1359 ^Amtsblatt Mr Lailmcher Zeitung Nr. 182 Donnerstag dm N. August !8W. W<29U—^ Nr. 52lö. Staats-Stipcndim ^ur die landlvirtlischaftliche Mittel schule in Mödlin<;. Das k. k. Ackerbau-Ministerium hat für die ^ndwirthschaftllche Mittelschule in Mödling, deren ^ogramm bereits gedruckt nnd veröffentlicht ist, ^er Stipendien von je 250 st. ö. W. bewilliget. Zur Aufuahmc in diese Lehranstalt wird erfordert : I.die ^ustiulmunqserklärung der Eltern oder "orun'inder; 2. Ein Lebensalter von mindenstens 16 Jahren, sür welche Bedingung nur in besonders rücksichts-'vnrdigen Fallen von: Euratoriuui ^tachsicht er-^cilt werden kann; 3. Die Nachweise über denjenigen Grad von ^chnlbildnng, welcher durch die zurückgelegte un> !? Hälfte von allgemeinen öffentlichen Mittel ^chlllen (Realschulen, Gymnasien, Real-Gyuina-^n) erworben wird. Behufs des sichern Vcrstäud-Busses der landwirthschaftlichen Vortrage, ist es ^unschenswerth, daß sich der Studirende vor sei Ucm Eintritte Anschauungen vom landwirthschaft-lchen Betriebe erworben hat. Bei unzureichenden Nachweisen bezüglich der Schulbildnng oder der landwirthschaftlichen Anschauungen kann sich der ^treffende einer Aufnahmsprüfung unterziehen, ^tten Ergebniß über die Aufnahme in die zwei-l^hrige Fachschule oder in den Borbereitungskurs, "dtt über Nachtaufnahme entscheidet. Die ulit den Nachweisen im obigen Sinne belegten Gesuche sind bis längstens 15. September d. I. ^M Curatorimn der landwirthschaftlichen Mittel-lPlle in Mödling zn iiberrcichen. Wien, am 13. Inli 1869. ^om k. k. Ackerbau - Ministerium. H05H2) Nr. 9588. Kundmachung. Hon der k. k. Finanz-Direction für Oester-^) ob der Enns wird zur allgemeinen Kenntniß ?5 "cht, daß in Folge hohen Finanz Ministerial-^clsses vom 8. Juli 1869, Zahl 22046, die .^mäßige Gebühren Einhcbung: '^r allgemeinen Verzehrnngs-Steuer sammt dem ^rinaligcn 20proc. außerordentlichen Zuschlage iu der Verzehrungs - Steuer und dein für die ^tadt-Gemcinde Linz cinznhcbenden Gemciudc-^uschlagc ^'^. alle über die Verzchrungssteuer-^Uie von Linz zum Verbrauche daselbst einge Ehrten, der Gebühren-Entrichtuug ilutcrliegen Ij ^n Gegenstände; '^ EinHebung des 25proc. Gemeinde Zuschlages "N deu innerhalb der Linzcr-Vcrzehruugssteuer-Mie erzeugten gebrannten geistigen Flüssig ' ^sichtlich eines jeden innerhalb der Linzer Steuer^ steht dem k. k. Finanz-Ministerium zu. Für den Fall, als ein ganz gleiches münd licht's und schriftliches Anbot vorkommen sollte,! wird dem mündlichen, unter zwei oder mehreren, gleichen schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzug, gegeben, für welches eine vom Limitations - Com-^ missär sogleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. 6. Nach geschlossener Licitation wird kein nachträgliches Anbot mehr angenommen. 7. Bei schriftlichen Anboten ist außerdem hierüber bereits Gesagten noch Folgendes zu beobachten: il) Dieselben müssen bis zum Beginne der mündlichen Versteigerung, d.i. vis 9 Uhr Vormittags am Einuuddreißigsten (31.) August 1869, bei der Vorstchung der k. k. Finanz-Direction in Linz versiegelt überreicht werden, indem später eingelangte Offerte als nachträgliche Anbote angeschen und nicht mehr berücksichtiget werden. !))Die schriftlichen Anbote müssen das Object, anf welches geboten wird, dann den Betrag, der angeboten wird, in Zahlen und Buchsta den deutlich ausdrücken und sind von dem Offercntcu mit Vor nnd Zunamen, dann mit Beifügung des Eharaktcrs nnd Wohnortes zu unterzeichnen. 0)Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte auszudrücken, daß sie sich zur unget heilten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für Einen, dem Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungcn verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Milofscrcnten namhaft machen, an welchen die Uebergabe des Pachtobjectes geschehen j kann. ! ll) Diese Anbote dürfen durch keine, den Licita-tionsbcdingnngen nicht entsprechende Klauseln beschränkt sein, vielmehr müssen dieselben die Versicherung enthalten, daß der Offcrent diese Bedingungen genau befolgen will. ! Von Anßcn müssen diefe Eingaben als , Offerte für das (zu benenncnde) Object bezeichnet sein. Das Formulare eines Offerts folgt nach. 0) Die schriftlichen Offerte sind von den: Zeit^ Punkte der Einreichnng für den Offerenten, für die Finanz-Verwaltung aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden belannt gemacht worden ist, verbindlich. 8. Wer im Namen eines Anderen ein Anbot inacht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers bei der Commission noch vor der Licitation ausweisen nnd derselben die Vollmacht übergeben. 