Imts-WDlntt zur Laibacher Zeitung. Nr. 39. Donnerstag den 20. März 1848. Gubermal > Verlautbarungen. Z. 472. (3) Nr. 7144. 33ir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärn-tcn, Kram, Ober- und Nieder Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mahren; gefürsteter Graf von Habb-burg und Tyrol lc. :c. haben nunmehr solche Verfügungen getroffen, die Wir als zur Erfüllung der Wünsche Unserer treuen Völker erforderlich erkannten — Die Preßfreiheit ist durch Unsere Erklärung der Aufhebung der Censur in derselben Weise gewährt, wie in allen Staaten, wo sie besteht. — Eine Nationalgarde, errichtet auf den Grundlagen des Bcsitzcs und der Intelligenz, leistet bereits die ersprießlichstenDienste. — Wegen Einberufung von Abgeordneten aller Provinzial-Stande und der Central-Congrega-tionen des lombardischvenetianischen Königreiches in der möglichst kürzesten Frist mit verstärkter Vertretung des Bürgerstandcs und unter Berücksichtigung der bestehenden Provinzial-Ver-fajsungen zum Behufe der von Uns beschlossenen Constitution des Vaterlandes ist das Nöthige verfügt. — Sonach erwarten Wir mit Zuversicht, daß die Gemüther sich beruhigen, die Studien wieder ihren geregelten Fortgang nehmen, die Gewerbe und der friedliche Verkehr sich wieder beleben werden. — Dieser Hoffnung vertrauen Wir um so mehr, als Wir Uns heute in Euerer Mitte mit Rührung überzeugt habcn, daß die Treue und Anhänglichkeit, die Ihr seit Jahrhunderten Unseren Vorfahren ununterbrochen, und auch Uns bei jeder Gelegenheit bewiesen habet, Euch noch jetzt wie von jeher beseelet. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den fünfzehnten März, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (I.. 8.) Carl Graf v. Inzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freih, v. Pillersd orff, Hofkanzler. Joseph Freih. v. Weingarten, Hofkanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Peter Ritter v. Salzgeber, k. k. Hofrath. Z 473. (3) Nr. 723^ <8ir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärn-ten, Kram, Obc^- und Nleder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen: Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habs-burg und Tyrol :c lc- In Anbetracht der dringenden Nothwendigkeit, die öffentlichen Geschäfte in einen geregelten Gang zurück zu führen, und die Staats-Vcrwaltung in die Lage zu setzen, den Anforderungen des Augenblicks und dcr Zukunft zu genügen, rcfchlen Wir hiermit, daß alle Be- 298 Horden die bestehenden Gesetze und Verfügungen, in so lange sie nicht auf legalem Wege widerrufen werden, wie dieß rücksichtlich der Censur-gesetze durch unser Patent vom 15. d. M. geschehen ist, aufrecht erhalten, und Wir erwarten von dem treuen und verständigen Sinne Unserer Unterthanen, daß sie nicht nur denselben sich fügen, sondern auch jeder in seinem Wirkungs-kre'se die öffentlichen Organe in ihrer Thätigkeit kräftigst unterstützen werde. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt - und Residenzstadt Wien, den neunzehnten März, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (I.. 8.) Carl Graf v. Inzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freih. v Pille rsdorff, Hofkanzler. Joseph Freih. v. Weingarten, Hofkanzler. Nach Sr. k. k. apostbi. Majestät höchst eigenem Befehle: PeterRitter v. Salzgeber, k. k. Hofrath. Z. 477. (3) ^ Nr. 7238. Surrende des k. k. illyrischen Guberniums zu Laib ach. — Betreffend einige Erleichterungen bei EinHebung der Verzchrungssteuer in Laibach. — In Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 19 März !S48, Z. 25U2, haben Se, Majestät zurthunlichcn Erleichterung der unbemittelten Classe der Einwohner der geschlossenen Städte die aus der beifolgenden Kundmachung zu entnehmenden Erleichterungen zu bewilligen geruht. - Was zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken gebracht wird, daß die Wirksamkeit dieser Erleichterungen vom Tage der Kundmachung einzucreten habe. — Laibach am 22. März 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landcsgouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dr. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubernialratl). Kundmachung. Die Staatsverwaltung hat beschlossen, zu Gunsten der ärmeren Classen der Bevölkerung bei der Einhebung der Verzehrungssteuer in Gratz und Laibach folgende wesentliche Erleichterungen eintreten zu lassen: — 1) Alle Gegenstände in Mengen, von denen die entfallende Stcuergebühr, mit Einschluß des städtischen Zuschlages, den Betrag von einem und einem halben Kreuzer nicht erreicht, sind steuerfrei. — 2) Von gemeinen Gemüsen, dann Milch, wird die Steuer aufgehoben. — 3) Für Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsen-früchtcn aller Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inländischen Sago, Heidenmehl, Heidegrütze und derlei Graupen, Hirsebrei», Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, Brot, und überhaupt jede Bäckerware; ferner Backwcrk, Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback, wird vom Centner die Vcrzehrungsstcuer von zwölf Kreuzer auf zchn Kreuzer herabgesetzt. — 4) Für Brot« fruchte, als: Weizen und Spelzkörner, türkischen Weizen, Roggen, Haldfrucht in Körner,,, Heidekorn, wird vom Centner die Vcrzehrungssteuer von neun auf sieben und einen halben Kreuzer herabgesetzt. — 5) Für Wein sind vom nieoer-österr. Eimer statt 1 fl. 40 kr., künftig I si. 24 kr. zu bezahlen. Z. 47l. (3) Nr. 6lig. C u r r e n d e. Ucber die Behandlung der am i. März »8^8 in der Serie 488 verlosten ostgallizischen Natural'Neserungö Obligationen zu vier Per« cent, dann der ungarischen und siedcnbürgi-schcn C^meralschulo zu drei ein halb', zu vier, zu vier ein halb und zu fünf Percent. — In , Folge hohen Hofkammer-Prasidial-Erlasses vom 3. März !8l8, Z. !S>M'. I> , wird mit Berufung auf die Gubernial-Currende vom 14. November 1829, Z. 256l2, bekannt gemacht, daß die am 1. März i3/^ in der Serie 489 verlosten Natural-Lieferungs-Obli-gationen von Ostgallizien zu vier Percent, und zw«r. Nr. 2552 bis einschließig Nr. ll)62l älterer Ausfertigung vom Jahre 1799, und Nr. 1 bls einschließig Nr. 2022 neuerer Ausfertigung, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2l. März !8lS gegen neue, mit vier Percent in Conventions-Münze verzinsliche Obligationen umgewechselt, und ebenso die in dieser Serie verlosten Obligation nen der ungarischen und siebenbürglschen Ea-meralschuld, letzlere vom Jahre 1795 zu drei ein halb. zu vier, zu vicr ein halb, und zu fünf Percent in den ursprünglichen Zinscnge-nuß in Conventions Münze eingesetzt werden. 299 — Vom k. k. illyrischen Gubernium. — Laidach «» 14. März l8'l8. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath. Dominik Brandstetter, k. k. Gudernialrath. Z. 484. (3) Nr.73IU. Surrende des k. k. illyrischen Guberniums zu Laib ach. — In vergangener Nacht hat sich eine größere Menge Landvolkes vor dem Schlosse Sonnegg, im Laibacher Kreise, eingefunden, ist räuberisch in dasselbe gewaltsam eingebrochen, hat das Schloß mit Nebengebäuden stark beschädiget, die darin gewesenen, mitunter wcrthvollen Einrichtungsstücke verbrochen, bei den Fenstern in den Hofraum hinausgeworfen und daselbst nebst Bettgcwand, Amtsschriften und Grundbüchern :c., dann Eßwaren und andere Hauöeffccten verbrannt: überdicß auch Geld und Gcldeswcrth an sich genommen, und in den Kellern den vorgefundenen Wein, insofcrne selber nicht alsogleich genossen werden konnte, aus den Fässern ausrinnen lassen. __Non Seite des hierortigcn k. k. Stadt- und Landrechtes, zugleich Kriminalgerichtes, ist wegen dieser schweren Unthat bereits das gesetzliche peinliche Verfahren eingeleitet worden, und die Schuldigen, — welche zu ermitteln nicht schwer seyn wirb, werden strenge bestraft, — und überdieß zum Schadenersätze verhalten werden. — Die Landeö-stclle findet sich aber dringend veranlaßt, das Landvolk hiemit ernstlich vor ähnlichen verbrecherischen Missethaten abzumahnen, und zwar mit dem Bemerken, daß, wenn diese Warnung nicht von entschiedenem guten Erfolge seyn sollte, wider derlei verbrecherische Unthaten das standrechtliche Verfahren, selbst mit Anwendung der Todesstrafe, nach den Bestimmungen des Strafgesetzes (I. TH., 16. Hauptst.) eingeleitet werden wird. — Laibach am 23. März 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Oi-. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubermalrach. Z. 495. (2) Nr. ""^ Kundmachung. Ungeachtet mehrfältigen Belehrungen und Ermahnungen haben slch die Gcmücher nicht beruhtet, und es sind gewaltsam die öffentliche Ruhe und Ordnung und die Privatslcher-heit im hohen Grade gefährdende und vcrle« tzende Ereignisse vorgefallen, welche das Gu, dcrnium auch bereits zu strengen gesetzmäßigen Maßregeln nöthigten. — Se. Majestät, unser väterlicher Monarch, haben »n dem aufrichtigen Bestreben, 5as Wohl Ihrer Völker zu fordern, mit dem Allerhöchsten Patente vom l5 d. M. Ihren Völkern zwei sehr wichtige Bewilligungen ertheilt, nämllch Preßfreiheit und eine Constitution. — Die Preßfreiheit, welche Jedem das Recht gewahrt, seine Gedanken zu veröffentlichen, bleibt noch immer an jene Bedingungen und Rücksichten gewiesen, welche die Verpstichtung der Staatsverwaltung zur Er» Haltung der Sicherhtit des Staates, der Ruhe und Ordnung, und welche die Rtchtsansplüche der Staatsbürger auf ihr L.ben, körperliche Sicherheit, Eigenthum und Ehre erfordern. — Se. Majestät haben hierüber ein eigenes Ge» s/tz in Kürze zugesichert; bis dahin haben aber wegen Mißbrauch