Anbacher Ieituna. .^ R«8. Montag am 3. Juni «85« Dl« „Laibacher Zeitunq" erscheint, ».it Ansnahme der Sonn- u,w F^.ertaqe tagl.ch und kostet ,a,»mt den Ne.laqen in. Co», ft to ir q an zjäbri g l l ff.. halbja hrl, 5 ff 'lN sr ..... Kreuzband >„. Cm.N'ioir ganzjähr.c, 12 st l,c>l^.hr.q ' st- , Mr d.e Zustcll>.n^ in's ^'»s ,m> h.lbjä^i., 3» l'. mehr zn en richt.„/M 7 o, r /^ frei ssaniiähriq. '"'tc' Krcuz^no m.d gedrnckter Aorc„c 15 fi halb.ahr.g 7 st ^0 kr -- In serat.o» Sgebüh r f„r ei..e Spalt.»., fnr zw.m.a >qe ^ fr ,nr orcm.al.ge > fr (5 M. Insnate l'.s 12 .^.ilen fostcn I.fl. si'.r 3 Mal. 50 lr. fi.r 2 Mal >md i0 sr f. < Ma e ',. ^» >' 3n di.se»«Oebi>hren ist nach dcm „Prov.,or.,chen Gesetze von, «. Noven.ber l. I. s„r In„rt.on^.imP.l" noch 10 fr. fnr cine jed.s.»aliqe Einschaltunq hinzn zn rechnn e.,.z.„chalte». Amtlicher Theil. Fortsetzung des kaiserlichen Patentes vom 27. Mai 1862, wodurch fnr sämmtliche Kronländer des Reiches, mit Ausnahme des Militärgränzgebietes, eine neue Preß-Ordnung erlassen wird. III. Abschnitt. Von den periodischen Druckschriften. §. 9. ^Hls eine periodische Druckschrift ist jene anzusehen, welche entweder täglich, oder doch zum mindestens ein Mal im Monate, wenn auch in ungleichen Zeitabschnitten, erscheint. Als zugehörige Bestandtheile eines Blattes oder Heftes sind solche Beilagen anzusehen, die mit demselben gleichzeitig und ungetrennt ausgegeben, und nicht abgesondert im Prä-numerationswege oder Einzclnverkaufe abgesondert ver-änsiert werden. Dagegen haben alle Blätter, welche sich ihrem Inhalte nach als selbstständige periodische Druckschriften darstellen, nnd im Pränumerations-wege oder Einzclnverkaufe abgesondert veräußert werden, auch die Bedingungen des Erscheinens ab-gesondert zu erfüllen, ni,d sie können sich dieser Verpflichtung durch die Aufnahme eines gemeinsamen Titels nicht entziehen. §. 1l>. Zur Herausgabe ei: ner periodischen Druckschrift ist ei»e besondere Bewilligung ^Concession) erforderlich. Die Ertheilnng derselben steht bei cantionspsiichtigen periodischen Druckschriften (§. 13) der obersten Polizei-Behörde, bei den übrigen dem Statthalter des Kronlandes zn. Das diesifällige, durch die für die Aufrechthaltmig der öffentlichen Ordnung lmd Sicherheit in dem Orte, in welchem die periodische Druckschrift erscheinen soll, bestellte landesfinstliche, Behörde einzubringende Gesuch muß enthalten: 1) den Namen und Wohnort des Verlegers, und wenn ein besonderer Herausgeber eintritt, auch desselben; 2) die Nachweisung, daß der Verleger nach der. Gewnbsgesetzeu zu einer solchen Gewerbsunternehmug berechtigt ist, und im Orte der Herausgabe seineu regelmäßigen Wohnsitz hat; 3) den Namen uud Wohnort eines mit den gesetzlichen Eigenschaften versehenen Redacteurs, und wenn mehrere Redacteure auf dem Blatte genannt werden sollen, den Namen und Wohnort aller; 4) die Nachwcisung über die gesetzlichen Eigenschaften jedes auf dem Blatte zu uen-uendeu Redacteurs zur Führung der Redaction (§. 12); 6) den Namen uud Wohuort des Druckers; 6) die Bezeichnung (den Titel) der periodischen Drnckschrift, ble Zeitabschnitte ihres Erscheinens uud die Angabe des beabsichtigten Inhaltes (§. 13.) Der Recurs gegen die von dem Statthalter verweigerte Ertheilung einer Concession geht an die oberste Polizeibehörde. We»,, von einer erhaltenen Bewilligung zur Herausgabe einer periodischen Drnckschrift Gebrauch "acien will. hat sich mit derselben, und in dem l/. .1.^ "'" ^ution zu leisten ist, über deu Er-In d^ bestens acht Tage vor dem Er-wmen des erst.,glattes, bei der für die Anfrecht- l7^l/^'"^'" ^dmmg und Sicherheit da-, elbst bestellten landesfürstl.ch,, Behörde auszuweisen, u» wenn am Orte des-Ersch^ens ein StaatSan-walt semen Sitz hat, diesem die Anzeige hievon gleichzeitig zu überreichen. Die Concession kann "uch auf eine unbestimmte Zeitdauer verliehen nnd b"f ohne Bewilligung derselben Behörde, die solche ""liehen, „icht abgetreten weiden. §. li. Wird ^ Ausweisung unterlassen, oder solche von der für Ordnung und Sicherheit bestellten landesfürstlichen Behörde für nicht vollständig erklärt, so ist die Herausgabe der periodischen Druckschrift von der genannten Behörde bis zur Erfüllung aller gesetzlichen Bedingungen einzustellen. Auf gleiche Weise und unter denselben Folgen eines Versäumnisses ist auch jede, während der Herausgabe einer periodischen Druckschrift eintretende Veränderung an einem der im §. 