317 Amtsblatt ^nr Laibacher Zeitung Nr. 49. Donnerstag den 28. Februar 18N7. (61—2) Nr. 1594. Kundmachung der k. k. Landeol'chö'rdc für Krain vom 22. Februar 1867, Nr. 1594, betreffend die weiteren Vesiimmnnssen bei der nach der fais. Verordnn,»,, vom 25. December «5tztt<5 durchznfnbrenden .»eereöer^anznn», für das Jahr >8 auch auf die provisorisch Angestellten, nicht aber auf bloße Stellvertreter im Staatsdienste. o) Die vom Staate bleibend angestellten Professoren nnd Lehrer — das Anstellungsdccrct. Die an öffentlichen odcr mit dem Nechtc der Ocffentlichkeit ausgestatteten Unterrichts -Anstalten (mögen dieselben von Stiftnngen, von geistlichen- oder Eonfessions-Eorporationen, von Ländern, Gemeinden oder Privaten erhalten werden) durch die Unterrichtsbehörde bleibend angestellten Professoren uud Lehrer — die Bestätigung der betreffenden Unterrichtsbehörde; Die bleibend angestellten Schullehrer (Oberleh-rer, Lehrer, Unterlehrer uud Gehilfen) — die Bestatt gung der Schulbehörde. Auch eine provisorische Anstellung, wenn sie bleibend ist, berechtigt zu dem in Rede stehenden Ansprüche. ä) Die Doctoren der verschiedenen Facnltäten — das Doctorsdiplom der iuläudischen Universität. Die an ausländischen Universitäten graduirten Doctoren haben anf die Begünstigung der Vcurlau-buug nnr dann Ansprnch, wcun sie nachweisen iui Wege der Nostrification (Erlaß vom 6. Juni 1850 N.-G.-V. 3tr. 240) an einer österreichischen Universität ihrem Diplome dieselbe Geltnng verschafft zn haben, als wenn es schon ursprünglich von der inländischen Universität verliehen wordeu wäre. Die diplomirten Advocaten nnd öffentlichen Notare — ihre Diplome, bezüglich Erueummgsdecretc; ") Die Studirenden haben folgende Nachweife beizubringen: 1. über den Umstand, daß der Betreffende ordentlich nnd öffentlich Etudirender der in der kaiserlichen Verordnnng Pnnkt 9 lit. 0 genannten Studien ailstalten ist, den Matrikelschem, das Meldnngs-buch oder eine sonstige Bestätigung der betreffen den Unterrichtsanstalt; 2. über das sittliche Betragen uud den ausgezeichneten Fortgang im letztverflosseuen Studienjahre, bezüglich Halbjahre, n. z. ")jenc, welche sich im Vorjahre an einer Studien anstalt befanden, wo halb- oder ganzjährige Prü-fungen bestanden, die betreffenden Elndienzeng nisse über ei,l tadellos sittliches Betragen nud über die allgemeine Vorzngsclasse, oder wo eine solche allgemeine Elasse nicht gegeben wird, über die in den Hanptgegenständeu erlangten Borzugsclassen uu Fortgange; in diesen, Falle ist anch die Bestätigung der Studieuaustalt beizuschließeu, daß die Gegenstände, in welchen der Studireude die Vor zngsclassen erhalten hat, die Hanptgegenstände jenes Studiencurses bezüglich Iahrgauges siud (Maturitätszeugnisse über das vollendete Gymna silliil werden dell von den vorbenannten Stndi renden beizllbringeudcn Zeugnissen gleichgehalten); ü)jene, welche sich im Vorjahre an eiuer Studien anstalt befanden, wo halb oder ganzjährige Prü fungen nicht abgehalten werden; "«/eine amtliche Bestätigung des Vorstandes des ^ ste m dein lc^abgelaufeueu Stlldieiljahrc als ordentliche Hörer' des .... I"h^"ges ordmlngs^ mäßi^für folgende (namentlich auszuführende) 5>-mptcollegieu bei dcu (uamentllch aufzuführenden) Profe'ssorell odcr Docenten inscribirt waren, uud daß gegen sic in disciplinärcr Hinsicht kein Anstand vorgekommen ist; 55) Zengnisse der bezüglichen Professoren oder Docenten, daß sie zn ^olgc der mit ihnen