Macher VmchMatt. --------«OTWa--------- ■■ Inhalt: 32. Matrimonia invalide contracta. — 33. Decretum 8. Congr. Inquis., quoad absolutionem censurarum et casuum Papae reservatorum. — 34. Entscheidung 8. Congr. Inq. über die Taufe nicht kathol. Kinder. — 35. Gesetz in Betreff des Exe-cutionsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen. — 36. Sammlung für Unter« krain. — 37. Glockengeläute bei Beerdigungen. — 38. Zum Collectnr - Gesetze. — 39. Einladung zu den Priester-Exercitien. — 40. Kanonische Visitation und Firmung. — 41. Concurs-Verlautbarung. — 42. Chronik der Diözese. 32. Matrimonia invalide contracta. Mittels Diöcesanblattes vom Jahre 1885, Nr. 10, wurde dem hochwürdigen Diöcefan-Clerns das Rescript der 8. Poenitentiaria vom 25. Juni 1885 mitgetheilt, durch welches jene Bestimmungen des canouischeu Rechtes aufgehoben werden, welche die Ungiltigkeit der cum reticentia copulae ince-stuosae vel intentionis facilitandi respectu talis copulae dispensationem erschlichenen Dispens und die hiedurch herbeigeführte Ungiltigkeit der Ehe sestsetzten. Da nunmehr vom Tage obigen Rescriptes an allerdings eine Ungiltigkeit der Dispensen in der vorbezeichneten Richtung nicht mehr eintritt, so könnten doch hie und da noch Fälle zur Entscheidung kommen, in welchen sich herausstellt, daß eine vor dem 25. Juni 1885 eingegangene Ehe um des erwähnten Grundes willen uugiltig geschlossen worden sei und sonach einer Convalidation bedürfe. Um nun den in solchen Fällen nicht selten sich ergebenden Schwierigkeiten einigermaßen vorzubeugen, wurde in Folge eines gestellten Ansuchens sämmtlichen Ordinarien der diesseitigen Reichshälfte nachstehende Vollmacht durch Rescript der 8. Poenitentiaria vom 4. Dezember 1886 ertheilt: „Quod spectat ad matrimonia nulliter inita ob reticentiam incestuosae copulae vel perversae inten- tionis per eam facilius dispensationem impetrandi, (Sacra Poenitentiaria) omnibus Ordinariis, de quibus in precibus (d. i. den sämmtlichen Ordinarien der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder) benigne sic annuente Sanctis-simo Domino Nostro Leone Papa XIII., facultatem communicat eadem matrimonia nulliter inita usque ad diem 25. iunii anni 1885 in casibus particu-laribus, qui occurrere poterunt, convalidandi, im-posita secreta renovatione consensus. Illis vero in casibus, in quibus haec consensus renovatio absque periculo aut gravi scandalo obtineri nequeat et una saltem pars nullitatem sui matrimonii agnoscens recurrat, dummodo prior consensus inter putatos coniuges perseveret, facultatem communicat eadem matrimonia, sic nulliter inita, Apostolica Auctori-tate in radice sanandi et convalidandi. Proles in quovis casu sive susceptas sive suscipiendas exinde legitimas declarando ac respective decernendo.“ Demgemäß haben sich die Seelsorger resp. Beichtväter in vorkommenden Fällen an den hochwürdigsten Ordinarius der betreffenden Diözese um die erforderliche Verfügung im Sinne des vorstehenden Rescriptes der 8. Poenitentiaria zu wenden, damit die Convalidation, je nach Umständen die Sanatio in radice Platz greife. 33. Decretum S. Congr. Inquis. d. d. 30. Junii 1886 quoad absolutionem censurarum et casuum Papae reservatorum. Quaesitum est ab hac 8. Congregatione Ro-manae et Universalis Inquisitionis: I. Utrum tuto adhuc teneri possit sententia docens, ad Episcopum aut ad quemlibet sacerdotem approbatum devolvi absolutionem casuum et censurarum, etiam speciali modo Papae reservatorum, quando poenitens versatur in impossibilitate personaliter adeundi Sanctam Sedem? II. Quatenus negative, utrum recurrendum sit, saltem per litteras, ad eminentissimum Cardinalem majorem poenitentiarium pro omnibus casibus Papae reservatis, nisi Episcopus habeat speciale indultum, praeterquam in articulo mortis, ad obtinendam absolvendi facultatem ? Feria IV. die 23. Junii 1886. Emi ac Emi Patres Cardinales, in rebus fidei generales