Nr« 101. Freitag den 3. Mai 18Ht). Hemtlichc Verlautbarungen. Z. 803. (2) Nr. «291. K u n d m a ch u n g. Laut Mittheilung der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung . 12 l, M., Z, 35><»9, hat das hohe k. k. Finanz-Ministerium mit Erlaß vom 9, l-M., Nr. 4585, in Beziehung auf die Stämpelung von Handels- und Gewerbsbüchern für alle Grönländer, auf welche sich das provisorische Gesetz vom 9. Februar l, I. über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften nnd Amtshandlungen erstreckt, Folgendes zu bestimmen bcfunoen. — MitBeziehung auf die 5H 30 und 31 des provisorischen Gesetzes vom 9. Febr. 1650 Wird zur Erleichterung der Steuerpflichtigen gestattet, daß die Stämpelung der stämpclpstich-tigen Bücher auf folgende Art vorgenommen werden barf, und cs den Parteien frei steht, so weit die vorgeschriebenen Bedingungen cmtreten, jene Art Zu wählen, die sie ihren Verhältnissen am ange-lnessensten finden. — 1) Die Stämpelung stämpel-pflichtigcr Bücher kann, wenn sie sich im eingebundenen Zustande befinden, durch Aufdrückung des Stampclzeichcns auf dem ersten Blatte der-selben erfolgen. Wer ein Buch dieser Art der Etämpelung unterziehen will, hat auf der ersten Seite die Bestimmung des Buches, ob es als Haupt-, Saldo-, Kontor als Contocurrents-Buch, oder endlich als ein anderes Handels- oderGewerbs-buch zu dienen habe, und die Zahl der Bogen, aus ^lien cs besteht, dann den Tag, Monat und das ^hr schriftlich anzusetzen, und diesen Ansatz mit ^er Unterschrift zu bekräftigen; ferner durch das '"kch cincn stdrtci! Faden dcrgcstalr durchzuziehen, dasi das eine Ende desselben durch das erste Blatt, ^5 andere durch das letzte Blatt des Buches her-^""te.—Der Steuerpflichtige ist für dieRichtig-, ^seiner )lngabe verantwortlich. — 2) Das auf ^se Arc vorbereitete Buch ist zu einem k. k. Stäm-^lcunte zu bringen. — Bei demselben wird unter-lUcht, ob diese Bedingungen gehörig erfüllt seyen, ^besondere, ob der durchgezogene Faden zwcck-^ßig angebracht sey, und gegen Verkürzungen Sicherheit gewähre; sofern das Amt die gedachten '"kdingungen gehörig erfüllt findet, wird das eine ^nde des Fadens am ersten, das andere am letzten ^ogen des Buches mittelst Siegellack und durch ^"fdrückung des Amtösiegelö dieses Stämpelamtes ^festiget. — Dann wird das Buch gestämpelt, U"d zwar nur am ersten Bogen, jedoch mit einem ^er mehreren Sta'mpelzeichen, die dem für das ^"ze Buch entfallenden Gebührenbetrage cntspre-^en— 3) Ungebundene Bücher oder auch einzelne ^ögen können gleichfalls der Stämpclung unterem werden; in diesem Falle wird jeder einzelne ^en nach Erlag des für die Gcsammtzahl Bögen ^fallenden Gcbührenbetragcs, mit dem durch das s^sch vorgeschriebenen Stampclzeichen versehen, ^'sofern jedoch Steuerpflichtige, welche ihre Bü' ^' in der mit dem Absätze l) dieser Vorschrift geordneten Weise vorbereitet haben, mit andern, ^ diese Bedingungen nicht erfüllen, bei dem ^ämpelamte zusammentreffen, so ist jenen vor ^scn in der Reihenfolge der Abfertigung der Vor-^ einzuräumen. — 4) Nachträglich zu dem ^l.G. des allerhöchsten Patentes vom 9. Febr. tt.'^ wird gestattet, von einem Handels- oder d^erbsbuche, das schon vor der Wirksamkeit ^? ^'sches bereits im Gebrauche stand, den ti "ahn, ungebrauchten Theil desselben dem künf-^Gebrauchevorzubehalten und der Stämpelung ^'""ziehen. - In einem solchen Falle ist der Hs. .6^' Wirksamkeit des neuen Gesetzes gebrauchte sich^ ^ Buches deutlich abzuschließen, und rück-^Hcil3 ^'^ ^'^ spätern Gebrauche bestimmten ^lz^ 1 "^ dem §. l der gegenwärtigen Vorschrift hat d?.