Macher NmsaMalt. Nr. 13. Jnlialt: I. Die fünfundzwanzigjährige Feier der Dogmatisirung der unbefleckten Empfängniß der seligsten Jungfrau Maria. — II. Decretum Congreg. Indulg. et Reliq. — III. Decretum quoad Cruces stationum viae crucis. — IV. Decretum quoad usum petrolei. — V. Evidenzhaltung der im Auslande gebornen österr. Staatsangehörigen. — VI. Büchel für die Kirchenvermögeus-Verwaltungen. — VII. Fragen in Sachen der Civil-ehe. (Fortsetzung.) — VM. Konkurs-Verlautbarung. — IX. Chronik der Diözese. «Of I. Die füusundpvaiijigjlihrige Derer der Dogmatisirung der unbefleckten Empfängnis; der seligsten Jungfrau Maria. Ucbcr mehrseitige Anregung des Gedankens, daß der 8. Dezember l. I., an welchem Tage vor 25 Jahren die Lehre von der unbefleckten Empfängniß der seligsten Jungfran und Gottesmutter Maria als Dogma erklärt worden ist, in ganz besonderer Weise gefeiert werden solle, und über die Bitte mehrerer Bischöfe um Verleihung von Ablässen für denselben, haben Seine Heiligkeit Papst Leo XIII. nicht bloß für den Festtag selbst, sondern für die ganze Oktave des Festes einen vollkommenen Ablaß verliehen, welcher auch den armen Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann. Das darüber erlassene Dekret der heiligen Kongregation der Ablässe lautet: Decretum Urbis et Orbis. Quintus et vicesimus advenit annus, ex quo immaculati Beatae Mariae Virginis Conceptus dogma Universum christianum orbem incredibili affecit laetitia; hine minim non est, si Christifidelium mentes incesserit Studium, solemniori eundem diem cultu celebrare. Praeterea plures Sacrorum Antistites, quo hoc christianae laetitiae signum populis sibi commissis benevertat, Leoni XIII. Pontitici Maximo supplices admoverunt preces, ut t&ntae faustitatis memoriam sacris Indulgentiarum muneribus ornaret. Has itaque preces referente me infrascripto Secretario Sacrae Congregationis Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositae in Audientia diei 20. Septembris 1879 Idem Sanctissimus Dominus Noster benigne excipiens, Wversis utriusque sexus Christifidelibus, qui in proximo Deiparae sine labe conceptae festo vel uno ex diebus tofra Octavam vere poenitentes confessi ac sacra Eucharistia refecti fuerint atque ecclesiam vel publicum oratorium devote visitaverint ibique juxta mentem Sanctitatis Suae pie oraverint, Indulgentiam Plenariam, semel in dicto hierum spatio lucrandam et animabus quoque Defunctorum in modum suffragii applicabilem dementer est impertitus. I’raesenti valituro absque ulla Brevis expeditione. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae ex Secretaria Sacrae Congregationis Sacrisque Reliquiis praepositae die 20. Septembris 1879. Al. Card. Oreglia a 8. Stephano, Praef. — A. Panici, Secretarius. II. Decretum 8. Congregationis Indulgentiarum et Reliquiarum. Cum Sanctorum Martyrum et aliorum cum Christo viventium Sancta Corpora, quae viva membra , erunt Christi et templum Spiritus Sancti, a fidelibus veneranda sint; multa enim beneficia per ea a Deo homi-^ praestantur; ut eorum venerationi consulatur utque omnis turpis quaestus eliminetur, non semel leges ^clesiasticae, sed et civiles latae fuerunt. Siquidem cap. 3. Cod. de Sacrosanctis Ecclesiis statutum fuit: Nemo ■^■rtyres distrahat, nemo mercetur. , Iam vero abhinc nonnullis annis, sufl'ragantibus rerum ac temporum adiunctis, abusus irrepsit, ut? °Qiines catholicae fidei osores et turpis lucri avidi, Sacras Reliquias undequaque exquisitas et arreptas et authen-Cltate pollentes, Romae potissimum, magno fidelium et maxime advenarum scandalo vendere non erubescant. 17 Id cum Sanctissimo Domino Nostro Leoni PP. XIII. innotuerit, Ladern Sanctitas Sua volens huic malo occurrere, et simul Sacrarum Reliquiarum, quantum fieri potest, recuperationi studere, sacrorum canonum statutis inhaerens districte praecepit, ne Christifideles sub quolibet praetextu, etiam redimendi, Sacras Reliquias et Sanc-torum exuvias, licet capsula reconditas et sigillo munitas, tarn in Urbe, quam extra emere aut mercari praesumant. Insuper mandavit, ut quicumque Sacras Reliquias, quae venales prostent, invenerit, Locorum Ordinarius commoneat, quorum intererit opportune providere. Hoc propterea Decretum Idem Sanctissimus Dominus Noster fieri et publicari mandavit. Datum Romae ex Secretaria Sacrae Congregationis, Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositae, die 