^.^ ^ ^^SA"i' Ä^ Ms M^ M^ N^ 88. Donnerstag den 2Z. NulO ^^^^' Giubernial- ^erlambKrmW. 2. 605. (2) Nr. 1I71. C. "^ C i r c u l a r e hes k. k. illyrischen Landes-Guberniums. — Einführung einer allgemeinen Verzehrung s st eu e r. — Seine Majestät haben !ur Vereinfachung und angemessenen Reguli-vunq der Abgaben, welche in Allerhöchst Ihren Staaten unter verschiedenen Formen und Benennungen dermal von den Getränken und ci-macn andern Verzchrungsgcgenständen abgenommen werden, :n Folge allerhöchster Entschließung vom 26. May 1629 nachstehende Verfügungenzu verordnen geruhet: I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die in dcr Provinz Illyrien dermal bestehenden Getränke-lMd Verzehrungvabgaben werden in eine Ab-aabe vereinigt, welche vom 1. November d.I. anzufangen, unter^der Benennung „Allgemeine Verzchrungs-Steuer" von einigen hiezu bezeichneten Genußnutteln und Verbrauchsge-aenständen zu entrichten seyn wird. — 2. Mit dem Zeitpuncte, wo dle allgemeine Verzeh-runasstcmr in Wirksamkeit tntt, erlöschen die dermal in Illyrien bestehenden nachfolgenden Maabcn, als: Der FleNchkrcuzcr, die Wein-^nvosmon, dcr Wem-Aufschlag, der Weintaz n Vr^in, dann der Fwschkreuhcr in Karntcn, die'ordmare Konsin odcr Körnermautl), der Vancal-Ams in Klagcnfurt, das erblandische Getvänkgcfaü, der Zapftntaz, dieBrandsteuer, der Getränk-Accis, der Slttersdorfer Weintaz, dcr Lmbacher Oktwt, dann dle Localaufschläge »n den andern Städten und Ortschaften, wo solche b^ehcn. — II. Von der Entschädigung der Besitzer aufgelassener Bezüge, z. Den Gemeinden, deren Local-Auf-schläge hierdurch ausser Wirksamkeit kommen, wtrd nach Maß des Gemeinde-Erfordernisses eil'. Zuschlag zu der allgemeinen Vcrzehrungs-stcmr bewilliget werden. — III. Von den Gegenständen der allgemeinen Ver- zehrungssteuer, und dem Tarlfft derselben. 4. Die Gegenstände der Ver-zehrungssteuev sind auf dem offenen Lande, und in den kleinern Städten: Getränke, gei» stige Flüssigkeiten und Schlachtvieh. In der Etat Laibach werden ausserdem noch andere Vcrbrauchsgegcnständc mit der Vcrzehrungs-sicucr belegt, welche in dem beiliegenden Tanffe bezeichnet find, dcr zugleich die Satze enthalt, . nach wclchcn die Belegung mit der Verzehrungs-stcucr erfolgt. — IV. Von den zum Erläge der allgemeinen Verzehrungs-steuer Verpflichteten. 5. Die Vevzeh, rungsstcucr wird auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten cingehoben: 2. Von allcn Icnm, welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftigen. l>. Von den Gast- und Schanlwinhen, Buschcnschankcrn und sogenannten Lcutgcbcrn, so wie von allcn Denjenigen, welche Rhum, Arrak, Rosoglio, Liqueurs und andere versüßte geistige Getränke, Branntwein, Branntwcmgeist, dann Wein, Wein-most, odcr Obstmost, solcher mag bloß eigenes oder fremdes Erzcugniß seyn, ausschankcn, oder den Verkauf dieser Getränke un Kleinen, das heißt: beim Wcin, Weinmosi oder Obstmost, untcr cincm r.icd. Dcrr. Eimer; bei den übrigen geistigen Getränken unter einem Viertel-Eimer betreiben. 0. Von Fleischern, Wirthen, Flelschsclchcrn und allcn, welche Fleisch von geschlachtetem Vieh, wofür noch nicht die Vcrzehrungsstsmr entrichtet wurde, zum wei-tcrcn Verkaufe, oder zu anderen Zubereitungen an sich dringen. — 6. Inder Stadt Lai« bach sind zum Erläge dcr Vcrzchnmgssteuer vcrpsiichttt, Diejenigen, welche sich mit der Erzeugung von Nhum, Arrak, Nosoglio, Liqueur und allen versüßten geisslgcn Getränken, von Branntwein und Branntwcmgeist, dann von Bier beschäftigen, ferner alle Diejenigen, welche vcrsteucrbare Gegenstände über die Linien der Stadt bringen. — V- Von Z5ä der Verwaltung der allgemeinen ( Verzehrungssteuer. 7. Zur Besorgung ^ der Verzehrungssteuer - Geschäfte und zur ! Uebcrwachung des Gcfalles, werden in den ' Kreisen Inspecroren aufgestellt, welchen Com- ' Mlffare unterstehen, die gemeinschaftlich mit den Grundsteuer-Obrigkeiten, die Emhebuna dec allgemeinen NerzcyrungSsteuer vorzunehmen haben, und in den Mien, wo es die Ortsoerhaltnisse erfordern, bestellte ernennen rönnen, um in chr üdev em ^zahr........... vom Stücke---------2---------------4 —', Anmerkung: Auf dem Lande ist es dem Steuer, pflügen überlassen, sw vön Jahr zu Jahr voraus zu ert'laren, ob er die Gcbichr nach dem Satze von 2ft pr. Stück, odcr mit 25 kr. vom >5 ° — äo 15 Schweine über^ 55 Pfund ohne Unterschied ... do. "^----------3o ",— » — iä FischesFleM odncUnterschied, einzclneTheile deg ge' " schlachtetenBteb^,dann c^ngclalzcnes,geräuchertes ^ . u.eingepockeltezfleisch, Salami u. andereWürste Yr. Wr. (Ztr. — ^ 25 — — do — , ! l? Kahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Ka. ! ^ vaun und dgl........... . ^vom Stücke-------------»^_-.-.^. ^ !^8 Hühner und Tauben ........... vom Paare — ""."'' 19 Wildprct: Hirsche .'''»