Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichisch - tlfirtfche -KtWiifimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 181)5. xii. et«#. 21 u «fl cg eben und versendet a m 7. September 1895. 15. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 28. August 1895, Z. 13333, betreffend die Untersagung der Anlage von Privatschlachthänfern im Gebiete der Gemeinde Berte ne gl io. Gemäß § 35 der Gewerbeordnung, beziehungsweise des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, wird die fernere Benützung und die Anlage neuer Privatschlachthäuser im Gebiete der Gemeinde Berteneglio im Hinblicke auf den Bestand eines öffentlichen Gemeindeschlachthanses daselbst, in einem für den Bedarf dieser Gemeinde genügenden Umfange untersagt. Für den k. k. Statthalter: Krekich m. p. 16. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 1. September 1895, Z. 17476, betreffend die Zuerkennung desOeffentlichkeitsrechtcs an die Gein einde-spitäler in Prijedor, Breka und Bjelina und die Bezirksspitäler in Srebrenica, Kladanj, Kotor-Baros, Livno, Čctziit, Bare« und Gacko. Im Einvernehmen mit den Landesausschüssen der reichsuumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca und der Markgrafschaft Istrien werden die Gemeindespitäler in Prijedor, Bröka und Bjelina und die Bezirksspitäler in Srebrenica, Kladanj, Kotor-Baros, Livno, Čaziii, Bares und Gacko als öffentliche Spitäler mit allen hinsichtlich der VerpflegSkostenvergütung daraus resultirendcu Rechtsfolgen anerkannt. Für den k. k. Statthalter: Krekich m. p.