inquisitores, suprascriptis dubiis mature perpensis, respondendum esse censuerunt: Ad I. Attenta praxi 8. Poenitentiariae, prae-sertim ab edita Constitutione Apostolica sac. mem. Pii PP. IX. quae incipit „Apostolica Sedis“: Negative. Ad II. Affirmative; at in casibus vere urgen-tioribus, in quibus absolutio differi nequeat absque periculo gravis scandali vel infamiae, super quo confessariorum conscientia oneratur, dari posse absolutionem, injunctis de jure injungendis, a censuris etiam speciali modo Summo Pontifici reservatis, sub poena tarnen reincidentiae in easdem censuras, nisi saltem infra mensem per epistolam et per medium confessarii absolutus recurrat ad 8. Sedem. Facto verbo cum Sanctissimo. Feria IV. die 30. Junii 1886. SSmus resolutionem Emorum PP. approbavit et confirmavit. JOSEPHUS MANCINI, 8. E. et U. Inquis. Notarius. 34. Entscheidung der 8. Congreg. Inquisitionis über die Taufe nicht katholischer Kinder. Die Acta 8. Sedis (Vol. 18, fase. 8, pag. 344) enthalten eine wichtige Entscheidung der 8. Congregatio E. et Universalis Inquisitionis. Der besagten Congregatio Inquisitionis wurde nämlich die Frage vorgelegt: „Si duo conjuges Protestantes, defleiente ministro proprio, exhiberent parocho alterive sacerdoti catholieo, proprium infantem baptizandum, declarantes, sese per hoc haud intelligere obstringi ad eum. educandum in religionem catholicam, poteritne parochus eum baptizare, ut interdum in tuto ponat innocentis infantuli aeternam salutem, praescindendo ab eo, quod in futuro evenire possit, quando ad aetatem discretionis pervenerit ? Die Entscheidung lautet: Feria IV., die 26. Augusti 1885. In Congregatione generali habita coram Eminen-tissimis et Eeverendissimis Dominis Cardinalibus ad-versus haereticam pravitatem- Inquisitoribus generalibus, iidem Eminentissimi Domini respondere decreverunt: Negative, praeterquam in periculo mortis. 35. Gesetz vom 10. Juni 1887, betreffend die Abänderung, beziehungsweise Ergänzung einiger Bestimmungen des Executionsverfahreus zur Hereinbringung von Geldforderungen. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, kann die Execution nicht geführt werden. Auf Kreuzpartikeln und Reliquien ist die Execution unzulässig, deren Fassung aber ist derselben unterworfen, jedoch ohne Verletzung der daran befindlichen Authentica. §. 2. Außer den nach den bestehenden Vorschriften von der Execution ausgenommenen Sachen sind derselben ferner entzogen: 1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräthe, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 2. die für den Schuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebende Familienglieder und Dienstleute auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners zwei Ziegen oder drei Schafe, nebst den zum Unterhalte und zur Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind; 4. bei Osficieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern, Ad-vocaten, Notaren, Aerzten und Künstlern, sowie bei anderen Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 5. bei Handwerkern, Hand- und Fabriksarbeitern, sowie Hebammen, die zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände; 6. bei jenen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Execution gänzlich oder theilweise entzogen sind, ein Geldbetrag, welcher dem der Execution nicht unterworfenen Theile des Bezuges für die Zeit von der Vornahme der Execution bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges gleichkommt; 7. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waarenvorräthe, unbeschadet der Zulässigkeit der Sequestration dieses Betriebes und der hiezu gehörigen Gegenstände; 8. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind; 9. der Ehering des Schuldners, dann Briefe, Schriften und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen. 10. Orden und Ehrenzeichen. §. 3. Das auf einer Liegenschaft befindliche Zugehör derselben (§§. 