^K 1.14. Äml8blatt zur Laibacher Zeitung 8. Juli. (22U-3) Nr. l7 st 5« fl. öst. W, und dem Rechte der Vorrückung! in die höhere Gehaltsstufe erledigt. Bewerbe haben ihre vorschriftsmäßig belegten Gesuche, in welchen sie sich insbesondere auch über die Kenntniß der slovcnischen Sprache auszuweisen haben, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde, wenn sie aber bei keiner Behörde in Verwendung stehen, im Wege derBczirtsbehörde ihres Aufenthaltes binnen l4 Tagen, vom Tage der dritten Einschaltung dieser Aus-schrcibung in die Klagcnfurter Zeitung an diese k. k. Landeskommission zu leiten. Alls geeignete disponible Beamte wird bei der Besitzung dieser Stellen vorzugsweise Be^ dacht genommen werden. K. k. LanVes-Kommission für Personal-Angele--gcnheiten der gemischten Bezirksämter. Klagen furzen. ^U^Iuni »865. Lizitlltions-Kuttdmachttllss. Die zur gänzlichen Wiederherstellullg des hiesigen Lyzealgebäudeä nothwendigen Conservations- und Nekonstcuktions« Arbeiten, deren Kosten für die: Maurerarbeit sammt Material« beistcllung mit . . 35,4!) fl. !)3 kr. Zimmermannsarbeit s. dctto 35>tt3 „ 97 „ Steinmetzarbeit sammt detto I5ll> „ tt^ „ Tischlerarbeit . . . ,378 „ 20 „ Gchlosscrarbeit . . . 1229 „ 93 „ Anstreichcrarbcit . . ii^8 „ 43 „ Glaserarbeit . . . 258 „ 8i „ Hafnerarbeit . . . 54 „ — „ Spcnglevarbcit . . .3«! „ 23 „ Vcrgoloercubcit . . . >4 „ — „ Malerarbeit . . . A29 „ 50 „ Veischassimg von Fcuerlösä). rcquisiten . . . «)2 „ — „ und für sonstige verschiedenartige Leistungen mit . 34 „ 7N „ ^ zusammen im Betrage von 12844 st. 34, kr. beziffert sind, hat das hohe k. k. Staatsmmi-sicrimu bewilligt, und die h, k. k. Landesregie-rung mit dem Erlasse vom 27. Juni d. I., Z. 724 l, deren Ausführung im LizitationsNAge angeordnet. Die dießfällige Verhandlung wird bei dem gefertigten k. k. Bezirkö-Bauamte F rci tag den l4. d. M. stattfinden, und Vormittags um 9 Uhr beginnen, zu welcher Erstchungölustige mit dem Beisatze eingeladen werden, daß: l. Die Auöbiltung nach der obigen Reihen-folge der Professlonisten-Arbeiten mit den bezüglichen ausgewiesenen Beträgen vorgenommen wird; I A. jeder Lizitant daS 5L Reugeld von dem betreffenden Fiskalprcise zu Handen der Li-zitations-Kommission zu erlegen hat, und ^ :l, daß die bezüglichen Baubedingnisse, so wie ! auch die smumarischen Kostenüberschlägc dei dem gefertigten k. k. Bsgn'lv.Bauamts täglich in den gewöhnlichen Amlsstunden eingesehen werden können. K. k. Bezirks-Bauamt Laibach am 4. Juli !8U5. (224—2) Nr. 344. Edikt. Bei dem k. k. Kreisgerichte Ncnstadll ist die Hilfsamter-DircktorssteUc mit dem Jahres, gchalte von 945 fl. oder im Falle der Vor. rückung von V4U fl. in Erledigung gekommen. Die. Bewerber um diese stelle haben ,hre vorschriftmäßig verfaßten Gesuche im Dienstwege binnen l 4 Tagen vom Tage der letzten Einrückung dieses Ediktes in die Laibachcr Zeitung beim gefertigten Kreis« gerichts'Präsidium zu überreichen. K. k. Kreisgei ichts-Präsidium. Neustadt! am 4. Juli !««5, (223—2) Nr. 799. Kundmachung. Bei dem t. k. Bergamte Idria in Krain werden ,45>«> Metzen Weizen, »Htttt „ Kor«, '«tttt „ Kuturutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angetauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 64 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz U2 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schaftsamtc zu Idria im Magazine in den zi-mentirten Gefäßen abgemessen und übernommen, und jcneS, welches den Qualitatö-Anforderungen nicht entspricht, zlllückgrwicscn. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgeflossene Partio anderes, gehörig qualisizirtcö Getreide der gleichnamigen Galtung um den kontraktmäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst odcr durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenircn. In Ermanglung der Gegenwart dcs Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund dcs k. k. Wirthschaftamtes als richtig und unwioersprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant daS zu liefernde Ge-treidc Im-o Idria zu stellen, und cs wird auf Verlangen desselben der Wcrksfrächter von Seite idcs Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack odcr 2 Mchcn zu leisten 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme dcs Getreides, entweder bei der k. k. Vergamts-kasse zu Idria, odcr bei der k. k. Landes-hauplkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung. 5. Die mit einem 5N Neukrcuzcr-Stempel versehenen Offerte haben längstens blö Ende Juli ,865 bei dem k. k. Bergamte zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Haltung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und den Preis llx'.o Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Kör» ncrgattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für Eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstcllung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags-Vcrbindlichkeiten ist dem Offerte ein lU"/^ Vadium entweder baar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tageskurse, odcr die Quittung über dessen De-ponirung bei irgend einer montanistischen Kasse, oder der k. k. Landrshauptkassc zu Laibach, anzuschließen, widrigens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Kontrahent die Vertragsvcrbindlich-keitcn nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für emcn dadurch zugehenden Schaden, sowohl an dem Vadium, als an dessen gcsammtcm Vermögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide - Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständig get werden, wo dann er die eine Hälfte des Ge> treideS bis Ende August »865,, die zweite Hälfte bis Mitte September 18«5 zu liefern hat, Kukurutz jedoch auch nicht früher. 9. Auf Verlangen werden die für die Lie» fcrung erforderlichen Getreide-Säcke vom k. k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcsen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für cincn allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Kontrakts-bedingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe auö den Kontrakts.Bedingungen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge al5 Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sichcrstcllungs- und Erekutionsschrilte bei demjenigen, im Sitze des Fiskalamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind , welchem der Fiskus als Geklagter untersteht. .Vom k. k. Vergamtc Idria am I. Juli Itttt'»