^MM zur LaiWcr Zeitung. ^ 303. Donnerstag den 5. September I860. Z. 1U63. (3) Nr. 1774. Surrende. Nach dem Beschlusse des hohen k. k. Mi-wsterrathes vom 20. Juni d. I. haben die gerichtlichen Depositen- und Waisencassen in die Verwahrung der k. k. Steuerämter zu übergehen, und es wurden aus Anlaß der mit I. Juli d. I. in diesen Kronländern begonnenen Wirksamkeit der neuen Gerichte, mehrere Bestimmungen bezüglich dieser Uebergade und Uebernahme getroffen, und dieses k. k. Oberlan-desgericht insbesondere beauftragt, im Einvernehmen mit den Herren Statthaltern die geeigneten Weisungen zu erlassen, damit die Uebergabe der Waisen- und Depositencassen mit Möglichster Beschleunigung und Sicherheit ausgeführt werde, und auch die weitere Gebah-rung mit den gerichtlichen Depositen keinen un-Nö'thigcn Störungen unterliege. In Vollziehung dieses Auftrages und im Einvernehmen mit den Herren Statthaltern dieser Kronländer wird mit Hinweisung auf die von der bestandenen Gerichtseinführungs-Commission am 4. Sept. und «l. December 1849 erlassenen Ucbergabsinstruction sämmtlichen Gerichten der Kronlä'nder Karnten und Krain hiemit folgende Weisung ertheilet, und zwar in Beziehung auf die Uebcrgabe und Ue. bernahme der Deposition in jenen Fällen, wo selbe erst bewerkstelliget wird. §. I. Die dermalige Uebernahme und Aufbewahrung sämmtlicher, bis letzten Juni d. I. bei den Gerichten hinterlegten Barschaften, öffentlichen und Privat-Obligationen, selbe mögen dem Waisen - oder Depositenamte angehören, liegt in allen Gerichtsbezirkcn dem k. k. Bteueramte in dem Gerichtsone ob. K 2. Bei der von Seite der bisherigen ^^Verwaltungen erfolgenden Uebergabe der ?^n- und Depositen-Aemter hat das Be-A "Gericht sämmtliche Journale, Bücher und . ^n zu übernehmen, bei der Uebernahme aber /"baren Geldes, der öffentlichen und Privat-/^ligationen, dann der Pratiosen, die zur Auf-Nahrung derselben nach §. 1 verpflichteten ^ueramtsbeamten beizuziehen, welche letztere 'ese Nerthseffecten sammt dem Einen Exem-Me der Münzliste, dann der Verzeichnisse der T^ligationen und Pratiosen zu übernehmen §. 3. Die dießfalligen Uebergabstage sind .^ dem Bezirksgerichte im Einvernehmen mit ktn Steueramte festzusetzen, und den zur Ue-krgabe vcrpftichtcten Amtsverwaltungen bekannt ^ Machen. Die den übergebenden Gerichten aus-^ Endigenden Empfangsbestätigungen über die, ..^' ihnen übergebenen Depositen sind von dem s. ^^chmendcn Steueramtsbeamten zu unter-^lgen, und von dem k. k. Bezirksgerichte zu . ^nnsircn, und ist hievon in dem Uebcrgabs-tz^^colle gehörig Erwähnung zu machen, auch h.^lcs an der bezüglichen Stelle, wo selbes ^ ber Uebergabe der Depositen handelt, von ^teuerbcamten mitzufertigen. ^ Gcbahrung mit den übergebenen und fec^6 hinzukommenden Geldern und Geldef-lh^bctreffend, so sind zwar die umstandli-^5 Instruktionen sowohl hierüber, als über cit^erhä-ltnlß der Gerichte zu den Steuer-hog^- und die Liquidirung des Waisenver-erst ^ von dem hohen k. k. Justizministerium die ^ gewartigen, allein es hat schon dermal ein ^ zu gelten, daß über die Frage, ob 'virk^'^cner Erlag oder eine Erfolglassung Pfan? ""b an wen, dann ob ein Verbot, de/c l )l "der Einantwortung Statt zu sin-den s '' "ur von den Gerichten zu entschei-vlai ^' ^^"" jedoch die Steuerämtcr jedes-er Controlle wegen zu verständigen sind. In Folge dessen haben bis auf Weiteres nachstehende Anordnungen in Wirksamkeit zu treten: Alle Erläge, welche vor dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung bei den k. k. Bandes- oder Bezirksgerichten gemacht werden wollen, sind von der betreffenden Partei, welche den Erlag machen will, mittelst einer eigenen Einlage in w'plo, und wo es nöthig ist, mit den ferneren Exemplaren und Rubriken vorschriftsmäßig anzumelden; das Gericht hat sich über die Annahme oder Nückweisung des Er-lagcs ohne Verzug auszusprechen, und im er-I sten Falle der den Erlag anmeldenden Partei die nut dem Bescheide in trizilo versehene Einlage zu behändigcn, welche sich damit zum Steueramte begibt, und dort den Erlag, und zwar soferne selber in Barschaft oder Obligationen geleistet wird, mit Beilegung einer Münz-listc m triplo wirklich bewerkstelliget. Das Steueramt hat den gemachten Erlag auf dem Original, Duplicat und Triplicat der' Einlage und auf der Münzliste zu bestätigen sodann das Original und Duplicat der Einlage und der Münzliste dem Erleger auszuhändigen, welcher selbe allsoglcich und ohne irgend eine Ausnahme dem Gerichte zur Einsicht vorzuweisen, und das Original sammt einem Exemplar der Münzliste zu übergeben hat. Letztere behält das Gericht in seinen Acten, während das Original dem Gegentheile vom Gerichte zugestellt wird. Auf Grund dieser Bestätigung des Steuer-amtes über den wirklich bewerkstelligten Erlaa wird d^elbe m dem von dem Gerichte zu führenden Depomrungsjournal, und aus selbem sodann in dem Depositenhauptbuche eingetragen. In besonders dringenden Fällen kann ausnahmsweise der Erlag ohne vorläufige Anmeldung bei Gericht bei dem Steueramte tiievj manu gemacht, und der Ausweis hierüber dem Gerichte vorgelegt werden, welches sodann, unter Verständigung des Steueramtes und sämmtlicher Interessenten zu entscheiden haben wird, ob das Depositum wirklich anzunehmen sey. Im Falle der Annahme ist selbes sogleich im Deponirungsjournal und Depositenhaupt-duche einzutragen, wogegen im Falle der Nicht-annahme dasselbe bei dem Steueramte gegen Rückstellung der von selbem ausgehenden Empfangsbestätigung brevi manu wieder zu beheben seyn wird. Die Erfolglassungen müssen bei Gericht angesucht, und können nur von selbcm bewilliget werden. Im Falle der Bewilligung ist selbe unter Fertigung des Gerichtsvorstandes und , Beidrückung deß Gcrichtssiegels auch dem Steuer-amtc unmittelbar Zuzustellen. Jener, welcher etwas aus der gerichtlichen Depositencasse beheben will, hat die gerichtliche, mit dem Ge-richtssiegcl versehene Erfolglassungsbewilligung in Urschrift mit der Quittung dem Steueramte zu übergeben, welche beide zur Deckung rückbehält. Die Steuerämter werdet, in jöder Woche nach der Größe ihres Kassastandes und des Bedarfes des Publikums ein oder zwei Tage zu