ge-haltencn Colloquien alls den genannten Hanpt-fächern den Unterricht ulit sehr gutem oder ansgczcichuctem Fortgange genossen haben. Für Hörer der rechts- und staatswissenfchaft lichen Studien genügt anch das Zengniß über eine für das vorangegangene Jahr mit dem Ergebnisse der Befähigung znrückgelcgtc Staatsprüfuug. Die Berücksichtigung nach den Bestimmungen des Pnnktes 9 der kaiserlichen Verordnung bleibt sämmtlichen vorgenanuten Studirenden noch im Falle ihrer wahrend des nächsten Jahres nach Beendigung ihrer Studien erfolgten Einreihung, den Doc-torandcn nnd den Lehramtscandidaten für Gym nasien nnd Ncalschnlcn noch bei der Einreihimg in den nächsten zwei Kalenderjahren wirksam, wenn Erstere jährlich wenigstens Eine strenge Prüfung ablegen nnd Letztere im zweiten Kalenderjahre das Lchrfähigkcitszcugniß beibringen. Anf die gleiche Begünstignng rücksichtlich der Beurlaubung haben auch Jene Anspruch, welche an inländischen öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffeullichkeit allsgestatteten Unterrichtsanstalten als Privatstudireude eingeschrieben sind uud daselbst die Prüfungeil ablegen; dann Jene, welche an solchen ansländischcn Unterrichtsanstalten stndiren, die für Oesterreich staatsgiltige ^eugnisse ausstellen, wenn beide vorbenanute Kategorien über ihr dis-ciplinäres Verhalten nnd ihren Stndienfortgang jene Nachweise liefern, die bei den Ersteren'von öffentlich Stndirendcn nnd bei den Letzteren von den in: Inlande öffentlich Stndirenden dieser Kategorien gefordert werden. Bloße Freanentanten, welche nicht zn den ordentlich Studircnden gehören, haben anf die in Ncde stehenden Begünstigungen keinen Ansprnch. s) Die Besitzer größerer Gewerbs nnd Han delsuuternehmungen haben die Bestätigung der com pctenten Gewerbsbehörde, daß diese Untcrnclnnun gen nach der anzngebenden Höhe ihrer Erwerbstener ill diese Kategorie gehören, nnd daß ihre Anwesen heit zmn Fortbetriebc des Geschäftes nothwendig ist, bciznbringen. ft) Die Eigenthümer von ererbten Land wirthschaften müssen den Nachweis liefern: „)daß die Wirthschaft znr selbständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen zureicht und das vierfache eines solchen Ertrages nicht übersteigt; 5) daß der Urlanbsbewel berEigenthiimcr derselben ist; ,>) daß sie an denselben im Erbschaftswege (von Eltern, Großeltern, Eeiteuverwaudten oder Frcm den) gelangte; dann ,/) daß er auf selber seineu ordentlichen Wohnsitz hat nnd ihre Bewirthschaftuug selbst besorgt. Ueber die Bedingungen « und s/ ist eine schriftliche Bestätiguug des Gemeiudcvorstandcs nnd zweier Gemeinderäthe (Geschwornen) beizubringen. Der Nachweis zu 5 ist dnrch den Grnndbnchs-auszug, nnd wo Grundbücher nicht bestehen, sammt jeuem zu 5 durch die Eiuantwortungsnrknnde, und wo auch diese früher nicht erfolgt worden ist, durch das Stellerbuch uud die Bestätignng des Gemeinde-Vorstandes herzustellen. Die Entscheidung über das Begehren anf die ill dem Punkte 9 der kais. Verordnung gewährte dauernde Beurlaubung wird, wenn die Eiureihung des Stelluugspfllchtigen in das Heer erfolgt, sogleich vou der Stellungscomuiission nach der Bestimmuug iiu Heeresergäuzuugsgesetze über die Entscheidungen der Bcfrciungscommission gefällt. Wenn aber die Entscheidnng nicht sogleich getroffen werden kann, so verfügt der Ergänznngs-bezirksconunandant vorläufig die Beurlanbnng des Eingereihten, nnd es wird die Entscheidnng nach im schriftlichen Wege mit dem Ergänzungsbezirks^ commando gepflogenem Anstanfch der Ansichten, salts eine Uebercinstimmnng zn Stande kommt, von der Stellnngsbehörde erlassen; im entgegengesetzten Falle aber wird die Vcrhandlnng an die beiderseiti gen Landesstellen zm endgiltigen Entscheidung geleitet. Gegen eine Entscheidung der Stcllnngs-Com mission steht dem Betreffenden die Berufuug an die Landesstelle binnen 14 Tagen offen; gegen die Entschcidnng beider Landesstcllcn findet keine Bc-rufuug statt. ZI 8 Die zn n, d, s>, ä, e. f und x (Punkt 9 der kaiserlichen Verordnung) Genannten sind, wenn sie auf die Begünstigung' dcr Beurlaubung unter Bcibringnng der bezeichneten Docunicntc Anspruch machen, uud weun ihnen diese Begünstigung zu Theil wird, in der Regel zu den Fußtruppen (Infanterie nud Jäger) einzutheilen nnd vom Assent-platze alls zu beurlauben. Unter dcr gleichen Bc güustignng der Beurlaubung können Obcrrealschü-ler uud Techniker uä 0, wenn sie sich darum bewerben, auch zur Artillerie und Gcnietruppe, junge Mäuuer, welche des Neiteus methodisch kundig sind, znr Eavaleric eingetheilt werden. Die Einberufuug dcr Beurlaubten dieser Ka-tegorieu zur uiilitärischen Ausbildung und bezüglich zu deu Waffeuübllugen wird durch besondere Bor-schristeu geregelt uud Borsorge getroffen werden, daß die erwähnten militärischen Uebungen für dieselben bei einein iu ihrem Studien- oder bleiben« deu Aufenthaltsorte oder znnächst desselben statio nirten Tcuppeukörpcr geschehen können; ferner daß weder die militärische Ausbildung uoch der Civil' dienst oder der Studienfortgaug uud bezüglich die Berufs- uud Erwcrbsvcrhältnisse des daucrud zu Beurlaubcudcn einen Nachtheil erfahren. Jenen bisher nach ß§ 18 zu 13 und 14 des Heeresergänzugsgesetzes von der Pflicht zum Eiu-tritte iu das Heer befreit gewesenen, in Folge der kaiserlichen Verordnung und bezüglich nach Mas; gabc des Staatsmiuisterialcrlasses vom 9. Iä'uucr 1867, Nr. 429, aus dem Grunde weder befreiten noch dauerud zu beurlaubeuden Beamten, weil für deren Dieustesstelle der Nachweis dcr vollcudc-tcn rechts- nnd staatswisseuschaftlichen Studieu nicht erfordert wird, uud weil ihnen die Befreiung wegen früher eingegangener Ehe anch nicht zusteht, wird ausnahmsweise die in dem Puukte 9 der kaiserlichen ^erordnnng bestimmte danerude Beurlau-bung zugestanden, wcuu ihre Anstellung noch vor dem im Puukte 2 des obenbezogcuen Staatsmini sterialerlasses vom 9. Jänner ' 1867, 'Nr. 429, bemerkten Tage erfolgt ist. Zu den §§ 77 nnd 78 des Amtsuntcrrich-tcs zum Heeresergäuzungsgesetze wird bemerkt, daß bei dem Umstände, als die tanglichen Stellnngs-Pflichtigen aller drei Alterclassen unbedingt in das Heer einzureihen sind, für die Stellungen im Ne-quisitiouswege nicht erst das Resultat der Losung abzuwarteu ist, souderu daß derlei Stellungen gleich mit Beginn der allgemeinen Stellnngsperiodc zn veranlassen sind. Ebenso sind die im Auslande befindlichen Siel-lungspflichtigen dieser drei Altersclassen auch vor Einlangen der stachricht über den Ausschlag des ^ Loses der nächsten Stellungs Commission vorzufüh-! ren und, wenn tauglich, in das Heer einzureihen. Wenn ein im stellungspflichtigen Alter stehender Mann: ! n,) den bleibenden Wohnort oder die Gcmeiudezu- stäudigkcit wechselt; d) ciu Reisedocument für das In- oder Auslaud, ein Wanderbnch, Dicustbotenbnch n. dgl. begehrt; <:) eine Gewcrbscommission oder einen Gc.verbs- schein anspricht; <1) eine Anstcllllng im Staats- oder besoldeten Communal