I in t s - Nlatt zur Laibacher Zeitung._______ Rl. 92. Dinstag den 3. August 18Ü7. Gubernial - Verlautbarungen. Z. i299. (2) Nr. i6l8l. Surrende des k. k. illyr. Guberniums. — Aller-höchste Bestimmungen in Betreff der heuer durchzuführenden früheren Militär Entlassungen aus Anlaß des allerhöchst neuesten Capitulations - Patentes. — Seine k. k. Majestät ha-. ben mit allerhöchster Entschließung vom 12. April l. I. in Betreff der hculr durchzuführenden früheren Militär-Entlassung der a»,s den deutsch-slavischen Provinzen mit vierzehnjähriger Capitulation gestellten Soldaten folgende Bestimmungen allergnadigst zu genehmen geruhet: 1) Die im Solarjahre »836, l637, l836, 1869 aus der Bevölkerung der deutsch-slavischen Provinzen auf eine vierzehnjährige Capitulation gestellten, oder freiwillig im elge-nen Namen odcr als Eupplcntcn für militärisch conscribirte Unterthanen eingetretenen Soldaten, welche weder stillschweigend fortdienen, noch sich reengagiren lassen wollen, werden, falls nicht besondere Ereignisse es etwa unthunlich macken, mit Ende October ,6^7 ihrer Mill« tärpsticht mit Vorbehalt der ihnen gemäß der bestehenden Directive« obliegenden Landwehr-Verpflichtung enthoben werden. - 2) Derselben Begünstigung haben sich zu erfreuen: ll. Jene, welche nach vollstreckter erster Capitulation sich im eigenen Namen oder als Stellvertreter in den §. 1 bezeichneten vier Iah. ren auf eine weitere vierzehnjährige Dienstzeit reengagiren ließen. — k. Jene, welche sich im Laufe ihrer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Capitulation auf eine weitere vierzehnjährige Dienstzeit im eigenen Namen oder als Sup-plenten recngagiren ließen, jedoch ihre erste Capitulation in der dezeichnelen Periode vollstreckten. — e. Jene, wclche sich im eigenen Namen aus Vorliebe für einen anderen Truppenkörper wegen bewilligter Uebcrsetzung dahin, wegen Hciralhslicenz oder aus einem sonstigen Beweggründe, jcdoch ohne Entgelt dcs Acrars zum Nachoienen einer ganzen Capitulation freiwillig verpflichteten, in so fA cio gestellt worden sind. — Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-Decrrtes vom 18. Juni 1847, Zahl 15914, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am !0. Juli 1847. In Ermanglung eines Gouverneurs: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Or. Simon Ladin ig, k. k. Gubermalrath. Z^ 12U0. (2) Nr. 1U529- Currende des kaiserl. königl. illyrischen Gu-berniums. — Die Stampelpsiicht der bei Gericht mit Zeugen über mündliche letztwillige Anordnungen dritter Personen aufgenommenen Pro-tocolle betreffend. — Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit dem Decrete vom 3. Februar l. I., Zahl 53219, entschieden, daß die Protocolle, welche bei Gericht in Gema'ßheit des §. 586 allgemeinen bürgert. Gesetzbuches mit Zeugen über mündliche lctztwillige Anordnungen dritter Personen aufgenommen werden nicht dem im §. 21 des Stämpel- und Taxgesetzes für Zeugnisse vorgeschriebenem Stämpel, sondern dem gewöhnlichen Protocolls - Stämpel von 15 kr., 10 kr. oder 3 kr. unterliegen, je nachdem das Gericht ein landesfürstllches Col-legial- oder Singulargericht, oder ein nicht landesfürstliches Gericht ist, und daß die Aussagen der Testamentszeugen ohne Rücksicht auf den Umstand, ob diese Aussagen übereinstimmen oder nicht, so weit es der Raum gestattet, in einem Protocolle unter einem Stämpel aufgenommen werden können, weil sich die Aufnahme der Testaments - Zeugenaussagen zu Pro-tocoll nur als ein gerichtlicher Act darstellt, welcher überhaupt zum Zwecke hat, entweder den Inhalt letztwilliger Anordnungen festzustellen, oder aber durch die widersprechenden Aussagen der Zeugen die nicht bestehende Rechtskräftigkeit einer mündlichen letzten Anordnung zu eruircn. — Welches zu Folge anhcr gemachter Eröffnung der k. k, vereinten steiermärkisch-illyrischen Camera! - Gefallen - Verwaltung vom 3, Juli l. I., Zahl 6605, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 12. Juli 1847. In Ermanglung eines Gouverneurs: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dr. Simon Ladinig, k. k. Gubcrnialrath. _____________ Nr. 15731. Currende des kaiserl. königl. il lyrischen Gu-berniums über verliehene Privilegien. — Die k. k. allgemeine Hofkammer hat am 25. Mai l. I, im Sinne und nach den Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien-Patentes vom 3l- März 1832, die nachfolgenden Privilegien verliehen: — 1) Dem Jacob Franz Heinrich Hemberger, Verwaltungs - Director, wohnhaften Wien, Stadt, Nr. 785, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Entdeckung und Verbesserung eines Verfahrens, um die, sowohl bei den stabilen Dampfmaschinen, als auch bei den Locomotwen in den Dampfkesseln und deren Siedevö'hrcn sich bildende Bckrustung (Incrustation), rücksichtlich Ansez-zung des sogenannten Wasser- oder Kesstlstei- 877 nes mit geringem Kostenaufwande aus eme leicht ausführbare Weise nicht nur zu verhindern, sondern gänzlich zu beseitigen, so wie auch den allenfalls vorhandenen Ansatz desselben zu vernichten. — 2) Dem Johann Gi-lardi, Handelsmann, wohnhaft in Wien, Ma-nahilf, Nr. 62, für die Dauer von einem Jahre, auf die Endeckung einer Maschine, wodurch ein und derselbe Körper mit denselben Rädern sowohl zu Land als auch zu Wasser in Bewegung gesetzt werden könne. — 3) Dem Carl Kühn, Handelsmann und Privilegiums-Inhabcr, wohnhaft in Ulm, im Königreiche Würtembcrg, derzeit in Wien, Wieden, Nr. 131, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung, Entdeckung und Verbesserung von Reidfeuerzeugen, welche seyr bequem seyen, deren Zündmaffe keinen Phosphor enthalte, und bei welchen die Entzündung nur auf einer hiezu eiaens chemisch bereiteten Reibfläche geschehen könne, wodurch jede Gefahr mit diesen Ncib-feuerzeugen beseitiget sey. — 4) Dem Joseph Grillmeyer, Gelbgießer, wohnhaft m Ottakrin nächst Wien, Nr. 2U4, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung, alle Gattungen von Wägen aus gezogenen Röhren vou Schmiedeisen und andern beliebigen Metallen, ohne die geringsten Holzbestandtheile zu erzeugen, welche nicht schwerer als die bisher erzeugten gewöhnlichen Wagen und dauerhafter seyen, übrigens auch bedeutend bllliger zu stehen kommen. — 5) Dem Bernard Edouard Camllle Decker, Buchdrucker, wohnhaft in Colmar, Departement Ober-Rhein in Frankreich, (durch Nl'. Hornikcr, Hof- und Gerichts - Advocat, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. 