^"' ^ D"' Faden, der durchgezogen wird, "'Ufas/ '^^ ungebrauchten Theil des Buches zu ""', und es erfolgt die Befestigung des Fadens am ersten und letzten Bogen dieses, der Gebührenentrichlung unterliegenden Theiles; auch wird auf dem ersten Blatte dieses Theiles die Stämpelung nach dem für denselben entfallenden Gebühren betrage vollzogen. ^ 5) In den Orten, wo sich eine für die Gefällsaugelegenheiten bestellte Bezirksbehörde, ein Gefälls - oder Steueramt befindet, können die Handels- oder Gewcrbtreibcnden bei dem Eintritte der Wirksamkeit des provisorischen Gesetzes vom 9. Febr. l850 um die Stämpel-beziehung ihrer Bücher in den Naumen ihrer Gewerbsausübung ansuchen. Sie haben zu diesem Zwecke der Bezirksbchö'rde ein in zweifacher Ausfertigung verfaßtes stampclfreicö Verzeichniß dieser Bücher mit'Angabe der Bestimmung jedes einzelnen, der Bogenzahl und der Größe des Formates nach dem beiliegenden Muster, längstens bis Ende April l.I vorzulegen, die entsprechende Gebühr bei dem Stämpelamte, oder wenn ein solches im Orte nicht besteht, bei der sammlungscasse gegen Quittung zu entrichten. Die Bücher müssen auf die im § 1 vorgeschriebene Art vorbereitet seyn. Die Vezirks-behörde veranlaßt, daß Abgeordnete der Gefälls-verwaltung sich in die Handels- -md Gewerbs-stätte begeben, und dort, sofern 'die Bücher in Uebereinstimmung mit dem Verzeichnisse gefunden werden, mittelst einer eigenen Handstampiglie die Stämpelung jedes im Verzeichnisse enthaltenen Buches vollziehen, und die von der Cafse ausgestellte Ouittung für die ellcgte Gebühr einziehen. Zugleich wird der entrichtete Stämpelbctrag, der Tag der Berichtigung und die Nummer des Journal-Artikels, unter welcher die entrichtete Gebühr eingestellt ist, schriftlich angesetzt. — ll) Unter Handels- und Gewerbsbüchcrn werden überhaupt alle Geschäftsaufschreibungen, die über einen Handels- oder andern Geweibstrieb, einzelne Theile desselben, oder Hilföveriichrungcn zum Behufe eines solchen Betriebes geführt werden, diese Oe-schäftsaufschreibungen mögen aebundcn oder geheftet seyn, oder auf einzelnen Bögen oder Blattern Statt finden, verstanden. — 7) Bei der Bemessung der Gebühr für diejenigen Handels- und Gewcibs-bücher, welche der Stämpelgebühr von 1 kr. für den Bogen unterliegen, hat dieses Ausmaß der Gebühr zu gelten, wenn das Flächenmaß eines ganzen Bogens nicht 380 Quad.-Zoll überschreitet. Beträgt aber das Flächenmaß des ganzen Bogens mehr als 380 Ouad-Zoll, jedoch nicht mehr als 5 - 3 Z ^ maß in_______________ ^ A ^ A lüZoll tr. si. j kr. _____________ 1 Hauptbuch . . 1 200 24 30 720 6 20 — Dieses Buch 2 Saldo-, Conto- und besteht aus 6U Contocurrent'Buch 2 100 24 28 «72 « 20 — Bögen, 20 Bög. I Webcrbüchel . . 100 2 14 20 280 1 3 20 davon sind be- 4 Strazza . . , 40 1 20 21 480 2 1 20 reits beschrieben u. s. w. und für sich ad- —. , geschlossen. Zusammen . 