294 bis 297 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Execution gezogen werden und ist daher in die executive Schätzung derselben einzubeziehen. In jenen Fällen, in welchen die executive Feilbietung einer Liegenschaft ohne vorhergehende executive Schätzung stattfindet, ist vor Bewilligung der Feilbietung dieses Zugehör von amtswegen zu beschreiben und sohin in die Feilbietung einzubeziehen. §. 4. Eine Execution auf bewegliche Sachen hat zu unterbleiben, und die etwa vorgenommenen Executionsschritte sind als unwirksam zu erklären, sobald sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös für die zu verkaufenden Gegenstände einen Ueberfchuß über die Kosten dieser Execution ergeben werde. §. 5. In Streitfällen hat über die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§. 1 bis 4 das zur Vornahme der Execution berufene Gericht nach freiem Ermessen durch Bescheid unter Bekanntgabe der Entscheidungsgründe zu erkennen. Gegen eine solche Entscheidung ist der Recurs zulässig. §. 6. Soweit nach den Bestimmungen der §§. 1 bis 3 eine Execution gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, können die betreffenden Gegenstände auch durch Sicherungsmittel gar nicht oder nur unter den bezeichneten Voraussetzungen getroffen werden. §. 7. Mit dem Ansuchen um Pfändung beweglicher Sachen kann in allen Fällen das Begehren um Schätzung derselben verbunden werden. §. 8. Zur Feilbietung beweglicher, sowie unbeweglicher Sachen sind nur zwei Termine anzuordnen, bei dem letzten sie, wenn der Schätzungswerth nicht zu erhalten ist, auch unter demselben veräußert werden sollen. Durch die vorstehende Bestimmung werden namentlich die §§. 148 bis 152 und 433 der westgalizischen Gerichtsordnung (§§. 147 bis 151 und 432 der in Tirol und §§. 140 bis 143 und 422 der in Istrien und Dalmatien geltenden Gerichtsordnung), dann das Hofdecret vom 25. Juni 1824, Justizgesetzsammlung Z. 2017, aufgehoben. §• 9. Die Schätzungs- und Feilbietuugskosten genießen bei Vertheilung des Meistbotes einer executive veräußerten Liegenschaft kein Vorzugsrecht vor allen Hypothekargläubigern, sondern sind nur in der Priorität der Forderung, wegen welcher die Feilbietung erfolgte, zu befriedigen. §. 10. Wenn bei einer vollzogenen zwangsweisen Veräußerung eines unbeweglichen Gutes der von dem Ersteher gebotene Preis zwei Drittheile des Schätzungswerthes oder in Ermanglung eines solchen zwei Drittheile des Ausrufspreises nicht erreicht, so kann die erfolgte Veräußerung durch ein die Anordnung einer neuerlichen Feilbietung bezweckendes Ueberbot unwirksam gemacht werden. Ein solches Ueberbot ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Ueberbieter kein Hinderniß entgegensteht, daß ihn vom Bieten ausschließt, und wenn er sich erbietet, einen den früheren Meistbot mindestens um den fünften Theil übersteigenden Preis zu entrichten, die Feilbietungsbedingungen zu erfüllen, sowie alle Kosten der neuen Feilbietung zu bezahlen und den fünften Theil des angebotenen Betrages durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Geld oder Werthpapieren sicherstellt. §• 11. Das Ueberbot ist innerhalb einer unerstreckbaren Frist von 14 Tagen vom Tage der geschlossenen Versteigerung schriftlich bei dem Gerichte, welches die Feilbietung vorgenommen hat, zu überreichen, und ist mit dem Gesuche der erfolgte Erlag des nach §. 10 sicherzustellenden Betrages auszuweisen. §. 12. Unter mehreren Ueberbietern wird derjenige zugelassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; wenn die lieber-Bote gleich sind, so entscheidet das Zuvorkommen. Das Ueberbot kann nicht zurückgezogen werden. §. 13. Nach Ablauf der für die Erklärung von Ueberboten bestimmten vierzehntägigen Frist (§. 11) hat das Gericht über die Annahme derselben mittels Bescheid zu erkennen. Gegen diese Entscheidung steht der Recurs dem früheren Ersteher und allen denjenigen, welche Ueberbote gemacht haben, gegen eine Entscheidung, mit welcher das Ueberbot abgewiesen wird, auch dem Executen offen. §. 