111«), für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung in der Construction der Kutschcntritte, wornach dieselben durch die bloße Oeffnung des Kutschenschlages vorspringen, bei dessen Schließung sich wieder unter dem Wagen zusammen, legen, und l-ei jeder Art Wagen angewendet werden können. — 6) Dem S. Lucka, Handelsmann, wohnhaft in Prag, Nr. (5. '""/ für die Dauer von zwci Jahren, auf die Verbesserung , das frisch gepreßte Nübsöl zum Brennen durch ein chemisches Mittel auf die einfachste Art und in kurzer Zeit ganz rein von heller Farbe, geruch - und geschmacklos in der Art herzustellen, daß das so geläuterte Ocl beim Brennen ein schönes Licht verbreite. ^. 7) Dem Joseph Elfmger, bürgert. Apotheker, wohn-haft in Wlen, ncue Wieden, Nr. 484, und de'N Emmanuel Wogl, k. k. akademischer Sta- tuar und Bandagist, wohnhaft in Wien, alte Wieden, Nr. 14, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung, aus (-nl^a?ercI)H alle Gattungen chirurgischer Instrumente und Bandagen zu verfertigen, welche alle andern bis jcht bekannten an Dauer, Geschmeidigkeit und Billigkeit weit übertreffen. — 8) Dem Salomon Motz, wohnhaft in Prag, Nr. C. "^, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Er< findung einer Preßmaschine zur Erzeugung aller Arten von Vlumenlaub, welche den Vortheil darbiete, daß, wahrend bisher zur Verfertigung eines einzelnen Blattes: Holzblock, Hammer, Haueisen, Presse und körperliche Anstrengung erfordert wurden, durch diese Maschine acht bis zwölf Blätter auf einmal durchschnitten und gepreßt werden, daß das Blatt an Reinheit und Schönheit gewinne, daß in der kürzesten Zeit eine weit größere Menge, als nach dem früheren Verfahren erzeugt, und daß endlich eine El,sparung bezielt werde. — Lalbach am 1U. Juli 1847. In Ermanglung ctncs Gouverneurs: Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath. Oi-. Simon Ladinig, k. k. Gubennalrath. Z. 1291, (2) Nr. 5837. aä Nr 13209. Kundmachung wegen Herstellung der Stationsgebäude zu Trifail in Steyermark. — In Gcmäßhcit des hohen Hofksmmer-Präsidial-Decrttcs vom 17. d M., Z. 1304 N. ?., wird dic Herstellung der Stationsgebäude zu Trifail in Ettyermark, auf der südlichen Staatseisen-bahnstrecke im Wege der öffentlichen Loncurrcnz durch Ueberrcichung schriftlicher Offerte an den Min-destfordernden überlassen. — Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: 1) Es sind zu Trifail folgende Bauten herzustellen — ^. Ein Aufnahmsgebäude mit einem beiläufig bercchnetrnKostcnaufivande von 2l)N58si. 34 kr. — Z. Ein Warcnmagazm mit einem gleichen Kostenaufwande von 751Uft. 18 kr. — l^ Ein Kohlenschupfen mit einem gleichen Kostenaufwande von 3315 st, 54 kr. - Zusammen mit einem beiläufig berechneten Kostcnauf-wande von3U9l4 fl. 4« kr. C. M. - 2) Die auf einem 15 kr. Etämpclbogen ausgefertigten Offerte müssen längstens bis 23. August 18^7 Mittags um 12 Uhr versiegelt und mit der Aufschrift: „Anbot znr Herstclluna der Sta- 878 tionöbaulichkeiten zu Trifail versehen", bei der k. k. General - Direction für die Staatseisenbahnen in Wien, in der Herrngasse Nr. 27, eingebracht werden. — 3) Jedes Offert muß den Vor- und Zunamen des Offerenten und die Angabe seines Wohnortes enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in Percenten und zwar sowohl mit Ziffern, als mit Buchstaben anzugeben. Offerte, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, oder andere Bedingungen enthalten, werden nicht beachtet werden. — 4) Der Offerent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei den Staatseisenbahnen nicht bereits dargcthan hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Borausmaßen, Preistabellen, allgemeinen und besonderen Baubedingnisse und die Baubeschreibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe, und sich genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documente noch vor der Ueberi-eichung des Offertes unterschrieben habe. — Die gedachten Behelfe werden bei der General-Direction der Staatseisendahnen zu Wien in den vormittägigen Amtsstunden von 8—2 Uhr, dann bei der k. k. «Zivil-Bauleitung zu Cllli zur Einsicht für die Offerenten bereit gehalten. — 5) Dem Ossete ist auch der Erlagschein über das beim k. k. Universal-Cameral-Zahlamte in Wien, oder bei einem k. k. Pro-vinzial-Camera!-Zahlamte erlegte Nadium mit 5S von der nach Abzug des Percentennachlasses sich ergebenden Bausumme beizuschließen. — Das Vadium kann übrigens im Baren oder in hlezu gesetzlich geeigneten ö'sterr. Staatspapieren nach dem Börsenwerthe des dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Nennwerthc annehmbaren Obligationen der Vcr-losungs-Anleihen von den Jahren 1834 und 1839) bestehen. — Auch können zu diesem Behufe gehörig nach dem Sinne des §. 1374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarische Verschreibungen beigebracht werden, welche jedoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof- und niederösterr. Kammerprocu-ratur, oder einer Provinzial - Kammerprocuratur geprüft und anstandslos befunden worden seyn müssen. — 6) Die Entscheidung über die Concur-renz Verhandlung wild von dem hohen Präsidium der k. k. allg. Hofkammer nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und der Nertrauungswürdigkeit des Offerenten erfolgen. — Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offe-rent vom Tage des überreichten Anbotes für dasselbe, so wie auch dazu rechtlich verbunden, im Falle, als sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. — 7) Das Wadium des angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn der Unternehmer nicht etwa, was ihm gegen besonderes Einschreiten frei steht, die Caution in anderer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. — Die Va-dien der nicht angenommenen Anbote werden sogleich zurückgestellt werden. - Von der k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen. — Wien am 24. Juli 1847. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 1204. (2) Nr. WU5. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Herrn Gustav Grafen v. Aucrsperg, k. k. Kämmerers, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dein am 25. Juni 1847 auf der Herrschaft Mokritz verstorbenen Herrn Niklas Grafen v. Auerspeig, k. k. Kämmerer, die Tagsatzung auf den 23. August 1847 Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden , bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen , solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 5514 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 2U. Juli 1847. Z7^ 293. (2) Nr? 6857. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Andr. Gariup, Vormundes der m. Mathias Pousch'schcn Kinder, in die öffentliche Feilbietung der verschiedenen Verlaß-Gegenstände, als: Haus-, Zimmer- und Kü-chencinrichtung, Wäsche,- Bettgewandes, dann Heues-, Strohes-, Getreides-, Spciscvorräthe-, Viehes-, Futters-, Pferdegeschirres- und sonstiger Wirthschafts-Fahrnisse, so wie auch der Fechsung, gewilliget und zur Vornahme im Hause Nr, 65 in der Capuziner-Vorstadt, der ». August l. I., und allenfalls die darauf folgenden Tage, jederzeit Vormittags von 9 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr bestimmt worden; wozu Kauflustige hiemit eingeladen werden. — Laibach am 20. Juli 1847. 