 2 Klaftern weichen; für die Prov. Staatöbuchhalturg in 85 Klaftern hatten; für die stand. Verordnete St,lle in 38 Klaftern harten; für das Krankenhaus und Clinik in 260 Klaftern harten; für das Irrenhaus in 60 Klaftern harten; für das Ge-bährhaus in t>0 Klaftern harten; für das Inquisitionshaus in Nil Klaftern harten; für das Strafhaus in 275 Klaftern harten und für das Katastral-Schätzungs-Inspectors in 12 Klafternharten, im Ganzen somit in 12«4 Klaftern harten und 3'/, Klaftern weichen Brennholzes. — 2) Die Holzlieferung wird branch.-nwcise, nämlich für jede Behörde, für jedes Amt und jede öffentliche Anstalt, so wie auch für mehrere Amter, welche sich in einem und demselben Gebäude befinden, vor sich gehen. — Nicht minder werden Anbote zur Lieferung des oben ausgewiesenen gesammten Brennholzbcdarfes angenommen und bei sonst annehmbar befundenen Verhältnissen vorzugsweise berücksichtiget werden. — 3) Das zu liefernde Holz muß trocken, von durchaus guter Qualität seyn, klafterweise aufgeschlichtet übergeben werden, und eine Schelterlänge von 22 bis 24 Zoll haben. — ^) Daö Brennholz muß jeder Branche zua/liefert, am Übernahmäorte abgeladen und auf Kosten des Lieferanten klafterweise , jede Klafter mit einem Krcuzstoße versehen, genau allfgeschlichtet werden, ohne daß der Lieferant für Flchrlchn, Maut!) oder Maßerei noch, für sonstige Auslagen etwas anzusprechen berechtiget wäre. — 5) Sollte es sich in der Folge ergeben, daß eine oder die andere Branche eine größere oder geringere Quantität Holzes als die im H. 1 angegebene benöchigen würde, so ist eä im ersten Falle Pflicht des Lieferanten, den größern Bedarf gleichfalls um den Erstehungspreis beizustellen, im zweiten Falle aber hätte er für den geringeren Bedarf keine Entschädigung anzusprechen. — Als Ausrufspreis der n. öst. Klafter 22 bis 2-lzölligen harten Brennholzes für die Behörden in der Stadt Laibach werden Vier Gulden 30 kr.; für das Strafhaus am Castellberge aber mit Zurechnung der doppelten Zufuhrskosten pr.n. öst. Klafter, mit fünf Gulden 13 kr.; für die Klafter weichen Brennholzes dagegen mit drei Gulden 40 kr. angenommen. — «) Der Ersteher wird die Lieferung in acht Tagen nach dem abgeschlossenen Contratte zu beginnen und dergestalt fortzusetzen haben, daß bis 15,. Sep« tember d. I. wenigstens ein Drittheil des im H. 1. angeführten Bedarfes abgeliefert seyn wird; die weiteren Lieferungen sind adcr in der Art zu bewerkstelligen, daß keine Behörde einem Mangel an denöchigtem Vnnnholze ausgesetzt bleibt, und es ist diese Verpflichtung um so gewisser zu erfüllen , als im Widrigen das Ärar im Falle einer Verspätung des Lieferanten, oder wenn nicht qualitätsmäßiges Holz geliefert werden sollte, berechtiget ist, den Holzbcdarf auf Kosten des Lieferanten um welch immer einen Preis anzukaufen und den ausgelegten, den Erstrhungspreiö übersteigenden Mehrbetrag von der Caution oder vom sonstigen Vermögendes Erstehers hereinzubringen. — Zu diesem Ende wird 7) der Ersteher beim Abschlüsse des Liefcrungs - Vertrages seine eingegangene Verbindlichkeit sicherzustellen haben, und zwar durch Verpfändung seiner eigenthümlichen Realität oder durch Namhaftmachung cincL annehmbaren Bürgen, oder durch Hinterlegung eines dem zehnten Theile der Erstchungssumme gleichkommenden Betrages, oder endlich durch s«5 gleiche Ablieferung einer angemessenen Quantität Holzes und Einlassung des dafür entfallenden Vergütungsbettages bis zur ganzlichen Contracts- 591 Erfüllung. — 8) Für jedes an eines der obge-nannten Amter oder Anstalten gehörig beigestellte Brennholzquantum wn'd dem Lieferanten gegen Beibringung dcr legalen Ubernahmsrecepisscn die soglciche bare Zahlung a^ch ohne vorhergegangener buchhalterischer Liquidirung aus den betreffenden Cassen und Fonde zugesichert. — !