14. Durch den Eintritt der Rechtskraft der Annahme eines Ueberbotes verliert die frühere Veräußerung ihre Wirksamkeit. Die von dem früheren Ersteher, sowie von den nicht zugelassenen Ueberbietern erlegten Gelder und Werthpapiere sind zurückzustellen. §. 15. Nach Rechtskraft der Annahme eines Ueberbotes hat das Gericht eine neuerliche Feilbietungstagfahrt anzuordnen und hievon außer den Ueberbietern und dem früheren Ersteher alle jene zu verständigen, welche nach den hierüber bestehenden Vorschriften von der Feilbietung zu verständigen sind. Mit dieser Anordnung ist, wenn die frühere Feilbietung durch einen Recurs angefochten wurde, bis zur rechtskräftigen Erledigung desselben innezuhalten. Gegen die Anordnung der neuerlichen Feilbietungstagfahrt ist ein Recurs nicht zulässig. In dem Feilbietungsedicte ist der von dem Ueberbieter gebotene Preis anzugeben und zu bemerken, daß bei der Versteigerung nur ein diesen Betrag übersteigendes Anbot angenommen wird. Wird ein diesen Betrag übersteigendes Anbot bei der neuerlichen Feilbietungstagfahrt nicht erzielt, so ist die Liegenschaft dem zugelassenen Ueberbieter, selbst wenn er bei der Feilbietung nicht erscheint, um den von ihm gebotenen Preis zuzuschlagen. Gegen diesen Zuschlag wird ein weiteres Ueberbot nicht zugelassen. §. 16. Die für die erste Feilbietung festgestellten Bedingungen bleiben auch bei der neuerlichen Feilbietung maßgebend, so-ferne sie nicht in Folge eines gegen die erfolgte Veräußerung ergriffenen Recurses abgeändert worden sind. Die durch die Annahme eines Ueberbieters für denselben entstandenen Rechte und Pflichten erlöschen, wenn in Folge der rechtskräftigen Erledigung eines Recurses gegen den vor dem Ueberbote ertheilten Zuschlag die Feilbietungsbedingungen geändert wurden. Außer diesem Falle bleibt der Ueberbieter, auch wenn er nicht Ersteher wird, bis zum Eintritte der Rechtskraft der neuerlichen Meistbietung der versteigerten Liegenschaft an sein Anbot gebunden, soferne nicht die Execution auf diese Liegenschaft in einem früheren Zeitpunkte aufgehoben wurde. §. 17. Nach Vornahme der Feilbietung kann, insoferne die Feilbietungsbedingnisse nicht etwas Anderes festsetzen, die executive Sequestration eines unbeweglichen Gutes gegen den Schuldner außer von den Realgläubigern, auch von dem Ersteher und von dem zugelassenen Ueberbieter begehrt werden. Auch gegen den in den Besitz des erstandenen Gutes bereits eingewiesenen, aber säumigen Ersteher kann das Begehren um Bewilligung einer sicherungsweisen Sequestration des Gutes gerichtet werden, solange dieses Gut demselben nicht in das Eigenthum übergeben ist. Der Sequester ist in allen Fällen von dem Gerichte ohne Rücksicht auf die Vorschläge der Parteien zu bestellen. §• 18. Wenn bei einer vollzogenen zwangsweisen Veräußerung eines unbeweglichen Gutes der von dem Ersteher gebotene Preis nicht einmal ein Drittheil des Schätzungs-werthes oder in Ermanglung eines solchen ein Drittheil des Ausrufspreises erreicht, und die Durchführung dieser Veräußerung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen müßte, so ist derselbe berechtigt, bei dem Gerichte, welches die Feilbietung vorgenommen hat, das Begehren zu stellen, daß die erfolgte zwangsweise Veräußerung als unwirksam erklärt werde. §• 19. Dieses Begehren ist von dem Schuldner schriftlich oder zu Protokoll innerhalb einer unerstreckbaren Frist von 14 Tagen zu stellen. Die Frist läuft, falls ein Ueberbot innerhalb der im §. 11 festgesetzten Frist nicht gemacht wurde, vom Tage nach Ablauf der letzterwähnten Frist, falls aber ein Ueberbot rechtzeitig gemacht wurde, vom Tage uach der in Gemäßheit des §. 15 vorgenommenen neuerlichen Feilbietung, beziehungsweise von der rechtskräftigen Abweisung des Ueberbotes (§. 