143 — — — — — 44 40 Wien am 20. April 1850. Ignaz Peter m. p. Baumwollen - Fabrikant in der Vorstadt N. Anmcrk.: 1) Nur jene Bücher sind einzeln 2) Das Flachenmaß des Bogens in Wr. anzugeben, deren Papicrformat ein verschie- Quadrat ^Zollen wird gefunden, wenn man denes ist, oder welche nach ihrer Bestimmung die Breite des ganzen Bogens mit der Höhe 'einer verschiedenen Gebühr unterliegen. desselben, die in Wr. Zollen ausgedrückt, — multiplicirt. Von der k. k. Statthalteret im Kronlandc Krain. Laibach am 20. April 1850. C h 0 r i n s k Y. Z. 800. (3) Nr. 1888. K u n d m a ch u n g. Im Bereiche der Postanstalt sind nachfolgende Stellen zu besehen: — :») Bei der Post-directon in Pcsth eine Offizialsstelle mit 600 ft. und bei stufenweiser Vmrückung mit 500 si. Gehalt; Ii) bei der 'postdirection in Preßburg die control' lirende Offizialöstelle mit dem Gehalte von 700 st., dann eine Ofsizialöstelle mit «00 fl., und bei stufenweiscr Vorrückung mit 5ll0 st. Gehalt; <) bei jeder der Postdircctionen zu Hermannstadt, Temesvar und Großwardein eine controllircnde Ofsizialästelle mit 700 si. Gehalt; per 1 Bcischaffung von 24000 Cubikschuh.Treppelwcgs-Deckmateriale im ganzen Districte......... 500 — 2 Restaurirung von Stützmauern in den Distanzen VIH6-7 und VIH7 Vlll, wobei 4'/,, Cubikklafter Erdaushebung, — 11^ Cubik-Klafter Bruchsteinmauerwerk mit Mörtel, — 5'!, Cubik-Klafter Erde anschütten und anstampfen, — ^, Cubik Klafter Erdmaterial«Beistellung und '^l^ Cubik-Klafter Steinwurf, veranschlagt sind.....' . 336 44 3 Herstellung von 300 Stück zu 3 Klafter lange, im Mittel 7 Zoll dicke, zur Ableitung der Schifföseile und zum Schuh des Ufers bestimmte, eichene oder föhrene Streifbäume, im ganzen Districte; — dann Herstellung von eichenen Sttaßcngcländcrn, und zwar: in der Distanz VIIHY-1 mit 51 Stück zu !3 Schuh langen, ^ Zoll dicken Geländcreinlagen und 50 Stück gebundenen Geländersäulen, ^ Zoll dick, wobei der Stander 3 Schuh hoch, der Polster 7 Schuh lang und die 2 entgegengesetzten Streben zu 2 Achuh lang und 4 Zoll dick, kantig bchauen; — und der Distanz IXj7-X mit 13 Stück Gelandercmlagen uno 12 Stück gebundenen Geländcrsäulcn auf vorbeschriebene Art; — alles zusammen .... 7!« — 4 Uferversicherungen in den Distanzen VII^-3, VIIll4-5, V1Il^,-N und VUllX, wobei 108'.l, Cubik-Klafter Erdaufdammung und 774 Stück zu 4 Schuh lange, i Schuh dicke Faschinen aus jungem Weidenrcisig, veranschlagt sind....... . ^" 44 5 An neuen Bauzeug: — 3 Brechstangen, 1 Holzbohrer, 4 Spitzhämmer, 2 Mau- rerhammer, 8 große Hämmer (Steinschlägel), 2 kleine Hacken, 2 große Hak-kcn, 5 breite Hauen, 33 Krampen, 1 Laufstange, 13 Mazoben, 2 eiscne Rechen, 18 Nadeltruhcn , 9 Schiffsruder, 8 Nuderstangen, 3 Echiffssäulen zu 10 Klafter lang, 44 Schaufeln, 1 Zugsäge, 2 Stemmeisen, 1 Trocier-schnür, 2 Wasserschöpfer, 1 Meßkette Itt Klafter lang, — zusammen 261 16 "^Im Ganzen 2827"! 44 Die Licitationö-Verhandlung wird am 6. Mai 1850 in der Amtskanzlci der k. k. Bezirks-Hauptmannschafts - Erpositur zu Natschach um 8 Uhr früh beginnen, und um 12 Uhr Mittags geschlossen. — Jeder, welcher giltige Vertrage einzugehen gesetzlich qualificirt ist, und das auf den Auörufspreis mit 5L entfallende Vadium, welches nach geschlossener Licitation jedem, der nicht Bestbieter bleibt, rückgcstellt werden, von jedem Best-bictcr aber bis auf die vorgeschriebene Caution von 10)6 des Erstchungspreises zu ergänzen seyn wird, geleistet hat, kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, oder auch mittels schriftlichen Offertes seine Anbote machen, welch' letztere jedoch nur vor dem Anfange der mündlichen Licitation angenommen werden. Jedes Offert muß, wenn cs zur Aufnahme geeignet seyn soll, im Innern, jede nach den hier vorbezeichneten Post'Nummern angeführte Bauleistung, die übernommen werden will, mit Angabe des Bestbotes in Ziffern und Worten genau angeführt, dann das auf den offerirten Geldbetrag mit 5A entfallende Vadium, oder den Erlagschein hierüber von einer öffentlichen Cassa und nebst seiner Na-> lNcnsfertiyung , dann Angaben seines Wohnortes die Erklärung enthalten, daß der Offercnt dcn Baugegenstand und die einschlägigen Versteig?