>) Jeder Lieferungö-Nntcniehmer ist verbunden vor der Licitation ein Vadium von 5U fl. C. M. zu erlegen, welches im Falle, daß die Licf.rung von demselben nickt erstanden werden sollte, gleich nach der Licitation zurückgestellt, dem Ersteher aber in so ferne die im §. 7. bedungene Kaution nicht anderswie vollständig erlangen sollte, in diese eingerechnet werden wird. — Es werden indessen auch vorläufige schriftliche Lieferungs-Offerte angenommen. Jedes solche Offert muß versiegelt seyn, bis längstens w Uhr Vormittags bei dem Gubcrnial-Einreichungs-Protocolle übergeben werden, und mit dem Legscheine des Prov. Cameral-Zahlamtts über das dort erlegte Vadium pr. 5U fl. C. M. belegt seyn. — Das Offert muß, nebst Angabe des Namens und Wohnortes des Offerenten und der Erklärung, daß ihm obstehende Licftrungsbedingniffe bekannt sind, die bestimmte Holzquantität welche, so wie auch die Branche, für welche geliefert werden will, enthalten; auch muß der geforderte Vergütungspreis pr. Klafter genau und mit Worten ausgedrückt werden, und jedes Offert von Außen mit folgender Aufschrift versehen werden: ,3'l6, wo-mit die W'lwe Francisco Huooo,rniq ihrem ältesten Sohne, Primus Huoov.rnisz, die Führung ihrcr Firma alivertraut .und ermächtiget hat, bewilllget und vorgenommen worden — Laibach am 30. Juni I6'l6. Kreisluntliche Verlautbarungen. Z. 1088. (!) Nr. 9295. uä Nr. N022. Concurs - Verlautbarung zur Wiedcrbesetzung der Syndicats- und ersten Nathöstelle bei dem Magistrate der l. f. Stadt St. Veit. — Bei dem Magistrate der l. f. Scadt St. Veit ist durch die Ernennung des Matthäus Pinder zum Bezirksrichter bei dem neu cremen l. f. Beiirkscommissariate Neustadtl di? Syndiker-und erste Rathsstclle in Erledigung gekommen, womit ein jährt. Gehalt von 500 st. C. M., mit der angemessenen Wohnung im Nathhause, nebst jährlichen 12 Wiener Klaftern Brennholzes verbunden ist. — Zur Wiederbcsetznng dieser Stelle wird der Concurs bis 17. August d. I. ausgeschrieben, binnen welcher Zeit die dießfälligcn, mit den Wahlfähigkeits-Decreten für das Civil-und Criminalrichteramt, für die politische Ge-schaftöverwaltung, und für das Richteramt über schwere Polizei - Übertretungen, so wie auch mir dem Taufscheine, und der Nachweisung über Mo, ralitat, Sprachkenntnisse und die bisherigen Dienste documentirten Gesuche bei diesem Krciöamte einzureichen sind. — Vom k. k Kreisamte Kla^ genfurt am 4. Juli »846. Vermischte Verlautbarungen. Z. 100». (!) Nr. 705. Edict. Von dem k. l. Bezirksgerichte Wcißenfels zu Kronau wird hiemil bekannt gemacht: Es Nabe Gc-wens Mrak, als Eigeiuhü.iier der zu Lengenfeld (5. N? 20 aeltgenel,, und der ^laalshenschaft Lack »ul, llrb Nr. 2638 dienstbaren Ganzhude, die Klage auf Ve»jähttelklacung dcr, zu Gunsten der Mana Mrak aus dem Eheverirage ddo. ll. Mal 180l auf die-ser Nealilät haftenden Fcndclung pr. 350 fi. L. W. oder 72^i si. 30 ki. ^- M, Hieramts angebracht, wo» rüder zm mündlichen Verhandlung die TagsaMig auf den l0 October l. I,, Vornnttags um 9 Uhr mit dem Anhange des §. 29 a. G. O. festgese^t wird. Ba nun diesem Genchle der Aufenthalt dcr Ge. klagten und .hrer allsälligen ^echtsnachsolger unbe-kannt ist, über Ansuchen des Andreas Schuster-schiel) von Liftsein, gegen Georg Anselz von Bö' senberg, in die erecmive Feilbiciung der, dem Exe» cuten gehörigen, ^"l, Urb. ^lir. 197 der löbl. Herr-schalt Schneeberg dilnstbaren, gerichtlich aus 7l(> fl. geschätzten Halbdube, wcgcn schuldiger 58 fl., 4 "/« Zinsen und 5 fi. 58 kr. ». «. e gewilliget, und cü seyen zu dcieil Vornahme drei Zeilbiclnngstcrmine, aus den »0. August, l0. September und ll). Oc. toder 4846, iedcsmal früh 9 Uhr in loco Bösen-berg mit dem Beisätze angeoidnet, daß diese Neali-täten nur bei der dnnen Feilbietungstag'aiulng unter ihrem Scha'hungswcrthe liintangegcben werden wür. dcn. — Das SchätzungsprotocoU, rie Lilitationsbe^ dingnisse und der Glundbuchsertract töi'.nen täglich zu den gewöhnlichen AnUsstundin Hier eingesehen weidrn. Bezirksgericht Hchneeberg den 10. Juni 18^. 