bestimmen haben, an welchen Erfolglassungen aus den gerichtlichen Depositen Statt finden, und werden nach beendeter Manipulation über jede Ersolglassung einen abgesonderten umständlichen Ausweis der stattgefundencn Erfolglassun-gcn dem Gerichte übermitteln, welches selben zu cxhibiren, in den Acten aufzubewahren, und dann in den Dcpositenbüchern einzutragen und zu manipuliren hat. Wenn gleich das Deponirungs- und Erfolg-lasslmgsjournal, so wie das Depositenhauptbuch bei Gericht geführt, und von selbem Depositen-cxtracte erfolgt werden, so versteht cs sich von l selbst, daß auch die Steucrämter dießfalls eine ! genaue Verbuchung zu führen haben, welche den Cassastand, und zwar sowohl für die einzelnen Parteien, als im Ganzen stets gehörig nachweiset. Es ist Sorge zu tragen, daß die dicßfalls sowohl bei Gericht als bei den Steuerämtern geführt werdenden Bücher stets genau übereinstimmen, und allfällige in den Einen oder Andern einschlcichende Irrungen sogleich auf Grundlage der Acten berichtiget werden. Es gehet nicht an, eine sogenannte Brutto-lsasse, das ist eine solche, in welcher die Depositen der einzelnen Parteien unter einander gemengt sind, zu führen, sondern in jeder Depositencasse muß das Depositum für jede Partei, z B., denselben Streit-Pupillar-Verlaßgegenstand betreffend, von allen übrigen genau gesondert behandelt werden, und so hinterlegt sich befinden. Schließlich werden die Gerichte bezüglich der Behandlung der strafgcrichtlichen Erläge auf den Erlaß des hohen k. k. Justizministeriums VI. Kundmachung über die Verpachtung des Bezuges der allgemeinen V e r z eh r un g s st c ucr und der Gemcn id ezu schlage in der k. k. Provinzial-Hauptstadt Laidach; dann im ganzen neuen Gerichtsbezirke Umgebung Laidach's, so wie der Linien-, Weg ' und B r ück cn m äu th e und der Wassermauth zu Laib ach. Von der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung zu Laidach wird bekannt gemacht, daß in Folge Anordnungen der hochlöblichcn k. k. Finanz-Landes-Direction in Gratz vom 29. Juni und 3. Juli 1850, Z. Z. 775 und 1582, der Bezug der allgemeinen Verzchrungsstcucr und der Gemeindezuschlage in der Provinzial - Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme der l f. Steuer, ^)von der Biererzcugung in der Provinzial - Hauptstadt Laibach; d) von der Erzeugung des Branntwcl-nes und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial-Hauptstadt Laibach, und ^) von den unter k) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Provinzial-Hauptsiadt Laidach; dann der Bezug der allgemeinen Verzchrungssteuer von Wein, Most und Fleisch im ganzen neu gebildeten Gerichts- und Stcucrdezirke Umgebung Laibachß, d. i. im früheren politischen Bezirke Umgebung Laibachs, in den (Zatastral-Gemeinden Lanische, St. Marcin, Klcingupf, Sela, Strcindorf, Pöndorf, Altcndorf und Groß-lup des bestandenen politischen Bezugs Wci-xelbcrg, in den Catastral - Gemeinden Et. Martin, Oberpirnitsch, Swile, Tazen und Un-terpirnitsch, des bestandenen politischen Bezirkes Flodnig, und in der Catastralgemcinde Winu, des bestandenen polit. Bezirkes Auersperg, und endlich die Linien -, Weg - und Brückenmäu-che und die Waffcrmauth zu Laibach, zuerst jcdcs der drei genannten Objecte einzeln, und dann zusammen auf die Dauer des Verwaltungsjahres 1851, d. i. vom 1. November 1tt.,N bis letzten October 185I, unter Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schriftlicher Offerte werden in Pacht ausgebotcn werden. Die Versteigerung wird am 14. (vierzehnten) September 185«, fnih um »0 Uhr im Commissionszimmer der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung Haus Nr. 297 am Schulplatze zu Lai-bach, unter nachfolgenden Bestimmungen abgehalten, und es werden im Falle eines günstigen Erfolges mit Denjenigen die Vertrage abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vortheilhaftesten darstellen werden. 1) Die schriftlichen, mit dem Einlagstämpcl versehenen Offerte müssen längstens bis zwei Uhr Nachmittags am 13. September 1850 versiegelt und mit der B.zeichnung der Pachtobjecte, für welche sie lauten, von Außen verschen, im Bureau des k. k. Camcral-Bezirks-Vorstchcrs zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbotstcllcrn mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und dasselbe nebst dem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offcrtc, welche nach diesem obbemerkten Schlußtermine und nicht vorschriftmäßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dem obbczcich-neten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen der Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlossen ist. Für jcdcn Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine crimi-nalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Nebrigeuö find auch diejenigen Individuen, welche zufolge deh neuen Strafgesetzes über Ge- fällsüVertretungen, wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefallsübcrtrctung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgczählt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebertrctung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungslicitation als Pachtungswcrber ausgeschlossen. 3) Wcr im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig lcgalisirtcn Vollmacht seines Machtgcbers bei der Commission vor der Licitation ausweisen und diese ihr übergeben. 4) Um sich zu vel sichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Concurrcnz treten, muß jeder Vcrstcigerungsluflige den zehnten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufspreises für den Bezug der Verzchrungssteuer und der Zuschläge in der Stadt Laibach und im Gcrichtsbezirke Umgebung Laibachs, und den jechstcn Theil des Aus-rufspreiscs bezüglich der Linien-, Weg- und Blückenmäuthe, dann der Wasscrmaulh in Laibach, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, dcr Commission als Vadlum erlegen, oder sich bei derselben ausweisen, daß er diesen Betrag bei einer der hochlöblichcn k. k. steir.