Gesetz- m,»Pcrordmuigsblatt für das österreichisch - iffirilche .Küstciifnni), bestehend ans den gefürsteten idrafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. —------------------ Jahrgang tUW. VII. Stück. Ausg egeben im b versendet am 14. Februar 1896. 7. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 8. Februar 1896, Z. 2880, betreffend die F e st st kllung der L ande s n ml agen für die gefürstete G rafschaft G ö rz und GradiSca für die Zeit vom I. bis 29. Februar 1896. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Februar 1896 den Beschluß des Görzer Landtages vom 24. Jänner b. I. allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach in der Zeit vom I. bis zum 29. Februar 1896 zur Bestreitung der laufenden Ausgaben des Landesfondes die Forterhebnng der mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Jänner d. I. für letzteren Monat allergnädigst genehmigten Landes-unilagen zu erfolgen habe, und zlvar: a) eines 8"/^gen Zuschlages zur Gesammtvorschreibung der Grundsteuer, b) eines J 2 °/0igeii Zuschlages zur Gesammtvorschreibung der Hauszins-, Hausclassen-, Erwerb- und Einkommensteuer, mit Einschluß des außerordentlichen Staatszuschlages, c) eines 20 °/0 igen Zuschlages zur Berzehrungsstener von Wein, Most und Fleisch, d) einer Auflage von 50 kr. per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, e) einer Abgabe von 18 kr von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, B. 11, Abs. 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Abs. 2, bezcichueten Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Enthebung der Auflage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfinden. Auch hat der Branntwein in allen Füllen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach § 6 des Branntweingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 1)5, auch von der Entrichtung der Landesanflage frei zu bleiben. Dies wird zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Jniiern vom 5. Februar 1896, Nr. 3860, zur allgemeinen Kenntnis? gebracht. Der I. k. (Statthalter: Rinaldini m. p.