13). Das Gericht hat über ein solches Begehren des Schuldners, falls dasselbe nicht offenbar unbegründet ist, eine Tagfahrt auf möglichst kurze Frist anzuordnen und zu derselben den Schuldner, den Executionsführer und den Ersteher, sowie jene Personen, welche nach den hierüber bestehenden Vorschriften von der Feilbietung zu verständigen sind, von amtswegen vorzuladen. Das Gericht hat ferner noch vor der Tagfahrt über die wirthschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die etwa erforderlichen Auskünfte von der Gemeinde oder von der politischen Behörde von amtswegen einzuholen. §. 20. Nach Einvernehmung der Vorgeladenen und, falls diese nicht erscheinen, auch über deren Ausbleiben hat das Gericht, nachdem es aus den Erklärungen der Erschienenen und aus anderen, ohne Einleitung eines förmlichen Beweisverfahrens herbeizuschaffenden Belegen einen verläßlichen Ueberblick der Sachlage erlangt hat, nach freiem Ermessen über das Begehren des Schuldners durch Bescheid unter Bekanntgabe der Entscheidungsgründe zu erkennen. Wird dem Begehren um Unwirksamerklärung der vollzogenen zwangsweisen Veräußerung stattgegeben, so ist zugleich auszusprechen, daß vor Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkte, in welchem dieser Ausspruch die Rechtskraft erlangt, eine neuerliche executive Feilbietung des Gutes wegen derselben Forderung nicht begehrt werden kann. Gegen die Entscheidung über das Begehren des Schuldners um Unwirksamerklärung der vollzogenen zwangsweisen Veräußerung ist der Recurs zulässig. §. 21. Nach Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Schuldners kann das Begehren um Unwirksamerklärung einer vollzogenen zwangsweisen Veräußerung weder von dem Schuldner noch von dem Masseverwalter gestellt werden. Wird der Concurs während des über ein solches Begehren anhängigen Verfahrens eröffnet, so ist das Begehren abzuweisen. §. 22. Soweit nach diesem Gesetze der Recurs zulässig ist, steht für denselben eine Frist von 14 Tagen offen. §. 23. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Wien, am 10. Juni 1887. Fran; Joseph m. P. Taasse m. p. PraLLk m. p. 36. Sammlung für durch Hagelfchlag beschädigten Bewohner AnterKrains. Das hochlöbliche k. k. Landespräsidium von Krain theilte mit Note vom 24. Juni 1887, Nr. 1668/Pr., nachstehenden Aufruf mit, womit für die durch einen Hagelschlag betroffenen Unterkrainer eine Sammlung milder Gaben ausgeschrieben wird. „Am 15. d. M. ist ein Hagelschlag mit verheerender Gewalt niedergegangen, welcher in 23 Ortschaften des Gerichtsbezirkes Gottschee, in den Ortsgemeinden Billickberg und Moräutsch des Gerichtsbezirkes Littai, in den Ortsgemeinden Treffen, Döbernik, Grosslack, Neudegg des Gerichtsbezirkes Treffen und in mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes Gurkfeld an Wiesen, Steckern, Wein-und Obstgärten einen derartigen Schaden anrichtete, daß nicht blos die heurige Ernte nahezu gänzlich vernichtet ist, sondern auch bei vielen der betroffenen Culturen auf mehrere Jahre hinaus keine Aussicht auf Ertrag mehr vorhanden ist. Die Hagelschlossen, welche eine abnorme Größe erreichten, verursachten überdies zahlreiche Beschädigungen an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Den amtlichen Erhebungen zufolge beziffert sich der Gesammtschade mit beiläufig 300.000 Gulden. Die Mehrzahl der verunglückten Besitzer ist ausschließlich auf den Ertrag der Landwirthschaft angewiesen und wird durch das Elementarereignis um so schwerer betroffen, als manche von den heimgesuchten Gegenden schon in den letzten Jahren, theilweise auch noch im verflossenen Jahre unter schweren Hagelschlägen zu leiden hatten. Wegen des drohenden Mangels an Lebensmitteln und Futtervorräthen grenzt die Lage der Verunglückten an Nothstand und nur rasche und ausgiebige Unterstützung wird wenigstens das äußerste Elend von denselben abzuwenden vermögen. Während ich daher die erforderlichen Schritte einleite, um so viel als möglich die Folgen eines so ausgedehnten Unglückes für