1625 Amtsblatt Mr taibacher Zeitung Nr 229. Samstag den ä.Ottobcr 1872. (3»2-3) Kundmachung. Da sich die Fälle häufen, daß literarische oder Kunstcingabcn aus den Kronlä'nderu ohne vor hcrgcgaugene Einscndungsbewilligung direct an Scinc Majestät den Baiser oder an die k. l. Obersten Hofämter in Wien gelangen, so wird hiermit in Erinnerung gebracht, oaß zu solchem Behufe früher lm Wege der betreffenden k. k. Landesbchördcn die Vorläufige Allerhöchste Genehmigung zm Einsendung (ohne Anschluß des Objectes) cinzu holen ist. Directe Einsendungen werden jederzeit abgc wiesen und auf Kosten des Absenders zurückgcmittelt. Wien, im September 1872. Vom k. k. VberMämmerer-Amtl'. Kundmachung. Vie nächste Stalttoprüsmiss auo drr S'tlNttstrechlUlngo-Wijslnschnft Wird am H« .Dktvbcr >^i72 al'ssrhalten wrrdl,« Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unter ziehen wollen, haben ihre nach HH 4, 5) und 8 des Gesetzes vom 17. November 1852 (Ncichsgesctz blatt Nr. I vom Jahre 1853) vcrfaßtcn, voll ständig instruierten Gcfuchc bis 1 8. Oktober 1872 an den unterzeichneten Präfes einzusenden und darin insbesondere documenticrt nachzuweisen, ob sie die Vorlesungen über die Bcrrcchnungskundc frequentiert oder, wenn sie dieser Gelegenheit entbehrten, durch welche Hilfsmittel sie sich als Autodidakten die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. Nicht gehörig belegte Gesuche werden abschlägig beschicdm werden. Graz, am 28. September 1872.' Präses dcr Sl aa! S-Prill»» g a 7 Eom m i ssio >i f« > di^ S l a a ! S r c ch ii li ü ji« - W < s s c » s ch a f l: Josef (5alasan; Lichtne^el »> l'.. l, l. Slalchallcl'cl-Ralh. (391) Nr. 12?!)^ Concurs-Kundmachung. Zu besehen eine Stcucrcinnehmcrsstellc 1 liter Klasse in Kram mit dcm Iahrcsgchalte von U)00 fl. eventuell eine Eontrolorsstclle I.. II. und M. Klasse mit 1000 jl., 900 fl., 800 fl., oder eine Steneramtsofficialsstclle I., II. und I liter Klasse mit 700 fl., ll00sl. und500 fl., sämmtlichc Stellen mit der Verpflichtung zum (5'rlage einer Dicnstcaution im Gchaltsbctragc. Gcflichc sind untcr Vl'achwcifllUg dcr evsl)v derlichcn Befähigung und vollkommenen Kenntnis beider Landessprachen binnen drei Wochen bei der Finanzdircction in Laibach einzubringen. Laibach, am 1. Oktober 1872. K. k. FilllNlidircclilM siir Kl«!'«. (386 — 3) Nr. 1254. Kundmachuilq. Zufolge hohen vom 25. September 1872, Z 272(1«, wird für d.e ?)ara- nnd Äara-Trabucco Eigarrcn dcr be-stehende Großverfchleiß-Preis von ll sl. 30 kr. anf sechs Gulden mcrzig Kreuzer (<; fl. 40 kr.) erhöht. Dcr Klemverschlciß Pre,s bleibt miverändcrt Dcr neue Großvcrschlciß Pvcis tritt am Neu Oktober 1872 in Wirksamkeit. Laibach, am 30. September 1872. Van dcr k. k. Filmn.l-Dircclion. M7HI2) M 1'1270. Knudiuachllug. Im Einvernehmen mit dem k. uug. Handelsministerium ist beschlossen worden, vom 1. Oktober 1872 ab durch die Postvcrwaltung Streifbänder Mit dem Poststempel von 2 Ncukrcuzern fur Druck- sachen auszugeben, und wird aus diesem Anlasse folgendes bemerkt: 1. Diefe Streifbänder sind an der rechten obern Ecke mit dcm Poststempel, ferner an ihren Längen feiten mit einer schmalen Einfassung in gelber Farbe und an einer Kante der viuckfcite mit emem Klebestoff zur Herstellung des Berschlusses versehen. 2. Die gestempelten Streifbänder werden an das Publlcum iu Partien von je 5 Stück um den Preis von je 11 Nkr. ausgegeben. Den Redactionen periodifcher Druckfchriften werden auf ihr verlangen die zur Franlierung ihrer Blätter erforderlichen Schleifen in ganzen Bogen ^6 Stück Schleifen aus eiuem Bogen) in Partien von je 10 Bogen ü 1 fl. 32 kr. abgelassen. 3. Die für das lunig. nng. Postgebiet auf gelegten, mit dcm ungarischen Poststempel versehenen ^chlciscndäudcr werden bei dcr Ausgabe im dies scitigcn Postgebiete nicht zugelassen. 4. Emzclnc durch ^crschm oder Zufall unbrauchbar gewordenen Streifbänder können bei den Postämtern gegen Briefmarken i'< 2 kr. umgetauscht werden, wenn sie lein Merkmal ciner postä'mtlichcn Behandlung an sich tragen. 5. ES ist jedermann freigestellt, wie bisher, eigene Schleifen oder Streifbänder in Verwendung zu bringen ; bei Verwendung der amtlich aufgelegten Streifbänder sind, im Falle das Gewicht der Sen dung 3 Zolloth überschreitet, die zur vollständigen Frankienmg erforderlichen Ergänzungöbriefmarlen auf dcr Adreßfcitc dcr Schleife aufzukleben. Aus den Schleifen ausgeschnittene und andern Schleifen aufgeklebte Stempel werden als ungiltig betrachtet. Hicvon wird das Public um infolge Erlasses des hohen Handelsministeriums vom 14. d. M., Z. 101'.