21-a Decembris 1878. Al. Card. Oreglia a 8. Stephano, Praefectus. — A. Panici, Secretarius. III. Decretum 8. Congregationis Indulgentiarum quoad cruces stationum viae Crucis. In Gallia mos invaluit quatuordecim tabellas una cum crucibus pro stationibus viae Crucis ex ferro saepe in typos fuso condendi, quibus ferreis crucibus inversis totidem ligneae applicantur, quae tarnen nullo videri possunt modo a coram adstantibus. Cum autem pluries ab hac sacra Congregatione definitum fuerit, indulgentias pro pio viae Crucis exercitio concessas, crucibus tantum rite benedictis esse adnexas; cumque in appendice ad Rituale Romanum, typis s. Congregationis de Propaganda Fide editum anno 1864. pag. 404. et anno 1874. pag. 108. traditum reperiatur, cruces praedictas esse debere ligneas. Hinc Episcopus Auranensis merito dubitans; num iuxta praefatam consuetudinem conditionibus satisfiat ad indulgentiarum acquisitionem necessariis, per suum Vicarium supplex adiit hanc s. Congregationem, ab ea expostulans trium dubiorum resolutionem. I. An illud „Ex ligno debent esse cruces“ quod legitur in appendice ad Rituale Romanum editum anno 1864. ex typis s. Congregationis de Propaganda Fide pag. 404. obliget sub poena nullitatis ? Et quatenus affirmative II. An huic praecepto sufficienter satisfacit supradicta appositio totidem crucum lignearum, etsi coram adstantibus invisibilium, ad partem adversam crucum ferrearum ? III. An consulendum sit Sanctissimo pro sanatione Crucis viarum huiusmodi iam erectarum? In Congregatione generali habita in Palatio Apostolico Vaticano die 15. Novembris 1878. Emmi Patres rescripserunt. Ad I. Affirmative. Ad II. Negative. Ad III. Attenta bona fide consulendum SSmo pro convalidatione Stationum sic erectarum, et pro facul-tatibus necessariis et opportunis concedendis eidein Episcopo Oratori, qui sive per se, sive per alium Sacerdotem sibi benevisum cruces ligneas privatim benedicat, easque benedictas, meliori quo fieri potest modo, ne scandalum oriatur, ita stationibus superponat, ut ab omnibus conspici possint. Factaque de bis omnibus per me infrascriptum dictae Congregationis Secretarium SSmo D. N. Leoni Papae XIII. in Audientia diei 23. Novembris 1878. relatione, Sanctitas Sua s. Congregationis resolutionem benigne, approbavit. Datum Romae ex Secretaria eiusdem s. Congregationis die et anno ut supra. Al. Card. Oreglia a. 8. Stephano, Praefectus. — A. Panici, Secretarius- IV. Decretum 8. Itituum Congregationis quoad usuin petrolei. Quum non una sit sententia circa interpretationem Decreti a Sacra Rituum Congregatione lati sub die 9. Julii 1864. in una „Plurium Dioecesium“ super usu petrolei et oleorum, quae ex vegetabilibus habentut pro nutriendis lampadibus Ecclesiarum, ita ut nonnulli putaverint, posse petroleum adhiberi in Ecclesiis propi'10 arbitrio et extra casum necessitatis, dummodo non adhibeatur ante SSmam Eucharistiam vel ante imagiueS sacras, Rmus D. Canonicus Antonius Conti, Vicarius Capitularis Dioeceseos Faventinae a Sacra Rituum Congrega-tione declarari petiit, num sit contra sensum memorati Decreti diei 9. Iulii 1864. adhibere petroleum ad illumi-nandam Ecclesiam, quando necessitas non urgeat, et absque praevio Ordinarii consensu? Sacra porro eadem Congregatio, referente infrascripto Secretario, re mature perpensa, rescribendum censuit: Minime adliiberi posse petroleum vel aliud oleum ex vegetabilibus ad illuminandam Ecclesiam; sed in casu tantum necessitatis ex prudentia Ordinariorum. Atque ita rescripsit et servari mandavit die 20. Martii 1869. Nr. 1403. v- Eviden^haltung der im Auslande geborenen österreichischen Staatsangehörigen. Die hochlöblichc k. k. Landesregierung hat mit Zuschrift vom 15. Oktober d. I. Nr. 7214 Folgendes anher bekannt gegeben: „Um in den Fällen der Evidenzhaltung für die außerhalb des Gebietes der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder stattfindendeu Geburten österreichischer Staatsangehöriger einen gleichmäßigen Vorgang herzustellen, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht und mit dem hohen k. k. Justizministerium anzuordnen gesunden, daß die von auswärtigen Matrikensührern ausgestellten, und Hierlands einlangenden Geburtsscheine für österreichische Staatsangehörige, infoferne der Heimatsort des ehelichen Vaters, beziehungsweise der unehelichen Mutter des Kindes, für welches der Geburtsschein ausgesertiget