Gesetz- «uh LerordnungSblatt j 1 ’ -x für das \ österreichisch - iffirische Knllenfniii), bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgraffchaft Istrien und der reichSninnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang XIII. Stuck. A»«gegeben und verfendcl am 21. September )895. Y7. Verordnung der f. f. küstenländische» Statthalterei vom 26. Juli 1895, Zl. 7864, betreffend die Regelung der T o d t en beschau in der Markgrafschaft Istrien und in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Im Einvernehmen mit den Landesansschüssen für die Markgrafschaft Istrien und für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča werden in Betreff der Einrichtung der Todtenbeschan folgende Bestimmungen erlassen: Der f. k. Statthalter: Rinaldini m. p. A. Zweck und i)vgnni|ation her Todten beschau. 8 i. Zweck der Todtenbeschan. Die Todtenbeschan bezweckt: I. Die Feststellung des wirklich erfolgten Todes eines Individuums; II. de» Nachweis, daß der Tod nicht verursacht sei durch verbrecherische Handlungen oder durch Unterlassungen, welche geeignet sind, das Leben zu geführten; III. die rasche Bermittelung von Anzeigen eontagiöser ober solcher Krankheiten, welche besondere Maßnahmen erfordern; IV. die Ermöglichung genauer Zusammenstellnng der statistischen Tabellen über die Sterblichkeit sowohl betreffs der Anzahl der Todesfälle als der Todesursachen. § 2. Handhabung der Todtenbeschau und Bestellung der Todtenbeschauer Die Todtenbeschau obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreise (§ 4, litt, c des N.-G. vom 30. Avril 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68). Die Bestellung und die Entlohnung der Todtenbeschauer erfolgt durch die Gemeinde. Wo sich die Gemeindeärzte befinden, gehört die Bornahme der Todtenbeschau zit ihren Obliegenheiten, und zwar in ihrem Wohnsitze und im Umkreise von einem Kilometer. Erfordert die territoriale Ausdehnung einer Gemeinde die Zerlegung in mehrere Beschau-sprengel, so sind nach Genehmigung dieser Sprengel seitens der politischen Bezirksbchörde, außer dem eventuell vorhandene» Gemeindearzte, in der Gemeinde ansässige Privatärzte oder in Ermangelung solcher, z» diesem Zwecke geeignete Personen als Todtenbeschauer zu bestellen. Nichtamtliche Beschauer haben vorher ihre Eignung vor dem Gemeindearzte oder bei Abgang eines solchen, vor dem k. k. Bezirksarzte darznthnn und unterliegt ihre Bestellung der Bestätigung der politischen Bezirksbehörde. Nach erfolgter Ernennung haben alle Todtenbeschauer bei der politische» Bezirksbehörde das feierliche Gclöbniß abzulegen. Die k. k. Bczirksärzte und Gcmeindcärzte sind verpflichtet, den privaten Todten-beschauern Belehrungen und Auskünfte über ihre Dienstobliegenheiten zu ertheilen und wahrgenommene Mängel der Gemeiude-Borstehung, beziehungsweise der politischen Behörde behnfs Abhilfe auzuzeigen. Die unmittelbare Aufsicht über die Todtenbeschauer steht den Gemeinde-Borständen im übertragenen Wirkungskreise und den politischen Bezirksbehörden als Sanitätsbehörden I. Instanz zu. Todtenbeschautaxen dürfen seitens der Gemeinde von den Parteien nur dort eingehoben werden, wo dies durch ein Landesgesetz vorgesehen ist (§ 80 der Gem.-Ord. für Görz und Gradišča und für Istrien). § 3. Todtenbeschau-Befunde. Todtenbeschau-Protokolle und vierteljährige statistische Ausweise. Die Todtenbeschauer erhalten von den Gemeinde-Borständen je ein Exemplar der vorliegenden Verordnung und eine Instruction für die Todtenbeschauer, sowie die erforderliche Anzahl Formularien für Todtenbeschau-Befunde und Protokolle. (Form. A und B.) Wo wegen Mangels geeigneterer Personen die Todtenbeschau Personen anvertraut werden muß, welche des Lesens unkundig sind, fällt die Ausfertigung des Todtenbeschau-Befundes und die Führung des Protokolles dem Gemeinde-Vorstände oder Gemeinde-Agenten zu. Die Gemeinde-Vorstände haben auf Grund des Todtenbeschan-Protokolles viertel jährig einen statistischen Prospect nach dem Schema C zusammenznstellen nnd der politischen Behörde längstens bis znm 15. des ans das Quartal folgenden Monate« einzureichen. Falls in einem Quartale kein Todesfall vorgekommen wäre, ist die bezügliche Fehlanzeige zu erstatten. Die k. k. Bezirksärzte habe» sich bei ihren Amtsreisen nnd die G e m e i n d e ä r z t e bei ihren gewöhnlichen Excursionen von der genauen Führung der Protokolle und Todtenbeschan-Befnnde zu überzeugen und über allfällige Mängel, welche nicht durch mündliche Belehrung behoben werden können, an die k. k. Bezirkshanptmannschaft, bezw. an den Gemeinde-Vorstand zur weiteren Amtshandlung Bericht zu erstatten. § 4 Entsendung und Vertretung des Todtenbeschauers; ärztliche Behandlnngsscheine. Sobald eine Person stirbt, oder tobt gefunden wird, ist im ersten Falle durch btt Hausgenossen, int zw eiten Falle durch die Person, welche den Leichnam auffand, hievon sogleich der Gemeinde-Vorstand oder der betreffende T o d t e n b e s ch a u e r zu verständigen, d a m i t die vorgeschriebe ne Tobten beschau au Ort und Stelle vorgenommen werd e. Ebenso sind abortirte Früchte der Beschau zu unterziehen und es sind über diese sowohl Beschaubefunde anszustellen, als auch dieselben in den Protokollen zu verzeichnen. In Fällen, wo der Todlenbeschaner verhindert ist (z. B. durch Erkrankung u. s. w.), muß der Gemeinde-Vorstand einen Vertreter desselben ernennen und hat hievon die politische Bezirksbchörde zu verständigen. Befand sich der Verstorbene in seiner letzten Lebenszeit in ärztlicher Behandlung, so hat der behandelnde Arzt auf Verlangen dem Gemeinde-Vorstände oder der Familie einen B eh a n d ln n g s s ch ei n nach dem Formulare D anszufertigen, in welchem die Krankheit mit aller Genauigkeit zu verzeichnen ist. § 5. Verpflichtung zur Anzeige an die politische Behörde. Bei Todesfällen, deren Ursachen weder durch die Todtenbeschan noch durch die vor-genominenen Erhebungen sichergestellt werden können, hat der Gemeinde-Vorstand ohne Verzug die Anzeige an die politische Behörde zu erstatten, welche, wenn ans den weiteren Erhebungen nicht mit voller Sicherheit hervorgeht, daß der Tod nur durch Zufall oder durch Selbstmord herbeigeführt wurde, hievon sogleich das competente Strafgericht in Kenntniß setzt (Ministerin! Verordnung vom 8. April 1857, R.-G. Bl. Nr. 73). § 6. Verpflichtung der Anzeige an die Strafbehörde. Besteht Verdacht, daß ein Todesfall durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung verursacht sei, so hat der Gemeinde-Vorstand hievon unmittelbar das competente Strafgericht zu verständigen und überdies Borsorge zu treffen, daß die Leiche au der Stelle und in der Lage verbleibe, tuo und wie sie augetroffen wurde. 