...... vom Stücke — ^ H» ^^7 ^20 Wildschweine von 3o Pfund und darüber. ... do. — — — — " ^^/^ i22 Frischlinge, Rehe, <^em,en ........ d^. — ' —_________" 22j^ascn................ do. "" " H ^______^_ 25 Ausgehacktes Noth-und Schwarzwild ..... vomWr.sstr. "" "" "" ' 24'Federwild: Fasanen, Auerhühncr, Birkhühner . . fr. Stück -°----------------^ 6 25 -l.cpphuhner, Haselhühner, Schneehühner, Wildgän- 1e, Trappen, Nohrhühner, Wildenten, Wild- ^. ^_ _ Z tauben Schnepfen....... . - . ds. ---------^--------- , s 26 Drosseln, Krammetsvögeln, Wachteln, Lerchen und « ^.!^_ _„ i! Z «lle anderen Neinen Vögel zum Genusse .. pr. Duhend^ —l—. i j ' Betrag derVerz.-Steuergebühr V Maßstab "r^d.^Land ««die j H Benennung d« steuerbaren Gegenstünde der k<«i„«n S.üd.e ^'adt Laibc,! " bei der bei dem bei der bei dcr i! 3 Belegung Erzeu- Ver- Erzeu' Ein. l i^ ^ gung schleiße gung fuhr l ^^^^___________________, ____________^^ fl. !kr. ^kr. stTskr. L skr.j 27 Fische aus inländischen Flüssen, Bächen, Teichen und Landseen, lebend oder geschlachtet, frisch, gesalzen oder geräuchert, von edlerer Gattung, als: Lachs, Lachssalmcn, Lachsforellen, Aesche, Schill, Sälblinge, Störe, Hausen, Dick u. dgl. . .- pr. Wr. «Ztr. — — —--------------^ ^ 26 Von den übrigen Gattungen ........ do.' — — — - -». , — 29 Reis................ do. --------— 1 — ^ Mehl aus,Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller Art; Grics, gerollte und gebrochene Ger. -sie, Hafergrütze ........... do. — — __ — -—— 12z 31 Brot und überhaupt jede Bäckerwaare, dann Zwieback do. — — —— — — „.,2 32 Brotfrüchte: als Waitzen und Spelzkörner, türkisch. Waitzen, Roggen, Halbfrucht in Körnern . . do. — —--------------—! — 9 33 Hülsenfrüchtc, als: Hirse, Wicken, Bohnen, Erb' sen, Linsen............ do. — — _^. — — — — c> 34 Hafer in Körnern............ do. — — — — — — — U ^55 Heu ohne Unterschied .......... do. — — — — — — — Z 56 Stroh................ do.---------—--------------— 5 Anmerkung. Wenn Getreide in Halmen ein--geführt wird, so kömmt solches nach der Gebühr für Stroh zu behandeln. 37 Gcmüft und Küchenwaaren, als: Blumenkohl, Spar- ! gel, grüne (5'rdsen, Bohnen, Gurken ... do. ——— — — —— b 5g Kraut, Rüben, Kartoffel, Ordbirncn . . > . . do. — —--------------— — H ^'Frisches Obst............. do.------------------------------^2 i^c> Gedörrtes und getrocknetes, dann eingelegtes Oost . do. — — — — — —— ^ ^,1 Butter, frische und gcsalzne, Schmalz und Gcmsejvtt do.^ — - — " — — 1 ^2 Schweinfett und Schweinschmalz, Schlneer uno Speck do.' — — — — ,^«- — ""^," ^3 Käse...............- . do.-------------- -z---------"i^ !^, Milch................ ^pv.W.Maaß--------^- -^ ^ ^ ! ^ i^5 Eyer................ !pr,iooStück — — — -^ --- 5 ^5! Talg, Unschlitt, rohes und geschmolzenes .... pr. Wr. (Ztr. —---------"" l ^ I" !^^Unschlittkcrzcn . ............ do.--------------" ^ V^- ^^ Wa6)s, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen ^_____ ! ! und andere Wachsfabritate ....... do. — -" 2 5oz !/c, Hanf-, Lein-, Rübsamen-, und alle andere derley „ „ ^. l Brenn-Oehle,........... ^^'^,. "^ ^ ^ «_ " " ^! 5o Brennholz, hartes und Kienholz....... pr.Kud.Klft. - ^z^ ^ - ^1 !5. Weiches und Bürtelholz......... do H _ - «. H °" ^ !52 Holzkohlen . . ............ pr. Wr. (Ztr. ^!^Z^ __ I. __ ^ ! ^55 Steinkohlen.............. do. ^,1 5,5 „cktiact wird, das angclreldcte Verfahren zu 5n H dle h,ezu bezMneten Vor- ^iÄ ungen und Gefäße zu verwenden. ^ ,6. Die steuerpflichtigen Parthcnn haben ordentliche Empfangs- und AußgabS-Register zu süh-^^ solche monatlich abzuschließen, und mit der/auf die verwendeten Quant,täten sich beziehenden Bollctcn belegt, binnen Z Tagen nach dem Schluße des Vionats an den Etcucr-Com-nussär abzugeben. Die Bierbrauer haben ms-besondere Braurechnungcn zu führen, aus welchen sie vierteljährige Ausweise zu verfassen haben, dic binnen fünf Tagen nach dcm Scl)luße des Qucntals zu überreichen sind. — ,". Den Steucrcommissaren, so wie allen mit dem Crcditw versehenen Gcfällsbeamten liegt cs ob/ bei den steuerpflichtigen Unternchmun? aen zur Handhabung der erforderlichen Kon-Aollc Aufsicht zu pfiegcn. — Denselben ist hahcr der Eintritt in die'iocalttaten solcher Unternehmungen, bei Tage, und in dem Falle, wo die Anmeldung auf cm nächtliches Verfahren lautet, auch bei Nacht unweigerlich zu gestatten; auch ist den Gcfällsbeamten bei dc-ven Amtshandlung von dcm Gcwcrbs-Unternehmer persönlich oder durch dessen Dienstper^ sonal auf Verlangen d:e nöthige Hilftarbeit zu leisten. — Wenn ein Gefall5?canue ausserdem . Verzchrungs-sieuer- Entrechtung mittelst Abfln. dung. 18. Um die Steuerpflichtigen zu erleichtern, und denselben cinMmel darzubieten, sich von den Kontrollsmaßregcln zu befreien, welche mit der Emhcbung