Gesetz- ««d Verordnungsblatt für das öft erreicht sch-ilsiri sche Küstenfauf), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittellmren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. IV. Stück. Ausgegcben und versendet am 17. Juni 1865. Ü. Kundmachung der k. k. küstl. Statthalterei vom 5. Juni 1865, betreffend die definitive Verlängerung der Fristen bei Versendung der zollbegünstigten Jstrianer Oelc, Weine und gesalzenen Fische nach Triest und Venedig. Das k. k. Finanz-Ministerium hat im Einvernehmen mit dein k. k. Handcls-Ministe riitm laut Erlasses vom 17. Mai 1865 Z. 22573—494 die mit h. o. Kundmachung von: 22. September 1862 Z. 14071 (Seite 27 des Landes - Verordnungsblattes von 1862) verlautbarte Bewilligung, daß die im §. 18 der Kundmachung der küstenländischen Statt Halterei vom 15. Oetobcr 1861 Z. 14406—1313 (Seite 43 dcö Landesverordnnngs Muttes für 1861) ausgedrückten Fristen von 8 Tagen bei Versendung des legitimirten Jstrianer Olivenöls nach Triest und von 15 Tagen bei Versendung desselben nach Venedig auf 20 rest), auf 30 Tage ausgedehnt werden, nunmehr definitiv erthcilt, und diese Frist Verlängerung zugleich auf Versendungen von legitimirten Jstrianer weinen und gesalzenen Fischen ausgedehnt. Was hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht wird. Kellersperg m. p. r, n, YMh - . . jS- >11 W>'>' ' - mr,;; 'L idm - V '; ) i : : .H.0« «mti, Mr.iT .IW .1 .1 rjj W«Gd,aa«>iH ■ :$ dl,», . . ■ ■ '"■>< ■■■■ • >' " ' ' .