879 Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 5282. (3) Nr. 6822. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Franz, Joseph, Ancon, Maria, Johann und Anna Knerle, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am Itt. April 18-l? hier in Laib^chverstorbenen Carl Knerle, die Tagsatzung auf den 23. August »847, Vormittags um « Uhr vor diesem k. k, Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechts-arunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen soaewiß anmelden und rcchtsgelteno darthun sollen, widrigen» sie die Folgen des §. 814 b G.B- s^) seW zuzuschreiben haben werden. Laibach am 20. Juli 1847. ^^^^^ AemUiche Verlautbarungen. - Z. 1278. (") Nr. VÜ^VIII. Kundmachung. Von der k. k. Cameral. Bczukv-Verwaltung in ^.ndack wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Mauthoczug an der Wegmauthstation zu Ncumarktl m>c dem Aus-rufspreise von Ein Tausend sechs ^>underl fünfzig Gulden M. M., cine zivrite Versteigerung am 7. August lU'47 um l0 Uhr früh, bei, den, k. k. Bezlrks-Kommissariate zu Ncumarkcl auf Grundlage der ill der allgemeinen Kund« machung der Weg- und Brü'ckenmauthucrpach' tungen cl<.Io, iß. Juni 18 l7, Nr. "^^o^ enthaltenen Beilimmungen entweder auf ein Jahr, d. i. vom !. November l34? bis lctz-len October »8'l8, oder auf zwei Jahre, d. i. vom ,. November 1847 bis letzten October 13'l9, od^r auf drei Jahre, o. l. vom l. November l847 b>s letzten October lü50 werde abgehalten werden. — Hiezu werden die Pachtlustigcn mic dem Beifügen eingeladen daß die Lkltatlonsbedingnisse sowohl hieramts als auch bel dem k, k Finanzwach Hommissäl', Bez. Nr. 1., zu Kraindurg in dcn Anusstunoen eingesehen werden können, und daß d>e schriftlichen, gestämpclten, mit dem vorgeschriebenen Vadium belegten Offerte bis längstens 4. August 18^7 hlcramts eingebracht werden müssen. — K. K. Camcral-Bezirks Verwaltung. — öaibach am 23. Juli !8'l7. ^127513) Nr7^^^N.IäNr.6957MllI Kundmachung. Von der k. k. küstenländisch - dalmatinischen Cameral - Gefallen - Verwaltung wird zur (Z. AmtS-Bl. Nr. 92 v. 3. August ,64?.) allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dem beifolgenden Ausweise aufgeführten Wcg-, Linien», Brück««- und Ueberfuhls - Mauthe für die Verwaltungöjahre l6-l8, I6'l9 und l850, und zwar entweder für alle diese drei Jahre, d. i. vom ». November l8/>7 dls letzten Octo« der l950, oder für die beiden Jahre I8'l6 u^ lL'^l), d.i. vom 1. November l847 bis letz« ten October i8t9, oder bloß für das Jahr ,848, d.i. vom l. November iäl7 bis l tz:cn October l«^8 die Ucberfuhr° Mauthstationen Vl1c83<3, I5«nz2l.0, 3äod^^ (^3586^NaNN u. I'ul-iöc«.» avlr auf die Dauer von drei, stchs, oder neun Jahren, und zwar entweder für drei Jahre, d.i. vom ,. November ,8'l7 bis letz^ ten October l850, oder für sechs Jahre , d. i. vom l. November ,84? bis letzten October l853. oder endlich für neun Ichre, d. i. vom 1. November l6>7 bis letzten October I853, oder endlich für n.un Jahre, d.,i, vom l. November 1847 bis letzten October I856, im Wege der öffenllichcn Versteigerung nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben wer-drn. — H l. Die Versteigerung wird bei der, selben Tagsatzung zuel st für die einjährige, dann für die zweijährige und endlich für die dreijährige, in Abftcht auf dlc obgenannten Ucbciflchrs-Mäulhe aber zuerst für die dreijährige, d,inn für die sechsjährige und endlich für lie nel«n-jährige Zeitfrisl abgehalten, und im Falle eines günstigen Ersatzes für dle längere oder kürzere Pacht^it mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Austllfsprtls sich als der vorteilhafteste darstell.n wird^ — ^. 2. Aus dem gedachten Alls-veise sind die Namen der H.iuptstationen und der ihnen allenfalls zuftethcillen Füial« Ei'iheduligcn (Wehrmäuthe) sind die für jede Station und zwar bei Wegmäuthcn nach der M>,lenzahl, bei Brücken - und Uebcrfuhr « Mäuthen aber nach der Länge der Brücke und rücksichtlich nach der Slrombreite festgesetzte Tariffsclasse sammt dem für Ein Jahr festgesetzten Ausrufspre'.se zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch dcr Tag und Ott angegeben, an welchem d,e Versteigerung einer jeden Lta'ion vorgenommen werdcn ,viro. — H 3 Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesge-sctzcn zu solchen G.schaften und die bedungene Si-chcrstellung^u leisten geeignet sind. - h tz. Wer im Namen eines Andern einen ?lnbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers be,i der Commission ror der Licitatlon auswelsen und diese chr übergeben. 2 880 — §. 5. Den Pachtlustlgen ist gestattet, münd.-liche Anbote für die Pachtung einer oder auch mehrerer Stationen zusammen, in so ferne sie bli derselben Tagfatzung ausgebotcn werden, was aus dem im Absätze II erwähnten Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf vie im §. lO bezeichnete Arr dle vorläufige Caution für alle jene Mauthen, für wel» che der Gesammtanbot gestellt wird, erlegen. — § 6. Eben so ist ls gestattet, schriftliche Anbote, welche dem Stämpel nach den §§ 69 und 70 des Stämpel - und T^xgesetzes vom Jahre !8'll) unterliegen, für 5i) Die» selben müssen bis 6 Uhr Abends des Vortages jeder Versteigerungslagsatzung bei der betres-fenden k. k. Camera!, Bezirksvetwaltung versieg, lt eingereicht werden, da ein am Tage der -Versteigerung selbst, oder wahrend der mündli» chen Versteigerung eingebrachtes schriftliches Offert nicht mehr angenommen, uno rücksicht- lich nicht beachtet wird. — c) Die schriftlichen Offerte müssen den Betrag, der für jede Station angedoten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich, ohne Beziehung auf andere Anbote, ausdrücken uno sind von dem Anbotsteller mit dem Vor- und Zunamen, d^nn Charakter und Wohn, ort dls Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und dassclbe nebstdem von dem Namensfertigcr und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eln schriftliches Offerc ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich alS Mitschuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Alle für Einen und Einer für Alle, dem Gefalls-Aerar zur Erfüllung der Pachtdedingungen ver-binden. Zugleich müss« §. lO. Jeder Versteigerungslustige muß den seckstcn Theil des aus ein Jahr entfallenden Ausrusspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen. Düser Erlag kann eben so, wie die oben (§. 