der vorschriflmäßigen Gebühr verbunden werden nüsscn, wenn das Gefall nicht ohne Schutz bleiben soll, werden Abfindungen gestattet. — Wenn eine steuerpflichtige Parthci," sich mit der Gcfalls-Verwaltung über ein jährliches Pauschal abgefunden hat, treten für die Dauer dcsMsindungs-Wertrages die in den vorauegcgcmgcncn §. §° ^ber dle Einhcbung der tln,simäßigcn Gebühr vorgeschriebenen Bestimmungen ausser Wirk- samkeit. — iy Ein wahrend der Dauer einti VbfllturOs-Vertrages c>ntrctendcr zufälliger Unsiaiid, nclä'cr auf die Verminderung oder Erweiterung der Vcrzchrung Einfluß nimmt, ändert nictts an den Bestimmungen des Vertrages. Nur in dcm FoUe, wo der Vtrzeh-ru^gostcuer-2ar,ff geändert wird, vermindert oder erhebt sich im Verhältnisse des geänderten Tarifffatzcb die bctungcne Leistung, wofern die Porthei 'nicht vorzieht den Absindvngs-Vcrtrag ganz aufzuheben. Geht in der Person dceEi-gcnthümcrs der steuerpflichtigen Untcrmhn-vng während der Tauer eines Abfindungs-Vertrages eine Aenderung vor sich, so behält der Vertrag für das laufende Jahr seine Wirksamkeit, wenn nicht die Gefalle-Verwaltung denselben als erloschen zu erklären findet. — 20. Der bedungene jährliche Pauschalbetrag lst in gleichen monatlichen Raten vorhinein am 1. jeden Monats, und wenn dieser ein Eonn-odcr Fcycrtag wäre, am nächstfolgenden Werktage an die Bezirksobrigkeit abzuführen. — 0. Vcrzehrung sste ue r - Ein Hebung durch Pächter. 21. Wo die Verhandlung über Abfindungen kcm dem Verzchrunassteuepr Gefalle cnt'prcchcndcs Resultat darbiethet, schreitet die Gcfalls-Verwaltung zur Verpachtung. — Die Verpachtung des Vcrzchrungssieucr-Bczuges kann von einzelnen Unternehmungen einer und derselben Classe, oder von alle» steuerpflichtigen Parthcicn eines Ortes, Beziß« kcs, oder noch ausgedehnteren Umfanges siatt finden. S'e wird immer un Wege der Konkurrenz Mittelst öffentlicher Versteigerung vow gcnowlr.cn. — 22. Der Pächter tritt in bie Rechte und Verpflichtungen ein, wclcke der Gcfalls-Verwaltung und ihren Organen in dm gegenwärtigen Vorschriften zugewiesen sind. Ausgenommen hicvon ist 1. die Erchci-lung der im tz. 10 bemerkten, zum Antritte einer steuerpflichtigen Gewerbs -Unternehmung erforderlichen, gcfällsämtlichcn ErloubnziMei-nc, und 2. das Erkenntniß über alle Arten von Vcrgchungcn gegen die Gcfalls-Vorschrift ten. — cl. V e r z c h r ung sstcuer - Ei n he-bung bei der Einfuhr in Laibach. 2I. 2um Behufe der Einhcbung dcr Vcrzchrunqs-stcucr an den i'ini.m dcr Stadt Laiback wcrdcn an den Puncten, wo dcr Eingang steuerbarer Gcgcnilände gestattet ist, Vcrzchrungsstcucr-Acmtcr aufgci!el!t, und zugleich jcnc Puncte tckannt acmacht, und auf eine kcnnbare ^'rt bezeichnet werden, bei welcher dcr E.naang so.-cterAlMcl vcrboten ist. ^ 2ä. ^e rcrsicuer-barcn Gcgcnsiäl'dc, nclcte inner die ^me se-bracht zu wcrdm bestimmt sind, müssen w dem 5i6 Verzehrungssteueramte, wo sie eintreffen, mit Bezeichnung ihrer Gattung und Menge angegeben werden, das Steueramt bemißt nach eingeholter Ueberzeugung von der Richtigkeit der Angabe die tariffmäßige Gcbühr, und händigt gegen Erlag derselben die Bollete aus. — Glaubt der Stcuerbealnte in die Angaben einer Panhei Zweifel seyen zu sollen/ so ist er befugt, mit Anstand und Bescheidenheit durch nähere Untersuchung sich Aufklarung zu ver-, schaffen. — 25. Frey von Einrichtung der Ge-" bühr sind versteuerbare Gegenstände: i. wenn sie cm Eigenthum des allerhöchsten Hofes sind und mit Hoffuhren eingebracht werden; 2. wenn sie m so geringer Menge vorkommen, daß die davon entfallende Verzchrungssteuer den Betrag von drei Kreuzern nicht erreicht. — 26. Der Durchzug versteucrbarer Gegenstande wird in bestimmten Tagesstunden und vorgezcichncten Richtungen gestattet. — Wenn Durchzugs-?a-dungen zu dieser Zeit bei dem Linienamte anlangen, und die bezeichnete Richtung cmzuschla. gen bestimmt sind, werden solche ohne Erlag der Verzehrungssteucr cmgelasscn, und von emem Bestellten des ^nicnamtes bis zum Austrittspuncte begleitet. - Eben so werden Tran-sito-Ladungen ohne Entrichtung der Verzehrungssteuer zugelassen, wenn dieselben unter der sperre der Gcfälls-Verwaltung in Verwahrung bleiben. — 27. Die nahcrenV?stim-mungen und die Anleitung über die Ausführung der m diesem Abschnitte in Bezug auf^die Verzehrungsstcuer - EinHebung enthaltenen Vorschriften: sind in dem Anhange zu diesem Clrculare enthalten. — VlI. Von dem Execution s-Verfah ren und von der Behandlung der Vergehen gegen die Vorschriften über das Verzehrungs-steuer - Gefall, il. Exe cutio ns - Ve r-fahre n. 2tt. W^'nn eine steuerpflichtige Par-thet mit dem Erläge einer Monatsrate des Abfindungspauschales die vorgeschriebene Frlst lucht einhalt, so hat die Bezirksobrig^it unverzüglich zur Stchcrstellung des Ausst^ndes, die