Dienste anstrebt; 0) sich zn verehelichen beabsichtigt; 1) nm die Auswauderungsbcwilligung einschreitet hat die Behörde dort, wo ihr dicsfalls das Ent' schcidungs- odcr Verleihungsrccht zusteht, in den Stellnngslistcn aus allen Jahren dcr Stclluugs-psiicht des Betreffenden nachzusehen, bezüglich bei dcr zuständigen Stellungsbehörde zn erheben, ob und auf welche Art dcr Gcsuchstcller in den zurück- ^ ciclcaten Altcrsclasscu seiner Psticht zuin Eiutrittc in das Heer entsprochen hat. Dcr amtliche Nachweis über diesen Umstaud ist durch die politische StclluugZbcho'rdc auf Gruud dcr vorhandenen Nc-krutirnngsactcn nnd nntcr Mitfcrtignng des Ergän-zungsbczirks-Eoiumando's, welches die gleiche Erhebung nach seinen Acten zu pflegen hat, zu liefern. Wenn hiebei gefunden wird, daß der Gesuch-stellcr dcr Erfülluug der Stcllungspflicht in cincr oder mehreren Altersclasscu uicht Genüge geleistet hat, so ist genau zu erhcbcu, ob ihm odcr wem! sonst ein Bcrschuldcn dabei zur Last fällt, uud nach ^ Maßgabe der Umstände dann unverweilt das gesetzliche Verfahren bezüglich dcr Nachlosung nnd Nachstellung des Betreffenden eiuzuleitcu. Zu diefem Behufe ist in jenen Fällen dieses! Punktes, wo die Amtshandlung einer Gemeinde eintritt, von dem betreffenden Gemeiudevorstande! die Anzeige dieser Amtshandlung seiner vorgesetzten ^ politischen Behörde zu erstatten. Wer seine Dienstpflicht im Heere bereits ci> füllt hat und als Stellvertreter für seinen zur Stellung berufenen Bruder eintreten will, hat die Bewilligung hiezn bei feiner politischeu Stelluugs-bchörde noch vor dcr Stellung im Bezirke einzuholen., Der Stellungsbehörde obliegt es, die Identi tät dcr Person zn constatircn uud die Borführung des Stelwertretets vor die Stellungscommission zu l veranlassen. Zum Beweise dcr vollstreckten Dienstpflicht (Linien- und Neservcpflicht) ist dcr Abschied der Stcllungscommission vorzulegen. Sind die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so hat im Tauglichkeitsfalle die Asscntirung unter der Loosnummer des vertretenen Brnders zn ^ erfolgen, nnd es ist in der Stcllnngsliste bei dem Letzteren der Act dcr vollzogenen Stellvertretung gehörig ciuzutrageu. Die Bewilligung zur Stellvertretung eines in: Heere dienenden Bruders, so wie zur Entlassung desselben aus dem Milltärvcrbande ertheilt dasjenige Gencral-Commaudo, in dessen Bereich derselbe hcimatszustäudig ist. Ein Stellvertretnngsbewcrber, welcher sich während seiner Dienstzeit nicht gut betragen hat, darf zur Stellvertretung uicht zugelassen werden. In dem Falle, als ein Soldat seine Dienst Pflicht im Heere zwar vollstreckt, aber noch nicht erhalten hat, odcr noch Vor vollendeter Ncscrvcpflicht stillschwcigcnd fortdieut, ist über das bei dem General Eonunando einlangende Einschreiten desselben nin Gestattung der Stellvertretung für seinen Bruder in analoger Weise vorzugeheu. Gduard Freiherr V. Vach m. p., l. t, Slauhallcr. (64—2) Nr. 2036. Concms-Cdict. Bei den im Herzogthumc Kram neu organi-sirtcn k. k. Bezirksgerichten sind drei sistemisirte ^ Actnarsstellen, und zwar in Sittich, Laas und Reif ^ niz je eine mit dem Gehalte vou 400 fl. ö. N.' nnd dem Borrückungsrechte in die höhere Gehaltsstufe von 500 fl. ö. W. zu besetzen. Bewerber nm diese Stellen haben ihre gc hörig belegten Gesuche, worin sie insbesondere die erlangte Befä'hignng zur Ausübuug des Richter^ amtcs uud die volle Keuutniß der slovenischen ^ Sprache nachzuweisen haben, binnen 14 Tagen nach dcr drittcn Einschaltung dieses Edictes in die Landcszcitung im vorgeschriebenen Wege bei diesem k. k. Oberlandesgerichte einzubringen. Graz, am 23. Februar 1807. (59—3) Nr. 15«. AuffoidMlltl, an Andreas Schiviz von Mottling Nr. 109. Bon dem k. k. Bezirksamte Mottling wird Andreas Schiviz vou Mottling Nr. 109, derzeit nn-bckannten Aufenthaltes, hicmit aufgefordert, den Erwerbsteuer^tückstand pro 1865 nnd 1866 sammt Umlagen von seinem Schnstcrgewerbe Art.