der Preßfreiheit, gegen durch dieselbe veranlaßte Störungen oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher« heit, gegen durch selve veranlaßte Verletzungen der Ehre, der Sicherheit oeS Eigenthums und Lebens d8 l 6 l l8 1 ^ 5 5 25 5 Villach /1^'l Villach 2. Mai l 1618 l > ss ^ l8 l 9 5 5 25 I8i8 1 6 1 ll> l f) 5 5 25 5 Klagcnfurt )lU^ St. Vcit '.5. Juni i l8>^ l 6 1 l8 1 8 5 5 25 ) ,^^^"^^ ' »»»'»»'»»»»—^^ Mal - i )ldelöberg Adclsberg '^,^ 1 6 1 2^ l l'l 5 6 30 6'l ''2 Mai l ! Laidach Kraindurg ",'^o ^ 6 1 20 , ,', 5 5 -lO ss'l ^ Neustadt! l Nasscnfuß ^^^' l 6 l 1 2o! l l2 5^6 zo! 62 Dieses wird mit folgenden weiteren Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: — Die um die oben angeführten Preise zur Concur-renz gebrachten Pferde müssen vollkommen dreijährig , sonach im Jahre 1844 geboren, und von steuerpflichtigen Unterthanen bis zum dritten Jahre erzogen worden seyn, welches auf dem Stationsplatze der Prämien-Verthcilungs-Commission mit gültigen beznköa'mtlichcn Zeugnissen nachzuweisen seyn wird. — Pferde von Edelleuten und Hono-rationcn sind zur Bctheilung mit Prämien nicht geeignet. — Sowohl die von k. k. Beschälern, als auch die von licencirten Prwathcngsten erzeugten Füllen haben auf die vorgedachten Prämien Anspruch ; doch wird jenen der Vorzug gegeben, welche von ararischen Hengsten abstammen. — Auf die (Z. Amts-Bl. Nr. 39 v. 30. März l846.) höchst.',, Prämien haben nicht ausschließend oder vorzugsweise die Hengste, sondern ohne Unterschied des Geschlechtes die von der Commission als preis-würdigst anerkannten Pferde Anspruch, — Die Eigenthümer concursfä'higer Pferde werden demnach aufgefordert, an den oben bestimmten Tagen und Orten sich mit ihrcn Pferden einzusieden. — Laibach am II. März 1U48. Leopold Grafv. Welsersheimb, Landes -Gouverneur. Andreas Graf v. H 0 henwart k, k. Hofralh. Dominik Brandstetter, k k. Guoernialrath. 3U2 HemMche Verlautbarungen. Z. 499. (2) Nr. 274HVI. Kundmachung der Verpachtung des Bezuges der allgemeinen Verzehr« ngssteu er und des Gemeindezuschlages in der k. k. Pro - vinzial-Hauptstadt Laibach, dann im "ganzen politischen Bezirke Umgebung Laibachs, so wie derLinien-, Weg- und Brücken mau the und der Wassermauth zu Laib ach. — Von der k. k. Cameral-Beznks-Verwaltung zu Laibach wird bekannt gemacht, daß, da zu Folge hoher illyrischer Gubernial-Currende vom 22. März 18l8, Z 7238, einige Aenderungen in den Tariffsätzen, bezüglich der Verzch-rungssteuer der Provinzial - Hauptstadt Laibach, eingetreten sind, und in Folge dessen der dermal bestehende Pachtvertrag zu erlöschen hat, der Bezug der allgemeinen Vcrzehrungssteuer und der Gc-meindezuschlage in der Provinzial - Hauptstadt Laidach, mit Ausnahme der landesfürstlichen Steuer: n) uon der Biererzeugung in der Stadt Laibach; !,) von der Erzeugung des Branntweines und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Stadt Laibach, und c) von den unter k) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Provinzial-Hauptstadt Laibach, dann der Bezug der allgemeinen Vcrzehrungssteuer uon Wein, Most und Fleisch im ganzen politischen Bezirke Umgebung Laibachs, und die Linien-, Weg- und Brückenmäuthe und die Waffcrmauth zu Laibach, zuerst jedes der drei genannten Objecte einzeln und dann zusammen auf die Zeit vom 1U April bis letzten October 1848, und bedingniß-weise auch auf die nächst darauf folgenden zwei Vrrwaltungöjahre I84l> und 1850, unter Vorbehalt der wechselseitigen Vertragsaufkündung, welche von Scite des Aerars bis Ende Juli und von Seite des Pächters bis fünfzehnten Juli des Verwaltungsjahres zu erfolgen, mit Ende des Berwaltllngsj^hres 1850 jedoch der Vertrag auch ohne vorhergegangene Aufkündung zu erloschen hat, und sonach auch auf die Ieitperiode vom 1U April 1848 bis letzten October 185l), ohne Vorbehalt der gegenseitigen Aufkündung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schriftlicher Offerte werden in Pacht ausgcboten werden. — Die Versteigerung wird am 4. April 1848, früh !U Uhr, im Commissions - Zimmer der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung, Haus-3tr. 2N7, am Schulplatze zu Laibach, unter nachfolgenden Bestimmungen abgehalten, und es werden, im Fülle eines günstigen Erfolges, mit den. jenigen die Vertrage abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vorteilhaftesten darstellen werden. — 1) Die schriftlichen, mit den gehörigen Srampeln versehenen Offerte müssen längstens bis 2 Uhr Nachmittags am 3, April 1848 versiegelt und mit der Bezeichnung der Pachtobjecte, für welche sie lauten, von Außen versehen, im Bureau des k. k. Camera!