Nr. 3606. XII. 1897. Kirchliches Verordnungs-Matt für die Lavanter Diöcese. Inhalt. I. Anleitung hinsichtlich der Persoiialcinkoniinen und der Rentenstener auf Grund des Gesetzes utrni 25. Oetobcr 189« R. G.Bl. 189« Nr. 220, betreffend dic directen Personalsteuer», und auf Grund der Vollzugsuorschrist zum Gesetze vom 25. October 1890, Nr. 220, enthalten im R. G. Bl. 1897, Nr. 108, 109 und 110. — II. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cnltus und Unterricht vom 10. September 1897, mit welcher neue Dienstcsvorschrifte» für Hebamme» erlassen werden.— III. Diöcesa» Nachrichten. 1. Anleitung hinsichtlich der Perlonnleinlrommen- und der Aentensieuer imf firmili ìirs (Grfcftrs vom 25. (J)ctobcr lii!)(i ti 6 Vl. 1890 Nr. 220, betreffend die diretteli personalste»»», und aus (Grund der Volliiiiisuorfiiirift mm (Grfrhe vom 25. (Oetober 1896, Nr. 220, enthalten im ti.-6.-BI. 1897, Nr. 108, 109 und 110. Aas erwähnte Gesetz gliedert sich folgeiidermassen. Die Einführungsbestiinmungen finden sich in XVII voranstehenden Artikeln, von welchen der zweite bestimmt, dass vorbehaltlich der Anwendung ans frühere Fälle die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes außer Kraft treten. Das I . Haupt stück (88 1 bis 82) betrifft die allg e-meine Erwerbsteuer. — Die allgemeine Erlverbsteuer | hat an die Stelle der ans dem Erlverbstenerpatent vom Jahre 1812 und dem Einkommensteuerpatent vom Jahre 1840 beruhenden Erwerb- und Einkoinmenstener I. und theilweise auch II. Classe privater Eriverbsnnternehmnngen zu treten. Das II. HauPtstück (§§ 88 bis 123) betrifft die E r lv e r b st e uer von d e n der ö s s e n t l i ch e n R e ch n n n g s l e g n n g u » t e r w o r s en e n U n t e r neh nt n n g e n. — Die der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unter* nehmungen sind im vorliegenden Gesetze int Gegensätze zu den bisherigen Steuervorschristen einer b e s v n d c r c n Erwerbstener nnterworfen, welche in einem eigenen Hanptstücke ihre Re-gelung findet. Das III. Hauptstück (§§ 124 bis 152) betrifft die Rentensteuer. — Die Besteuerung der Capitalzinsen und Renten, die bisher durch die Einkommensteuer dritter Classe vertreten war, wird nunmehr einer selbstständigen Rentenstener überwiesen. Das IV. H a u pt st ü ck (§§ 153 bis 238) betrifft die P e ff o n alein k v nt nt e n st e u e r u n d B e s o l d u n g s st c n c r von höheren Dien stbezügen. — Die erste und oberste Aufgabe der Steuerreform ist es, die Person a le intontiti niste» er überhaupt in das System unserer Steuergesetzgebung einznführen. Die Dienst- und Lohnbezüge, welche* bisher der Ein kommensteuer zweiter Classe mit sehr stark progressivem Steuer-fnß unterlagen, werden in Hinkunft durch die Personalein-kvmmenstener und., so lveit sie 3200 fl. übersteigen, auch noch durch eine progressive Besoldungsstener getroffen, wodurch die Höhe der bisherigen Besteuerung im Ganzen aufrecht erhalten wird. Das V. Hauptstück (§§ 239 bis 261) betrifft die Strafbestimmungen. — Die Strafbestimmungen für alle der Reform nnterzvgenen Steuergattungen sind in einem besonderen Hauptstücke systematisch zusammengcfaßt. Auch für diese Strafbestimmungen gilt der strafrechtliche Grundsatz, dass Un kcnntnis des Gesetzes nicht entschuldigt. Das VI. Haupt stück (§§ 262 bis 285) enthält allgemeine Bestimmungen. — Die Bestimmungen dieses Hanpl-stückes beziehen sich, svferne das Gegentheil nicht ausdrücklich angeordnet ist, ans alle in diesem Gesetze geregelten Steuern. Ans dem IV. Hauptstücke, betreffend die Personalem kvmmenstener werden hier nachfolgende §§ stimmt den einschlägigen Bestimmungen der Vollzngsvvrschrift ansgehobe». Stenerpflicht. Ges. § 159. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswert bestehenden Einnahmen der einzelnen Steuerpflichtigen mit Einschluss des Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Wertes der zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft und des eigenen Gewerbebetriebes, sowie sonstiger dem Steuerflichtigen allenfalls zukommender Naturaleingänge, ab- Zürich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen verwendeten Ausgaben, fornii’ etwaiger Schuldzinsen, auch insofern diese nicht zu den soeben bezeichnet«! Ausgaben gehören, nach Maßgabe der unten folgenden Bestimmungen. (§§ 160 bis 171.) Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Lebens-eapitalsversichernngen, Schenkungen und ähnlichen unentgeltlichen Zuwendungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Gewinne ans Veräußerung von Vermögensobjecten sind nur dann dem Einkommen znznrcchncn, wenn die Veräußerung im Betriebe einer Erwerbsunternehmung oder in Ausführung eines Spekulationsgeschäftes erfolgt ist. Dieser Erklärung des Gesetzes fügt die Vollzngsvorschrift Folgendes bei: Artikel 4. 1. Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 159 sind die vollen Einnahmen und Ausgaben des maßgebenden Zeitraumes (Art. 10 und 11) anzusehen, ohne Rücksicht darauf ob dieselben bar oder im Wege der Abrechnung eingegangen, beziehungsweise geleistet worden, oder aber ausständig verblieben sind. 2. Los-, Lotterie- und Spielgewinne bilden steuerpflichtiges Einkommen. 3. Einnahmen aus Schenkungen und anderen unentgeltlichen Zusvendungen sind nicht ganz allgemein von der Zurechnung zum Einkommen ausgeschlossen, sondern nur dann wenn dieselben außerordentliche Einnahmen ans solchen Quellen sind. Wo sich dagegen solche Einnahmen mit mehr oder weniger Regelmäßigkeit wiederholen, sind sie dem Einkommen znzurechnen. Dahin gehören unter anderem die Geschenke, welche Geistliche ans Anlass ihrer Amtsführung, — Geschenke und Remunerationen, welche Beamte, Angestellte, Verwalter, Directore» von ihren Dienstgebern, — Portiere, Hoteldiener, Zählkellner, ». dgl. von dem Pnblieum erhalten. (Vergl. auch Artikel 24, Z. 3.) 4 .------------------------------------------------------- 5. Der Geldwert freier Wohnung, sei es im eigenen oder in einem fremden Hanse, sowie der Geldwert von Ra» tnralbezügen ist, soferne nicht in den nachfolgenden Artikeln eine besondere Bestimmung enthalten ist, nach den ortsüblichen Preisen zu veranschlagen. Abzüge. Ges. § 160. Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind von den Einnahmen folgende Ausgaben in Abzug zu bringen: 1. Die gestimmte» zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Auslagen, insbesondere die Verwaltungs-, Betriebsauslagen und Erhaltnngskosten einschließlich der Abschreibungen, lotiche einer angemessenen Be- I rücksichtigung der entstandenen Wertverminderung des Inventars oder Betriebsmateriales, sowie der durch den Betrieb verursachten Substanz-, Cours- und anderen Verluste entsprechen. Als Betriebs- und Erhaltnngskosten sind insbesondere anzusehen die Ausgaben für Unterhaltung oder Wiederherstellung der Wirtschaftsgebäude, Arbeiterwohnnngen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe dienenden oder denselben sichernden baulichen Anlagen (Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen), ferner für die Erhaltung und Ergänzung des lebendigen und tobten Wirthschafts-Jnventars. Die Angemessenheit der Höhe der vorgenommenen Abschreibungen ist, sofern sich dagegen Bedenken ergeben, durch Sachverständige festzustellen. 2. Die Versicherungsprämien für alle Arten der Schaden-versicherungen. 3. Versicherungsprämie», welche für die Versicherung des Steuerpflichtigen ans den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag von jährlich 100 fl. nicht 4. Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnva-lidenversichernngs-, Witwen-, Waisen- und Pensionscassen oder derlei Anstalten, sofern der Steuerpflichtige gesctz- oder vertragsmäßig zum Eintritte in die Versicherungsanstalt und zur Entrichtung dieser Beträge verpflichtet ist. 5. Die vom Steuerpflichtigen entrichteten direeten Stenern mit Ausnahme der Personal-Einkommensteuer, Zuschläge zu denselben, Landes-, Bezirks-, Gemeinde und sonstige Umlagen oder dieselben vertretende Coneurrenzbeitrüge zu öffentlichen Zwecken, Patronatslaste», dann indirecte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind. 6. Zinsen von Geschäfts- und Privatschnlde», sowie sonstige auf besonderen Rechtstiteln beruhende, das Einkommen dauernd schmälernde Lasten; alle diese nur dann, wenn sie glaubwürdig nachgewiesen werden. § 161. Die im § 160 bezeichnet«! Abzüge sind nur insoweit statthaft, als sie nicht auf Einnahmequellen haften, welche der Personal-Einkommensteuer nicht unterliegen. Bei jenen Einkommen, welche ans dem Geltungsgebiete dieses Gesetzes anderswohin bezogen werden, sind nur jene Abzüge statthaft, welche auf den inländischen Einkommensquellen haften oder auf Schulden beruhen, die zu diesem Erwerbe ausgenommen sind. 8 162. Zum Abzüge nicht geeignet sind in sbe son- d e r e: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, wie Kapitalanlage», Anlagen zur Erweiterung des Geschäftes, Abtragung von Schulden, sowie Verbesserungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und ans den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben an-znsehen sind. 2. Verluste, die lediglich den Verinögensstaniin betreffen. .‘i. Zinsen für das in einer Unternehmung angelegte eigene Capital des Steuerpflichtigen. 4. Ausgaben für die Bestreitung der Wohnung und des Unterhaltes des Steuerpflichtigen, sowie seiner Angehörigen und der zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten einschließlich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes. Die Verköstigung der im eigenen Wirtschaftsbetriebe dauernd verwendeten Familienglieder ist unter die Betriebskosten (§ 160) einznrechnen. 5. Spenden, Geschenke, Unterstützungen und ähnliche unentgeltliche Zuwendungen, sofern dieselben nicht im Sinne des § 160, Ziffer 1, unter die zur Erlangung des Einkommens zu bestreitenden Auslagen gerechnet werden können. Zu den Gesetzesparagraphen 160 bis 162 bringt die Vollzugsvorschrift folgende Erklärung: Artikel f>. Betriebskosten. 2. Von den Einnahmen kommen in erster Linie iit I Abzug die zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendeten Verwaltungs- und Betriebsauslagen und Erhaltungskosten, — hingegen nicht die Kosten der Er-Werbung oder Vergrößerung einer Einkommensquelle (§ 162, Ziffer Ì). Nur tatsächlich aufgewendete Betriebskosten — nicht aber solche, die etwa durch die eigene Arbeit des Steuerpflichtigen oder durch unentgeltliche Leistungen seiner Angehörigen oder dritter (Volontäre ». dgl.) erspart wurden — sind abzugsfähig. Dagegen findet bei tatsächlich aufgewendeten Ausgaben der in Ziffer 2 erwähnten Art eine Prüfung, ob der Aufwand in dieser Höhe nothwendig war, nicht statt. H. Aus § 162, Ziffer 4, ergibt sich ferner, dass die Verköstigung der im eigenen Wirtschaftsbctriebe dauernd verwendeten Familienglieder unter die Betriebskosten einznrechnen ist. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass nur die Verwendung im Wirtschaftsbetriebe, das ist in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gewerbe, nicht im Haushalte, und nur die dauernde Verwendung, nicht die gelegentliche Beihilfe den Abzug der Verköstigung vom Einkommen rechtfertigt. 4. Gleich den Betriebskosten sind auch die Betriebsverluste passierbare Abzüge. Den Betriebsverlusten stellt das Gesetz in § 162, Ziffer 2, jene Verluste gegenüber, die lediglich den Vermögenstamm betreffen; hinsichtlich der letzteren siehe Artikel 9, Ziffer 2. Betriebsverluste ergeben sich zum Beispiel durch Schwm-dung oder Verderben von Produrteli und Waren, durch Verlust oder Verderben von Einrichtungsstücken (zum Beispiel bei Wirten) ; durch die Uneinbringlichkeit von aus dem Geschäftsbetriebe herrührenden Forderungen; durch Abnützung oder Verlust des Betriebsmateriales oder Wertverinindernng des-selben durch Veralten infolge von Fortschritten der Technik; oder durch sonstige mit dem Betriebe zusammenhängende Umstände. Bei Wertverniinderungcu kommt als Verlust eines bestimmten Jahres nur der Verlust gegenüber dem Werte des betreffenden Objectes am Beginn des Jahres in Betracht. !>. Unter der Bezeichnung Abschreibungen kommt theils die buchmäßige Durchführung wirklich eingetretener Verluste (zum Beispiel uneinbringlich gewordener Forderungen, erlittener Verluste bei zu theuerer Erwerbung von Verinögensobjecten), theils eine vorsichtslveise buchmäßige Wertabschreibung wegen voraussichtlich ei »tretender Verluste vor------------------------- 6. Im Gesetze sind endlich insbesondere auch die Ausgaben für Erhaltung und Wiederherstellung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, ferner für die Erhaltung und Ergänzung des lebendigen und tobten Wirtschafts-Inventars als zulässige Abzugsposten angeführt. 7. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die vorstehend erläuternden Bestimmungen (Ziffern 2 bis 6) nicht dazu missbraucht werden dürfen, einen und denselben Aufwand mehrmals, zum Beispiel das cinema! als Abschreibung und dann nochmals als Auslage für Wiederherstellung des Objectes ; oder als Betriebsverlust n n d als Abschreibung ; oder unter demselben oder verschiedenen Titeln in verschiedenen Jahren wiederholt in Abzug zu bringen. 