9iur in Fällen, in welchen sich Verdacht des Scheintodes ergibt oder es sich um die Leiche einer über den sechsten Monat schwangeren Frau handelt, oder das Belassen einer Leiche am Fundorte durchaus unmöglich ist, darf die Ucbertragung stattfinden. Diese muß jedoch mit der größten Vorsicht und in einer Weise erfolgen, daß hiedurch Weber wichtige Zeichen verwischt oder entstellt, noch neue beirrende hinzugefügt werden. § 7. Verpflichtung der Anzeige von Todesfällen in Folge ansteckender Krankheiten. Erhält der Gemeinde-Borstand Kenntniß von Todesfällen, welche Folge ansteckender Krankheiten sind, oder hegt er diesbezüglichen Verdacht, so hat er hievon sogleich die politische Behörde zu verständigen. Insbesondere hat er ungesäumte Anzeige an die politische Behörde zu erstatten, >venn sich als Todesursache ergeben: Blattern, Masern, Scharlach, Diphtheritis und Croup, Keuchhusten, Bauch- und Flecktyphus, epidemischer Genick-Krampf (Meningitis cereprospinalis). asiatische Cholera, Pest, gelbes Fieber, Ruhr und Wochenbettfieber. Dasselbe gilt von Todesfällen in Folge thierischer Ansteckung, wie Rotz, Hnndswnth und Milzbrand. Die politische Behörde hat in zweifelhaften Fällen ans sanitätspolizeilichen Rücksichten eine abermalige Todtenbeschan durch competente Personen zu veranlassen. § 8. Ueberwachnng der Desinfection und Vorsorge für Leichenlocale. Der Gemeinde-Vorstand hat darüber zu wachen, daß die Leichen an ansteckenden Krankheiten Verstorbener drei Stunden nach ihrem Ableben ans der Behausung entfernt werden und Sorge zu tragen, daß die Desinfection seitens des TodtenbeschauerS genau nach Vorschrift dnrchgeführt werde. Derselbe hat weiters in Orten, wo sich keine Todtenkammer befindet, für ein geeignetes Local zur Aufnahme der Leiche zu sorgen, falls diese am Sterbeorte, sei es wegen Ansteckungsgefahr, wegen Beschränktheit des Raumes oder wegen vorgeschrittener Fänlniß nicht belassen werden kann. § 9. Verbot des Begräbnisses ohne Todtenbeschan. Der Gemeinde-Vorstand hat darauf zu sehen, daß keine Leiche begraben werde, bevor selbe nicht ordnungsmäßig beschaut und vom Todtenbeschaner der Befund ausgestellt wurde, aus welchem die Beerdigungszeit zu ersehen ist. Dem Todtenbeschaner ist strengstens untersagt, einen Todtenbeschan-Befund nuszuhändigen, ohne vorher persönlich die instrnctionsmäßige Besichtigung der Leiche vorgenommen zu haben. § 10. Vorschriften betreffs Transportes und Ausgrabungen von Leichen und Leichenresten. In Fällen, in lvelchen die Beerdigung auf einem nicht zur Gemeinde gehörigen Fried Hofe stattfinden soll, muß die Bewilligung der politischen Bezirksbehörde des Sterbeortes nachgesncht werden, und darf vor dem Einlangen derselben der Transport der Leiche nicht stattfinden. Ebenso ist die Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten ohne besondere Bewilligung der politischen Behörde nicht gestattet (Ministerial-Berordnung vom 3. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 56). § U. Strafbestimmungen. Die Gemeinde-Lorstände und Matrikenführer sind verpflichtet, etwaige wahrgenommene Fälschungen von Todtenbeschau-Befunden und darin verkommende unrichtige Angaben, der politischen Bezirksbehörde zur Beranlassnng der strafgerichtlichen Verfolgung anznzeigen. Uebertretnngen dieser Berordnnng werben, soferne sie nicht unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes fallen, nach der Ministerial-Berordnung vom 30. September 1857 (R.-G.-Bl. Nr. 198) von der politischen Behörde geahndet. Ueberdies übt der Gemeinde-Borsteher über die Todtenbeschauer in Absicht auf die klaglose Erfüllung ihrer Pflichten im Sinne des § 50 der Gemeindeordnung die Diseiplinar-gewalt ans. lieber Verlangen der Bezirkshanptmannschaft sind die Todtenbeschauer wegen Pflichtwidrigkeiten diseiplinar zu behandeln, eventuell ihres Dienstes zu entheben. B. Instruction für t^ichenüefchnner. § i. Der Leichenbeschauer hat, sobald ihm ein Todesfall in seinem Bezirke zur Kenntniß koiilmt, sich an den Ort, wo die Leiche liegt, zu begeben, um die Beschau vorzunehmen, und es ist ihm strengstens verboten, den Leichenbeschau-Befund ansznfertigen, ohne vorher persönlich die Leiche im Sterbehause oder am Fundorte beschaut zu haben. Nur ansnahmsweise oder in besonderen Fällen, z. B. wenn die Leiche ans sanitären Rücksichten sogleich von dem Sterbelocale entfernt werden mußte, kann die Beschau in der Todtenkamnler oder in einem hiezu bestimmten Locale stattfinden, jedoch soll dies jedesmal auf dem Beschauzettel angemerkt und begründet werden. Ohne Ausnahme ist es aber verboten, eine Leiche nur im Sarge nach abgehobenem Deckel oberflächlich zu beschauen. § 2. Wenn der Todtenbeschauer durch Krankheit oder längere Abwesenheit verhindert ist, die Leichenbeschau vorzunehmen, so ist er verpflichtet, hievon den Gemeinde-Vorstand zu benachrichtigen, damit dieser für eine geeignete Vertretung Vorsorge treffen könne. 36 nnb $rmbmwq9Mntt fin bn» »sterreichisch-itlirischc Äftfltnlonb. § ^ Bei der Leiche angekommeii, hat der Todteilbeschauer, im Falle eine ärztliche Behandlung vorausging, den bezüglichen B e h a n d l u n g s s ch e i n abzuverlangen. War jedoch der Verstorbene nicht ärztlich behandelt lvorbcn, so hat sich der Todten beschauet bei der Familie oder jenen Personell, ivelche den Verstorbenen in seiner letzten Lebenszeit pflegten, um die näheren Umstände der Krankheit imb die Erscheinungen, die dem Tode vorangingen, sowie um Tag und Stunde des Ablebens zu erkundigen. Hiebei hat er seine ganze Aufmerksamkeit aus alle etiva verdächtigen Gegenstände, Merkmale und Aeußernngen zu richten, um auf die Spur einer strafbaren Handlung zu gelangen, welche vielleicht durch die Beschau allein nicht nachzuweiscn ist. Solche Umstände wären z. B. Blutflecken, die den Verdacht einer möglichen Gewaltthat erregen; Spuren heftigen Erbrechens bedingt durch aUfällige Vergiftung; Reste von Arzneien, welche vielleicht von Cnrpfuscheru verabfolgt wurden, entgegen der Behauptung, daß der Verstorbene in keiner ärztlichen Behandlung gewesen sei. § 4. Hierauf wird sich der Leichenbeschaner von dem wirklich erfolgten Eintritt des Todes Gewißheit verschaffen und zn diesem Zwecke die einzelnen, mit Bewahrung des Anstandes entblößte» Körpertheile beschauen. Die Zeichen des Todes lassen sich in drei Gruppen eintheilen, von denen die erste die gleich nach dem Tode eintretenden Symptome, die zweite die in den ersten Stunden sich einstellenden und die dritte die Fäiilniß-Erscheinungen umfaßt. Zu de» unmittelbaren, nach dem Ableben zn bemerkenden Veränderungen gehören: a) allgemeine Erschlaffung; h) Aufhören der willkürlichen und unwillkürlichen Bewegung, insbesondere der Athem- bewegungen, des Herzschlages und des Pulses; c) Anfhören der Herztöne; (1) Unempsindlichkeit der Haut gegen Reize, des Augapfels gegen Berührung; e) Ausbleiben der Verengung der Pupille bei