9) erwähnte Pacht-caution selbst im Baren oder in k. k. Staats-papieren geschehen. — Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicherstellungs - Ure künde mit Beibringung des neuesten Grundbuchs - oder Üandtasll- Extracts und d<-s Scha« tzungSactts eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrcr Annehmbarkeit von Eci« te der k. k. Kammerprocuratur jener Provinz worin die verhypochecirttn Realitäten gelegen sind, versehen s.yn muß. — Zur Erleichterung für jene Versteigerungslustigen, welche bereits Pächter einer Aeratial- Mauth sind. wird gestattet, daß ,n Betreff derjenigen Personen, wel. che im Gebiete derselben leitenden Bezirksbc-hö'rde, in deren Gebiete die Mauthoelsteige- rung, an wtlcher sie Theil nehmen wollen, Gtatt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe be« reits gepachtet, und ihre dicßfällige Caution durch Erlag ,m Baren oder in Staatspapiercn geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, ledigllch eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwartige Pachtung be« stellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. — Es muß in dieftm Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an do-m Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Bestätigung der compttcntcn BezirkSvtrwaltung nachweisen, daß er mltkcincm Pachtzinsiuckstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser Mautlistation gewidmeten ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von k.illcr andern Person cm Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß, daß derselbe sogleich die von dem Eigenthumrr der Cautiou ausgestellte Urkunde ub.r die Widmung des daien Gildes oder öffentlichen Obligationen mit welchen die Caution für ftine gegenwärtige Mauthpacktung geleistet wurde, für die Pachtung der Maulh, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Veistei. gerunds - Commission überreichen , und dieser Commission auch die ihm ausgefolgten. für die gegenwärtige Pachtung vincuiirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Qui^ung über tie hiefür erlegte bare Caution und ?ie Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungßfoncs - Hauptcasse, wenn die bare Caution bei dtM Tilgun^ösonde fruchtbringend angelegt wurde, übergaben. __ §. ,l. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution bciacbrach-te Sichelstellung, in so weit dieß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ^ l dieser Kundmachung und dcs !9. Absatzes der Pachtbcding-nisse zulässig erscheint, denen zurückgestellt, wcl» che die Mauth nicht erstand,« haben, dcm Best-bietcr abcr wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt wer^ den. — Diese Richtigst.Uung muß längstens bis l5. October bei der betreffenden B-z>lksverwal-tung bewerkstelligt werden. — §. l2 Nachdem die Licitation ciner Mauthstacion geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicks wo die Nichtannahme des ?lnbot^s von Eeise der com-petenten Brhörde ausgesprochen worden ist, kein nachträgliches Anbot angenommen werden. — §. 13. Die Uebcrgabc dcs Gegenstandes der 882 Pachtung geschieht am l. November l8l7. — § l^ Der Pächter tritt rücksichtllch der gedach, ten Station und der damit vcrduno.nen Gebühren ' EinHebung in die Rechte und Verpflich, tungen des Aerars. — H. l5. Dort, «vo Aera-rial - Maulhgebaude bcüehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen mielhiveiser Ueber-lassung derselben an ihn ein besonderes Ueber-elnkommen gepflogen werden. — H. l6. Dle allgemeinen Pachtbedingungen sind aus der An» läge zu entnehmen, die besondern sür die ein« zelnen Stationen ligenls bestehenden Bedlug-nifse dagegen können vor der Versteigerung l)cl den betreffenden Cameral - Bezuksverwaltungen in den gewöhnlichen Amthstunden elnges.hen werden. — Die Licitationen beginnen an dcn in d,m anliegenden Ausweise benannten Ta-gen immer pünctlich um die neunte Vor« Mittagsstunde. — Triest am 7. Juli 1^47. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von Innen). (Stampel). — Ich ßndesaefertigter viele für die Pachtung der Mauthstation (Siationcn) , (folgt der Name der Etation oder Stationen), für die Zcic (bei Weg-, Linien- und Blücken - Maulhcn und bei der Ucberfuhrs' Elation ?oci^orii) vom ,. November i6^7 bis Ende October ltt^iu, o0lr vom 1. November lL'i? dis Enke October !849, oder rom ». November ,3l7 bis Ende October 1850 (bel den andern Ucbersuhrs-Mauth-stationen d«s Ausweises) vom i. November I8^i7 bis Ende October 1850, oder rom i. November »8l7 bis Ende October «853, oder vom i. November i847 bis Ende October i856 den Iahrpachtschilling von . . . (Geldbetrag in Ziffern), d. i. (Geldbetrag in Buchstaben), wodei ich d,e Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung und in den Eon-tractsbedingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. Als vorläufige Caution le, ge ich im Anschlüsse bar den Betrag von . . . Gulden . . . Kreu;ern bei; - oder: lege ich die nachfolgenden Urkunden, bestehend in (find die einzelnen Documente anzugeben) bei, welche die Hypothekar - Sicherheit im Betrage von .... Gulden .... Kreuzern nachweisen; odcr : lege ich lie nachfolgenden k k. Staats-papiere bei, bestehend in (hier sind die einzelnen Obligationen mit ihrem Datum und Nummer , dann mit dem Betrage, auf welchen sie lauten, und mit dem Betrage, welchen jedes Stück nach seinem Werthe sicherzustellen geeignet ist, aufzuführen) , oder ich lege die Cafsc-DlliltUKg über das erlegte Vadium bei. — .....am......IHl7 — Unterschrift des Offerenten'(nach'Maßgabe des §. 7, ll^. c der Kundmachung) -(Von Außen). Nebst der Adress/ ocr Be-Horde, an welche das Offert'eingesendtt wird und Brze'chnung des Betrages d,s beiliegenden Geldes oder der Odligat'oncn, oder des Vttra-ges der zur Sicherstellunq gewidmeten Urkun-den). -, Offert für die Pachtung d.r Mautb-statio., (Vtationen) (folgt der Name dersel-ben)^- Pachtbedingnisse, unter welchen die Pachtung der ärarischen Weg.. Brücken-'u Ueberfuhrs - Mauthen statt findet. — E ^ stcns. Dem Pächter wird das Rccdt eingeräumt, die für die qepach^te Station oder Sta-tlouen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren "nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzu-heben. — Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangs - Bestätigung eingehändiget werden. — Zweitens: Bei den sogenannten Wehr-mauthen oder Filialstationen treten die nämlichen Wegmauthgebührcn, wie bei den Hauptstationcn em. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Partcic-n, welche die Hauptstationen umfahren oder mit Vieh umtrei-den, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpfllchtigen Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wicdcr benutzen Die Brückenmaurd - Gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit emzu-heoen, als die mauthpflichtigen Brücken wirklich benutzt werden, — Drittens: Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schvan-kenbäume und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aerarmms sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestrcite, und sie in demselben Zustande, alö sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allsälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. — Viertens: Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es stehet jedoch 883 demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- ! kens bei der GefäUsbehördc anzusuchen, welche sich , das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im i Einverständnisse mit der politischen Behörde zu , ertheilen, wenn keine Anstände dagegen odwal- i ten. — Fünftens: Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu vehanyeln, und bei Tag ! und Nacht ohne Aufenthalt zu expcoircn Es liegt ' ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern , die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bol-lete auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken crgie-biq zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällöbehörde bestätigte und leserliche Gebühren-Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungs-Locales anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit ange. heftet zu lassen. — Im Falle der Nichtbcfolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 Gulden, welche die BezirkS-Verwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. — Sechstens: Die Bel-schassung der Mauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen; es ist jedoch ein Formular vorgczcichnct, nach wclchcm die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer m'dtt'5 geformten oder geschriebenen Bollttc wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geacdrct, — S i c b ent ens: Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht qcbührt, oder wird von einer Partci ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachcn Betrage des zur Ungebühr lx-zogenen Mauthgcldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. — Achtens: Verweigert eine Partei bei Passirung des Schrankens, der Brücke oder dcr Ueberfuhr die Entrichtung der Gcbühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter dercch iigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten, — Neuntens: Das Verfahren über dic Verkürzungen dcr Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen Gefälls Uedev tretung betritt, das sieben- und ein Haldsache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe im Baren emzuhcben, worüber cr eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pachters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Controllsam-te oder dem nächsten für die Untersuchungen üdcr Gcfallsübertrctungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbeschrcibung aufgenommen, und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefalls - Verkürzungen einsiießenden Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, in soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheiltcn vergütet werden, dem Pächter zu. — Zehntens: Die Entscheidung dcr sich auf die EinHebung und Handhabung dcr Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pachtern und den Parteien steht den Cameralbehörden zu. Dcr Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alleMauth-angelcgenheitcn, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbotcn oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camcral-Bc-zirksvcrwaltung kann binnen 4 Wochen dcr Recurs an die k k. Camera! - Gefällenverwaltung und gegen die Entscheidung der letztlrn gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hof-kammcr ergriffen werden — Eilftens: Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung dcr mit Verordnung des k. k. küstenländischen Gu-bcrniums vom 28 Juni 1837, Z. 13,574, erfolgen Kundmachung rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Ver-zchrungsstcucr- oder Controllsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. — Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen , daß die Circular-Vcrordnung des k, k. küstenländischcn Guderniums vom 13 Juni 1840, Z I3,«35 vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtigt, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung al)cr die für die Zcit der entgangcncn Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende PachtschiUlnqs'Quote nicht übersteigen darf. — Als scldststälidigcS Mauthobjcct wird übrigens bei Co'isrctalpach-tungen jede Mauthstation angefth,,, und behandelt, welche in der V.rsteigernngs Kundmachung als eine selbststandige Etation und mit einem selvstständigen Ausrufs;^ >se aufgeführt wird. — Behufs der Ausmicllung der auf das entzogene selbststandige Mauthobject von dem Concrctalpachlschillinge tlisf.'llcnoen Pachtschillinas - Ouote wird glelck bei Ausfertigung des Vertrages der für da« gepachtete Concretal «Object gebotene Pachtschillmg nach dem Verhaltnisse der einzelnen Ausrusspreise zu dem Gesammtausrufspreise vertheilt. — Hinsichtlich der Ueberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Hufrieren der Flüsse nicht als ein, den Entschädigungsanspruch des Pächters begrü'ndendts Elementar-Ereigniß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß di.ses Ereignisses keine Entschadi° gung anzusprechen berufen ist. — Alle ron dem Willen des Pachters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die 685 Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschrankenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjectes im größeren oder ge, lingcren Maße einwirken, durch welche ader die Benützung eints selbstständigen Mauthob, jecteö nicht ganzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pachter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch aus Ent« schädigung zu tragen hat. — Die Entschadi-gungsgesuche wegen^ entgangener Benützung der Pachtobjcte muffen binnen der peremptori» scken Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei der Be-zirtsvchörde, in deren Bezirke die Mauthsta-tio" gelegen ist, überrelcht werden, widrigen-falls auf solche Gesuche keine Rücksicht ge. nommcn werden würde. — Sieben zehntens: Für dcn Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den nut der Vorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Päch. ter der Rechtsweg sür alle Ansprüche, die «r aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offtn stehen soll. — Hiernach wlrd jedesmal, und insbesondere in drm Falle, wenn der