-Bezirks-Vorstehers zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Andotstellern mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen, und dasselbe ncbst-dem vom Namensfertigcr und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach diesem auf die zweite Nachmittagsstunde des 3. April 1648 festgesetzten Schlußtermine, und nicht vorschriftmaßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dem oben bezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. — 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und dcr Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine cri-minalgenchtliche Untersuchmlg verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Aeweise aufgehoben wurde. — Uebngcns sind auch diejenigen Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzes über Ocfallsübertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefa'llsübcrtrctung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgczahlt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebcrtretui'.g, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungs-L'citation als Pach-tungswcrber ausgeschlossen. — 3) Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Volln-aht seines Machtgebers bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. — 4) Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Concurrenz treten, muß jeder Versteigerungölu-stige den zehnten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufspreises für den Bezug der Verzehrungssteuer und der Zuschlage in der Stadt öai^. bach, dann nn politischen Bezirke Umgebung Lai- 303 bachö, und bezüglich der Linicnwcg- und Brä-ckenmäuthe, dann der Wasscrmauth in Laibach den sechsten Theil des Ausrufspreiscs, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadium erlegen. Dieser Erlag muß im Baren oder in k. k. Staatspapiercn nach dem letztbekannten börsemaßigcn Course geschehen. — Für die Linicnwcg - und Bn'ickenmauthe und die Wasser-mauth in 3aibach kann das Wadium auch mittelst Hypothekar-Sichcrstellung, unter Beibringung des Grundbuchs- oder Wandtafel-Extractes und des Schätzungöactes geleistet werden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von ^elte der k. k, Kammcrprocuratur zu Laibach versehen seyn. — 5) Auf gleiche Art und Weist sind auch die schriftlichen Offerte zu bclegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadlen wird keine Rücksicht genommen. — ti) Nach beendeter Versteigerung wird der vom Meistbieter erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Offerentcn werden ihre Vadicn zurückgestellt werden, insofern es die Cameral-Bezirks-Verwaltung nach den obwaltenden Umständen nicht angemessen finden sollte, auch noch das Vadium des einen oder dcs andern Anbieters bis zur höhern Entscheidung zurück zu behalten. — 7) Die schriftlichen Offerte dürfen keine Clause!, welche mit den Licitatlonsbcding-mssen nicht im Einklänge stcht, enthalten, sondern müssen vielmehr mit der Versicherung versehen seyn, daß der Offcrent die m der Ankündigung und in den Licitationsbedingnissen enthaltenen und bei der mündlichen Licitation vorgelesenen , in das Licitationsprotocoll aufgenommenen Bestimmungen befolgen werde. — tt) Dieselben werden nach Beendigung der mündlichen Versteigerung, nachdem alle anwesenden Licitan-ten erklärt haben, keinen wcitern Anbot machen zu wollen, in Gegenwart der Pachtlustigen eröffnet, und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen werden. — 9) Als Crstehcr der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bcst-bicter erscheint, sofern dieser Bestbot den Aus-ruföpreis erreicht, überschreitet, oder an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet anerkannt wird. — Der Offcrcnt bleibt für dcn gemachten Anbot mit Vcrzichtleistung auf den §. 8l»2 dcs a. b G, B bis zu dcr ihm bekannt gegebenen höhcrn Entscheidung verbindlich — IN) Sollten zwei oder mehrere schriftliche Submissionen einen gleichen, und zwar gegen dcn Ausschlag der mündlichen Licitation den für das Gefall am vortheilhaf-tcsten sich darstellenden Anbot enthalten, so wird die Wahl zwischen dcn zwei oder mehreren schriftlichen Anboten sich vorbehalten. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anbot in dcn schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anböte bei der mündlichen Licitation zusammen trifft, so wird den Licitanten bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Osserenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden. — II) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Einreichung für die Offerentcn, deren Vadien zurückbehalten werden, für die Gefällsbehörde aber erst vom Tage, an welch«m die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. — 12) Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit dcs Erstehers und wegen Abgang eines Beuollmaclnigten nicht geschehen können, oder sonst die Gefälleudchcrde