8. Ferner ist bei der Anwendung des § 160, Ziffer 1, Absatz 2, mich die Bestimmung des § 162, Absatz 1, im Auge zu behalten, dass Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, wie neue Capitalsanlagen, die Errichtung neuer Gebäude oder neuer baulichen Anlagen, Anlagen zur Erweiterung des Geschäftes, sowie Verbesserungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene, aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind, sich zum Abzüge nicht eignen. Wenn daher die Wiederherstellung von Gebäuden, die Auswechslung von Maschinen u. dgl. m. zum Anlasse neuer Investitionen oder Vergrößerungen des Betriebes dient, so sind nicht die gestimmten Auslagen, sondern nur der zur Erhaltung des bisherigen Vermögensstandes erforderliche Theil derselben zum Abzüge zuzulassen. Diese Vorsicht darf jedoch nicht soweit getrieben werden, dass etwa die Abzüge der Steuerpflichtige» deswegen beanständet werden, weil an Stelle eines abgerissenen Stalles ein neuer Stall, der zwar für gleichviel Vieh bestimmt, aber von besserer Construction ist, errichtet wird, oder an i* Stelle einer veralteten Maschine eine neue, wesentlich gleicher Gattung und Leistungsfähigkeit, aber neueren Systems, an-geschafst wird. Wohl aber wären die Kosten für Herstellung eines Stalles für eine größere Anzahl Vieh, für Einrichtung des Dampfbetriebes an Stelle des Wasserbetriebes it. dgl. nicht im vollen Ausmaße passierbar. Artikel 0. Versicherungsprämien und Steuern. 1. Rücksicht!ich der Versicherungsprämien hat Nachfolgendes zu gelten: a) Die Versicherungsprämien für alle Arte» von Schaden-versichernngen sind zum Abzüge geeignet. >») Ebenso sind die Versicherungsprämien, welche für die Versicherung des Steuerpflichtigen ans den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag von 100 sl. jährlich nicht übersteigen, anrechenbare Auslagen. Abzugsfähig sind innerhalb der lit. b) Gezeichneten Grenzen die Prämien für ein ans den fallt des Ablebens oder für den Fall des Erlebens eines bestimmten Zeitpunktes versichertes Capital, sowie für eine unter derselben Voraussetzung versicherte Rente. d)----------------------'------------------ :«)----------------------------------------------------------- f) Uebersteigen die vom Steuerpflichtigen gezahlten Prämien den Betrag von 100 fl., so hat die Abrechnung von 100 fl. stattzusinden. g) Außer dem Betrage der Prämie ist in dem Steuerbekenntnisse die Versicherungsanstalt, sowie die Nummer der Polizze anzugeben, und vom Steuerpflichtigen auf Verlangen die Polizze und die letzte Prümienquittnng vorzulegen. h) Ob die Versicherungsanstalt ausdrücklich diese» Namen oder irgend eine andere Bezeichnung, wie Pensionsfond, Verein o. dgl. führt, macht keinen Unterschied. 2. Zum Abzüge geeignet sind ferner Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnvaliden-Versicherungen, Witwen-, Waisen-, Pensionscassen oder derlei Anstalten, sofernc der Steuerpflichtige gesetzt statuten- oder vertragsmäßig zum Eintritte in die Anstalt als Versicherter und zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet ist und diese Beiträge thatsächlich entrichtet. Beiträge, welche der Steuerpflichtige zur Versicherung der in seinem Wirtschaftsbetriebe (Artikel 5, Ziffer 8) beschäftigten Personen leistet, kommen als Betriebskosten in Anschlag; hingegen bilden Beiträge, welche zur Versicherung des im Haushalte verwendeten Personals entrichtet werden, keine Abzugspost. 3. Zum Abzüge geeignet sind die vom Steuerpflichtigen entrichteten dirette» Steuern stimmt Nebengebüren, mit Ausnahme der Personal-Einkommensteuer, Zuschläge zu denselben, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstige Umlagen oder dieselben vertretenden Concurrenzbeiträge zu öffentlichen Zwecken, Patrvnatslasten, dann indirecte Abgaben, soweit dieselben zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind. Die Diensttaxe ist als Abzngspost vom Einkommen anzusehen. Zins- und Schnlkrenzer vom Mietzinse, nicht aber der Mietzins für die eigene Wohnung (§ 102, Ziffer 4) sind eine Abzugspost vom Einkommen des Mieters. Bei dem Vermieter bilden die Zinskrenzer, die er nur für die Gemeinde einhebt, überhaupt keinen Theil seines Einkommens. Hat der Hanseigenthümer die Mietzinse einschließlich der Zinskrenzer ansbednngen und in diesem Betrage seinem Bekenntnisse zugrunde gelegt, so kann er die abgeführten Zinskrenzer, der Mieter aber den diesem Betrage gleichkommenden Theil des Mietzinses als Ausgabe anrechne». Als Abzug gelten Concurrenzbeiträge und Patrvnatslasten und die hiefür vertragsmäßig übernommenen Abfindungen, nicht aber die etwa dem öffentlichen Zwecke zugewendeten Geschenke und sonstigen Widmungen. Artikel 7. Zinsen nnd Lasten. Nach § 100, Ziffer 0, sind Abzugsposte» die Zinsen von Geschäfts- und Privatschnlden, sowie sonstige auf besonderen Rechtstiteln beruhende, das Einkommen dauernd schmälernde Lasten; alle diese nur dann, wenn sie glaubwürdig nachgewiesen sind. I. 1. Nur die Zinsen , nicht die Capitalsrückzahlungen sind zulässige Abzüge bei Annuitäten daher nur die darin enthaltenen Zinsenbeträge (vgl. die einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsvorschrift zum dritten Hanptstück). Artikel 9. Zum Abzüge nicht geeignete Posten. 1. Die wichtigsten zum Abzüge nicht geeigneten Posten sind im § 102 aufgezählt. Hinsichtlich der im § 102, Ziffer I, normierten Unzulässigkeit der Ausgaben für Capitalsanlagen, neuen Investitionen und Schuldentilgungen siehe oben, Artikel 5, Ziffer 4 und ff. 2. Als Verluste, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und daher von den Einnahmen nicht abgerechnet werden dürfen, kommen unter anderen in Betracht: Verlust oder Beschädigung einer Einnahmsguelle, Wertverminderung eines Vermögensobjectes durch Umstände, die mit der Ver- Wendung desselben zur Erzielung des Einkommens nicht zn-sammenhängen; Vermögensverluste, die durch Anschaffung von Vermögensobjecten zu einem ihren wahren Wert übersteigenden Preise herbeigeführt wurden; Verluste an Forderungen, die das Stammcapital des Steuerpflichtigen bilden; Verluste an Erbanthcilen, Geschäftseinlagen; Verluste aller Art an Ver-mögenstheilen, die überhaupt nicht zur Erzielung von <£in-kommen verwendet werden, zum Beispiel an Wohnnngsmobiliar u. s. w. 3. Die Unzulässigkeit des Abzuges der Kosten des Haushaltes einschließlich jener für Dienstboten, dann der Zinsen für das eigene Capital des Steuerpflichtigen (§ 102, Ziffer 3 und 4) muss besonders hervorgehoben werden, da die Steuerpflichtigen bei der Berechnung ihres Geschäftserträgnisses sehr häufig beide Gruppen von Ausgaben abrechnen. Besondere Bestimmungen hinsichtlich einzelner Ein-kommcnSzwcigc. Ges. § 163. Bei selbstbewirtschaftetem Grundbesitze ist der reine Wirtschaftsertrag, der ans dem gesamnite» Inni)- und forstwirtschaftlichen Betriebe, sowie ans den mit dem Grundbesitze verbundenen nicht erwerbstenerpslichtigen anderen Prodnctions-zweigen und Rechten (Fischerei-, Jagdrecht u. s. w.) that sächlich gewonnen wird, als Einkommen anznsehen. Bei verpachteten Grnndbesitzungen oder mit dem Grundbesitze verbundenen Rechten stellt der wirklich erzielte Pachtzins mit Hinzurechnung des Geldwertes etwaiger Natural- àrso» st iger Nebenleistungen des Pächters und der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzrmgen und nach Abrechnung 1. der dem Verpächter verbleibenden abzugsfähigen Lasten, 2. der durch Elementarschäden, Missernten ». s. w. begründeten Pachtzinsnachlüsse. 3. des Äquivalentes der Abnützung des Pachtobjectes das Einkommen dar, wobei jedoch den Schätzungs- und Be-rufnngs-Conlniissionen vollständig freie Beurtheilung Vorbehalten bleibt. Ges. § 164. Das Einkommen ans Gebäuden ist nach dem wirklich erzielten reinen Mietzinscrtragc und, insoweit die Gebäude von den Besitzern selbst bewohnt oder sonst benützt oder an andere Personen unentgeltlich zur Benützung überlassen werden, nach dem reinen Nutzwerte, welchen die Gebäude oder die benützten Theile derselben nach ihrer Beschaffenheit und Lage, nach den Miets-, Verkehrs- und Wohimngsverhältnissen des Hauses, des Ortes oder der Umgebung und mit Rücksicht ans die Zeit ihrer tatsächlichen Benützung haben, zu bemessen. Insoweit Gebäude oder Gebändetheile von ihrem Besitzer zu land- und sorstwirtschafliche» oder gewerbliche» Zwe- i cken (einschließlich der Benützung zu unentgeltlichen Arbeiterund Dienstwohnungen) benützt werden, ist der Nntznngswert w.der bei Berechnung des Einkommens, noch bei Berechnung der betreffenden Betriebskosten in Anschlag zu bringe». Die für die Zwecke des Unterrichtes, der Erziehung, der Wohlthätigkeit und der öffentlichen Verwaltung bestimmten Gebäude werden, insoweit sie von der Gebüudesteuer befreit sind, bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht gelassen. S 166. Bei landwirtschaftlichen Pachtungen haben die im § 163, Absatz 1, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden. Bei allen Pachtungen ist der bezahlte Pachtzins einschließlich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden sonstigen Nebenleistungen nach Ausscheidung desjenigen Betrages, der ans die von dem Pächter oder seinen Angehörigen benützte Wohnung entfällt, in Abzug zu bringen. Die Vollzngsvorschrift gibt zu diesen gesetzlichen Be-stimmungen folgende Erläuterungen: a) Einko m m e» ans Gru n dbesi tz. (§§ 163 und 166.) Artikel 13. Einleitung; Einkommen ans nicht verpachteten Besitzungen. 1. Das Einkommen aus Grundbesitz nmfasst die Erträge sümmtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigen-thümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgend welcher Art, zum Beispiel ans dem Rießbranche, aus dem ihm zustehenden Nutzungsrechte an der kirchlichen Pfründe ». s. w. ein Einkommen znfließt. Im nachstehenden wird von dem Einkommen ans selbstbewirtschafteten! Grundbesitze besonders gehandelt werden. Das Einkommen des Verpächters ans verpachtetem Grundbesitze sowie des Pächters aus der Pachtung wird im Artikel 17 erörtert. II. 1. Bei Ermittlung des Einkommens ans nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung wirklich erzielte Reinertrag nach dem dreijährigen Durchschnitte, für das Jahr 1898 nach dem zweijährigen Durchschnitte der Einkommensermittlung zugrunde zu legen. 2. Der Reinertrag aus Grundbesitz umfasst den Wirtschaftsertrag ans dem gesammten land und forstwirtschaftlichen Betriebe, sowie die Erträgnisse aus den mit dem Grundbesitze verbundenen anderen Prodnetionszweigen und Rechten (Fischerei-, Jagdrecht, Vermietung von Quellen, Wasserkraft n. s. io.), und zwar letztere auch dann, wenn diese Neben- betriebe und Genüsse von der Erwerbsteuer oder von der Nentensteuer befreit sind. 3. Werden Brennereien, Mühlen, Ziegeleien, Sägen und andere ländliche Fabricationszweige in Verbindung mit der land- und forstwirtschaftlichen Benützung von Grundstücken betrieben, sv kann der gesammte Betrieb bei der Ermittlung des Reinertrages als ein Ganzes behandelt werden. 4. Wird das Einkommen ans derartigen Betrieben hingegen nicht als ei» Ganzes einbekannt, so ist darauf zu achten, dass die eingestellten Abgabe-, beziehungsweise Anschaffungswerte miteinander übereinstimmen. 5. Dasselbe gilt von der Berechnung des Einkommens aus Sand-, Lehm- und Thongrubcn, Stein-, Schiefer-, Kalk-und Kreidebrüchen, Torfstichen und anderen ähnliche» Betrieben, bei denen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden. Artikel 14. Nähere Bezeichnung der Einnahmen und Ausgaben. I. Der Steuerpflichtige braucht, insofern; er überhaupt zur Einbringung eines Bekenntnisses verpflichtet ist (§§ 202, 204), in dein Bekenntnisse den Grnndertrag lediglich summarisch einzubekennen. Im Falle er mehrere Güter besitzt, ist der Ertrag jedes einzelnen anzngeben. Übrigens steht es dem Steuerpflichtigen frei, den Reinertrag seiner Güter detailliert einznbekennen und zu diesem Zwecke dein Bekenntnisse — rücksichtlich jedes einzelnen Gutes — nähere Daten über die Einnahmen und Ausgaben bei-zufügen; bei größeren Besitzungen wird sich dies zur Vermeidung nachträglicher Erhebungen und Anfragen stets empfehlen. Die richtige Ermittlung des Reinertrages hat in letzterem Falle in nachstehender Weise zu geschehen: A. In Einnahme sind zu stellen: 1. Der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder auf Credit veräußerten Erzeugnisse aus alle» Wirtschaftszweigen, sowie für die Verleihung der Zugkraft und anderer Wirtschaftsmittel. 2. Der Geldwert aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushaltes des Besitzers, zum Unterhalte seiner Angehörigen, sowie der nicht zum Wirtschaftsbetriebe gehaltenen Dienstboten verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen oder ihrer Annehmlichkeit verwendet worden sind ; hieher gehört namentlich auch der Aufwand an Naturalien für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, für die Haltung von Lnxnspferden ». dgl. Die im eigenen Haushalte des Steuerpflichtigen verzehrten Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft können übrigens, falls besondere Aufzeichnungen darüber nicht bestehen, nach einem billigen durchschnittlichen Anschläge in Bausch und Bogen berechnet werden. Der Wert der in dein eigenen Wirtschaftsbetriebe, nicht im Haushalte, verbrauchten Erzeugnisse, zum Beispiel des selbsterzeugten und verbrauchten Futters, ist weder als Einnahme noch als Ausgabe in Rechnung zu stellen. 