die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu mildern, muß ich mich wegen der dringend gebotenen momentanen Hilfeleistung an den bewährten Wohlthätig-keitssinn der Bevölkerung wenden und schreibe zu diesem Behufe hiemit eine Sammlung milder Gaben im ganzen Kronlande aus. Die eingehenden Spenden werden vom Landespräsidium oder von den politischen Bezirksbehörden entgegengenommen, durch die Landeszeitung veröffentlicht und ihrer Bestimmung zugeführt werden." Die hochwürdigen Herren Seelsorger werden hiemit angewiesen, die ausgeschriebene Sammlung durch Verkündigung von der Kanzel zu fördern und die einfließenden Spenden an die betreffende k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise an den hiesigen Stadmagistrat einzusenden. 37. Glockengeläute bei Beerdigungen. Mittheilung des Erkenntnisses des k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1886, in Betreff des Geläutes seitens Dritter bei katholischen Leichenbegängnissen. „Es ist einem Dritten nicht gestattet, bei Beerdigungen von Katholiken, welche als kirchlicher Akt begangen werden, sich durch Glockeugeläute zu betheiligen, wenn dieß dem Willen der unmittelbar betheiligten Personen oder den Dispositionen der dm Beerdigungsakt leitenden kirchlichen Organe zuwiderläuft." Das Erkenntnis) wurde am 29. September 1886 unter Z. 1898 gefällt, und lautet wie folgt: Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinden Lobenbau und Hilgersdors contra k. k. Ministerium des Innern und gegen das Pfarramt in Lobendan, anläßlich der Entscheidung des Ersteren vom 30. November 1885, Z. 18365, betreffend das Recht zum Glockeugeläute bei Begräbnissen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Alfred Kuotz, dann des k. k. Ministerialrathes Br. Ritter von Helm, endlich des Advokaten Dr. Karl Schlenkrich, des Letzteren in Vertretung des Pfarramtes in Lobenbau, zu Recht erkannt: „Die Beschwerbe wirb als unbe-grünbet abgewiesen. — Ein Ersatz ber vom mitbelangten Psarramte in Lobenbau angesprochenen Kosten bes Verfahrens vor bem k. k. Verwaltungsgerichtshofe finbet nicht statt." Entscheibungsgrünbe: Nach bem ben Akten entnommenen Thatbestanbe hanbelte es sich im oorliegenben Falle nicht, wie nach ber Beschwerdeschrift angenommen werden konnte, um den durch die Vorgänge bei dem Begräbnisse der Magdalena Römisch am 27. April 1885 pro-vocirten Erlaß der Bezirkshauptmannschaft Schluckenau vom 3. Mai 1885, Z. 4005, und der böhmischen Statthalterei vom 31. Juli 1885, Z. 38493, welch' letzterer dem Rekurse der Gemeinden Lobendan und Hilgersdors Folge gebende Erlaß vielmehr in Rechtskraft erwachsen ist, sondern um die durch das Ansuchen des Pfarramtes in Lobendan de praes. 2. Dezember 1884, Z. 10190, her-vorgerufene Verhandlung, in welcher die Bezirkshauptmannschaft Schluckenau und die böhmische Statthalterei mit den Erlässen vom 27. Dezember 1884, Z. 10752, unb vom 20. Juni 1885, Z. 43964, auf Abweisung bes von bem Psarramte gestellten Ansuchens erkannten, während bas Ministerium bes Innern im Einvernehmen mit bem Ministerium für Eultus unb Unterricht mit bem in ber Beschwerbe angefochtenen Erlasse vom 30. November 1885, Z. 18365, bem Begehren bes Pfarramtes Folge gebenb unter Aufhebung beider angefochtenen Entscheidungen erkannt hat, daß in dem Beschlüsse der Gemeindevertretungen von Lobendau und Hilgersdorf vom 17. Jänner 1884, wornach die auf dem Friedhofe in Lobendau befindliche Glocke bei allen Begräbnissen, mithin auch solchen von Katholiken geläutet werden sollte — ein Uebergriff in den Wirkungskreis der katholisch - kirchlichen Organe gelegen und daher der Vollzug dieses Beschlusses zu untersagen sei. Nach diesem derartig richtig gestellten Sachverhalte handelt es sich sonach auch nur um die Entscheidung, ob die letztere mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Entscheidung im Gesetze begründet ist. Der Verwaltungsgerichtshos hat hierüber folgenden Erwägungen stattgegeben. — Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Friedhof in Lobendau und insbesondere das auf demselben befindliche Häuschen mit der im letzteren angebrachten Glocke ein Eigenthum der Gemeinden Lobendau und Hilgersdorf bildet und daher die letzteren hinsichtlich dieser Objekte, insbesondere hinsichtlich der erwähnten Glocke die Befugnisse des Eigenthümers, mit seinem Eigenthume nach Gutdünken zu disponiren (§. 