- illyrischcn Finanz Landes-Direction unterstehenden Gefallscassc depositirt hat. Dieser Erlag muß in Barem, oder in k. k. Staatspapicrcn nach dem letztbekannten börsemä-stigen Curse geschehen. Für die Linien l, Weg- und Brückcnmäuthe und die Wasscrmauth in Laibach kann das Va-dium auch mittelst Hypothekar - Sichcrstellung unter Beibringung des Grundbuchs- oder Land-tafcl-- Extractes und dcs Echä'hungsactcs geleistet wclden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite dcr k. k. Kammerprocuratur in Laibach oder in Gratz versehen scyn. 5) Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadien oder Erlagsscheine des bei einer Gcfällücaffe deponntcn Vadnnndettages wird keine Rücksicht genommen. t dem illyrischen Gu-bernial Circulate vom 19. November l8!i1, Z 255 ltt, kundgemachte gesetzliche Bestlmmuna enthält, bei den Mühlen abzufordern seyn werden. 5) Wird der Pächter verpflichtet, die im obigen Tariffc vom 27. October »838, Z. 25892, vor gezeichnete Zuschlagsgebühr für daö in der Stadt Laibach erzeugte und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. «) Vor dem Antritte der Pachtung und zwar längstens binnen acht Tagen, vom Tage der dem Pächter ämtlich eröffneten Annahme seines Anbotes gerechnet, hat der Pächter den vierten Theil des lontrahirten Pachtschillings als Cau-tion im Baren oder in österr. Staatsobligatio-mn, nach dem zur Zeit des Erlages bestehenden körsenmaßigen Couröwerthe zu erlegen oder auf Realitäten gesetzlich sicherzustellen, folglich die üüf die verpfändeten Realitäten intabulkte Sicherheitsurkunde mit Nachwcisung der geleisteten gesetzlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn die Caution im Baren geleistet wird, der als Vadium bereits erlegte Betrag eingerechnet, oder im Falle der Versicherung der ganzen Caution Mittelst einer Realhypothek zurückgestellt werden wird. Sollte dieß nicht erfolgen, so steht es der Cameral - Bezirks - Verwaltung frei, daö erhaltene Vadium als dem Staatsschatze verfallen einzu? ziehen, und auf Gefahr und Kosten des Contra-hcnten eiue neuerliche Verpachtung oder die ta-riffmäßigc Einhebung einzuleiten, und den hiernach auf dem einen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Minderbetrage wider ihn zur vollen Genugthuung des Acrars, und zwar ohne Einrechnung des besonders verfallenen Vadlums, geltend zu machen, wogegen ein etwa sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachtverstci-gcrung oder der tarissmäßigcn Einhcbung nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen soll. Mil dem Beginne der Pachtungsperiode wird del Pächter in das Pachtgeschäft eingesetzt, und es werden ihm die hierauf Bezug nehmenden Vorschriften übergeben werden 7) So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Finanzbehörde und der Stadtgemeinde Laibach, mit Ausnahme der im §. 22 deö illyrischcn Gubcrmal - Circulars vom '^«. Juni 1829, Z. 1371 , angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den im Anhange des Circulars zu jenem Patente bemerkten Vorbehalt, eintritt, so hat er sich auch genau nach den in jener Circular- Verordnung enthaltenen Vorschnf ten und Tcnissc sir's stäche Land zu benehmen, und allen sowohl seither ergangenen, als den wäh rcnd der Dauer des Pachtvertrages in Gefallt--fachen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 8) Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren Betrag, als die Tariffe aussprechen, oder überhaupt einen Betrag ungebührlich einhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffssatz, sondern auch jenen Betrag, welchen er von den Parteien ungebührlich eingehoben hat. denselben '.ücb zucrsetzen, überdicß auch den 2Ufachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehobcn hat, nach Abzug der Untcrsuchungskostcn oder eines etwa sonst auszuzahlenden Antheils an den Lo-calarmenfond des Ortes, wo die Uebcrtrctuna. ge schah, abzuführen. Er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Hand' habung seiner Pachtungsrechtc bestellten Personen. 9) Rücksichtlich der im Pachtbczirke vorkom menden Verzehrungssteuer- Oefällsübertretungrn wird dem Pachter das Befugniß eingeräumt von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in sofcrnc das Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt, wenn jedoch gegen die Bestim-mungen des Gefällenstrafgesehes ein Ablassl>ngo-bctrag cingehoben wird,, so hat der Pachter die Partei zu entschädigen und überdieß das 20fache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als strafe an den Localarmenfond ?u erlegen. -In keinem Falle kann aber, wenn schon die Un-tersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustim mung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Veifügung über die einftießenden Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Vetfah rens dem Pächter überlassen — Kl) Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein diese werden von dcn Ge-fällsbehö'rden bloß als Agenten des Hauptpach-tcrs angesehen, welcher demungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem (Äefälle verantwortlich bleibt. 11) Für den Ausrufspreis wird von Seite der k. k. Finanzverwaltung keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte über-nommen. Ein während der Dauer der Pachtung einttetender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Vcrzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervordringen können. Nur in dem Falle, wenn der Verzehrungssteuer - Tariff oder eine andere wesentliche Bestimmung der Vcrzehrungssteuer-Vorschriften geändert würde, diese Änderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß da durch wegen gänzlicher Aufhebung des Gc gcnstandcs der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung deö oe^ dungencn Pachtzinses im Verhältnisse zu dieset Änderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertra,, binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kund machung der eintretenden Änderung aufzukün» den. Der hiernach aufgckündcte Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Auf kündung in Kraft, und es wird, wenn die Änderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit trcten sollte, der von diesem Zeitpunkte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündct wird, so bleibt er noch durch die ganze Dauer in Kraft. Diese -Ver-tragsaufkündigung ist von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Laiba-cher-Cameral-Bezirks-Vcrwaltung in der festgesetzten Frist einzubringen. 