Gesetz- und Verordnungsblatt für das iillerreich, sch - ifftrtfche Mltcnfanh, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1000. XVII. Stück. ®u«gegeben und versendet am 28. Juli 1900. 19. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei, betreffend die Regelung der Polizeistunde. Auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. 1855 Nr. 62 und kundgemacht im L.-B.-Bl. I. Abtheilung Nr. 59 des Jahres 1855, werden in Betreff der Polizeistunde folgende Bestimmungen erlassen: I. Vorschriften für die Stadt Triest (Polizeirayon), dann für die Stadt Görz (ganzes Gebiet) und für die Stadt Pola, nämlich innere Stadt (citiä) mit den Vorstädten Borgo Arena, 8. Martino, Portaurea, S. Michele, Zaro, 8. Policarpo und Stazione mit Ausschluss der Case sparpagliate und der Vororte: Contrada Comunal, Contrada Vincural, Contrada Vintian, Siana, Valdibecco, Valmale und Vernda. §• 1. Für die Stadt Triest, ferner für die Städte G ö r z und Pola, innerhalb der oben bezeichneten Grenzen wird die Polizeistunde geregelt, wie folgt: G a st h ö f e, R e st a u r a n t s u. s. w. a) Für Gasthöfe, Restaurants, Cafe-Restaurants, Wirthshäuser, Bierhallen (§. 16 lit. a bis g Gewerbe-Ordnung) ist daS Offenhalten der Gast- und Schanklocalitätcn bis Mitternacht gestattet. Werden derlei Gewerbe in einer Weise betrieben, dass sie sich hauptsächlich nur als Wein- oder Bierschank (Absatz b) oder Branntweinschank (Absatz c) darstcllen, was die l. f. Sicherheitsbehörde nach Anhörung der Gewerbebehörde I. Instanz, bezw. die politische Bezirksbehörde festzustellen hat, so findet für derlei Betriebe die in den nachfolgenden Absätzen b und c normirte Polizeistunde Anwendung. Wein- und Bierschänken. b) Für Wein- und Bierschänken (§. 16 lit. c Gewerbe-Ordnung) ist das Offenhalten der Gast- und Schanklocalitätcn bis 10 Uhr nachts gestattet. Betreiben derlei Gewerbe auch den Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken (§. 16 lit. d der Gewerbe-Ordnung), so unterliegen dieselben der Regelung der Polizeistunde nach Absatz c. Branntweins chiinken. c) Für Branntweinschänken, welche die Berechtigung zum Ausschanke und Kleinverschleiße gebrannter geistiger Getränke (§. 16 lit. d Gewerbe-Ordnung) besitzen, ist das Offenhalten der Gast- und Schanklocalitätcn von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends gestattet. Klein aus sch auk von Dessertweinen. Diese Polizeistunde gilt auch für jene Gewerbe, welche sich neben der Verabreichung von gebrannten geistigen Getränken auch mit dem Kleinausschanke von sogenannten Dessertweinen (wie Malaga, Marsala, Cyperwein u. dgl.) und etwa auch mit dem Verkaufe süßer Bäckereien befassen. Zuckerbäckergeschäfte. Diese beschränkte Polizeistunde findet keine Anwendung auf Zuckerbäckereigeschäfte, welche nur nebenbei gebrannte geistige Getränke verabfolgen. Über das Zutreffen dieser Voraussetzung hat die l. f. Sicherheitsbehörde, nach Anhörung der Gewerbebehörde I. Instanz, bezw. die politische Bezirksbchördc zu entscheiden. Kaffeehäuser. d) Für Kaffeehäuser, welche die Berechtigung zur Verabreichung von Kaffee, Chocolade, Thee, anderen warmen Getränken und sonstigen Erfrischungen (§. 16 lit. f Gewerbe-Ordnung) sowie eventuell auch zum Ausschanke ilnd Kleinverschleiße gebrannter geistiger Getränke (§. 16 lit. d Gewerbe-Ordnung) besitzen, ist das Offenhalten des Locales von 4 Uhr morgens bis 1 Uhr nach Mitternacht gestattet. Kaffeehäuser mit B r an ntw ein a u s sch an k als Hauptbestandtheil. Bildet in einem solchen Gewerbe der Ausschank und Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke einen Hauptbestandtheil des Betriebes, so obliegt es der l. f. Sicherheitsbehörde, nach Anhörung der Gewerbebehörde I. Instanz, bezw. der politischen Bezirksbehörde, die Polizeistunde für derlei Betriebe nach Vorschrift des Absatzes c, wie für Branntweinschänken festznsetzcn. Garküchen, Volksküchen u. s. w. e) Für Betriebe, in welchen Speisen, Kaffee, Thee u. dgl. mit Ausschluss geistiger Getränke (Wein, Bier, Obstwein, Branntwein u. s. w.) verabfolgt werden, wie Garküchen, Speischäuscr, Thee- und Suppenanstalten, Volksküchen (§. 