Pächter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit leistet, oder den Pachtschllling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der ^efällsbehörde zustehen, so-gllich im administrativen Wege, ohne s«ine Vernehmung Sequester auf dle gepachtete Station, w.lche dle Glailon aus seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, e,nzusetzen, oder das gepachtete Object auf sein< Gefayr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die «ine oder die andere Maßregel, oder ve,de zu gleich zu ergreifen, oder endlich auch den Päch, ter zugleich in andnen Wegen zur Erfüllung dcö Vertrages zu verhalten. — In jcd^n, dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungene», PachcschiUinge nicht eingebracht werden würde und der Gefälls - Behörde sttht es zu, den abgehenden, nebst dem schuldig gebliebenen Be-lrage aus seiner Caution, nöthigensalls auch von seinem übrigen Vermögen cinzubrmgtn. — Wenn bei der in einem solchen Falle vor» genommenen Wlcderversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sol)te,oder wenn del der auf Gefahr und Kosten oeS Pächters vorgenommenen Sequestration des Mauthge- fälles ein dcn Pachtschilling übersteigendes reines MautherträZniß sich ergäbe, so soll das Gefälls.Acrar berechtigt jeyn, diese Vortheile für sich zu behalten. — Ueberdicß hat der Pächter in dcm Falle, wenn er eine Pacht-z>nsr,te zur festgesetzten Feit nicht abführt, von d-r rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Z.hlun^ Verzugszinsen zu vier von Hun, d»rc zu entrichten, und es fangen diese Ver« zugszins n von dem Tage zu laufen an, welcher aus den im Pachtcontracte zur Zahlung der rückständigen Pachlzinsrate bestimmten Tag folgt. — A cht zehnte ns: Dem Pächter, wle der G^fällen-Verwaltung stehet, sofern während des ö^ufcs der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Elnfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorlaufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungs-jahreä frei. — Neunzehntens: Das un-t.rfrrcigte L'citations - Protocoll vertritt die St.lle der förmlichen Contracts »Urkunde, und verbindet den Bestoieter sogleich vom Zeitpuncte der Untcrfertigulig, während für die Staats» Verwaltung die volle Gültigkeit dcs Vertrages von dlr Annahme des Anbotes von Seite dcr zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigttn Behörden abhängt, und daher erst mit der an den Btstbieter ersolgten Bekannt' g^'ung der höheren Ratification eintritt. — Kann das Licliatiolis - Protocoll wegen Abwe-senhcit drs mittelst ein.s schriftlichen Offertes als Bestbienr verbliebenen Üicitanten von dem-selbcn nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben die odcrwähnte vorbehaltene Ratification, so wird auf der Grundlüge des Offertes und der Pachtbedingungcn ein förmlicher Contract «n zwei gleichlautenden Parien er-richlet werden. — sollte dcr Osserent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die nnt §. l? festg.tzten Rrchle des GefäUS» Aerals einzutreten. — Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von der competenten Behörde ra. l'ficilt werde, wird längstens b,S zum Anfangs« tag,' der P'chtzeit ^tatt finden und dem Pacht.r bckannl gegeben werden, bis wohin der Bestbl.ter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. - Das Rechtsmittel wegen Verletzung über dle Hälfte kann nicht geltend g'Macyt werden, — Z w a nz i g st e n s: Dä5o, dann der U^bcrfuhrsmauthe ^i!^^.^, l^'H5^,^i;!l!.n^ lilii) ^»lliu^u, welche für die Dauer von drei, sechs oder neun Jahren, 0, i, für die Vmvattungsjahre ,846 — l«5u, oder iö/,8 — ,353, oder 1846— »856 zur Versteigerung gebracht werden. ^ , Benennung Cathegorie Ausrufspreis Dcr Pachtversteigerung ^ameral- ! ^/,,'lff.i. ^« - <^ l. Bezirks-_______________________________________________ ^"'^ fur em Jahr ^^________________________________ Vermal- ^ ^ in C. M. tung der Mauthstarioneu ^ '' ^ T a a ^ ^___________________________________________^_____________ si. kr?"________________________________________^ ^, " eliina . . . Wegmauth . . . Il 9^63 — « ^ Z3»0vi222 ... dto II 4209 — 1 ^itlelsll-elli ... dto — ^ ^, ^lltsok . ... dto M ) ^^ am 2t, August ^ Brückenmamh ... UI ) ^"" » ' 1847 und nöthi- c« K^ill-eictt . . . Wegmauth ... Il 285 — ^ bei der k. k. genfalls auch an "2 Wc.ll5<:^2^ . . . dto N 131 3l / Camera!-Bezirks- den darauf folgcn- ^ l^gnale .... dto I ) «^ ^ Verwaltung in 66l-x den Taaen. Brückenmauth ... II ) "^ ^ Z T" „ ^ . Benennung Cathegorie Auöruftpreis Der Pachtversteigerung U Bezirks-'________________________________________________T"'W- für Ein Jahr ^^^^_______________ „_ Z Berwal- ^., ^ in C. M. S tung der Mauthstationen "M ^ ^ ^ ^ ^ 5 ^^^^^^^_____________ "^ !^r^ !______^___^_ ^ / l « ?12V» . . . . Wegmauth .... II 680 — ^ I3i-22_.3N0 . . . Bruckenmauth ... II 475 — ^ c3 ^o^grocio . . . Wegmauth . . ' . II 1057 50 Z ^» Visca .... dto II 919 40 ^ ^ 3 Ver^ ( ^"^" ' ' ^ .,. „, //, ^3216 20 Z j 'U' V, ^ ( I?lii^e . . Bruckenmauthe ... III )""»" ^ 3> ^ ^ ^l^liscll . . . Wegmauth ... II 1133 10 .3 Z. "^ . vuino .... dto II 2408 1 «2 '3 Z ^onsgic:c)n6 ... dto I ),^> <^» " " R »> ^ Brückenmauth ... I /^ ^ « - ^ I I>Iern2 . . . . Wegmauth ... II )«,-» " ? ^ "^ Brückcnmauth ... I )"^" "" V ! Z ^ > ^" I Il6i6en»cl^_st. . . . Wegmauth ... III ).,«^n __ ^ ^ ^ < Bruckenmauth ... 1 )^^^" -D, A " .^, ^öl-x Triester Straße Wcgmauth ... I 15^4 2 Z ^ S dto Wiener Straße dto III 2!W4 12 ^ ^ ^ dto Kärnthner Straße dto II 1804 6 ^ ^ " ^) dto I5NU5-Brücke . . dto H ) V ^ detto Bruckenmauth - - - ^ )^.^ .^ ^ <- ^u^or« . . . Ueberfuhr über den I^onxo Fluf NI ) >" iVluinl/.xcl . . , detto III ) «^: ' Vilc55e . . . . Ueberflchrüber den toll's-Fluf ll 155 — T I8an7,nla . . . dctto über den I^on^glc - Fluß ^ ) «^ __ " « 3g a»n 26, Juli 16^7. Z7^2977^(2) Nr72313^ Ku nd machung. Die hohe k k. allgemeine Hofkammer hat sich laut des Erlasse vom 28. Juni d. I Z' ^"/l»7 , bestimmt gefunden, das Postrittgeld bei Aerarial- und Privat-Ritten für den zweiten Semester des Solar-Jahres 1817 in Niederöst errelch, Böhmen und Stcyer-mark mit Einem Gulden 6 kr. C M -w Oberösterreich, Mahren, Schlesien, Kärnten und Krain mit Einem Gulden 4 kr. C. M.; im Küstenlande mit Einem Gulden 8 kr. C. M ; dann im Wadowicer, Bochniaer, Sandeccr, Iasloer, Tarnower, Rzezower und Sanoker Kreise Gallizicns, so wle in dem Krakauer Gebiete mit Einem Gul-den C. M. für ein Pferd und eine einfache Post festzusetzen, dagegen in den übrigen Kreisen Galliziens, sowie in Tirol und Vorarlberg, dasselbe mit 56 kr. und Einem Gulden 6 kr, unverändert im dermaligen Ausmaße zu belassen. Die Gebühr für einen gedeckten Stations-Wagen ist für denselben Zeitraum in