Madjrr Diölesanblaü. Inhalt: I. Aenderung in der Ausfertigung der apostolischen Reskripte. — II. Schreiben Sr. Heiligkeit Papst Leo XIII. an die Erzbischöfe und Bischöfe der Kirchenprovinzen von Turin, Vereelli und Genua. — III. Fragen in Sachen der Civilehe. — IV. Normalschnlfondsbeiträge von Kirchen und Kapellen. — V. Kanonische Visitation und Firmung. — VI. Chronik der Diözese. I. Aenderung in der Ausfertigung der apostolischen Ueslrripte. LEO PP. XIII. Motu proprio etc. Universae Ecclesiae regimen humilitati Nostrae concreditum inter alia sollicitudinem a ^°bis expostulat, ut per eos, quorum opera, et ministeriis utimur, eae meliorationes ac modificationes quae magis PWicae utilitati consulere, magisque aetati huic nostrae respondere videntur, in re praesertim Ecdesiastica procu-reDtur, atque afferantur. Quapropter cum experientia compertum fuerit characterem theutonicum vulgo — B ollatico utpote ab usu communi r emo tu in, Litterarum Apostolicarum lectioni difficultatem ingerere, et earumdem remorari exPeditionem quousque authenticum exemplar, Transumptum nuncupatum, signatum non fuerit; plumbeum vero nuinisma faciliori huiusmodi Litterarum transmissioni haud leviter obesse, super quibus elatas quandoque fuisse (iuerelas novimus, Nos bis, aliisque minoris ponderis incommodis prospiciendum, Apostolici muneris esse reputamus. Idcirco de consilio dilecti Nostri Filii Cardinalis Pro-Datarii, et audito desuper etiam dilecto filio ^dinali 8. R. E. Vice-Cancellario, per praesentes litteras Motu proprio cbaracteris, de quo supra, in Apostolicis tteris usum sublatum, et aboletum decernimus ac declaramus, mandantes ut a praesentium publicatione Litterae P°stolicae communi latino charactere super Charta pergamena, ut in more est, exscribantur, et exarentur, iirmis en nianentibus omnium, et singulorum Ofticialium, et ministrorum subscriptionibus cum proprii cuiusque muneris respectiva designatione. >. Quoad plumbea numismata una cum adiectis cordulis praecipimus ea servanda tantum esse in Apostolicis . 6r*s collationum, erectionum et dismembrationum Beneficiorum maiorum, nec non in aliis Sanctae Sedis solem-‘ Us actis. In reliquis vero litteris et praesertim in illis quae Beneficia minora ac dispensationes super impedi ötis rnatrimonialibus respiciunt, Auctoritate Nostra Apostolica, per praesentes eadem abolemus, et abolita fore Uimus et mandamus, iisque subst tui ac substitutam, et subrogatam fore iubemus impressionem rubri coloris g 1 noviter conficiendi imagines ipsorum Apostolorum Petri et Pauli referentis, inscriptione Nominis regnantis URii Pontiticis circumducta. Quae autem pro fideliter custodiendis et asservandis plumbi numismatum typis 11 ta sunt, eadem per praesentes contirmamus atque examussim observanda esse decernimus. Quamobrem Cardinalibus Nostris Pro-Datario, et 8. R. E. Vice-Cancellario eorumque pro tempore Ccessoribus hoc Nostro Motu proprio praecipimus et iniungimus. ut ipsi in posterum in quacumque Litterarum °st°licarum huiusmodi expeditione, super us praemissa atque ordinata prae oculis habentes, ea firmiter observent, , omnibus, et singulis sibi respective subiectis Officialibus, ministris, ac personis quibuscumque inviolabiliter Servari faciant. t0U Non obstantibus quibusvis Constitutionibus Apostolicis, ac, quatenus opus sit, de iure quaesito non Apo^°; aliisque Nostris et Cancellariae Apostolicae regulis; nec non Privilegiis, Indultis, Facultatibus, et Litteris ^ st°liCjs Specja]j mentione dignis, et ex quacumque causa hic forsan de necessitate exprimenda, concessis appro-qu et innovatis, usibus quoque, stylis, consuetudinibus etiam diuturnis, et inveteratis in contrarium praemissorum Wen ° facientibus vel extantibus. Quibus omnibus et singulis illarum omnium et singularum tenores pro ^ü>Us ^Ecienter expressis et insertis habentes ad praemissorum etfectum specialiter et expresse praesentibus s Nostri Motus proprii Litteris derogamus, caeteris contrariis quibuscumque. Nulli ergo dominum liceat paginam hanc Nostrae Abolitionis, Suppressionis, Subvogationis, Confirmationis, Praecepti, Statut!, Mandati et Voluntatis infringere, vel ei ausu temeraiio contraire. Si quis autem hoc tentare praesumpserit, indignationem Dei