Lichteinwirknng. Diese Kennzeichen des Todes sind jedoch für sich allein trügerisch; sie gewinne» a» Wahrscheinlichkeit durch das Hervortreten der Symptome der zweiten Gruppe. Diese sind: a) Marmorkälte des Körpers; b) Bildung von Todtenflecken an abhängigen Körperstellen; c) Abplattung und Blässe der Theile, ans denen der Körper anfruht, und d) Eintritt der Todtenstarre. DaS sicherste Zeichen des wirklich erfolgten Todes bietet jedoch die dritte Gruppe, nämlich die Erscheinungen der Fältln iß. HieHer gehören: a) Weichwerden der Angapfel und Trübung der Hornhaut; b) eigentümlicher Leichengernch; o) grünliche, mißfärbige, sich verbreitende Flecke, die zunächst am Bauche, dann an anderen Körpertheileu auftreten; d) Auftreibung des Banches und anderer Körpertheile durch Fänlnißgase; e) Lockerung der Oberhaut und Abhebung mit mißfärbiger Flüssigkeit gefüllter Blasen; f) Ausstießen stinkender, mißfärbiger Flüssigkeiten ans Mund und Nase. Wenn demnach das sicherste Zeichen des Todes: die Fäulniß fehlt, oder wenn überdies der angebliche Tod unter Umständen eingetreten ist, welche am häufigsten bei Scheintod anfzutreteu pflegen, so ist die Beschau mit um so größerer Borsicht und Genauigkeit vor« zunehmeu. Dies gilt vor Allem in Fällen, wo auzunehmeu ist, daß Personen verstorben seien in Folge von Stickfluß oder Schlagfluß oder in Folge von Keuchhusten, Fraisen, Krämpfen, Starrkrampf und Fallsucht, oder nach heftigen Gemüthsbewegungen (wie Schreck, Zorn, übermäßige Freude), nach Ohnmächten, oder schweren Blutverlusten, nach der Entbindung oder im Rausche. Ebenso bei Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie ertrunken, oder in Räumen erstickt seien, in denen sich Kohlendamps oder andere schädliche Ausdünstungen angehänft hatten, sowie bei solchen, welche vom Blitze getroffen, erfroren, erhängt oder erwürgt, von beträchtlicher Höhe gestürzt, durch schwere Körper zerquetscht, oder verschüttet aufgefuudeu wurden. Das Gleiche gilt bei anscheinend todtgeborenen, aber noch frischen Kindern. Der Verdacht des Scheintodes ist vorhanden: wenn im Falle des Abbrennens eines Stückchens Feuerschwammes ans der Herzgrube, oder bei Annäherung scharfriechender Substanzen (Essig, Mmrettig [Krai], Senf oder Salmiakgeist u. s. tu.) au die Nase ein Zucken beobachtet wird ein oder des anderen Gliedes, des Mundes, der Augenlider, oder eine flüchtige Nöthung der Wangen; wenn eine vor die Nase gehaltene Lichtflamme oder Flaumfeder sich bewegt, oder ein abgekühlter Spiegel sich bcschlägt: wenn der Augenstern bei Annäherung eines Lichtes sich znsammenzieht; wenn an einem mit Wasser gefüllten kleinen Gefäße, das auf die entblößte Brust oder in die Herzgrube gestellt wurde, eine Bewegung der Flüssigkeit wahrgenonimen wird, ungeachtet sich die Umgebung vollständig ruhig verhält, oder beim Auflegen des Ohres leise Herztöne zu hören sind; wenn aufgelegte Senfteige die Haut röthen, oder sich die Oberhaut an der Stelle des verbrannten FcuerschwammeS blasig erhebt; wenn bei enger Umwickelnng des Oberarmes mit einer Binde die Blutgefäße der Hand und des Vorderarmes anschwelle» ; wenn entblößte Körpertheile durch ungewöhnlich lange Zeit die Wärme behalten; wenn die Augäpfel durch lauge Zeit ihre natürliche Spannung und die Hornhaut ihren Glanz und ihre Durchsichtigkeit bewahren. Stellt sich mm der leiseste Verdacht des Scheintode« heraus, so hat der ärztliche Todtenbeschauer aüsogleich die energischesten Versuche zur Wiederbelebung anzustellen; der nicht ärztliche Beschauer ist dagegen unter seiner Verantwortung verpflichtet, für die unverzügliche Berufung eine« Arztes zu sorgen und ihn von den vorhandenen Umständen zu benachrichtigen. In diesem letzten Falle muß jedoch bis zum Eintreffen des Arztes nach der im Anhänge Nr. 1 für Laien gegebenen Belehrung über die Wiederbelebung von Scheintodten vorgegangen werden. Wenn alle angewandten Versuche erfolglos sind, muß der Körper nichtsdestoweniger in dem Locale verbleiben, bis die zweifellosen Zeichen der Fänlniß auftreten. In allen solchen Fällen ist ohne Verzug die Anzeige an die politische Behörde zu erstatten. § 5. Wenn sich bei der Beschau nicht volle Gewißheit von dem wirklich erfolgten Tode einer Person ergibt, ohne daß übrigens Gründe vorliegen, um Wiederbelebungsversuche anzustellen, so ist für entsprechende Temperatur und Lüftung des Locales und für richtige Lagerung und genaueste Ueberwachung der Leiche zu sorgen und muß die Leichenbeschan wiederholt werden, ehe der Verstorbene in de» Sarg gelegt und beerdigt wird. § 6. Rach erlangter Gewißheit des erfolgten Todes schreitet der Todtenbeschauer zur Feststellung der Todesursache. Als Behelfe hiezu dienen ihm die Angaben des ärztlichen Behandlnngsscheines, die Ergebnisse der vorgenominenen Beschau, oder die Erhebungen über die Krankheitserscheinungen und die dem Tode vorausgegangenen Umstände Gleichzeitig hat er sicherzustellen, ob der Tod nicht durch ein Verbrechen oder durch eine andere lebensgefährdende Handlung oder Unterlassung herb ei geführt wurde, oder ob der Verstorbene nur durch Zufall, durch eigene Unachtsamkeit oder durch Selbstmord geendet hat. § 7. Vermag der Leichenbeschauer aus der Todtenbeschau keinen Anhaltspunkt zur Bestimmung der Todesursache zu entnehmen und gewähren auch die gepflogenen Erhebungen keine Aufklärung, so hat er hievon ohne Verzug schriftlich oder mündlich den Gemeinde.Vorstand oder auch unmittelbar die politische Behörde zu benachrichtigen, im Falle durch die Erstattung der Anzeige an den Gemeinde-Vorstand eine Verzögerung zn befürchten wäre. § 8- Besteht jedoch bereits der Verdacht, daß ein gewaltsamer Tod seinen Grund habe in einer strafbaren Handlung oder Unterlassung, so muß der Todtenbeschauer ungesäumt dem competenteu Strafgerichte direct oder im Wege der Gemeinde-Vorstehung die Anzeige erstatten. Solche Fälle sind: 1. Wenn Jemand nach Genuß einer Speise, eines Trankes, einer Arznei oder auch nur nach äußerlichem Gebrauche von Salben, Bädern u. s. w. unter plötzlich anftre tenden, heftigen Erscheinungen stirbt, die den Berdacht einer Vergiftung erregen. Als derlei verdächtige Erscheinungen sind zu beachten: heftiges andauerndes Erbrechen, Durchfall, Leibschinerzen, Ohnmächten, Betäubung, Delirien, Krämpfe, Schlingbeschwerden, Entzündung deS Mundes und des Rachens u. s. w. 2. Wenn Jemand kürzere oder längere Zeit nach erlittener äußerer Gewaltthätigkeit stirbt, sei es durch Stoß, Schlag, Verwundung u. bergt, mit stumpfen oder scharfen, schneidenden oder stechenden Werkzeugen, sei es durch Schußwaffen oder durch einen Fall von beträchtlicher Höhe u. s. w. 3. Wenn an der Leiche Spuren von Verletzungen durch Schnitt, Stich, Hieb, Schuß oder Schlag, Blutunterlaufungen, Eindrücke von Fingern oder Fingernägeln im Gesichte oder am Halse, oder von einem Bande oder Stricke am Halse, Geschwulst der Zunge und der Lippen, Gedunsensein und bläuliche Färbung des Gesichtes, blutiger Schaum vor dem Munde und Hervorgedrängtsein der Augapfel, wahrgenommen werden. Dabei ist wohl zu beachten, daß Verletzungen nicht immer allsogleich auffallen, da sie manchesmal mit feinen Werkzeugen an behaarten Körperstellen, durch die Ohren, Nase, Augen, bei Frauen unter den Brüsten, bei Kindern durch die Fontanellen beigebracht werden und daß eine Verletzung der Schädelknochen vorhanden sein kann, ohne daß sich eine augenfällige Beschädigung der bedeckenden Theile zeigt. 