>-i/437, in Kenntnis gesetzt. Trieft, am 20. September 1872. S. l«. Po/l-Dircclil'll. (388—2) Nr. 1680. Kundmachung. ^ur SichcrstcliunZ dcr Verpflegung dcr dicö-gcrichllichcn Häsllingc, dcr Ausbesserung und Aicini gung dcr Arrestwäschc uud dcr Lieferung des Lager-strohcs während des Jahres 1873 wird am I 6. Oktober 1872 vormittags l) Uhr hiergcrichts die Minucndolicita tion stattfinden, wozu die Unternehmungslustigen mit dcm Beifügen eingeladen werden, daß die Li-citationsbcdingnisse hicrgerichts eingesehen werden können. K. k. stä'dti^delcgicrlcs Bezirksgericht Laibach, am 30. September 1872. '(389-^2) 'NrTi 6857 Licfcruugs- Auchhmbcn. Bei dcr k. k. Bcrgdircction Idria in Krain werden HW«>«> Mehcn Weizen, H^tttt „ Korn und k «>«>«> „ Knkurntz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bcdinguugcn angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mctzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund und das Korn 75 Pfund wicgcn. - 2. Das Getreide wird von dc»! l. k. Wirth schaftöamtc zu Idtia im Magazine in dcn rimcn tiltcn Gefäßen abgemessen und übernommen und 'jenes, welches dcn Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Dcr Lieferant ist verbunden, für jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qualisiciertcs Gc trcide dcr gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Ueber nähme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtcs als richtig und unwidcr^ sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loc/) Idria zu stellen, und es wird auf Berlan-gen desselben dcr Werlsfrachter von Seite dcö Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitfch nach Idria um dcn festgesetzten Preis von 24 Neu kreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. f. Bcrgdircctions kassc zu Idria oder bei dcr k. k. Landcshauptkasse ;u Laibach gegeu klassenmäßig gestempelte Quittunc?, wenn der Erstchcr kein Gewcrbsmann oder Han dclstrcibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit ciner 5 kr. Stempelmarke versehene sal dierte Rechnung. 5. Die mit einem 50-Neukreuzer Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 55. Oktober «5?H bei der l. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dcm Offerte ist zu bemerken, welche Gattung nnd Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, lind der Preis I000 Idria zu stcllcn. Sollte ein Offert aus mehrere Körner^ gattungen lauten, so steht es der Bcrgdircction frei, dcn Anbot für mchrere oder auch mn 5i"n <>!n? Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sichcrstcllung für die genaue ^lll^i' tung dcr sämmtlichen Bertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Radium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages course, odcr die Ouittung über desscn Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse odcr der f. l. Landcshauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri gcns auf das Offert keine Mcksicht genommcn wer dcn könnte. Sollte Contrahent die Pcrtragsverbindlichtei ten nicht zuhalten, so ist dcm Aerar das Necht ein geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Sä^ " ' sowohl an dem Badium als an dcssm acscin, ' Bcrmögcn zu regrcssicrcn. 8. Dcnjcma.cn Offcrenlcn, welche l^u». ^c trcidc-Licscrung erstehen, wird das crlcgtc Badinm allsobald zurückgestellt, der Erstehcr aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo dann er dic cinc Hälfte dcs Getreides bis Ottde November R^»73, die zweite Hälfte bis Mitte Dezember ZW7H zu liefern hat. '.>. Anf Bcrlangcn lverdcn die für die Lieferung erforderlichen Getreide-Säcke von dcr k. l. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Nück stcllung unentgeltlich, jedoch ohne Bcrgütung dcr Frachtspcscn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ber lust an Säcken während dcr Lieferung haftend. 10. Wird sich,.....' < ltcn, gegen dcn Herm Lieferanten alle jcnc , .ln zu ergreifen, durch wclchc dic pünktliche Erfilllung der' ContractSbe-dingnissc erwirkt wcrdcn kann, woqegm abcr auch dcinsclbcn dcr Rechtsweg für alle Ansprüche ofscn bleibt, dic dcrsclbe aus dcn Contrartö-Bedingun gen inachcn zu könncn glaubt. Jedoch wird aus driicklich bcdungcn, daß die aus dem Bcrtrage etwa entspringenden '^cchtsstleitigkcitcn, das Aerar möge als Kläger odcr Geklagter eintreten, so lvie auch die hierauf Vczug hadcndcn Sichcrstellun " ' Efccntionsschrittc bei demjcnigcn'im Sitze , .^ .^.^ calaiuteS befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem dcr FiScus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Nergdirestion Idria, am 1. Oktober 1872.