ist, näher bezeichnet oder bekannt ist, sofort dem betreffenden, für diesen Heimatsort bestellten Matrikenführer zu übermitteln sind. Bon Seite dieses Matrikenführcrs sind die bezeichneten Geburtsscheine in ein besonderes Heft einzulcgen, dieses Heft bei den Gcburtsmatriken aufzubewahren, und die eingelegten Geburtsscheine in einem zu diesem Hefte zu führenden und bei demselben aufzubewahreuden alfabetifchen Indexe znr leichtern Auffindung bei Erthcilung vou Auskünften ober Abschriften zu verzeichnen. Ist der oberwähnte Heimatsort nicht näher bezeichnet, oder überhaupt unbekannt, so hat vorerst die Sicherstellung dieses Heimatsortes im amtlichen Wege, behufs Einleitung der vorgezeichneteu Amtshandlung von Seite des Matrikenführers stattzufinden." Welche Anordnung den Herren Matrikensührern zur genauen Darnachbenehmung mitgetheilt wird. VI. Uormerlrbiichel für Kirchenvermögens-Uerwaltnngen. Sowie die Steuerbüchel von den k. k. Steuerämtern als nvthwendig und zweckentsprechend für die Partheien Angeführt worden sind, ebenso glaubt das sürstb. Ordinariat den Herren Pfarrern und Administratoren als Verwaltern bfö Kirchenvcrmögens ein eigenes dazu verfaßtes nud bei Rudolf Milic iu Laibach aufgelegtes slovcnisches Bonn erkbüchcl für die von den bei Privaten elozirten Kirchen- und Stiftungskapitalien bezahlten Interessen und Aktivrückstände zum fernern Gebrauche auempfchlen zu sollen. Denn das Büchel wird dem Privatfchulvner als eine Bestätigung dienen: wann, TO: welche Zeit und wieviel er an Interessen oder Aktivrückständen bereits bezahlt habe, da bei Entrichtung des Geldes der ^leistete Betrag nicht bloß in das Journal sondern auch in das Büchel, welches sodanu die Parthei zurückbekommt, b°tt der Kirchenvorstehung eingetragen wird. Durch diese doppelte Controle können alle diesbezüglichen öfters vorkommmdcn Errungen möglichst beseitiget und bei allfällig erhobenen Klagen als Beweis der geleisteten oder nicht geleisteten Bezahlung ^nützt werden. Das fürst. Ordinariat trägt daher den Kirchenvorstehnngen auf, dieses Büchel, welches nur einige Kreuzer Elften und für 20 Jahre ausreichen wird, bei Privatschuldnern als von Amtswegen mit dem 1. Jänner 1880 einzuführen. VII. Kragen in Sachen der Civilehe. (Fortsehung von Nr. 12, Seite 122.) Hieraus folgt, daß die kirchliche Ehe vor dem äußern, dem staatlichen Gesetze gar nicht besteht, von ihm nicht ^ucksichtigt wird. In dieser Beziehung äußert sich der Kanonist Ritter von Schulte (in der Reichstagssitzung vom 27. März 1874, a. a. O. S. 602): „Ich sage offen: ich gebe dem Staate das Recht nicht, über die Giltigkeit der Ehe für das kirchliche Gebiet zu urtheilen; ich würde mich in meinem Gewissen nicht für berechtigt erachten, eine solche aufgelöst zu sehen, wenn und so lange eine Kirche Vorschriften hat und die Auflösung denen nicht entspricht. Aber das ist das Gewissensgebiet, nicht das bloß äußere Rechtsgebict." Dabei ist es nur sehr sonderbar, daß Jemand, welcher das Kirchenrecht par excellence kennen will, einen Standpunkt einnehmeu und vertheidigen kann, nach welchem die kirchliche, also nach dem kanonischen Rechte die einzig wahre und wirkliche Ehe unter Christen mir eine innere, eine Geltung bloß vor dem Gewissen der Betheiligten, nicht aber die äußere, gesetzliche Anerkennung und den staatlichen Schutz haben solle, während das Kirchcnrccht an alle weltlichen, selbst an die nichtchristlichcn Gewalten die Forderung stellt, für Christen nur die religiöse Ehe, weil diese allein die wahre und jede andere Verbindung sündhaft ist, auch vor dem bürgerlichen Gesetze gelten zu lassen. Deßhalb mußte nach den Grundsätzen des Kirchenrechtes der Kanonist für den Fall, daß nach den gegebenen Verhältnissen ein wirkliches, unabweisbares Bedürfniß vorlag, den Anhängern von Sekten oder des Unglaubens eine wenigstens staatlich anerkannte Verbindung zu ermöglichen, doch mit aller Entschiedenheit daran festhalten, daß für die Katholiken nur deren allein wahre, weil kirchliche Ehe auch für den Staat das äußere Rcchtsgcbiet Geltung haben und bürgerliche Wirkungen äußern solle. Die Vortheile, welche nach Schulte aus der staatlichen Einheit der Eheschließung und der Ehe überhaupt für das Reich angeführt werden, können an sich nicht in Vergleich kommen mit dem Aufgeben der Wahrheit und Gestattung eines so tief ergreifenden irreligiösen Verhältnisses; außerdem sind aber