362 allg. bürgt Gefetzb.), in Anspruch nehmen können. Allein auch die Ausübung des Eigenthumsrechtes steht unter der Beschränkung, „daß dadurch weder ein Eingriff in die Rechte Dritter geschehen, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden dürfen" (§. 364 ebendort), und es können daher die genannten Gemeinden auch nur innerhalb dieser Beschränkung die Verantwortung für den aus der Ausübung ihres Eigentumsrechtes für andere erwachsenden Nachtheil ablehnen (§. 1305 ebendort). Es versteht sich ferner von selbst, daß unter den Gesetzen, welche der Eigen-thiirner bei der Disposition mit seinem Eigenthume zu respektiren hat, auch die Gesetze öffentlich-rechtlichen Inhaltes zu verstehen sind, wie daß zu den Rechten Dritter, in welche der Eigentümer bei Ausübung seiner Eigenthumsrechte nicht eingreifen darf, auch die subjektiven öffentlichen Rechte zu verstehen find. Nun erscheint aber die Begräbnißhandlnng als ein Akt, über welchen zu disponiren vor allem zwei Parteien berechtigt erscheinen, nämlich die Angehörigen des Verstorbenen und dieser selbst, sofern von ihm eine dieß-fällige Vorschrift hinterlassen worden ist, dann aber, dafern das Begräbnis? als religiöser Akt, nämlich unter Begleitung der Religionsdiener und mit kirchlichen Zeremonien stattfindet, die Religionsgemeinde, welche diese Religionshand- lung vornimmt. So wenig daher irgend eine Einmischung in Begräbnißhandlnngen, welche den allgemeinen Polizeivorschriften zuwider, oder mit den Rücksichten des Anstandes und der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar wäre, aus irgend einem Titel und wäre es auch der der Ausübung eines Eigenthumsrechtes zugelassen werden kann, ebensowenig sind Dispositionen hinsichtlich eines Begräbnisses zulässig, durch welche in das Recht jener an dem Akte zunächst betheiligten Interessenten eingegriffen wird und kann ein solcher Eingriff nach den oben angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch durch die Eigenthnms-besugniffe nicht gerechtfertiget werden. Dieß auf den vorliegenden Fall angewendet, erhellt, daß der Gemeindebeschluß vom 17. Jänner 1884 (welcher für Hilgersdorf noch durch den Gemeindebeschluß vom 26. Jänner 1884 ratihabirt worden ist), infoferne wider die gesetzlichen Schranken verstieß, als damit das Glockengeläute bei allen Begräbnissen ohne Unterschied angeordnet wurde, also auch dann, wenn dieß dem Willen der unmittelbar Betheiligten und bei kirchlichen Begräbnissen insbesondere den Dispositionen der dieselben leitenden kirchlichen Organe zuwiderlief. Dagegen war allerdings wider den Beschluß üisosente nichts zu erinnern, als diese Voraussetzungen nicht zutrafen, indem alsdann für die Ausübung der Eigenthums- und Dispositionsrechte der Gemeinden an der fraglichen Glocke, also auch für die Anordnung des Läuteus derselben eine rechtliche Schranke nicht bestand und den Gemeinde-Vertretungen nicht verwehrt werden konnte, sich — was Jedermann freisteht — an den Begräbnißakten in der ihnen gutdünkenden Weife, also auch durch das Läuten mit der oft erwähnten Glocke zu betheiligen. Da nun aber zugleich aus der Motivirung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, daß dieselbe sich einerseits nur auf Begräbnisse von Katholiken (hinsichtlich welcher allein die Reklamation des Pfarramtes Lobendau Vortag), und auch auf diese nur dann bezieht, wenn ein solches Begräbmß als kirchlicher Akt, also unter Betheiligung des kirchlichen Funktionärs und Läuten der Kirchenglocken stattfindet , konnte der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Erlasse eine Gesetzwidrigkeit nicht erblicken, vielmehr mußte die Beschwerde als gesetzlich nicht begründet, abgewiesen werden. 