Gesetz- um» Perm i»»i»RSl»latt für das öHerretdHfd) = tffirtlrf)eJ(ftlteitl(inO, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihre 3nbr«^iifi 189V. XXV. Stück. lusgegeben und versendet am 11. November 1890. 36. ...1 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei von, 23. October 1890 Nr. 13237, tootnit der mit Allerhöchster Entschließung vom 29. September 1890 laut Erlass es des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 1. October 1890 Nr. 20045 genehmigte Beschluß des Görzer Landesausschusses, betreffend die Bertheilung eines Theiles der Gemeindegründe von Lipa, verlautbart wird. § 1. Der in der Äatastralmappe der Gemeinde Lipa mit der Parc. Nr. 999/58 bezeichnete Gemeindegrund ist mit Ausnahme des mittelst Erkenntniß vom 1. December 1887, Z. 326 ^et Görzer Karstaufforstuugö - Commission zu Aufforstungszwecken bestimmten Complezes in der Ausdehnung von 170 Joch 899 □$!., gleich 98-1522 Hectar, ferner mit Ausnahme eines anderen Complepes im Flächenmaße von 10 Joch oder 5-7546 Hectar, welcher der Gemeinde Vorbehalten bleiben soll, damit diese aus demselben irgend ein besonderes Einkommen beziehen könne, mithin in der vorliegenden Ausdehnung von 224 Joch 118 □%!., gleich 128 9424 Hectar nntcr die Mitglieder der obgenannten Gemeinde, welche Familienhäupter sind, ihren stän-digen Aufenthalt in der Gemeinde haben, und ans Grund des § 63 der G. - O. zur Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens berechtigt sind, zu gleichen Teilen mit Rücksicht auf den Werth des Bodens in der Art zu vertheilen, daß jeder Theilnehmer ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Wo das Familienhaupt fehlt, werden die bezüglichen Antheile dessen gesetzlichen Nachfolgern zugewiesen. Alle übrigen hier nicht angeführten Gemeindegründe bleiben unvertheiltes Eigenthum der Gemeinde. seX J* V § 2. Der im § 1 bezeichnete Grund ist in der Weise zu vertheilen, daß jedem Theilnehmer zwei Parcellen und zwar eine auf der Südseite, die andere auf der Nordseitc desselben Grundes zugewiesen werden. § 3. Bei der Bertheilnng deS Grundes sind die Privatwege beizubehaltcn. Wenn jedoch dermalen zu einem und demselben Privatgrunde zwei oder mehrere Wege über den Gemeindegrund führen, so kann sich der betreffende Eigenthümer nach vollzogener Bertheilnng nur eines derselben bedienen, welcher ihm von der zur Ausführung der Theilung eingesetzten Commission angewiesen werden wird. Die Wege zu den neuen Auch eilen sind nach Möglichkeit längs der Grenze derart herzustellen, daß die neuen Parcellen von der Servitut des Durchganges frei bleiben. Wo dies nicht möglich wäre und der Weg über die angrenzende Parcelle führen müßte, hat die mit einer derartigen Wege-Scrvitut belastete Parcelle eine verhältnißmäßig größere Aus- dehnung zu erhalten. § 4. Die den Privaten gehörigen Bäume, welche auf einer oder der anderen Parcelle 9C' pflanzt wurden, bleiben Eigenthnm des gegenwärtigen EigenthümerS. Dieser hat sie jedoch inner' halb eines Jahres nach vorgenommener Bertheilnng zu fällen und wegzuschaffen oder dieselben dem neuen Eigenthümer der betreffenden Parcelle gegen eine angemessene Entschädigung abzU' treten, welche durch Uebereinkommcn der betreffenden Parteien oder falls ein solches Ueberci»-kommen nicht erzielt werden könnte, von der Gemeindevorstehung festznsetzen ist. § 5. Dkr Gemeinderath wird im Einvernehmen mit den Gemeindevertretern von Lipa ein Berzeichniß aller jener Gemeindemitglieder verfassen, welche an der Bertheilung