10 angeführten Erfordernisse, noch vor der weiteren Herausgabe anznzeigen. Im Falle einer gegen die Verfügungen der gedachten Behörde erhobenen Beschwerde, welche jedoch keine anfschiebende Wirkung hat, steht die Entscheidung dem Statthalter des Kronlandes und im weiteren Instauzenznge der obersten Polizeibehörde zu. F. 12. Jeder Redacteur einer periodischen Druckschrift muß an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, wenigstens vier nnd zwanzig Jahre alt, und österreichischer Staatsbürger seyn. Auch muß derselbe das freie Dispositiousrecht über seine Person nnd sein Vermögen, eine tadellose Moralität und jencu Grad wissenschaftlicher Bildung besitzen, welcher die Leitung eines literarischen Unternehmens voraussetzt. Staatsbeamte dürfen sich bei einer Redaction unr dann beld'iligen, wenn sie die vorläufige Ermächtigung hiezu von ihrer vorgesetzten Behörde erhalten haben. Personen, die sich in Unlersuchnngs-oder Strafverhaft befinden, sind während der Dm,.',-ihrer gesanglichen Anhaltung von der Herausgabe und Redaction periodischer Druckschriften ausgeschlossen. §.<3. Für jede periodische Drnckschrift, welche, scn es auch nur „rbenbei, die politische Tagesgeschichte behandelt, politische, religiöse oder sociale Fragen bespricht, oder überhaupt politischen Inhaltes ist, muß die vorgeschriebene Caution erlegt werden. Auch andere periodische Druckschriften verfallen der Cau-tionSpflicht, sobald wegen ihres Inhaltes oder wegcn Uebertretuug des gegenwärtigen Patentes eine gerichtliche Verurtheiluug erfolgt. Die Entscheidung, ob eine periodische Druckschrift der Cautionspflicht unter-terliege, steht im Falle einer dagegen erhobenen Ein--spräche, dem Statthalter des Kronlandes, nnd im weiteren Instanzenznge der obersten Polizeibehörde zn. Die amtlichen Zeitungen sind von dem Cautionser-lage befreit. §. 44. Die Caution beträgt für pcrio. bische Druckschriften, welche an Orten von mehr als sechzigtansend Einwohnern oder in deren Umkreise von zwei Meilen erscheinen, zehntausend Gulden C. Münze; in Orten von mehr als dreißigtausend Einwohnern siebentausend Gulden C. M., in allen übrigen Orten fünftausend Gulden C. M.; für periodische Schriften, welche weniger als drei Mal in der Woche erscheinen, ist nur die Hälfte dieses CautionSbetrageS zu erlegen. §. lii. Die Cautiou ist nach der Wahl des Erlegers, entweder in barem Gelde, oder in auf Ueberbringer lantenden, in Conventionsmünze verzinslichen kaiserlichen österreichischen Staalsschuldverschrei-bungen nach dem Vörsencourse des Erlagstages, jedoch nicht über den Nennwerth berechnet, zu erlegen. Im ersteren Falle wird der Cantionsbetrag nach dem bei dem k. k. Tilgungsfonde bestehenden Zinsfüße verzinset. In jedem Kronlande werden die Cas-sen besonders bekannt gemacht werden, bei welchen der Erlag Statt zu finden hat. Die Caution wird beim Aufhören des Erscheinens einer periodischen Druckschrift sechs Monate nach Ausgabe der letzten Nummer gegeu Beibringung einer Bescheinigung des betreffenden Staatsamvaltcs, das: ans Anlaß dieser periodischen Druckschrift kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, dem Erleger zurückgestellt. H. Itt. Die Cantion hat für alle aus Anlaß der Druckschrift sammt Beilagen, für welche sie bestellt wurde, verhängten Geldstrafen und für die Untersuchungskosten, ohne Rücksicht auf die Person deS Vel urtheilten, zu haften. H. 17. Ist durch ein rechtskräftiges Erkenntniß der Verfall der Caution im Ganzen, oder in einem Theile derselben ausgesprochen worden, so haben sich die Betheiligten binnen drei Tagen nach eingetretener Rechtskraft bei der zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellten landesfürstlichen Behörde und bei dem Staatsan-walte über die Abfuhr des in Verfall gesprochenen Betrages und der etwa erkannten Kosten des Verfahrens an die Casse, der die Strafen verfallen, auszuweisen; im widrigen Falle verfügt der Staatsanwalt diese Abfuhr aus der Caution ohne weiteres Einschreiten des Gerichts. Ist die Caution nicht im Baren geleistet worden, so wird z» diesem Ende der erforderliche Theil der zu diesem Zwecke erlegten Staatsschnldverschreibungen gleichfalls ohne Einschreiten des Gerichtes börsemäßlg veräußert. Auf die gleiche Weise ist auch der Ersatz der Kosten des Verfahrens hereinzubringen. H. 18. Wenn die Camion in Folge der ans derselben Verfugten Ersätze vermindert wird, so muß die Ergänzung unter den im H. 11 frstqeseptcn Folgen binnen längstens drei Ta-lqen ausgewiesen werden. Die im H. 11 festgesetzten Folgen haben auch einzutreten, wenn fur die periodische Druckschrift eine Caution nicht bestellt war, und die erkannten Geldstrafen rder der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht binnen drei Tagen erlegt werden. H. 1!1. Den Heransgebern der gegenwärtig schon bestehenden periodischen Druckschriften wird zur Leistung der Caution nach dem dermalen, festgesetzten Ausmaße ein Termin von drei Monaten bewilligt. Diese periodischen Druckschriften werden als ordnungsmäßig concessionirt angesehen, und ha-b.n binnen 30 Tagen die im K. 1l) von 1 bis 6 angeführten Daten den bezogenen Behörden nachzuweisen. Diese Fristen haben von dem Zeitpuncte zu laufen, von welchem dieses Patent in Wirksamkeit tritt. §. 