-Nr. 189, zusammcu mit 5 fl. 37'^ kr., bei dem k. k. Steuer-amtc in Mottling binnen vier Wochen nm so gcwisser zu bezahlen, als widrigens das fragliche Gewerbe von Amtswcgcn gelöscht werden würde. K. k. Bezirksamt Mottling am 2. Febr. 1867. (49—2) ! Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß über höhere Anordnung bei der k. k. Garni sons-Apothcke in Laibach am RR HJ. und ll3 März «86? die Licitation stattfinden wird, bei welcher: n) zwei Deckelwägeu sammt Zngehör; d) voll Kupfer: verschiedene Kessel,' Dcstillir-Apparat, Tara-Waagen saulutt Balken, Ma-la^ir - Platten; c) Voll Messing: verschiedene Mörser sammt Pistill, Kessel, Pfannen, Handwaagen :c. ?c.; (I) von Zinn: verschiedene Mensllr'en, Kessel; l!) Vo,l (^iseu: Kessel, Mörser sammt Pistill, Pfaunen :c. :c.; s) Voll Vlecl): verschiedene Geräthe :c.; ^) von <^)lns: verschiedene Flaschen :c.; 1>) von Stein und Grde: verschiedene Tiegel :c.; ') Von Holz: verschiedene Gcräthc :c.; !<) Verschiedelles: Diverse Siebe, Rupfen-sacke, Zwilchsäcke, Pulverbeutel, Packkisten, Packfäfser :c. an den Meistbietenden gegen gleich bare Bezahlung hiutangegebeu wcrdeu. Die zwei Deckelwciftell können täglich im Militär Spitalshofe besichtiget werden. Das Verzeichnis? nnd die Beding lliß über die anderen zum Verkauf bestimmte» Geräthe kaun täglich Vvtt frnl) 8 Uhr bis Abends .5 Uhr in der Ämtskanzlei dcr hiesigen Garnisons-Apotheke eingesehen werden. in Laibach, am 11. Februar 1867. Amts-Borstaud. («2d—2) 3tr. 202. Knlldllmchllltli. Die k. k. Befestigungs Ban Direction in Wien bringt znr öffentlichen Kenntniß, daß am 10. April 1867, Vormittags 10 Uhr, in der Befestignngs Ban-Vcrwaltnngs Kanzlei (Getrcidcmarkt, Genie-Directions Gebäude) eiuc commissioned Offerteu-Ver-haudlling abgehalten wird znr Sicherstellnng der zur Ailsführuug von 4 Lagcrwcrken bei Wien nöthigen Wcrkmeisterarbeitcn nud H^aterial-Lieferungen, dann Beistellung aller Erfordernisse. Alle näheren Contractsbedingnisse, die Plan> skizzcn nnd die artikelweisen Arbeits- nnd Material-Liefernngs Einheitspreise erliegen von: 20. März 1867 ab täglich von 10 Uhr Morgens bis 3 Uhr Nachmittags bei der obigen Befestiguugs-Bauver-waltuug deu Eoncnrrenlen zur Einsicht. Die ausführliche Knndmachnng siehe im Auits Amtsblattc dcr Laibachcr Zeitllng 3tr. 47 vom 26. Februar. (63—2) Nr. 1645. Kundmachung Der Magistrat wird am 7. März d. I., Vormittag um 9 Uhr, eine Licitations-Bcrhand-lnng wegen cincr wesentlichen Reparation dcr Anßcn-feiten des hicrortigen Bürgerspitals und wegen Neu-hcrstcllnng von Fcnstergarnitnren vornchlnen, nud ladet hiezn Unternehmungslustige nnt dein Beifügen ein, daß dic Licitationsbedingnissc in den g^ wohnlichen Amtsstundcn hieraints eingesehen werden können und daß ein 10perc. Badium noch vor Beginn der Licitation zu Hauden der Vcr-steigernngs-Eonuniffion von jedeni Anbotsteller ohne Ansnahmc zu erlegen sein wird. Stadtmagistrat Laibach, am 23. Febr. 1867. Der Biirgcrmcistcr: Dr. G. H. ^osta.