Omnipotentis et Beatorum Petri et Pauli Apostolovum eius se noverit incursurum. Datum Romae apud Sanctum Petrum die vigesima nona Decembris 1878. LEO PP. XIII. Carolus Card. Sacconi, Pro-Datarius. II. Schreiben Sr. Heiligkeit Papst Kos XIII. an die Erzbischöfe und Bischöfe der Kirchenprovinzen von Turin, Vercelli und Genua. Ehrwürdige Brüder! Wir haben großes Wohlgefallen an Eurer Hirtensorgfalt gehabt, ehrwürdige Brüder, mit welcher Ihr die Vertheidigung der christlichen Ehe wacker übernommen; jetzt, wo sie durch die Erlassung eines Strafverbotes gegen die religiöse Feier derselben von einem neuen Schlage bedroht wird. Wir erinnern Uns wohl, wie Ihr selbst und im Allgemeinen der ganze italienische Episcopat gegen derartige Gcsetzesvorschlägc, welche die Würde und die Freiheit der christlichen Ehe verletzten, auch in der Vergangenheit weise protestirt habt. Aber jetzt habt Ihr, um von dem katholischen Italien dieses neue Unglück zu bannen, Eure Anstrengungen verdoppelnd, Eure Vorstellungen und gewichtigen Rcclama-tionen wiederholt, und obwohl diese bis jetzt keine andere Wirkung hatten und keine andere Ehre erlangten, als die einer trockenen Erwähnung, um dann ungelesen und ungeprüft ins Archiv zu wandern, ist Euer Wirken darum nicht minder würdig, von Uns gerühmt zu werden, da Ihr die katholische Wahrheit rechtzeitig auch angesichts Derjenigen verkündigt habt, welche, entschlossen, um jeden Preis den Weg des Jrrthumcs cinzuschlagcn, die Freundesstimme, die sie zur Wahrheit zurückruft, verachten. Im Ucbrigen habt Ihr sehr mit Recht, ehrwürdige Brüder, eine derartige Reform, welche,- nachdem sie der christlichen Ehe jede rechtliche Geltung genommen, ihre Feier in Fesseln schlägt und sie mit Strafbestimmungen den Forderungen eines Civilverfahrens unterstellt, als unheilvoll für die Religion und für die Moral beklagt. Man muß die Fundamentalprincipien des Christenthums und, wir möchten sagen, auch die Elementarbegriffe des väterlichen Rechtes verkennen, um zu behaupten, daß die Ehe eine Schöpfung des Staates sei, nichts als ein gewöhnlicher Vertrag, ein gesellschaftliches Consortium rein weltlicher Natur. Die eheliche Vereinigung ist kein Werk oder Erfindung der Menschen. Gott selbst, der höchste Urheber der Natur, hat durch diese Vereinigung von allem Anfang an die Fortpflanzung des menschlichen Geschlechtes und die Begründung der Familien ungeordnet und in dem Gesetze der Gnade wollte er sie noch mehr adeln, indem er ihr das göttliche Siegel des Sacraments anfdrückte. Darum ist die Ehe nach christlichem Rechte, in Bezug auf die Substanz und die Heiligkeit des Bandes ein wesentlich heiliger und religiöser Act, dessen Ordnung actengemäß der religiösen Gewalt angehört, nicht durch Uebertragung des Staates oder durch Zustimmung der Fürsten, sondern durch Mandat des göttlichen Stifters des Christenthums und Urhebers der Sacramentc. Ihr wißt außerdem wohl, ehrwürdige Brüder, wie man, um das Eindringen der weltlichen Gewalt in die christliche Ehegesetzgebnng zu beschönigen, den Begriff der Trennung des Vertrages vom Sakramente als Ergcbniß des modernen Fortschrittes ins Feld schickt, so daß man die Ehe nur als Vertrag betrachten und sie in Allem der Herrschaft des Staates unterwerfen, der Kirche aber nur die Einmischung eines rituellen Segens lassen will. Um eine solche Theorie zu accreditircn, beruft man sich auf ausländische Gesetzbücher und auf die Thatsache, daß bei einigen katholische" Nationen die Ehe heutzutage einer ganz weltlichen und Laiengesetzgebung unterworfen ist. Aber was auch immer allkatholische oder der Autokratie des Staates ergebene Priester sagen mögen, ist eS doch gewiß, daß das Gewissen aller aufrichtigen Katholiken diese Lehre nicht als die Grundlage einer christlichen Gesetze gebung über die Ehe annehmen kann, weil sie sich auf einen von der Kirche wiederholt vcrurtheilten dogmatischen Jrrthul" gründet, welcher darin besteht, daß man das Sacrament auf eine äußerliche Ceremonie und auf den Standpunkt eines einfachen Ritus rcducirt; eine Lehre, welche den wesentlichen Begriff der christlichen Ehe umstürzt, wonach das von dck Religion geheiligte Ehcband mit dem Sacramentc identisch ist und von ihm unzertrennbar nur ein