1075 Amtsblatt Mr Haibacher Zeitung Nr. 146. Mittwoch den 28. Juni 187l. (253-1) Nr. 4110. Kundmachung Am 1., 2., 3., 4., 5., 7, 8., 9., 10., 11., 12,14.,1ll.,17.,1<).,21.,22.,23., 24. und 25. August d. I., Ms von Morgens fünf Uhr bis ^Nachmittags zwei Uhr, findet seitens des in Laibach stationirten k. k. Artilleri^'-Negiments anf dem Uebungsplatze bei Vizmarje, in der Dichtung ails den Nanui unter der Bezirksstraße zwischen Untergamling und der Tschernutscher Save brücke, ein Ucbungsschießcn mit scharfen Geschossen statt. Das Betreten des Uebungsplatzes innerhalb des abgegrenzten Raumes, welcher während der Uebung durch Ävisoposten markirt seiu wird, dann das Betreten der Bczirksstraße zwischen Uutcr-gcuuliug und der Tschernutscher Brücke, wo an beiden Eudpunkten gleichfalls Avisoftosten während des Feners der Batterien aufgestellt sein werden, an den obenangesctzten Tagen nnd Stuuden wird der Bevölkerung wegen der Lebensgcfährlichkeit hiemit untersagt. Die von Parteien anfgefundene Munition ist von denselben an den k. k. Verwaltungs-Officicr des 7. Artillcrie-^tegimcuts täglich Nachmittags von 3__8 Uhr auf dem Uebungsplatze beim Zieler- travers gegen die vom Aerar festgesetzte Vergütung abzuführen. Bor einer unvorsichtigen Behandlung der aufgefundenen, nicht cj.plodirtcn scharfen Geschosse, die dem Finder höchst gefährlich werden können, wird Iedermaun hiemit nachdrücklich gewarnt. Laibach, am 18. Juni 1871. Der k. k. ^ndeSpi'äsidcin filr Kram: Karl vlin Wurzbach m. p. "(239^-3) N^.^863. Kul,d!nachung. Bei der von dem au: 5. August 18l^3 verstorbenen Josef Dnller von Lerchendorf angeordneten Mädchenaussteuerstiftung sind für das Jahr 1871 zwei Ausstattungsbciträgc, :>, 52 fl. 50 kr. ö. W., zu vcrleihcu, welche die in gerader Linie von den Geschwistern des Stifters, als: Mathias Dnller zu Waltcndorf, nun selig, Jakob Duller zu Kertina bei Kleinlack, Agnes Dnllcr verehelicht gewesene Snanz zn St. Michael bei 'Neustadtl, nun selig, Maria Duller verehelichte Duller zu Inrkendorf, und Anna Duller verehelicht gewesene Suster^ic zu Toplitz in Kram, nun selig, ehelich abstammenden, gut gesitteten und des Lesens der Landessprache kundigen Mädchen, welche stch verehelichen, ein für allemal zu erhalten habcu, wobei die seit dem Tode des Stifters früher in den Ehe- stand Getretenen vor den später Verehelichten das ausschließliche Borrecht habcu. Das Präseutationsrecht steht dein ältesten männlichen Abkömmlinge der obgeuannten Geschwister des Stifters zn. Diejenigen, welche sich um diese Stiftung bewerben wollen, haben die mit dem Sitteuzeug-nisse, dem Nachweise der Lesenskundigkeit, dem Trauungsscheine nnd dem legalen Stammbamne belegten Gesuche bis Ende Inli l. I. bei dieser Landesregierung zn überreichen. Laibach, am 31. Mai 1871. M. k. Landcorcgicl lMji siis Krain. (258—1) Nr. 830. Mittwoch den 5. Juli, um 10 Uhr Bormittags, im k. k. Strashausc wegen Herstellung einer Aufgangsstiege ans Eichenholz im Kostenbetrage von 84 fl. 81 kr. ö. W. an Zimmcr-mauusarbcit fammt Material, wozu hiemit die Einladuug ergeht. Der Kostenüberschlag kann bei der gefertigten Straf Haus-Berwaltnng täglich eingesehen werden. Laibach, am 20. Juni 1871. K. k. S'traslMlS-Veru'lutung. (251—2) Nr. 2887. Mctal-MMung. Nachbenannte Gewerbsparteien unbekannten Aufenthaltes werden aufgefordert, ihre Erwerb steucrrückständc binnen 14 Tagen beim betreffenden k. k. Steueramte so gewiß zu be-zahlcu, als widrigens deren Gewerbe von Amts-wcgen gelöscht werden: Beim k. k. Steucramtc (^ottschee: Josef Hitaiz, Schlosser, Stcucl«cmcil>dc Gollschcc. Alt. 32, p>. l? fl. '^ lr, Hiaria ttxmft, Vlotl'äckcriü, Slclici^cilicilidc ^i^sscl' thal, Art. 37, pr. I? ft. ^ lr. Johann Bcrdcllicr, Wirth, Stcuergcmcindc Ncsscl- ll,al, Alt. 4l), pr. ^4 fl. 47 kr. Josef Knaus, Willh, Sttllcrgcmciiidc Slich^li, All. 1^. pr. 20 fl. R) lr. Franz Eijanz. Schmied, Stclici'ucmcinde Verch, Arl. 1. pr. 24 fl. ^ tl-. Veim k. k. Stcucramte Groftlaschitz: Anten Tomschih, Slcmmch Slclxrgcmcindc Pidein, Äl t. 14. ftl'. 