-rungs- und Baubedingnisse genau kenne. — Von Außen hat ein derlei Offert als Aufschrift die Objecte genau nach der Licitations-Kundmachung zu bezeichnen, für welche dasselbe lautet, so wie es auch wohl versiegelt seyn soll. — Bei gleichen schriftlichen und mündlichen Bestboten hat der Letztere, bei gleichen schriftlichen Anboten aber derjenige dcn Vorzug, welcher frührr eingelangt ist, weß-halb die schriftlichen Offerte in der Reihenfolge ihrer Uebencichung mit dem fortlaufenden Nro. bezeichnet werden. — Die Verstcigerungs- und Baubedingnisse, dann Baubeschreibungen, so wie die Vorausmaße, Kostenüberschläge und Profil-zeichnunqen sind bei der k. k. Bezkkshauptmann-schafts'Expositor zu Ratschach einzusehen, und es können dicßfällige Aufklärungen auch bei diesem Bauassistoriate eingeholt werden. -^ Vom k. k. Bauassistoriate zu Natschach am 25, April 1850. 3. 814. (2) Nr. 368. Licitations-Kundmachung. Das k. k. Bcrgamt Idria in Kram bedarf für das künftige Militär-Jahr 185 l eine Parthie weißer, mit Alaun ausgearbeiteter Schaf- oder Hammelfelle von 35,00 Stücken, und eine Par-" thie brauner, mit Gärberlohe, für keinen Fall aber mit Sumack ausgearbeiteter Felle von 5U00 Stücken. — Die Vergebung dieser Lieferung wird in der Art festgesetzt, daß diejenigen, welche dieselbe ganz oder zum Theile zu übernehmen gesonnen sind. dießfalls ihre schriftlichen versiegelten Prelsosserte bis längstens 3. Juni 1850, zwölf Uhr Mittagz an die k. k, Bergwerkö-Pro-ducten-Verschleiß-Dnection in Wien in der Art einzusenden oder abzugeben haben, daß in denselben das Quantum, die Zeit, bis zu der solches zu liefern sich verpflichtet wird, und der Preis für den Fall der Lieferung eines Theiles oder des ganzen Bedarfes genau angegeben ist. — Diejenigen Offerte, welche nach dem eben festgesetzten Termine einlangen, werden nicht mehr bc-rücksichttgcr. Mündliche Anbote finden bei dieser Steigerung nicht Statt.—Die Bedingnisse dieser Llcitation sind folgende: 1) Jeder Offcrent hat bei der Einsendung und Abgabe seines schriftlichen Anbotes auch zugleich ein Reugeld von 300 st. C. M. entweder bar bei der Vcrschleiß-Direction zu erlegen, oder sich mit dem Depositenscheine derjenigen llerarial - Cassa auszuweisen, bei welcher dieses Neugeld für Rechnung der Verschleiß-Direction erlegt wurde. — Uebri-gens werden auch Anbote für kleinere Fell-Par-thicn angenommen, und denjenigen, welche keine Lieferung erstehen, das Reugeld von 300 fl., oder das für den gestellten theilwcisen Anbot entfallende Tangens oder der dießfällige Depositenschein gleich nach vollzogener Versteigerung ausgefolgt und zurückgestellt werden. — 2) Bleibt der Erstehcr der Lieferung für die erstandene Menge sogleich, das k. k. Bergamt Idria aber erst nach von dem hohen k. k. Ministerium für Landcscultur und Bergwesen erfolgter Ratification verbindlich. — 3). Zu dem Contracts-Instrumente hat der Ersteher den classcnmäßigcn Stämpel zu stellen. — 4) Von der erstandenen, in Geld bewerthctcn Fellenmenge hat der Lieferant die Caution mit entfallenden 10A bar zu erlegen, und daher den auf das zurückbehaltene Vadium dießfalls noch zu ergänzenden Betrag bar zu erlegen. — 5,) Die Größe