16 b und f Gewerbe-Ordnung), wird die Eröffnungsstunde mit 5 Uhr morgens und die Schlussstunde mit 10 Uhr abends festgesetzt. §• 2. Verlängerung der Polizei st unde. Für die in den Absätzen a, b und d des §. 1 erwähnten Betriebe kann die Bewilligung zum Offenhalten der Gast- und Schanklocalitäten über die festgesetzte Polizeistunde innerhalb der nachbezeichneten Grenzen von der hiezu competenten Behörde (§. 8) bewilligt werden: ad a) für Gasthäuser, Restaurants, Cafd-Restanrants, Wirthshäuser und Bierhallen bis 2 Uhr nach Mitternacht, ad b) für Bier- und Weinschänken bis 11 Uhr nachts, ad d) für Kaffeehäuser bis 3 Uhr nach Mitternacht. Offenhalten während der ganzen Rächt. Im Fasching und bei besonderen Anlässen kann den unter a und d bezeichnten Betriebe» auch das Offenhalten während der ganzen Nacht bewilligt werden. u n st a t t h a f t i g k e i t der Verlängerung der Polizeistunde für bestimmte Betriebe. Für die miter die Kategorie des Absatzes c des §. 1 (Br amitweinschänken) fallenden ober durch Verfügung der 1. f. Sicherheitsbehörde, bezw. der politischen Bezirksbehörde in diese Kategorie eingereihten Betriebe der Absätze a, b und d des §. 1, sowie für die im Absätze e des §. 1 erwähnten Betriebe (Garküchen u. s. w.) ist die Ertheilung der Bewilligung zum Ossenhalten der Locale über die normirte Polizeistunde unstatthaft. 11. Übriges Küstenland, Territorium der Stadt Triest (außerhalb des Pvlizeirayons), gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca, Markgrafschaft Istrien. §• 3. Im übrigen Küstenlande wird die Polizeistunde, wie folgt, geregelt: A. Im Territorium der Stadt Triest außerhalb des Pvlizeirayons und in den Orten: Cervignano, Cormons, Gradišča, Monfalcone, Sesana, Capodistria, Mitterburg, Parenzo, Pitano, Rovigno, Volosca-Abbazia innerhalb des von der politischen Bezirksbehörde (Stadtmagistrat) sestzustelleuden Umkreises: 1. für Gasthöfe, Restaurants, Cafe-Restaurants, Bierhalleu, Wirthshäuser (§. 16 a—g Gewerbe-Ordnung) bis Mitternacht, 2. für Bier- und Weinschänken bis 10 Uhr nachts, 3. für Kaffeehäuser von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr nachts, 4. für Garküchen, Speisehäuser, Thee- und Suppenanstalteu, Volksküchen von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, 5. für Branntweinschänken von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, B. Für alle übrigen Orte des Küstenlandes: 1. für Gasthöse, Restaurants, Casä-Restanrants, Bierhallen, Wirthshäuser bis 11 Uhr nachts, 2. für Bier- und Weinschänken bis 9 Uhr abends, 3. für Kaffeehäuser von 4 Uhr morgens bis 11 Uhr nachts, 4. für Garküchen rt. s. w. von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, 5. für Branntweinschänken von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. Es bleibt dem Ermessen der politischen Bezirksbehörde überlassen, für einzelne der im Vorstehenden unter den Absätzen A und B unter 1, 2 und 3 erwähnten Betriebe, falls sestgestellt wird, dass sich dieselben hauptsächlich nur als Wein- oder Bierschank, oder Branntweinschank darstellen, die dem tatsächlichen Betriebe nach den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Polizeistunde vorzuschreiben. Weinansschank von Dessertweinen. Z u ck er bäcke teige sch äste. Die im §. I, Punkt c 2., 3. und 4. Absatz, für Triest, Görz und Pola enthaltenen Bestimmungen finden auch im übrigen Küstenlande analoge Anwendung. §• 4- Verlängerung der P o l i z e i st u n d e. Bewilligungen zur Verlängerung der Polizeistunde über das im §. 3 normirte Maß können von den hiezu competenten Behörden (§. 8) innerhalb nachstehend bezeichnter Grenzen ertheilt werden: Für die im §. 3, A bezeichnten Orte: a) für Gasthöfc, Restaurants, Cafs-Restaurants, Bierhallen, Wirthshäuser bis 1 Uhr nachts, b) fiir Wein- und Bicrschänken bis 11 Uhr nachts, c) für Kaffeehäuser bis 2 Uhr nachts. Für die im §. 3, B erwähnten übrigen Orte des Küstenlandes: a) für Gasthöfe n. s. w. bis 12 Uhr nachts, b) für Wein- und Bierschänken bis 10 Uhr nachts, c) für Kaffeehäuser bis 12 Uhr nachts. Offenhalten während der ganzen Nacht. Die im §. 