4. Wenn einzelne menschliche Körpertheile an irgend einem Orte aufgefuuden werden. 5. Wenn neugeborene und andere Kinder tobt gefunden werden, und dabei der Verdacht einer Fruchtabtreibnng oder einer Gewaltthätigkeit nicht unbegründet ist. 6. Wenn Jemand nach der Behandlung durch Quacksalber oder andere zur ärztlichen Praxis unbefugte Personen stirbt. 7. Wenn Verdacht einer vorhergegangenen fehlerhaften ärztlichen, wund- oder gebnrts-ärztlichen Behandlung vorkommt. 8. In allen Todesfällen als Folge von Handlungen oder Unterlassungen, von welchen der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann erkennbaren Wirkungen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen selbst einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder persönliche Sicherheit herbeiführen oder selbe vermehren können. Solche Fälle sind insbesondere, wenn der Tod auS nachstehenden Verschulden eingetreten ist: a) durch unterlassene Verwahrung geladener Schußwaffen; l>) durch unvorsichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen Räumen; c) durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräuchernngen und Anwendung von Narkotisirungs-mitteln; d) durch Nichtbeobachtuug der besonderen Vorschriften über Erzeugung, Aufbewahrung, Verkauf, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen, und anderen durch Reibung leicht entzündliche» Körpern, Schießpulver und explodirenden Stoffen; e) durch Vernachlässigung der beim Betriebe von Bergwerken, Fabriken, Gewerben und anderen Unternehmungen vorgeschriebenen Vorsichten; f) durch Unterlassung der Aufstellung der vorgeschriebenen Warnnngszeichen; g) durch den Einsturz eines Gebäudes oder Gerüstes; h) durch unterlassene oder schlechte Verwahrung eines schädlichen oder bösartigen ThiereS; i) durch den Genuß eines ungesunden, absichtlich verfälschten oder in gesundheitsschädlichen Geschirren bereiteten oder aufbewahrten Nahrungsmittels oder Getränkes; k) durch Mißhandlung bei der häuslichen Zucht; 1) durch Unterlassung der schuldigen Aufsicht bei Kindern oder solchen Personen, die gegen Gefahren sich selbst zu schützen unvermögend sind; m) durch unvorsichtiges oder schnelles Reiten und Fahren; n) durch das Herabfallen von Gegenständen ans Wohnnngen, Fenstern n. dergl. oder durch Unterlassung der Befestigung dahin gestellter oder gehängter Gegenstände; o) dasselbe gilt von solchen Fällen, wo Personen ans den bisher angeführten Ursachen einen Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben, und erst einige Zeit darauf sterben; p) ferner wen» rücksichtlich eines Verstorbenen Gründe bestehe», zu vermnthen, daß jene Personen, denen ans natürlicher oder übernommener Pflicht die Pflege des Kranken oblag, es ihm während seiner Krankheit an dem nothwendigen ärztlichen Beistände, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich ermangeln ließen; q) endlich bei allen angeblich selbst Entleibten, wenn durch die vorgenommene Todtenbeschau und die vorhergegangeuen polizeilichen Erhebungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß der Tod durch Selbstmord erfolgte (Ministerial-Berordnung vom 28. Januar J 855, R.-G.-Bl. Nr. 26). § 9. Von dem Ergebnisse dieser Erhebungen und Untersuchungen hängt somit die Ausstellung des BesnndscheineS ab, ohne welchen keine Beerdigung stattfinden darf. Ist demnach jeder Zweifel über den wirklich erfolgten Tod behoben und die Todesursache vollkommen erkannt und ist überdies jeder Verdacht ausgeschlossen, daß der Tod bewirkt wurde durch eine sträfliche Handlung oder Unterlassung, so hat die Ausfertigung des Todtenbeschau-Befnudes nach dem Formulare A mit aller Genauigkeit zu erfolgen, und zwar in zwei Exemplaren, von denen das eine nach Eintragung aller Daten in das Todtenbeschau-Protokoll (Formular R) diesem anzuschließen, das andere der Partei zur weiteren Mittheilung an den Seelsorger zu übergeben ist. § 10. Es obliegt weiters dem Leichenbeschauer, zu veranlassen, daß bei verstorbenen Frauen, welche über den sechsten Monat schwanger waren, mit aller Borsicht und Raschheit der Kaiserschnitt auSgeführt werde. Diese Operation darf nur von einem ärztlichen Todtenbeschauer oder von einem anderen herbeigernfenen Arzte vollführt werden. Eine andere Aufgabe des Todtenbeschaners besteht in der jedesmaligen Einflußnahme, daß etwa vorhandene Mißbrauche abgestellt werden. Zu diesen gehören: 1. das rasche Entfernen des eben Verstorbenen aus dem Bette, namentlich in Fällen möglichen Scheintodes: 2. das Hinwegziehen des Kopfkissens unmittelbar nach erfolgtem Tode; 3. das gewaltsame Zudrücken der Augen und das feste Hinaufbinden des Unterkiefers; 4. das Bedecken des Gesichtes mit dicken und schweren Tüchern; 5. das Aufbahren des Körpers zur Winterszeit in so kalten Lacalitäten, daß der allfällig Scheintodte erfrieren müßte. § H. Die Beerdigung hat in der Regel 48 Stunden nach erfolgtem Tode zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung nothwendig wird. In solchen Fällen muß diese im Todtenbeschau-Befunde und im Protokolle angemerkt werden. § 12. Rach Ausfertigung des Befundscheines hat sich der Todtenbeschauer mit einem weiteren Zwecke der Leichenbeschau, das ist, mit der Nachforschung zu beschäftigen, ob ansteckende oder epidemische Krankheiten, wenn auch nur in einzelnen Fällen, im Orte vorhanden sind. Er wird deshalb im Sterbehause oder sonst, wo er Gelegenheit findet, zu ermitteln streben, ob vielleicht noch andere Personen von derselben Krankheit befallen sind, an welcher der Beschaute gestorben ist, und sich auf diese Weise Kenntniß verschaffen, ob diese Krankheit epidemisch herrsche, in welchem Falle er ohne Verzug die Anzeige an das Gemeindeamt, oder an die politische Behörde zu erstatten hat. Eine solche Anzeige hat namentlich dann zu erfolgen, wenn es sich um Fälle von Blattern, Maser», Scharlach, Diphtheritis und Croup, Keuchhusten, Bauch- und Flecktyphus, Cholera, Ruhr, epidemischen Genickkrampf und Wochenbettfieber handelt, desgleichen bei alle» Todesfällen in Folge von Rotz, Hundswuth und Milzbrand. § 13. Wo die D e sinfe ction nicht besonderen Sanitätsorganen übertragen wird, wird es Aufgabe des Leichenbeschaners sein, auch die genaue Ausführung der bezüglichen Vorschriften zu überwachen. § 14. In Fällen von Leichentransporten in einen anderen Ort darf die Ueberwachnng der Maßregeln nur einem ärztlichen Beschauer und auch diesem nur dann anvertraut werden, wenn er von d er politischen Behörde anstatt des Amtsarztes delegirt wird. Demselben obliegt es, die genaue Ausführung der bezüglichen Vorschriften über Leichentransporte und Leichettqchmmrimgcit zu überwachen (Ministerial-Verordnnng vom 3. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 56). § 15. Der Todtenbeschauer ist gehalten, die ärztlichen BehandlungSscheine, wenn er mit ihrer Aufbewahrung betraut ist, mit von Jahr zu Jahr fortlaufenden Nummern zu versehen. Ebenso ist er bei Führung des Protokolles für die genaue Eintragung der Todtenbeschan-Scheine verantwortlich. § 16. Die ärztlichen Beschauer und alle Jene, welche im Stande sind, Beschauscheine anszu-fertige», werden unentgeltlich von dem Gemeinde-Vorstände mit einem genügenden Borrath von Drucksorten versehen und mit einem Exemplare der vorliegenden Todtenbeschau-Ordnung und Instruction zum eigenen Gebrauche betheilt. Des Lesens unkundige Todtenbeschauer sind über ihre Pflichten ans Grund dieser Instruction durch den Gemeinde-Vorstand und die betreffenden Amtsärzte zu belehren. Anhang Anleitung für Aichtürzte zur Wiederbelebung der Scheintodten und zur ersten Hilfeleistung bei plötzlichen Lebensgefahren. Beim Scheintodte, bei plötzlicher Lebensgefahr und allen ähnlichen Vorfällen ist vor Allem dafür zu sorgen, daß: der Verunglückte mit Vorsicht auf einen Ort, wo die Wiederbelebnngs- und Rettungsversuche bequem und vollständig vorgenommen werden können, und unter Verhältnissen gebracht werde, wodurch derselbe nicht nur allgemein bekannten, sondern auch insbesondere jenen schädlichen Einflüssen entzogen wird, welche die vorhandene Lebensgefahr herbeigeführt haben; daß so schleunig als möglich ein Arzt herbeigeholt und von dem Vorfälle so weit unterrichtet werde, um die »öthigen Rettungsmittel mitnehmen zu können; daß der Verunglückte von allen Kleidungsstücken, Bändern, Tüchern u. s. w. befreit werde, welche seinen Körper drücken, einschnüren oder pressen. Wenn die verschiedenen Mittel, die bei den einzelnen Ursachen des Scheintodes späterhin angeführt werden, die Wiederbelebung des Vernnglückten nicht erzielen, so muß die künstliche Athmnng eingelcitet werden. Dieselbe wird bei Erfrorenen, Ertrunkenen, Erhängten und Erwürgten, in schädlichen Lnftarten Erstickten, Verschütteten, vom Blitze Getroffenen it. s. w. in folgender Weise ausgeführt: Der entkleidete und auSgestreckte Körper wird in der Weise hingelegt, daß Gesicht und Bauch gegen den Boden, der Rücken nach oben gewendet ist. Hiebei schütze man die Brust durch zusanimengerollte Tücher oder Kleidungsstücke und das Gesicht durch Auflegen desselben auf einen oder den anderen seiner Arme. In dieser Stellung übe man mit der Hand einen gleichmäßigen starken Druck auf den Rücken z w i s ch e n den Schulterblättern. Hierauf wende man den Körper vorsichtig wieder auf eine Seite und etwas darüber hinaus und dann neuerdings rasch auf den Bauch. Diese Wendungen, bei denen einer der Hilfeleistenden den Kopf unterstützt, und wobei jedesmal während der Bauchlage der Druck auf den Rücken ausgeübt wird, sind etwa 15 Mal in der Minute zu wiederholen u. z. bald auf die eine, bald auf die andere Seite. Wenn sich nach einigen Minuten keine Spur von Athem wahrnehmen läßt, wird der Körper auf den Rücken ans eine etwas schräge Flüche derart gelegt, daß der Oberkörper sich in etwas höherer Lage befinde. Man schiebt unter den Kops und Racken ein kissenartig zusammengerolltes Kleidungsstück, und zieht die Zunge ans dem Munde und erhält sie in dieser Lage. Alsdann stellt sich der Hilfeleistende hinter den Kopf des Verunglückten, faßt beide Arme desselben dicht über den Ellbogen, zieht sie sanft, aber fest aufwärts über dessen Kopf und hält sie so zwei Secunden laug aufwärts gestreckt. Hierauf führt er sie wieder abwärts, drückt sie vorsichtig, aber fest, andere zwei Secunden lang gegen die Seiten des Brustkorbes. Dieses Auf- und Abw ärts führen der Arme wiederhole man etwa 10 Male in der Minute so lange, bis Athcmbewegungeu bemerkbar werden. Uebrigens müssen derlei Versuche nicht selten zwei und mehr Stunden fortgesetzt werden und man darf sich nicht eutmnthigen lassen, wenn man nicht alsbald einen raschen Erfolg erzielt. A. ITovgcljeit in Fällen von Scheintod. I. Hilfeleistung bei Erfrorenen. 1. Erfrorene sind mittelst Wagens oder einer Trage ans einem Lager von Schnee, Stroh oder Heu mit der Vorsicht an den Rettungsort zu bringen, daß die durch die Kälte spröde gewordenen Körpertheile nicht abgebrochen werden. 2. Der für die Wiederbelebungsversuche bestimmte Ort darf nicht geheizt, aber auch nicht dem Luftzuge ausgesetzt sein. 3. Man entkleide hierauf vorsichtig den Scheintodten, lege ihn auf ein Lager und bedecke ihn allseitig bis an de» Mund und die Nasenlöcher mit Schnee und drücke diesen rings an den Körper an. In Erniangelnng von Schnee hülle man den Leib in kalte, nasse Tücher. 4. In dieser Weise fährt man fort, bis der Körper vollständig aufgethaut ist. Beginnen die Glieder biegsam zu werden, so schreitet man zu leichten Abreibungen mit Schnee oder in kaltes Wasser getauchten Tüchern. 5. Erwärmt sich der Körper, so wird er hierauf mit ungewärmten Tüchern abgetrocknet, in ein ungeheiztes Zimmer, in ein kühles gewöhnliches Bett gelegt und in eine kühle Decke eingehüllt. 6. Tritt das Athmen nicht ein, so ivird man das bereits beschriebene Verfahren betreffs der künstlichen Athmung ins Werk setzen. 7. Das Zimmer wird hierauf allmälig und mäßig erwärmt. Warme Getränke dürfen nur gereicht werden, wenn die Besserung fortschreitet und mich dann nur mit aller Vorsicht und löffelweise. 8. Sollten einzelne aufgethaute Glieder schmerzen, so sind sie in lauwarme Tücher zu hülle»; sollten sie aber gefühllos geblieben sein, so sind sie mit kaltem Wasser zu waschen. 9. Die Rettung eines Erfrorenen kann nicht selten selbst dann bewirkt werden, wenn derselbe bereits mehrere Stunden sich in diesem Zustande befunden hat. II. Hilfeleistung bei Ertrunkenen. 1. Beim Herausziehcn eines Körpers ans dem Wasser muß man Bedacht haben, denselben nicht zu verletzen. 2. Vor Allem stelle man den Ertrunkenen nicht auf den Kopf, sondern lege ihn (bei günstiger Witterung im Freien) mit dem Bauche auf eine Unterlage von Decken oder Kleidungsstücken, reinige seinen Mund mit tiefeingeführtem Zeigefinger, die Nche mittelst eines Ohrlöffels oder eines Papierröllchens und befreie ihn, besonders an Hals und Brnst, von allen engen Kleidern. 