3. Der Mietwert der von dein Eigenthüiner und seinen Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Hans-Haltes benützten Gebäude (vgl. unten Artikel 10). 4. Der Geldwert der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen an anderen Grundstücken und von anderem Zugehör (Servituten, Wasserbezugsrechten, Fischereirechten ». dgl.). 5. Eventuell der Geldwert des am Schlüsse der Wirt-schaftsperiode vorhandenen Vorrathes an Wirtschastserzeugnissen, soweit dieselben zur Verwertung durch Verkauf oder zun, Verbrauch im Haushalte bestimmt sind. (Vergl. unten E.) B. Demgegenüber können stets in Abzug gebracht werden sämintliche Bewirtschaftnngskosten. Unter diesen Gesichtspunkt fallen: 1. Die Erhaltung der Wirtschaftsgebäude, Taglöhner» Wohnungen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe dienenden oder denselben sichernden baulichen Anlagen, Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Schleusen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen ». s. iv. 2. Die Erhaltung des lebenden und tobte» Wirtschafts-Inventars. 3. Die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und tobten Inventars, der Vorräthe an Wirtschaftserzeugnissen, sowie der noch stehenden Feld- und Gartenfrüchte — nicht aber des Hanshaltnngsmvbiliars — gegen Feuer, Hagel und anderen Schaden. Die Ausgaben für Versicherung des Haushaltnngsniobiliars sind zwar nach § 100, Ziffer 2, auch abzugsfähige Ausgaben, sie sind jedoch als besondere Abzüge, nicht als Bewirtschaftnngskosten in Anrechnung zu bringen ; sollte jedoch die Ermittlung der für die eine oder andere Versicherung entfallenden Prämien mit Schwierigkeiten verbunden sein, so ist deren vereinte Einsetzung unter den Bewirt-schastnngskosten unter der Voraussetzung gestattet, dass unter den besonderen Abzügen eine diesbezügliche Ausgabe nicht eingesetzt wird. 4. Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume, nicht auch der für den Haushalt benützten Räume. 5. Samen, Pflanze», Futter und Düngmittel, Rohstoffe oder sonstige Materialien, welche für den laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließlich der etwaigen Nebenbetriebe zngekaust worden sind. ö. Gehalte, Löhne, Pensionen und sonstige Dienst-Einolumente sainmt der etwa vom Dienstgeber übernommene» Personal-Einkommensteuer und Besvldnngssteuer it. dgl. für das zum Wirtschaftsbetriebe — nicht auch für das zum Haushalte oder zur persönlichen Bedienung aufgenommene Personal, einschließlich der Verköstigung der im eigenen Wirtschafts-I schaftsbetriebe dauernd verwendeten Familienglieder. 7. Die vom Eigenthümer für das zum Wirtschafts-betriebe angenommene Personal geleisteten Beiträge zu Kranken-, Altersversorgungscassen u. s. tu. 8. Die Grund- und Gebändestener sammt Zuschlägen und Umlagen aller Art (vgl. Artikel 6), sotvie die von den mit der Land- und Fvrsttvirtschaft verbnndenen Gewerbebetrieben (Artikel 13) zu entrichtende Erwerbsteuer sammt Zuschlägen, endlich indirecte Abgaben (Zuckersteuer, Brannt-weinstener it. s. w.), soferne sich dieselben als Geschäftsunkosten darstellen — selbstverständlich unter Berücksichtigung der im Artikel 8 getroffenen Anordnungen. C. Jnwieferne Auslagen für den Neubau, die Wiederherstellung oder Erweiterung der in B, Ziffer 1, anfgezählten Gebäude und Anlagen oder für Vermehrung und Verbesserung des Inventars, endlich Abschreibungen wegen Abnützung der zum Wirtschaftsbetriebe nothwendigen Gebäude, Maschinen, Geräthschaften rc. in Abzug zn bringen sind, ist im Artikel 5 erörtert. D. Jnsoferne das Material für die in B, Ziffer 1 und 2, bezcichneten Auslagen, oder Gegenstände der in 15, Ziffer 5, bezeichnete» Art, oder Emolumente für das Gesinde ». s. tu. den eigenen Wirtschaftserzengnissen entnommen sind, darf ihr Wert nur dann als Ausgabe angerechnet werbe», wenn derselbe auch bei den Einnahmen in Anschlag gebracht worden ist. E. Eine weitere Abzugspost bildet eventuell der Geldwert der aus der vorangegangenen in die gegenwärtige Wirt-schastsperivdc übernommenen Bestände an Vorräthe» der unter A, Ziffer 5, bezeichn eten Art; doch kann bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräthe am Schlüsse der einzelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwankungen nicht zn unterliegen Pflegt, der Geldwert derselben sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt bleiben. F. Wegen des Abzuges der Schuldenzinsen und dauernden Lasten wird auf Artikel 7 und 8 verwiesen. II. Nach welchen Gesichtspunkten die Schätzungseommis-sionen bei der Einschätzung des Reinertrages vorzngche» haben und inwiefern sie insbesondere ans den Catastralreinertrag Rücksicht zn nehmen in die Lage kommen, wird im Artikel 55 erörtert. Artikel 15. Besondere Bemerkungen über die Forstwirtschaft. Bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ans Forsten ist vorzugehen, wie folgt: 1. In Einnahme sind zn stellen: Der in dem maßgebenden Zeiträume erzielte Erlös für Fvrstprodncte aller Art, sowie das empfangene Entgelt für an Dritte überlassene Nutzungsrechte an den Waldungen. 2. In Ausgabe sind zn stellen: Der Aufwand für Forstcnltnr, Forstschutz, Forst- I Verwaltung, Schlagen, Zurichtung und Bringung der Hölzer, sowie für Erhaltung der Baulichkeiten (Forsthänser, Brücken, Wege). 3. Außer Anrechnung bleiben die Ergebnisse anßer-gewöhnlicher, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegender Abtriebe, insofern« sie sich als eine Realisierung des Stammcapitals und nicht bloß als eine Erziehung der ans früheren Jahren aufgesammelten Erträgnisse der Forstwirtschaft darstellen. Hiedurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass nach den Umständen (vgl. Artikel 4, Ziffer 4) der Erlös aus einem Abtriebe der ersteren Art als Gewinn aus einem Speeulativns-geschäfte anzusehen und als solcher einzubekennen und zn besteuern ist. Kosten für die Aufforstung dürfen nur insoweit in Anrechnung gebracht werden, als es sich um die Erhaltung des f Forstbestandes handelt, nicht aber insoweit Nenbeforstungen bisher nnbewaldcter Flächen behufs Erweiterung des Fvrst-bestandcs in Frage stehen. Artikel 17. Verpachteter (ttrnndbcsilr. (§ 163, Absatz 2.) I. Einkommen des Verpächters. Bei verpachtetem Grundbesitze oder bei Verpachtung der mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte (Jagdrecht, Fischereirecht) sind die Einnahmen des Verpächters: 1. der wirklich erzielte Pachtzins; 2. der Geldwert, der dem Pächter zum Vortheile des Verpächters etwa obliegenden Natural- oder sonstigen Nennleistungen und der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen. In Abzug zn bringen sind hievon: 1. die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen abzitgs-fähigen Lasten; 2. die durch Elementar schaden, Missernte» u. s. tu. veranlagten Pachtzinsnachlässe, soferne dieselbe» nicht etwa schon bei der Ermittlung „des wirklich erzielten Pachtzinses" in Abrechnung gebracht werden; 3. Das Äquivalent der Abnützung des Pachtobjectes (vergl. oben Artikel 5), soferne nicht etwa der Pächter zur Tragung dieser Last (so etwa bei Haftung für „eisernes Inventar") verpflichtet ist. Mit Rücksicht auf die bei der Geltendmachung dieser Abzngsposten möglichen Missbräuche ist der Schützlings- und Bernfungseommissivn im Schlusssätze des § 163 ausdrücklich vollkommen freie Beweiswürdignng Vorbehalten. II. (Si ut o m me ii des Pächters. Das ©infornine» des Pächters ist in § 165 dem Einkommen aus selbständigen Erwerbsunternehmmtgen und Beschäftigungen zugezählt und wird deshalb in den Artikeln 20 bis 22 behandelt. Nach dem Formulare des Bekenntnisses ist jedoch dieses Einkommen mit jenem aus Grundbesitz zusammen einzubekennen. £ 166 enthält hinsichtlich dieses Einkommens nachstehende besondere Bestimmungen: „Bei landwirschaftlichen Pachtungen haben die int § 163, Absatz 1, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden. Bei allen Pachtungen ist der bezahlte Pachtzins einschließlich des Wertes der etwa dem Pächter obliegende» sonstigen Nebenleistnitgctt nach Ausscheidung desjenigen Betrages, der ans die von dem Pächter oder seinen Angehörigen benutzte Wohnung entfällt, in Abzug zu bringen". li) Ein k o m m e n a » s Geb ü n d e n. (8 164.) Artikel 18. Mietzins, Bcstandzins ». dgl. 1. Als Einkommen gilt der ganze empfangene Mietzins einschließlich des Entgeltes für etwa vorhandenes und mit-vermietetes Mobiliar, für Hofränme, Lagerplätze, Hansgärten ü. s. w., sowie einschließlich etwaiger Portalzinse und der Vergütung für die Benützung der vom Hausbesitzer angelegten und erhaltenen Gas- und Wasserleitungen, Aufzüge u. s. w. Dem Mietzinse hinzuznrechueu ist der Geldwert der dem Mieter zum Vortheile des Vermieters obliegenden Neben-leistnngen, sowie der dem Vermieter vorbehaltenen Nutzungen; abznziehen sind die dem letzteren vertragsmäßig verbliebenen abzngsfähigen Lasten. Uneinbringliche Mietzinse bilde» natürlich kein Einkommen; es obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen, unzweifelhaft darznthnn, dass der Mietzins uneinbringlich gewesen sei. Der Mietzins ist in der Regel als feststehende Einnahme nach dem im Vorjahre erzielten Betrage anznsetzen. Die vorstehend in Absatz 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten mich von verpachteten, in Bestand gegebenen oder sonst entgeltlich zur Benützung überlassenen Gebäuden und Gebäudetheilen. 2. Von dem Mietzinsbrnttoertrage sind gleichfalls nach dem im Vorjahre verausgabten Betrage in Abzug zu bringen: a) Die wirklichen (nicht die bei der Hauszinsstenerbemessnng in Abrechnung gebrachten) Ausgaben für Instandhaltung und Reparatur einschließlich der Ausgaben für die Erhaltung des mitvermictctcn Gartens, Mobiliars, der Gas- und Wasserleitungen, Heizanlagen, Aufzüge ». s. w.; nicht abzugssähig hingegen sind die Auslagen für etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere Ausstattung des Gebäudes ober für die Anlage und Pflege des zur Annehmlichkeit des Besitzers dienenden Hansgartens oder für Neuanschaffung von Mobiliar oder die Herstellung von Anlagen der oben bezeichneten Art. 1>) Ein angemessener Procentstitz der Baukosten für die Abnützung des Gebäudes. Bei der Beitrtheilitng dieser Abzngsposten a) und >>) sind die im Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen. Jnsoferite hienach über das ' Abnützttitgsproeent eine Entscheidung erforderlich ist, wird dasselbe mit Bedachtnahme ans den Banznstand, das Alter des Gebäudes und seine Rentabilität (unter Vergleichung der Anlagekosten oder der Kosten der Erwerbung mit dem Zinserträge) zu bestimmen sein, c) Die Kosten der Versicherung des Gebäudes oder einzelner Theile oder Znbehörungen des Gebäudes gegen Feuer oder anderen Schaden. (1) Die Gebündestener stimmt Zuschläge» (siehe oben Artikel 6). c) Die Entlohnung des Hausadministrators und des Hans besorgers. f) Wegen des Abzuges der Satzpostzinsen und sonstigen auf besonderen Rechtstiteln beruhenden, auf dem Objecte haftenden Lasten wird auf Artikel 7 und 8 verwiesen. Artikel 19. Nicht vermietete (tjcbiiudc. 1. Für Gebäude oder Gebändetheile, welche vorn Eigen -thi'uner ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken, zur Benützung als unentgeltliche Arbeiter -oder Dienstwohnungen, als Scheune», Stallungen für Nntv oder Zugvieh, Lagerräume, Speicher, Fabrik- und Maschinen* räume, zur Gast- ober Schankwirtschaft verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht in Anschlag zu bringen, hingegen ist auf die durch diese Verwendung etwa herbeigeführte größere Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe bei Ermittlung des Einkommens ans diesen Einitahntsqnelleit entsprechend Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die in Artikel 18, Ziffer 2 a) bis f), angeführten Ausgabe» als Abzngsposten des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes zulässig. 2. Die für die Zwecke des Unterrichtes, der Erziehung, der Wohlthätigkeit und der öffentlichen Verwaltung bestimmten nicht vermieteten ober in anderer Weise entgeltlich überlassenen Gebäude werden, insoweit sie wegen ihrer Widmung von der Gebäudesteuer befreit sind, bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht gelassen, das heißt, es wird weder ein Einkommen aus diesen Gebäuden den Einnahmen zugerechnet, noch bilden die für diese Gebäude verwendeten Allslagen eine AbzugSpost. ,4 Als Einkommen ans den vom Hauseigenthümer und seinen Haushaltungsangehörigen selbst bewohnten oder sonst in anderer als der in Ziffer 1 und 2 bezeichnet«! Art benutzten oder an andere Personen unentgeltlich überlassenen Gebäuden oder GebändetheileN gilt der reine Nutzwert, welchen die Gebäude oder Gebändetheile nach ihrer Beschaffenheit und Lage, nach den Miets-, Verkehrs- und Wohnnngsverhältnissen des Hauses, des Ortes oder der Umgebung und mit Rücksicht ans die Zeit ihrer thatsächlichen Benützung haben. Bei der Schätzung des Nutzwertes sind zum Gebäude gehörige Hofränme, Stallungen, Hausgärten, Parkanlagen und sonstiges Zugehör zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Nutzwerthes hat durch Vergleichung mit dem wirklichen Mietertrage von Häusern oder Wohnungen ähnlicher Beschaffenheit im Orte oder in der näheren Umgebung zu erfolgen. 