20. In eine periodische Druckschrift muß jede amtliche Berichtigung von darin mitgetheilten Thatsachen in das zunächst nach deren Empfang erscheinende Blatt (Nummer) oder Heft kostenfrei aufgenommen werden. Andere Berichtigungen von Thatsachen von Seite der Betheiligten müssen in gleicher Art, jedoch nur insoferne unentgeltlich aufgenommen werden, als der Umfang der Entgegnung den Umfang deS Artikels, auf welchen sich die Entgegnuug bezieht, nicht um das Zweisache übersteigt. Ist dieß der Fall, so sind für die mehreren Zeilen die gewöhnlichen Einrilckungsgebühren zu zahlen. Im Falle der Verweigerung ist die Aufnahme durch den Staatsauwalt zu erwirken. Außerdem kann eine periodische Druckschrift, welche Anzeigen (Inserate) annimmt, auch außer dem Falle besonderer vertragsmäßiger Verpflichtungen verhalten werden, auf Verlangen der Sicherheitsbehörde ämtliche Erlässe gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren, der nächsten Nummer einzurücken. §. 21. Wird gegen eine periodische Druckschrift ein Strafverfahren anhängig gemacht, so sind über Auftrag der Behörde die in dieser Strafverhandlung ergangenen Verordnungen vollständig lmd unverändert ,n dem nächst 34« erscheinenden Blatte (Nummer) oder Hefte derselben periodischen Druckschrift, und eben so das Strafer-kemttnisi mitzutheilen. Bei einer solchen Mittheilung sind Zusätze uud Bemerkungen jeder Art unzulässig, ohne Unterschied, ob dieß in der Nummer, welche die Mittheilung bringt, oder in einer andern Nummer geschieht. Auch darf niemals eine noch mit Beschlag belegte oder als strafbar erklärte Druckschrift weiter verbreitet, oder durch den Druck veröffentlicht werden, selbst wenn dieses nur nebenher und erzählungsweise geschehen sollte. §.22. Wird bei einer periodischen Druckschrift beharrlich eine dem Throne, der monarchischen Negimlngsform, der staatlichen Einheit und Integrität des Reiches, dem monarchischen Principe, der Religion, der öffentlichen Sittlichkeit, oder überhaupt den Grundlagen der Staatsgesellschaft feindselige, oder mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung unvereinbare Richtung verfolgt, so kann nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher fruchtloser Verwarnung die weitere Herausgabe einer solchen periodischen Druckschrift von dem Statthalter des Kroulan-des, in welchem dieselbe heransgegeben wird, bis auf drei Monate ^eingestellt werden. Die anf längere Zeit dauernde, oder die gänzliche Einstelluug oder Oon-cessionsentziehung kann nur von der obersten Polizeibehörde ausgesprocheu werden. Auch andere, nicht-periodische Druckschriften, welche im Inlande erscheinen, können, wenn sie eine solche gefährliche Richtung verfolgen, von der obersten Polizeibehörde, nnd in dringenden Fällen von dem Statthalter des Kronlandes, in welchem sie gedruckt oder ausgegeben wurdeu, verboten werden. Gegen die Verfügungen des Statthalters steht der Recurs an die oberste Polizeibehörde, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, offen. (Schluß folgt.) Se. k. k. apostol. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 31. v. M., dem Rittmeister des Uhlanen-Regimentes Fürst Schwarzenberg Nr. 2, Adolf Freiherrn v. Hammer st ein, dann dem Rudolf Freihevrn v. H act«! berg-Lan-di a u , die k- k. Kammererswürde allergnadigst zu verleihen geruht. Se. k. k. apostol. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 16. Mai l. I., aller-gnädigst zu gestatteu geruht, daß der Ministerialrach und Sectionsleiter im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentl. Bauten, Franz Ritter v. Kalch-berg, den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser von Nußland verliehenen St. Annen-Orden II. Classe annehmen und tragen dürfe. Se. k. k. apostol. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 28. Mai d. I., dem Finanz-Intendanten, Giovanni Beuati, die Stelle eines Präfecten des lombardisch-venetianischen Monte aller-gnädigst zu verleihen geruht. Das k. k. Finanzministerium hat die im Amtsbereiche der k. k. küstenländisch-dalmatinischen Finanz-Landes-Directiou erledigte Cameral-Bezirksvorstehers-stelle, womit der Titel uud Charakter eines Cameral-rathes verbunden ist, dem Finanzsecretar der genannten Finanz-Landes-Direction, Anton Schlechtner, verliehen. Nichtamtlicher Theil. Die neueste« kaiserlichen Patente. * Ehe wir im Detail anf die wichtigen, durch das Reichsgesetzblatt vom 2. Juni kuudgcmachte Gerechtigkeitspflege und die Preßordnung in Oesterreich betreffenden kais. Patente und