diese Vortheile nur eingebildete; denn statt der Vereinfachung der auf die Ehe sich beziehenden Angelegenheiten, trat deren Vermehrung ein, indem größtcntheils doppeltes Aufgebot, doppelte Eheschließung, doppelte Auflösung nothwendig sind und die Verwirrung und Verwickelung, welche schon vorher in Deutschland wegen der Verschiedenheit der Religion herrschten, im großen Ganzen blieben und durch die Einführung der Civilehe in Wirklichkeit, d. H. im Leben, wenn auch nicht vor den Staatsbehörden, einen sehr ansehnlichen Zuwachs erhielten. Endlich muß man sich billig verwundern, daß der Kanonist Ritter von Schulte in der Sitzung des Reichstages vom 24. März 1874 behaupten konnte: „Aber wenn man nun sagen wollte: Die Civilehe träte der religiösen Ehe zu nahe, wie kann man denn das?" und weiter: „Wenn man uns also sagt: durch die Civilehe wird das Sakrament altcrirt, so sage ich ehrlich: das ist mehr wie naiv!" (a. a. O. S. 546). Und doch kann und wird es Civilehen geben, ohne daß sie sakramentale Ehen sind; freilich wird Schulte entgegnen: es wird Niemand zur bloßen Civilehe genöthigt, er kann nach ihr eine kirchliche Ehe entgehen. Allein gerade die Möglichkeit, welche das weltliche Gesetz bietet, mit einer reinen Civilehe sich zu begnügen, reizt die einen aus Leichtfertigkeit und Gleichgiltigkeit, die Ändern aus Leidenschaft und niedrigen Absichten, nur eine bürgerliche Ehe einzugehen, weil sie eine religiöse nicht abschließen wollen und können und so trägt der Staat, welcher als Diener Gottes die Unterthanen in allem Guten fördern soll, wesentlich dazu bei, daß sie in sündhaften Verbindungen leben, ein Seclenschaden, welcher durch den Gewinn, daß die bloße Civilehe für vcrhältnißmäßig wenige Personen die bürgerlichen Wirkungen der Ehe, also rein zeitliche Vortheile sicher stellt, wahrlich nicht aufgehoben wird. Alle diese Aeußerungen Schult e's gehen aber aus seiner schon seit lange gehegten unrichtigen Auffassung der Wirksamkeit der Kirche im menschlichen Gcschlechte und insbesondere des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche hervor. Denn wenn er a. a. O. sagt: „Ich will von Seiten des Staates auch nicht den Funken eines Eingriffes in die inneren Rechte der Kirche und gerade weil ich das nicht wiÜ, daher will ich die Auseinandersetzung von Kirche und Staat auf diesem Gebiete" und dann: „Ich will eben keine Vermengung von Kirchlichem und Staatlichem und das Kirchliche ist mir zu heilig und zu hehr, um eine solche Vermengung zu wollen;" so beweist dieß klar, daß es am Begriffe der von Gott der Kirche gestellten Aufgabe und sonnt am Verständnisse der Gesetzgebung derselben fehlt. Sie soll nicht bloß den innern, sondern auch den Menschen in feilten1 äußern Thun ebenso alle Einrichtungen der menschlichen Gesellschaft als der Sauerteig durchdringen und heiligt Familie, Gemeinde, Vereine, Staaten, ohne im Entferntesten in deren sonstige ihnen eigentümliche Tätigkeiten und Angelegenheiten sich einznmischcn. Die Civilehe ist im jetzigen deutschen Reiche allein vom Staate als rechtsgiltige und gesetzlich Ehe anerkannt. Daher sagt Abgeordneter Ewald in der Reichstagssitzung vom 23. April 1873: „Der Staat sagt nicht; „die kirchliche Ehe ist zu verwerfen und ich will sie gar nicht dulden," aber er sagt: „die Ehe, die ich Wie“' ist nicht bloß vollkommen hinreichend, sondern auch allein gesetzlich und nachher mögen dann diejenigen, welche es wünsch^ für sich privatim zu einem Geistlichen gehen, der dann thun möge, was ihm gefällt." Besonders klar sind die Worte v Hinschius in der Sitzung vom 16. Januar 1875: „Dasjenige, was in der vorgeschriebenen Form geschlossen ist, ist rechtsgiltig und ist rechtsgiltig gegen Jedermann; also ist auch die Civilehe gegenüber den beiden Kirchen meines Erachtens eine rechtliche Ehe. Das wird prägnant ausgedrückt durch das Wort „rechtsgiltig." Setzm Sie aber das Wort „bürgerlich gütig“ hinein, so liegt eine Mißdeutung sehr nahe, daß es nun eigentlich gibt eine bürgerlich rechtsgiltige Ehe und eine kirchlich rechtsgiltige Ehe. Nnn wird natürlich die Konsequenz daran geknüpft, daß die kirchlich rechtsgiltige Ehe eigentlich die wahre, die vorzüglichere Ehe ist und es wird der Civilehe ein Makel aufgedrückt, wie ja bereits von katholischen Kirchenbehörden die Civilehe als Konkubinat bezeichnet wird" (a. a. O. S. 1054). Kurz nud bündig erklärt denn auch der Buudeskmnmissär Stöltzel, wie schon bemerkt in der Sitzung vom 16. Januar 1876: „Vom Standpunkte dieses Gesetzes aus gibt es keine als vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe." Wenn nun auch noch durch den §. 