die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ueberreichung der Erledigung bei dem politischen Magistrate zu Laibach zur weitern Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten. — llt) Für den Fall, als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung ihrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß c6 berechtiget seyn soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug habenden, wie immer genannten Beziehungen gegen die Behörden zu vertreten, sonach amtliche Zustellungen in ihrem Namen anzunehmen, rechtsgültig aufzukünoen und die allfälllgc Auf-k.indliug anzunehmen, und überhaupt allcs rechtsbindend für Alle zu thun und zu lassen, was in Folge dcs Pachtungs-Verhältnisses gegen die Gefällsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Seile der Behörden von ihm verlangt oder ihm untersagt werden sollte. — Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur unge-theilten Hand, nämlich Einer für Alle und 'Alle für Einen, dem Gefälls-Acrar zur Erfüllung der Pachlbedingungcn verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen auch allein die Uebergabe dcs Pacht-objectcs geschehen kann. Die übrigen Bedingungen sind folgende: — .4,. H l n slch tl i ch d e s Be-z u g c s der V e r', c h r u n g s st e u e r u u 0 der Ge >n e i n o ezu sch I äg c in der k. k. Prop. Hauptstadt Laib ach, und bc-züZlich deb V e r z c h r u u Z s st e u c r - 304 Bezuges von Wein, Most und Fleisch i,», politischen Bezirke Umgebung 5!aibachs. — l) Fur den Be« zug der Verzeyrungssteu.r und 0er Gem^nde, zuschlage in der k. t. Pro.)inzial-Hauptstadt Laibach wird dcr Betrag jährlicher 139155 st., sage einmalyundert neun und dreißig tausend einhunoert fünfzig fünf Gulden M. M., von welche», »600^ ft. M. M. aus den Gemeindezuschlag etitfallen, und für dtn Verzehrungß-struer - Bezug lii» ganzen politischen Bezirke Umgebung '^aibachs der Betrag jährlicher 30^8? fi. M. M., sage dreißlgtausend vler-yunoert achtzig sieren Gulden M. M. als Ausrusbpreis festgesetzt. — Da ü.rigens in Folge hoher lyrischer Gubcrnial - surrende vom 22. Mälz I8l6. Z. 7266, bezüglich der Velz,hiungsst,'n nach d^m mit dem illylischcn l^ubernial - Cirkulare ciclo. 27. October I839, Nr. 255^12, bekannt gegebenen Tariff.', jedoch mit genauer Gegenwartighaltung der durch die hohe iUyrische Gub^rnial - Currende uom 22. März l558, Z. 7238. diesifaNs uorgezelchne-nn Ermäßigungen einzl.heben. Von dieser Verpachtung wird jedoch ausgenommen der Be» zug der landesfü'rlNichen Verzehrungssteuer, und zwar u) von dcr B>er.rzeugl,ng in der Provincial ^ Hauptstadt Laldach; li) von d^r Erzeugung des Branntwcins und andern gebrannten geistigen Flüssigkeiten in der Prouin-zial-Hauptstadt italbact), und c) von den un> ter ^>) bemerkten stcuerpstichligen Artik'ln bei der Oiilfuhr in die Stadt Lalbach. — 3. In G.'mäßheit oes Verzeyrungösteucr Gesetzes sind Durchzugsladungen von dem Erläge der Ver« zchrunkssteuer frei, wenn sie von einem Be« stellten des Linienamtes bis zum Austritte be» gleitet werden, und ebenso werden Tvansito« ladungen ohne Entrichtung der Verzehrungs- steuer zugelass.n, wenn sie unter der Bpcrre der Gefälls-Verwaltung und rücksichtlich der Pachtgesellschaft bleiben. — 4. Wird in Fel^e Anordnung der Hohen k. k. «llg. Hofkammer vom 19. August ,835, Z. 36108, in Betreff der Einhcbung der Vnzchrungssteuer von Brotfrüchten festgesetzt, daß die Gebühren, wie es die nnt dem illyrlschen Gubernial (Znculare vam 19. November zg3l, Z. 255W, kund gemachte gesetzliche Best,mmu"g enthalt, bei den Mühlen abzufordern jVyn werden. —5. W^d der Pächter verpfllchlct, d,e im obigen Tariffs vom 27. October »836, 3. 25892, vorge-zeichncte Zuschlagsgebühr für das in dcr Plo-v'nzial-Hauptstadt Illlibach erzeugte, und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. — 6. Vor dem Antritte dcr Pachtung und zwar längstens binnen drei Tagen, vom Tage der dem Pächter ämtlich eröffneten An» n^hme seines Anbotes gerechnet, hat der Päch» ter den vierten Theil des cmttrahlrten Pacl't' schillings als Caution im Baren oder in österr. Staatöobligationen nach dem zur Zcit des Orlagcs bestehenden börsemaß,gen Curswerthe zu erlagen, oder auf Realitäten g.s.hlich sicher zu stcUen, folglich die auf die verpfändeten Realitäten intabulirte svichcrheitsulkünde, mit Nachweisung dcr geleisteter, geschlichen Sicherheit eil»zu!egen, daher, w.nn die Eaution im Baren geleistet wird, der als Vadium bereits erlegte H) sonen - 9. Dcm Pächter 'st unb^ommen. s ne Pachtung ganz oder thnl^fe an Un-tcrpächtt/zu überlass.-n; allem d.e,e werde« von den Gefälls^hörden bloß als Agentc» dls Hauptpachtcrs ^g,c!>t5ertragc5 nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn während der Dauer des Pachtvertrages in den Tarifsätzen oder in den sonst.gcn ,v.