3. Man wende ihn, den Kopf unterstützend, ans eine Seite, reize die Nase durch Schnupftabak, Salnnakgeist u. s. w., kitzle den Schlund mittelst eines Federbartes, bespritze Brust und Gesicht mit kaltem Wasser und reibe sie warm. 4. Wenn der Sturz in das Wasser zur Winterszeit geschah und der Körper die Steifigkeit eines Erfrorenen hätte, so ist nach den für diesen ausgestellten Regeln zu verfahren. 5. Bei fehlender Athmung ist die künstliche einznleiten. l>. Beginnt der Ertrunkene zu athmen, so lasse man ihn ruhig in der Rückenlage verharren und suche Wärme und Blutumlauf zu befördern, indem man die Glieder nach aufwärts mit Tüchern stark reibt. Gleichzeitig legt man Wärmflaschen auf die Herzgrube und an die unteren Gliedmaßen und hüllt den ganzen Körper in erwärmte Decken ein. 7. Vermag der Verunglückte wieder zu schlucken, so lasse man ihn von Zeit zu Zeit etwas erwärmtes Wasser mit etwas Wein, Branntwein oder auch Kaffee oder Thee trinken. 8. Um leicht cintretcndc Rücksälle in den leblosen Zustand bei solchen Verunglückten zu vermeiden, bedürfen sie einer fortdauernden Pflege und entsprechenden Behandlung bis zu ihrer vollkommenen Genesung. Warme Bäder dürfen nur über Anordnung des Arztes verabfolgt werden. III. Hilfeleistung bei Erhängten und Erwürgten. 1. Bei Erhängten löse man vor Allem den um den Hals geschlungenen Strick und unterstütze dabei den Körper, damit er nicht durch einen Fall auf den Boden beschädigt werde. 2. Man bringe ihn, wenn das Gesicht stark geröthet ist, in eine sitzende, wenn dasselbe aber blaß ist, in eine liegende Stellung, sei es in freier Lust oder einem Locale, dessen Thüren und Fenster offen sein müssen, und entledige ihn von allen engen Kleidungsstücken. 3. Würde der Körper zur Winterszeit erstarrt anfgefnnden, so verfahre man zuerst wie bei Erfrorenen. 4. War der Körper nicht erstarrt, sondern nur kalt, so bespritze man Gesicht und Brust mit k altem W as ser, gebe kalte Umschläge ans den Kopf, reibe die Fußsohlen mit einer Bürste und die Unterschenkel mit trockenen oder in Senfgeist getränkten Wolltüchern oder lege Senfteige an die Waden. Gleichzeitig reinige man Mund und Rachen, kitzle diesen mit einem Federbarte und bringe an die Nase Salmiakgeist zc. 5. Stellt sich das Athmen nicht ein, so wird man die künstliche Athmung versuchen. 6. Sobald ein solcher Schcintodter sich erwärmt hat, muß man ihm frische Luft mittelst eines Fächers oder BlaSbalgcs in das Gesicht wehen und sobald er zu schlucken vermag, zur Stärkung eine Schale warmen Thees oder etwas Wein oder warmes Bier reichen. Man bringe ihn hierauf in ein bequemes Bett zur Ruhe und sorge für eine hohe Kopfnuterlage. IV. Hilfeleistung bei in schädlichen Luftarten Erstickten. 1. Der Erstickungstod kann herbcigeführt werden: Durch das Verweilen in geschlossenen Räumen, in welchen sich schädliche Luftarten entwickeln und anhäufen. Dahin gehören der Dampf von glimmenden Holz- und Steinkohlen, weil das Kohlenoxyd bei allen diesen Gasgemischen das giftige Princip ist, das Kohlensäuregas des in Gährung befindlichen Weines, Bieres, Obstmostes, des Leuchtgases, die Dämpfe der erhitzten Schwefel-, Salpeter-, Salz-Säure, des Phosphors, des flüchtigen Langensalzes, die Lustarten, welche sich in Brunnen, Gruben, Unrathskanälen und in ähnlichen Räumen vorfinden, wenn sie lange Zeit verschlossen geblieben und nicht gelüftet worden sind. 2. Bevor ein Beistand geleistet werden kann, ist es unumgänglich nothwendig, falls der Erstickte sich in einem Zimmer vorfindet, alle Fenster und Thüren zu öffnen, damit reine und frische Luft eintrete. Befindet er sich aber in einem Keller oder in einem Brunnen, so ist früher der Versuch zu machen, ob ein in den Raum hinabgelassenes Licht etwa von selbst erlischt. In diesem Falle darf man in einen Brunnen nicht eher hinuntersteigen, bis nicht die eingeschlossene Luft durch brennendes Stroh oder entzündetes Pulver gereinigt ist. Handelt es sich um einen Keller mit in Gährung befindlichen Flüssigkeiten, so muß die Atmosphäre durch reichliches Einströmen frischer Luft oder durch genügende Durchtränkung des Bodens mit Kalkwasser verbessert werden. Der Rettende soll hierauf mit der größten Vorsicht hinabsteigen, indem er zugleich Mund und Nase mit einem in Kalkwasser getränkten Schwamme oder Tuche schützt. Rings um seinen Körper ist ein Strick zu befestigen, damit er leicht könne emporgezogen werden, falls sich eine Gefahr ergibt, welche Eintritt, wenn das von ihm mitgenommene Licht erlischt. 3. Der aus der schädlichen Luft geschaffte Scheintodte wird, ohne ihn stark zu rütteln, in einem kühlen, mit reiner Lnft gefüllten Zimmer, bei günstigem Wetter im Freien auf die Erde gelegt. 4. Hierauf reinigt man Mund und Rachen, begießt energisch Gesicht und Kopf mit kaltem Wasser, gibt kalte Ueberschläge auf den Kopf und verfährt dann weiter, wie dies bei der Behandlung der Erhängten und Ertrunkenen geschildert wurde. 5. Ergibt sich die Anzeige, ein Erbrechen hervorzurusen, so soll der Rachen mit einem Federbarte gereizt werden. Der freier Athmende wird nun abgetrocknet, in gewärmte leinene Tücher locker cingehüllt und in ein bequemes, mit einer hohen Kopfunterlage versehenes Bett gebracht, um sohin von dem herbeigerufenen Arzte weiter behandelt zu werden. V. Hilfeleistung bei Verschütteten. Auch in solchen Fällen wird man das Verfahren wie bei den Erhängten aitroenden, und wird in ähnlicher Weise wie bei Ertrunkenen die Reingung des MnndeS vornehmen. Bei Einleitung der künstlichen Athmung sind etwa vorhandene Verletzungen, insbesondere Rippenbrüche, zu berücksichtigen. Gesttz- und BkrordiuiugSblall fi,r das österreichisch-illiiischk Mstenland. 47 VI. Hilfeleistung bei vom Blitze Getroffenen. 1. Wenn eine Person nach vorausgegangenem Gewitter oder anch nach einem einzelnen heftigen Donnerschlage leblos anfgefnnden wird, so ist die Vermnthung vorhanden, daß sie vom Blitze getroffen wurde, besonders, wenn Beschädigungen am Körper, an den Kleidern oder an anderen nahen Gegenständen (z. B. an den Zimmerwänden) nachzn-weisen sind. Die Beschädigungen des Körpers sind meistens blos oberflächlich und bestehen gemeiniglich in einem vom Kopfe oder Rumpfe sich bis zu den Fußzehen erstreckenden, qnerfingerbreiten, kupferrothen Hantstreifen, mit dendritischen (den Banmzwcigen ähnlichen) End- und Seitenstrahlen. 2. Ist Jemand in einem Zimmer oder in einem anderen geschlossenen Orte vom Blitze getroffen worden, so öffne man schnell Thüre und Fenster und trage den Verunglückten eiligst in die freie Ln ft. Auf freiem Felde vom Blitze Getroffene suche man schleunigst in de» nächsten Ort zu übertragen. Der Gebrauch, einen solchen Unglücklichen vorläufig ringsum mit Erde zu bedecken, ist ganz verwerflich, — man führe vielmehr die rasche Entkleidung des Patienten ans, bringe ihn in bequeme Lage mit erhöhtem Kopfe, mache kalte Umschläge auf den Kops und bespritze sein Gesicht mit kaltem Wasser, errege die Nase mit Salmiakgeist oder ähnlichen Reizmitteln und den Rachen mit einem Federbarte, setze Klistiere von kaltem Wasser und frottire den Körper. 