theilzunehmen haben. Das Berzeichniß ist in der Gemeinde schriftlich mit dem Bemerken zn veröffentlichen, daß Jeder, der sich hiedurch für beeinträchtigt erachtet, innerhalb der unüberschreitbaren Frist von 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung seine vermeintliche Beschwerde dagegen beim Ge-meinderathe Einbringen kann. Erachtet der Gemeinderath die Beschwerde für begründet, so hat er sofort das Berzeichniß zu berichtigen und dasselbe von Neuem zu verlantbaren; im entgegengesetzten Falle hat er die Beschwerde mit allen Acten dem Landesansschusse zur Entscheidung vorzulegen. § 6. Der Gemeinderath wird seinerzeit im Einvernehmen mit den Vertretern der Gemeinde Lipa eine besondere Commission bestellen, welche unter Beiziehnng eines von dieser Commission zu ernennenden beeideten Geometers die Vertheilnng durchzuführen hat. Das Operat dieser Commission ist für alle Beteiligten mit Ausschluß der Berufung bindend. § 7. Bei der Bertheilung ist auf die verschiedenartige Beschaffenheit des Bodens, sowie auf die anderen Umstände, von welchen der Werth desselben abhängt, Rücksicht zn nehmen. § 8. Die Kosten der Bertheilung, ferner die zur Durchführung der Bertheilung, dann zur ^bräumung der Steine und Ummauerung des der Gemeinde vorbehaltenen Grundes (§ 1) ^forderlichen Arbeiten werden von allen Betheiligten im gleichen Maße zu zahlen, beziehungsweise zu leisten sein. Alle bezüglichen Rückstände in Geld und in Leistungen werden von der Gemeinde* borstehu,,g in Gemäßheit der Bestimmungen des § 82 der G.-O. eingebracht werden. § 9. Nach Feststellung der einzelnen Antheile werden dieselben den einzelnen Theilnehmern mittelst Losziehung zugewiesen, an welcher sich Jeder derselben persönlich betheiligen kann. Vor der Verlosung sind je zwei Antheile derart zu vereinigen, daß jeder Theilnehmer für beide Antheile gleichzeitig das Los zieht. § 10. liebet das Vertheilungsoperat wird ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen sein, auf deren Grundlage die nöthigen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster geschehen können. § ü. Das Vertheilungsoperat ist dem Landesansschusse zur endgiltigen Bestätigung vorzulegen. Stinalbini m. p. 37. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei TON! 23. Oktober 1890 Nr. 15783, womit der mit Allerhöchster Entschließung vom 9. October 189 0 laut Erlasses des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 12. October 1890 Nr. 20740 genehmigte Beschluß des Görzer Landesausschusses, betreffend die Vertheilnng der Gemeindegriinde von Gargaro verlautbart wird. Artikel 1. Der der Steuergeuieinde Gargaro eigenthümliche, in der Katastralmappe dieser Gemeinde mit den Nummern 1728/v 1729/g, 1729/,, bezeichnete Gemeindegrund „(irnaglava" und ein Th eil der Nummern 1729/,, 2061/, und 2061/,, im Gesannntausmaße von 96 Hectar 62 Ar und 4 Quadratmetern ist auf Grund des vom Feldmesser Antonio Marchese Obizzi verfaßten, vom Gemeinderathe in den Sitzungen vom 20. September 1885 und 7. April 1889 genehmigten Planes vom 6. April 1885, in der Weise zu vertheilen, daß jeder Theilnehmer ausschließlicher Eigenthümer jener Parcelic werde, welche er besitzt, mit der Berechtigung der Uebertragnng in den öffentlichen Grund- und Katastralbüchern. Artikel 2. Jener Th eil der Parcellen-Nummer 1729/,, im Ausmaße von 31-2323 Hcctare», welcher in Folge des Erkenntnisses der Karstaufforstungs-Conunission vom 12. Juni 1888 Nr. 208 im Sinne des Landesgesetzes vom 9. November 1886 Nr. 3 L.