38. Zum Collectur- Gesetze. Die k. k. Landesregierung für Krain hat laut Zu- des Landesgesetzes vom 13. Juni 1882, L. G. Bl. Nr. 25 fchrift vom 1. Juli 1887, Nr. 5566, den k. k. Bezirks- ex 1886, betreffend die Ablösung der auf Realitäten hasten- hauptmannschasten eröffnet, daß von den zur Durchführung den Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen für Kirchen Pfarren rc. benöthigten Drucksorten zunächst das im §. 2 der Verordnung vom 28. November 1886, L. G. Bl. Nr. 26, vorgesehenen Formulare A, resp. die Blauquette der Anmeldungstabelle in der hiesigen Druckerei Klein & Kovaö, und zwar nach §. 27 des erwähnten Landesgesetzes auf Kosten des krainischen Landessondes fertig gestellt worden ist. Hievon werden die Bezugsberechtigten mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß von dem vorerwähnten Formulare die k. k. Bezirkshauptmannschaften Kopf- und Einstoßbögen mit dem Aufträge erhalten haben, dieselben den Anmeldern über deren Verlangen in der nach §. 6 der Durchführung-Verordnung benöthigten Anzahl zunächst und infolange als nach §. 27 des Landesgesetzes die Parteien die Kosten des Verfahrens nicht selbst zu tragen haben, kostenlos auszufolgen. 39. Einladung }ü den Priester-Exerritieu. Die Priester-Exercitien werden heuer von Montag scheinen, welche daran schon lange nicht mehr theilgenom- den 29. August Nachmittags bis Freitag den 2. September men haben. abgehalten werden. Die hochw. Herren Seelsorger wollen ihren diesfäl- Es ergeht sonach an die hochw. Diöcesan-Geistlichkeit ligen Entschluß bald den Vorgesetzten Decanatsämtern bebte Einladung, sich an denselben möglichst zahlreich zu be- kannt geben, damit dieselben in die Lage kommen, darüber theiligen. Insbesondere mögen dazu diejenigen Herren er- bis 20. August anher Bericht zu erstatten. 40. Kanonische Visitation und Firmung. Im laufenden Monate Juli wird die kanonische Visi- Firmung und kanonische Visitation daselbst; am 13. Juli, tation und die Spendung des Sakramentes der heiligen Firmung und Visitation in Untertueliein, und am 14. Juli Firmung nebst einer Altars-Consecration in den zwei De- in Motuik. canaten Stein und Moräutsch stattfinden, und zwar: Im Im Decanate Moräutsch: am 15. Juli in Cemsenik; Decanate Stein: am 11. Juli, Consecration des Haupt- am 16. Juli in Dob; am 17. Juli in Moravöe; am altars der Stadtpfarrkirche in Stein, und am 12. Juli 18. Juli in Vace und am 21. Juli in Zagorje. 41. Eoucurs - Verlautbarung. Die Pfarre Mokronog, im Decanate Gurkfeld, ist Die Gesuche sind an die löbliche Jnhabung des Pa- d urch Todfall in Erledigung gekommen und wird dieselbe tronatsgutes Nassenfuss zu stylisiren. zur Bewerbung ausgeschrieben. Peremptorischer Eompetenztermin 11. August 1887. 42. Chronik der Diärese. Herr Johann Baenik, Pfarrer in Preöina und Herr Herr Johann Hromee, Alumnus-Presbyter, wurde Johann Namre, Pfarrer zu St. Martin pod Smarino olsKosler’seher Senefigiot und Pfarrcooperator in Gottschee, Goro, wurden zu sürstbischöfllchen geistlichen Räthen ernannt, und Herr Josef Lesar, Alumnus-Presbyter, als II. Pfarr-Dem Pfarrabminiftrator tit Sela bei Schönberg, cooperator in Dobrepolje angestellt. Herrn Caspar Vilman würbe biefe Pfarre befinitiü verliehen. Gestorben sind die zwei Herren: Anton Zorc, Pfarrer Herr Johann Kunauer, Kosler’scher Benefiziat und in Mokronog, am 14. Juni, und Gabriel Weiss, Pfarr- III. Psarrcooperator in Gottschee rückte in die I. Coope- administrator in Zaplana, am 16. Juni d. I. — Dieselben ratur daselbst vor. werden dem Gebete des hochwürdigen Diöcesan - Clerus empfohlen. Vom fürflbischöflichen Ordinariate Laibach am io. Juli 1887. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & KovaL in Laibach.