Verordnungen eingehen, wollen wir die wesentlichsten Gesichtspuncte ermttteln und feststellen, nnler welchen dieselben zunächst zu betrachten sind. Der Gedanke der Reichseinheit erschien anch in diesem Betrachte maßgebend. Schon früher hatte der a. h. Wllle sich entschieden dahin ausgesprochen, daß gleiches Recht, gleiches Gesetz herrscheud werden sollte im gesamnuen Reiche. Konnte der hohen Schwierigkeit des Gegenstandes wegen das allge- meine bürgerliche Gesetzbuch nicht sofort in allen Theilen des Reiches eingeführt werden, und bedarf es wirklich zu diesem Zwecke längerer Vorbereitungen jeder Art, so'gilt doch nicht dasselbe von der Straft gesetzgebnng. In civilisirten Staaten differiren die Begriffe der Verbrechen nnd der entsprechenden Strafen bei Weitem weniger, als die bürgerlichen Rechts-normen, und es lag daher nahe, mit der Einführung der gleichen Strafgesetzgebuug vorerst zu beginnen. So anerkannt trefflich und zureichend bis auf das Bedürfniß dieser Tage das Strafgesetzbuch vom Jahre l803 sich herausgestellt hat: so sehr alle Keuner und juristischen Notabilitäten in diesem Allsspruche übereinstimmen; so äußerte sich doch das unverkennbare Bedürfniß vor allem, die in einer Reihe von Jahren erschienenen Nachtragsverordnungen bei Veraustaltnng einer nenen Ausgabe dem Ganzen anf eine systematiche Weise einzureihen uud zugleich, uu-beschadet der Erhaltung des Ganzen, Veränderungen an einzelnen Theilen dieses Werkes vorzunehmen, wie sie theils durch den socialen Umschwung, theils durch den Hinzutritt ueuer Elemente des Verkehrs und der Entwickelung geboten erscheinen. So sehen wir z. B. im §. 8.'! die boshafte Beschädigung der Eisenbahnen in das Hanptstück von der öffentliche» Gewaltthätigkeit aufgeuommen, wie denn alle wie immcr gearteten absichtlichen Gefährduugen der so hochwichtig gewordenen Verkehrsmittel der Eisenbahnen und Staatstelegraphen den Gegenstand aufmerksamer Fürsorge des Gesetzgebers bilden. Um ein weiteres Beispiel zu geben, bemerken wir noch, daß im §. 278 die Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Ne-ligionsgenossenschaften, Körperschaften als Vergehen oder Uebertretung gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung bezeichnet worden ist. H. litt des ersten Theiles, das Verbrechen der Störung der öffentlichen Ruhe betreffend, ist seiner früheren, weniger klaren nnd allzu vagen Fassung entzogen nnd mit juridischer Genauigkeit redigirt worden. Diese Andeutungen dürften vor der Hand genügen, um darzuthun, daß die getroffenen Veränderungen des Gefedertes in dcr That auch wesentliche Verbesseruugen siud. Oesterreich mag den eben so gelehrten als fleißi-. gen Fachmännern Dank wissen, welche sich dieser Aufgabe unterzogen, und das Strafgesetz wieder für eiue lange Reihe von Jahren den bestehenden Verhältnissen des Gesammtreiches entsprechend angepaßt haben. Daß die Strafbestimmungen bezüglich der durch die Presse verübten Verbrechen, Vergehen und Ueber-tretungeu gleichfalls in diese nene und verbesserte Ausgabe des Strafgesetzbuches aufgenommen worden sind, war eben so naheliegend als nützlich. Gibt es doch keine einzige Gattuug einer Uebertretung, die außer der Presse nicht anch auf einem anderen Wege begangen werden könnte. Das Mittel, womit sie begangen wird, bewirkt keinen principiellen Unterschied in deren Beschaffenheit, kann aber allerdings eine verschiedenartige Strafbarkeit begründen. So z. B. liegt es in der Natnr der Sache, daß Ehren-beleidiguugen, welche mittelst der Presse verübt werden, strenger bestraft werden, als wenn sie in ande^ rer Form vorkommen. §. « des zweiten Theiles setzt hiefür zwei verschiedene Marima der Strafe fest; ward nämlich die Injnrie durch die Presse verübt: Arrest bis zu 6 Monaten. Unbestritten jedoch bleibt, daß der Fall der Ehrenbeleidigung an sich, wie jeder andere derartige Fall, nach den umwandelbar gleichen Grundsätzen richterlicher Veurtheiluug festgestellt werden muß. Eine abgesonderte Preßjustiz ist eine Anomalie, die sich weder vom theoretischen noch vom practischen Staudpuncte rechtfertigen und begründen läßt. — Wir können eS daher nnr als einen Fortschritt bezeichnen, daß die bisherige Trennnng aufgehört hat und die Vestrafnng der Presivergehen nach denselben Normen dnrch die competenten, ordentlichen Gerichte vermittelt wird. Die am 27. Mai aus a. h. Entschließung hervorgegangene Preßordlluug umfaßt demnach keine strafgesetzlichen, sondern bloß solche disciplinarische Aestimmuugeu, deren die Gestion der Presse unerläßlich bedarf, wenn sie kein störendes, sondern ein wahr- haft gemeinnütziges Element im geordneten monarchischen Staate bilden soll. Jeder Unbefangene und billig Denkende wird zugeben, daß ihr hinlängliche Breite und