einziges Subject, "ssr eine einzige Realität bildet. Darum heißt die Ehe inmitten einer christlichen Gesellschaft entheiligen so viel, als fie degradiren, dem religiösen Glauben der Unterbauen Schmach znfügen und einen unheilvollen Betrug gegen ihr Gewissen spinnen, da die bloße Legalität des Civilaetes ohne das Saeramcut nicht die Kraft hat, nicht die Kraft haben kann, ihre Vereinigung zu einer erhabenen und ihre Familien glücklich zu machen. — Auch das Beispiel jener katholischen Nationen gilt nichts, welche, von grausamen Kämpfen und socialen Umwälzungen tief aufgewühlt, sich gezwungen scheu, eine derartige Reform über sich ergehen zu lassen, die entweder von heterodoxen Lehrern und Einflüssen eingegcben, oder von der Ucbermacht der Gebietenden festgesetzt wurde; eine Reform übrigens, welche dort nicht nur reich an den bittersten Früchten, sondern auch niemals in friedlichem Besitze war, weil sie beständig von dem Gewissen der ehrbaren Katholiken und von dem rechtmäßigen Lchramte der Kirche mißbilligt wurde. Und hier ist die Bemerkung am Platze, mit welchem Unrechte die Kirche beschuldigt wird, einen Uebergriss in die Ehegesctzgebung machen zu wolle» zum Nachtheile, wie man behauptet, der Prärogative des Staates und der politischen Autorität. Die Kirche intervenirt mir, um das zu schützen, was unter der Herrschaft des göttlichen Rechtes steht und was ihr unveräußerlich anvertraut wurde, nämlich die Heiligkeit des Bandes und die religiösen Beigaben, die ihm eigen find. Niemand bestreitet dem Staate jene Theile, welche ihm zustehen können, um die Ehe zeitlich zum allgemeinen Stichle einzurichten und ihre bürgerlichen Wirknngen nach der Gerechtigkeit zu regeln. Aber nicht so, wenn er, in das Heiligthum der Religion und des Gewissens eintretend, sich zum Schiedsrichter und Reformator über die intimsten Bcigabcn eines erhabenen Bandes aufwirfl, welches Gott von sich aus angeordnet hat und welches die weltlichen Gewalten ebensowenig jemals lösen oder ändern können, als sie es knüpfen können. Darum begreift Ihr wohl, ehrwürdige Brüder, welches Urtheil man sich über einen katholischen Staat bilden kann, der, die heiligen Principien und die weisen Diseiplinen des christlichen Eherechtes bei Seite setzend, sich die traurige Aufgabe stellt, sich feine eigene eheliche Moral von ganz menschlichem Charakter unter ausschließlich gerichtlichen Formen und Garantien zu schaffen und der sie dann, so viel an ihm ist, den Gewissen der Unterthancn mit Zwang anfvrängt und sie an der Stelle jener religiösen und saeramentalischen, setzt, ohne welche die Ehe unter Christen w.'der erlaubt, noch geehrt, noch dauerhaft sein kann. Wir bekennen es, ehrwürdige Brüdcr, daß es Uns nicht w.-nig Kummer macht, zu sehen, wie dies das Loos ist, welches die heutigen Herrscher dem katholischen Italien bereiten und wie in dieser Metropole des Katholicismus selbst der schimpfliche und unselige Plan jetzt zu reifen beginnt. In der That offenbart sich ein solcher Piait, an sih und in seinen Konsequenzen betrachtet, nur zu sehr als ein schimpflicher und ein unheilvoller sowohl für die Religion und für das Priesterthum, als für die Freiheit der G.'wissen und für die öffentliche Moral. Denn indem der Staat verwegen auf das religiöse Gebiet einbringt und üb:r eine Mitcrie verfügt, welche nicht die seinige ist, trägt er dem Sacramente in so weit Rechnung, um die Spendung desselben in Fesseln zu schlagen urtb es ber Herrschaft bes Gesetzbuches und bett Forderungen eines gerichtlichen Formalismus zn unterwerfen. Ja, er zieht ans dem Sacramente einen Schnlbtitel, um beit geweihten Diener und die Kontrahenten mit Gelb und Freiheitsstrafen zu belegen; er legt ungerechterweise der Kirche und dem Elerns zur Last, was die natürliche Wirkung der Institution und der religiösen Überzeugungen des italienischen Volkes ist: nämlich die Seltenheiten der Eivilehen unb die Nichtbeachtung des legalen Verfahrens. Uni) um nichts Weiteres zu sagen, er hindert den geweihten Diener, auch toenn die Pflicht es ihm gebietet, rasch und rechtzeitig in der äußersten Bedrängniß durch die sacramcntale Feier für die Versöhnung ber beängstigten Gewissen unb für den Frieben und bic gefährbete Ehre der Familien