>utl>chen Bestimmungen der Verzehrungssteuer en« we. sentliche Aenderung vorgeht, bleibt eö ,edem Theile, insoferne ein w.chss Urbereln-kommen mit dem Pächter wegen Ausrr auf Gefahr und Kosten des säumenden Pachters das Pachtob« ject neuerdings fellzubi^ten; falls aber die Pachtvclstcigeruug fruchtlos bliebe, die tariss-maßlge Elnhebung der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich der Kosten, so wie der aUfälllgen Dlffcr.nz, an der Laut,on und im Nothfalle an dem übr'gcn Vermögen deS con-traccbrüchigcn Pachters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Fcilbietung oder tnifflnaßigen EinhebunZ soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile ae« reichen. D'csclben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn der Erstcher d,n Antritt dcr Pachtung verweigern, oder vor odcr während der Pachtung es sich offenbaren würde daß dem Päcnter e»n in dieser Kund-mackung beziichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Forcsetzung der Pachtung cnta,eg. für die Wassermauth zu Lai?ach dcr Belr>,g von 256 st-, zusammen auf 2i,359 st. entfällt. __ 2) Jene allgemeinen Pachlbedmgunqcn, welchc aus Anlaß der Verpachtung der übrl-oen Weg-, W^sser^ und Brückenmäulhe für tie Jahre ltN6, i649 und 1850 in der ge. druckten Kundmachung der wohllödl. k. k. steyer. ilU" Cameral-(ÄefäUcn-Vcrwalcung von, 16. Juni !8>7, Nr. ""/8,5, enthalten sind und mittelst der Graher. Rl^ftenfurtcr und Laiba-cher Z.-iiung zur öss>i"llchen Kenntniß gebracht wurden, haben mil folgender Ausnahme auch für d,c Laibacher Mäuthe zu gelten. — 3) Das dem Pächrer im i6. Alisatze dcr uorcicirten Kundmachung zugestandene R,chc auf eine Ent-schädignng hat auf die Wa^ermauth zu Laibach keme Anwendung zu erleiden. indckt5t!tel auf einen Nachlast oder eine Entschäoiguna. einen Anspruch zu machen hat. — 4) Die Wirthschaftsfuh' ren welche das auf dem außec Laibach liegen» den Moraste erzeugte Heu und Schilf durch die Schranken von Laibach nach Hause führen, sind bei allen Linien von Laidach ohne Unter, schied, od die Besitzer der Morastantheile inner oder außer der Llnie Laibachs wohnen, zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Guber« niums ä(lo. 26. October »822, Nr. i3243, von Entrichtung aller Weg « und Brücken, mauthgebühren befreit. — 5) Eben so ist der jeweilige Pächter verpflichtet, die Insassen der Gemeinden Schwitza, Slranökavaß, Oßred- n'g, Gadrie, Verouze, Dobrova, Kosarie, Hruscho^a, Br.sie, St. Martin, Komarie, Rosart und Ralschounig in Gemäßheu des De-cietes der bestandenen k. k. >3yr. Zollgcfailen« 'Administration vom 29. Jänner i82'l, Z. 56?, und d.r illyrisch-küsteniändlschen Camera!-Ge« fällen « Vcrwaltungsverordnung cicio. 22. F.» bruar l83^, Z. '^''/400, gegen dem von der Blückenmaulh an der Hriester Li:ne frei zu lassen, daß sich selbe über jedesmaliges Verlangen des Pächters mit legalcn Certificate!, ihrer Ol'tsobrigkeit darüber ausweisen, daß sie wirklich zu den genannten »xemten Ortschaften gehören, wobei e6 übrigens dem Pächier ü^er-lass.n bleibt, sich zu überzeugen, ob die vor-, kommenden Insassen nicht etwa auf ihrer Fahrt die sogtnannte lailge Brücke dei Waitsch pas« silt haden, um im bejahenden Falle die Parteien zur gesetzlichen Btrafe zu ziehen. - 6) Von jl'nen Parteien, welche bloß die Carl^adter (Zanaldrückc und nicht auch die Earlstädter Straße befahren, ist bloß die Brückenmauth abzunehmen. — Endlich sind in Gemäßheit der allerhöchsten Entschließung vom 29. März 1845 alle durchlauchtigsten Mitglieder des allerhöchsten Kaiserhauses samml ihrem unmittelbaren Gefolge vei sämmtlichen Aerarial Weg ,Brücken-, Linien, und Ueberfuhr - Mauthstationcn mauth< frei zu behandeln. Der Ersteher der Linienweg-ulid Brückcinnäuthe in der Provinzial'Haupt-stadt Laibach wird verpstichlet seyn, während seiner P.»chtperiode auch die der Stadt Laibach noch auf die 2 Verwaltungsjahre 18^8 und l3'49 einzuheben bewilligte Pstastermauth ein« zuhebtn, dafür einen Pachtschilling in jenem Veirage an die Casse des Laibacher StaDtma-g'strates abzuführen, wie sich solcher nach ocm Verhältnisse der dei der Ausbietung der Lai« bacher Linienwig-Mä'athe ctiva erzielten Steigerung und des für die Pstastermauth gegenwärtig entrichtet wcrd.'nden Iahrcspachtschil» ling) entziffern wird, und wegen Feststellung der nahern, die Pflastermauth berührenden Be-lingungei mit dem politijch-öconomischen Ma« gistrate der Provinzial Hauptstadt La'bach, ohne Einfluß der Gesallsvehörden einen abgesonderten Verirag abzuschließen. — Nach Abschluß der Licitation finden keine nachträglichen An« rote Scatt, und die etwa vorkommenden werden ohne Weiterem zurückgewiesen werden. — Dem Pachtersteher liegt endlich der Erlag der gesetzlichen Gtämptlgedühr für das in Handen der Gefällsbehördcn zu verbleiben habende Con-tractsexemplar ob. — K. K. Cameral^Bezirks« Verwaltung. Laibzch am 26- März 18l8. 