3. Zur Wiederherstellung der Athmnng dient das wiederholt erwähnte Verfahren. 4. Man versäume endlich nicht, einen Arzt zur weiteren Behandlung der allfälligen Folge-zustande herbeiznrnfen. VII. Hilfeleistung bei scheintodten Neugeborenen. Ist eine H e b a m m e zur Hand, so ist dieser die Behandlung des scheintodt Geborenen zu überlassen. Im Gegenfalle bringe man daS Kind für einige Augenblicke in ein warmes Bad und reinige ihm zugleich den Mund vom Schleim. Dann lege man es, in ein erwärmtes Tuch gehüllt, mit dem Bauche auf den Tisch, bringe einen Arm desselben unter die Stirne und halte das Köpfchen derart, daß Mund und Nase nicht von dem Tuche verschlossen werden. Nach einigen Secunden rollt man das Kind auf eine Seite und dann wieder zurück auf den Bauch. In der Bauchlage drückt man den Rücken und die Seiten der Brust mit den Handflächen gelinde von unten nach oben zusammen. Gleichzeitig läßt man den Körper mit dem warmen Tuche reiben. Diese Wendungen des Kindes nach dem Bauche und der Seite, bald nach der eine», bald nach der anderen, wiederholt man mehrere Male rasch nacheinander. Hierauf setzt turnt es wieder auf einige Augenblicke in das war ut e Bad und begießt den Kopf mit kaltem Wasser. Wenn das Kind noch nicht zu athüten beginnt, so macht matt von Neuem d re Wendungen des Körpers, bis entweder die Athmung sich entstellt oder aber zunehmende Kälte und Blässe den erfolgten Tod anzeigen. 8. Erste Hilfeleistung tiri jilötzticher Otirnsgrlnljv. I. Vergiftungen. Bei jeder Vergiftung ist vorerst die Art des Giftes sicher zu stellen. Nach Arsenik, Phosphor, ätzenden Säuren und Lange pstegt Erbrechen und heftiger Magen- und Leibschmerz aufzutreteu. Nach Säuren und Langen sind Lippen und Mund oft wie verbrannt (gelblich, bräunlich, weißlich). Nach Pflanzengiften zeigt sich meistens Bewußtlosigkeit, schnarchender Athem und auch Irrereden. Mit Ausnahme der ätzenden Gifte, z. B. Bitriolöl, Schcidewasser, Salz- oder Salpeter-Säure, Lauge, welche späterhin erörtert werden, soll bei allen anderen ohne Sänmniß die Entfernung ans dem Magen versucht werden. Um das Erbrechen zu erregen, reize man Gaumen und Schlund mit einem angefeuch-telen Federbart oder durch tiefes Einführet! eines Fingers. Man gebe weiters dem Vergifteten reichlich Wasser, Milch, Molken und die später angeführten Flüssigkeiten gläserweise und in Absätzen zu trinken. Häufig wird das Erbrechen durch solche Anfüllung des Magens von selbst erfolgen; wenn nicht, so reize man neuerdings den Schlund. l. Vergiftung durch ätzende Säuren und Laugen. Bei Vergiftung mit S ch w e f e l s ä u r c (Vitriolöl), S a l p e t er sä u r e (Scheidewasfer), Salzsäure läßt man große Mengen von Wasser trinken, dem man einen Löffel Aetz-magitcsia oder Kreide zusetzt, oder man gibt S e i f e n w a ss er oder schleimige Getränke (mit Milch, Eiweiß). Bei Vergiftung mit Lange gebe man reichlich Wasser, gemischt mit Essig, Citronensaft oder Weinsäure. 2. Vergift«ng mit Arsenik. Ist eine Apotheke in der Nähe, so lasse man rasch das „Gegengift gegen Arsenik'' holen, und gebe davon mit heißem Wasser alle Viertelstunde 2 Eßlöffel voll. Bis dies Mittel vorhanden ist, suche man sofort Erbrechen zu bewirken durch Kitzeln des Schlundes und durch Darreichung schleimiger, öliger, eiweißhälti ger Getränke. Im Nothfalle bereitet man sich das Gegengift selbst, indem man ein Loth (15 Gramm) Eisenvitriol in einer Schalk kochenden Wassers und 1 '/2 Loth (22 Gramm) kohl en -sanres Ratron (Soda) oder ein Loth Pottasche ebenfalls in einer Schale kochenden Wasser« löst. Beide Auflösungen gieße man zusammen in eine Flasche und schüttle sie gut. Hat man gebrannte Magnesia, so gebe man noch davon '/7 Loth (7 ’/2 Gramm) hinzu, verdünne die Mischung mit 1 Liter warme» Wassers und lasse so warnt als möglich trinken. .3. Vergift»»gen durch Phosphor (Zündhölzchen). Man suche Erbrechen zu bewirken durch Kitzeln des Schlundes tinb durch Verabreichen von großen Mengen lauwarmen Wassers oder schleimiger Getränke; ölige Getränke dürfen nicht verabreicht werden. 4. Vergiftungen durch Kupferpräparate und andere schädliche Metalle. Mau vermeide alle sauren Getränke, und bewirke Erbrechen durch reichliche Mengen von Wasser, dem Eiweiß, Zucker oder Magnesia beigemengt ist, oder von Fleischbrühe, Milch und schleimigen Getränken. 5. Vergiftungen durch Pflanzen- und Thiergifte. Zu den pflanzlichen Substanzen gehören: Schwämme, Opium, Schierling, Stechapfel, Fingerhnt, Bilsenkraut, Tollkirsche n. ). w. In solchen Fällen entfernt man das Gift ans dem Magen durch Reizung des Schlundes und Anfüllnng des Mngm« mit Mengen lauwarmen Wassers, schleimigen und öligen Getränken. Dann lasse man starken und warmen Kaffee, Thee oder herben (gerbsäure-hältigen) Wein trinken. Ans den Kopf lege man eiskalte Umschläge, mache kalte N e b er g i eß n n g en und setze in die Herzgrube und an die Waden S e »steige. Handelt es sich um thierische Gifte, z. B. faulendes Fleisch, Würste, Käse, so sind ölige Getränke schädlich; man wende daher nur laues Wasser, schleimige und säuerliche Getränke an. Bei vorhandener Ohnmacht oder Betäubung mache man kalte Begießungen. Bei ansbleibendem Athein wird man das Verfahren der künstlichen Athmung einleiten II. Verfahren bei körperlichen Beschädigungen. 1. Die plötzliche Lebensgefahr bei körperlichen Verletzungen kann herbeigeführt werden durch Blutung und durch starke Erschütterung des Körpers. 2. Wenn sich eine starke Blutung zeigt, so muß vor Allem selbe gestillt werden. Eine geringe, ivenn auch länger anhaltende Blutung ist an sich ohne Bedeutung; um aber auch diese nicht zu erneuern oder unnützerweise zu lange zu unterhalten, tiertitetbe man es, die Wunde zu tvaschen oder das geronnene, eingetrocknete Blut vielleicht absichtlich zu entfernen. Eine stärkere Blutung wird gestillt durch Auflegen und Festbinden von zusammen gelegter Leinwand oder eines Ballen von gezupfter Leinwand (Charpie), welche früher in kaltes Wasser, dem auch Essig, Branntwein, Alannwasser beigemengt werden tarnt, getaucht wurde, oder die Blutung wird gestillt durch Anfstreueu von gepulvertem Kolophonium, Alaun oder Kohleupulver, oder man verbindet beide Verfahrungsweisen. Am größten ist die Lebensgefahr, wenn eine größere Schlagader stoßweise im Strahle oder Strome blutet. In diesem Falle drücke man den Daumen oder einen anderen Finger auf und über die Ausfluß stelle fest und so lange an, bis man einen Druckverbaud anlegen kann; zu letzterem Behnfe bereite man sich einen, der Größe der Wunde entsprechenden festen Knäuel, oder Pfropf von znsammengelegter Leinwand, Charpie, einen Klumpen Zündschwamm n. f. w., welcher auch mit einem der obenangeführten Blutstillungsmittel augefeuchtet oder bestreut werden kann, drücke ihn schnell nach Entfernung des Fingers auf und über die Wunde an, und binde ihn in entsprechender Weise durch eine Binde, ein Tuch, ein Band n. s. w. fest, so daß der aufgelegte Knäuel kräftig angedrückt bleibt. lieber diesen Berband mache man kalte Umschläge. 