vorzuforgen. Und in Vezug auf die Unterthancn fesselt er in ungebührlicher Weife ihren Glauben und ihre religiöse Freiheit durch das Verbot, das Sacrameut unabhängig vom Staate zu gebrauchen; er legt ihrem G.'wissen für bic eheliche Gemeinschaft unb für die Schöpfung ber Familie bic bloße Moralität des Gesetzbuches ans, welche sie vor Gott unb vor ber Religion nicht rechtfertiget, unb gleichzeitig läßt er bas lasterhafte Coneubinat frei, so daß es sich (wie die Statistik beweist) ungestraft öusbreiten und mitten in dem bürgerlichen Konsortium herrschen kann, mit Umgehung der christlichen Pflichten und der Vorschriften des Gesetzbuches selbst; und, was höchst gefährlich ist, er legt in die Hand trügerischer Menschen eine gesetzliche Waffe, um das Gewissen gottessürchtiger Mädchen und ehrbarer Eltern zn verratheu, indem sic sich nach dem Kibilact weigern, die religiöse Feier zu begehen. Daraus entsteht, ehrwürdige Brüder, der natürliche Zweifel, ob bic heutige Reform gegen bie religiöse Ehe wicht mehr VON dem Vorhaben, der Kirche und dem Klerus neue Drangsale zn bereiten und die Anreizungen zum Verderben für bas italienische Volk zu vermehren, als von bem Gedanke» der socialen Ordnung und Rechtschaffenheit bictirt fa- Und der Zweifel wird leider bestärkt, wenn man bemerkt, wie die erwähnte Reform beit geweihte» Diener mit einer örößcrn Strafe belege» will, als bic Hauptübertreter, indem sie diesen einen Ausweg offen läßt, um sich binnen einer bestimmten Frist von der Strafhandlung zu befreien; aber nicht so dem Priester; und wenn man außerdem die unedlen 9* Lügen und die irreligiösen Deklamationen bedenkt, mit welchen man die Reform nicht ohne Beleidigung und Kränkung für jedes katholische Herz beim Publikum accreditiren wollte. Denn man wagte unumwunden zu fagen, die gesellschaftliche Moral sei nicht die religiöse Moral und der Gesetzgeber sei kein Moralist; der Staat kümmere sich nicht um die Sacramente und scheue sich nicht, ein Sacrament zn bestrafen, um seine Institutionen aufrechtzuerhalten; die'vorliegende Reform sei eine Repressalie gegen die Kirche, weil sie das Civilgesctz, welches ben religiösen Charakter des Sacrameutes nicht anerkennt, als ungerecht verdammt; das Sacrament der Ehe sei eine falsche Verbindung und ein Coucubinat, welches das gesellschaftliche Gesetz verletze. Ihr seht wohl, ehrwürdige Brüder, nach solchen Kundgebungen, von welchen Principien die vorgcschlagene Reform eingegebeu ist und aus welches Endziel sie lossteuert. Bitten wir darum vom ganzen Herzen den Allerhöchsten, daß er uns den Kummer erspare, im evangelischen Weinberge diese neue Saal ausgestreut zu sehen, welche nur verderbliche Früchte für den Glaube» uud für die häusliche wie für die öffentliche Moral bringen kann und eine Quelle neuer Beleidigungen und G'waltthaten zum Nachtheile dcr Priester fein wird. Gleichzeitig wollen Wir nicht Massen, ehrwürdige Brüder, die Gläubigen mit passenden Belehrungen über die große katholische Wahrheit zu versorgen, daß der Ursprung und die Heiligung der Ehe von Gott kommt und das; es außer den vou Gott uud der Kirche festgesetzten Formen weder Ehrbarkeit, noch Heiligkeit des Bandes, noch die Gnade des Sacrameutes gibt. Uud um die besonder» Beschuldigungen Lügen zu strafen, welche mau heute gegen die Kirche uud gegen den Clerns schleudert, als wären sie systematisch feindselig gegen jene Anordnungen, welche die Ehe in ihren bürgerlichen Beigaben regeln, brauchen wir blos au die weisen Instructionen zu erinnern, mit welchen die Kirche selbst, sobald die Integrität des Dogmas und die Würde des Sacrameutes sichergestellt ist, gestattet, daß die Gläubigen solchen Gesetzgebungen gegenüber die socialen Vortheile genießen, welche ans denselben hervorgehe». J>r kennt diese Instructionen wohl, ehrw. Brüder, aus gar vielen Actcu des apostolischen Stuhles und namentlich ans dem Breve Beuedict's XIV. an die Bischöfe von Holland: Redditae sunt vom 17. September 1746, ans dein Breve Pius VI. an den Bischof von Luqou vom 28. Mai 1739, aus der Encyclica Pins' VII. au den französischen Episcopat vom 17. Februar 1809 und in unser» Tagen ans der Geueraliustruction der heiligen Pönitentiarie au die Bischöfe Italiens vom 15. Februar 1866. Was