308 I. 474. (3) Nr. 1555H1I. Kundmachung. Von dcr k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Neustadt! wird hiemit bekannt gemacht, daß am 20. April 1848, Vormittags um 1U Uhr in dem Amcslocale des k. k. Gcfallö-Uliteramtes in Weinitz die Herstellung eines neucn Schindeldaches an dem ararischcn Zollamtsgcba'ude in Wcinitz, auf Grund des richtiggestellten Vorausmaßes, im Versteigerungsweg ausgcbotcn und im Ganzen an den Mindcstfordernden überlassen werden wird. — Zum Ausrufspreise wird der Bcirag pr. 164 si. 2U k>. angenommen. Die nähern Bedingungen und das Vorausmaß kö'n-nen bei dem hierortigen Expedite und bei dem k, k. Gefälls-Unteramte in Weinitz wahrend den Amtsstunden eingesehen werden. Zu dieser Mi-nucndo-Licitation werden daher die Unternehmungslustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß auch schriftliche Offerte bis zum Beginne der Limitation bei dem Gefallsamte eingebracht werden können. — Von der k. k. Cameral-Bc-zirks-Vmvaltung. Neustadt! am 15. März 18^8. Z. 469. (3) Nr. i27. S tra ßen-L icitatio n s-V e rlautd arung. Nachdem bei txr 1. Minuendo-Versteige-rung die ^uli Post-Nr. 10 ausglschrlcl)»ne Her» stellung der Straßenstüh- und ^.»stenniaurv sür den Strasiendistrict Münkendols nicht an Mann gebracht weroen konnte, so wird zur Hintan» sade dieses Geaenstandcs eine zweite Üicitalion bc'i dem k. k. Bl'zn'kscomnnssiriate ^landstraß mit dem Ausrufspreise von 5ll st. 33 kr. am 5. k. M. April, Vormittags von lU — 12 Uhr, abgehalten weid«n, wozu Unternehmun^s« l,,stif>e mlt dem Beisätze vorg.ladcn werdcn, daß die Versteigcrungs« Bauoedingnisie, dann Baubeschreil'ung sowohl in der Amtskanzlci dcS Beznkscomm'ssariatcs ^^ndslraß, als auch Dle-scs Commissariats in den gewöhnlichen Kanz» lkistunden einstesehen werden können. — K. K. Slraßcncommiss,rialNeustadilam2l.Marz»^'iö. Z. 478. (3) Nr. 1074. Kundmachung. Von dem gefertigten Bezirks-Commiffariate wird in Folge herabgelangter k. k. Kreisamts-Verordnung vom 27. Februar !. I., Z. 3W6, bekannt gemacht, daß die hohe Landesstelle mit Verordnung vom 19. Februar l. I., Z. 3782, der Marktgemeinde Kropp die Uebertragung des dort bisher jährlich am St. Margarethen - Tage (13. Juli jeden Jahres) abgehaltenen privilegirten Jahrmarktes auf dcn 2. Juli, als auf den Tag Maria-Heimsuchung, mit dem Beisätze bewilliget, daß, wenn an diesem Tag ein Sonn - oder Feiertag eintritt, gedachter Jahrmarkt am nächstfolgenden Tage abgehalten wcrdcn soll. K. K. Bczirks-Commiffariat Radmannsdorf und Vcldes am l7. März 184«. Vermischte Verlautbarungen. Z. 479. (3) Nr. l130. E d i c l. Von dem t. l. Nezirksgeiichte der Umgebung LlNbachs wild bckamtt gemacht: Es habe »n dcr Ereculionssache des Andreas Weber, als Cessionär des Ierni Schlebnig, gegen Gertraud Okcschlar, als Joseph Okcschl»n'sche Verloßü'belnchlnnii,, wegen aus dem w. a. Vergleiche <^llo. »?. Ottodei »635 el, nil^l). 3». October ltt57 schuldigen 68 fi. ^5 kl. s.uinnt Excculiottök»sicn, in die creculive Fcildittung der zu Wasche 5uk Hs. Nr. 7 alt, 2l) neu liegende, dem Grundbuchsamte der Filialklrchengült U. 3. F. am Gtoßkahlendcrge 5ud Rett. Nr. lH dicichbaren, gerichtlich anf 452 »l. bewclthcten Kai« schc gewilligel, und yiezu die dlti Feilbietullgstag-satzungen auf dcn 3. Februar, 6. März und 6. April l. I, ledcsinal Vormittags von 8 l?is ,2 Uhr in Loco Wasche mit dem Anhange angeordnet, daß die in dir Execution gezogene Kaischc nur bei der 5. Feill'ie'ungstaqsatzlmg unler dem Schätzungswerte hintangcgeden werde. Der (Qnlildbuchscrlract, die Licitalionsbeding-lnfse und das Schätzungsprococoll können täglich ylcianus cnigcschci! rvcrden. Laibach am »4. Mälz .846 Anmerkung. Bci dcr zwenen Keilbielungslagsa» tzung ist kein Kauflustiger erschienen. Z. ^,89. (2) Nr. 896. Edict. Von dem k. k. Be)Uksgcnchte Neustadll wild dem Jacob mid der Fran;iska Kusckar in Neussadtl, eigentlich ihren unbekannten Erben oder Rechtsnachfolgern, bekannt gemacht-. Eß habe heute gegen sie Johann Scholiis >:, Dleustadll die Klage aus Recht-ferligung der Pränotalion eines Kaufschillings pr. 400 si. überreicht, und es sey zur Verhandlung hierüber die Tagsa.^ung .-uf dcn 27. April d.I., Vormittag 9 Uhr vor diesem Gericht anberaumt, zugleich sey ihnen zu ihrer Vertretung wcgcn ihres unbekannten Aufenthaltes Herr Mallhäub Kuschar, Bezirköwundarzt in Ncudcag, als Kurator desteUr worden, mit dem die fragliche Rechtssache nach der Gcnckisoldnung verhandelt weiden wird. Dessen werden die Beklagten zu dem Ende vcr. ständigel, daß sie zur gehörigen 3cit entweder per-sönlich erscheinen, oder dem aufgestellten (Zurator ikre Behelfe an die Hand geben, oder einen ander», Machthaber namhaft machen werden, widrigens sie die nachlhciligcn Folgen sich sclbst zu>uschleiben ha» den winden. K. K. Be^iiksgerichl Neustadll am 6. März lL48. 309 Viermal-Verlautbarungen. Z. 5U9 (1) Nr. 7655. Kundmachung des k. k. illyrischen Gudcrniums. — Seine Excellenz der Herr Minister des Innern hat mit hohem Erlaffe vom 25. o. M., Nr. 8) Publlcirung, und nö'thigenfalls wirkliche Anordnung des Stand-rechtes ausnahms- und zeitweise Gebrauch zu machen. - Die Landcsstclle erlaßt hicnnt nachträglich zur Kundmachung vom 23. d,M.,Nr.73in Nicn, ^'rudau, Nr. ^43, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung von Schlossern für Handsacke und lederne Koffer, welche auf ihrer Vorderseite mit einem Versl'cherungögehäusc(Kapscl) versehen seyen, worin der Name des Eigcnthümers angebracht, und von Jedermann, ohne das Gehäuse zu öffn>n, gelesen werden könne. — Laibach am 14. März 1848. Leopold Graf v. We lscr she i m t>, Landes Gouuennur. Andreas Graf v. Hohcnwart, k. k. Hofrath. Dominik B r a I, r. st ct c,' r, k. k. U',brl-l>i.!lratl). Areioämtliche Verlautbarungen. Z. 51U. (1) Nr. 2510, <-,.! 5547. C u r rend e. Bci dem landesfürstl. Bezirks-Commissanate in Hcrmagor kömmt eine Amtbschrciberstclle erster Classe mit der Besoldung jährl. .llw fl., und im WorrückungsfaNe auch eine Amtsschreiberstelle zweiter Classe mit der Besoldung jährl. 25U fl., zur Besetzung — Zur Bewerbung um diese Dienste wird der Concurs hiermit ausgeschrieben, und es haben die kompetenten ihre documentirten Gesuche, worin auch anzugeben ist, ob Bewerber mit einem Beamten des l. f. Bezirks - Commissariatcs Her-magor verwandt oder verschwägert sind, lm Wege ihrer unmittelbaren Amtsvorsteher bis letzten April d. I. bei diesem Kreisamte eintreffen zu machen. — K. K. Krcisamt Villach am 14 März 1K48. Hemtliche Verlautbarungen. I 5U4 (1) Nr. 1871. Kundmachung. Am 6. April l. I. werden im Hause Nr 23«, in dcr Stadt im 2. Stocke, verschiedene Zimmrr-eimichtungöstücke, als: Kasten, Sessel, Bett-stattc, Tische, Spiegel und sonstige Haus- und Küchengerathschaflen gegen gleich bare Bezahlung öffentlich versteigert werden. — Stadtmagistrat Laibach am 27. März 1848. Vermischte Verlautbarungen. 3 505. (>) Nr. lO56. E d i c l. Vom k. k. Ncznksgenchte der Umgebung Lai-bachö wild hicmit bekannt gemacht: Es habe in der Erecutionssache des Hrn. Dr. Zwaycr, Hos- und Gcnchtsadvocat zu Laidach, wl-dcr K.Kdarina Schettina von Stepdansdorf, in die ilicassumüung der mit dießgexchttichem Gescheide l1<1ci. 20 >uli >8/.5, ^. 3i8>', bewilligte!,, u»d mittelst Bescheids Ull,'. Nr. , et 2 dienstd<>ren, gerichtlich auf »472 si. geschätzten l'/..^ Hude, wegen aus dem gelichllich^n Vergleiche <5l1«. «5-, ausgescrligt i7.Ma«z l8^2, 'lU^b ,8. Februar »6^5, Z. i«,8, Ul,d der Session ^clu. 2. Juni su-periliiabulato 29. December l8^l3 schuldigen 300 fl. neost dcn seit 1. Juni »6^5 fortlaufencc'i 5 "/« 3i>^ sei, und Ercculiunsroslcn gewilligt, und zu deren Vor» nähme die Tagsatzungen aus den 27, April, 29. Mai und 3. Juli l. I., jcrebtnal Voimitcags um 9 bis 12 Uhr in loco der Nealiiat mit den, Beisalze ange-mdncc, daß ooclw.ihnlc ^icalilal, lalls sie dci der er» stcn oder zweilcn .^llbiclllngöcaqs^ülüig nicht um oder übc^ dcii Scha^uilgöwel l) ln, M.nni gebracht weidell ilinnc, bci der dlillen auch untcr demselben hintangcgcbcn wcldcn wlndc, und daß jeder Lintartt beim Beginne der liicilalion ein 10 "i^ Vadium von 1^>0 si. zu Handen dcr Commission zu erlegen ha» ben wild. Der Vrundbuchöcrlracs, die Licitationsbeding« nisse und d^s SchälHungsprowcoll können täglich hier-amls während den Amlsslunden ci»gescl)«n werden. K. K. Bezirksgericht Umgebung Laibach am », März 18^8. Z. ^82. (,) Nr. '"/,25. E d i e l. Das Ve^ilksgericht Münkcndoif macht allgemein bekannt: Vs sey über Ansuchen des Hrn. Alois Wa^ ßer, VerwaUels der Herrschaft Pcäwald, ill die Nc» licitation der von Franz Andreita von Dolen im Exe» cutionswcge laut LicitanonsprotocoUs cklc,. 3l.Iuli »847. .^. ^0?, um l650 fl. erstandenen, und qericht-lich a"f »099 fl. 45 kr. geschätzten, dem Michael Node gehörigen, dem Gulc Habbach 5ub Reu. Nr. 32, Urb. Nr. 42 dienstbaren Halbhube zu Lack, auf Gefahr und Kosten des Erstehers, wegen nicht erfüllter öicitalionsbedingnisse gewilligt, und hiczu eine einzige Tagsatzung auf den !4. April d. I, »u Uhr Vormittags in lo'co Lack bei Mannsburg mit dem Vclsatze angeordnet worden, daß diese Realität auch unier dem obigen Erstchungs - und Echa'tzungspreise hintangegcben werden würde. Die Licilalionsbedingmsse, das Echäliungspro-tocoll und der Grundbuchserlract können hieramts eingesehen werden. Munkendorf am «3. März l649.