Gesetz- »«d Verordnungsblatt für daS sll erreichisch-itli rische MültenfwiD, bestehend auö den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Iahrgnn«, 1S75, VIII. Stück. Ansgegeben und versendet am 8. Juni 1875. 11. Gesetz vom 17. Mai 1875, in Betreff Vertheilung der in der Steuergemeinde Heiligenkreuz gelegenen Gemeindegründe von Haidenschaft. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: j §. 1. Der „Dolenja gmajna“ benannte und in der Catastral-Mappe der Steuergemeinde Heiligenkreuz mit Nr. 1070 II. Theil in der Ausdehnung von 17 Joch, 1427 sj Klaftern, ferner mit Nr. 1070 a III. Theil in der Ausdehnung von 9 Joch, 971 [] Klaftern bezeichnet«: Gemeindegrund, wie er in dem Situationsplane ddo. Görz 3. Mai 1871 verzeichnet ist, wird unter die Gemeindeglieder der Steuergemeinde Haidenschaft vertheilt. §• 2. Jene Parzelle des mit Nr. 1070 II. Theil bezeichneten GrlNjdes in der Ausdehnung von 206 [] Klaftern, welche in dem obigen Situationsplane zwMen der Linie a b und der Poststraße verzeichnet ist, wird von der Vertheilniig anögenommer f. / 13 Diese Gemeindegrund-Parzelle mit den auf derselben befindlichen Pappelbänmen, sowie alle übrigen im §. 1 nicht erwähnten Gemeindcgründe bleiben Eigenthum der Gemeinde. §. 3. An der Vertheilung nehmen die Gcmeindeglieder, welche Hauseigenthümer in Haideu-schaft sind, in der Weise Theil, daß ein Jeder Eigenthümer des ihm zugewicscnen AntheileS wird. §. 4. Der Grund ist in Antheilc von gleichem Werth aufzuthcilcn, und eS erhalten: a) Die Eigenthümer von Häusern, welche seit mehr als 20 Jahren bestehen, und während dieser Zeit nicht gethcilt worden sind, je einen ganzen An theil; b) die Eigenthümer von Häusern, welche seit 20 Jahren bestehen, je zwei von ihnen zusammen einen Antheil; c) für den Fall, als ein älteres Hans unter mehrere Eigenthümer der Art gethcilt worden wäre, daß ein jeder von ihnen dermalen eine eigene Hausnummer besitzt, wird einem jeden derselben die Hälfte eines AntheileS zugewiesen. §. 5. Wenn ein HauSeigenthümer gestorben sein sollte, so wird der mif ihn entfallende Antheil seinen Erben zugewiesen. §• 6. Die Gemeindevertretung hat ein Verzeichniß jener Personen anzufertigen, welche bei der Vertheilung zu berücksichtigen sind, und bei jedem anzumerken, ob er einen ganzen oder halben Antheil zu bekommen habe. Dieses Verzeichuiß ist durch 14 Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aufzulegen, wa« gleichzeitig mittelst öffentlichen Anschlages und mit der Erinnerung kund zu machen ist, daß Jedermann, der sich durch dasselbe beinträchtigct erachtet, innerhalb 8 Tagen, welche vom letzten Tage der Auflegung des Verzeichnisses zu lausen beginnen, seine Beschwerde bei der Gemeindevertretung einreichen könne. §. 7. Wenn die Gemeindevertretung die Beschwerde begründet findet, nimmt sie sogleich die entsprechende Berichtigung des Verzeichnisses vor, und macht nach geschehener Verständigung der Partei die erfolgte Berichtigung mit dem Bedeuten kund, daß etwaige Einwendungen gegen dieselbe binnen 8 Tagen nach der Kundmachung bei der Gemeindevertretung anzu-bringcn sind. §• 8. Nach Ablauf des im vorhergehenden Paragrafe bezeichneten Termines sind die nach §. 6 eingebrachten und von der Gemeindevertretung als unbegründet erkannten Beschwerden, sowie auch die gegen die im Sinne dcö §. 7 vorgenommene Berichtigung dcö Verzeichnisses erhobenen Einwendungen dem LandcSansschusse zur höheren Entscheidung vorzulegen. §. 9. Die Vertheilung ist durch einen oder zwei beeidete Sachverständige, welche von der Gemeindevertretung bestellt werden, unter Jntervenirung einer aus der Mitte der Gemeindevertretung entsendeten Commission vorzunehmen. Das Opcrat derselben ist für alle Beteiligten bindend. §. 10. Der Sachverständige oder die Sachverständigen haben darauf Bedacht zu nehmen, daß zu jedem Anthcile der Zugang frei sei; zu diesem Zwecke haben sie den Betheiligten die Zugangswege zu ihren Antheilcn zu bezeichnen. Ebenso wird eS ihre Aufgabe sein, die Antheile der HauScigenthümer ad b und e des §. 4, und zwar einem jeden in zwei gleiche Theile zu thcilen. §. 11. Die Zuweisung der gleichen Antheile an die betreffenden HauScigenthümer erfolgt mittelst LoSziehung. §. 12. Hebet den TheilungSact ist ein Protokoll und ein Platt in der Art aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und beim Steucramte bewirkt werden können. §. 13. Die Kosten der Vertheilung werden von allen Beteiligten nach Berhältniß der ihnen zugcwicscnen Anthcile getragen und werden die betreffenden Beträge vom Bürgermeister nach Vorschrift des §. 82 der Gemeinde-Ordnung eingehobeu. Wien, am 17. Mai 1875. Franz Joseph in, p. Lasser m. p. .6:—' M ' SL6 ..j ari#; • jo. lr' tinji ph& M»!UPVV N..3W .M- 3^ V 'r i - 12d ?f '■ . !o ) "s «o« ^bbv.1, -:?d ;.J irfy r4'ud ilit flziulr^n^. siL i$:4 IW?6. grmhti-nmduisim® n-r.'Mnm«>3 tHbdrnfif» tzMtvTttt« Amdnii natgjli^hBž sfio vij? tj; rodbftsd JowtfG »oŠ jjnd rmm^3i' ug''HsdrK jniSnd n-daK irrglW^vAmD rid 73do ^MkÜkstttdKvD ;fy$ \ .11 . t ^lo;.5 . > V. ;Ql iij:':/;" 5* id im sli, imfc :. . ' v rr : .. 'isfftv^ «o« -ndr. ; ßmilbj.WJ 'v-jd' n,^ lij''3ir8S