Wir E»ch anseinandergesetzt haben, ehrwürdige Brüder, könnte gewiß genügen, um die Geister ä“ erleuchten und die gefürchtete Gefahr zu beschwören. Wenn trotzdem die Bosheit der Menschen Uns zwingen würde, durch diese und andere verderbliche Reformen das Sacrament immer mehr gefährdet zu sehen, wären Wir mit Euch wahrlich tief betrübt darüber; aber nach dem unüberwindlichen Beispiele der Apostel nitd Unserer Vorgänger würden Wir die Normen vorschreiben, um nach dem göttlichen Gebote die heilige Sache der christlichen Ehe und das Seelenheil der Gläubigen immer mehr zn schützen. Inzwischen crtheilen Wir als Unterpfand Unseres besonder» Wohlwollens Ench, ehrwürdige Brüder, dcni ganzen Clerns und dem Eurer Sorgfalt anvertrauten Volke aus der Fülle des Herzens den apostolischen Segen. Rom, ans dem Vatican, am Pfingsttag, 1. Juni 1879. Leo, PP. XIII. in. Kragen in Sachen dcr Civilche. (Fortsetzung von Nr. 7, Seite 64.) Wenn aber die Gerichte nicht der Ansicht sein sollten, daß in vorliegendem Falle dem bürgerlichen Ehevertrage ein unsittlicher Gegenstand (causa illicita) zu Grunde liege und er dcßhalb als nichtig zu betrachten sei; so kommt es &cl der weiteren Beurtheilung der Sache daraus an, ob vor Erlaß des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstand^ vom G. Februar 1875 bei Klagen aitf Ehescheidung an dem betreffenden Orte nach §. 77 dieses Gesetzes bisher ein eige»^ besonderes Landesrecht, wie z. B. in Baden und Frankfurt a. M., oder ob bisher das kanonische Recht bei solche Klagen Geltung hatte. Besteht ein besonderes 2ant)recht, so richtet sich natürlich nach dessen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob gemäß derselben die Verweigerung der kirchlichen Trauung nach Abschluß der bürgerlichen Ehe als c|'1 Jrrthum ixt den wesentlichen Eigenschaften der Person, als Betrug oder als schwere tatsächliche Ehrenkränkung, a Nichterfüllung einer Bedingung u. bergt, aitfgefaßt und nach den landesgcsctzlichen Bestimmungen auf die Nichtigkeit &ct eingegangenen Civilehe ober auf Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett auf unbestimmte Zeit erkannt werden ntü!le' le nachdem das Landesrecht die Auflösung der Ehe den: Bande nach oder beständige Trennung der Gatten von Tisch Mid Bett, welche aber nach dem erwähnten Reichsgesetze (§. 77) die Auflösung der Ehe zur Folge hat, oder mir Trennung tiuf bestimmte oder unbestimmte Zeit anordnet. Hat das kanonische Recht an dem 6:treffenbm Orte Geltung, so muß uach dessen Grundsätzen die Entscheidung getroffen werden. Darnach kann auf beständige Trennung von Tisch und Bett nur erkannt werden wegen Ehebruch, wohl aber muß in vorliegendem Falle solche Trennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden wegen der Gefahr für das Seelenheil, welche darin liegt, daß der die kirchliche Trauung verweigernde Theil den ändern Theil zu bestimmen sucht, ein nach dem Glauben und der Ueberzeugung des letztern sündhaftes und nach der Lehre der katholischen Kirche unsittliches Zusammenleben zn führen. Denn nach dem natürlichen und dem ausdrücklichen göttlichen ^usspruche (Matthäus 16, 26 x) ist der Mensch nicht bloß befugt, sondern sogar verpflichtet gegen Gefahren für die Seele mehi' noch als gegen solche für den Leib sich zn vertheidigen und sie von sich abznhilten. Zum Schutze gegen die Verleitung zur Sünde durch deu einen Ehegatten geben die Gesetze dem ändern eine Klage auf Trennung von Tisch nnd Bett auf Unbestimmte Zeit (can. 5. §. 1, Causa 28, quaest. 1; cap. 7. X. 4, 19. (le divort.). Es kann allso an denjenigen Orten, an welchen das kanonische Recht gilt, wenn der bürgerliche Ehevcrtrag von den weltlichen Gerichten wegen seines unsittlichen Gegenstandes nicht als nngiltig erklärt wird, nicht auf Scheidung ^cr Civilehe vom Bande erkannt werden, weil dann auf den angegebenen Grund hin nur die Trennung von Tisch nnd ^tt aus unbestimmte Zeit ausgesprochen werden muß, welche nach §. 