-G.-B. ex 1887 im AnfforstungSkataster ausgenommen wurde, hat für die Aufforstung bestimmt zu bleibe» und werden die Eigenthümer der bezüglichen neuen Antheile verpflichtet sein, die eigene» Antheile in Gemäßheit der Anordnungen der Aufforstungs-Commission aufzuforsten und falls einer derselben die angeordneten Anpflanzungen vernachlässigen sollte, wird die Gemeinde dieselben auf dessen Kosten besorgen. Artikel 3. Die der Steuergemeinde Gargaro eigenthümlichen, im Steuerkataster dieser Gemeinde mit den Nummern 186/.,, 231, 235, 251, 568/,, 568/,, 893, 942/,, 966/., 1107, 1122, 1154/, 1606/,, 1606/,, 2001/,, 2100/, 2100/,,, 2100/,,, 2100/,2107/,, 2835/,, 2400/,, 2719/,, 2719/,, 2719/,, 2719/,4, 2994, 2998, 3000, 3001, 3002, 3008/,, 3128/,, 3128/, bezeichneten Gemeindegründe, und Theile der Nummern 186/,, 1729/,, 2061/,, 2061/, im GesammtauSmaße von 484 Hectar 77 Ar und 69 Quadratmetern; sodann die im Kataster der Steuergemeinde Kronberg mit den Nummern 639/,, 639/,, 639/,o, 639/,,, 658, 661, 666, 667, 668/, bezeichneten Gründe im Gesammtausmaße von 29 Hectar 7 Ar und 95 Quadratmetern; ferner senc des Katasters der Gemeinde Salcano Nummer 493, 495 und theilweise 589/, in der GesaunntauSdehuung von 3 Hectar 16 Ar und 34 Quadratmetern und endlich jene des Katasters der Steuergemeinde Bajnsizza S. Lorenzo Nummer 1289/,, 1290/,, 1379/,, 2049/,, 2049/,, 2074/, im Gesammtausmaße von 47 Hectar 19 Ar und 52 Quadratmetern sind unter die in Gemäßheit des § 63 der Gemeindeordnung hiezu nutzungsberechtigten Mitglieder der Steuergemeindc Gargaro in der Weise zu verthcilen, daß jeder derselben unbeschränkter Eigenthümer der ihm zugewie-senen Antheile werde. Jene Theile der Parcellen Nr. 186/, in der Steuergemeinde Gargaro und Nr. 589/, in der Steuergemeinde Salcano, welche die Görzer Karstaufforstungs-Commission mit dem Erkenntnisse vom 12. Juni 1888 Nr. 208 zur Aufforstung bestimmt hat, sind von der Aertheilung ausgeschlossen. Artikel 4. Bei der Theilung ist die eine Hälfte der in dem vorstehenden Artikel angeführten ^nneindegründe zu gleichen Theile» nach dem Werthe des Bodens allen jenen Heimats-^rechtigteii Gemeindeinsassen, welche Familienhäupter sind und ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben, zuzuweisen. Diese sind in ein eigenes Berzcichniß aufzunchmen. Bei dem Abgange des Familienhauptcs ist der demselben zuerkannte Autheil der hinter-Offenen Familie zuzuweisen. Artikel 5. Die andere Hälfte ist ebenfalls mit Berücksichtigung des Werthes nach Maßgabe der ^rund- und Gebäudesteuer unter jene Besitzer zu vertheilen, welche in der Gemeinde stän-^9en Aufenthalt haben und für den eigenen Besitz mindestens 50 Kreuzer an direkter Aerarial-^»er zahlen. Auch diese Theilnehmer sind in ein eigenes Berzcichniß aufzunehmen. Bei der Zuweisung der Antheile ist auf die Grund- und Hausclassensteuer, welche zu Lasten der einzelnen Theilnehmer vorgeschrieben ist, Rücksicht zu nehmen, wobei die Bruch-theile eines Guldens von 50 Kreuzern aufwärts als ganze Gulden anzusehen und jene unter 50 Kreuzer nicht zu berücksichtigen sind. Artikel 6. Zn dem im Sinne des Artikels 5 zu verfassenden Verzeichnisse sind bei dem Namen jedes einzelnen Theilnehmers auch die betreffenden Grund- und Gebäude-Steuerbeträge ersichtlich zu machen. Zn diese Beträge sind auch jene Steuern einzubeziehen, welche die Antheil- nehmer für in angrenzenden Gemeinden gelegene Gründe entrichten, soferne diese Gründe einen Theil ihres in der Gemeinde Gargaro