.M 14U. 1864. ÄmlMllll zm Lailiacher Zeilung. 22. Juni. (203—3) Nr. 7622. Kundmachung hinsichtlich der Ausfolgung neuer Couponsbogcn zu den Obligationen der Grundcntlastungsfondc in den Königreichen Ungarn (einschließlich der ehemaligen Wojwodschaft Serbien und dc6 Te-mcser Banales) und Croatien und Slavonien. Am I. November »864 ist der letzte der, den Obligationen der Grundentlastungöfonde in den Königreichen Ungarn (einschließig der ehe. maligen Woiwodschaft Serbien und des Temescr-Banales) und Croatien-Slavonicn bcigegebenen Coupons fallig und es tritt die Nothwendigkeit ein, diese Obligationen mit neuen Coupons-bogen zu versehen. In Bezug auf die Hinaußgabe dieser neuen Couponsbogen werden folgende, zwischen der k. ungarischen, dann der k. dalmatinisch-croatisch-slavonischen Hofkanzlei vereinbarte Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Die Ausgabe der neuen Couponsbogen zu den benannten Grundentlastungs-Obligationen hat am 2. November <864 zu beginnen. 2. Die Couponsbogcn zu den ungarischen (incluslvl; scrbischlbanatcr) Obligationen können nicht nur bei der Grundentlastungsfondskasse in Ofen, und jene zu den croatisch-slavonifchen Obligationen nicht nur bei der Grundentlastungs-fondskassc in Agram, sondern auch in Wien, ,ind zwar bci der k. k. StaatsdepositenkasiV daselbst; in den anderen Königreichen m,d Lantern aber bei den Grundentlastungsfoiidskassen; ferner in Ungarn auch bei der k. k. Landcö-hauptkaffe in Temesvar, bei den k. k. Landes-filialkasscn in Preßburg, Oedenburg, Kaschau, und bei der k. k, Sammlungskasse in Groß-»vardein erhoben werden. 3. Meldet sich die Partei zur Erhebung von Couponsbogcn zu ungarischen (mcl^ive s^blschdaiiarcr) Obligationen bei der Grund-cntlastuligsfolldskasse in Ofen und zu c r o a t i sch-^lav o nischc n Obligationen bei der Grundcnt lastungsfondökasse in Agram vom 2. November l«64 an, so hat sie die Original-Obliga^ tioncn beizubringen und die Kassa wird, wenn Letztere mtt dem Inhalte der Liquidatlonsbücher übereinstimmen, und gegen die 'Ausfolgung der Coupons kein Anstand obwaltet, dieselben gegen ungestempelte Empfangsbestätigung ausfolgen und zugleich die geschehene Ausfolgung auf den Obli< Nationen ersichtlich machen. Die Empfangsbestätigungen über Coupons zu ungarischen (ii»l)Iu8lV6 serbischchanater) Obligationen sind übrigens für jedcS ehemalige Vcrwaltungsgcbict abgesondert auszustellen. 4. Wünscht die Partei die Couponsbo gen bei einer anderen Grundentlastungsfonds-kassc vom 2. November 1864 ab, zu beheben, so hat sie die Original? Schuldverschreibungen mittelst einer in triplo beizubringenden, nach dem beigefügten Formulare verfaßten Konsigna tion bei jener Kasse zu überreichen, bei welcher sie die Coupons zu erheben beabsichtigt. — Diest Kasse wird die Konsignation mtt den Schuldverschreibungen vergleichen, bei richtigem Befunde letztere der Partei zurückstellen, sich sodann um die Zusendung der Coupons an die betref-fende Kasse verwenden, und die Coupons nach deren Einlagen der Partei gegen abermalige Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond und für jedes Vcrwaltungsgcbiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen und gegen Vergütung der für die Zusendung entfallenden Gebühr ausfolgen. Diese Gebühr wird für jede Gendung nebst der unveränderlichen Grundtaxe von 15 Neukreuzern mit dcr Hälfte des tarifmäßigen Werthporto bemessen. 5. Wenn die Partei die Couponödogen bei der k. k. Staatödepositcnkasse in Wien (Singerstrasse, Bankogebaudc) zu erheben wünscht, so kann sie sich dießfalls bei der letzteren schon innerhalb des Zeitraumes vom l. Juni bis Ende August 1864 unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Formulare verfaßten e i n« fachen Konsignation anmelden. Die Anmeldung während dieses Zeitraumes enthebt die Partei von dcr Zahlung der <-n! 4. erwähnten Gebühr und beginnt die Ausfolgung der Couponsbogcn hinsichtlich der im obigen Zeiträume erfolgten Anmeldungen gegen abermalige Vorweisung der Original-Obligationen und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond und für jedes Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen am 2. November »864. Erfolgt die Anmeldung nicht in den oben genannten drei Monaten, so ist sich am 2. November l864 an, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 zu benehmen. 