77 des Reichsgesetzes nicht genügt zu einem Erkenntnisse aus Scheidung der Civilehe vom Bande, da für diesen Fall das bisherige Recht ständige Trennnug der Eheleute von ^lsch und Bett vorfchreiben muß. Wenn zwei Protestanten eine bürgerliche Ehe eingingen, kann und wird es ebenfalls Vorkommen, der eine Theil dem ändern nachher die Vornahme der kirchlichenTrauung vor dem betreffenden protestantischen östlichen verweigert. Wie gezeigt wurde, erklären die Gesetzgeber und das Reichsgesetz selbst die kirchliche Trauung "ach dem Abschlüsse der Civilehe für Alle, auch für die Protestanten als etwas höchst Wünschenswerthes, als eine allgemeine und geheiligte Einrichtung und der preußische evangelische Oberkirchenrath bemerk- in seinem liegen des preußischen ^Wilehegesetzes vom 9. März 1874 ergangenen Erlasse vom 21. September 1874 behufs der Anweisung der Geistlichen füglich jenes mit dem 1. Oktober 1874 einzuführenden Gesetzes in Nr. 6: „Die Geistlichen habeu sofort bei Annahme Aufgebots dahin zu wirken, daß die kirchliche Trauung der bürgerlichen Eheschließung, soweit irgend thnnlich, ohne Verzug Nachfolge, damit die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach der Erhebung der rechtlich bindenden Willenserklärung Rm Gelöbnisse vor Gott und der Gemeinde, geweiht durch Gottes Wort nnd Gebet und begleitet von dem Segen der Kirche begönne» werde", und sodann in Nr. 12: „Die Geistlichen kraft ihres lehramtlichen und feelsorgerischen Berufs ""d die Gemeindekirchenräthe (Presbyterien) kraft ihrer Pflicht, in der Gemeinschaft christlich.' Sitte aufrecht zn halten, werden allen Fleiß anweuden, damit die kirchliche Trauung als eine in der religiösen und sittlichen B.'dentnng und Würde et ®f)e begründete kirchliche Ordnung allgemein festgehalten werde". . Offenbar kommt es hier nicht darauf au, ob die vor dem bürgerlichen Standesbeamten abgegebene und von 'bsem vollzogene Erklärung oder ob die kirchliche Trauung bei den Protestanten die die Ehe rechtlich begründende Handlung und die letztere bei Annahme der ersten Meinung nur eine religiöse Bekräftigung, Segnung und Weihe sei. cnn bei der einen wie bei der ändern Ansicht wird sehr großes Gewicht auf deu Vollzug der kirchlichni E)efeier gelegt, 08 aus den angeführten Worten des Erlasses des Oberkirchenrathes zn Berlin, welcher als staatskirchliche Behörde in bm freilich nur als provisorisch von ihm erklärten Erlasse sich für die erste der angeführten Meinungen ausspricht, auf's kstinimteste erhellt. r. Daher hat der Protestant, welcher mit einem ändern Protestanten eine bürgerliche Ehe entging, das ihm von *'er Religion, der Sitte, seiner kirchlichen Oberbehörde und seiner religiösen Ueberzeugitng zuerkannte Recht, von dem crn Theile nach Abschluß der Civilehe die kirchliche Trauung zu begehren. Wird diese von dem einen Thcile aus „ "Brüchigkeit, Betrug, dem ändern unbekannte Irreligiosität, Gleichgiltigkeit, Leichtsinn, Einschüchterung, Rücksichten jr ohne Grund verweigert, so geschieht dem die kirchliche Trauung begehrenden Theile schweres Unrecht und cs kann %iftr°m ®*aa*e nicht zugemuthet werden, ein selbst nach der Erklärung des letztem, nach dem allgemeinen Wunsche, der £)J Ic^en Sitte und der in der religiösen und sittlichen Bedeutung und Wurde der Ehe tief begründeten kirchlichen ju ^n9 widersprechendes und also sein Gewissen verletzendes und in der öffentlichen Achtung herabsetzendes Zusammenleben *) Quid enim prodest homini, si mundum universum lucretur, animae vero suae detrimentura patiatur. Deßhalb ist unter den angegebenen Voraussetzungen ohne Zweifel derjenige protestantische Ehctheil, welchem vom ändern widerrechtlich die kirchliche Trauung vor dem betreffenden protestantischen Geistlichen verweigert wurde, zur Anstellung einer Klage, welche ein Zusammenleben in einer bloßen Civilehe für ihn ausschließt, berechtigt. Die bürgerlichen Gerichte werden nun bei einer solchen Klage den bürgerlichen Ehevcrtrag als nichtig erklären, weil sein Gegenstand, nämlich das Zusammenleben mit Ausschluß der kirchlichen Trauung unter den gegebenen Verhältnissen als ein unsittlicher betrachtet werden muß, oder die Gerichte werden, wenn sie diese Anschauung nicht anwenden, nach der in den einzelnen deutschen Ländern bezüglich des protestantischen Eherechls verschieden gestalteten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft je nach Lage des Falles im Einzelnen wegen Betrugs, Jrrlhums in den wesentlichen Eigenschaften der Person, wegen schwerer Ehrenkränkung, unheilbaren