4. Bei solchen Gebäuden, welche weder vermietet, noch in anderer Weise zur entgeltlichen Benützung überlassen, noch vom Eigenthiimer selbst benützt, noch an dritte Personen zur unentgeltlichen Benützung überlassen werden, ist ein Einkommen nicht in Anschlag zn bringen. Dagegen darf auch keinerlei Abzug wegen Auslagen oder Abschreibungen für dieselben erfolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das EinbckenntniS des Einkommens ans Grnn d- und Gebändebesitz sind deshalb so ausführlich und genau initgetheilt, weil die Beurtheilung der Berechnung des Einkommens aus diesem i Zweige auch bezüglich der Geistlichen der S ch ätzn n g s - C v nv Mission z » st eh t, deren erstmalige Wahl die rechtzeitig vorgelcgte Fassion betreffs der Personal-Einkommensteuer zur Voraussetzung hat und in welche gewählt zu werden dem Geistlichen das Ablehnnngsrecht zusteht, von dem er jedenfalls Gebrauch machen wird. Diese Schätzungs-Commission ist bezüglich des Grund-uiib Gebäudcbcsitzes an die oben angeführten Bestimmungen gebunden und hat die Aufgabe, mit möglichster Genauigkeit den thatsächlichen Reinertrag festznstellen. Es würde deshalb die Einstellung des Catastralreinertrages in die Steuerfassiou nicht hinreichend sein, wenn auch die Commission den Catastral-reinertrag als Hilfsmittel einer richtigen Schätzung zn berücksichtigen hat. Grundbesitzer, welche fleißig und genaue Aufzeichnungen über das Erträgnis gemacht haben, werden sich am leichtesten in die Bestimmung, das t(tatsächliche Erträgnis zu bekennen, finden; das Ordinariat hat zu wicderholtenmalen ans solche Aufzeichnungen gedrungen. Die Regierung ist der Anschauung, der Catastralreinertrag sei niederer als der tatsächliche Ertrag; der steierm. Landesausschuss hat seinerzeit das Gegentheil nachgewicscn und Besitzer, welche sehr sorgfältige Auszeichnungen machten und vertrauenswürdig sind, haben eben auch das Gegentheil erfahren. Allein das hilft jetzt nicht über die positive Vor- I schrift hinweg, das Grnnderträgnis der letzten zwei Jahre tatsächlich und beweisbar einzubekennen. Deshalb soll hier ans dem Artikel 55 die Weisung Aufnahme finden, welche die Commission bezüglich der Einschätzung des Grunderträgnisses hat. Artikel 55 der Vollzugsvorschrift lautet: Bei Grundbesitz und Gebändebesitz insbesondere. 1. I. Die Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens aus selbstbewirtschaftetem Grundbesitz und die Art der Einbekennung dieses Einkommens sind in den §§ 159 bis 162, dann 163, ferner im Artikel 13 dieser Vollzugsvorschrift enthalten. Auch die Commission hat sich die Bestimmungen, sowie Anordnungen der vorstehenden Artikel 52 bis 54, und zwar auch in jenen Fällen gegenwärtig zu halten, in denen Bekenntnisse nicht vorliegen; es steht ihr daher unter anderem ebenso wie dein Steuerpflichtigen frei, das Einkommen aus ... Brennereien ... Mühlen und ähnlichen landwirtschaftlichen Fabricati onSzweigen in Verbindung mit dem Einkommen aus der Landwirtschaft oder aber selbständig zu erheben; hiebei hat sie allerdings Sorge zu tragen, dass durch diesen Vorgang die wahre Höhe des Einkommens nicht über- oder unterschätzt werde. 2. In Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht wirb die Commission in die Lage kommen, sich ein selbständiges Urtheil über die Höhe des aus dem landwirtschaftlichen Betriebe erzielten Reineinkommens zu bilden. Zn diesem Zwecke wirb es, von seltenen Ausnahmsfällen abgesehen, nicht nöthig sein, alle tatsächlich erzielten Wirtschafts-Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen festzustellen oder nach znpriifen; insbesondere werden die im eigenen Haushalte des Steuerpflichtigen verzehrten Erzeugnisse der eigenen Land- und Forstwirtschaft nicht postenweise zn erheben, sondern nach einem billigen durchschnittlichen Anschläge in Bausch und Bogen zu berechnen sein. In der Regel wird es genügen, wenn die Commission ihr Urtheil auf gewisse allgemeine Anhaltspunkte aufstützt. Solche Anhaltspunkte werden der Commission schon ihre eigene Kenntnis der Ortsverhältnisse, des Ernteausfalles, der Preise der landwirtschaftlichen Producte, ferner daS Ergebnis der erforderlichenfalls anzuordnenden Einvernahme von Sachverständigen gewähren. 3. Der Catastralreinertrag stellt sich insbesondere auch dann, wenn eS sich um die Vergleichung der Ertrüge aus Grundbesitz eines und desseben Bezirkes handelt, als ein wichtiger Faetor zur Beurtheilung deS Ertrages der Landwirtschaft dar. Aber auch sonst wird die SchätznngS-Commission bei der Beurtheilung des Einkommens aus Grundbesitz nebst den übrigen maßgebenden Verhältnissen auch den Catastralreinertrag zu berücksichtigen haben. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass schon mit Rücksicht auf die Art der Erhebung des Catastralreiuertrages der wirkliche Reinertrag eines einzelnen Jahres beziehungsweise des dreijährigen Durchschnittes mit demselben in sehr zahlreichen Füllen nicht wird übereinstimmen können, sondern bald niedriger, bald hoher ausfallen wird. In erster Linie ist in dieser Beziehung hervorzuheben, dass der Catastralreinertrag ans Dnrchschnittsberechnnngen eines 15jährigen Zeitraumes gewonnen wurde, die durch die auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1896, R.-G.-Bl. Nr. 120 erfolgte Revision des Grnndstenercatasters nur eine theilweise Berichtigung erfahren haben. Für die Persvnal-Einkvmmenstener aber ist das Einkommen auf Grund eines dreijährigen, bei der ersten Bemessung zweijährigen Durchschnittes zu berechnen; bei jeder folgenden, außer der ersten Bemessung handelt es sich daher, da die Einkommen der beiden ersten Jahre schon bekannt sind, um die Feststellung des letzten Jahresertrages. Dieser Ertrag müsste sich nun, selbst wenn alle übrigen Verhältnisse genau dieselben geblieben wären, wie sie bei der Catastralschützung angenommen wurden, dann nothwendig von dem Catastralreinertrag unterscheiden, wenn das letzte Jahr von größerer oder geringerer Fruchtbarkeit wäre, als der 15jährige Catastraldnrchschnitt voraussetzt. Sodann ist festzuhalten, dass der Catastralreinertrag vor mehr als 15 Jahren ermittelt wurde, und die seither erfolgten Veränderungen der Menge sowohl als der Preise der Haupt' und Nebenproducte des Bodens naturgemäß nur insoweit berücksichtigt sind, als dies nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Revision des Grnndstenercatasters, möglich war. Ferner waren dauernde Änderungen in der Bonität der Grundstücke zwar bei der Revision des Grnndstenercatasters zu berücksichtigen, bilden aber für die Zukunft keinen Gegenstand der Evidenzhaltung. Der Catastralreinertrag umfasst ferner ausschließlich den Ertrag der einzelnen Parzellen des Grundes und Bodens und berücksichtigt daher nicht, dass durch die Vereinigung zahlreicher Parcelle» zu einem Gutskörper öfter ein höheres Einkommen erzielt werden kann, als bei isolierter Bewirtschaftung der Parzellen der Fall wäre; ebensowenig ilinfasst der Catastralreinertrag das Einkommen ans den mit Grund und Boden verbundenen Fabricativnszweigen und Nebenbetrieben. Endlich beruht der Catastralreinertrag auf der Voraussetzung gcmeinüblicher Betriebsweise unter vollständiger Entlohnung aller Arbeitskräfte. Insofern sich daher im einzelnen Falle die tatsächlichen Verhältnisse von jener Voraussetzung entfernen, wird gewöhnlich auch eine Abweichung des thal-sächlichen Einkommens von dem Catastralreinertrage vvraus-zusetzen sein. Mit Rücksicht ans die geschilderten Verhältnisse wird sich die Schätzungscvmmission, welche auf den Catastralreinertrag Rücksicht nimmt, stets die Frage zu beantworten haben, ob derselbe dem wirklichen Einkommen entspreche; soferne dies nicht der Fall ist, wird sie das wirkliche Einkommen »ach Maßgabe der Verhältnisse in einem vom Catastralreinertrag abweichenden, sei es höheren, sei es geringeren Betrage festzusetzen haben. 4. Abgesehen davon, kann das Erträgnis der Grundstücke durch Vergleichung mit den bekannten Erträgen anderer Besitzungen ermittelt werden. 5. Als geeignete Grundlage für die Schätzung können namentlich die in derselben Gegend oder in benachbarten Bezirken in den maßgebenden Wirtschaftsjahren wirklich gezahlten Pachtpreise dienen. Behufs zutreffender Anwendung derselben dürfen jedoch in keinem Falle die Unterschiede im Pachtwerte unberücksichtigt bleiben, welche durch den Umfang der Wirtschaft, die Lage und den Zusammenhang der dazugehörigen Liegenschaften, die Bodenbeschaffenheit, die Bewirtschaftnngsweise u. s. w. bedingt sind. Auch muss bei der Vergleichung den besonderen Umständen Rechnung getragen werden, welche etwa im einzelnen Falle die normale Höhe des bedungenen Pachtpreises, sei es steigernd, sei es herabmindernd, beeinflusst haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass, wenn nicht die besonderen persönlichen Eigenschaften des Landwirtes ein anderes Ergebnis bedingen, das Einkommen des selbstbewirtschaftcnden Eigenthümers in der Regel höher sein wird, als das Einkommen, welches ihm ohne weitere Aufwendung und Bemühung durch Verpachtung zuflicßen würde, den» er muss neben einer angemessenen Verzinsung seines Betriebskapitals auch einen Ersatz für seine eigene Thätigkeit und Mitarbeit seiner Angehörigen beanspruchen. Dem ermittelten Pachtwerte ist deshalb ein diesem muth-maßlichen Mehreinkomnien entsprechender Znschlag hinzuzurechnen, bei dessen Bemessung die persönlichen Verhältnisse, die Tüchtigkeit imi) Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden. 6. Nicht minder sind die Kaufpreise der Liegenschaften als Anhaltspunkte zu benützen, wobei allerdings auf die häufig übliche besonders niedrige Verzinsung der in landwirtchaft-lichen Besitzungen angelegten Capitalien gebürend Bedacht zu nehmen sein wird. 11. 1. Bei der Bewertung des Einkommens aus nicht vermieteten Gebäuden kann im allgemeinen der zum Zwecke der Bemessung der Hauszinssteuer oder der fünfprocentigen Steuer vom gebändesteuerfreien Mietzinsertrage erhobene Mietwert als Nutzwert des Gebäudes oder der Wohnung angenommen werden, jedoch ist die Schätzungscommission an den für Zwecke der Gebändesteuerbemessung ermittelten Mietwert nicht gebunden, und es hat insbesondere die Ausmittlung des Nntzungs- wertes von mit einem Garten it. s. w. verbundenen Woh-nnngen unabhängig von der für Gebäudesteuerzwecke etwa erfolgten Zinsbewertung stattzufinden. Von dem Mietwerte sind die im Artikel 18, Ziffer 2, a) bis f) angeführten Ausgaben in Abzug zu bringen. 2. Im Sinne der im Artikel 19, Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen ist auch der Nntzungswert von Villen, Schlössern und anderen Gebäuden, für welche eine Hanszinssteuer oder eine fünfprozentige Steuer nicht in Vorschreibung steht, zu ermitteln. In beiden Fällen hat die Ermittlung des Nutzungs-Wertes in der Art zu erfolgen, dass die im Artikel 18 angeführten Ausgaben vorweg als Abzugsposten berücksichtigt werden, so dass ein weiterer Abzug von Kosten von diesen Nutzungswerten nicht mehr stattzufinden hat. 3. Bei bäuerlichen Wohnhäusern und ähnlichen Ge- bäuden, welche in der Regel einen Zinsertrag durch Vermietung nicht abwerfe», und bei denen eine Vergleichung mit ähnlichen vermieteten Gebäuden nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, kann ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes Vielfaches der Hansklassensteuer als Mietwert angesetzt werden. 4. Die unter Ziffer 3 betroffene Bestimmung hat mich für die Ermittlung des Nutzwertes des nicht vermieteten Gebändetheiles dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn derartige Gebäude (bäuerliche Wohnhäuser u. dgl.) ausnahmsweise oder nur auf kurze Zeit vermietet sind. 5. Jnsoferne der Steuerpflichtige behauptet, auf die von ihm selbst benützten Gebäude oder Gebäudetheile Kosten verwendet zu haben, welche den Nutzungswert übersteigen, wird sorgfältig zu erwägen sein, inwieferne diese Kosten im Sinne des § 159 noch als auf die Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen verwendet anzusehen seien. Das Einkommen aus Dienst- und Lohnbczügen und aus Ruhegenüssen. Ges. § 167. Das Einkommen aus Dienst- und Lohnbezügen und Ruhegenüssen umfasst insbesondere: 1. Die Gehalte, Personalzulagen, Aetivitätszulagen, Remunerationen und alle ändern wie immer benannten, vorhinein festgesetzten (stehenden) Bezüge in Geld oder Naturalien der Beamten, Angestellten und Diener des Staates, der öffentlichen Körper und Anstalten, sowie aller Vereine und Gesellschaften; endlich der Privatbeamten und Privatbediensteten aller Art. 2. Die Beitrüge, welche Weltgeistlichen und den Mitgliedern regulärer Communitäten (§ 158, Absatz 2) aus dem Staatsschatze, öffentlichen Fonden oder von Gemeinden zum Unterhalte zugewiesen sind, insbesondere die Congrua-Ergün-zungen. 3. Alle anderen den im Punkte 1 und 2 genannten Personen aus ihrem Dienstverhältnisse oder ihrer Berufstellung oder mit Rücksicht ans dieselbe zukommenden Genüsse, wie Tantiemen, Präsenztaxen, Collegiengelder, Prüfungstaxen, Stol-gebüren, Accord- und Stücklöhne, Provisionen ». dgl. (veränderliche Bezüge.) 4. Ruhe- und Versorgungsgenüsse aller Art, welche die im Punkte 1 und 2 genannten Personen, dann Offiziere nach ihrer zeitlichen und bleibenden Versetzung in den Ruhestand oder nach einem in anderer Art erfolgten Austritte aus dem activeu Dienste, sowie dergleichen Genüsse, welche die Witwen und Waisen der genannten Personen von dem Dienstgeber oder aus Fonden und Cassen beziehen, in welche von den Dienstgebern Beiträge geleistet werden. Die Bezüge der mit Wartegebür beurlaubten Officiere sind unter den hier aufgezählten Genüssen nicht inbegriffen. Ges. § 168. Vergütungen für Dienstesauslagen bilden kein steuerpflichtiges Einkommen. Inwieferne Functionszulagen, Reisepauschalien, Diäten und ähnliche Bezüge der Staatsbeamten als Vergütung für Dienstesausgaben anzusehen sind, wird im Verordnungswege bestimmt werden. Sind Dienstbezüge theilweise zur Bestreitung eines durch die Erfordernisse des Dienstes hervorgerufenen Aufwandes zu dienen bestimmt, so ist von dem Betrage derselben der thatsüchlich daraus bestrittene Dienstaufwand in Abzug zu bringen. Naturalbezüge sind nach den wirklichen Preisen in Anschlag zu bringen. Zn diesen Gesetzesbestimmungen gibt die Vollzngsschrift in den Artikeln 23, 24, 25 und 26 folgende nähere Aufklärungen. d) (Sinkornine» aus Dienst- und Lohnbezügen und Ruh eg enüssen. (§ 167 und 168.) Artikel 23. Einleitung. Stehende Bezüge. Das Einkommen bilden die gesammten, dem Steuerpflichtigen aus seinem Dienstverhältnisse oder seiner Bernf-stellung oder mit Rücksicht auf dieselben zukommenden Genüsse, das ist die gesammte ihm für seine Thätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte oder thathsächlich gewährte Gegenleistung, sowie die ihm von dritten Personen mit Rück-I sicht auf seine Stellung zukommenden Zuwendungen. Dieses Einkommen umfasst insbesondere: 1. Die Gehalte, Personalzulagen, Activitätszulagen, Remunerationen, und alle anderen wie immer benannten, vorhinein festgesetzten (stehenden) Bezüge in Geld und Naturalien der Beamten, Angestellten und Diener des Staates, der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, sowie aller Vereine und Gesellschaften, endlich der Privatbeamten und Privatbediensteten aller Art. Die genannten Dienstbezüge sind als Einkommen anzurechnen, mögen sie nach bestimmten Jahres- oder Monatssätzen, oder nach wie immer gearteten anderen Maßstäben zugesichert sein. Keinen Unterschieb macht es, unter welcher Bezeichnung (Gehalt, Remuneration, Qnatiergeld, Lohn, Honorar) der Bezug gewährt wird, ebensowenig macht es einen Unterschied, ob der Bezug zur Pension anrechenbar ist oder nicht. Nur die Vergütung von Dienstesauslagen bilden keinen Theil des Einkommens. (Siehe unten Artikel 25.) 2. Die Beiträge, welche Weltgeistlichen und Mitgliedern regulärer Communitäten (8 158, Absatz 2) ans dem Staatsschätze, öffentlichen Fonde» oder von Gemeinden zum Unterhalte zugewiesen sind, insbesondere die Congrna-Ergänzungen. Das Einkommen der Geistlichen ans kirchlichen Grundstücken und Gebäuden ist im Sinne der Artikel 12 bis 11) zu benrtheilen. 3. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche die genannten Personen, nach ihrer zeitlichen oder bleibenden Versetzung in den Ruhestand oder nach einem in anderer Art erfolgten Austritte ans dein activen Dienste, aus Fonden und Lassen beziehen, in welche von den Dienstgebern Beiträge geleistet werden. Die Bezüge der mit Wartegebür beurlaubten Officiere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer und Seelsorger) sind unter den hier aufgezählten Genüssen nicht inbegriffen. 4. Außer den baren Geldleistungen ist auch der Wert der etwaigen Naturalbezüge einschließlich des Mietwertes der freien Wohnung zu berücksichtigen. Bei dem steuerpflichtigen Einkommen der Staatsbeamten sind Dienstwohnungen oder die zur Benützung überlassenen Grundstücke, für welche ein Abzug an der Besoldung re. stattfindet, nicht anzurechnen, ebensowenig aber der als Miet- oder Pachtzins geltende Be-soldungsabzng als Ausgabe zu berücksichtigen. Bei Staatsbeamten, welche, falls sie nicht im Genüsse einer Natnralwohnung stünden, ein vorhinein-bestimmtes Quartiergeld empfangen würden, gilt dieses Quartiergeld als Wert der Naturalwohnung. In allen anderen Fällen ist der Wert der Natnralwohnung nach den Bestimmungen des Artikels 4, Ziffer 5, zu berechnen. 5. Die vorstehend angeführten Bezüge sind in der Regel nach den im letztvorangegangenen Jahre thatsächlich erzielten Ausmaße zu veranschlagen. Ist jedoch im Laufe des Jahres eine Änderung eingetreten, so sind die neuen erhöhten oder verminderten Dienstbezüge als eine neue Einnahmsquelle zu I betrachten, und mit dem ganzjährigen Betrage einzubekennen. Artikel 24. Veränderliche Bezüge. 1. Die veränderlichen Bezüge umfassen alle anderen, den im Artikel 28 Ziffer 1 und 2, genannten Personen ans ihrem Dienstverhältnisse oder ihrer Berufstellung oder mit Rücksicht auf dieselben zu kommenden Genüsse, wie Präsenztaxen, Collegiengelder, Prüfnngstaxe», Stolgebnren, Provisionen re. 3. Ferner gehören hieher Zuwendungen, welche den genannten Personen mit Rücksicht auf ihre Stellung von dritten Personen znfließen, mögen diese Zuwendungen auch den Charakter von freiwilligen Widmungen oder Geschenken haben; insbesondere: a) das Einkommen der Geistlichen aus Stolgebüren und Messstipendien — rücksichtlich welcher jedoch auch die Bestimmungen der §§ 202, Absatz 5, und 200 zu beachten sind — und aus anderen, den Geistlichen mit Rücksicht ans ihr Amt zufließenden Gaben u. s. w. 4. Hinsichtlich der Collegiengelder, Prüflings» und Promotionstaxen wird bis auf weiteres und solange die betreffenden Steuerpflichtigen keine Einsprache erheben, gestattet, wie bisher die Besteuerung »ach dem in Studienjahre erzielten Betrage vorzunehmen. Artikel 25. Vergütungen für Dienstesanslagen. 1. Vergütungen für Dienstesauslagen bilden kein steuerpflichtiges Einkommen. Sind Dienstbezüge theilweise zur Bestreitung eines durch die Erfordernisse des Dienstes hervorgernfenen Aufwandes zu dienen bestimmt, so ist von dem Betrage derselben der thatsächlich daraus bestrittene Dienstauswand in Abzug zu bringen. Jnwieferne Functionsznlagen, Reisepauschalien, Diäten und ähnliche Bezüge der Staatsbeamten als Vergütungen für Dienstesauslagen anzusehcn sind, wird im Gesetze der Be-; stimmung im Vervrdnnngswege Vorbehalten (§ 168). 2. In theilweiser Ausführung dieser Bestimmung wird hinsichtlich der Diäten und Reisegebüren, Reisepauschalien, Substitutionsgebüren und Wagengelder der Hof- und Staats-beamten hieniit angeordnet, dass diese Bezüge dein Einkommen nicht zuzurechnen und der bei diesen Reisen, Substitutionen :c. tatsächlich bestrittene Aufwand auch nicht als Abzugspost ab-znrechnen ist. 3. Hinsichtlich der Functioiiszulagen der Staatsbeamten wird eine besondere Weisung Nachfolgen. 4. Die nicht im Hof- und Staatsdienste angestcllten Personen haben, falls sie die Freilassung einer empfangenen Entschädigung für Dienstesauswand beanspruchen, auf Verlangen den Nachweis zu liefern, dass, beziehungsweise in welchem Ausmaße die gewährte Entschädigung für die mit ihren dienstlichen Verrichtungen verbundenen Ausgaben Verwendung finde. Artikel 26. Abzngspostcn. Die Steuerpflichtigen können als Abzngspvsten in Anrechnung bringen: a) Die Besoldnngssteuer von höheren Dienstbezügen sammt allfälligen Zuschlägen, die Diensttaxe, (Charaktertaxe, Urlaubstaxe), sowie den Stempel für die Gehaltsquittungen ; h) die von den activen Staatsbeamten (Staatslehrpersonen) ans Grund des § 15 des Gesetzes vom 15. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 74, für Pensionszwecke an das Staatsärar zu leistenden Jahresbeiträge; e) die im § 160, Z. 3, 4 und 6, aufgezählten Ausgaben für Versicherung, Versorgungscassen und Zinsen von Privatschulden unter den dort angeführten Bedingungen; d) allfällige für de» Dienstgeber geleistete Ausgaben; . . ». dgl. Aus dem Stencrgcsctze sind noch von Wichtigkeit die 88 202 und 206 bezüglich des Verfahrens der Commission betreffs der Bekenntnisse der Geistliche» : Ges. § 202. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, alljährlich binnen einer von der Finanzlandesbehörde mittels öffentlicher Bekanntmachung zu bestimmenden mindestens einmonatlichen Frist bei der zuständigen Steuerbehörde ein Bekenntnis über sein steuerpflichtiges Einkommen nach einem im Verordnnngswege festzustellenden Formulare einzubringen. Das Bekenntnis kann entweder schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Hinsichtlich des Einkommens aus den im § 167 bezeichnet«.'» Bezügen hat das Bekenntnis die Angabe, ob dieselben in Geld, Natnralgenüffen, Sachnutzungen oder anderen Leistungen bestehen, sowie den Namen, Stand und Wohnort des ovcr der zur Entrichtung der Bezüge Verpflichteten zu enthalten. Bei Bezügen dieser Art, welche zum Theil zur Bestreitung von Dienstesansgaben bestimmt sind (§ 168), ist der Gesammt-betrag des Bezuges und die Höhe des daraus zu bestreitenden Dienstesanfwandes anzugeben. Geistliche, welche im Genüsse einer Congrua-Ergänzung stehen, haben die Stolgebüren und jene Messstipendien, welche im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47, bei Bemessung der Congrua-Ergänznngen zur Anrechnung gelange», lediglich mit demjenigen Betrage einzubekennen, mit welchem sie in dem letzten von der politischen Landesstelle geprüften und eventuell berichtigten Ein bekenntnisse zur Congrna-Ergänzung in Anrechnung gebracht wurden. Etwaige anderweitige Einnahmen ans errichteten Messstipendien sind nach ihrem tatsächliche» Ertrage ein zubekennen. Das Bekenntnis hat hinsichtlich des Einkommens ans Capitalvermögen in der Regel die nähere Bezeichnung des den Ertrag gewährenden Objectes und, insofern dieses eine Capitalssnmme ist, den Zinsfuß und den Gesammtinteressen-bezng, sowie den Namen und Wohnort des zur Zahlung der Zinsen n. s. w. Verpflichteten zu enthalten. Der Steuerpflichtige genügt jedoch dieser Verpflichtung, wenn er sich im Bekenntnisse ans die im Vorjahre angegebenen Daten beruft oder sich bereit erklärt, die oben bezeichneten Angaben über Verlangen der Steuerbehörde oder der Commission bekannt zu geben. Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden werden kann, genügt es. wenn der Steuerpflichtige in das Bekenntnis statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisnngen aufnimnit, deren die Commission zur Schätzung desselben bedarf. Das Bekenntnis hat endlich die summarische Angabe des der Einkommensteuer nicht unterliegenden Einkommens zu ' enthalten. Ges. § 206. Die Steuerbehörde hat die bei ihr einlangenden Bekenntnisse einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen und allenfalls durch Einvernahme der Steuerpflichtigen oder von Sachverständigen und Auskilnftspersvneii zu ergänzen und richtigziistellen; die bei ihr einlangenden Nachweise, Verzeichnisse und sonstigen Bemessungsbehelfe sind, soweit als thnnlich, zu vervollständigen und für den Gebrauch der Schätzungscomniission vorzubereiten. Der Steuerbehörde obliegt auch, in zweifelhaften Fällen über die Einkommensverhältnisse jener Personen, welche Be- kkmitnisse nicht überreicht haben, Nachrichten einzuziehen. Die Mitwirkung der Vertrauensmänner (8 199) bei der obigen Amtshandlung miti) ini Verordnuugswege festgesetzt. Sofern es sich um die Einschätzung der Einkünfte Geistlicher aus Dienstbezügen handelt, ist lediglich das Gutachten der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit der Vorgesetzten kirchlichen Behörde in Anspruch zu nehmen; die im § 202, Absatz 5, Gezeichneten Bezüge sind mit demselben Betrage anzunehmen, mit welchem sic zur Kongrua-Ergänzung in Anrechnung gebracht wurden. Dazu bemerkt die Vollzugsvorschrift: Artikel 56. Besondere Bestimmungen für Einkommen ans Dienst-bezügcn; — insbesondere für jenes der (Geistlichen. (§ 202, Absatz 5; § 206, Absatz 3; § 158, Absatz 2.) J. 1. Die Commission hat vorkommendenfalls den Betrag der in dein Einkommen enthaltenen Dienstbezüge besonders sestzustellen. II. Besondere Bestimmungen sind im Gesetze ferner hinsichtlich gewisser Bezüge der Geistlichen enthalten. 1. § 202, Absatz 5, bestimmt, dass bei Geistlichen, welche im Genüsse einer Congrua-Ergänzniig stehen, die Stol-gebüren und jene Messstipendien, welche im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47, bei Bemessung der Congrua-Ergänzungen zur Anrechnung gelangen, lediglich mit demjenigen Betrage anzunehmen sind, mit welchem sie in dem letzten von der politischen Landes-stelle geprüften und eventuell berichtigten Einbekenntnisse zur Congrua-Ergäuzung in Anrechnung gebracht wurde». Etwaige anderweitige Einnahme» aus errichteten Messstipendien dagegen kommen nach ihrem thatsächlichen Ertrage in Anrechnung. 