der mit Alaun ausgearbeiteten weißen Bindfclle muß von der Art seyn, daß jedes der ganzen und nicht durchlöcherten Felle der Mitte nach gemessen, wenigstens 22 (zwei und zwanzig) Wiener Zoll Länge und Breitcnmasi enthalte; Felle mit einem oder zwei Löchern müssen ein größeres Brcitenmaß enthalten; Felle mit mehreren Löchern, oder deren Haarseite Ritze oder Beschädigungen hat, werden nicht angenommen. — Große Felle werden angenommen, doch wird für dieselben keine größere Vergütung, wenn sie auch zu einem doppelten Bunde geeignet wären, als für einfache geleistet. Kleine Felle, die das bedungene Maß nicht haben, oder steif und mit Fettflecken behaftet sind, werden als unbrauchbar zurückgewiesen. — Die braunen, mit Gärberlohe ausgearbeiteten Felle müssen der Mitte nach wenigstens 28 (zwanzig acht) Wiener Zoll messen. -^ ft) Die Lieferung der Felle, wofür der Preis auf die vollständige Stellung derselben an Ort und Stelle nach Idria bemessen wird, hat in der Art zu geschehen, daß von den weißen Bindfellen mit Anfang Februar 185! 1200 (zwölfhundert) Stücke, mit Anfang März l^5i 1200 (Ein Tausend Zweihundert) Stücke, und mit Anfang April 1851 (Eintausend Einhundert) Stücke; von dcn braunen dagegen in den ersten fünf Monaten, vom November 1850 angefangen biö Ende März ,851, in jedem Monate W0 (Neun-hundert), und im Monat April 185l 500 (Fünfhundert) Stücke loco Idria gestellt sei/ müssen, widrigenfalls das k. k. Bergamt Idrio. gleich nach Ablauf eincs jeden Liefcrungs-^'^ mines, wenn die bedungene Fellanzahl "U des Monates in Idria nicht eingctroftcn ^)l wird, wenn cä auch nicht in Verlegenheit UM Felle wäre, ohne alle weitere Ennnahnung ermächtiget ist, sogleich auf Kosten und Gefahr des ConttalMten die abgängigen Fclle um was immer für einen Preis zu erkaufen, für diesen neuen Bedarf Fristen zu bestimmen, und einen Vertrag auf Rechnung des contractbrüchigen Lie- f ftranten mit wem immer abzuschließen, und sich für allfallige höhere Kosten und für die sich etwa zum Nachtheile des k. k. Aerarä ergebende Prcls-Diffcrenz an der Caution sowohl, als auch an dem übrigen Vermögen des Contrahcnten zu erholen. Sollten aber auch keine solchen Preis-Differenzen dem Aerar zu ersetzen seyn, so verfällt die Caution dennoch. sobald der Conttahent seine Vertrags. Verbindlichkeiten in was immer für einem Puncte nicht erfüllt. Dem Licftrante" bleibt es unbenommen, das Quantum der Felle auch früher einzuliefern. — 7) Der Contrahcnt ist verpflichtet, auch einen allfälligen Mehrbedarf an Fellen für das Contracts-Jahr 1851 von höchsten 15L (fünfzehn Procent) des obigen einjährigen Quantums binnen zwei Monaten nach der von dem k. k. Vergamte zu Idria gemachten Bestellung zu den contractmäsiiaen Preisen einzuliefern. — 8) Die Felle werden zu Idr'" in Gegenwart der mit diesem Geschäfte beauftragten Beamten durch Sachkundig untersucht, wobei es dem Lieferanten freisteht, von seiner Seite Jemanden zur Ucbcrgabc der Felle zu bevollmächtigen; die nicht qualitatmäßlg bcfund^ nen werden zurückgewiesen, und bleiben zur D'^ position des Lieferanten liegen. —9) Nach jed"' Lieferung wird gcgcn classenmäßig gcstämpel^ Ouittung der entfallende Geldbetrag sogleich a"^ gefolgt werden. — 10) Sollten zwei oder wcY' rere ganz gleichlautende Offerte einlangen, wU, das Los zu entscheiden haben, wem im F"" ihrer Annahme die Lieferung zugesprochen werdl wird. — K. K. Berggcrichts-Substitution ^' bach am 2!). April 1850.