Unfriedens, unüberwindlicher Abneigung u. drgl. auf Scheidung der Civilehe dem Bande nach oder wenigstens auf Trennung der bloß bürgerlich getrauten Gatten auf unbestimmte Zeit erkennen *)• Der Einwand, welcher von dem die kirchliche Trauung verweigernden Theile etwa gemacht werden könnte, es sei die Eingehung von Civilehen ohne nachfolgende kirchliche Trauung in den bestimmten Kreisen so häufig und gewöhnlich, daß darin nichts Auffallendes, noch weniger etwas Verletzendes gefunden und daß das Zusammenleben in einer bloß bürgerlichen Verbindung nicht als unsittlich betrachtet werde, kann keine Bedeutung haben, da, abgesehen davon, daß in den betreffenden Kreisen der dem häufigen Vorkommen entgegengesetzte Vollzug der kirchlichen Trauung nach der bürgerlichen gewiß sich auch nicht selten finden wird, die Gesetzgebung, die gesetzgebenden Faktoren, die protestantische kirchliche Oberbehörde Preußens das größte Gewicht auf die Vornahme der kirchlichen Einsegnung nach Eingehung der Civilehen legen und somit dem die kirchliche Trauung verlangenden Theile einen an sich rechtlich begründeten und von der Meinung oder Hebung eines selbst großen Theiles der Gesellschaft unabhängigen Anspruch verleihen, vom ändern Gatten den Vollzug der ohne rechtlichen Grund versagten kirchlichen Trauung oder bei fortgesetzter Weigerung Aufhebung des Zusammenlebens in einer bloßen Civilehe zu begehren. Bei gemischten Ehen finden im Falle, daß der eine Theil dem ändern die Vornahme der kirchlichen Trauung nach der bürgerlichen verweigert, die bisher entwickelten Grundsätze Anwendung. Die weltlichen Gerichte werden solche Klagen zunächst nach den etwa hiefür geltenden Landesgesetzcn behandeln und entscheiden und wenn solche nicht vorhanden sind, nach der bisher bestandenen Rcchtsübung2). Ist der protestantisch c Theil der Beklagte und es wird auf Auflösung der Ehe dem Bande nach erkannt, so ist damit an und für sich nothwendig auch für den katholischen Theil die bürgerliche Ehe dem Bande nach getrennt, wenn auch für den letzteren nach dem bisherigen Rechte, insofern dieses das kanonische war, nur Trennung von Tisch und Bett auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden konnte, weil, wenn die bürgerliche Ehe für den protestantischen Theil aufgelöst wird und also nicht mehr besteht, sie auch für den katholischen Theil nicht mehr vorhanden sein kann. Nach dem bisherigen Rechte wurde aber eine gemischte Ehe, wenn ihr nicht ein katholisch-kirchliches Hinderniß cntgegenstand, nach kanonischem Rechte als eine wahre christliche und somit für den Protestanten, als einen Christen, wie für den Katholiken unauflösliche Ehe betrachtet-Wurde dieselbe von dem Protestanten später als dem Bande nach aufgelöst angesehen, so bestand sie dagegen nach de» Grundsätzen der katholischen Kirche für beide Ehetheile unverändert fort, der katholische Theil konnte nicht zu einer neuert Ehe schreiten und wenn der protestantische eine andere Ehe einging, so war dieselbe nach dem katholischen KirchenreäM wegen des Ehehindernisses des bestehenden Ehebaudes (impedimentum ligaminis) ungiltig. Da es sich aber im vorliegende!1 Falle um eine bloß bürgerliche Ehe handelt, und diese dem Baude nach geschieden werden kann, so wird durch das Erkenntniß auf Trennung der bürgerlichen Ehe dem Bande nach für den Protestanten, diese Ehe überhaupt also auch für den katholischen Theil aufgelöst. Ist aber der katholische Theil der Beklagte, so wäre ein doppelter Fall möglich. Es könnte nämlich der Katholik n a ch geschehener bürgerlicher und n a ch vor dem zuständigen katholischen Pfarrer vorgenommener kirchlich^ Trauung die vom protestantischen Theile verlangte Training vor dem protestantischen Geistlichen verweigern, der Katholik, weil hierin eine communicatio in sacris läge, thun soll can. 26. Gaus. 24, quaest. 1. Würde nutt 111 diesem Falle vom weltlichen Gerichte die bürgerliche Ehe als aufgelöst erklärt, so könnte zwar nach dem Reichsgesctze W" die Eheschließung jeder der beiden Theile auf's Neue eine bürgerliche Ehe eingeheu, allein, vorausgesetzt, daß die vo» beiden Theilen vor dem katholischen Geistlichen abgeschlossene Ehe nicht mit einem vernichtenden Hindernisse behaftet bleibt dieselbe nach dem katholischen Kirchenrechte als eine giltige bestehen, die etwa neu eingegangene Verbindung ist c^c unsittliche und keiner der beiden Theile kann bei Lebzeiten des ändern eine giltige Ehe entgehen. l) Richter-Dove, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechtes, 7. Auflage S. 991 ff. §. 