Freiheit ge-gönnt worden ist, um mit anständigem und aufrichtigem Freimuthe nützliche und fördersame Ansichten auszusprecheu. Wenn sie den ihr zugewiesenen Vernf mit Tact nnd loyaler Gesinnnng zu erfülleu versteht, wird sie eine ehreuvolle Stellung zu behaupten wissen, und dem Vaterlande gründlicher nützen als im Gennsse emer schrankenlosen Freiheit, die so leicht zu den gefährlichsten Ausartungen verleitet. V e lt e r r e i ch Wien, 28. Mai. Der Herr FZM. und Banns Freiherr v. Iellachich wird nach knrzem Aufenthalte in Agram wieder nach Pesth reisen, um am tt. Juni bei der Snite Se. Majestät des Kaisers daselbst einzutreffen. — Gestern sind ein vloyd - Capitän nnd drei« ßig Matrosen der Lloyd-Gesellschaft aus Triest hier angekommen uud heute Früh mit der Nordbahn nach Hamburg abgereist, um dort einige vou der Gesellschaft angekaufte Dampfboote zu übernehmeu und in das adriatische Meer zu führen. — Das h. Justizministerium hat gestattet, daß die schriftliche Iustizprüfung mit mehrereu Candidate», gleichzeitig, jedoch unter gleichzeitig abwechselnder Aufsicht eines der Prüfungs; Commissäre vorgenommen werden kann, dabei den Candidate« wohl alle einschlägigen Gesetzbücher uud Gesetzsammlungen zur Verfügung stehen, jede andere Beihilfe aber, so wie jede Unterrednng der Candidate», untereinander oder mit anderen Personen nicht Statt finden darf. — Nachdem die Gutachten der Handelskammern über das neue Punzirungsgesetz zur Mehrzahl bei dem h. Ministerium bereits eingelaufen sind, dürften die Schlußberathuugen über die bereits im Allgemeinen entworfenen Grundsätze für das uene Gesetz im Monate Juni durch die dazu bestellte Commission be« ginnen. — Nach einer Verordnung des h. Handelsministeriums dürfen von nun an auf den Eisenbahnen neue locomotive erst daun in Betrieb gesetzt werden, wenn sie eine technisch« polizeiliche Prüfung vor einer ans Beamten der General-Inspection, der Sicher-heitöbehörde und eines Technikers zusammengesetzten Commission bestanden haben und bei derselben für zulässig befunden worden siud. — Bezüglich der theilweisen Veränderung, welche die bisherige Gerichtseintheiluug durch die bevorstehende neue Organisation erfahren wird, hört man, es sey bereits festgestellt und als Grnndsatz angenommen, daß die politischen und Instizbehörden erster Instanz eineS nnd desselben Gerichtssprengels, so wie die Stenerbe-hdrden nach Thunlichkeit in ein und demselben Orte vereinigt werden sollen. — Im Nachhange zu den Bestimmungen über Organisirung des Militär-Uuterrichtswesens werden nächstens die Anordnungen über Errichtung von Ca-vallerie - Schulen deren Einführnng in der k. k. Armee bereits definitiv beschlossen ist, erfolgen. — Diejenigen Personen, welche aus dem Vortrage von Gesängen unter Begleitnng von Musik einen Erwerb machen, werden jetzt der Erwerbssteuer unter' worsen, und erstattet die k. k. Stadthauptmannschaft znr Bemessung derselben von einer jeden ertheilte« Licenz, an die Steuerbehörde die Mittheilung. — Wie man vernimmt hat das h. Finanzml-nisterinm bereits festgesetzt, daß die Verzehrungsste"^ auch im Jahre 18!!3 in der bisher üblichen Weift eingehoben werde. Die Verhandluugen zur Sicherste ^ lung deS Ertrages diejer Steuer mittelst Abfindungen und Pachtungen dürften sonach hier und in den KroU' ländern Mitte August begiunen. — Von Herrn Dr. Vrnnmr, Redacteur Wiener Kirchenzeitung, ist soeben ein neues AM . „Rom und Babylou" erschienen, wrlcheS die ver< ) - 347 zum Rückmärsche, und wird im Laufe oer nächsten drei Wochen gänzlich abgerückt seyn. — Die Fortführung der lombardisch-venetiani-schen Bahn vou Verona nach Botzeu ist nun definitiv beschlossen. Die h. Negierung hat das Jahr 18K8 als deu Zeitpunct festgesetzt, bis zu welchem diese Bahnstrecke vollendet seyn muft, und werden die bereits früher eingeleiteten Vorarbeiten zur beabsichteten Verbindung der Puncte Innsbruck nud Botzen sogleich festgesetzt werden. — - Die französische Negierung hat, um die Organisation des öffentliche», Unterrichtes, vorzüglich der Volksschulen keunen zu lernen, bei der österr. Negierung das Ansuchen um Mittheilung der Schulverfas-snngen gestellt, deren Grundzüge bei künftiger Ne-form des franzöilschen Volksschnlweseus benützt werden sollen. NZien, li. Juni. Vei der nächsten Versamm-luug der Abgeordneten des österreichisch-deutsche,'. Postvereins wird der Antrag gestellt werden, das Vereinsporte für Briefe in verhältuißmäßiger Weise herabzusetzen. — Se. Majestät der Kaiser hat abermals einen zarten Ausdruck seines tiefen Gefühles beurkundet, indem Merhöchstderselbe durch den Hrn. Generaladjutanten Grafen Grüuue dem pensiouirten Oberlieutenant v. Leidesdorf, welcher im nngarischen Feld-znge erblindete und ein großer