Niederösterreich, Böhmen und Steyermark mit 33 kr,; in Oberösterreich, Mähren, Schlesien, Kärnten und Kram mit 32 kr., im Küstenlaude mit 34 kr., und in den oderwähnten westlichen Kreisen Galliziens mit 30 kr. für die einfache Poststation festgesetzt worden. In den übrigen Kreisen Galliziens, so wie in Tirol und Vorarlberg, bleibt die Wagengebühr, in allen erwähnten Provinzen aber das Schmier - und Postillons-Trinkgeld unverändert. — Diese erhöhten Gebühren haben vom 15 Juli 1847 in Wirksamkeit zu treten. — Zugleich mit dcr Erhöhung des Rittgeldes hat, und zwar ebenfalls vom 15. Juli d. I. angefangen, in den oben erwähnten Ländern der österreichischen Monarchie und mit Ausschluß des lombardisch-venetianischen Königreiches, bei den Brief-, Eil-, den Malle- und Personenfahrten eine zehnprozentige Erhöhung dcr Passagiers-Gebühren, bei den Separat - Eilsahrten dagegen die normalmäßige Berechnung der Gebühr nach dem erhöhten Rittgelde einzutreten. — Die Postämter, welche zur Passagiersaufnahme berufen sind, sind demnach angewiesen worden, dlesen lUAgen Zuschlag, so wie die entsagenden höhern Gebühren für die Separateilfahrten von den Reisenden cinzuheben, wobei zugleich bemerkt wird, daß für den Fall, wenn sich hierbei Kreutzcrbruchtheile ergeben sollten, die dießfällige höhere Gebühr stets im ganzen Kreutzcr abgenommen werden wird. — Dieses wird zufolge hohen Decretts der k. k. obersten Hofpostverwaltung vom «.j21. Juli 1817, Z/13U6H2487, zur allgemeinen Kenntniß gebracht — K. K. Oberpostverwaltung. Laibach den 28. Juli ,847. Z. 1296. (2) Nr. 2261. Kundmachung. Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die k. k. Oberste Hofpostverwaltung mit dem hohen Decvctc vom 5. Juli 1817 890 2- ""^i«,ä den Poststationen Neumarktl und Unterbergen bei Beförderung der Privatritte eine der Normalbespannung gleichkommende Anzahl Pferde als Bergvorspann über den Loibl gegen Aufrechnung der entfallenden Gebühren, und zwar für eine Postdistanz von I'/- Post der ersteren, und von einer einfachen Post der letzteren bewilligt habe. — K. K. Dderpostoerwaltung. Laibach den 27. Juli 1847. Z, 1289. (2) Nr. 2295. aä Nr. 1802. Licitations - Ankündigung. Das k. k. Marine - Ober - Commando in Venedig macht allgemein bekannt, daß zur Sl-cherstellung der für den Dienstbedarf der Marine im kommenden Militarjahre 1848 erforderlichen Quantität rohen, in den venezianischen Provinzen erzeugten Hanfes, am 15. September 1847 um 11 Uhr Vormittags im gewöhnlichen Saale nächst dem k. k. Arsenale öffentliche Licitationsversuche werden abgehalten werden, um die Lieferung von 150,000 Pfund dieses Artikels, welche sich nach Verhältniß der Dienstes-Erfordernisse bis auf 200,000 vermehren können, dem Mindestfordernden zu überlassen. — Dies: Lieferung wird demjenigen Licitations-Bewerber überlassen werden, welcher mittelst versiegelter Offerte solche Preise anbietet, die von dem festgesetzten Fiscalpreise zu 40 ^^d. I^na: 32 Centes. den Wiener - Centner, den größten Procenten-Nachlaß ergeben, falls er vom k. k. Marine-Ober-Commando annehmbar befunden würde. — Solche Offerte müssen auf classemnä-ßigem Stämpel ausgestellt, von den Offerenten eigenhändig unterschrieben, dann versiegelt und auf der Außenseite ebenfalls mit deren Bor- und Zunamen versehen, noch vor dem Beginne dcr Licitations - Verhandlung bei dem Protocolle des k. k. Marine - Ober- Commando eingereicht werden. Die Eröffnung derselben wird erst am festgesetzten Tage bei Abhaltung der Versteigerung vom Marine-Rath vorgenommen werden. — Jeder Lieferungslustige ist verpflichtet, sein bei dem benannten Protocolle eingereichtes Offert mit einem Vadium von 1200 fi. C. M. im Baren zu belegen. Nach bel-ndeter Licitation wird den Nicht-erstehern diese Summe allsogleich zurückgestellt; vom Ersteher aber wird sie bis zum Erlag der festgesetzten Caution von 2409 fl. C. M. zurückbehalten. — Einem jeden solchen Anbote muß die ausdrückliche Erklärung beigeschlossen werden, daß sich der Offcrent allen im Licitations-Capitulate, S. 2295, 9. Juli 1847, ausgedrückten Bedingnisse unterwerfe, welche bei dem k. k. Militär - Commando in Laibach beliebig eingesehen werden können. — Alle Offertsteller sind gehalten, sich über ihre Lieferungsfahigkeit zur unverzüglichen und genauen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten rechtsgültig auszuweisen. — Gewagte Anträge und nachträgliche Aufbesserungen werden durchaus nicht angenommen. — Venedig am 9. Juli 1847. Der k.k. Marine-Oder- Commandant: E. H. Friedrich in. p., Vice-Admiral. Der Oberintendent und öconomische Referent des k. k. Arsenals, Kürsinger m. p. Vermischte Verlautbarungen. Z. !284. (2) Nr. 2lI6. Edict. Alle Jene, welche an den Nachlaß dcs am »7. Mai l. I. mit Testament verstorbenen Grundbesitzers Georg Veßel, von Mitterdorf Nr. 12, auä welch' immer für einem Nechtsgrunde einen Anspmch zu stellen vermeinen, haben denselben bei der auf den 28. August l. I., früh um 9 Uhr angeordneten Tag.-satzung,"bei Vermeidung der Folgen des § 814 b. G. B., anzumelden und rechtsgeltend darzuchun. K. K. Gez. Gericht Reifniz den «5. Juli >8^7< Z. 1233. (2) Nr. 17 »2. Edict. Vom Bez. Gerichte Schneeberg wird hiermit bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Michael Nudof von Kremenza, gegen Johann 3loih von Kremenza, in die executive Feilbietung der, dcm Erccuten, gehörigen 5uk Urb. Nr. 2,9j2>0 , Rccc, Nr. 4Z3 der löblichen Herrschaft Nadlischeg dienstbaren, gerichtlich auf 610 st. geschätzten Realität, wegm schuldiger 42 fi. 50 kr. und 6 ft. c. 8. c. gewilligct, und es seyen zu deren Vornahme drei Feilbiecim^slagsatzun-gen, auf den 28. August, 28- September und 26. October ^8^7, jedesmal Vormittag 9 Uhr in loco Krcmcnza mit dem Beisatze angeordnet, daß diese Realität nur bei der dritten Feilbielungstagsatzung auch unter ihrem SchätzimgZwerthe hmtangegcbei! werden würde. Das Schätzungsprotocoll, die Licitationsbcding-msse und der Grundbuchsertract ko'imcn täglich zu den gewöhnlichen Amtsstunden hier eingesehen werden. Bez. Gericht Schnceberg am 26. Juni 1847. Z. I2L6. (2) Nr. 565. Edict. Vom k. k. Bcz. Gerichte Flödnig wild bekannt gemacht: Man habe in Folge gepflogener Erhebungen dem Andreas Urbanz vom Koßes, die freie Vnmö-gensverwaltung wieder einzuräumen besundm, weß^ halb nun die mit Edicte von 25. November l333, Nr. 915, wider denselben verhängte Kuratel hiermit für aufgehoben erklärt wird. K. K. Bez. Gericht Flödnig am 24. Imii «647. 89 1 Vnbernial - Verlautbarungen. Z. 1298. (2) Nr. 5892. 