12) Der Pächter ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn jener Tag ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Cameral-Bezirkscasse in Laibach abzuführen. 13) Wenn der Pächter mit einer Pachtschillingsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an dis zur Tilgung der rück- ständigen Pachtrate die 4^ Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. Der k. k. Cameral« Bezirks - Verwaltung in l'aibach soll übrigens das Recht zustehen, den Ausstand ohne welters von dem säumenden Pacht tcr entweder im gerichtlichen Executionswege o er auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung des Gefälls durch einen im administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefal)r und Kosten des säumenden PaclMs das Pachtobject neuerdings feil-'illbieten; falls aber die Pachtversteigerung fruchtlos bliebe, die tarissmäßige EinHebung der Gebühr einzuleiten, und sich lücksichtlich der Kosten, so wie der allfälligen Differenz, an der Caution und im Nothfälle an dem übrigen Vermögen des contractbrüchiqen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Feilbietung oder tariffmaßigen EinHebung soll abcr nur dem Gefalle zum Votttieile gereichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn der Elsteher den AnMtt der Pach< tung verweigern, oder aber vor oder wahrend der l achtung es sich offenbalen würde, daß dem Pächter ein in diezcr Kundmachung bezeichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegenstehe. l^ii Fur den Fall, als der Pächter die vertragsmäßigen ^cdingllngen nicht cenau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfül« lung, des ^ crtraqes bealifttagten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgc-haltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Anjplüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. l5,)In Adsi^t auf dit> Vorräch.', welcke mlt dem Sa lusse der Gefällspachtung an Wein, Wein-most und Maische im Bereiche des Pomeriums der Stadt Laibach vorhanden seyn werden, w'rd bestimmt, daß der Pächter die Vergütung der entfallenden Gebühren, und ;war nach den oben bezeichneten Tariffen zu leisten habe. Hu diesem Behufe wetden sowohl mit dem Antritte der mit I. November !850 zu beginnen habenden Pachtung, als auch am Säilusse derselben gefällsämtliäie Revisionen m>t Beiz^hlina, des Paä'ters oder eines von demselben mit legaler Vollmacht versehenen Abgeordneten und einer obrigkeitlichen Person vorgenommen, und hierbei sämmtliche, im Pomelium der Stadt Laibach vorhandenen Vorrathe an den gedachten Gegenständen mittelst einls eigenen ProtocoUs erhoben werden , wornack in Betreff der an diesen Veaen-ständen vorgefundenen Vorrälhe und bezüglich der davon abfallenden Gebühren, insofern zwiscken denselben eine Differenz sich zeigen wild, d!e Vergütung derselben nach den obbezeichneten Tariffen entweder von dem austretendcn Pachter an das Gefäll, oder von dem Aerar an den Pachter einzutreten haben wird. Bezüglich der Vorräthe im abgefundenen Bezirke Umgebung Lcnbachs wird dem eintretenden Pächter das Recht eingeräumt, die Vergütung der tariffmaßigen Gcbühr für die beim Anfange seines Pachtcs vorhandenen tariffmaß>q versteuerten Vorräthe von der austretenden Ädfindunas-gesellschaft in der Art zu fordern, wie dlese nach den Bedingungen des Abfindungsvertrages hiezu verpflichtet ist. Von den, dem Pachter tariffmäßic> versteuer-i ten Vorrathcn an den Artikeln des ihm verpachteten Berzehrungssteuerbczuges, w.lcke am 6"de des Pachtvertrages beiden, steuerpflichtigen P"'' teien vorhanden sind, ohne erweislich in daS E>-aenth'^n der Abnehmer Übergängen zu s")«, d'c,e Vorräthe mögen in wie immer gearteten Ausbe-wahrungßlocalitäten der Steuerpfl'cht'gen, oder auch in'fremden Localitäten vorgefunden werden, so wie auch von den steuerbaren Vorlüthcn des Pächters selbst, wenn er nämlich em Gewerbe ireibt, das zu jenen gehört, wovon er den Vrr-,ehrungösteucrbe;ug gepach^t ^at, hat derselbe bei seinem Austritte die tarissmäßig entfallende Steuergebühr, sammt dem allenfalls eingeführten Gemeindczuschlag entweder dem Aerar oder dem neu eintretenden Pächter, falls das Aerar diesem die Steuervcrgütung cedirtn sollte, zu vergüten. V«6 Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des austretenden Pachters, daß die in den, den Steuerpflichtigen eigenthümlichen oder von ihnen gemietheten Localitäten vorhandenen steuerpflichtigen Borräthe bereits daö Eigenthum eines A^ nehmers wären, muß von dem austrctenden Pachter bewiesen werden. Diese Vergütung bezicht sich auch auf solche Monathe der oberwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgang des Pachtes bereits bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden waren. Von jenen Worrathen aber, die ein Eigenthum 0er Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem auötretenden Pächter, wenn auch erst in der letzteren Zeit, aligefunden haben, sind die abgefundenen Parteien, wcnn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmaßigen Gebühren sammt dem allfälligen Oemeindezuschlage an das Aerar oder den an deffen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Die Erhebung d^r erwähnten, am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorrälhe an den den Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Unterolel-beoß eineö Ucbereinkommentz zwischen den aus-und eintretenden Pächtern oder dem Aerar nöthig würde, wird durch die k. k. Camera! > Bezuks-Berwaltung in Laidach mittelst eines von >hr abzuordnenden Gefallsbeamte»,, unter Beiziehung tines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen. — Zu dieser Erhebung werden der auötrctcnde und der allenfalls eintütend« Pachter vorgeladen werden. "- Sollte den Pachtern oder deren Machthabern wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Hjrunde die Vorladung nicht zugestellt werden können, so genügt daS einmallge Einschalten der Vorladung in die Provinzial-Zeitung. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen schadet jedoch der Gültigkeit des Echebungsactes nicht, — Der den Contract abschließende Pachter verpflichtet sich ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihm tarissmä-ßig versteuerten Aorräthe alü vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach deren Resultate die ihm obliegende Steuervcrgütung dem Aerar oder den an dessen Stelle tretenden Be-zugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter getragen, welcher sich in voraus erklärt, mit dem durch die k. t. <5ameral-Bezirk6-Bellvaltung dieß. falls zu bestimmenden AuSmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. All) Der Pachter ist verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen der G«Mövehör0en unweigerlich die Einsicht in seine Register, Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch über Aufforderung richtige Auszüge aus denselben vorzulegen. A. In Betreff der Linien-, Weg« und Brücken- mäuthe und der Wassermautl) in Laibach. 1) Als Flscalpreis wird der Netrag von Ilt4VU si., sage: Sechzehntausend Vierhundert Gulden H. M. angenommen, wovon auf die Wassermauth 55 fl. 36 kr., auf die Linicnweg» mauth an der Wienerlinie 2586 fl. 46 kr., auf die Llnienwcgmaurh an der Kärntnerlinie 2029 st,, 12 kr., auf die Linienweg > und Brückenmautt) an der üarlstädterlime 4294 fl. 36 kr., auf die Linienwegmauth an der St. Pctertzlmie nebst Kuhthal 1423 fl. und auf die Linienweg- und Brüt-kenmauth an der Triestcrlime sammt dem Wehr-schranken in der Tirnau und Rosenbach 60IU fl. 48 kr. entfallen. 2) Jene allgemeinen Pachtbedingungcn, welche aus Anlaß der Verpachtung der übrigen Weg-, Wasser« und Vrückenmauthe für das Amval-tungsjahr 1651 l» der gedruckten Kundmachung der hohen k. k. Finanz-Landes-Direction cläu. Aratz am 3l. Mai Itt50, Z. 5139, enthalten sind, und mittelst der Graher-, Klagenfutter-unb Laibachcr Zeitung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wurden, haben m>t folgender Ausnahme auch für die Laibacher Mauthe zu gelten. 3) Da5 dem Pächter im 16. Absätze der vor-citine« Kundmachung zugestandene Recht auf eine Entschädigung hat auf die Waffermauth zu Laibach ßein« Anwendung zu erleiden, indem daS hohe Aerar für die durch Elementar-Ereignisse oder durch andere Veranlassung unterbrochene Benützung des Rechtes der Wasscrmautheinhebung dem Pachter eine Vergütung zu leisten sich nicht verbindet, und derselbe in keinem Falle und auS keinem Rechtstitel auf einen Nachlaß oder eine Entschädigung einen Anspruch zu machen hat. 4) Die Wirthschaftsfuhren, welche aus dem außer Laibach liegenden Moraste erzeugtes Heu und Schilf durch die Schranken von Laibach nach Hause füt)ren, sind bei allen Linien von Laibach ohne Unterschied, ob die Besitzer der Morastantheile inner« oder außer den Linien Laibachs wohnen , zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Gu-berniums <1clu. 28. October 1822, Nr. 13243, von Entrichtung aller Weg» und Brü'ckenmauth-gedühren befreit. 5) Ebenso ist der jeweilige Pachter verpflichtet, die Insassen der Gemeinden Schwiza, Stranskavasi, Oßrednik, Gabrije, Verouze, Dodrova, Kosarje, Hruschova, Brcsie, St Martin, Komarje, Rosarje und Raischounig, in Gemäßhcit des Decretes der bestandenen k. k. illyrischen Zoll^Gefällen-Administration vom 29. Jänner 1824, Z. 563, und der illyr. kü'stenl. Camera! - Gefallen - Verwaltungs - Verordnung , gegen dcm von der Brückcnmauth an der Triester Linie frei zu lassen, daß sich selbe über jedesmaliges Verlangen des Pachters mit legalen Certificates! ihrer Ortsobrigkeit darüber ausweisen, dasi sie wirklich zu den genannten cxemten Ortschaften gehören, wooci cs übrigens dem Pächter überlassen bleibt, sich zu überzeugen, ob die vorkommenden Insassen nicht etwa auf ihrer Fahrt die sogenannte lange Brücke bei Waitsch passirt haben, um im bejahenden Falle die Parteien zur geschlichen Strafe zu ziehen. 6) Won jenen Parteien, welche bloß die Carlstadtcr Canalbrücke, und nicht auch die Carl-städterstrasie befahren, ist bloß die Brückenmauth abzunehmen. Endlich sind in Gomäßhcit der a. h. Entschließung vom 29. März l845 alle durchlauchtigsten Mitglieder des a. H. Kaiserhauses sammt ihrem unmittelbaren Gefolge bei sämmtlichen Acrarial-, Weg-, Brücken-, Linien- und zu behandeln 7) Der Ersteher der Linien-, Weg - u. Brük-kenmämhe in der Provinzial-Hauptstadt Laibach wird verpflichtet seyn, während seiner Pachtperlode auch die der Stadt Laibach aUcnfalls noch fernerhin bewilligt werdende Pflastermauth em-zuhebcn, und sich seinerzeit wegen Feststellung der näheren, die Pflastcrmauth berührenden Bedingungen mit dem Stadtmagistrate der Pro-vinzial-HauptstadtLaibach, ohne Einfluß der Ge-fällsbehöroen, einen abgesonderten Vertrag adzu-chließcn. . «) Nach Abschluß der Licitation finden keine nachträglichen Anbote Statt, und die etwa vorkommenden werden zurückgewiesen werden. 9) Da das Verzehrungssteuer-Gefäll Eigen-genthü'mer von Localitäten ist, welche der Pachter braucht, so wird der Pächter gehalten seyn, die Aerarial-Localitäten besonders vertragsmäßig zu miethen. 1<») Dem Pachterstehcr liegt endlich der Erlag der gesetzlichen Stämpelgebühr für das in Händen der Gefällsbehö'rde zu verbleiben habende Eontractsexcmplar ob. K. K. Cameral-Bezirks-Venvaltung. Laibach am 27. August 185U. Z. 1668. (3) Nr. 6497. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Lalbach wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbezug an der Weg- und! Brückenmauthstation zu Feistritz bei Dornegg und an der Wegmauthstation zu Sagurie, die dritte Licitation am 16. September d. I., Vor-,mittags bei dem k.k. Bezirksgerichte zu Feistritz, auf Grundlage der zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Kundmachung der hochlöblichen k. k. ^Finanz-Landes-Direction vom 3l. Mai d. I., Zahl 513», und der daselbst enthaltenen Be- stimmungen für die Verwaltnngs-Iahre 1851, 1852 und 1853 werde abgehalten werden. Der Ausrufspreis für die Etation Feistritz besteht in...... 609 fi. 24 kr. jener für Sagurie in ... 62N » 36 » zusammen in 1230 fl. — kr. Die schriftlich gehörig gcstämpelten und mit dem vorgeschriebenen Vadium belegten Offerte können hicramts bis 14. September d. I., 2 Uhr Nachmittags eingebracht werden. Pachtlustige werden hiemit zu dieser Verhandlung eingeladen. K. K. Cameral-Bezirks'Verwaltung. Laibach am 29. August 185U. 3. 1679. (2) Nr. 6886. Kundmachung. Von der k. k. Camera!-Bezirks. Verwaltung wild hiemit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mautl)bezug an der Weg- und Brückenmauth« station zn Krainvura. eine dritte Licitation am 16. September 1U50 Wormittaas, bei der k. k. Bezirks.- Hauptmannsckaft in Kraindurg, auf Grundlage der zur allgemeinen Kenntniß gebracht ten Kundmachung der hochlöblichen k. k. Finanz-Landes-Direction vom 31. Mai d. I., Zahl 5139, und der daselbst enthaltenen Bestimmungen für die Vcrwaltungbjahre 185 l, 1852 und 1«53 werde abgehalten werden. Der AuSrufspreis für diese Station besteht in........5513 st 36 kr. Die schriftlich gehörig gestämpellen, mit den vorgeschriebenen Vadien belegten Offerte können hicramts bis 14. September l. I,, 2 Uhr Nach« mittags eingebracht werden. Pachtlustige werden zu dieser Verhandlung mit dcm Beisatze eingeladen, daß die Licitations-bedingnisse Hieramts wie auch bei der k. k. Finanz» wach-VezirkS-Leitung Nr. 1 zu Kraindurg, in den gewöhnlichen Amtsstunden lingeschen werden können. K. k. Camera! Bezirks-Verw^ltung. i.'ai>^ am 29. August 185U. _____^^___^ ^—^--"-—'— ,_____ > -"- Z. 1665. (3) Ns. 838!. Edict. Von dem k. k. Bejilksgcnchlt Tberlaibach wird bekannt geniacht - " Dasselbe h^'e über Ansuchtn des Hrn. Andiä Petrol aus Vokaii.^, in die «xecmire Feilbittun« der oen, Hrn. Hndrä Petto in Biesovica Nr. >2 gehörigen, auf N3 ft. geschätzten Fährnisse und der auf 204? si. ,5 ks. geschätzien Hal^hube, m,l) R. "»s. lög j„, Grundbucbe von FieudelUhal velfteicb' net, we^en dem Crstern schuldigen 103 fi. 20 kr. ^ ». c. gcwilliger, und zur Veläußerung der Fahr» »lsse zwei Termine, auf den 30. September und 14. Ociober 1850, und zur VeräußetUng der Hall." hude drei Tcrmiüe, cll.^)^^-mem) die Zubereitung des Papiers, endlich die Regulirung der Schnelligkeit des Apparates und der elcctrischen Stromquantitat, von andern Instrumenten dieser Art wesentlich unterscheide. Auf die Dauer von Fünf Jahren. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. niederöstcrr. Statthaltern zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicher-lMsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Fremdeln revers liegt vor. 2) Dem Ludwig Edmund Mayer, Maschinenfabrikant, wlchlihaft in Wien, Leopoldstaot Nr. 662, auf die Erfindung und Verbesserung einer Putz-, Polier- und Schleismaschine, mittelst welcher Messer, Gabeln, schmuck- und Toilette Gegenstande u. dgl., wenn sie auch noch so verwahrlost sind, in kurzer Zeit und mit unbedeutenden Kosten spiegelblank hergestellt und geschärft werden können. Auf die Dauer Eines Jahres. In öffentlichen Sichcrheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Die offengehaltene Privilegimns-beschreibung befindet sich bei der k, k. niederöst. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. 3) Dem Paul Traugott Meißner, pension,^ ter k. k. Professor, wohnhaft in Wien, Alser-gasse Nr. 14l>, durch Johann Georg Otto,ge-wesencr bürgl. Handelsmann, derzeit Privatier, wohnhaft in Wien, Alscrvorstadt, Nr. 319, auf die Erfindung eines Heiz- und Ventilations-Apparates für Eisenbahnwagen, so wie für ge< schlossene Räume auf Dampf' und Segelschiffen, welcher Apparat die gedachten Raume zweckmä-^9 erwälme, durch seine Ventilations-Vorrich-lUlig die Luft in denselben stets rein erhalte, äu^ ßerlich immer kalt bleibe, und daher nur den Sltz einer einzigen Person oder eine Flache j Vo« 18" ^ im Wagen lc. einnehme, ferner jede Feuerögefahr ganz beseitige, sehr wenig Brenn-Materiale benöthige, und von Jedermann leicht zu handhaben sey. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 4) Dem Joseph Vogl, lZrepinen-, Schnür-und Börtchen-Fabrikant, wohnhaft in Wien, Schottenfeld Nr. 279, auf die Erfindung, Crepinen, Börtchen und Fransen mit erhobener Seide, (Noppen) auf Schub- und Mühlstühlen mittelst eines Rechens mlt Nadeln zu erzeugen, welcher ohne Beihilfe der Hand durch eine angebrachte Maschine sich von selbst einlege und ausziehe Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. 5) Dem Alois Stummer, Capitan der ersten k. k. priv. Donau - Dampfschifffahrtsgesellschaft, wohnhaft in Wien, Weißgarber Nr. 7tt, auf die Erfindung einer Holz-Stemm «Maschine, Mittelst welcher Zapfenlöcher jeder Art. Dimen-swn und Form, so wie auch derartige Vcrtiefun-8en in Holzbestandtheilen der Tischler- und Zim-Aanns - Arbeiten mit besonderer Genauigkeit und Einheit, und bedeutender Ersparniß an Zeit und Arbeit hergestellt werden können. Auf die Dauer ^Netz Jahres. Die offen gehaltene Privilegiums' Schreibung befindet sich bei der k. k. niederöst. ^tatthaltcrei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentl. Sicherhcitsrücksichtcn steht d" Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken "Ugegcn. V) Dem Ignaz Alois Mack, Techniker, "vhnhaft in Wien, und Ferdinand Hoffmann, eg'straturs-Director im k. k. Finanzministe- rium, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 696, auf die Erfindung eines neuen flüssigen Brennstoffes und eines zu dessen Anwendung gehörigen Fcue rungs-Apparates. Aus die Daner von Sechs Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sichcrheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 7) Dem Jacob Franz Heinrich Hemberger, Verwaltungs-Tircctor, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 785, auf die Verbesserung an den Webe-stuhlen, bestehend in einer an der Jacquard-Maschine angebrachten Modifizirung, wodurch fa< onirte und ausgezicrte Gewebe schneller als bisher erzeugt werden können. Auf die Dauer von Fünf Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. Laibach am 9. August 1850. Gustav Graf Chorinöky m. p., Statthalter. Z"i6ÜI7"(I) " Nr7"i2232. K u n d m a ch u n g. Das hohe Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 12. August l. I., Z. 4908, nach den Bestimmungen des a. h. Privilegien - Patentes vom 31. März 1832 nachfolgende ausschließende Privilegien verliehen. 1. Dem Franz Beitl, Maschinen - Fabrikant, wohnhast in Prag, Nr. 1272j2, und Joachim Iscr stein, wohnhaft in Münchengrätz, auf die Verbesserung an Feuerungs - Apparaten, wodurch bei allen Dampfmaschinen in Spinn-, Druck - und Spiritus-Fabriken ein großer Theil des Brcnnmaterialcs erspart, und dennoch die Kraft des Dampfes um Vieles erhöht, und bei Zimmerbcheitzungcn, Grob - und Nagelschmicden, überhaupt bei allen mit seuerardeitendcn bewerben, ohne Beeinträchtigung des nöthigen Hitzegrades und ohne eines größeren Aufwandes an Brennstoff zu bedürfen, mehrere Räume nach beliebiger Temperatur erwärmt werden können. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitätsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums unter der Bedingung kein Bedenken entgegen, wenn die sonst vorgeschriebenen Sicherheits-maßregcln gehörig beobachtet werden. 2. Dem Franz Mayer, Fabriks-Director in Guntramsdorf, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 363, auf die Verbesserung der Pcrrotin-Druckerei, wodurch nicht, wie gewöhnlich, mit vierzölligen, sondern auch mit sechs- und achtzölligen Modeln auf der Perrotin - Maschine gedruckt werden, der Musterzeichner seinen Zeichnungen bei der doppelten Höhe einen ungeschmälerten Schwung und eine bisher nicht möglich gewesene Leichtigkeit geben, und eine vlel schönere und größere Quantität von Waren in dem gewöhnlichen Zeiträume erzeugt werden könne Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. 3. Dem Franz May, Chef der Huthandlung in der großen Bruckgassc in Pesth, Nr. 676, wohnhaft derzeit ill Wien, auf die Verbesserung in der Fabrikation der Filz- und Seidenhüte durch Anwendung einer eigenen Steife aus Gummi - Dammar, Tannenzapfenöl und Terpentingeist. Für die Dauer von Zwei Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. 4. Dem Charles Girardet, k. k. landesbe-fugtcr Leder - Galanterie - Waren - Fabrikant, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. I lW, auf die Erfindung eines Etui zur abgesonderten Aufbewahrung der Briefmarken, worin selbe mittelst Federn so empor gehoben werden, daß man sie sehr leicht und bequem herausnehmen könne. Auf die Dauer eines Jahres, Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k n. ö. Statthalterci zu Jedermanns Einsicht iu Aufbewahrung. l). Dem Louis Andröe, Maschinist, wohnhast in Magdeburg, durch Ol-. Alois Spitzer, öffrntl. Agenten, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 914, auf die Erfindung eines Dampfmessers (>^in'M(?l,(.'l',) wodurch der Druck des Dampfes bei Locomotiven und sonstigen Dampfkesseln stets genau und richtig angegeben werde. Für die Dauer von Fünf Jahren; jedoch nur gültig auf die Dauerzcit des preußischen Patentes, welches mit 13. Juli 1855 ablauft. Die offengehaltene Privilegiums-Beschrcibung befindet sich bei der k. k. n. ö. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicherheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Fremden-revers lieg«, vor. ! 6. Dem Ignaz Geßmann, k. k Hofkriegs-buchhaltungs - Offizial, wohnhaft in Wien, Schottcnfeld Nr. 3l, auf die Erfindung einer Wäschreinigungsseife, welche die Wäsche viel schneller und besser von allem Schmutze reinige, und billiger als die bisherige Seife zu stehen komme. Auf die Dauer eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitäts-Rücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 7. Dem C. U. Schlu, Vorstand der Ma-schincnwerkstättcn der k. k. nördlichen Staats-Etsenbahn, wohnhaft in Prag, durch Joseph Moser,k. k Hof-, und bürgert. Wagen-Fabrikanten, wohnhaft in Wien, Schottenfeld Nr. '/93, auf die Erfindung und Verbesserung an den Eisenbahnwägen, wonach das äußere Gerippe der Kasten aus Schmiedeeisen, statt wie bisher aus Holz verfertiget, und wodurch das häufige Brechen der Tragbäume, so wie das Verfaulen der Zapfen bei den Säulen ganz vermieden , und die größte Dauerhaftigkeit dieser Wagen erzielt werde. Auf die Dauer Eines Jahres. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. n. ö. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicherheitsrüchsichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Laibach am 31. August 185V. Chorinsky m. p., Statthalter. Z. 1692. "(1) Nr. 3858. Kundmachung. Für das hiesige k. k. Oberpostamt sind Meilenweiser zur Berechnung der Brief- und Fahrpost Taxen verfaßt und in Druck gelegt worden. Diese Meilenweiser umfassen alle österreichischen Postorte mit der von Laibach zu denselben entfallenden Meilenzahl. Da dieselben für Jedermann, der die Brief-und Fahrpostcnanstalt zu benutzen in die Lage kömmt, zum großen Nutzen diene», so wird hievon mit dem Beisatze die Verlautbarung abmacht, daß diese Meilenweiser bei den hiesigen Brief- und Fahrpostabtheilungen gegen Erlag der Anschaffungskosten zu bekommen sind. K. K. Postdirection. Laibach am 3l. August 1850. Z. 165«. (3) Nr. 649. Licitations - Kundmachung. In Folge hoher Bewilligung des wohllö'blichen k. k. illyrisch. Oberbergamtes, zugleich prov. Berghauptmannschaft zu Klagenfurr, wird hiemit bekannt gemacht, daß am 23. September l. I. um IU Uhr Vormittags eine öffentliche Versteigerung für den Verkauf nachstehender Merkantil-Saagstöcke, so wie auch von weichem Brcnnholze aus dem Reichs-Eggforste in loco Egg, nächst Hermagor in Obcrkärntcn, abgehalten wird, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Die Quantität der zum Verkaufe angebotenen , schon gehörig abgesteckten, geputzten und bei den zur Ausfuhr geeigneten Wegcn des Egg-forsteS, zwischen Paseriach und SeUach aufgeschichteten Merkantilstöcke, in der Lange von »3 Schuh, 6 Zoll Wiener Maß, oder etwas über l2 Schuh Vcnetianer Maß, belauft sich auf 2149 Stücke, wovon eüca V, Ftchten- und ^ Tannen. Hölzer sind, 2) Das Quantum des gehnig aufgeklafterten sichtcncn und tannenen, aus Baumwipfcln, Ästen und zu Merkantilholz untauglichen Ltamm-theilen bestehenden Brennholzes, mit einer Prügellänge von 5 Schuh Wiener Maß, beträgt 7!) Klafter. (Z. Amtsblatt Nr. 202, v. 5. Sept. 1850.) 