Freund der Musik ist, in einem Schreiben in Kenntniß setzen ließ, daß durch das gauze Jahr hindurch für ihm im Operntheater ein Sperrsitz reservirt sey. — Ueber die Reise Sr. Maj. in Ungarn ist nach dem amtlichen Thelle der „Pesther Ztg." folgendes Programm festgestellt: Se. Majestät verweilt bis zum 10. Juni iu Ofeu; am 11. geht die Reise mittelst Eisenbahn nach Czegled, vou da über Körös nach Ketskemeth, wo übernachtet wird; am 12-. Nach Besichtiguug der Truppen, Fortsetzung der Reise über Felegyhaza, Csougrad und Oroßhaza nach Mezöhe-qyes; am 13. Aufenthalt und Besichtigungen in Mezöhegyes; am 14. Neise über Pecska nach Te-meswar; am 1!!. nnd 111. Anfenthalt iu Temeswar; am 17. nach Arab; am 18. über Simand nach Grosiwardeiu; am 19. nach Debreczin; am 20. über Tißa-Fined nach Erlau; am 21. Fahrt nach Gyöu-gyös; am 22. Truppenbesichtigung, sodann Fortsez-zung der Neise nach Iaßbereny nud am 2lt. Juni Rückkehr nach Ofen. — Heute sind sechzig k. k. Garden der k. k. Arcieren- nnd Trabanten-Leibgarde und der Hof-gensd'armerie nach Ofen abgegangen, um daselbst am Fronleichnamsfeste in üblicher Weift zu fungiren. — Ans Wien wird der „Allg. Ztg." über die bevorstehende Gemeinde-Organisation geschrieben: Im Bereiche der ihrer Neife allmälig näher rückenden neuen Einrichtuugen ist die Stelle, welche die Ge-meiude iunerhalb des Verwaltuugs-Orgauismus eiu-nehmeu wird, von hervorragendem Interesse. Ueber . die Grundsätze, welche bei den Berathuugeu über die Regelung der Gemeiudeverhälmisse bis jetzt maßgebend geblieben sind, kann ich Ihnen mit einiger Bestimmtheit folgende Andeutuugeu machen. Den meisten Ge-meiudeu lag, nach dem Gemeindegesetz vom Jahre 1849, die theilwetse Besorgung des sogenannten übertragenen (administrativen Wirkungskreises, ob und man ist bisher allgemein der Ansicht, daß dieser Wirkungskreis durch die ueue Organisirmig würde zurückgezogen werden. Dieß scheint jedoch nicht der Fall zu seyn, da die Negieruug geneigt seyn dürfte, Maßregeln anzuwenden, wodurch sie sich, so weit es wünschenswert!) erscheint, vollen Einfluß in dieser Angelegenheit wahre, ohne diese selbst in die Haud zu nehmen, und ohne sich neue Kosten aufzuladcu. Mau wird nämlich den Gemeinden einen Theil dieses Wirkungskreis belassen, dagegen aber wird sich die Staatsverwaltung vorbehalten, auf die Besorgung der einschlägigen Geschäfte, auf die Eruenuuug und Bestätigung der Beamten, dann auch die Wahl der Gemeindevertretung uud des Gemeindevorstandes di-"cten Einfluß zu übeu. Aehuliche Bestimmungen ll"d rücksichtlich der Bildung der Gemeinden uud der "geuthümlichen Stellung der großen Grundbesitzer beabsichtigt. Sie werden bemerken, daß dieser Vor, gang keiu ueuer ist, da man nnr Maßregeln, welche vor mehreren Monaten in Oesterreich getroffen wurden, auf die übrigen Kronländer ausdehnen und im größeren Umfang durchführen wird. Die Heraubil-duug solcher Verhältnisse wird namentlich keinen großen Schwierigkeiten in Städten begegnen, wo schon früher Magistrate sich befanden, welche deu delegirteu WirkuugskreiS besorgten. Es wird sich also nur darum handeln, die alten Uebelstäude und Gebrechen der Magistrate zu beseitigen, die durch das Gememdege-setz vom Jahre 1849 eingetretene Unterordnung der-selbeu unter die Gemeiudevertretung auf ein deu jetzigen Verhältnissen und dem Ansehen der jetzige» Magistrate mehr einsprechendes Maß zurückzuführen, und letztere iu nähere Verbindung mit der Regierung zu bringen. DaS Verhältniß der Magistrate zu den Gemeindevertretungen wird auf die nöthigsten Wechselwirkungen beschränke werden. Ueber d»e künftige Stellung der Letztereu erfahre ich, daß mau sich zur Zeit dem Beschlusse zuneige, den Fortbestand der Com-munalvettretuug unter gewissen Modification«« auszusprechen. Alle diese Bestimmuugeu siud natürlich jetzt noch keine definitiven, da die Berachuugen noch nicht geschlossen sind. — - Dem erschieneueu neueu Strafgesetze werden die Bestimmuugen über Stellung abgestrafter Verbrecher uuter Polizeiaufsicht und die Anordnung, in wie ferne die Gerichte dabei Einfluß uehmen, in Kurzem folgen. — Der österreichische General - Consul zu New-york, Hr. Velmont, welcher auf die Dauer der Ab-weseuheit des österr. Gesaudteu die allfalllgeu Mit> lheiluugeu au die österr. Regieruug befördern wird, hat dießfaUs Iustructiouen von Seite des kais. Cabinets erhalten. — Die von deu Handelskammern der Monar« chie abverlangten Gutachten iu Betreff deö Gesetzentwurfes über die Wasserrechte siud bereits vollstän-dig eingelangt, und es dürften die Schlußberachun-gen über diesen Gegeustaud nächstens beginnen. — Wie Briefe aus Paris melden, hat Dom Miguel die Zurückstellung seiner, von der provisorischen Regierung confiscirten Güter