3. !0»2. (l) Nr. 479. Edict. Von dem k. f. Bezirksgerichte Sittich wird be< kannt gemacht: Eb sey über Ansuchen der Frau He» lcna Sagorz von llilla,, in die executive Feilbietung dcr, dein Anton Tschcrn» von üiitai gehörigen, da.-selbst »ub Haus » Nr. 35 gelegenen, dcr Herrschaft Wcirelbcrg «>ll»Ncct.Nr. 3l3 zinsbaren, aus ll^i si. (Z. M, geschätzten Hubrealiiät, wegen aus dem w-ä, Vergleiche ddo ll. April «8^l5 schuldigen 548 fi. 37 kr. c. z. c. gewiUiget, und hiezu 3 Tagsatzungen, und zwar aus den 30. Juni, aus den II). ^,uli und auf den 23. August l. I , jedesmal Vormittag um 9 Ul r in loco der Realität mil dcm Beisal^e bestimmt lvordcu, daß diese Hubrealitat nur bci der diinen Feilbiclungstagsa^ung unier dem Schätzuug5werthc hintangegsben werden wird. Hiezu werden kauflustige mit dem eingeladen, dap lU0 ss. (^. M. als Vadiurn der Licitalions die ^icuationsbedinginsse können täglich während der Amcsstmiden hicramls cinglsehen welden. K. K. Bezilkögcücht Sittich am 3«. April l8-,6. Anmerkung', ^iu der ersten FeNbietungölagsa- lzung lst tein ^ausiustiger erschienen. 3. l077. (!) Nr. 902. Edict. Von dem k-k. Bezirksgerichte zu Naffenfuß r»ird bekannt gemacht'. E6 sey über Ansuchen der Herr» schas: Reilendulg in die executive Flildietung der, dem Mathias Muhrn von Malt'ouz gehörigen, we. gen anLaudemi.il<,Urdarial- und Militär-Gxecutions-gebührm schuldigen »3^ si. '^t '/« tr. e. ». c., mit Pscmd belegten, gerichtlich auf 2!^ä ft. dewerlycten Fährnisse, als: 2 Kühe, 1 Kaldinn, 2 Ochsen, 2 Schweine und 60 n. öst. Eimer Weines bewilliget, und seyen zu deren Vornahme die geschlichen Ter» mine auf den 25. Juli, 8. und 22, August !856, jedesmal Vormittags 9 Uhr, loco Malkouz mit dein UnHange bestimmt worden, daß diese Fahrnisse, rvenn sie bti der ersten und zweiten Heilbietungslagsahung um oder über den Schätzungswert!) nicht an Mann gebracht werden sollten, dieselben bei der dritten Tagsatzuizg .iuch unter dcm Schätzungswerthe hintan« gegeben wcrdcn wluden. Nassen fuß am 15. Juni l846. 5. l076. (l) Nr. 40^7. Edici, 3ion dem gefertigte!, l, k. Beziiksgerichte wild biemit bekannt gemacht: (3s sey Anio» Heinrich Schubert, Privatarzt zu Kraxen, am !6. Juli l8^z lnic Hintcrlajfung einer leylwilligen Anordnung ge-storben, in welcher er seinen Sohn Ai,:on Schubert, mit der Verpsiichtnng zum Univerfalcrben eingesetzt hat, das überkommene Vnmögen unter die übrigen Geschwister gleichmäßig zu venheilen. Da nun un» ter den bereits emirten Geschwistern der Ausenthalr des Heinrich Schubert, und der Umstand, welchen Personen, außer den be>eils eruirten, Erbltchle zuste-hen. oder welche sonst ihre Ansplüche a»5 was im» mer für einem Nechssgrunde jU machen gedenken, diesem berichte unbekannt ist, so werden hiemit alle dießfaüigen Interessenten ei innert, ihr Erbrecht bin-nen einem Jahre um so gewisser bei diesem Gerichte, als Abhandllm.qsinstanz, anzmnllden und auszutragen, als sonst die Verlassenschafr mit den sich meldenden Erben und mit dcm ausgestellten Kurator nach Vor» schrifi der Gesetze werden verhandelt werden. K. K. Bezirksgericht Egg und Kleutberg am 3. Juli l84tt. Z. »075. (l) Nr. 9l8. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Egg und Kreut« berg wild den unbekannten Aufenthalteb abwesenden P,imu5 Schmon und lieonhard Sorz und deren gleichfalls undetannlen Elben und Rechtsnachfolgern hiermit erinnert: Es habe Johann Nack von Aich wider sie die Klage auf Ucrjährt- und Erloschenerklärung des zu ihren Gunsten auf der, dem Hure Kreuioerg »ul, Rettf. Nr. ^dienstbaren >^l Hude zu Aich intabu» lnten Schuldscheines . 24. December l8ll, pr. 40 fl., und des Schuldscheines «!der ^dem auf^ gestellten Kurator ihre iltechtsbeyelsc mitzutheilen, oder selbst einen Vertreter zu bestellen, widrigens dleser Rechtsgegenstand mit dem Kurator nach Vor-schtifl der «. G. O. ausgetragen wnden wüibe. K. K. Bezirksgericht Egz und Kreuibelg den 22. April l84b.