7 si, l9'/., tr. K. k. Bczirkshauptluannschast Gottschcc, am 22. Juni 1871. (248-3) Nr. 137. Coucurs-Ausschrclbuug. An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Laibach ist die Stelle eines Musikschul -Hilfslehrers, womit der Bezug einer jährlichen Remuneration von Zwei hundertfünfzig Gulden (250 st.) ö. W. aus dem hierortigcn Musikschulfonde und die Verpflichtung zu 13 wöchentlichen Unterrichtsstunden verbnnden ist, in Erledigung gekommen. Diejenigen, welche sich um diese Lehrerstelle bewerben wollen, haben ihre an den k. k. Landes-schulrath in Kram gerichteten nnd gehörig docu-mentirten Gesuche, worin sie sich über Alter, Nc-ligion, bisherige Dienste, Kenntniß der dcntschcn und slovenischcn Sprache, über ihre Lehrbefähigung überhaupt und ihre musikalischen Kenntnisse, na-mentlich im Aiolinspielen, insbesondere auszuweisen haben, bis Ende Inli l. I. im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bei der Direction der Lehrerbildungsanstalt zn überreichen. Laibach, den 16. Juni 1871. Direction dcr k. k. fehrerbildungsanstall. (254^.2s Nr7^87(>7 Kuudmachuug. Für das öffentliche Baden ist für dieses Jahr wie bisher der Gradasca-Bach ober der Kolesje-Mühle in der Borstadt Tirnau, an der so genannten Talavan'schcn Wiese bestimmt. Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen allgemeinen Kenntniß gebracht, daß andern Orts öffentlich nicht gebadet werden darf, und daß das Baden nur in anständiger Verhüllung gestattet ist. Stadtmagistrat Laibach, am 22. Juni 1871. Der Bürgermeister: Deschmann. (242—3) Nr^5582^ Coucilrs-Allsschmbllng. Bei dem Magistrate ist eine Amtsdienerstelle mit einer Iahreslöhnung von 250 si. ö. W. erlediget, zu deren Besetzung anmit der Concurs bis 8. Juli l. I. ausgeschrieben wird. Diejenigen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben Hieramts ihre Gesuche zu überreiche« uud sich darin über ihr Alter, über ihr sittliches Verhalten und über die vollständige Kennt nij; der beiden Landessprachen in Wort und Schrift glanbwürdig auszuweisen. Stadtmagistrat Laibach, am 13. Juni 1871. Der Vnrgermeistcr: Deschmann. 1076 (24l> 3) Nl. 451. Onudnlachltttg der t. k. Steuer-Localcontmission Laibach, betreffend die Ueberreichung der Hausbeschreilunttcu und HauSzins Vekenutnisse des Jahres »^7« Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Verwaltungs-jähr IK72 sind die vorgeschriebenen Hausbeschreibungen und Zinsertrags^Bekenntnisse für die Zeit von Michaeli 1«7l> bis l«'/1 auf die bis mm üblich gewesene Art bei der gefertigten k. f. Steuer-Localcommission innerhalb' der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Lcnbachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehen-den Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauozins Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 2 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Venübung oder Vermiethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht nnd bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vermietheten Hofräume, Portale ?c., Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags-Bekenntnisse, gleichwie die denselben beizuschließen ^en Hauobeschreibungen sind vor ihrer Ueberreichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen : l Db in dieselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Haus' bestandtheile sind nämlich mit ihrer ^'age nach von zuunterst angefangen fortlaufenden Zal> len, wie dies die Belehrung vom 2>An-m e r k u n g" nachgewiesen werden, und es oür fen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Vaufreijahres-Bewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Colonne »Anmerkung" aufzuführen. 2. Db genau diejenigen Zinsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinssteigerungen oder Zinsermäsii-.gungen für jedes der vier Quartale des Jahres lk7l bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Steuer'Verwaltungsjahr 1^72 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hierbei wird mit Beziehung auf die W 15 und Kl der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträgen auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Reparatursbei-trägen u. dgl. in Anschlag zu bringen und einzudekennen sind) daß die von den Hauseigenthümern selbst benützten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserheoungen, wie solche in den Jahren lk<»4 bis 1l?7U gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser ln billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzuoekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Rebenrücksichten, erzielt werden tonnten, beziehungsweise früher wirtlich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach Bestimmung des ^ 3U der Belehrung der gestaltete I5percentigc Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhcbungs behörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die ^ 21, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparleien eigenhändig bestätiget, oder bei des ^chreibeno unkundigen Miethparteien durch einen Ramensschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie einer verhältnißmäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Pun te werden die Herren Hauseigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserl. Patent vom il>. September 1^5?, womit die österreichische Wahrung als der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags-Bekenntnissen die Mieth. zinse in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenützt stehenden Hausbestandtheile nach Vorschrift der M 25 und 2<» der Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall des Unbenütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhält-nißmaßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Wohnungs-leerstehungs-Anzeigen stets innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Wohnungsräumung an gerechnet, und ebenso im Falle der Wleder-miethung leer gestandener Ubicationen die dies-fälligen Anzeigen anher zu überreichen sind, und daß bei fortdauerndem Leerstehen die Anzeigen hierüber zur Georgi- und Michaeli-Uebersiedlungszeic wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbekcnntniß eines aus der Vermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten Hausbestandtheile für sich allein oder mit anderen vereint als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben, und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Guber-nial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18.U51, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlösch' Requisiten-Depositorien und die Fleischbänke einbezogen werden, weil für die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Purification ein angemessenes Zinserträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Vekennt-nisses ist die Klausel, wie solche der H 2 der Belehrung vom 2 der Belehrung vom Al. Juni 1820 zur Fassionscinbringuilg Verpflichteten dem Stcuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen di> in der Fas sion ausgesetzten Zinsbeträge genau angege^ ben werden müssen, bleiben für das beizusez-zende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthümers verwendet werden darf. B e i sch reibensu n ku ndigen H a u s? igent y ü -mern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Eonstrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere fur sich bestehende Hauszinssteuer-Dbject ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags-Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ueberreichung der eben besprochenen Hausbeschreibungen und Hauszinsertrags Fas' fionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ») Der inneren Stadt der .>. Juli l«7l sür dic Häuser ^.Nr, 1 lnö inol, 100, „ 'I- .. .. ., .. ' .. .. w> „ .. 200, .. 5. „ „ ., „ „ .. ^l)! „ „lit. '. l l'ic imü. lit. D. <) Der Kapuziner Vorstadt der 7. Juli 1871 sin- dic Häuser C.^ir. 1 ln5 iiul. lit. 1>. «li) Der (Hradischa-Vorstadt txr 8. Juli 1871 flir di: Häuser C.-')ir. I biö iu.1. lit. 0. . l) Der Karlstädter-Vorstadt der 11. Juli 1871 sür die Häuser (5.^r. 1 dio ixcllit. ^ 8) Der Vorstadt Hnhnerdorf der 12, Juli 1871 fiir die Häuser 6.-N. 1 diü mcl. lit. (^. N) Der Vorstadt Krakau dcr 13. Juli 1871 sür die Häuscr C,Nr. 1 kis in^l. lit. l^. «) Der Vorstadt Tirnau der 14. Juli l871 für dic Häuser C. Nr. 1 dis iilol. lit. ll. k) Fiir den Karolincngrund dcr 15. Juli 1871 für die Häuser <^Nr. 1 lüö i»t,l. l'.^. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nickt geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueber-reichung der Hausbeschreibungen und der Zins-ertrags-Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit § 20 der Belehrung für die Haus-eigenthümer vorgeschriebene Behandlung. Laib ach, am 12. Juni «^7». K. k. Stcuer»Locttl-CoiNlni^ion.