verlangt. __Die im Auslande lebenden französische:, Staatsangehörigen sind durch die Gesandtschaften erinnert worden, daß ihre Pässe nur für die Daner Eines Jahres Giltigkeit haben, und daß sie sich nach ^ Ablauf an die französischen Gesandtschaften wegen Erneuerung der Reisebewilligung zu wenden haben. Deutschland. Berlin, 1. Juni. Baron v. Heeckeren, deu L. Napoleon mit einer Specialmission an deu Kaiser von Nußlaud absandte, war beauftragt, unter Ueberbrm-gung friedfertiger Versicheruugen den Kaiser Nicolaus zu einer Erklärung über die Auffassung zu bewegen, welche Nußland bei einer Proclamiruug des französischen Kaiserreiches geltend machen werde. Baron v. Heeckeren ist von dem Kaiser, wie wir sehr bestimmt erfahren, gar nicht, und von dem Staatskanzler Nesselrode nur ein Mal empfangen worden. Es ist sicher, daß von russischer Seite keiuerlei vorläufige Aner-kcuntnlsse gemacht, nnd daß, wenn man aus deu ob-walteudeu Umständen Schlüsse ziehen darf, sie sich eher dahin vereinigen werden, daß die russische Regierung eine Dynastie 'Napoleon nicht anerkennen werde. (Wand.) Hamburg, 26. Mai. Aus Bremen lief gestern Abend eine Mittheilung ein, über welche zwar noch alle nähereu Angaben fehlen, welche aber geeiguet ist, die gespauute Aufmerksamkeit neuerdings nach jener Hansestadt zu lenken. Die Polizeibehörde daselbst ist einem Complotte auf die Spur gekommen, das förmlich organisirt ist und dessen Mitglieder augeblich verschworen waren, bei etwa eintretenden polit. Ereignissen gewisse Persönlichkeiten in einer eiuzigen Nacht zu beseitige». Am Abend des 24. und am 2K. Früh Morgens wurden zahlreiche Haussuchuugen vorgenommen und etwa 60 Personen verhaftet, darunter viele Mitglieder der (democratischeu) Schützeugilde. Pulvervorräthe, Pistolen, Dolche, kugelfeste Harnische u. a. m. sollen aufgefunden worden seyn; auch wurden geschriebene Statuten dieses „Todtenbundes" saisirt. Wir müssen uns, bis Gewisseres bekannt wird, jeden Urtheiles enthalten. Niederlande. Haass, 23. Mai. Man versichert heute, alle Minister hatten heute ihre Entlassung dem Könige eingereicht, die bereits angenommen wurde. Der König soll daS Portefeuille des Innern dem Hrn. Floel, des Aeußern dem Hrn. Lichtenvald, daS Kriegsporte-fenille dem General Stoom van's Gravelaude und die Justiz dem Er - Finanzmiuister Hrn. van Hall angeboten haben. Frankreich. Paris, 2.'l. Mai. Einem Gerüchte zufolge soll Herr v. Morny die Generaldirection der Museeu übernehmen , während Herr Nieruwerkerke die Direction der schöneu Künste erhalten solle. Wie man hört, denkt das Gouvernement nicht, daran, die Wahlen für die Generalräthe, deren Vollmachten mit dem 21. Mai ablaufen, erneuern zu lassen. Bei der sich mehrenden Zahl derer, die den Eid als Geueralrälhe verweigern, begreift sich dieses. Nach Berichte» aus Tonlon standen drei Dampffregatten im Begriff nach Sicilien unter Segel zu gehen nnd sich dem Uebuugsgeschwader zu Palermo auzuschließen. Das Geschwader soll Mitte August wieder in Toulon zurück seyu. Es ist die Rede von einem Decrete, welches alle Arbeiten am Sonntag untersagen und die Schließung aller Verkaufsläden am Sonntag und sonstigen höhereu Feiertagen verfügeu soll. Wie verlautet, soll der „Constitutionnel" ehestens einen Artikel bringen, der Europa über die Absichten beruhigen soll, die man dem französischen Gouvernement zugeschriebeu, insbesondere aber betreffs Bel> gieus. Die Parole ist allen ministerielleu Korrespondenzen und Organen gegeben, die Kriegsbefürch-tnugen Europa's zu beschwichtigen. In den letzten vier Wochen sind dreizehn Pro-vinzialblätter verwarnt worden. Die Blätter im Osten sind am Vorsichtigsten gewesen und davon verschont geblieben. Auch belgische und deutsche Journale sind verwarnt worden, einen andern Ton anzustimmen, wollen sie nicht verboten werden. Anch Herr Dufaure hat seine Entlassung als Mitglied deö Generalraths gegeben. Man versichert, daß ein neues Gesetz über die Vuchhäudlerpatente vorbereitet würde, welches den Buchhandel sehr erschweren wird. Ein jeder Buch-häudler unterliegt fortan der strengsten Aufsicht und verfällt in schwere Geldstrafen, wenn er gegen die Vorschriften der neuen Gewerbeordnung verstößt. Die Journale unterliegen auch der strengsten Controlle. Eln literarisches Blatt, welches für die Fortsetzung einer Novelle keinen besonderen Stämpel genommen hatte, ist zu einer großen Geldbuße verurtheilt worden. — Die Herabseyuug des Abounemeutspreises des „Moniteur," der fortan auch raisonnirenoe Artikel liefern wird, muß die hiesigen Ionrnale sehr benachtheiligen. Es heißt, daß der „Monitenr" als officielles Blatt vom Stämpel befreit werden soll. Mau gl, EM.) 95 1/2 detto . ^ l/i , ^ 85 l/2 Verloste Obligationm, Hoffam- lz« tt ^l^t.'» — mcr-Obligatioucn des Zwangs- l 5 ! — Darlehens in Kram, und Acra«'?,, 4 — rial - Obligationen von Tirol, l „ 4 , l 73 3/4 Vorarlberg niid Salzburg . ^ „ 3 „ ^ — Darlehen >»it Verlosung v. I. 1834. für 500 il. 1145 bctto detto 1839. „ 250 .. 