Pfändung dcs Schuldners einzuleiten, unu dafür zu sorgen, daß in Verfolg der weiteren gesetzmäßigen Executwnsgvade der Betrag dcs Ausstandes eingebracht werde. — Gleichzeitig erllscht der AbsinoungsveNraa, und der Verzehrungsstcuer - Commissar verfügt^ die tariff maßige 'Einhebu'ig ,. oder überlast dieselbe auf dem vorgeschriebenen Wege emcm Pachter. — 29. Hat dcr Pächter eine rückstandige Absin-dungsrate zu fordern, so weiset er den Ausstand mit Beilegung seines Pachtvertrages der Bezirksobrigkettaus, welche verpflichtet ist, den Rückstand auf die in dem obigen §. bezeichnete Art hereinzubringen, und an den Pachter abzuführen. — Jo. Bleibt der Pachter mit einer Monatsrate seines Pachtschillings im Rückstände, so berichtigt der Verzehrungssteuer-Inspec-tor diesen Ausstand mittelst dcr Caution des Pachters, schreibt sogleich eine neue Verpachtung aus und bedeckt die Kosten dieser Maßregel, und den allenfalls dem Gefalle erwachsenen Schaden, aus dem Reste des Cautions-betragcs. — 3i. Wenn die Bcz;vkeobrigkeit mit der Abfuhr der cingchobencn Vcrzehrungs? steuere Betrage oder der eigenen Schuldigkeit, wofern sie als Dominium sich im Betriebe einer steuc-rftstlchtigc'n Unternehmung bcsindct, über drei Tage, nach Ablauf desMonatcs, im Rückstände bleibt, hat dcr Vcrzehrungssteuer-Inspector bei dem Kreisamte den Betrag des Ausstandes nachzuweisen, welchem es obliegt, ohne Aufschub die Eintreibung desselben im Executionöwcge zu veranlassen. — Z2. Wo ein Ausstand aus vernachlässigter Beobachtung dieser Vorschriften verloren geht, hat der schuld« tragende Theil dcm Gefalle und rücksichtlich dem Pächter für den Verlust zu haften. — b. Verfahren b> iVe r hangung derSt r a-fen, wegen G e f ä l l s - U e b e r t r e t u n g e n. I,^. Die Vcrgehungen gcgcn die Vorschriften un Gebiethe dcs Verzehrungssteuer - Gcfälles werden mit Geldstrafen belegt, welche theils in fixen Betragen ausgesprochen, theils im Verhältnisse zu dcr eingetretenen oder versuchten Gcfalls-Verkürzung zu bemessen sind, — Wer den Strafbetrag nicht zu erlegen vermag, hat solchen durch gesangliche Haft ahzubüsscn, deren Dauer sich auf so viele Tage, als die Geldstrafe Gulden beträgt, erstrecken kann. Die Arreststrafe darf jedoch nie über sechs Monate verhängt werden, und muß, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten soll, durch einen Beschluß des Landrechtes der Provinz bekräftigt seyn. — 3^. Die Falle, wo ein fixer Strafbetrag statt findet, sind folgende: l< Emer Gcldstrafe bis iu'Gulocn unttrliegt: «.wer die nach tz. 10 zur Erlangung dcs ge-fallsamtlichen Erlaubnißschelnes zu überreichende Erklärung nicht abgibt; 1>. wer nach dcm im gedachten §. 10 bemerkten Zeitpuncte eine uerzehrungssteuerpsiichtige Gewerbs - Unternehmung antritt, oder an einen andern Drr Übcrträgt, ohne sich mit dem gcfällsamtlichcn Erlaubnißscheine ausweisen zu können, <-.. wcr nach §. 1Z die Anzeige einer Veränderung in dem erhobenen Stande der Dienstmdividum, oder die Bezeichnung des äußeren Theiles des Betriebs-Locals unterläßt; cj. wer cme nach 5i7 t ^ und iä. vorgenommene amtliche Bezcich- i nu. a oder Versieglung ^verletzt, oder sich nicht ^ '' ""die ! voracschncbcncn Register und Rechnungen zu 1 fuhren unterläßt, oder so unrichtig führt, das ! daraus keine genügende, den Gefalls-Vcr- 1 schriftcn entsprechende Auskunft zu entnehmen , ist, dann wer die Register und Rechnungen i nicht zur festgesetzten Frist überreicht/ und di,e < verzögerte Ucbcrrcichung nicht grundhältig zu ! rechtfertigen vermag, s. wer einem Gefällsbc-amttn nach §. 17 den Zutritt oder die verlangte HUfsarbeit've.wcigert, dann eine Obrig- " . feit, welche über Aufforderung dcs Gcfaüs-h^mtcn nicht unverzüglich die obrigkeitliche Assistenz leistet. Ncdsibci haftet in diesem ^alle der Ucbertrcter dem Gefalle für allen aus der Verzögerung etwa entspringenden Schaden. — 35. Sollte m den zu 6, c>, f, bemertten Fällen zugleich eine Verfälschung der S^gel oder amtlichen Zeichen statt gefunden haben, sollten die Register und Rechnungen, nachdem sie durch die eintretende Amtshand-. lung der Gcfallsbeomtcn den Character össent-^.h^' Urkunden erhalten haben oder zu dieser Amtshandlung überreicht wordcn sind, verfälscht worden seyn, oder katte sich Jemand aeaen den Gcfällsbeamtcn thätigcnWiderstand erlaubt, oder sich gegen ihn durch eine Mißhandlung vergangen; so finden w Vorschriften übcr Verbrechen und schwere Polizey- Strafe bis 5o Gulden ,st zu verhängen: 9. für jcdcu bel der nach §. 12 vorzulegenden Nescdrr'bung dcr ^oca! :ann und Werksvor-Achtungen tucbt angezeigten seller oder Aufbewahrungsort, dann für jeden Brenn-, Ab-u.,/Brau-Kassel oder Kühlstock, welcher' mcl)t angeze'gt, oder mtt wclchcm ohne vor-läunac Änznge e,nc wesentliche Aenderung vorgenommen wurde ; d. N)c,m.nach dcm Zew puncle der m ss'lge des §. iZ angetretenen ^ocal Unte^suchulig cn'.e achnmeEommunlcalion vorgefunden wüd. — 3?- ^u fxen Geldssra-frn sind auf l>üS Zwcifacde chrc^ Betrages ^ trhöhezV: i. tn dcn Fa^en wndnholter Uchcrl lrecunsscn; 2> wenn die Uedcrtrct'ung ni^ ^, ner erhoblncn, wirklich statt gefundenen Gc« falls-Velkürzulig m Verbindung sichl.^M^ In Fällen, wo eine Verkürzung des GcfälUs Eialt gefunden hat, odcr versucht worden lst, n'.rd die Strafe mil d^m fünffachen Net'age dc^ Vcr^hrungsl'ieucr'Betrages, i:m welchen es sich hanbelle, bcmcsscn, und ncdsibn die eir.soche Etcucrgcdühr von dcm bttrelenen Ge-gcnsionve nngchobcn. — Ist der Gegenstand in einem roch unvollendeten Zusiande der Vr< zcuyung betreten worder, so wird, wenn die Vollendung deß Erzeugungs- Verfahrens nicht lhunl,ch lst, die lVt^üfgebüht nach einem im , Vcrhältnlsse zu den verwendeten Grundstoffen, und zu dem Ochalttmüße eer Werksvornchtun-cien zu btrccdnendcn Anschlage des Erzeugnisses zu bemessen seyn. — Z9. Die fünffache Strafgcbühr von der' gcfammten Menge des betretenen Gegenstandes trifft die sieuerpfiich-ngc Parthel: 3. wenn sie das Verfahren be-ßlnnt, ohne dle in den §. §. ,^ und ^5 be« merkt? Anmeldung qcmacht, und dle Zahlungs-bollcte gelöst zu haben; d. wenn bei derselben cm Vorrach vrrstcucrbarcr Gegenstände be« trcten, od.r durch Vergleichung mit den Re-glslern augsicmttttlt w»rd , welcher durch Zah-lungsbolteten nicht bedlckt ist ; 0. wenn dieselbe yeßcn die Vorschrift deß §. 1^ vor AUaufder angemeldeten Dauer dcs Verfahrens, den ver-sleucrbaren Gegenstand, oder einen Thelldesselben wegbrmgt, und damit betreten nnrd. Fer? c,s unterliegt der obigen Strafgcbühr: ^!. jcr^e Parlhe, , welche bei der Einfuhr über d«e knnc der Stadt ^aibach clnen versteuerba» rrn Gcgenssand dem Verzehrungssteuer» Amte an;uycben unterläßt, — die mit einem steuer« baren Gegenstände an emcm Puncte dle Linie überscdrcitct, n elcbe zum Elnaange steuerbarer Gegenstände nicht bestimmt ist; — oder welche mit emem steuerbaren Gegenstände in einer R'chcunq des Meges betreten wird, welche aubschlüßlick zu eincm solchen Puncte führt. — /^. Dle fünffache Strafqebühr von einem. Theile dcß bctrncncn Gegenstandes findet Statt: «. welUl die voracschriebene Anmeldung zwar geschlhcn, und dle Zahlungsboltttc gelöst worden »st, der Bcfund aber zeigt, daß d«t Gatiuny des versteucrbarcn Gegenstandes oder dessen Menge unrichtig anstegcben, und daß daher m Absicvt auf die Verzchrungssteuerge» btihr ^u wenig angemeldet worden sey; — 1>. wenn dtc steucrrsiicdtiye Panhei das «ngemel« dcie Verfahren früher bcylnnt/ oder spater endigt, als angcmcldct wurde, und in der Zühlunqedollcte ausgedrückt ist. — Im erste« rcn Fülle ist die Sllafgcbühr von dem Betrage zu bcrcchncn, um wclchcn o,e Vcrzehrungs« steucr in Folge der unrichtigen Angabe zu gering bemessen rral , »in letzteren Falle ist sie von der vir Anfonsi/ odcr nach Ablauf des angemeld'.lrn ^cnpurcteb ln der Behandlung dcs sieucvpsi'cttic'cn Unternehmens vcrqcfun« dcnl-n Mcl ße des flcttcrha'ren Gegenstandes in Anschlag zu bringen. — ^1. Die m den vor« aufgegangenen zw^ §. §. bezeichneten Straf« 5ig gebühr ist zu verdovpeln : i. in Fallen wiederholter Gefälls - Verkürzungen, 2. wenn die Gefalls« Verkürzung mu einer Verfälschung der ämtllchen Zeichen oder sieqel, oder der Von der Parthn zu führender Regster in Verbindung steht; 3. wenn die Gefälls - Verkürzung zu emer ^ett Narr gefunden hat, wo den Gefällsbeamten der Zutritt, ohne Beiz,ehung einer obrigkellllchen Person nicht gestattet ist, oder wenn sie lm strässichen E,nuerständnlsse mit elnem Gefällsbeamten bewirkt worden ist. — Wle fern ln dem leyteren Faüe der schuldige noch welters zu behandeln kömmt, be-fiimmt oas Gesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Uehertretungen. — Bel dem dritten Falle der Bestrafung eines und desselben Gewerbe Unternehmers wegen Veikürzung des Verzehrungssteuer-G^fälles , kann mir dem Scraf-Erkenntnisse zugleich die Erklärung der Unfähigkeit zum weiteren Betriebe emeb steucr-pf^ichtlgen Unternehmens verbunden werden. -^ H2. Dle Gtrafgebühr »st bel der Betrerung immer soqlelch an den Gefälisbeamien gegen Empfangschelne zu erlegen, welker den erlegten Betrag an den Verzehrungßsteuer-Inspector abführt / wo dteser Erlag bls zum Ausgan-ge der Verhandll^q m Verwahrung bleibt. — So lange die Grrafgebühr n'cht erlebt, oder dafür nicht auf andere Art hinlängliche St' cherhcit geleistet ist, bleibt der betretene ver-fieuerbare Gegenstand im Beschläge der Gefallen-Verwaltung. Unterliegt derselde der Gefahr deS Verderbens; so wird solcher mit emem Male oder thettwelse mittelst öffentlicher Versteigerung veräußert, und dcr gelöste Betrag auf die obqe5achre Art m Verwahrung genommen. — 4). Die Gtrafe hat «mmer nur den wahren Ueberireter zu treffen, das ye»ßc, Denjenigen, der wissentlich durch sich oder Andere das Gefall verkürzt, oder zu verkürzen sucht. — HH. Ausser dem eigentlichen Ueber, treter trifft dle gleiche Strafe mit der Hälfte des Betrages jeden Mttschuldlgen und Thell-nehmec an der Uebenretung, wozu alls Jene gezahlt werden,^ welche wissentlich bei der Uebertretung Hülfe qeleisser, derselben Vorschub gegeben, zu ch>er Ausführung belgctra? gen haben. — HZ. Wenn von d^m Zeitpuncte der begangenen Übertretung binnen 6 Monaten kem Grrafuerfahren eingelelttt wurde; so ifl d'e Gefallftstlafe verjährt. Iü den Fällen, wo eine Verkürzung deß Gcfalles statt gefunden hat, und erwiesen lst, wird der zu wenig entrichtete Verzehr»nqhsteuer - Betrag jederzeit eingehoben/ ohne daß h,e Verjährung der Strafgebühr darauf einen Einfiuß zu nehmen hat. — 46. Das Erkenntniß über d>e Vergehen gegen die Vorschriften der allgemeinen Verzehrunqssteuer und deren Bestrafung, steht der Zollgefatten-Verwaltung der Promn; zu. Sie hat dabe« nach den im Allgemeinen für d,e Gcfallsnotionen bestehenden Anordnungen vorzugehen. Jeder Parlhei »st es unbenommen, gegen dieses Erkenntniß im Wege der Gnude oder auf dem Rechtswege den Recurs zu ergrcif^n. Im Gnadenwegs muß derselbe bei der FlnanzhofstcNe längstens binnen H Wochen vom Tage der Zustellung des Er? kennimsses emgernckt werden5 !M Rechtswege ist binnen der nämlichen Frist die Kammer-Pro^uratur beim Landrechte der Provinz auf» zufordcrn. — Nach Verlauf tncser Frist wird das Erkenntniß als rechcskrafclg angesehen und m Vollzug gesetzt — 47. Die in dem Erkenntn'sse ausgesprochenen Geldstrafen oder Strafgebühren werden, sobald sie zur Rechtskraft erwachsen, und sofern sie nicht bereits devonlrt sind. m dem für dle Elnhebung rück-ständiger Grfallsgkhühren vorgeschriebenen Exee cutlonßwege eingebracht. — ^8. Demjenigen, welcker e,ne Ucbertrelung der Gefälls-Vorschrif-ten anzelgt, w»rd «n dem Falle, daß sich seme Anzeige bewahrt, em Drlltel der eingehobene» Geldstrafe oder Gtrafqebühr verabfolgt, und auf Verlangen die Geheimhaltung semesNa« mens zugesichert. — Dagegen wird Jener, welcher arglistig oder muthw»ll>g eme falsche Anzeige vorbringt, nach dem Gesetze über Verc brechen und schwere Prli;el ? Ukbenrctungcn als Verlaumd^r zu behandln — /^<). Da, wo das Straf.rkenntnlß den Bezirk einer Gcfallspach-tung betrifft, »st die Nestunmung über die Ver« Wendung der Gtrafbeträge dem Pachter, wel« ckem auch d»e Bestreitung der Untersuchungs-kosten obliegt— überlassen. Laibach den 2 6. I u n p 1 3 Äq. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Joseph Wagner, Gubernial - Rath. Anvang zur Raibacher AntunK. " VlVr eorologifche Beobachtungen zu Laiback.____________^ , Barometer s^TH e rm o ^i e t e r ! Witterung________^ Vlonat 3 Früh Mittag Abends 'Früh !M!ttag! Abend Iriih Mittag Abends 3^ !^ 37!"^ "zl!^7 -KT^^.s^ !^.I^ bis 9 Uhr bis 2 Uh^^y Uhr^ ! I^ i5. Z27 5,827 5,8 27 5.2'—!i5 - -5 —-20 s. heiter I s. heiter l f' h"ter ^ >.- ^6. 27 5,2 i°7 ^.^ 27 36j—!i6 — 24 ->2o s. Yeiter s. he^ttl ,-YNte^ , » ^7-27 Z,8^7 ^,2 27 /l.5 —!»6 -,'aU — 20 schon schön ^l,.,... ^ . !tt. 27 ^.3<27 ^.a 27 Z^ —! 1? .-^5 —'20 schöil heiter ,. yene^ ! » i9< 27 3,2527 5.6 ! H7 ö,6 —zi6 — ,2, __!il! s. belter woMcht he'ter , » 20. 27 5,627 4,027 4,5 —; 56 <—' 17 _ ! I/, Reaen Ncgen trud ! ^^______^^ ^? 4.» ^7 ^5,0 27 6., j — , , ^ — , -? ! _ . 5 N' bcl schön________I hclttr^____ Angekommen den 15. July 1829. Frau Elisabeth Kern, sammt Sohn, Kaufmnnns-Gattinn; Hr. Wilhelm Kern, Kaufmann, und Frau Henriette Springer, Kaufmannsgattinn^ alle drei^von Trieft nach Nohitsch. — Fran Julie V. Sar, Ncgi-mentsarztcns - Gattinn, und Katharina Pillepich, Kauft mannstochttr, beide von Trieft nach Laibach. Den 16. Hr. Carl Nittcr v. Schirckh, k. k Polizey-Commissar; Frau Justine Klarmann, Be-üMlensgattinn^ Hr. Joseph Veßeli, Handelsmann; Hr. Mathias Draghicievich sammt Gattinn und Toch^ ter, k. k. ^onsnlaragent in Ismail, und Hr. Michael Nebel/ Handlungs-Agent, alle fünf von Wien - nach Trieft. — Hr. Carl Graf 8u!u^c. j„ Z^„w, Ritter des Mallhestr^Ordens; Hr. Archibald Boyb« .Advocat von Edmbnrg; Hr. Franz Faleckncr sinnmt Tochter, und Hr. ^ohann Hagcnauer, Kaufleute; alle vier von Trieft nach Wien. Den 47. Hr. Eduard von Vimschgcr, Hand-lungs-Commissionar; Hr. N. Iedrzejowski, abfolvir-ter Mediciner, und Hr. Gregor Aslanovich K^nif mann; alle drei von Trieft nach Wien. — H^ ^ dreas Geyser, I)l'. der Medicin, von Wien' nack Trieft. - Frau Mana v. Sbruglio, Sternkrcuz-Erdens' Dame, von W,en nach Görz. ^^ F^, Anna v. Losenau sammt Tochter, k. k. Krei^commilln-s' Witwe; Hr. Aloys v. Seyerlhuber sammt Gattinn' und Rosa Schlaffer, Private; alle drei von Ml! nach Trieft. — Franzisca Prem, Beamtenstochter von Carlstadt nach Klagenfun. , ^ ^ Dcn 18. Hr. Valerian Vrera, k. k. Guber-N!«lrath und Professor; Hr. Loußot, Privatbeam.' t«; Hr. Johann Vortaluppi, Provinzial des Seivi' t,n^ Hospitals; Hr. Franz Blasich; Hr. ^osevb Mn ' ler. und Hr. Johann Wiedemann, Kanute ' stchs von Wien nach Trieft. __ Hr. P^er Nomano Handelsmann, von Trieft nach Wien. — H^ Ip^ «katt Stephan, Student und türkischer Unterthan von Florenz, Venedig und'Trieft nach Wien. — ' Hr HirrFNymus v. Petcani Steinberg, Güterbesil^er lmb Frau Franzisca Kartowska, geborne Era inn be^ von Wien nach Görz.--Hr. Graf Sermage, mit Hrn. Baron v. Dadenfeld, Vclsitzer der Vanaltafel, von Agram nach Kriunburg. — Hr. Franz Avoni, sammt Gattinn, H)r. und k. k. z.andesthierarzt. im Venezianischen, und Hr. Johann Huber, Medieincr; beide von Wttn nach Venedig. — Hr. Anton v. Schlaßer, Privcittr, von Grätz. Abgereist den 16. July 1829. Frau Johanna Edle v. Lehmann, k. k. Gubel^ nial-Raths-Wicwe, von Laibach nach Grätz. Den 17. 5^,r. Wilhelm Rothwell, englischer Ca-pitain, von Laibach nach Grätz. ^erjtichmH ver hier verstorbenen. Den 15. Iuly^329. Dem Georg Namousch, Taglöhner, seine Tochter Ursula, alt 6 Ä'l Jahr, in der Tyrnau-Vorstadt, Nr. '^7, an der Abzehrung. — Dem Jacob Ma-rintschit'sch, Bindcrgesellcn, seine Tochter Franzisca, alt 2 1^2 Jahr, in der Gradischa - Vorstadt, Nr. 20, am Nervcnsieber. Dcn 16. Franz Kritscher, Sträfling, alt 22 Jahr, im Siraftaus, Nr. 57, an der knotigen ^un-gcnsucht. — Frau Ursula Gusi, Witwe, alt 89 Jahr, in der Kapuziner-Vorstadt, Nr. 9; Marga-retha Lewas, Taglöhnersweib, alt 60 Jahr, ,m ^c-vil-Spital, Nr. 1, beide an Altersschwache. Den 18. Anna Nobitsch, Institutsarme, Wit-we, alt 50 Jahr, in der Kothgasse, Nr. 105^ «n der Auszehrung. Den 21. Dem Joseph Vasauar, Gubernial< Hausknechten, seine Tochter Franzisca, alt 5 Monat, im Landhaus, Nr. 2Ui, an Fraisen. Berichtigung. Im Anlange 'ur Zcikung Nr ^^m ^ July d, I,. wnvde nn Bcrze. chnlßdcr h ^ ' Witwe «»5 Oberlaibach u. s. w. VNalsrrstanv vcs Naibachssusses am V vcr Oemauerten Sanal - Vrucke. Den-2. July .829.° Schuh, «Z°ll. o e.». «nte.d.r Schl.uß.nb-ungen. Z. 63c>. (2) Nr. /.708- Von dem k. 5 Btadt^ und?andrechce »n Krain wtrd anmit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Jacob Novak, in die Ausfertigung der Amortisations - Edicte, rücksichtlich der angeblich m Verlust gerathenen, auf den Häusern, Nr. i33 und i3^ hier in der Stadt mtabulnien Urkunden, als des zwlschen Jacob Novak und Ursula, verwitwet gewesenen Perentschmch, geschlossenen Hei-rachsoertrages, rate, »uu Rect. Ftr.' 187, di?nübarcn, (Z, Auls-Blatt Nr. 63. d. 23. July 1829.) 523 Krakauer Sens liegenden 1)2 Stadtwaldalithn-les qewllliget, und hlezu diel Termine, und zwar auf den 6. und 27. July, und auf den 24. Au« gust l. I., jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mtt dcm Beisatze bestimmt worden, daß, wenndl?« ft weder bei der ersten noch zweiten Feilbietungs-tagsatzung um den ^chatzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbe hei der dritten auch unter dem Schähungsbc-irage hmtangegeben werden würde. Wo üdri, gens den Kauflustigen frey steht, die dießfalll-^enL,ciral«ondded,ngn,ss.'w!eauchdleSchä^u»^g ,n der d-eßlandrechtlichen Registratur zu den ^wohnlichen Amt^üunden odcr bci hcm 3xccu< tlonsfüyrcr ctnzuschen und Abschriften davon zu «erlangen. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte mKrain.Laibach den n. July 1829. Anmerkung. Bci der ersten Feilbietungs- Mmtliche V'srlantbarunZett. Z. 664- (1) Nr. 1625^385. Licitations - Kundmachung. Von dcr^k. k. Ulprisch-küstcnländiftben Taback- und ^lampclgefallen-Administration wnd hiemit zur allgemeinen Kenntniß acbrackt d.ß am 27. August d I., bei ih/in dem Wmsgcdaudc auf'dem Schulplatze, die Licita- non zur ^cfcmng nachstehender Amts-Erfor-denusse für das Mllttar - Jahr ^5 ^' abaebalttn werden, nämlich: ^ '50 Dutzend Bleistiften, lo 1^2 Dutzend Nöthel, 2lp Buschen Federkiele, ;42 Schachteln, ^ 260 Etück mittlere Oblaten, 77 Buch Real- ^ ,o5 ,, Mcdian-> Papier, , 68 .. Fließ- ^ /.2 Pfund welßm l ^,,^^. ^^ „ grauen f ^p"gat, 5t3 Pfund rothes Siegellack, ' ?! L01H Zwirn/ dann i54 Pfund Ricbs- oder Leinohl '^5 Pfund Wachskerzen, '^7 Ellcn Wc^chs- 1 _ . 2Zo „^ Geldsack' / Einwand, MK 5olzl!eftrung cine Caution von 60 fi. C. M. zu erlegen haben wnd. Die Contractsbcdingmsse können in de» gewöhnlichen Amtsstunden bei der Administra-tion eingesehen werden. Laibach am 19. July 1829. _____ Z. 672. (5) Nr. iü2. Llcitatlons - Ankündigung. Von dcv k. k. stevermärkisch-karntnerl* schen Taback- und Stampelgefallen-Admin»-stvatwn rvnd ^ur W,sscnschaft bekannt gt« möcht, daß d>e ?,efe,ung des »m Militärjahr i63o für das f. k. Stämpclamt m Grah er^ forderlichen Kanzellkypapiercs von Ein Tausend Zwei Hundert Riß, welches iZ Zoll in der Höhe, und 8 Zoll m der Brette haben muß, mittelst öffentlicher Versteigerung unter Vorbehalt der höhern Genehmigung durch Contract dem Wemgstfordcrnden werde über» lassen werden. Zu dieser Versteigerung, welche am 5. August d. I., um 10 Uhr Vormittags bn dieser Gefallen - Administration im Amtsge« bäude, in der Nauber-Gasse, Nr. 378, im zwetten Stccke, abgehalten werden Wird, wer« den nicht nur die Paplirfabnkanten, sondern auch Papierhäntler m>t der Erinnerung tlw geladen, daß die Eontractebtdlngnisse, sowie dle Musterbögcn hierorts während der vorgeschriebenen Amresiunden rcn 8 Uhr Früh bis 2 Uhr Nachmittags, eingesehen werden kön« nen, und daß ,cder Mitsscigernde am Tage der Versteigcru, a sicd über dle Fähigkeit zur Leistung der vorschrrfimaßigen Camion vo« 200 si. Eonventlunl'-Mün;e entweder im Baren, oder mittelst öffentlicher, nach dem Bär? scnkurse am Toqc de« Vnsieigcrung berech-neien Obligationen, oder auch in gesetzlich gesicherten Privarsckuldvcrschrlibungen auszuweisen ; vor Anfang der kicttatlon aber bc» Fo vcrcentigen Bclrag der Kaution mit 2 st. E. M. als Wabium gleich bar zu erlegen ha« l>?. Uebriczens wnd lioch bekannt gemacht, duß auf aücrhöchste Abordnung nach der ab« gchullenen Vcrstelgerung keinem wettern An< böte mehr wtdcr Gehör gegeben nerden, und l'aßder Wenigstfordcrnde gleich vom Jage a»> als er dab z.cttafionkprotocoll rnterfcrtlat, verbindllch, und incht mehr zurückzutreten b^ gefallen ^ltminlstration. Gratz am 10. ^jUlP 1239. 524 Z. 363. (3) Nr. 3^3. Licitations - Kundmachung. Von dem Magistrate der k. k. Militär-kommunitat zu Bellowar in Croatten, wtrd zur allgemeinen Kenntniß gebracht: daß zu Folge hohen vereinigten Banal-, Warasdi-ner-, Earlstadter - General-Commando-An-»rdnung vom 26. Iuny 1629, R. 3129, Betreff oes vorhabenden neuen Baues, emes Stock hohen, 16° i< 8^ langen, 7° «^ ^,/ breiten, dann mit 2, a lg' ^^ 0" langen Seiten-Flanquen auszuführenden Rathhaus, Gebäudes lm Orte Bello,var, nachbenannte Melfierschafts-Arbeiten im Weg? der öffentlichen Llcitation am 3l. August i8?g, Früh H Uhr, in I^occ, Bellowar, unter Vorsitz der löbl. k. k. Warasdiner-Brigade, an denMm-destjordernden hintangegeben werden. Die Unternehmungsfahigen werden daher zu dieser Ltcttatwn mit dem Bemerken vorgeladen, daß sie den Plan, Vorausmaß und - Kostenauswels, so wie auch die übrigen Beding-nisse am Tage der ^citation, und auch früher in der Magistrats - Kanzley einsehen können. Bei diesem LicitaNons-Acte muß jeder Concurrent das vorgeschriebene Reugeld ent? weder im Baren, oder aber in öffentlichen Staats - Obligationen im Voraus erlegen, welches dem Nlchtersteher nach der Vn-Hand' lung wieder zurückgestellt wird. Ferners hat Derjenige, welcher theilweis oder das Ganze dieses Hochbaues, als Mm» destforoerndev übernimmt, und mit welchem nach beendigter Verhandlung, (^mnr^lo 5^l--va ^aüü«Ä!,l0nc: abgeschlossen werden, den fünften Theä des entfallenden Verdlensibetra-ges zur «Sicherheit des Magistrates entweder im baren Gelde, oder m öffentlichen Staats-Obligationen als Eauüon zu erlegen, die übrigen Mltlicitcmten erhalten aber das erlegte Neugelo glelch zurück; wenn jedoch die Cau-tlon auf unbewegliche Realitäten zugesichert werden joll, so müssen sich in dnfem Falle die Unternehmungsfähigen, mit dem im Monat August 2. c. zu erhebenden Gchätzungs«Instrumente, über lhre Rcalttaicn u»ld Gatz« buchs-Extracte versehen, üdvlgcyö ist der Contract für den Mindestfordernden gleich vom Tage des von lhm unterfertigten Licitations - Pro: tocolls, für den Magistrat hingegen erst vom Tage der erfolgten Ratification geltend. Die sämmtlichen Meisterschafts - Herstellungen betragen nach den genehmigten Ko-sten-Auswels in Acht Tausend Fünf Hundert Fünfzig Fünf Gulden 5/^ kr. ConvelUtonstMünze ale barer A'bcttsondlcnss, dann Sieben Tausend Sechs Hundert Vierzig Sieben Hand-, und Acht Hundert Vlerztg Sieben Zug.-, unmt-geldlicher Arbeitsleistung, und erfordern nach« benannte Sicherheitsleistungen: ! Berechneter Z« erlegendes Verdienst ^ " Benanntlich Im Reugeld l Caut,on Baren Hz„d. Zuq-. w ,n C. M. ' E. M. E. M. ft. ^r.^ 'Arbel!tN "fi?"k,-. "ft^Ir7 Für die Maurer-Arbeit ........ älLo 5o 6760 63i 65o — l3oo — Stemmetz-Arbeit....... 1/^7^6 — 2,6 20— /^0 — " " Zimmcrmanns-Arbeit ..... 7^' 3 /^97 ^ 05—170- " Tischler-Arbeit........ ^57 5> - — ^d — 270 — " " Schlosser-Arbeit ....... ,35? 35 - "^ ^55 - 27« — ' " Glaser-Arbeit ........ 2Z2 5i -" ^ 3c» - 60 — " " Anstreicher-Arbeit . . . .... ^3i i3 — '- 40- 3o — , „ Spengler-Arbeit ....... 27 26 — — 3 — b -^ Hur die Aufsicht .... - -"^"' !^I^^ ^ ^ ^ ^Zusammen . - ^i^^^/zl 76/^7! 6/,7 l l 098 j^^^— B«3owar den 7. ^uly 182g.