Imtsbdck M ßlllibllcherZMug. .1/' HH8. Montag am RV Oktober R8«3 Z. 465. a (2) Nr. U»^?6. Kund ln a ch u ll g der ?. k. Landesbehörde für Krain vom 22. September 1863, Z. IN476, in Betreff d«r Bestellung behördlich autorifirter Privattcchniker, und der derselben im Falle ihrer Verwendung für Zwecke der Behörden zustehenden Gebühren In Durchführung des §. 27 der mit aller, höchster Entschließung vom 6. Okiober 1880 genehmigten, und mit Verordnung des hohen k. k. Staatsministerimns vom 8. Dezember ,86U, (R. G. B. Nr. 268) zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Grundzüge, für die Organisation des Staatßbaudicnstes, werden über Ermächtigung des hohen k. k. Staatsministe-riums im Anhange sowohl die allerhöchst genehmigten Grundzüge für die Einführung von behördlich autorisirten Privattechnikern, als auch im Sinnc des §. 7 derselben, jene tarifmäßigen Gcbühtcn, welche derlei Privattechnikcr bci ihrer Verwendung für Zwecke der Regierung über Aufforderung der liiezu berufenen Behör» den im Bereiche der k. k. Landesbehörde für Krain, anzusprechen berechtiget sind, mit dem Beisätze zur allgemeinen Kenntuiß gebracht, daß die festgesetzten Gebühren für Parteien, die sich der Privattechniker bedienen, nicht bindend sind, da. nach §. 6 dieser Grundzüge die Entlohnung der Letztern dem freien Uebereinkommen überlassen ist. A nhan g. l. G r u n d z ü g e. zur Einführung von behördlich autorisirten Pri- vattechnikern. H. l. Die geprüften und beeideten, vender Regierung autorisirtcn Techniker zerfallen in :t Klassen. «) Zivil-Ingenieure für alle Baufächer, b) Architekten, c) Geometer. K. 2. Den Zivilingenieuren ist deö Be< fugniß eingeräumt: n) Geometrische Messungen, Aufnahmen und Berechnungen jeder Art vorzunehmen und Pläne hierüber anzufertigen. 1)) Plan?, Vorausmaße und Kostenüberschläge für Hoch-, Vlrasien- und Wasserbauten, dann Maschinen aller Art zu entwerfen. e) Die Ausführung von Neubauten und Reparaturen, und überhaupt von Herstellungen im Gebiete der Baukunst und angewandten Mechanik wissenschaftlich und praktisch Mit den, den Baumeistern nach dem Gewerbs-gesetze vom 20. Dezember »859 §, 23 und nach den bestehenden Bauvorschriften zustehenden Befugnissen zu leiten, oder derlei Ausführungen zu übernehmen und von Andern ausgeführte Bauten zu kolaudircn, 6) Schätzungen von Gebäuden, Bauplätzen und Baumaterialien, von Maschinen und ihren Bestandtheilen vorzunehmen. ^ ll Ä"3""N" und Experimente über wissen-m « « ^"gen aus dem Gebiete der Baukunst, der Physik «nd Mechanik vorzunehmen, Berechnungen und Zeichnungen hierüber zu liefern, Gutachten und Rath. schlage hierüber zu erstatten. s) Di< Richtigkeit von Plänen, technischen und geometrischen Berechnungen, und Gutachten und die UtlM'cinstimmung von Plan« und Zcichnungskopien in dem nämlichen oder veränderten Maßstabe zu prüfen und dar< «ber Beglaubigungen auszufertigen, H> ». Den Architekten stehen alle obigen Befugnisse nur in so weit zu, als sie sich auf den Hochbau und, die Architektur beziehen, s- 4. Die Geometer sind bloß berech- Ugt, Messung«,, Aufnahmen und geometrische Berechnungen vorzunehmen und Plane darüber auszufertigen und innerhalb dieser Bcgränzung die im §. 2 den äivilingcnicurcn und Architekten im weitern Umfange eingeräumten Befugnisse auszuüben. Es bleibt ihnen unbenommen, nach Erfüllung der Bedingungen des Ge-werbsgesctzes die Konzessionen für das Baumeister ' Gewerbe mit dem Befugnisse alS Zivil-Geometer zu vereinigen. §. 5. Die in der vorgeschriebenen Form ausgefertigten Beurkundungen über die von den Zivilingenieuren, Architekten und Geometern bei der Ausübung ihres Berufes vollzogenen Akte, und ihre Zeugnisse, Zeichnungen, Berechnungen und Gutachten über Thatsachen und Fragen, zu deren Beurtheilung die von ihnen nachzu. weisenden Fachkenntnisse erforderlich sind, wer. den von den Administrativbehörden in derselben Welse angesehen, als wenn dieselben van lan-deöfurstllchcn Baubeamten unter ämtlicher Autorität ausgefertigt wären. Insbesondere kann auf Grundlage der von den Zivilingenieuren und Architekten unterfertigten Pläne die behördliche Baubewilliguna ertheilt werden. s « Zu gerichtlichen Vermessungen. Schäz-znngen und fachwissenschaftlichen Gutachten können die autorisirten Techniker nach dem Er. messen der betreffenden Gerichte ein für alle Mal in Pflicht genommen, oder von Fall zu Fall hiezu bestimmt werden. Den Parteien bleibt die Verwendung dieser Techniker und deren Entlohnung im Wege des Uebercinkommens freigestellt. 