82, nach welchem die kirchlichen Verpflichtungen auf Trauung durch das Gesetz über die Eheschließung vom 23. April 1875 nicht berührt werden sollen, und durch die diesen Paragraphen erläuternden Beweggründe zu dem erwähnten Gesetze ausdrücklich der Gegensatz der Civilehe zur kirchlichen Ehe, die gesetzliche Verschiedenheit, Treuuung und Unabhängigkeit beider von einander ausgesprochen wurde, so geht dieß gleichfalls auch aus der Anordnung eines eigenen bürgerlichen Aufgebotes, besonderer Eheschließung vor dem weltlichen Standesbeamten, aus der Aufstellung eigcnthümlicher Ehehindernisse, Zulassung der Auflösung der Ehe dem Bande nach und Ueberweisung aller die Ehe betreffenden Angelegenheiten an die weltlichen Gerichte aufs Bestimmteste hervor. Dieß Alles wird vollkommen bestätigt durch die Weise, wie diese bürgerliche Ehe abgeschlossen werden soll. Nach §. 52 des gedachten Gesetzes erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete Frage des Standesbeamten: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eiugehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgten Ansspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre." Aus diesen Worten folgt unzweideutig, daß bei dieser Eheschließung nur an die durch das Gesetz vom 23. April 1875 eingeführte bürgerliche Ehe gedacht, ferner daß vom Standesbeamten und vom Gesetze angenommen und vorausgesetzt toerde, daß die Erklärung der Verlobten, eine Ehe eingehen zu wollen, sich nur ans diese bürgerliche Ehe beziehe: denn der Standesbeamte kann bei der Frage an die Verlobten, ob sie erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, keine andere Ehe im Auge haben, als die durch das Gesetz geschaffene Civilehe, zu deren Abschluß allein er beauftragt ist; ebenso kann er keine andere, als die bürgerliche Ehe meinen, wenn er auf die bejahende Antwort der Verlobten sie kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erklärt, weil er nur in Folge der Anordnung des gedachten Gesetzes berechtigt ist, den Abschluß einer Ehe und zwar nur einer durch dieses Gesetz eingeführten, also einer bürgerlichen Ehe vorzunehmen, da das Gesetz nur diese und keine andere kennt und nur für diese und nicht für eine andere Ehe die Eheschließung durch den bürgerlichen Standesbeamten anordnet. In dem gleichen Sinne spricht sich über die Bedeutung der von dem Gesetze vorgeschriebenen Eheschließungsform Vundeskommiffär Stöltzel in der Sitzung vom 16. Januar 1875 dabin aus: „Es entspricht aber vollständig dem Prinzipc des Gesetzes, daß die Standesbeamten nicht die leere Phrase, sondern die Wahrheit zu dem vor ihnen ^gegangenen Akte hinzufügen, die Eheleute seien jetzt rechtmäßig verbundene Eheleute. Denn vom Standpunkte dieses Gesetzes aus gibt es keine als die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe und soviel auch allseitig gewünscht werden toird und gewünscht werden soll, daß diesem Akte die kirchliche Trauung nachfolge, — in Beziehung hierauf ist ja noch ein ausdrücklicher Schlußparagraph in das Gesetz ausgenommen — so muß doch auch gewünscht werden, daß der Gedanke Zun, vollen und klaren Ausdrucke komme, die einzige Form, in welcher die Ehe geschlossen werden kann, ist die vor dem Standesbeamten" (a. a. O. S. 1063). §. 13. Diese Civilehe des jetzigen deutschen Reiches ist also nach ihren gesetzlichen Bestimmungen und den Ausdrücklichen Erklärungen der an der Gesetzgebung Betheiligten eine von jeder religiösen, kirchlichen Ehe völlig getrennte, ^abhängige und selbstständige Verbindung, welche vor dem bürgerlichen Gesetze allein als rechtmäßig gilt und allein ärgerliche Wirkungen erzeugen kann. Der Staat will nach dem Wortlaute des Gesetzes und den unzweideutigen Erklärungen er Gesetzgeber, daß vor einem Standesbeamten nur diese von ihm geschaffene Civilehe und nicht irgend eine andere, eine *bligiöse Verbindung eingegangen werde, letztere kann und soll nach Vollzug der Civilehe abgeschlossen werden. Der Staat Zerläßt es also nicht den Betreffenden, welche Ehe, ob eine christliche oder bloß bürgerliche sie vor dem Standesbeamten begehen wollen, sonderen er nimmt an und will, daß vor seinem Standesbeamten nur eine Civilehe abgeschlossen werde. . Auf diese Civilehe des neuen deutschen Reiches lassen sich daher auch gerade wie auf ihr Vorbild, die ^anzösische Civilehe die verurtheileuden Bestimmungen des Satzes 73 des Syllabus anwenden. Die im jetzigen Deutschland eingeführte Civilehc beansprucht, daß sie auch unter Christen eine wahre, ja die allein recht- und gesetzmäßige Ehe sei, sie beansprucht, daß sie die Eigenschaft einer wahren Ehe habe auf Grund eines ausschließlich von der weltlichen Gewalt als Ehe angeordneten und auf Grund dieser Anordnung und mit Rücksicht auf sie eingegangenen Vertragsvcrhältnisses. Eine in dieser Weise abgeschlossene Ehe wird aber von dem angeführten Satze des Syllabus nicht als eine wahre, christliche sakramentale Ehe erklärt. Daß die neue deutsche Civilche auch im Volke im Allgemeinen nicht als eine wahre christliche Ehe aufgefaßt werde, wurde bei den Verhandlungen im Reichstage aufs Entschiedenste hervorgehoben. Abgeordneter Dr. Westermayer sagte in der Sitzung vom 24. März 1874 „das Volk wird nie und nimmer glauben, daß sein Bürgermeister, sein Schulmeister, daß überhaupt der Civilstandsbcamte giltig trauen konnte" (a. a. O. S. 543). Und der Abgeordnete Windthorst äußerte in der Sitzung vom 27. März 1874: „So gewiß sie die Grammatik nicht korrigiren können durch die Gesetze, ebenso gewiß werden Sic nie und nimmer durch noch so viele Anpreisungen Ihrer Civilche dem Volke die wahre und wirkliche Ehe aus dem Herzen reißen" (a. a. O. S. 600). Der mit Ermächtigung des Königs vom preußischen Oberkirchcnrathc am 21. September 1874 hinsichtlich der in Folge des Civilstandsgesetzes über die Eheschließungen erforderlichen Acnderungen bei der kirchlichen Trauung ergangene Erlaß, welcher nur Geltung für Preußen und hier bloß für die durch das Gesetz vom 9. März 1874 dem Oberkirchcnrathc unterstellten Provinzen hat, erklärt in Nr. 6, wie schon bemerkt wurde, die kirchliche Trauung solle der bürgerlichen Eheschließung, sowie irgend thuulich, ohne Verzug Nachfolgen, „damit die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach der Erhebung der rechtlich bindenden Willenserklärung zum Gelöbnisse vor Gott und der Gemeinde, geweiht durch Gottes Wort und Gebet und begleitet von dem Segen der Kirche begonnen werde;" sodann sagt jener Erlaß in Nr. 9, „daß die eheschließende Bedeutung von dem kirchlichen Akte auf den bürgerlichen übergeht" und Nr. 11: „die kirchliche Trauung wird in den bisher üblichen Formen vollzogen, so jedoch, daß das Trauungsformular in seinen mit der chebcgründeten Wirkung des bürgerlichen Aktes unvereinbaren Bcstandtheilcn die nolhwcndigen Veränderungen erfährt." Diesem Erlasse sieht man die Verlogenheit an, den Charakter der kirchlichen Ehe im Gegensätze zur bürgerlichen zu behaupten und festzuhaltcn. Es ist unklar, ob nach der Ansicht des Oberkirchcnraihcs die bürgerliche Ehe, wenn ihr die kirchliche Trauung auch nicht nachfolgt , als eine kirchliche Ehe gelten oder ob nur eine solche bürgerliche Ehe, welcher die kirchliche Trauung folgt, als eine kirchliche betrachtet werden solle. Für die letztere Auffassung spricht mehr der Umstand, daß nach Nr. 6 des gedachten Erlasses „die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach der Erhebung der rechtlich bindenden Willenserklärung zum Gelöbnisse vor Gott und der Gemeinde" begonnen werden solle. Denn die „rechtlich bindende Willenserklärung" bei der „bürgerlichen Eheschließung" bezieht sich doch nur darauf, daß durch sie bloß eine bürgerliche Ehe bewirkt werde, da das Reichsgesetz über die Eheschließung bei derselben an keine andere als an eine bürgerliche Ehe denkt und keine andere als die bürgerliche Ehe bei der bürgerlichen Eheschließung angegangen wissen will. Diese rechtlich bindende Willenserklärung soll nun durch die kirchliche Trauung zu einem Gelöbnisse vor Gott erhoben werden; wird aber diese Willenserklärung zu einem Gelöbnisse vor Gott erhoben, so wird auch nothwendig der Gegenstand der Willenserklärung, das, was durch sie hervvrgebracht wurde, d. H. die bürgerliche Ehe erhoben, erhöht, vervollkommnet und da die Willenserklärung von einciN bloß bürgerlichen Akte durch die kirchliche Trauung zu einem Gelöbnisse vor Gott, also zu einem religiösen Akte wird, so wird mithin auch das, was Gegenstand dieses Gelöbnisses ist, nämlich die bürgerliche Ehe, welche durch Gottes Wort und Gebet und den Segen der Kirche geweiht werden soll, zum Charakter einer religiösen, christlichen Ehe erhoben. Nimmt man diese Auffassung nicht an, so muß man behaupten, nach dem Erlasse des Obcrkirchcnrathes werde jede bürgerliche Ehe der Protestanten auch für eine christliche und kirchliche angesehen; cs sei also die kirchliche Trauung nicht nöthig, um der Ehe die Eigenschaft einer christlichen Verbindung zu verleihen, wenn aber dennoch eine kirchliche Trauung folge, so erhöhe diese nur den an sich schon auch ohne solche Trauung vorhandenen religiösen christlichen Charakter der Ehe- Plag nun die eine oder die andere dieser Auffassungen des zweideutigen und geschraubten Erlasses des preußischen Oberkirchenrathes die richtige sein, so haben sich die Protestanten an dessen Bestimmungen nicht zu halten. Denn kirchliche Vorschriften, welche sie im Gewissen binden, bestehen für sie nicht. Sic können daher trotz jenes Erlasses das Reichsgesetz über die Eheschließung betrachten wie sie wollen und in der Art auffassen, daß sie die vor dem bürgerlichen Standesbeamten eingegangene Ehe auch als kirchliche Ehe ansehen oder daß sie dieselbe nur als bürgerliche betrachten, welche erst zu einer kirchlichen Ehe durch die nachfolgende kirchliche Trauung erhoben wird. Für die Beurtheilung der Civilche vom Standpunkte und vor dem Forum der katholischen Kirche hat der erwähnte Erlaß des preußischen Oberkirchenrathes keine Bedeutung. Jedenfalls beweist er aber, daß auch diese protestantische kirchliche Oberbehörde die neu angeführte bürgerliche Ehe nicht so ohne Weiteres als kirchliche Ehe betrachtet, sondern t)ie kirchliche Eigenschaft der Ehe in irgend welchen Zus ammenhang mit der kirchlichen Trauung gebracht wissen will, weil andernfalls die Forderung derselben und die Ermahnung zu derselben ohne Zweck und Bedeutung wären. §. 14. Nachdem nun fcstgestellt worden, daß die Civilehe des neuen deutschen Reiches unstreitig eine eigenthümliche, unabhängig für sich bestehende eheliche Verbindung von nur bürgerlicher Beschaffenheit mit Ausschluß irgend welchen religiösen und kirchlichen Charakters ist und seiu soll, so fragt es sich nunmehr noch, wie verhalten sich denn die Eheschließenden zu dieser Civilehe, in welcher Absicht gehen sie eine solche ein, haben sie bei der Eheschließung den Willen, eine bürgerliche oder eine kirchliche Ehe cinzngehen? Es wurde bereits ausgeführt, daß angenommen wird, die Absicht derjenigen, welche eine Rechtshandlung vornehmen, sei in der That darauf gerichtet, diese Handlung so und in dem Sinne und der Bedeutung zu verrichten, tote sie sich durch ihre äußeren Eigenschaften und die gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen gibt. Wenn bei Vornahme solcher Handlungen eine andere Absicht Vorgelegen haben soll, als die Handlung ihrer äußern Beschaffenheit nach voraussetzt und fich aus ihr erschließen läßt, so muß diese von der Handlung selbst verschiedene Absicht besonders bewiesen werden. Daher müssen alle Diejenigen, welche eine Civilehe im eigentlichen Sinne, in welchem sie durch die Gesetzgebung Frankreichs, Italiens und des nunmehrigen deutschen Reichs aufgestellt wurde, überhaupt und im Allgemeinen betrachtet und behandelt werden, als hätten sie nur eine Civilehe cingeheu wollen und wirklich eingegangen. Deßhalb ist diese bürgerliche Ehe nicht Äs eine giftige, christliche und kirchliche Ehe anzusehen und es ist in dieser Beziehung gleichgiltig, ob die eine solche bürgerliche Verbindung eingehenden Getauften, zur Beobachtung der tridentinischen Eheschließungsform verpflichtet sind oder nicht. Der Grund aber, weßhalb früher in Holland die vor dem Magistrate ober dem «katholischen Religionsdiener vv"'sonst fähigen und zur Anwendung des tridentinischen Dekretes nicht verbundenen Christen eingegangenen Ehen für 9’fttg gehalten und vom apostolischen Stuhle für giftig erklärt wurden; wie die in gleicher Weife in den vereinigten Staaten Nordamerikas oder Englands abgeschlossenen Verbindungen im Allgemeinen als giftige, christliche und also als !akramentale Ehen angesehen werden, liegt darin, daß in diesen Ländern die bürgerliche Gesetzgebung für die Schließung ^ner Ehe, wenn dieselbe bürgerliche Wirkung haben soll, eine bestimmte Form verschreibt, keineswegs aber eine eigene, bon der christlichen Ehe verschiedene Ehe mit besondern Eigenschaften aufstellt, auch nicht annimmt und will, daß