2 ««8 3) Der Ausrufspreis für fragliche saagstöcke, u. z. bei einen Durchmesser von 8 bis Itt Zoll Venetianer Maß, am dünnen Ende gemessen, beträgt vier Kreuzer Conv. Münze pr. ZoU; bei einem Durchmesser von ll) Zoll aufwärts aber, ebenfalls am dünnen Ende gemessen, fünf Kreuzer (5, M. pr. Zoll. 4) Der Ausrufspreiö für daS Brennholz ist auf zwei Gulden zwanzig Kreuzer C. M. pr. Klafter fünfschuhigcr Prügel festgesetzt. 5) Sowohl der voranstehende Merkanlilholz-Vorrath, als das Brennholz, wird zwar abge-sondert zur Versteigerung kommen, aber weder bei den Einem noch bei dem Andern findet eine Unterablheilung in kleinen Parthicn Statt. ti) Kauflustige müssen vor Beginn der Versteigerung und l'l^sx^olivc vor ihrem Beitritte zu derselben ein N)^ Vadium u. z. für das Merkantilholz mit I6U fl, Conv. Münze, und für das Brennholz mit 18 fl. zu Handen der Lici-tations-Commission erlegen, welche Betrage erst nach Beendigung der Versteigerung denjenigen Offerenten, welche nicht Ersteher verblieben seyn werden, zurückgestellt werden. 7) Der Erlag des Vadiums kann entweder mittelst baren Geldes in Conv. Münze oder aber mittelst öffentlicher Staatsschuldverjchrei-bungen, nach dem am Tage des Erlageö bekannten börsenmäßigen Werthe, geschehen. 8) Auch werden schriftliche Offerte, welche den Gegenstand des Anbotes, und den angebotenen Betrag mit Buchstaben genau bezeichnen, so wie mit dem vorgeschriebenen Vadium belegt sind, bis zum Ablaufe der Licitatwn angcnom-mommen, wo hingegen solche, gleichwie mündliche Offerte nach Beendigung derselben nicht mehr berücksichtiget werden. U) Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlicher ^citation eröffnet werden. Ucbcrsteigt der in einem derlei Offerte gemachte Anbot den bei der mündlichen Versteigerung erzielten Bcstbot, so wird der Offerent sogleich als Bestbietcr in das Licitations-Protocol! cmgetra-qcn und hiernach behandelt werden. Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher bei der mündlichen Versteigerung als Bestbot crzlelt wurde, so wird dem mündlichen Bestbieter der Vorzug eingeräumt werden. Wofern jedoch mehrere schriftliche Offerte auf den gleichen Betrag lauten, wird sogleich von der ^citations - Commission durch das l!os entschieden werden, welcher Offerent als Bestbieter zu betrachten sey. N)) Sowohl der Ersteher des Merkantilholzes, als jener des Brennholzes sind verpflichtet, gleich nach beendigter Abmaß der einzelnen Stöcke und der Brennholzklafter, welche von der Licitations-Commission in Gegenwart des Erstehers vorgenommen wird, den betreffenden KaufsclMng der k, k. Vergamtö - Cassa zu Bleiberg zu bezahlen. II) Der Erstcher hat den classenmäßigen Pro-tocolls-Stämpel zu berichtigen. K. K. Bergamt Bleiberg am !). August I85U. ^l662. (3) Licitations - Kundmachung. Nachdem bei dcr am 2ll, August d. I. ab-aeführten öffentlichen Minuendo - Versteigerung der zurAusführung höhern Orts bewilligten 400 Current - Klafter lange Uferschutzbau bei Brückel-dorf, bestehend in: 2',4° 1^ U" Körpenuaß Erdaushebl, um 9 Uhr früh hiergerichls angeordneten Abhandlungs - und Liquidalionstagsat^ zung so gewiß zu erscheinen haben, als widrigens dieselben die Folgen des §. 814 v. G. B- sich selbst zuzuschreiben haden würden. Slein am 12. August 1850. In Igitaz \. KJeiiiiiiayr's Zeitungs-Comptoir sind nach- folgende Blanquetten zu haben: ^ür die k. k. NezirkKhauvtmannschaften: Hauptinder über alle eingelangten Acten, . . . . . das Buch 36 kr. Gemeindebürger-Wahllisten Nr. 1 und 2..... » » 40 >, Gemcindcbürger-Stimmlisten .,3....... » » 48 » Gcstionsprotocolle......... . » » 48 » Für die k. k. Stenerämter: Ausweis über im Grundsteuerobjecte aufgenommene Aenderungen . daS Buch 36 kr. Journal der bel der Steucrumlegung zu berücksichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Hauptbuches des Besitzstandes . » » 26 » Journal zur Aufnahme der zu berücksichtigenden Aenderungen in den Ansätzen des Verzeichnisses der Häuser-Classensteuer . . » » 3tt » Individuelle Stcuerverthcilung der Grund- und Haus-Classensteuer . » » 36 » Summarische Wiederholung des Catastralverzcichnisses zur Classification der Wohngebäude .... Kopfbögen » » 43 >. Einstoßbögen „ » 3V >, Steuereinzahlungs-Journal ....... ^ ^ 36 » Steuer-Bücheln . ......... das Stück 4 >, Veränderungs - Ausweis über zur Berücksichtigung angezeigte Aenderungen im Objecte des Grundertrages . das Buch 36 >» » » über zur Berücksichtigung angezeigte Aenderungen im Objecte der Häu'scr-Classensteuer - » » 48 » Verzeichniß der zur Berichtigung eingctr. Aenderungen im SteuerobMe ^ ^ 36 » » » Berücksichtigung » " «> / - >> ' » » ^^ " » der in der Steuergemeinde zur Benchttgung vor- ' " gekommenen Grundtheilungen -...„„ 86 » „ - „ aller Häuser der Steuergemeinden . . . ^ » 36 » Fur die k. k. Gerichte: Zustellungsbögen auf sch önem Kanzleipapier, . - . daö Buch 24 kr. Stevbregister » » » - - . » » 24 » Postaufgabsjournal » » ...»»» 24 » Todfallsaufnahme « » » ' . . » » 24 » Vormundschaftsdecrcte » „ ...»,> 24 » Edict zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger . . . » » 24 » Vorladung von Zeugen und Schuldigen, in slovenifcher Sprache . » » 24 » Pupillartabcllcn auf Median - Concept ...... » » 45 »» Einreichungs-Protocollsbögcn auf Real-Concept .... », » 5N >^ Register zum Einreichungsprotocoll......» » 50 » Für die hachwürdige Geistlichkeit: Ausweis über die monatlich eintretenden Sterbfälle, auf schönem Kanzleipapier . 24 kr. Die Blanqucttcn sind nach den gesetzlich vorgeschriebenen Mustern, und unter der Revision fachkundiger Männer aufgelegt worden. Bei Abnahme von mindestens eines Rießes von einer Sorte, findet ein ermäßigter Preis Statt. Unter Einem empfiehlt sich die bedeutend erweiterte Igmy v. Kleinmayr'sche Buchdruckern zur Anfertigung von Rechnungen, Facturen, Contocurrents, Frachtbriefen, Coursblattern, Preis-Couranten, Trau- und Sterbeparten, Programmen, Strazzen, Hauptbüchern, allen Arten Tabellen, Speis- und Weintarifen ic. :c. Es wird ihr eifrigstes Streben seyn, durch elegante, geschmackvolle Ausstattung, Correctheit, reinen scharfen Druck allen Wünschen und Anforderungen der ?. 'IV Herren Besteller zu entsprechen, und eben so durch Billigkeit und schnelle Effectuirung der Aufträge deren Zufriedenheit zu erwerben und zu sichern. 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