8- 7. Mit der Eigenschaft eines befugten Technikers ist ein besoldetes Staatsamt nicht vereinbar. Gleichwohl bleibt ersterer verpflichtet in technlschen Angelegenheiten der Regierung über jeweilige Aufforderung der hiezi, berechtigten Behörde», statt der Staatöbauorgane die verlangte Aushilfe zu leisten. Diese kann in der Vornahme einzelner Akte oder in der Uebertragung andauernder Respizi-rungen, Bauleitungen u. s. w. bestehen. Die Entlohnung für die gewöhnlich vorkommenden Funktionen wird nach einem Tarife bestimmt, welcher von jeder Landeöstellc mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse besonders festgestellt werden wird. Die amtliche Verwendung, darf außerhalb des BaubezirkeS, wo der Zivilingenieur, Architekt oder Geometer seinen Wohnsitz hat nicht gefordert werden, und derselbe wider seinen Willen nicht mehr als 3« ^ge innerhalb nnes Jahres in Anspiuch nehmen, ., H ^ 6"' Erlangung des Befugnisses als Zivlllngenieur, Architekt oder Geometer find für den Bewerber erforderlich: ») Das Alter von 2 c) Die Ablegung einer strengen theoretisch praktischen Prüfung aus den «uli » ange» führten Fächern, welche bei jeder Statt-halterei durch Staatsbaubeamte nach den Modalitäten für die Staatsbauprüfung abgehalten wird und nach Ablauf der vorge» schriebeneu Praxis abzulegen ist. §. »2. Auf Grundlage der obigen Nachweisungen wird von der Statthalterei, in deren Verwaltungsgebiete sich cin Zivil Ingenieur, Archltckt oder Geometer ansässig machen will, das Befugniß hiczu ertheilt. Diese selbstständige Praxis eines solchen befugten Technikers beginnt nach Ablegung eines Eides, womit die fleißige und gewissenhafte Führung der dem Betreffenden von wem immer anvertrauten Geschäfte angelobt wird. Der Tag deö abgelegten Eides und der stetige Wohnsitz des befugten Technikers wird von der politischen Landesstelle allgemein kundgemacht. §. l3. Gegen die Verweigerung des Befugnisses oder die Beanstandung, oder Verwerfung irgend einer, der von dem Bewerber für dessen Erlangung zu liefernden Nachweisungcn, kann der Rekurs an das Staatsministerium ergriffen weiden. § l4. Die Zivilingenieure, Architekten und Geometer find verpflichtet, in ihrem Wohnorte ein förmliches Geschäftölokale zu unterhalten und dem Gejchäfte persönlich vorzustehen. Sie sind berechtiget Techniker in die Praxis aufzunehmen, letztere unter ihrer Leitung und personlicher Verantwortung zu verwenden und ihnen über ihre Praxis Zeugnisse auszustellen. §. l5. Die Uebersiedlung eines autorisirten Technikers innerhalb desselben BaubezirkeS ist dem Vorstande desselben, die in einen andern Baubezirt, dem frühern und dein neuen Vorstande, die Uebersieolung m cin anderes Verwal. tungsgeblet aber den betreffenden Landesstellen anzuzeigen. z'. lll. Jeder Zivil «Ingenieur, Architekt und Geometer hat ein chronologisches Verzeich-niß mit ununterbrochener Zahlenreihe zu führen, in welches alle von ihm selbst oder in seinem Namen verrichteten Akt,, über welche eine schriftliche Ausfertigung erfolgt, einzutragen sind. (§'. 5) §. »7. Die nach dieser Verordnung ton-zcssionirten Techniker sind der Disziplinargewalt der politischen Behörde des Baubezirkes unterworfen. Uebcrtretungen dieser Vorschrift sind mit Ermahnungen, Verweisen oder Geldstrafen zu ahnden. Letztere können auch als Zwangsmittel ohne besondere Disziplinar «Verhandlung verhängt werden. §. 18. Die Suspension eines autorisirten Technikers kann von der politischen Landesstellc verhängt werden, wenn er im Zuge des ordent- tichen Strafverfahrens verhaftet, oder wegen eines Verbrechens in Anklagestand versetzt wild, oder wenn dic Fortsetzung stines Geschäfts wegen einer Disziplinar-Uotersuchung oder einci Strafverfahrens besonders bedenklich erschein §. »9. Oie politische Landesstelle kann dc» Verlust dcs Befugnisses aussprcchen: n) in Folge schwerer oder wiederholter sruchl' los geahndeter Dienstvergehen; li) wenn der autorisirte Techniker bei der Auf' name oder Ausfertigung eines Aktes sich wissentlich eine Unrichtigkeit zu Schulde» kommen läsit; <:) wenn bci seiner Geschäftsführung Mang II. T a r i f für die Entlohnung der von Privattechnikern im Auftrage der Behörden vollzogenen Funktionen. n^t lohnung A für einen iUr einen filr eine» ^. VeschästiaUNa Ingenieur > Architekten > Geometer Anmerkung ? ^ s » V Geldbetrag üsterr. Währ, ,_______________________________________^ f>. lr. I fl, kr. , fl. lr, ___ ___ _______ ^ 1 Für «inen Tag an Diäten während der Reise- Für Neiscbewcgnng und ^oialcrhcbungcn dann Arbeitt» bewegunst — Lokalerhebungen und Arbeiten w Fclbc wird dic Zeit cincs ganze» Tasse« verstanden, im Felde........... 6— 5— 4 — 2 Für den technischen Gehilfen, (Adjunkten) außer ,, Dic Rciscgcbiihr ist mir für cinc einmalige Hi». >mt> Htt dem Wohnorte, für Feld- und Tischarbeiten . 3 - 2 3« 2 - "'?' i"'" ^M i" verrechnen. I Für einen Handlanger zum Kettenziehen - Auö- Die Aufrechnung des AdM.tc.. wird nur für Aufnahmc» stecken und Instrumenten-Uebertragung . . I — l — 1 - «„ßcrhalb des Wohnortes gestattet. Neisevergütung: 4 l») nach Ortschaften, die unmittelbar an Eisen« 6ine separate Ncisevcrgütnng fiir den Adjunkten darf nur bahnen oder Dampfschiffstationen liegen, be» bei Benützung der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe in Auf ersteren nach dcr zweiten, bei letzteren nach rcchnnng gebracht werden. der ersten Klasse; l)) bis MCI..8N« 2 Mcilen vom Wohnorte ein , Dcr Pnvattcchnilcr hat dic zum einschlägigen GeschO Pauschale pr. Meile....... 2 «0 2 «<' 2 «0 nothwendigen Mcß;eugc und Instrumcittc auf eigene Kosten «) über 2 Meilen vom Wohnorte ein Pauschale beizustellen. pr. Meile ........... l 5U l 5« l Als mittlere Arbcitszcit im Aurcau werden t 5 dleseS „„„^ „nd „der die Anzahl dcr bci Lotalcrycbuilgcn zugebrachten Tarifes zu verrechnen....... Tage zu belegen ist. N Zeichnungsmaterialien und allfällige Stempel werden nach Maßgabe der wirklichen Verwendung Die Prüfung dcr Partilularicn erfolgt durch das Bcmdc« vergütet............ partemcnt dcr t. l. Landesregicrung. Laibach am 22. September 18«3. Z. 4«5. (!) Nr. 5445, G d i k t. Von den, k. k. Landesgerichte Laibach wird hiemit bekannt gemacht, daß der hiesige Hof« "nd Gcrichtsadvokat, und zugleich k. k. Wechsel-Notar, Herr Dr, Matthaus Kautschitsch am 1l. Qttobcr l, I. gestorben ist, und daß zur Uebernahme stiner Advokatursschrislcn der hiesige Advokat Herr Dr. Anton Rak bestimmt wurde, an welchen sich daher die betreffenden Parteien wegen Au«f°lgung ihrer Schriften und Urkunden nach vorher mit d«>, Erben deS verstorbenen gepflogenen Richtigkeit über denselben gebührenden Erpensen wenden wollen. Laibach am l7. Oktober »863. Z. 2U6l. (8) Nr. 58^?, (K d i k t. Von dem k. k. Landes.- als Handelsge, richte Laibach wird hiemit den hleramts unbekannten Erben des am 8. d. Mts. verstorbenen Kaffeesieders M. D. Lansel bekannt gege» ben, daß V. G. Tuppan durch Dr. Anton Rak eine Klage auf Zahlung einer Koutokor« rentforderung pr. 2895 si. 4 kr. öst. W. <^, 8. li., unterm heutigen Dato, Z. 5357, gcgen sie ein< gebracht habe, worüber die Tagsahuug auf dl« 2. November d. I. angeordnet worden ist, s" wie, daß der hiesige Hof- und Gerichtsadvokat Herr Dr. Josef Suppan zur Vertretung der allfalligcn Erben aufgestellt worden ist. Es stel^ demnach den dießfälligcn Erben zu, sich "" diesem Vertreter ins Einvernehmen zu sctz<^ oder sonst ihre beliebigen Schritte einzuleite»' K. k. Landes- als Handelsgericht, Laibach am IU. Oktober I8U3.