2ci Nr. 18374. Kundmachun g wegen Herstellung der Stationsgebäude zu Wernitz in Steyermark und zu Sagor in Krain. — In Gemäßheit des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 20. d. M., Z 1371 k l'., wird die Herstellung der Stationsgebäude zu Wernitz in Steycrmark und zu Sagor in Krain auf der Staatseisendahnstrccke im Wege der öffentlichen Concurrenz durch Ueberreichung schriftlicher Offerte an den Mindestfordernden überlassen. — Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: 1) Es sind folgende Bauten herzustellen: — Zu Wernitz .4. ein Ausnahmsgebäude mit einem beiläufig berechneten Kostenaufwande von 19242 fl. 18 kr.; — Z. ein Kohlenschup.'en, mit einem Kostenauswande von 4893 st. 5,7 kr., zusammen mit einem beiläufigen Kostenaufwande von 24136 st, 15, kr. — Zu Sagor: /^. ein Aufnahmsgebäude sammt Wasserstation mit einem beiläufig berechneten Ko-stenaufwande von 27300 st. 22 kr.; — 6. ein Koh-ltnschupfen sammt Eisendepot, mit einem Kostenaufwande von 37U1 st. 5 kr.; — <^. freistehende Aborte mit einem gleichen Aufwande von 492 st. 44 kr.; — O. besondere Erfordernisse, als: Nohrenlei-tungen, Feuerauswurfscanäle, Drehscheiben, Kranichuntermauerung und die Einfriedung des Bahnhofes, mit einem gleichen Gesammtaufwande von 3997 st. 5i» kr , zusammen mit cinem beiläufig ^rechneten Kostenaufwande von 3555»2 st, 7 kr. C, M. — 2) Die auf cinem 15 kr. Stäm-pelbogen ausgefertigten Offerte müssen längstens bls23, August 1^47 Mittags 12 Uhr versiegelt und niltdcrAuflchrift: „Anbotzur Herstellung der Sta-t.onsbaulichkeiten zu (hier ist anzugchen, ob der Anbot auf die Errichtung beider Stationsgebäude zu Wernitz und zu Sagor, oder nur auf das eme oder andere gerichtet ist) versehen, bei der k. k. General - Direction für die Staatseisenbahnen in Wien, in der Henngasse Nr 27 eingebracht werden. — 3) Jedes Offert muß den Vor- und Zunamen des Offerentcn und die Angabe seines Wohnortes enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in Percenten und zwar sowohl mit Ziffern, als mit Buchstaben anzugeben. Offerte, welche diesen Bedingungen nlcht entsprechen, oder andere Bedingungen enthalten, werden nicht deachttt werden. — 4) Der Offcrent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei den Staats-(Z. Anus B:. Nr. 92 v. 5 August »64?.) eisenbahnen nicht bereits dargethan hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Vorausmaßen, Preistabellen, allgemeinen und besonderen Banbedingnisse und die Baubeschreibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe, und sich genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documents noch vor der Ueberreichung des Offertes unterschrieben habe. — Die gedachten Behelfe werden bei der General-Direction der Staatseisenbahnen zu Wien in den vormittägigen Amtsstunden von 8—2 Uhr, dann bei der k. k. Civil-Bauleitung zu Cllli zur Einsicht füc die Offerentcn bereit gehalten. — 5) Dem Offerte ist auch der Erlagschein über das bcim k. k. Universal-Cameral-Zahlamte in Wien, oder bei cinem k. k. Pro-vinzial-Camera!-Zahlamte erlegte Vadium mit 5^ von der nach Abzug des Percentennachlasses sich ergebenden Bausummc beizuschließen. — Das Vadium kann übrigens im Baren oder in hiezu gesetzlich geeigneten österr. Staatspapicren nach dem Bö'rscnwerthe des dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Nennwerthe annehmbaren Obligationen der Ver-losungs-Anleihen von den Jahren 1831 und l839) bestehen. — Auch können zu diesem Behufe gehörig nach dem Sinne des §. 1374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarische Verschrei-bungen beigebracht werden, welche jedoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof- und mcderösterr. Kammerprocu-ratur, oder einer Prooinzial - Kammerprocuratur gcprü't und anstandslos befunden worden seyn müssen. — tt) Die Entscheidung übcr die Concur-renz Verhandlung wild von dem hohen Präsidium der k. k. allg. Hofkammer nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und der Vertrauungswürdigkeit des Offerenten erfolgen. — Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Öffe-rcnt vom Tage des überreichten Alibotcs für dasselbe, so 'wie auch dazu rechtlich verbunden, im Falle, als sein Anbot angenommen wird, den Verttag hiernach abzuschließen. — 7) Da5 Vadium des angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn dcr Unternehmer nicht etwa, was ihm gegen besonderes Einschreiten frei steht, die Caution in anderer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. — Die Va-dien dcr nicht angenommenen Anbote werden sogleich zurückgestellt werden. - Von dcr k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen. — Wien am 24. Juli 1847. 5 892 AemUiche Verlautbarungen. 3. ,320. (,) Nr. 7629^066. Licitations - Kundmachung. Von Seite der k. k. Cameralbezirks-Verwaltung in Marburg wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Erträgniß dcr k. k. Weg- und Brückenmauth-Stationen öandschabrücke, Spielfeld, Peßnitzbach, Gratzerthor, Karntncrthor, Draubrü'cke und Drauthor für die Jahre i848, !8'l9 und l850, und zwar entweder für alle diese drei Jahre, oder für die I^ihre 13>8 und i8'l9, oder für das Jahr lgl8 allein, vom i. November i847 angefaii' g»'n im Wege der wiederholten öffentlichen Ver-Neigerung in Pacht gegeben wirk. — Die Aus. rufspreisc sind, für: L^ndschabrücke .... 5906 fl, 38'/4 kr. Spielfeld.....l6l7 „ 3l^ ^ P,ßn.tzbach .... 95 « l^ „ Gratzerthor .... 2239 „ 5'l^ „ Kärntnerchor .... 23 „ 46^ „ Dl-au^ücke .... z'l07 „ 49 „ Drauthor .... 130g ^ 86^ „ Zusammen .... 15629 fi. 30'/4 krl d. i. fül'fzehlitausend sechshundert zwanzig „cun Gulden 30'/4 kr. dandlung dieser Nechlssache die Tagsahunq mil dem Anhange des Z. l« der a. l). Entschließung vom ,8. October »645 auf den ^9. October r>. I. Vormittag !i Ul)r angrordnct »vo>den. D.'achdem nun c?er Äuleiithait des ^, eklagten und dessen allf^lliger Rechlsmichsclgcr dicfcni Geiichie undekai^tt ist, und da sie vielleickl aus dcn k, k. Erbl^ndcn ^bwcsrnd Nyn könnten, so hlN m.i^ denselben auf ihle l^efabr und Kosten den Pnmuö Eojer ron Jauchen zum (^ul-Äl^r ad 2(>,uni bestellt, dessen die Gcki.^glen mit dem A>,hlN!ge velsiändigct werden, daß sie zur cnberaumlsn Tligw^ung fo gewiß persönlich zu er-scheinen, oder dishin dem blsielNen (^ur^ior oder einem andern Vettrettr ihre Rcchlsbedelfe zu ihrer Vertheidigung so gewiß müzuiheilen hab.-n, wiori-gens sie sich die Folgen ihrer 3.>erabkiiüiN!üg sctt'st zuzuschreiben hcitten. K. K- ^ezi'kßgc'icht Egg und K'cuibcrg am !0. Juli 184?. Z. 1315,, (l) Kundmachungs - Edict. Von dem Ortsgerichte Ostcrwitz, im Cillicr Kreise Steyermarks, wird hiermit bekannt gcmacht: Es sey der unterm 5 März l. I eröffnete Concurs über das Vermögen des 'MerIglitsch , Handelsmannes in Franz, unterm 12, Juli d. I. wieder aufgehoben und als beendet erklärt wordcu. Ortsgericht Ostcrwitz am 23. Juli 1847.