I70l Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 343. Mittwoch den 22. Oktober 1873. ^^)! Nr. 5605. Kundmachung. imdet " ^' ^"ber 1873, vormittags 10 Uhr, H^ddreißiafie Verlosung der .^ "' ^rundcntlastungSvbligationen ylesigen Burggebäude im ersten Stock statt, ^bach, am 10. Oktober 1873. l). ) Nr. 1685. Mrungs-Ausschreiben. dtt^tl ^ ^" ^' ^' ^ergdirection Idria in Kram 2^33 ^^"' Weizen, A " ^"^" und ^Nauft' ^^ nachfolgenden Bedingungen und unver^^^^"^ '""b durchaus rein, trocken "wtz wenintt " !""' und der Metzen Weizen und du ^ ^ Pfund, das Korn 75 Pfund 2. T)7^ U2 Pfund wiegen, ^astsawte ;u^^ wird von de:n k. k. Wirth-tlMen GeM ^""a im Magazine in den cimen-ttnes, welch^.^3emeffen und übernonunen und flicht ,...,^Qualitäts-Anforderungen nicht Der 3?^gewiesen. Mene P..' " ist verbunden, für jede zunickte h^ ^"tie anderes, gehörig cmalificiertcs Geigen ^/!^"^"ügen Gattung um den contract-"efern. ^ "^ längstens im nächsten Monate zu "bei durch ^ ^" Lieferanten frei, entweder selbst ^lne zu i?^ Bevollmächtigten bei der Ueber--.___^"tervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten, oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe-! rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loco Idria zu stellen, und es wird aus Berlan-gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loirsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung gefchieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der l. k. Bergdirections-kasse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gelverbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - StenHel versehenen Offerte haben längstens bis R4. November RS5S bei der k. k. Bcrgdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantttät Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur sür eine^ Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags-Verbindlichkeiten ist dein Offerte ein lOperc. Badium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapicren zu dem TageS-curse oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der t. t. Landeshaupttasse zu Laibach anzuschließen, widri- gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Bertragsoerbindlichkei-> ten nicht'zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Badium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressieren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Mitte Dezember R»73, die zweite Hälfte bis Mitte Jänner ZU74 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreidefäcke von der k. k. Bergdirection gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtfpesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demfelben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derfclbe aus den Contracts-Bedingun-gen machen zu tonnen glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entfpringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Efemtionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamteS befindlichen Gerichte durchzuführen smd, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. t. Bergdirection Idria, am 15. Oktober 1873.