Gesetz-«,,» Verordnungsblatt für das bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1904. X. Stilrk. Ä»»gegeben und versendet am 22. April 1904. 13. Gesetz vom 19. März 1904, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Teilung der Ortsgemeinde Schön paß. Uber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča ordne Ich, wie folgt, an: § 1. Die Ortsgemeinde Schönpaß, welche die Steuergemeinden Schönpaß, Osek, Bitovlje, Ossegliano und St. Michael umfaßt, hört als solche zu bestehen auf und an deren Stelle werden die nachfolgenden drei neuen Ortsgemeindcn gebildet: 1. Osek-Bitovlje, welche aus den Steuergcmeinden Osek und Bitovlje besteht; 2. Ossegliano-St.' Michael, welche aus den Steuergemeinden Ossegliano und St. Michael besteht; ’V'1 3. Schönpaß, welche die Stencrgemeinde Schönpaß umfaßt. § 2. Für die Wahlen der bezüglichen neuen Gemeindevertretungen und für die materielle administrative Trennung der neuen Ortsgemeinden ist sofort Vorsorge zu treffen. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. § 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern betraut. Wien, am 19. März 1904. Franz Josef m. p. Koerber m. p. 14. Verordnung der k. k. Statthalterei i» Triest vom 30. März 1904, Zt. 5484, womit der § 12 der Verordnung v o m 30. Dezember 1903, L.-G.- n n d V.-Bl. für das Küstenland 9 tr. 34, abgeäubcrt wird. In Durchführung des § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1903, L.-G.-Bl. Nr. 33, und ans Grund des § 13 desselben Gesetzes wird, tut Einvernehmen mit dem istrianischen Landesansschnsse und mit der k. k. Finanzdirektion in Triest folgendes angeordnet: Art. I. Der § 12 der Verordnung vom 30. Dezember 1903, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 34, hört in seiner jetzigen Fassung zu gelten ans und an dessen Stelle tritt der folgende neue Paragraph : § 12. Die Vorstände der Eisenbahnstationen und die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und anderer öffentlicher Transportunternehmungen, beziehungsweise in deren Ermangelung die Per- fönen, welche mit der Ausfolgung der Waren an die Empfänger betraut sind, sind verpflichtet, über jede bei der von ihnen geleiteten Station oder Agentur (Hafen, Landungsplatz rc.) zur Abgabe gelangende Biersendung, welche in einem der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Aufgabe gelangt ist, dem Laudesamte für die Einhebmiz der Ver- brauchsabgaben in Parenzo am Tage der Ausfolgung der Sendung an den Adressaten eine schriftliche Anzeige, enthaltend den Vor- und Zunamen und die Adresse des Empfängers, die Art und die Anzahl der Behältnisse, das Bruttogewicht der Sendung oder den Inhalt in Litern, das Bezngsland und den Tag der Ausfolgung derselben, zu übersenden. Für diese Anzeigen kann das heiligende Muster Nr. 5, welches in zwei verschiedenen Formnlaricn, je nachdem die Transportunternehmung den Frachtsatz nach dem Bruttogewichte oder nach dem Inhalte in Litern berechnet, aufgelegt wird, verwendet werden; die erforderlichen Drucksorten werden den Stationsvorständen und den Agenten der Transportunter- nehmungen von dem Landesamte für die Einhebung der Verbrauchsabgaben in Paren zo ans Verlangen unentgeltlich beigestellt. Besorgt die Transportnnternehmung den Transport von Bier nach Haltestellen oder Landungsplätzen, wo sie keine mit der Ausfolgung der Waren an die Empfänger betraute Person angestellt hat, oder würde für das in Fässern oder in Kisten verfrachtete Bier keine Fracht gezahlt oder ist die Sendung von keinem Frachtdokumente begleitet, so hat in solchen Fällen der Zngsführer oder der Schiffskapitän, beziehungsweise deren Stellvertreter die obenerwähnte Anmeldung am Tage der erfolgten Ausfolgung zu übersenden. Den Transportunternehmungen, welche ihre Hauptagenturen in Triest oder in Fiume haben, kan» der Landcsansschuß die Erleichterung gewähren, daß ihre in Istrien gelegenen Agenturen (Stationen) von der Vorlage obiger Anmeldungen gegen dem befreit seien, daß sich die Transportunternehmnilgen verpflichten, von ihren Hanptagenturen ans bei der Abfahrt jedes einzelnen Transportkurses von Triest, bezw. von Fiume an das Landesamt für die Einhebung der Verbrauchsabgaben in Parenzo regelmäßige Ausweise über das ins Land importierte Bier und über dessen Empfänger direkt einzusenden, und daß sie sowohl ihre Hauptagenturen, als auch die im Lande gelegenen Agenturen (Stationen) der Revision der sich auf den Biertransport beziehenden Register und Dokumente seitens des Landesausschusses unterziehen. Die diesbezüglichen näheren Bestimmungen werden von Fall zu Fall vom Landesanö-schnsse festgesetzt. Art. II. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit Der k. k. Statthalter: Goöß m. p.