287. ,) Richter-Dove, a. a. O. S. 103 ff. §. 292. Tritt aber der andere Fall ein, daß gegen den katholischen Ehetheil vom protestantischen geklagt wird, weil i>er erstere sich weigert, nach Abschluß der bürgerlichen Ehe vor dem protestantischen Geistlichen die kirchliche Trauung vornehmen zu lassen, so mußten nach dem bisher in den deutschen Ländern geltenden Rechte oder Gebrauche die weltlichen Gerichte dem katholischen Thcile gegenüber aus Trennung von Tisch und Bett ans unbestimmte Zeit, wo das kanonische Recht maßgebend ist, und für den protestantischen Theil auf Scheidung vom Bande erkennen. Da aber die Ehe, wenn für den protestantischen Theil gänzlich aufgelöst ist, dies; auch für den katholischen sein muß, so werde» die weltlichen Gerichte für beide Theile sofort die Scheidung der bürgerlichen Ehe vom Bande anssprechen. Jeder der beiden Theile kan» dann eine neue bürgerliche und auch kirchliche Ehe eingehen, weil eine giltige kirchliche Ehe noch nicht bestand. Uebrigens hängt die rechtliche Möglichkeit, nach gerichtlicher Auflösung der bürgerlichen Verbindung ZU einer gütigen kirchlichen Ehe zu schreiten, wesentlich von der Beantwortung der jetzt zu behandelnden Frage ab: II. Sind die Eivileheri als kirchlich giltige Ehen zu betrachten? §. 8. Die Civilehen, welche von denjenigen Christen eingegangen werden, für welche das Co n c il von Trient 1,1 feinem Dekrete Tametsi in Sessio. XXIV., cap. 1. de Reform. Matrimonii bei Abschluß einer Ehe in rechtlicher Wirksamkeit besteht, sind ohne jeden Zweifel nichtig. Die Frage aber, für welche Christen, wann uns in welcher Weise Re erwähnte Verordnung des tridcntinischen Conciles für die Eingehung einer gütigen Ehe rechtsverbindliche Kraft habe, faß, weil sic dem vorliegenden Gegenstände an sich nicht angehört, hier nicht erörtert werden. Doch muß hier noch bemerkt werden, daß außer den Protestanten und anderen Akatholiken auch Katholiken im heutigen deutschen Reiche wohl der Beachtung des tridentinischen Dekretes für den giftigen Abschluß ihrer Ehen nicht unterworfen sein können. Die Frage aber, vb einen Christen das erwähnte Dekret für die Eingehung einer giftigen Ehe verpflichte oder nicht, kann nur nach Lage Rs einzelnen Falles unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände beantwortet werden. Ist aber die Vollziehung des Concildckretes für die betreffenden Christen beim Abschlüsse ihrer Ehe nicht verpflichtend, so gilt für solche Christen bei Eingehung ihrer Ehen das vor der Kirchenversammlung von Trient bestandene Recht, wenn die Giltigkeit oder Ungiftigkeit dieser Ehen vor der katolischen Kirche benrtheilt wird, weil solche Beurtheilung von der katholischen Kirche nur nach ihren eigenen Grundsätzen über die Ehe geschehen kann. Nach dem v o rtr id en ti n i sch e n Rechte genügte aber bekanntlich die Willenscrkärung zweier fähigen hristen, als solche in eine Ehe zu treten, zur Giltigkeit derselben. Da diese Willenserklärung zunächst und eigentlich io Ehe bewirkt, indem die letztere als die Verbindung zweier Christen zu vollkommensten Lebensgemeinschaft behufs der chaltung des Menschengeschlechts nur durch den Willen der betreffenden Personen sowohl für sie selbst als auch für ndere zu Stande kommen kann *) und man die nothwendigsten und wichtigsten menschlichen Einrichtungen mit Recht nicht vüt Weitläufigkeiten oder Schwierigkeiten umgeben, sondern möglichst begünstigen wollte (cap. 3, X. 4, 18. qui matrim. £ccus- possunt), so wurde auch zur Giltigkeit einer Ehe unter Christen nicht mehr verlangt, als die Willenserklärung er betreffenden Personen, gleichviel in welcher Weise, an welche Orte und in welcher Umgebung sie abgegeben wurde2). ö§ vierte Concil vom Lateran schrieb zwar im Kanon 51 vor, daß die Ehen vor dem Abschlüsse in der Kirche verkündigt orden sollten und belegte die ohne solche Veröffentlichung eingegangenen Verbindungen als heimliche Ehen (matrimonia ^an