2, Absatz 3 für Triest, Görz und Pola enthaltene Bestimmung findet auch auf das übrige Küstenland analoge Anwendung. U n st att Hastigkeit der Verlängerung der Polizei st un de f ü r b e st i in nt t e Betriebe. Polizeistunde-Verlängerungen können nicht bewilligt werden: den Branntweinschänken, den denselben nach §. 3, vorletzter Absatz, gleichgestellten Betrieben und den Garküchen, Speisehäusern, Thee- und Suppenanstalten, Volksküchen. III. Allgemeine Bestimmungen. §. 5. Bahnhofrestanrationen. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Bahnhofrestanrationen, hinsichtlich welcher die Regelung der Polizeistunde den hiezu competenten Behörden (l. f. Sicherheitsbehörden, politischen Bezirksbchörden) nach Anhörung der betreffenden Bahnverwaltung nach Maßgabe der Verkehrsbcdürfnisse znsteht. H a f e n o r t e. In Hafenorten mit regelmäßiger Dampferverbindung, wo die Anknnsts- und Abfahrtszeit außerhalb der Polizeistunde fällt, kann den in der Nähe der Landungsplätze befindlichen Gast- und Schankgewerben (Branntweinschänken ausgenommen) das Offenhalten über die Sperrstunde, oder die Eröffnung vor der normirten Morgenstunde von der kompetenten Behörde (§. 8) gegen Taxerlag bewilligt werden. C u r o r t e. In den im Küstenlande nach dem Gesetze zu Curorten erklärten Orten können innerhalb des Currayons, während der Cursaison weitere Erstreckungen der Polizeistunden nach Maßgabe des eintretenden Bedarfes von der kompetenten Behörde (§. 8) gegen Taxerlag gewährt werden. §• 6. Vorgang bei Bewilligung von Polizeistund e-Verlängerungen. Bewilligungen zum Offenhalten der Gast- und Schankgewerbe über die normirte Polizeistunde können von Fall zu Fall oder für bestimmte Zeitabschnitte, längstens auf die Dauer eines Jahres, gegen Taxerlag ertheilt werden. §• 7. Taxe für die Verlang erung. Die in den vorangehenden §§. erwähnte Taxe wird festgesetzt für die Stadt Triest und Territorium, sowie für die gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca mit einer Krone für jede Stunde der bewilligten Verlängerung. Für Istrien findet das Gesetz vom 19. December 1874 (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3 ex 1875), betreffend die Einführung von Gemeinde-Taxen (Tarifpost, Absatz 4, c), Anwendung. In der Stadt Triest und Territorium, sowie in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca fließen die eingehobenen Taxen in den Ortsarmenfond; bezüglich Istriens gelten die Vorschriften des vorcitirten Gemeinde-Tax-Gesctzes. §. 8. Competente Behörden zur Bewilligungsertheilung von Verlängerungen der Polizeistunde. Zur Ertheilung von Verlängerungen der Polizeistunde sind kompetent: in der Stadt Triest (Polizeirayon) die k. k. Polizei-Direction; in Triest Territorium (außerhalb des Polizeirayons) der Stadtmagistrat; in Görz (Stadt) die k. k. Bezirkshauptmannschaft als l. f. Sicherheitsbehörde; in allen übrigen Orten des Küstenlandes die Gemeinde-Vor-stehung als Ortspolizeibehörde. Recursrecht der Parteien gegen Verfügungen der Sicherheits- und politischen Bezirksbehörden. Gegen die von den l. f. Sicherhcitsbehörden, bezw. politischen Bezirksbehörden im Sume dieser Verordnung getroffenen Verfügungen steht den Parteien der Rekurs nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 101, offen. §• 9. Ausnahmsverfügungen. Die Statthalterei, die l. f. Sicherheitsbehörden und politischen Bezirksbehördcn können bei außerordentlichen Anlässen aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung, die in dieser Verordnung alö zulässig erklärte Verlängerung der Polizeistunde ganz oder zum Theile sistiren oder auch weitere Einschränkungen im Offen halten der Gast- und Schankgewerbe verfügen. §. 10. Diese Verordnung tritt nach Ablauf eines Monates nach dem Tage der erfolgten Verlautbarung im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatte in Kraft. Gleichzeitig treten die mit der Kundmachung des k. k. küstenländischen Statthalterei-Präsidiums vom 3. Juni 1855 (L.-G.-Vl. II. Abtheilnng Nr. 15) erlassenen Vorschriften außer Kraft. Der t. k. Statthalter: Goetz m. p.