9. Die näheren Bedingungen werden vor der Licitation vorgelesen, es können dieselben aber auch früher wä'hrcud den gewöhnlichen Amtsstunden bei der Finanzdirection in Linz, sowie bei allen anderen Finanz-Landes-Behörden eingesehen werden. Linz, am 20. Juli 1869. Von dcrk.k./imnydilection für Oesterreich ob der Euns. Formulare eines schriftlichen Offertes. Ich Endesgefertigtcr biete für die mittelst Kundmachung der k. k. Finanzdirection zu Linz vom 20. Juli 1869, Z. 9588 ausgeschriebene Pachtung der Verzch rungs-Steuer sammt Aererial Zuschlag, des Gemeinde-Zuschlages in der Stadt Linz, dann der Wasser-mauth und der beiden Wegmauth-Stationen Landstraße und Heilige Stiege zu Linz, für die Zeit vom 1. Jänner 1870 bis letzten December 1872, den Iahrespachtschilling von.....st. . . kr. (mit Ziffern), d. i......Gulden . . . Neukreuzer (mit Buchstaben) ö. W., wobei ich erkläre, daß mir die Eontractsbedingungen genau bekannt sind und ich mich denselben unbedingt unterwerfe. ^ Als Vadium lege ich im Anschlüsse den Betrag von.....st. ... kr., d. i. (in Buchstaben cmszudrücken) bei, (oder: lege ich nachstehende Staatspapiere im Betrage von.....st. . . . kr. d. i. ^in Buchstaben auszudrücken, oder: l lege ich die Kassa-Ouittung der k. k....... über das erlegte Vadium bei). ......am........1869. EiczcnlMdlgc Nntcischrist, (5harattcr u. Aufenthaltsort. Von Änßen: (nebst der Adresse an die k. k. Finanz-Directions-Vorstehung in Linz nnd der BezcichnungdcsVadiun'.s.) Offert für die Pachtung der Verzehrungssteuer und des Gcmeinde-Zuschla-^gcs, dann der Wassermauth und der beiden Weg ! inauth-Stationcn Landstraße und Heilige Stiege «zu LinZ. 1360 (313—1) Nr. 3092. ConcursAllsschrcibulig. Für den Staatsbaudienst in Niederösterreich sind zwei systemisirtc Baupratticanten Stellen mit dem Adjntmn jährlicher 400 si. zu besetzen. Bewerber haben ihre Gesuche mit der Nach weisung der vorgeschriebenen Studien längstens vis zum 2 5. August d. I. an das Präsidium der t'. k. n. ö. Statthalterei zu überreichen. Wien, den 31. Inli 1869. Vom k. ll. n. l>. I'tattlialtcrci-Pl^ldium. (311—2) Nr. s!7<:i. Kundmachung. Die Stadtcasse, Depositen und Invaliden^ Fonds Rechnungen pro I860, 18l>7nnd 18l>8 sind nunmehr cntfcrtigt und liegen iui magistratlicheu Expedite durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht ans; was in Gemä'ßhcit des ^ <> „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das (Getreide uiuß dilrchaus rein, trocken nnd lluverdorbeu sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den mnen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiescu. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig cmalificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung nm den contractmä-ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder fclost oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zn intervenircn. In Ermangluug der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschastsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide I000 Idria zn stellen, uud es wird auf Verlan gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer Pr. Sack oder 2 Mctzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewcrbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5> kr. Stcmpelmarke versehene sal-dirtc Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis :z«. August R8tt?Z bei der k. k. Bergdirectiou zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zn liefern Willens ist, und der Preis loeo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Dörner gattungen lauten, fo steht es dem Bcrgamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhab tung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dein Offerte ein 10perc. Vadium entweder dar, oder in annehmbaren Staatspapiercn zu dem Tages courfc, oder die Quittung über dessen Devon inmg bei irgend einer montanistischen Cassc oder der k. k-Landeshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widw gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Contrahent die Vcrtragsverbindlichker ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ew geräumt, sich für eiucn dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadinm, als au dessen gesammtein Vermögen zu regressiven. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge treide-Licfernng erstehen, wird das erlegte Vadimn allsobald zurückgestellt, der Erstcher aber von W' Annahme seines Offertes verständiget werden, u" dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gn^e September R86O, die zweite Hälfte bis Mitte October t^l»5) zn liefern hat. 9. Anf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Bcr^ direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Nn6 stellnng nuentgeltlich, jedoch ohne Vergütung del Frachtspesen, zngcscndct. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen M lust an Säcken während der Lieferimg haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Hen'ü Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, dm'ch welche die pünktliche Erfüllnng der Contracts!^ dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber ans) demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offe" bleibt, die derselbe aus den Contracis-BedingM gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus den: Vertrage eM entspringenden Rcchtsstreitigkcitcn, das Acrar iM als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie cnlä) die hiercmf Bezug habenden Sicherstellungs uN? Executiousschrittc bei demjcuigen im Sitze des M calamtes befindlichen Gerichte dnrchznführcn sinb, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. NergdirectionIdria, am 1. Angust 1869.