gelegenen Besitzthumes bilden und kein Antheils-recht an Gemeindegründe in einer anderen Gemeinde gewähren. Artikel 7. Der Gemeinderath hat beide Verzeichnisse der Personen, welche bei der Bertheilung berücksichtigt werden müssen, zn verfassen. Diese Verzeichnisse sind im Gemeiudeamte durch 14 Tage aufzulegen, damit Jedermann in dieselben Einsicht nehmen könne und ist diese Auflegung schriftlich und mündlich mit dem Bemerken kundzumachen, daß Jeder, der sich dadurch beeinträchtigt erachten sollte, seine Beschwerde beim Gemeiudeamte innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage der Auflegung der besagten Verzeichnisse angefangen, einbringen könne. Artikel 8. Wenn der Gemeinderath die Beschwerde begründet erkennt, so ist das Verzeichniß sofort richtig zu stellen und nach Verständigung der Partei die erfolgte Richtigstellung mit dem Beifügen kund zu machen, daß allfällige Beschwerden gegen dieselbe innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Pnblicirnng dieser Kundmachung bei der Gemeinde-Vertretung einznbringen sind. Artikel 9. Nach Ablauf der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist sind die im Sinne des Artikels 7 angemeldeten und vom Gemeinderathe als unbegründet angesehenen, sowie jene Beschwerden, welche gegen die nach Artikel 8 erfolgte Richtigstellung der Verzeichnisse eingebracht werden, dem Landesausschusse zur höheren Beschlußfassung vorzulegen. Artikel 10. Die Bertheilung ist durch einen beeideten Geometer unter Mitwirkung einer vom meinderathe abgeordneten Commission vorzuuehmen. Das Operat derselben wird für alle Interessenten ohne Zulassung einer Berufung bindend sein. Artikel 11. Die Vertheilung ist in der Weise vorzunehmen, daß die einzelnen Gemeindefractionen ihre Antheile möglichst nahe an die betreffenden Wohnungen erhalten. Zu diesem Zwecke sind die Gemeindcgründe in der in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten Weise vor allen unter die einzelnen Gemeindefractionen zu vertheilcn. Artikel 12. Bei der Vertheilung ist dafür Sorge zu tragen, daß die nothwendigeu Wege zugewiesen und die nicht nothwendigen ausgelassen werden, und zwar in der Weise, daß sede einzelne Parcelle wie auch die Gemeinde-Viehtränke frei zugänglich seien. Artikel 13. Die im Sinne des Artikels 4 gleichwertigen Antheile sind mittelst Losziehung zuzuweisen. Anbelangend die Antheile im Verhältnisse zur directen Steuer (Artikel 5) ist die Reihenfolge, in welcher dieselben zuzuweisen sind, mittelst Losziehung festzustellen. Artikel 14. Bevor das bezügliche Protokoll geschlossen und der Vertheilungsplan endgiltig festgestellt toird, steht es den Interessenten frei, innerhalb 8 Tagen die ihnen bei der Theilung zugefallenen Parcellen zu tauschen, wovon die Commission zu verständigen ist, damit dieselbe mit Berücksichtigung derartiger Tausche das Protokoll und den Vertheilnngsplan derart vervollständigen könne, daß auf Grund derselben die bezüglichen Eintragungen und Löschungen im Grundbuche und Steuerkataster erwirkt werden können. Artikel 15. Das Theilungsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Nach Erlangung derselben werden die Antheilnehmer in den Besitz der ihnen zugewiesenen Antheile treten können. Artikel 16. Die Vcrtheilungskosten sind von den Interessenten im Verhältnisse der ihnen zugewie-fenei, Parcellen zu tragen und vom Bürgermeister gemäß § 82 der Gemeindeordnung ^Uzuheben. Rirraldini m. p. ■ vihigion rjjöigijBjhKji/’ litzSm 1- • ,;:uitd jflhih- ?> ;■: