1521 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Ur. 230. Montag den 8. October 1866. (32»—2) Nr. 9U08 Concurs Ausschreibung. Bei dem k. k. gemischten Bezirköamte Erlach' ltein eventuell einem andern Bezirksamte ist eine systcmisirte Act»arSstelle mit dem Iahresgehalte Von 4'^tt fl. erledigt. Die Bewerber um dieselbe haben unter Nach« Weis der gesetzlichen Erfordernisse insbesondere, der vollkommenen Kenntniß der slovlnischcn Sprache Und der Befähigung für das Richteramt, ihre bocumentirten Gesuche im Wege der vorgesetzten Behörde bei der k, k. Personal-liandcs-Commission fur Steiermark in Giaz bis 15. October «866 ktllzureichen. Graz, am 27, September »866 A. lz. sseierm. personal > Landes > Commis^on. (»l5-3) Nr 894t». « (5oncurs-Verlautbarung. Zur Wiederbesehung zweier Kanzlistenstellen ^ei den hierlandlgen gemischten Bezirksämtern mit bcm IahreSgehalte r>on je »67 fl. 56 kr und dem Lraduellen Vorrückunqsrcchte in die höhere Gc« haltöstufe von 420 st. wild der Concurs bis l5 October d. I. allögeschri/ben. Die Bewerber haben ihre mit der Nachwei-sung der vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere der Sprachkenntnisse, belegten Gesuche binnen obiger Frist im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bei dieser Landescommission einzubringen. Triest, am 2l. September 1866 Vonder k. k.Landescommijsion siir ÄiePerso-Nalangclrgcnhcitcn der gemischt. Dezirksämter. ^llts^) Nr 2l34<». Kundmachung. An der k. k. Oberrcalschulc in '.'emberg sind zwei Lehrcrstellen, und zwar die cine für die deutsche Sprache und die andere für die Naturgeschichte ulö Hauptfach, in den oberen Classen erledigt und ^ltd zur Besetzung derselben hiemit der Concurs biö 15. November l 8 litt auögeschl-ieben. Mit diesen Stellen sind die Gehalte jährli' 7>er je 6!w si. ö. W. und vom !. Iä>,ner ltt«? ^ ^5 fl. ö. W,, eventuell je 8^0 si ö W., mic ^M Vorrückungsrechte in die höheren Gehalls- 'U'fen jährlicher ^40 st, und »65U fl. ö. W., be- ö'ehlingöweise »656 und »260 fl. ö. W, verbunden. Zllr Eilangung derselben ist die Nachwelsung ^' vor einer k. k. Prüfungb-Commission erprob- k" Eignung zur Erthnlung des Unterrichtes in en gedachten Hauptfachern für die oberen Classen, ^gl'ich auch die Befähigung für den Unterricht ^ einem der drei Gegenstände: polnische Sprache, "llthmetik oder Physik in den untern Classen und ^ Kenntniß einer ^andessplache nothwendig. kompetenten um diese Lehrerstcllen haben ihre ^ baß l)y^. Scaatsministerium gerichteten, mit den ^tudicnzl'uglüssen und Lehlfähigkeils-Decrtten gc-^.lig belegten Gesuche innerhalb der Concursfrist ^ der galizischen k k, Statthalterei unmittelbar, ^. ^' falls sie bereits in öffentlicher Bcdienstung ,,"^, im W^e il)rcr vorgesetzten Behörde ein-üubringl'l,. Lemberg, den 24. September »866. der k. k. Statthaltern, ^tt-l) Nr. »36U. ^ Concurs-Ausschreibung. ^ Im Civilkrankenhause in Laibach ist eine ^cundararztenstclle mit dem Adjutum von jahrl. f^z' ll^drcihund.rtfünfzchn Gulden ö, W.), dann E,. 5- "hnung, ^'hcizung und Beleuchtung in "ledige gekommen. Die Bewerber um dies.n Posten, dessen Dauer auf zwei Jahre bestimmt ist und im Begünstigungs. falle auf weitere zwei Jahre verlängert werden kann, haben ihre mit dem Diplome und sonstigen glaub-würdigen Documenten belegten Gesuche über die medicinischen und chirurgischen Kenntnisse, ihre allfällige bisherige Dienstlelstung, dann die Kennt« niß der slovenischen Sprache in Wort und Schrift, so wie über ihren lcdigen Stand und tadellose Moralität bis längstens 30. October d. I. bei dem gefertigten LandesauSschusse einzureichen. Laibach, am 2. October »866. Vom krainischen Landesausschuste. (32!