2. § 206, Absatz 3, bestimmt, dass bei der Einschätzung der Einkünfte Geistlicher aus Dienstbezügen lediglich das Gutachten der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit der Vorgesetzten kirchlichen Behörde in Anspruch zu nehmen ist; eine Erhebung durch Ausknnftspersvnen ist also ausgeschlossen. Selbstverständlich hat auch eine Inanspruchnahme der politischen Landesbehörden nur dort zu erfolgen, wo dies zur Prüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erforderlich ist. 3. Hinsichtlich des Einkommens Geistlicher aus den Benefieial-Grundstücken, sowie ans Renten und Kapital-verinögen gelten die allgemeinen Bestimmungen. 4. Bei den Mitgliedern regulärer Kommunitäten, welche ans deren Gesammteinkommen, ohne bestimmte Theile desselben als eigene Einkommen zngewiesen zu erhalten, die Versorgung genießen, wird sich die Einschätzung ans das Gestimmt-einkomrnen der einzelnen Kommunität beziehen, woraus dann im Sinne des § 158, Absatz 2, die steuerpflichtigen Einkommen der einzelnen Mitglieder zu ermitteln sind. Das Einkommen ans dem Kapitalvermögen. Ges. § 169. Zun, Einkommen aus dem Kapitalvermögen gehören: 1. alle der Rentensteuer unterworfenen Bezüge (§§ 124 bis 126); 2. jene Zinsen, Renten und sonstigen Erträge aus Kapitalien oder nutzbaren Rechten, welche von der Entrichtung der Rentenstener befreit und nicht schon in einem der vorstehenden §§ 163 bis 167 inbegriffen sind; insbesondere gehören hieher die Zinsen und Renten von den Obligationen der allgemeinen Staatsschuld; die Zinsen von den durch Specialgesetze eine Steuerbefreiung genießenden Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Anlehen; die Zinsen von Einlagen in Postsparcassen ; die Zinsen und Dividenden von allen Arten von Actien, Prioritätsaktien, Kuxen, Geschäftseinlage», Genvssenschaftsantheilen u. dgl. ; die im § 94, lit. c, Gezeichneten Zinsen von Prioritätsobligationen und Hypothekardarlehen ; Zinsen und Dividenden von ausländischen Wertpapieren aller Art und sonstigen im Anstande angelegten Kapitalien. Ges. § 170. Bei dem Einkommen aus Wertpapieren ist eine Erhöhung oder Verminderung des Kurswertes außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere zum Betriebscapitale eines kaufmännischen Geschäftes gehören. Jedoch sind thatsächlich vereinnahmte Gewinne aus der zu Speculationszwecken unternommenen Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen, Renten it. s. w. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften dem Einkommen zuznrechnen. Ges. § 171. Endlich sind Zinsen, welche in unverzinslichen Kapital« forderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, enthalten sind, dem Einkommen desjenigen Jahres zurückzurechnen, in welchem sie mit der Kapitalsrückzahlung vereinnahmt werden. Erklärung der Vollzngsvorschrift: e) Ein kommen ans Cap ital ver in ögen. (§§ 169, 170 und 171.) Artikel 27. Nähere Bezeichnung der Einnahmen und Ausgaben. ]. Das Einkommen ans Capitalvermögen umfasst alle Bezüge aus Vermögensobjecte» oder Vermögensrechte», welche unter keiner der übrigen Einkommensarten begriffen sind, und zwar ohne Unterschied, ob diese Bezüge der Rentensteuer unterliegen oder von derselben befreit sind, ob dieselben von der Einkommensteuer III. Classe befreit waren oder nicht; ebensowenig macht es einen Unterschied, ob den Schuldnern etwa nach den früheren Gesetzen ein Abzngsrecht zustand, beziehungsweise gemäß Artikel 11, Absatz 3 des Gesetzes noch gegen-wärtig zusteht oder nicht. II. Zu dem Einkommen ans Capitalvermögen gehören insbesondere: 1. Die Zinsen und Renten von Staats-, öffentlichen Fonds und ständischen Obligationen, von den Obligationen der Landespropinativnsfonde, von Landes-, Bezirks- und Gemeindeanlehen ohne Rücksicht darauf, ob diese Zinsen oder Renten der Renteilstener unterliegen oder von derselben befreit sind. Demnach gehören hieher insbesondere auch die Zinsen und Renten der Obligationen der allgemeinen Staatsschuld, sowie die Zinsen von den durch Speeialgesetze eine objektive Steuerbefreiung genießenden Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Anlehen. 2. Die Zinsen von allen anderen was immer für einen ; Namen habenden öffentlichen oder privaten, verbrieften oder unverbrieften, versicherten oder nicht versicherten Darlehen, Schuldfordernngen, Pfandbriefen, Hypothekardarlehen, Darlehen gegen einfachen Schuldschein, gegen Wechsel; ferner von Kaufschillingsresten, Contoeorrentforderungen, Cautionen, Depositen, Cassenschcinen, Spareinlagen, Spareasse-Einlagen ». s. w. ohne Ausnahme, daher auch insbesondere ohne Unterschied, ob diese Zinsen und Renten der Rentenstener unterliegen, beziehungsweise der bisherigen Einkommensteuer III. Classe unterlagen oder nicht. Es sind daher in Hinkunft insbesondere auch die Zinsen von Hypotheken auf steuerpflichtigen Gebäuden und Grundstücken und von Forderungen gegen Handel und Gewerbetreibende einzubekennen. 3. Die die Stelle von Zinsen vertretenden Escompte- j gewinne. 4. Zinsen und Dividenden von allen Arten von Adieu, Prioritätsaktien, Prioritäten aller Art, von Geschäftsantheile» Genossenschaftsantheilen, Cuxen u. s. w., und zwar von in-und ausländischen Papieren dieser Art, einschließlich der Aktien, | Prioritätsaktien und Prioritäten solcher Unternehmungen, welche von der Erwerbstener befreit sind. 5. Die Pachtzinse aus der Verpachtung von Gewerben, Gewerbsrechten und anderen, weder der Grund- noch der Gebäudesteuer unterliegenden Objecten. Pachtzinse für grund-nnd gebündestenerpflichtige Objecte sind bei dem Einkommen, aus verpachtetem Grund- (Artikel 17), beziehungsweise Gebäudebesitze (Artikel 18) besprochen. 6. Renten aller Art, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche ein unmittelbares Entgeld für geleistete Dienste bilden, sowie der im Artikel 23, Punkt 3, bezeichneten Ruhe* und Versorgungsgenüsse, also: a) Renten (Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten), welche von Versicherungs- und Versorgnngsanstalten, Pensionscassen, Witwencassen oder anderen Cassen und Anstalten ähnlicher Art gegen bestimmte Einlagen verabfolgt werden, oder welche auf einer Schenkung, Stiftung oder letztwilligen Anordnung oder auf einem Rentenkaufe beruhen ; l>) Ablösnngs- und Entschädigungsrenten, Auszngsleistungen und Leibgedinge, Bezüge aus Nutzungsrechten, Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch und Wohnungsrecht, Grundlasten und ähnliche Berechtigungen; c) die Betheiligungen, welche die Inhaber kartellierter Unternehmungen dann beziehen, wenn sie den Betrieb ihrer Unternehmung einstellen oder beschränken; d) sonstige fortlaufende Zahlungen, Leistungen und Unterstützungen. soferne der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat oder kraft des Gesetzes oder kraft richterlichen Urtheils verpflichtet ist, wie: Alimentationsleistungen, Apanagen n. a. m.; e) fortlaufende Bezüge für die Unterlassung der Ausübung oder Überlassung der Ausübung von Berechtigungen. Als fortlaufend gilt jede periodisch wiederkehrende Leistung, auch wenn dieselbe von vorherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt ist. Unterstützungen oder andere Zuwendungen, deren Entrichtung überhaupt oder deren Betrag von dem freien Willen des Gebers abhängt, sind, auch wenn sie sich zeitweise — jedoch nicht regelmäßig (§ 159, Absatz 2) — wiederholen, dem Einkommen nicht znznrechnen. 111. J. Die vorstehend in II., Ziffer 1 bis 6, angeführten Zinsen und Renten gelten unter Beachtung der im Artikel 10 aufgestellten Grundsätze in der Regel als stehende; als veränderliche Einnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) Zinsen von Contoeorrentforderungen, Depositen und Cassenscheinen, b) Escomptegewinne, c) Zinsen und Dividenden von Aktien, Prioritätsactien, Cnxen, Geschäfts- und Genvssenschaftsantheilen, <1) Bezüge für die Unterlassung oder Überlassung der Ausübung von Berechtigungen, soferne sich dieselben als aliquote Betheiligungen an den entsprechenden Einnahmen darstellen, c) Los-, Lotterie- und Spielgewinnste. 2. Zinsen und Renten sind in dem thatsächlich erzielten Betrage dem Einkommen zuzurechnen; nicht bezogene (wie zn-gefristete, erlassene) oder uneinbringliche Bezüge dieser Art bilden daher keinen Theil des Einkommens; hingegen sind im Geschäftsverkehre gutgeschriebene Zinsen anzurechnen, ebenso sind für Rechnung früherer Jahre nachträglich bezogene, wegen Zufxistung oder vermeintlicher Uneinbringlichkeit seinerzeit außer Besteuerung gebliebene Beträge dem Einkommen, und zwar desjenigen Jahres zuzurechnen, in dein sie bezogen werden. Der Steuerpflichtige, der behauptet, dass er ihm zugesicherte Zinsen oder Renten nicht bezogen habe, hat diesen Umstand nachznweisen. 3. Bei dem Einkommen ans Wertpapieren ist eine Erhöhung oder Verminderung des Curswertes außer Betracht zu lassen; jedoch sind thatsächlich vereinnahmte Gewinne aus der zu Speenlationszwecken unternommenen Veräußerung von Wertpapieren, Forderungen, Renten u. s. tu. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften dem Einkommen zuzurechnen. 4. Bei den Annuitäten ist nur der in der Annuität enthaltene Zinsenbetrag ein Bestandtheil des Einkommens. 5. Zinsen, welche in unverzinslichen Capitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Capital zurückgewährt wird, enthalten sind, sind dem Einkommen desjenigen Jahres zuznrechnen, in welchem sie mit der Capitals-rückzahlung vereinnahmt werden. 6. Naturalbezüge sind nach den ortsüblichen Preisen in Geld anzusetzen. 7. Als Abzugsposten können die Kosten für Aufbewahrung und Verwaltung der Wertpapiere in Anrechnung gebracht werden; hingegen bilden Prämien für die Versicherung gegen Verlosungsgefahr keine Abzugspost. Da nach Punkt 3 des Artikels 50 der Bollzngsvorschrift bezüglich des Einkommens der Geistlichen ans Renten und Kapitalvermögen die allgemeinen Bestimmungen gelten und somit die Schätznngscommission bezüglich dieses Einkommens sich in ihrem Wirkungskreise klar zu werden berechtigt ist, so sind die Artikel 57 und 58 ebenfalls wohl in Erwägung zu ziehen. Artikel 57. Besondere Bestimmung für Einkommen ans Eapital-vermögcn und Spekulationsgewinnen. Mit besonderer Sorgfalt wird die Commission das Vorhandensein von Einkommen aus Capitalvermögen und aus Specnlationsgetvinnen zu beobachten haben. Da in dieser Beziehung die Einkommensquelle selbst, soferne es sich nicht um hypothecierte Forderungen oder dergleichen handelt, mir selten der Commission unmittelbar zur Kenntnis kommen wird, so ist die größte Aufmerksamkeit ans das Verhältnis der der Commission bekannten Einkommenszweige zu dem Aufwande des Steuerpflichtigen zu verwenden. Nicht minder ist ans vor-gekommene Erbfälle, Gewinnste, notorisch glückliche Speenlativns-geschäfte und dergleichen in der doppelten Richtung Bedacht zu nehmen, ob derartige Einnahmen dem Einkommen znzn-rechnen, oder im verneinenden Falle, ob das aus diesen Vermögenszuwächsen fließende Einkommen zur Besteuerung her-angezogen sei. Artikel 58. Tic Einschätzung nach dem Aufwande. Wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen nach seinen einzelnen Quellen nicht mit genügender Sicherheit festzustellat ist, können die Wahrnehmungen der Commission über die Lebensweise und über die sichtbaren Aufwendungen, tuelche er für sich, seine Angehörigen und seinen Haushalt fortgesetzt macht, einen Anhaltspunkt gewähren, um die Höhe des ge-sammten Aufwandes und danach das mnthinaßllche Gesammt-einkommen zu schätzen. In allen Fällen ist jedoch daran festzuhalten, dass der Verbrauch oder Aufwand stets nur eine Grundlage für die Schätzung, nicht aber selbst den Gegenstand der Besteuerung bildet. Unzulässig ist also die Veranlagung nach dem Anf-wande, sobald feststeht, dass der letztere mit der Höhe des wirklichen steuerpflichtigen Einkommens nicht übereinstimmt. Bestreitet beispielsweise ein Steuerpflichtiger erweislich seinen Aufwand ganz oder theilweise ans seinem Capitalvermögen durch freiwillige Zubuße seiner Angehörigen oder aus anderen Quellen, welche ihm als steuerpflichtiges Einkommen nicht angerechnet werden können, so müssen jedenfalls die aus solchen Quellen herrührenden Beträge bei der Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens außer Anschlag bleiben. Freilich wird die Schätzungscommission verlangen müssen, dass Steuerpflichtige, welche behaupten, dass sie derartige Zuschüsse erhalten, diesen Umstand auch glaubhaft Nachweisen. In der Vollzugsvorschrift findet sich Seite 537—539 nachstehendes Formular A. Königreich: \ Land: I ' ' Politischer Bezirk: Formular A. Schätzungsbezirk: Steueramtsbezirk: Gemeinde: . . . des Wekenntnis zur Uersorml'ein kommen steuer ................................................................(Name) .......................................................(Beruf) in.......................................................................(Angabe des ordentlichen Wohnsitzes und der Wohnung) für das Steuerjahr 18.. Mein steuerpflichtiges Einkommen einschließlich des mir znzurechnenden Einkommens meiner H a n s h a l t n n g s a n g e h v r i g e n , nämlich : Anmerkung: Hier sind diejenigen Angehörigen »nmentlich nnznsiihrcn. deren Einkommen dem ©tciicrsifliditigeii' noch § 157 de- Gcsehcö iiiib Art. 3 der Vollzug-Vorschrift zuznrcchnen ist. beträgt : A. A ii s Grundbesitz: Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aus eigenen oder fremden, insbesondere gepachteten Grundstücke», Verpachtung, Vermietung, anderweitige Nutzung lz. B. Nießbrauch) von Grundstücken, dann aus landwirtschaftlichen Industrien und Nebengewerben alle diese Einnahmen einschließlich des Geldwertes der im Haushalte verbrauchten Wirtschafts-erzeugnisse und nach Abzug der BewirtschaftungSkosten......................................................... B. Aus Gebäuden: Wirklich erzielter Mietzinsertrag oder reiner Nutzwert der vom Bekenntnis leger selbst bewohnten oder sonst benützten oder an andere Personen unentgeltlich zur Benützung überlassenen Gebäude mit Nnsnahnie der im § 164, Absatz 2 und 3, genannten Gebäude nach Abzug der Gebändcerhaltungskosten............................................................................. ( A ns selbständige» ll n t e r n e h m n n g e » u » b B esch 8 s t i g n n g c n, wie : Bergbau, Handel und Gewerbe und anderen gewinnbringenden Beschäftigungen, einschließlich des Geldwertes der im Haushalte verbrauchten Erzeugnisse des eigenen Betriebes; aus striftstellerischer, künstlerischer, ärztlicher und wissenschaftlicher Thätigkeit; alle diese Einnahmen nach Abzug der Geschäfts- und Betriebskosten................................................................................. 1). Aus Dienst u»b Lohnbezügen, Rnhegcnüsscn und ähnlichen Bezügen: Gehalt, Besoldung, Personalzulage, Activitätszulage, Quartiergeld, Remunerationen, Congruabezüge, Gebüren, Stolgebüren, Tantiemen, Präsenztaxen, Collegiengclder, Prüfungstaxen, Provisionen, Nebeneinkünfte (z. B. bei Portieren, Zählkellnern ». dgl.), Accord und Stücklöhne, Wartegeld, Pension, Witwen-, Waisengeld und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht unter K begriffen sind; ferner der Geldwert der Naturalwohnung und sonstige Naturalbezüge . . . Dicnstbezüge, aus denen ich Dienstesanslagen zu bestreiten habe, kommen mir zu: fl., die aus demselben zu bestreitenden Auslagen betragen: fl. (Name, Stand und Wohnort der Personen (Körperschaften), welche die unter l> erwähnten Genüsse auszahlen, sind ans der dritten Seite des Bekenntnisses anzugeben.j Der Arbeitsverdienst der Ehegattin und der Haushaltungsangehörigen, für welche im Sinne des § 173, Absatz 2, Abzüge geltend gemacht werden, beträgt, und zwar: jener der Ehegattin............................................................fl. jener..........................................................................fl. jener..........................................................................fl. E. Aus Kapitalvermögen: Zinsen von Sparcassebüchern, Genossenschaftsantheilen, Capital forderungen jeder Art ohne Unterschied, ob dieselben hypothecirt sind oder nicht, oder ob sie der Rentensteuer unterliegen oder nicht; Zinsen (Coupons) aller Wertpapiere ohne Ausnahme; Dividenden von Actien; Renten aller Art; Pachtzins? für verpachtete Gewerbe; Gewinn-antheile; Erträge ans Kuxen; Escomptegewinue.................................................................. F. An anderweitigem Einko m m e » : Steuerpflichtige Bezüge der Landesansschüsse, Bürgermeister k., Tantiemen der Verwaltnngsräthe................................................................. Zusammen An feststehenden Einnahmen im Jahre .. An schwankenden Einnahmen * Zusammen nicht mehr als Gulden Anmerkung*: In die Rubrik 4 ist der berechnete Durchschnitt letzten in die Durchschnittsberechnnng fallenden Jahre eingesetzt werden. cinzusetzen: in den Rubriken 1—3 könne» die Einnahmen der Zur Beachtung: Die Parteien werden zur Bcrmciduug weiterer Erhebungen im eigene» Interesse ansincrksam gemacht, die Liegenschaft, das Gebäude, Bergwerk, Gewerbe u. s. w., ans welche sich obige Angaben beziehen, möglichst gena» z» bezeichnen. An feststehenden Einnahmen im Jahre .. An schwankende» Einnahmen * Zusammen Übertrag . An feststehenden Lasten im Jahre .. An schwankenden Lasten * Zusammen Gulden Hievon sind abzuziehen: 1. Die vom Steuerpflichtigen entrichteten directe» Steuern, Zuschläge zu denselben, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und sonstigen Umlagen mit Ausnahme der Personaleinkommenstener, sofern diese Ausgaben nicht bereits vorstehend sub A bis F bei Berechnung des Einkommens unter den Kosten I 2 3 in Abzug gebracht worden sind 4 Die folgenden Ausgaben dürfen nicht wie sonstige Betriebs- und Geschäftskosten von dein Einkommen zìi A bis F vorweg abgezogen, sondern müssen besonders an- 1 gegeben werden. 2 2. Schuldzinsen und Renten, und zivar: 3 a) von Schulden, die auf dein Grundbesitz hypothecirt sind 4 1 2 3 1») von Schulde», die auf dem Gebändebesitz hypothecirt sind . 4 1 2 3 c) von Geschästsschulden, welche nicht schon bei Punkt C berücksichtigt sind 4 I 2 3 d) von anderen Schulden 4 . 1 2 3. Dauernde Laste», rum Beisviel Ausrnasleistunae». welche aus besonderen Rechtstitel» ('Bei- 3 trägen, Verschreibungen, letztwilligen Verfügungen) beruhen.... 4 1 4. Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnvalidenversicherungs-, Witwen , Waisen und Pensionseassen oder derlei Anstalten, sofern der Steuerpflichtige gesetz- oder vertragsmäßig zum Eintritt in die Versicherungsanstalt und zur Entrichtung dieser Beiträge verpflichtet ist 2 3 4 1 und zwar für Versicherungen auf den Todes- oder Lebeusfall (der Abzug ist nur im Höchstbetrage von 100 fl. für den Steuerpflichtigen selbst, von 200 fl. für ihn stimmt Ehegattin und Kinder zu 2 3 stimmen zulässig). Die Prämie ist nach Abzug des nllfälligen Prämienrückersatzes (Bonus) zu berechnen 4 Versicherungsanstalt : Nr. der Polizze: Zusammen . . Mithin beträgt das G e s a m m t e i u k o m m e n . Summarische Angabe des allenfalls vorhandene», der Personaleinkommenstener nicht unterliegenden Einkommens ' Raum file die Ihatsüchlichen Angaben. Uber Umstünde, welche nach der Meinung de« Steuerpflichtigen eine Ermüstigung de« Steuersätze« nach § 173 oder 174 rechtfertigen, j. B Hingabe der Anzahl d r gamitirnglieder oder besonderer, die Keiffniig«-sühigfeit de« StcucrV'lichtigen wesentlich beeintrüchtigender Berhültnisse, Ich versichere hi em it, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht z» hoben. ........................- den................................18!). Unterschrift: Anmerkung*: In die Rubrik 4 ist der berechnete Durchschnitt einzusetzen, in den Rubriken 1—3 könne» die Lasten der 3 letzte» in die Durchschnittsberechnung fallenden Jahre eingesetzt werden. Do« Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen vorstehenden Angaben zugrunde liegenden Berechnungen, die Höhe der vorgenommenen Abschreibungen oder andere Erläuterungen und Zusätze auf dieser Seite oder ans einer besonderen Beilage mitzntheilen; gemäß § 202, Absatz 3—7, müssen hier aber auch die näheren Angaben über Namen, Stand und Wohnort des zur Entrichtung der Dienstbezüge Verpflichteten, ferner über Naturalbezüge, über die Bezüge der Geistlichen, endlich bei Einkommen ans Capitalvermögen die Angabe des den Ertrag gewährenden Objectes, und zivar bei Capital-forderungen insbesondere die Angabe des Zinsfußes, sowie des Namens und Wohnortes des zur Zahlung Verpflichteten erfolgen. Der Steuerpflichtige kann sich hiebei aber auch auf die im Vorjahre angegebenen Daten berufen und nur die vorgekommenen Änderungen angeben. Handelt es sich um ein nur im Wege der Schätzung zu ermittelndes Einkommen, so sind die zu dieser Schätzung erforderlichen Daten anzuführen; nicht der Personaleinkommenstener unterliegendes Einkommen ist seiner Art und Höhe nach hier zit detailliren. Won der Steuerbehörde abzutronnondor Gonpon. Name......................................................................... Beruf........................................................................ Wohnort •2, C o dp Betrag des salirteli steuerpflichtigen Gesammteinkommens (wie Seite 2) fl. .. kr. JQ IS-« c U G Betrag der vom salirteli Einkommen entfallenden Personaleinkommenstener .... . fl. .. kr. s f IS ° Voranstehendes Formnlar wird ähnlich wie das Ein-bekenntnis über die mit dem Amte eines Pfarrers verbundenen Bezüge behufs Dotationsergänznng nach dein Gesetze vom 19. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47) auszufüllen sein. Ist die Steuerfassion richtig verfasst worden, dann wird der Fatent ans den nachstehenden Paragraphen entnehmen können, wie hoch die Steuer ist, die ihm wird bemessen werden. Ausmaß der Steuer. Ges. § 172. Die Personaleinkommensteiler beträgt jährlich bei einem Einkommen ooii »lehr nie: f>. bis einschließlich: fl. Steuer fl. kr. 1. Stufe 600 625 . , 3.60 2. 625 650 . . 4.- 3. 650 675 . . 4.40 4. 675 700 . . 4.80 5. „ 700 750 . . 5.40 6. 750 800 . . 6,— 7. _ 800 850 . . 6.80 8. 850 900 . . 7.60 9. „ 900 950 . . 8.40 10. 950 1.000 . . 9.20 11. „ 1.000 1.100 . . 1 ö 12. „ 1.100 1.200 . . 12.— 13. „ 1.200 1.300 . . 14.- 14. II 1.300 1.400 . . 16.— 15. » 1.400 1.500 . . 18.— 16. n 1.500 1.600 . . 20.— 17. „ 1.600 1.700 . . 22.- 18. „ 1.700 1.800 . . 24.- 19. „ 1.800 1.900 . . 27 — 20. „ 1.900 2.000 . . 30.— 21. „ 2.000 2.200 . . 34.— 22. „ 2.200 2.400 . . 39.— 23. „ 2.400 2.600 . . 44.— 24. „ 2.600 2.800 . . 49.— 25. „ 2.800 3.000 . . 55.— 26. it 3.000 3.300 . . 62.— 27. il 3.300 3.6Ò0 . . 71.— 28. n 3.600 3.900 . . 80.— 29. „ 3.900 4.200 . . 90.— 30. „ 4.200 4.600 . . 101.- 31. 4.600 5.000 . . 114.— 32. „ 5.000 5.500 . . 129.— 33. „ 5.500 6.000 . . 146.— von mehr als: bis einschließlich: Steuer: fl. fl. sl. kr. 34. Stufe 6.000 6.500 . . 163.— 35. 6.500 7.000 . . 181.— 36. 7.000 7.500 . . 199.— 37. 7.500 8.000 . . 217.— 38. 8.000 8.500 . . 235.— 39. 8.500 9.000 . . 253.— 40. ft 9.000 9.500 . . 272.— 41. 9.500 10.000 . . 291 — 42. „ 10.000 11.000 . . 319.— 43. 11.000 12.000 . . 357.— 44. „ 12.000 13.000 . . 395.— 45. 13.000 14.000 . . . 433.— 46. „ 14.000 15.000 . . 471.— 47. „ 15.000 16.000 . . 510.— 48. „ 16.000 17.000 . . 550.— 49. „ 17.000 18.000 . . 590.— 50. 18.000 19.000 . . 630.— 51. „ 19.000 20.000 . . 670.— 52. „ 20.000 22.000 . . 730. 53. „ 22.000 24.000 . . 800.- 54. „ 24.000 26.000 . . 880.— 55. „ 26.000 28.000 . . 960.— 56. „ 28.000 30.000 . . 1.040,— 57. „ 30.000 32.000 . . 1.125,— 58. „ 32.000 34.000 . . 1.212,— 59. „ 34.000 36.000 . . 1.300.— 60. „ 36.000 38.000 . . 1.390,— 61. „ 38.000 40.000 . . 1.482,— 62. „ 40.000 42.000 . . 1.574,— 63. 42.000 44.000 . . 1.668,— 64. „ 44.000 46.000 . . 1.764.— 65. „ 46.000 48.000 . . 1.860,- Bei Einkommen von über 48.000 fl. bis einschließlich 100.000 fl. steigen die Stufen um je 2000 fl. mtb die Steuer um je 100 fl. ; bei Einkommen von über 100.000 fl. bis einschließlich 105.000 fl. beträgt die Steuer 4650 fl. ; bei Einkommen über 105.000 fl. steigen die Stufen um je 5000 fl. und die Steuer um je 250 fl. Die Steuer ist jedoch mit der Maßgabe zu bemessen, dass von dem Einkommen einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf letztere entfallenden Steller erübrigt. Sofern auf Grund der Bestimmungen des § 153, Z. 1, lit. b) und Z. 2, und des § 155, Absatz 2, Einkommen von 600 fl. oder weniger zur Veranlaglliig kommen, vermindern sich die Einkommenstufen um je 25 fl. und die Steuer um je 15 kr. Die Rentensteuer. Steuerpflicht. Ges. § 124. Der Rentensteuer unterliegt, wer aus Vermögensvbjecten oder Vermögensrechten Bezüge empfängt, welche nicht schon durch die Grund-, Gebäude-, Erwerb- oder Besolduugssteuer unmittelbar getroffen sind. Solche Bezüge sind insbesondere: 1. Die Zinsen und Renten von Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen, von den Obligationen des Landespropinationsfondes, von Landes-, Bezirks- und Gemeinde-Anlehen; 2. die Zinsen von allen ändern was immer für einen Namen habenden öffentlichen und privaten, verbrieften oder unverbrieften, versicherten oder nicht versicherten Darlehen, Schnldsordernngen oder sonstigen Capitalsforderungen; wie die Zinsen von Theilschnldverschreibnngen, Pfandbriefen, Hypothekar-Darlehen, Darlehen gegen einfachen Schuldschein, gegen Wechsel; ferner von Kaufschillingsresten, Contoeorrent-Forderungen, Cautionen, Depositen, Cassenscheinen, Spareinlagen ; 3. die die Stelle von Zinsen vertretenden Eseompte-gewinne; 4. die Pachtzinse aus der Verpachtung von Gewerben, Gewerbsrechten und anderen, weder der Grund- noch der Ge-büudestener unterliegenden Objecten; 5. Renten aller Art mit Ausnahme derjenigen, welche ein unmittelbares Entgelt für geleistete Dienste bilden, sowie der im § 167, Ziffer 4, bezeichnten Ruhe- und Versorgnngs-gemisse, also: Renten (Erbrenten, Zeitrenten, Leibrenten), welche von Versichernngs-, Versorgungsanstalten, Pensions-cassen, Witwencassen oder anderen Cassen oder Anstalten ähnlicher Art gegen bestimmte Einlagen verabfolgt werden, oder welche auf einer Schenkung oder letztwilligen Anordnung oder auf einem Rentenkanf beruhen; Ablösungs- und Entschädi-gungsrenten, Einlvsnngsrenten für verstaatlichte Unternehmungen, Auszugsleistungen und Leibgedinge; Bezüge ans Nutzungsrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und ähnlichen Berechtigungen; 6. sonstige fortlaufende Zahlungen, Leistungen und Unterstützungen, sofern der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat, oder kraft des Gesetzes oder kraft richterlichen Urtheiles verpflichtet ist; wie Alimentationsleistungen, Bezüge für die Unterlassung der Ausübung von Berechtigungen, oder für die Gestattung der Ausübung von Berechtigungen, Patenten, Privilegien, Erfindungen ». dgl. durch einen ändern; 7. die Zinsen und Dividenden voll ausländischen Wertpapieren, sofern diese Bezüge nicht nach dem § 127, Absatz 1, von der Steuerpflicht ausgenommen sind; Aktien und Prioritäten von Unternehmungen, welche auch nur von einem Theile ihres Betriebes der hierländigen Erwerbsteuer im Sinne des zweiten Hauptstückes unterliegen, werden nicht als ausländische Wertpapiere betrachtet. Befreiungen. Ges. § 125. Der Rentensteuer unterliegen nicht: 1. Der Staat und die Länder; 2. Bezirke (Straßenconcurrenz-, Schulbezirke) und Gemeinden hinsichtlich der Zinsen von zeitweilig angelegten Steuergeldern und empfangenen, jedoch nicht sofort verwen- deten Anlehensvaluten; 3. Anstalten und Fonds, welche vom Staate durch jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden; 4. Die kumulativen Waiseneassen, Jnvalidenfonds, Anstalten für Krankenverpflegung. Armenversorgung und Armenunterstützung und sonstige Humanitäts- und Wohltätigkeitsanstalten, ferner Fonds zum Balie von Gotteshäusern, sowie öffentliche Anstalten, welche für den Unterricht bestimmt sind; 5. die k. k. Postsparkasse und die Zinsen von Spareinlagen bei der Postsparkasse; 6. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschnsscassen, welche im Sinne des § 84 lit. e, und des § 85, Absatz 1, von der Erwerbsteuer befreit sind; 7. Personen, deren rentensteuerpflichtige Bezüge weder für sich allein noch auch in Verbindung mit ihrem anderweitigen Einkommen den Betrag von 600 fl. jährlich übersteigen ; 8. jene Beiträge, welche ein Ehetheil von dein anderen, sowie Kinder von ihren Eltern oder Elternstelle vertretenden Verwandten, oder Eltern von ihren Kindern zum Unterhalte empfangen; 9. jene Zinsen von Staats-Obligationen und jene Ent-schüdigungsrenten für aufgehobene Gefälle, auf welche das Gesetz vom 20. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 66, Anwendung hat; 10. die Dividenden der österreichisch-ungarischen Bank im Sinne auf die Dauer der Giltigkeit des Gesetzes vom 21. Mai 1887, R.-G.-Bl. Nr. 51; 11. jene Bezüge, welche dem im Artikel 11 dieses Gesetzes aufrecht erhaltenen Abzngsrechte des Schuldners unterliegen ; 12. jene Zinsen und sonstigen Rentenbezüge, welchen die Steuerfreiheit durch ein Specialgesetz ausdrücklich zu* gesichert wurde; dahin find auch die Zinsen und Dividenden der Aktien jener Unternehmungen zu rechnen, welche von der Erwerbsteuer auf Grund des § 84, Absatz 1 a oder Absatz 2, I befreit sind; 13. jene einem erwerbsteuerpflichtigen Unternehmer 311 = fließenden Zinsen und Renten, welche nachweislich einen Theil eines der Erwerbsteiler unterliegenden Geschäftsertrages bilden; 14. jene von einer zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmung (§ 83) ansgezahltcn Zinsen, welche auf Grund des § 94, lit. c, von dem steuerpflichtigen Erträgnisse derselben nicht abgezogen werden dürfen, sowie die gleichartigen Zinsen von Forderungen an jene Unternehmungen, welche von der Erwerbstener ans Grund des § 84, Absatz 1 a oder Absatz 2, befreit sind; 15. der Ertrag der von der Gebändestener aus dem Titel der Widmung befreiten Gebäude. A n s m a ß d e r R e » t e » st e n e r. Ges. 8 131. Die Rentensteuer beträgt: a) Zehn Procent von den Zinsen jener Theile der einheimischen Staatsschuld, welche weder durch Specialgesetze von der Leistung dieser Steuer befreit, noch ans Grund des Gesetzes vom 20. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 66, mit einem höheren Steuerausmaße belegt sind, * mit Ausnahme der ans den Salinen Gmunden, Aussee und Hallein einverleibten Partial-HypvthekaranWeisungen (Salinenscheine), ferner von den Einlösungsrenten für verstaatlichte oder dauernd in den Staatsbetrieb übernommene Unternehmungen, endlich von den Zinsen der vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes emittierten Obligationen der inländischen Landes-, öffentlichen Fonds- und ständischen Anlehen. Die Stenerbetrüge, welche von den Zinsen der vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes emittierten öffentlichen Fonds-, ständischen und Landesanlehen nach den bestehenden Tilgnngsplänen entfallen, sind dem Staatsschätze auch dann zu entrichten, wen» das Darlehens-Verhältnis mit den bisherigen Gläubigern durch mittel- * Der 8 1 -bcs Gesetzes Du nt 20. Juni 18(18, R.-G. Bl. 1868, Nr. 66 lautet: „Säuuutliche Gattungen der fundierten allgemeinen Staatsschuld, mit alleiniger Ausnahme der im 8 2 angeführten, werden in eine I Spercentige einheitliche Schuld »ingewaudelt, die mit einer Steuer von 16 Percent, welche nicht erhöht werden kan», belastet wird". 8 4 des citierten Gesetzes lautet: „Bon den Zinsen der von der Konvertierung nusgenommenen Lottoanlehen der Jahre 1854 und 1860, daun des Sleneranleheus vom Jahre 1864, sowie von den Entschndignugs renten für aufgehobene Gefalle ist eine Steuer von 20 Percent des Nominalbetrages jeder Zinsenrate einzuheben". — Bon angesehener Seite wird die Anschauung vertreten, dass von der einheimische» Staatsschuld derzeit der zehnproceutigeu Rentensteuer nur die Wien Gloggnitzer Eisenbahn Prioritateuschuld und die Krakau Oberschlesische» Eisenbahn Prioritäts-netien unterliegen. bare oder unmittelbare Convertierung in neue Landes -milchen vorzeitig gelöst oder nmgewandelt wird. I>) Drei Procent von den Pachtzinsen für verpachtete Gewerbe. c) Zwei Procent von den sonstigen rentensteucrpflichtigen Bezüge», vorbehaltlich der unter <1 eiiigeräumten Begünstigungen. (1) Die Zinsen von Spareinlagen bei Spareassen und bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vvr-schnsscaffe», sowie die Zinsen von Pfandbriefen der Landes-Hypothekaranstalten, der nicht auf Gewinn berechneten, auf dem Principe der Wechselseitigkeit beruhenden Hhpvthekarinstitnte und der Spareassen, sowie von den durch andere Landescreditinstitute ans Grund von gewährten Darlehen emittierten Obligationen unterliege» einer Renten steuer von 1 */2 Procent. Das Ausmaß der mit dem Gesetze vom 20. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 66, eingeführtcn Steuer wird hiedurch nicht berührt. Beken ntnissc. Ges. § 138. Die Steuerpflichtigen haben bezüglich aller der Rentensteuer unterliegenden Bezüge, mit Ausnahme jener, von denen der Abzug der Rentensteuer bei dem Schuldner stattfindet (§ > 33), ein Bekenntnis »ach einem im Verordnungswege festzustellenden Formulare bei jener Steuerbehörde zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, welche zur Empfangnahme der Bekenntnisse zur Personal-Einkommensteuer zuständig ist. (8 176.) Dasselbe hat die nähere Bezeichnung der steuerpflichtigen Bezüge, insbesondere ob dieselben in Geld oder Naturalien, Sachnutznngen oder sonstigen Leistungen bestehen, sowie den Namen, Stand und Wohnort der Steuerpflichtigen und, in« svfernc es sich nicht um Eseomptezinsen handelt, auch die Bezeichnung der Schuldner zu enthalten. Bei Capitalsfvrder-nngen ist der Capitalsbetrag und der Zinsfuß, bei Annuitäten der Gesamintbetrag der Annuität und der darin enthaltenen Capitalsrückzahlung anzugeben ; endlich sind in dem Bekenntnisse die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Abzüge (8 130) anzugeben. Das Bekenntnis ist vorbehaltlich der Bestimmung des folgenden 8 139 alljährlich bei der zuständige» Steuerbehörde zur selben Zeit zu überreichen, zu welcher die Bekenntnisse zur Personal-Einkommensteuer einzubriuge» sind. Ges. 8 139. Von der Ueberreichung des im 8 138 bezeichneten Bekenntnisses sind, soferne sie nicht von der Steuerbehörde ins- besondere dazu aufgefvrdert werden, jene Steuerpflichtigen befreit, welche 1. im vorangegangenen Steuerjahre bereits Rentensteiler entrichtet, 2. inzwischen ihren Wohnsitz nicht verändert und 3. keine Vermehrung der Bezüge erlangt haben. Die Sterbemessung findet in diesem Falle ebenso statt, als ob die genannten Personen die Fortdauer ihrer Bezüge in dem im letztvergangenen Jahre bestandenen Ausmaße einbekannt hätten. Bezüglich der Rentenstener wird nicht mehr mitgetheilt, da diejenigen, die in der glücklichen Lage eines steuerpflichtigen Rentenbcznges sind, sich selbst nach besser orientieren können. Es sei nur hervorgehoben, dass hier die Fassion ohne Rücksicht ans den Betrag, also auch von 600 fl. bis 1000 fl. für Alle Pflicht ist, welche solche Renten beziehen, die nicht schon bei der anszahlenden Casse den Steuerabzug erfahren. II. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gultns und Unterricht vom IN. September 1897, mit mrld|fr neue tliriilksmirldiriftrn für firlmmnmi erlasse» werden. Unter Bezugnahme auf das V. „Kirchl. Verordnungs-Blatt" vom 1. April 1897, Nr. 791, I.: „Unterweisung der katholischen Hebamme über ihre Standespflichten, insbesondere über die Spendung der Nothtanfe" wird nachstehende, im Reichsgesetzblatte Stück LXXXJV. vom 11. Sept. 1897 erschienene Verordnung, mit welcher neue Dienstesvorschriften für Hebammen erlassen werden, anmit dem lvohlehrwürdigen Clerus zur Benehmnngswissenschaft mitgetheilt: „Am 1. October 1897 tritt die unter dem Titel „Dienstes-vorschriften für Hebammen" im Verlage der k. k. Hof- ititb Staatsdruckerei ausgegebene neue Dienstes - Instruction für Hebammen in Kraft und lvird die mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1881, R.-G.-Bl. Nr. 54 erlassene revidierte Hebammen-Jnstruction nebst der zugehörigen Belehrung mit demselben Zeitpunkte außer Wirksamkeit gesetzt. Jede Hebamme, welche die Befähigung und Berechtigung zur Ausübung der Hebammenkunst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern erworben hat und da- selbst ihren Berns ausübe» will, hat sich mit einem Drnck-exemplar dieser Dienstesvorschriften zu versehen und sich genau nach den Bestimmungen derselben zu benehmen. Für Hebammen, welche bisher nach den Bestimmungen der alten Hebammen-Jnstruction die Praxis ansübten, wird der Zeitraum eines Jahres als Übergangsfrist gewährt, innerhalb welcher sich dieselben die Bestimmungen der neuen Dienstesvorschriften für Hebammen vollkommen anzueignen haben. Nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist habe» sich aber auch diese Hebammen in ihrer Praxis ausschließlich nach den neuen Dienstesvorschriften zu richten. Diese Bestimmungen, welche theils sachtechnische Anweisungen für die Ausübung der Hebammenhilfe, theils Vorschriften über die persönlichen, sowie öffentlichen Verpflichtungen der Hebammen enthalten, haben auch allen zur Ausbildung der Hebammen und den zur Wahrnehmung oder Überwachung ihrer Thätigkeit berufenen Organen zur Richtschnur zu dienen." 111. Diöcesan-Uachrichten. Ernannt wurden: I'. 'I'. Herr Joses Pajek, Doctor der Theo- j und der Philosophie an der F.-B. theologischen Dibcesanlehranstalt in logie und Domherr des F. B. Lava»ter Domcapitels, zum provisorischen , Marburg. Professor der Moraltheologie und Herr Franz Kovačič, Doctor der Investiert wurden: Herr Josef Atteneder, deutscher Prediger Philosophie, zum provisorischen Professor der Fundamentaltheologic . und Katechet i» Cilli, auf die Pfarre St. Margarethen bei Heilenstein und Herr Johann Rotner, Kaplan in St. Lorenze» in W.-B., auf die Pfarre St. Jakob in Paineè. Bestellt wurden als Provisoren die Herren Kaplane: Anton Kolar in St. Peter bei Königsberg und Maximilian Ocvirk zu St. Florian in Dolič; ferners wurde Herr Josef Potovšek, III. Stadtpfarrkaplan in ©itti, als deutscher Prediger und Katechet ebendort bestellt. Wiederangestellt als Kapläne wurden die Herren Provisoren: Anton Postružnik in St. Marti» bei Schalleck und Anton Ravsl in St. Lorenze» in W.-B. Ausgenommen wurde zur Fortsetzung der theologischen Studien Herr Josef Hohnjec, Kaplan in Hörberg, in's höhere k. k. Weltpriester-Bildungsinstitut zum hl. Augustin in Wien. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Franz Horvat nach St. Peter bei Königsberg, Rudolf Janežič nach (Siili, Franz Kruljc nach St. Egidi in W.-B., Johann Černažar nach Reichenburg, Anton Kovačič nach Kleinsonntag, Alois Vojsk als providierender Kaplan nach Unter St. Knnigund und Caspar Zern lio »ach St. Leonhard in W.-B. Krankheitshalber beurlaubt wurde Herr Johann Kurnik, Kaplan in Doberna. Gestorben sind: Am 6. October Herr Johann Ev. Lipoid, Doctor der Theologie und Pfarrer in St. Peter bei Königsberg im 56. und Herr Matthias Fideršek, Pfarrer in St. Florian in Dolič, am 26. October im 60. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben die Kaplansposten in Hvhenmauten, Hörberg, Doberna und Zibika und der II. Kaplansposten in St. Georgen a. d. Stainz. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 1. November 1897. Fürstbischof. Druck der St. C>irill»S-B»chdr»ckerei in Marburg.