6. Wünscht eine Partei Couponsbogen zu ungarischen (inclusive scrbisch-banater) Obligationen bei der k. k. Landeshauptkasse in Temeövar, bei den k. k. Landessilialkasscn in Prcßburg, Kaschau, Oedenburg, oder bei der k. k. Sammlungskasse in Großwardein zu erheben; so hat sie dicßfalls bei jener Kasse, wo sie dieselben erheben will, vom I. Juni 1864 an, unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Muster verfaßten Konsignation die Anmeldung zu machen. Erfolgt die Anmeldung bis Ende September !8tt4, so ist die Konsignation in einfacher, erfolgt sie aber nach dem letzten September »864, so ist sie in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Behufs der am 2. November ,864 beginnenden Erfolgung der Couponsbogen sind die Original-Obligationen abermals vorzuweisen, und sind ungestempelte, für jedes Nerwaltungs-gebiet abgesondert auszustellende Empfangsbe« stätigungen beizubringen. Wollen Parteien durch Vermittlung dieser Kassen Couponsbögen zu kroatisch-slavo« nischen Obligationen erhalten, so ist sich vom 2. November Z864 ab, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 zu benehmen. 7. Hinsichtlich jener Obligationen, welche bei dcr privilcgirten österreichischen Nationalbank in Wien oder deren Filialen verpfändet oder deponirt sind, wird die Nationalbank, be» ziehungsweise deren Filiale, wenn die Partei bei derselben darum ersucht, die Erhebung der neuen Coupons selbst veranlassen. 8. Behufs der Erlangung der neuen Coupons zu jenen Obligationen, welche sich bei den Waisenkommissionen, beziehungsweise bei den Waisenämtern oder in gerichtlicher Aufbewahrung befinden, haben sich die verwahrenden Aemter, wenn sie die Coupons zur Verfallszeit selbst zu realisiren pflegen, an die betreffenden Kassen unter Beibringung der Original-Obligatloncn zu wenden, bezüglich jener depo-nirten Obligationen aber, von welchen die Coupons zur Verfallszeit an die Parteien ausgefolgt werden, bleibt es den betreffenden Verc mögensverwaltern überlassen, sich die zeitweilige Erfolgung der deponirten Obligationen zum Zwecke der Anmeldung beziehungsweise Coupons» erhebung zu erwirken. 9. Die Blanquetten zu den Konsigna^ tionen. werden bei den im Absätze 2 bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt. Wien den 6. Mai ,864. Von der königlich-ungarischen Hofkanzlei und Von der königlichen Hofkanzlci für Dalmatien, Kroatien und Slavomen. Formular M den Eonsignationen. Zur Darnachach l u »l g : 1) Ueoer die Obligationen eincö jeden Fond es beziehungsweise Vcrwaltungsgebietes sind abgesonderte Consignationen zu überreichen. 2) Die Obligationen sind nach KapitalSkategoricn in numerischer Ordnung aufzuführen. 3) Die Anmerkungskolonne ist freizulassen. 4) Am Schlüsse ist die Stückzahl und der Gesammtbetrag der Obligationen anzuführen. Die Consignation ist mit der Namensfertigung und der Angabe des Wohnortes des Ueber-reichers zu versehen. ______________ Consignation Nr...... über nachstehende Obligationen des Grundentlastungsfondes in...........ehemaligen Verwaltungsgebietes in...............bezüglich welcher die Erfolgung der neuen Couponöbogm bei der.......... kaffa gewünscht wird. Stück- Capitals- " " " ! Kategorie Numer I n t e st a t i o n HlM ü fl. Anmerkung der Obligationen '0.000 3»8 Arthur v. Mezey » 745 Stefan Sambo » lU24 Carl Bauer l5 » 40l 7—4028 Witwe Maria v. Döry l 5W0 623 ^adislaus Graf Almüssy WU0 6,39 » 6216 Johann Schück » 700! » » 708» ,, 5 » 10 556 » 1 500 ,20 !«0 534 » 9,2 3 » Il.6ll Andreas Naqy 50 2!) 2 » I.z<> Johann Schück 27 Stücke im Gesammtbetragc von fl. l60.900. Iohann Wolf. (Wohnort.) ä10 (228—l) Nr. 3ll« u. 3l!l. Edikt. Von dem k. k. Landesgerichte Laibach wird hiemit bekannt gemacht, daß der hiesige Hof-und Genchtsadvokat Herr Dr. Anton Rak am l8 Juni 1864 gestorben ist, und daß zur Uebernahme seiner Advokatursschriften Herr Dr. Josef Suppan bestimmt wurde, an welchen sich daher die betreffenden Parteien wegen Aus-folgung ihrer Schriften und Urkunden nach vorher mit den Erden deß Verstorbenen gepflogener Nichtigkeit über die denselben gebührenden Expense» wcnden wollen. Laibach am 2». Juni l864. (222—!) Nr. 1962. Edikt. DaS t. k. Kreiögericht Neustadt! gibt bekannt: Es erliegen bei demselben au5 der Unter« suchung gegen Johann Iamnik nachstehende Effekten unbekanütcr Eigenthümer, al5: 2 große Zwilchsacke, l zerrissenes Tischserviette, 1 Feder-messer, 1 Tischserviette, I Sack, ! Baumwolltüchel. Die unbekannten Rcchtsansprecher werden aufgefordert, binnen Jahresfrist ihre Ansprüche geltend zu machen, widrigcns diese Effekten veräußert, und der Erlös unter der Einschränkung des K. 358 an den Staats» schätz abgeführt werden würde. Neustadtl am 7. Juni 1864. (223—1) Nr. 1863. Edikt. Das k. k. KreiSgcricht Neustadtl gibt be« kannt, daß bei demselben aus der Untersuchung gegen Josef Iavorschck 6c Cons., wegen Verbrechens des Diebstahles, nachstehende Effekten erliegen: eine Jagdtasche sammt Pulverhorn, Schrotbcutel, etwas Watta, Pulvermaß, ein Messer, eine Umhängtasche, ein rothwollencs Halstuch, zwei weiße Kopftücher und ein Leinluch. Die unbekannten Eigenthümer werden auf« gefordert, ihre Ansprüche binnen Jahresfrist geltend zu machen, widrigcns diese Effekten verkauft, und der Erlös an den Staatsschatz abgeführt würde, wobei ihnen noch binnen 3N Jahren der Anspruch auf den ErloS.frei stehe. Neustadtl am l. Juni «661.