—2) Nr. 8983. Kundmachung. Um den Bedürfnissen der thunlichsten Ge. schaftsoercinfachung auch in Bczug auf die Cau tionspflicht der Catastral-Vcrmessuugsbeamten zu entsprechen, wird in Folge hohen Finanz-Ministe-rial-Erlasseö vom l8. September l. I,, Z. 34456, kund gemacht, daß auch den gewesenen Catastral-AermessungSbcamtcn, so wie deren Erben und Rechtsnachfolgern, die BewlUigung zur Devincu-lirung ihrer 5,- oder 4perccntlgen Trienal-Cautions Obligationen erthelli werden wird, wenn sie sich mit dem Erläge einer für die ganze Dienstzeit haftenden Caution, und zwar für die Geometer einer vinculinen öpeccentigen Obligation ü lUU st. und für Vermessungs-Inspcctoren von drei vinculirten 5percentigen Obligationen ü IW st. auszuweisen vermögen, In gleicher Weise werden die baren Theil, cinlagen jener ehemaligen Catastralbcamtcn, welche wahrend des Laufes ihres ersten caulwnöpstichtlgcn Dienstjahleö ausgetreten sind oder entlassen wur» den, in dem Falle hinausgezahlt, wenn die be» tleffenden Eigenthümer, deren Namen nachtraglich bekannt gegeben werden, mit dem Erläge einer üpercencigen vinculirten Obligation sich ausge. wiesen haben. Im andern Falle verbleiben diese baren Cau. lions-Theileinlagen, deren Interessen mit Ende des Jahres »866 eingestellt werden, als unver-zmöliches Depositum bei der niederösterreichischcn ^andcshauptcasse. Laibach, am ».October l866. K. k. Fimny-Direction für Kram. (329) "" Nr. 3083. Kundmachung. Zufolge Verordnung der wohllöblichen k. k. Telcgraphen-Direction vom 30. September l. I., Z »0l4«/1V sind die k. k. Telegraphcn-Stationen ermächtigt worden, vom lU d. M. an Telegramme sowohl nach dem In« als dem Auslande in allen ln der österreichischen Monarchie üblichen Sprachen anzunehmen und zu vcfo'idern. Die für Depeschen verwendeten Lettern müssen dem lateinischen Alphabete entsprechen, d. i,, sie müssen sich durch die für den telegraphischen Verkehr dermalen geltenden Schriftzeichen wiedergeben lassen. Tricst, am 5, October ,866. K. k. Telegraphen-Inspertorat. (324—2) Schuleu-Aufmtg. Es wird hiemit bekannt gegeben, daß die sämmtlichen Vorlesungen an der hierortigen t h c o l o g i s ch e n D i ö c e s a n . L e h r a n st a l t den 15, October d I. ihren Anfang nehmen werden, wornach die Anmeldungen bei der theologischen Studien-Direction und den betreffenden Professoren Tags vorher zu geschehen haben. ^aibach, am 5. October I866. /ürftl'ischösliches Ordinariat. (328—l) Nr. 341 P. C. Kundmachmtg. Die nächste Prüfung aus der Staatsrechnungs-Wisscnschaft wird am 27. October l866 abgehalten werden. Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unterziehen wollen, haben ihre nach K§ 4, 5 und 8 des Gesetzes vom «7. November »852 (Reichs-gesctzblatt Nr. l vom Jahre «853) verfaßten, voll« standig instruirten Gesuche bis längstens 25. October d. I. an den unterzeichneten Präses einzusenden und darin insbesondere documentirt nachzuweisen, ob sie die Vorlesungen über die Verrechnungskunde frequen« tlrt, oder, wenn sie dieser Gelegenheit entbehrt haben, durch welche Hilfsmittel sie sich als Auto-didakten die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. Nicht gehörig belegte Gesuche werden ab° schlagig verbeschieden werden. Graz, am 5. October «866. Präscs dcr Prüfungs - Commission auS der Staatsrc chnungS -Wissenschaft filr Steiermark, Kärntcn und Krain: Josef Vichtneael, l. I. Ncgielungslath. (327—l) Nr. >3»5. Daz-Verpachtung zu Wanisdin. Den 2 ::, October »866, Vormittags M Uhr, findet am Ralhhause der kö'nigl. Freistadt