3. Die Erschütterung des Gehirns, Rückenmarkes, sowie der übrigen Brust- und Banch-organe, äußert sich immer durch Betäubung, mit oder ohne Lähmung. Man wende kalte Umschläge auf den Kopf, nach Umständen ans die Brnst oder den Bauch au, mache Begießungen mit kaltem Wasser und unterstütze das anssetzende Athmen nach dem bereits geschilderten Verfahren. 4. In allen solchen Fälle», sowie überhaupt bei allen Verwundungen, Kiiochenbrüche», Verrenkungen, sorge man nebstbei für eine bequeme Lagerung des Verletzten, in der Regel am besten tu der Rückenlage mit erhöhtem Oberkörper, und soll derselbe transportirt werden, sehe man darauf, daß der leidende Theil so wenig als möglich erschüttert, gezerrt, gestoßen oder gedrückt werde, was nach hergestellter weicher Unterlage für den Kranken z. B. durch Stroh, He», Betten re. am zweckmäßigsten durch eine Tragbahre, im Winter durch einen Schlitten erreicht wird. 5. In jedem Falle unterlasse man alle Versuche, bei Kttochettbritchett, Verrenkungen, den verletzten Theil entrichten zu wollen. III. Verfahren bei Verbrennungen Bei durch Feuer erzeugten Verletzungen bedecke matt die Theile mit Watte oder mit Umschlägen aus Leinöl und Kalkwasser. Bei Verbrennungen durch Vitriolöl, Lauge und Kalk, verwende man mit Del getränkte Umschläge. IV. Behandlung der von kranken Thieren, insbesondere von Hunden, von giftigen Schlangen Gebissenen. Alan lvasche und reinige die Wnnde mit Essig, einer starken Salzlösung, Lauge, Seifenwosser sorgfältig ans, und unterhalte ans diese Weise zugleich die Blutung durch längere Zeit, oder unterstütze dieselbe durch mäßigen Druck nach der Wunde hin. Immer aber wird das Saugen an der Wunde mit dem Munde das Zweckmäßigste sein, indem hiebei Niemand Gefahr läuft, wenn der Mund gesund, die Lippen nicht gesprungen sind und ans Borsicht das Eingesaugte sogleich ausgespnckt wird. Man versäume nicht, sofort einen Arzt zu rufen. V. Verfahren mit Fremdkörpern in den natürlichen Oeffnungen des menschlichen Körpers. 1. Im Halse. Man dringe ohne Zögern mit dem Zeigefinger in den Schlund, und suche den fremden Körper herausznziehen. Gelingt dies nicht, so errege man Erbrechen durch Kitzeln des Schlundes und durch Trinken von lauen Getränken. Ueberdies klopfe man mit flacher Hand und kurzen kräftigen Schlägen auf den Rücken zwischen den Schulterblättern. 2. Fremde Körper in den Augen, in der Nase, in den Ohren u. s. w., die man nicht leicht mit der Hand entfernen kann, lasse man stecken, bis der Arzt kommt. Tab. A Todtenbcschau - Befund. Gemeinde Jahr Bor- und Zuname (Bulgarname); bei Frauen auch Geburt« Name.......................................................... Stand (ledig, verheiratet, verwitwet) ....... Charakter oder Beschäftigung; beziehungsweise des Familien Hauptes bei Frauen und Kindern................................ Geburtsort und Land ......................................... Zuständigkeitsort............................................ Alter........................................................ Religion..................................................... Wohnort, Haus-Nr............................................. Todesursache laut ärztlichem BchandlungSschcine . . . Todesursache laut Erhebungen................................. Tag und Stunde des Todes..................................... Zeit und Ort der Beerdigung...................................... Anmerkung: am 189 Leichenbeschauer: Todtenbeschau - Protokoll. ö u n } .1 3 1U 11 Jg S, — '<& "a V3 ti ® 03- Oi03 s t- E c c . e c .5 ? w 3j- 'rs° 3 j c E • (T> I ti-r* eu« 5 o -2 €t -o ^ ^ -o & h Ec -r* »> c _ C o C t S-E ~<4) mg ® £«®E-s:S ^ - ©3 6lttt6iq.i33(ft .isq ).1Q 3 3 3 ö B B B B szjjinqv.lv,K s,q sqini}® Quii övx E g E 5§S Ege '1 sä-. E «3g «--’f A53 £ «j 9,qOJ m jquttjg) qmi ßuj Eg E §g 5 § g E |Ä5 n^f Z-g Hrsg « ~ g 03 CO ■<* UO CO Nach dem Alter (ohne Todtgcborenc) Stand I«b. t. Statistischer Ailsweis über die Todten. Erstattet vom Borstand der Gemeinde für das Quartal des Jahres 18 Verstorbene Knaben! Kinder eheliche Mäd- chen Knaben uneheliche Mäd- chen Gesammt- Zahl Todtgeborene.............................. Anzahl der Todten (ohne Todtgeborene) ledig . . verehelicht verwitwet Bon 1 Tag bis 1 Monat „ 1 bis 2 Monate . 2 3 6 9 12 3 6 9 12 18 18 Monat bis 2 Jahre 2 3 4 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 bis 3 Jahre. 4 5 10 20 30 40 50 60 70 , 80 90 100 über 100 Jahre Unbekanntes Alter. Zusammen II. Nach der Todesursache (ohne Todtgeborene) Kinder Verstorbene eheliche uneheliche Gesammt § Knaben Knaben ! Angeborene Lebensschwäche........................ Blattern......................................... Masern........................................... Scharlach........................................ BanchtyphiiS..................................... Flecktyphus...................................... Ruhr............................................. Cholera (asiatische)............................. Keuchhusten...................................... Diphtheritis und Croup........................... cpid. Genickkrampf (Meniug. cereb. spin.). Wochenbetlfiebcr................................. Krankheiten der Athmungswege . . . . Lungenschwindsucht............................... Darmkatarrh.............................................• Schlagflnß....................................... Krebsige Entartungen............................. Hnndswuth (Wasserscheu).......................... Altersschwache........................ . . . Krankheiten des Hirns und der Nerven . . Krankheiten des Blnlnmlanfes..................... Krankheiten der Berdannngswcge . . . . Krankheiten der Harnorgane....................... Selbstmord....................................... Zufälliger Tod................................... Gewaltsamer Tod.................................. Andere Todesursachen............................. Hievon: starben in ärztlicher Behandlung . . Hievon: starben ohne ärztliche Behandlung I Zusammen lab I» Aerztlicher Beliaildliiiigsschein. Jahr 9iamt und Zuname (vnlgar) .... Geburtsort und Land j Alter Stand • | Religion Charakter oder Beschäftigung .... 1 Wohnort, Haus Nr rourbr von dem Gefertigte» behandelt und starb den ............................................... 18 »m Uhr an (Todesursache) den 18 R. R., praktischer Arzt