2001 ' Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Nr. 2?3 Dienstag den 28. November 1871. l5lO—1) Nr. 7303. Kundmachung. beS FinanznlinisteriunlS von» «. Nov. »87«, womit für alle der Convertirung unterliegenden Obligationen, für welche ein letzter Zinfentermin noch nicht festgestellt worden ist, mit einziger Ausnahme der Militär-Heirats-Cautionen, nunmehr ein letzter Zinsentcrmin bestimmt wird. In den Kundmachungen des Finanz-Ministeriums vom 1. April 1870 (R. G. Bl. 38), 26. Juni 1870 (N. G. Bl. 84) und vom 15ten März 1871 (R. G. Bl. 20), womit für einige Kategorien der Staatsschuld letzte Zinfeutermine dergestalt festgestellt wurden, daß die nach diefen Terminen fällig werdenden Zinsen nur mehr auf Grund der durch Convertirung entstehenden neuen Schuldtitel ausbezahlt werden, waren folgende Kategorien der allgemeinen Staatsschuld noch nicht Inbegriffen: u) Auf Namen lautende oder vinculirte Obligationen der fünfpercentiAen Conventionsluünze-An lehen (Metalliques) aus den Jahren 1816 bis 1848, 1851 Serie ^., 1852, 1856, 1857 und der in Folge Allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 entstandenen Convcn-tionsmünze-Verlosungsschuld; d) Hofkammer-Obligationen für die Landesschuld von Voralberg, für die Landesschuld von Salzburg, für das Zwangs-Darlchen in Kram in den Jahren 1805 und 1809 und für die Schulden der Kammer und des Domcapitels in Passau; l.) Hofkammerobligationen für eingezogene Consum-tionsgefälle in Conv. Münze und Obligationen für eingezogene Consumtionsgefälle in ö. W.; in Conv.-M. verzinslichen Obligationen hervorgegangen ist; l) Obligationen der ö. W. Verlosungsschuld; 3) Auf Namen lautende Obligationen des Natio-nal-Anlehcns vom Jahre 1854. Rücksichtlich der unter :>. bis 3 aufgeführten ^bligationskategorien wird nun Kraft der mit dem Gesetze vom 24. März 1870 (R. G. Bl. 37) ertheilten Ermächtigung mit der einzigen unten folgenden Ausnahme festgestellt: Daß die im Laufe des Jahres 1872 fälligen Zinsen die letzten sind, welche noch auf Grund der bisherigen zur Convertirung bestimmten alten Schuldtitel ausbezahlt werden. Ausgenommen von dieser Verfügung sind die als Militä'r-Heiratscautionen vinculirten oder als solche gegen Erlagsfchein deponirten Obligationen aller Kategorien, rücksichtlich dieser wird die Bekanntgabe des letzten Zinsentermines auf Grund der alten Schuldtitel mit einer abgesonderten Kundmachung erfolgen. Bezüglich aller anderen zur allgemeinen Staatsschuld gehörigen Obligationen, soferne sie nach dem Gesetze vom 20. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 66 zur Umwandlung in Effecten der einheitlichen Schuld bestimmt wurden, sind somit die letzten Zinsentermine festgestellt und wird nach Ablauf dieser Termine eine weitere Verzinsung nur noch auf Grund der durch Convertirung entstan denen neuen Schuldtitel geleistet. Holzgethan m. p. (512a—1) Nr. 1375^ Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Direction für Krain wird zur Kenntniß gebracht, daß am 7. December 1871, um 11 Uhr Vormittags, bei dieser Finanz-Direction wegen Verpachtung der Linienlanöiö. (513 -1s Nr. 940? Concurs. An der Volksschule in Großlaschitz ist die Stelle des Unterlehrers mit dem Jahreseinkommen von 250 ft. in Erledigung gekommen; Bewerber um diesen Posten wollen ihre gehörig zu belegenden Gesuche binnen einem Monate anher überreichen. K. t. Bezirlsschulrath Gottschee, am 23ten November 1871. Der k. k. Bezirks hauptmann als Vorsitzender.