Warasdin die licitatlonsweise Verpachtung des Rechtes zur Elnhebung der Daz auf Wein, Bier, Biereinfuhr und Branntwein, dann Fleisch« ausschrottung, Mauth und Pflasterung für den Bereich der Stadt und des Warasdincr Gebirges für das Jahr l867, und zwar für jeden Bereich und Gegenstand separat, mittelst schriftlicher Offerte statt. Zur Darnachachtung der Pachtlustigcn diene, daß im Bereiche der Stadt von l Eimer in- oder ausländischen Weines oder Mostes, dann heimischen Bieres I ft. 46 kr., von l Eimer einge» -führten Bleres aber nom. Daz l si. 4U kr. und nmn. der Einfuhrsgebü'hr 80 kr., somit zusammen 2 si. 20 kr,, von einem Eimer Branntc wein 2 si. 26 kr. von l Stück Schlachtvieh 4 fl., von einem Kalbe 7« kr., Schweine über einen Centner l fl. 5 kr., unter dem Centner 52'/, kr., schließlich von einem Schafe, Ziege oder Widder l?!/, kr. ö. W.; im Bereiche deS Warasdiner Gebirges hingegen von ! Eimer Wein 76 kr., Bier 35 kr., Branntwein 2 si. lU kr., dann Schlachtvieh » si. 5 kr, Kalbe 35 kr., Schweine 52'/, kr, und Schafe l7 kr. alsDaz eingehobcn wird. Die Pachtlustigen haben ihre mit 5 Perc. von dem auf das Jahr »866 entfallenden Pacht« schillmge u. z. für den Bereich der Stadt von Wein .......25250 st. Bier .......4l»6N „ Biereinfuhr......3U6U „ Branntwein...... 25U „ FleischauSschrottung . . . W5M» „ Mauth und Pflasterung . . 8»I2 ,, und für den Bereich deS Warasdiner Gebirges auf das Gcsannnte 565 si. ö. W in Barem oder Staatspapiercn nach dem Course versehenen schrift« lichen Offerte als Vadium bis !U Uhr Vormittag der ^citations-Commission hier zu überreichen, welches Vadium der Ersteher nach geschlossener Licitalion auf !U Perc, als Caution zu er< höhen hat. Offerte hingegen, welche ohne Vadium oder nach Ablauf der festgcsetzeen Stunde übergeben werden, bleiben unbcrü'cksichtiget. Schließlich gebührt dem Pachtlustigen, welcher für alle Pachtgegcnstände auf Grund der einzelnen Meistbotc den höchsten Anbot stellt, der Vorzug. Die Tarife über Mauth und Pflasterung, so auch die ferneren dieSfalligen Pachtbedlngnlsse kann jedermann in den Amtsstunden auf dem Rathhause einsehen. .« ^ «>v Magistrat der königl. Frclstadt Warasdin, am ».October I866. 1522 (322—l) " Nr. U333. Mulldmachlmg. Gegen die clmäßigle Taxe von 2 Kreuzern für je 2'/, Zoll Loch können m,t der Briefpnst im Inlunde befördert welden: i. Drucksachen, nämlich alle gedruckten, litho^ graphirteu,metallograpl)irten, photograpyirteuoder soi'st auf mechauijchcm Wege hergestellt.n, nach ihrem Formal und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Bliefpost geeigneten Gegenstande. Ausgenommen hievon sind dle mitielst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucke hergestellten Schriftstücke. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder einfach zusammengelegt oder in ungcschlossenen lHouvertö, oder aber unter schmalem Eteif- oder Kreuzband eingeliefert wer» den. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist. erkannt werden kann Die Sendungen können auch aus gebundenen oder orochirttn Büchern und auch auö offenen Kalten (Geschäftstarif.', Preiscourants, Familien« anzeigen und dgl, enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angcfeltigt sein, nnd die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maße eines gewöhnlichen Briefcouvens ab weichen. Drucksachen musscn srankirt sei« und dürfen das Oewicht von l5 Zoll^^oth einschließlich nicht übersteigen. Zur Frankirung sind Briefmarken zu ver° wenden und diese auf der Adreßseite oben rechts aufzukleben. Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuz» bände, oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Auch kann der Sendung eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande oder Convert versendet weiden, so ferne sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind. Die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adresse-Umschlägen versehen sein. Circulare u s w, von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf cm- und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographlrt oder Metallograph!: l sind, unter einem B^nde versendet werden. Die Vers.ndung der bezeichneten Gegenstände gegen die elmäßlgte Taxe ist unzuläsiig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s, w. irgend welche Zusähe, mit Ausnahme des Ortes, Datums und der Namcnsunterschrift, be^iehungs-Weise Fiima-Zeichnung, oder aber Änderungen am Inhalte erhalten habcn. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichnen, durch Punktiren,! Unterstreichen, Durchstreichen, Anstreichen, Ausladiren, Durchstechen, Ab oder Ausschneiden einzel-, ner Worte, Ziffern oder Zeichen u, s. w. Auch ^ auf der innern oder äußeren Seite, des Bandes z dürfen Zusätze irgend welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens, der Firma, sowie ^ deß Wohnortes des Absenders. ! Unter die verbotenen Zusätze ist daö Colo« riren von Modebilocrn, Landkarten :c. nicht zu rechnen, dle Bllder und Karten dürfen aber selbst« verständlich telne Handzeichnung, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupfer stlch, Photographie u. s w. hergestellt sein. Bei Preiücourants und ^andelscircularien ist ausnahmöwelse der handschrifllichc Eintrag der Prelse und des Diemens des Reisenden, sowle die handschriftliche oder auf mechanischem Wege be« wlttce Aenderung der Preisansatze und des Na-MenS deö Reisenden gestattet. Dle PrelscoulantS und Handelvclrcularicn können auch uut der Hand' schriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Thellnehmern der Handlung versehen sein. Den Eorrccturbögen können Aenderungen und Zusätze, welche lZorrectur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Corrccturdö'gen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den (öorreccurbö'gen beigefügten Zetteln angebracht sein. Drucksachen über l5 ZoU-Loih, welche, im Biiefsammlungskasten vorgefunden werden, sind, falls der Aufgeber bekannt ist, diesem zurückzustellen, sonst aber mit der Fahlpost an ihre Be' stimmung abzufertigen; im letzteren FaUe sind die darauf befindlichen Marken bei der Berech-nung des Fahrpostporto nicht zu berücksichtigen und dle Gebühr für die auf dem amtlich auszu-fertigenden Frachtbriefe anzubringende Stempel-marke milt.'lst Auslage hereinzubringen. In Be-tleff der Taxirung der Drucksachen, welche un-frankirt oder unzureichend franklrt zur Absendung gelangen, oder den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, gilt als Grundsah, daß das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Briefe, bei unzureichend frankirten im übrigen aber de>» obigen Bestimmungen entsprechenden Drucksachen jedoch nur für den nicht durch Marken srankirten Ge-wichcsthell angesetzt wird. Wenn dagegen einer Drucksendung eine schriftliche Mittheilung beigeschlossen oder eine solche an derselben oder an dem Kreuz- oder Streifbande angebracht wird, so hat nicht nur die Tax-bclegung mit dem vollen Briefporto und mit den Zutaxen stattzufinden, sondern es ist auch nach den bestehenden Bestimmungen dasGefäUsstrafverfahren einzuleiten. Bei Aenderungen oder Zusätzen am Inhalte (dem Einsetzen, Ausstreichcn, Unterstreichen einzelner Worte oder Ziffern und dgl.) hat, soferne solche Aenderungen nicht in der gegenwärtigen Vorschrift ausdrücklich als zulässig erklärt sind, zwar auch die Austoxirung der Sendung nach dem Vriefposttarife einzutreten, das Strafverfahren ist aber von Seite der Postämter in solchen Fällen künftighin nur dann zu veranlassen, wenn sich aus den Umständen der begründete Verdacht ergibt, daß cn,f die angedeutete Weise eine versteckte Correspondenz geführt werden wollte. 