3271/2 Neues Anlehcn ^iUern ^.........95 1/2 Äanf.Nctir». V>'. Stück ,377 st. »24 !/i ji. Fusi. Gold.) »201/t Vf. 3 Monat. Hamburg, für 1N0 Thaler Banco. «thl. 179 l/2 Vf. « Monat. London, für 1 Pfund Sterling, Gulden 12-<2Vf. »Monat. Mailand, für 300 Oesterreich. Lire, Guld. I2l l/5 Bf. 2 Mon. t. Marseille, für ANN Franse». . Guld. 143 1/2 Bf. 2 Monat. V.nis. für 300 Fraule» . . G.,!d. 143 l/2 Vf. 2Mou.il. Bukarest für l Gulden . . . para 224 Vf. si T. Sicht. Gold- :md Silber-Course vo», 5. Juni «852. Brief. Veld. Kais. Münz-Ducaten Agio .... — 30 detto Nand - dtu ,..... - 291/2 Napolconsd'or's „ . . . . — 9.49 Souvcrainsd'or's „ . . . . — 17. Nuß. Imperial ...... — 9.38 Fricdrichsd'or's ...... — l0.6 Eng!. Sovcra»!gs „ . . . . — 12.12 Silbcragio .......__ 21 1/2 S. K. Lattoliehungen. In Wun am 5. Iuui »85»2 l!N 30. 43 82 4^. Die ilächste Ziehung wird ain 19. Juni 5n Glatz am 5. Juni l«5»2 3 — H^scr .... 2 12 2 6 Z 75U (i) * Nr. 4W2. Edict. Weinlieitation. Mit Bewilligung der k. k Bezilköhaupt-mannschaft Marburg werden am l5. Juni d. I., u. z. zu Frauheim im sogenannten stökl, fest an der Triester Commerzialstraße nächst der Bahnstation Kranichsfeld, um 8 Uhr früh, und zu Dlmpulsgau Nachmittags um 2 Uhr, im Hause des Eigenthumes, 8W Eimer Eigenbauweine von den besten Ftauheimer und Süßenberger ^cdngen auö den Jahrgängen 1644, 184« u. 5«4^ m, Wege der freien Licitation gegen gleich vare Bezahlung, theils mit, theils ohne Gebinde, hmtangegebcn. ^ Wozu Kaufslustige zur zahlreichen Erschci. nung hlenut eingeladen werden. Oberpulsgau bei W. Feistritz am ,. Juni ,852. F^anz Schalk m. p. Z. 295 !,. Nr. 2640. Hr. Joseph Meyerhold, Etadtbezirksvor-steher, hat für die durch das Feuer verunglückten Bewohner des Dorfes Inncrgoritz die von nachstehenden Wohlthatern im Wcge d.r Samm> lung erhaltenen milden Gaben, als: Von Frau Maria Vlrant . . 2 si. — kr, » Hrn. Anton Podlagar . . — » z« ^ » >, Wolfgang Gülizler . — „ 24 » ,, >> Johann Ncp. Plautz . 2 „ - .. » ^ I. Klemcns ... z » ___ ^ » » Ed. Hohn .... I >> — » » » Johann bandar . . — „ 2« „ „ „ Anton Weimann . . — ^ go ^ » ., Ed. Hahn .... 1 ^ __ ^ „ » Anton Samuel . . ___ ^ 4« » » N. N......1»-« » Fraulein N.N.....- » 30 „ " » » ' . . — » 3, Hrn. Wilhelm Rudholzer . — „ 3tt >> ., » Joseph Pock ...__„ -zu ^ » >, Peter Schifferer . . , „ — ., ., » Vinzenz Reichmann . — >> 30 » » „ Sebastian llut.rscheg . - „ 20 „ >, » Johann Piskur. . . — „ 3« ., >> » Boichetta .... , ^ __ ^ » >, B. Bakounig ... , „ __ ^ „ „ Blasius Verhouz . . l „ __ N. U........_'_ l».^" Summe . 18 fl. 44 kr. anher übergeben, welcher Bctrag unter Emem durch die k. k. Vezukshauptmannschaft Laidach seiner Bestimmung zugeführt wird. Atadtmagistrat laibach, am 3. Juni 1852.. Z. 29«. « <2) Nr. 2531. Kundmachung. Indem der Magistrat d?n Gradaschza-Bach beim l'«8jc? l»,06, gleich ober der i<<)!^l,j««Mühle, wie im vorigen Jahre, auch für das laufende Jahr zum allgemeinen Badcplatze bestimmt, so wird das Baden an jedem andern freien Orte hicmit strenge untersagt. Stadtmagistrat Laibach am 31. Mai 1852. Z. 760. c,) Veim k. k. Postamte St. Oswald in Kraill wird ein beeideter Postexpeditor täglich aufgenommen. Die Bedienstungsbe-dingnisse ertheilt schriftlich der Postmeister, und in Schlschka bei Lalbach Nr. 61 die mündlichen Auskünfte.___ Nn 5 elge Gebrüder Tanzer, Hopfenhändler aus Böhmen, empfehlen sich mit neuem Saazer u. Au scher, sowie UW"und ltt.50" Hopfen, wo bcreltS wieder neue Sendungen angekommen und zu billigsten Preisen zu haben sind. Das Lager befindet sich in Laibach bei Joseph Mateusche, Haus-Nr. 42 in 5er Gradischa - Vorstadt. Z. ?57. (l) ' ..... "''^......^............'^" Freitag und Samstag am 16, & ,1Z Juli däJ* erfolgen unwiderruflich die bcidcn ocparat-Ziehungcn der großen Realitäten- und Geld-Lotterie, deren reiner Ertrag zum Theile der H' Nlldrhky - Stiftung und dem allgemeine!, Wiener - Armen- Vecsargungssmlde zustießt, so wie auch die Haupt- und Schluss-Ziehung, Diese große Verlosung enthalt die ungewöhnlich namhafte Anzahl von 32.500 Treff«», >md ist mit der ,> Summ,' vo,i ciner halben d, i, Gulden A^DlH,^D^^ ^'"' ^^' in barem Gelde «»Sgestattet. Von allen diesen Gewinnsten sind in der Voe ziehnug nur «««

" ft W. W. gewonnen worden, es sind daher au obigen « Tage« noch »R.H«« Treffer in der Ge« sannntsnmme von 4VK.«HKV. O. ML Perissutti, InLai b a ch sind Lost zn haben bei Hrn. Ioh. Gv. Wutscher, so wie in mehreren andern soliden HandlmMN.