2, Wirkliche Waarcnproden und Muster, die an sich keinen eigenen Kauswerth haben.— Flü's. sigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente u, dgl. sind zur Versendung als Naarcnproben nicht geeignet, ! Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben oder Mustern bestehend leicht er- kannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für Leinen', Tuch', Tapeten?c, P"" ben und der Verpackung in Bäckchen, z. B. fül Getreide», Kaffee, Sämerei« und ähnliche Proben zu wählen sein. Die Säckchen müssen zugebun« den oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnürung versiegelt sei". Bei Anwenduug solcher Säckchen oder älM licher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder andcrm geeigneten Stoffe v>)n zweck« entsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. Die Adresse muß auster dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes den Vermerk „Probe" (Muster) enthalten. Auf der Adresse dürfen außeldem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders; die Fabriks, oder Handelszeichen einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare; die Nummern, und dle Preise. So weit die Versendung unter Band er-folgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen kline Vermerke irgend welcher Art enthalten. Es ist nicht gestattet, unter einem Bande ^ anderweitige besondere Sendungen unter Band, die wider für sich besonders adressirt sind, zu ver-einigen, dagegen ist die Vereinigung von Druck» fachen und Waarenproben oder Mustern durch einen und denselben Absender zu einem Versendungs-objccte gestattet, Dic Sendungen müssen frankirt sein u»d dürfen das Gewicht von !5 Zollhoch einschließlich nicht übersteigen; zur Frankirung sind Briefmarken zu verwenden und diese auf der Aoreßseite oben rechts aufzukleben. Was die Behandlung von Waarenprobcn und Mustern über l5 Zollüoth, ferner was die Taxirung von Waarenproben und Mustern be- ^ trifft, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt aufgegeben werden, oder welche den obigen Be^ stimmnngen nicht entsprechen, so gilt dasselbe, was in diesen Beziehungen im Puncte l rück-sichtlich der Drucksachen festgesetzt ist. Der Waarenprobe oder dem Muster darf kein Brief beigeschlossen oder angehängt si'ini überhaupt darf eine derlei Sendung zu keiner Col> tespondenzvermittlung in irqend einer Art benutzt werden, widrigenS ebenso wie bei den im Punkte l erwähnten Drucksachen Mlt schriftlichen Mitch»,'!' lungen lc. das Gcfällöverfahrcn einzuleiten ist. Die gegenwärtige Vorschrift über die Po> to< behandlunq und die Beschaffenheit der Drucksachen (Krcuzbandsenduna.cn), der Waarenproben und Muster findet auf den Verkehr mit dem Post< vereine, für welchen die bisherigen Bestimmungen aufrecht bleiben, keine Anwendung, Ebenso bleiben im Verkehre mit den nicht zum Postverelne gehörigen fremden Staaten die bisherigen Bestimmungen auch ferner in Wn'^ samkeit. Hieuon wird das correspondirende Publicuw zu Folge hcrabgelangten hohen Handclsministerial-Erlasses vom 5. September l. I,', Z. »3760-l555, in die Kenntniß gesetzt. Tricst, 2, October I8U«, K. k. Postdirection. ___^^_________^.^__ _^__^___^—^^