eine i'loß bürgerliche Ehe eingegangen werde, sondern sich um die Natur und das Wesen der in der vorgeschriebenen bürgerlichen Sortn abgeschlossenen Ehe nicht kümmert, so daß es den Erschließenden gesetzlich überlassen bleibt, ob sie eine christliche, kirchliche Ehe entgehen wollen oder nicht. Auch wird nicht nach der in der hier vorliegenden Weise eingegangenen Ehe, Unt diese Verbindung zu einer kirchlich giftigen Ehe zu machen, eilte weitere kirchliche Ehe abgeschlossen, sondern die in et angegebenen Art eingegangene Verbindung ist für sich allein eine christlich:, giftige Ehe. In diesem Falle wird nach gemeinen Grundsätzen überhaupt angenommen, daß Christen, wenn sie eine Che erschließen, welch: sich nicht selbst als ^christliche fundgibt, die Absicht haben eine Ehe als Christen, also eine kirchlich giftige Ehe einzugehen, weil dies das wahrscheinlichere ist de regul. juris in VI. 45, weil ferner anzunehmen ist, daß Jeder so handelt, wie alle Ändern, ^Iche mit ihm in den gleichen Verhältnissen stehen, es zu halten pflegen, c. 10, X. 2, 23. de praesuint. und weil stets lür die Giltigkeit einer Ehe im Zweifelfalle vermuthet werden soll, da sie als eine so hochwichtige Einrichtung vom Gesetze günstigt wird, eine res favorabilis ist, c. 3, X. 4, 18 qui matrirn. accus. Ganz anders liegt dagegen die Sache bei der Civilehe im eigentlichen Sinne des Wortes, wie solche "euen deutschen Reiche nunmehr eingeführt ist. Sie stellt sich gesetzlich als eilte eigene, unabhängig von der kirchlichen für sich bestehende rein bürgerliche Verbindung, welche nach der Absicht und dem Willen des Gesetzgebers nur eine ärgerliche und nicht eine religiöse Ehe sein soll, dar. Die letztere kann und soll erst nach Abschluß der Civilehe eingegangen erben. Es sind also hier zwei verschiedene, von einander getrennte Verbindungen vorhanden. Der Staat setzt bei der _.lngchitng der Ehe vor dem bürgerlichen Standesbeamten voraus und will, daß bei dieser Handlung eine bürgerliche , und keine andere abgeschlossen werde. Bei Denjenigen nun, welche eine Civilehe und nach dieser eine kirchliche Ehe Hetzen, muß aber doch offenbar angenommen werden, daß dieselben beim Abschlüsse der bürgerlichen Ehe vor dem glichen Standesbeamten lediglich die Absicht hatten, eine rein bürgerliche Ehe und da es für Christen eine solche nicht r „ ' eine bloß dem Gesetze, wegen der bürgerlichen Wirkungen ihrer noch zu schließenden, wahren kirchlichen Ehe genügende r9erliche Handlung vvrzuuehmeu, weil vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden kann, daß die, welche eine bürgerliche . und nach derselben eine kirchliche eingehen, die Absicht haben, vor dem Standesbeamten nicht eine rein bürgerliche, n ern eine kirchliche Ehe abzuschließen, da sonst die spätere Eingehung der christlichen Ehe zwecklos wäre und nicht 9eitommen werden kann, daß insbesondere eine solche kirchliche Handlung bloß zum Scheine vorgenommen werde, vielmehr angenommen werden muß, daß jede der beiden Handlungen, sowohl der Abschluß der bürgerlichen als der der kirchlichen Ehe in dem Sinne vorgenommen wurde, welchen jede der beiden Handlungen an sich ihrer Natur und Beschaffenheit gemäß hat. Wenn dagegen eine bloße Civilehe, welcher also eine kirchliche Trauung nicht folgt, eingegangen wird, so ist anzunehmen, daß Diejenigen, welche nur eine bürgerliche Ehe abschlossen, auch die Absicht hatten. Das zn thuit, was die von ihnen vollzogene Handlung nach ihrer gesetzlichen Bedeutung und gemäß der allgemeinen Auffassung sein will und sein soll, nämlich eine bürgerliche und nicht eine kirchliche Ehe abzuschließen. Denn ein Gcuud zur Annahme, daß die Betreffenden durch die Eingehung ihrer Ehe vor dem bürgerlichen Standesbeamten eine kirchliche Verbindung abzuschließen beabsichtigen, liegt durchaus nicht vor, da nur das Gegeutheil aus dem bürgerlichen Eheabschlusse seiner ganzen Bedeutung nach vermuthet werden kann und muß. Die Unterlassung der Eingehung einer kirchlichen Ehe nach der Eheschließung vor dem bürgerlichen Standesbeamten kann an sich und im Allgemeinen auch nur die Annahme begründen, daß die Betreffenden die Absicht hatten, lediglich in eine Civilehe zu treten, weil die kirchliche und bürgerliche Ehe gesetzlich neben einander unabhängig und getrennt von einander bestehe« und gesetzlich getrennt, nach einander abgeschlossen werden sollen und thatsächlich regelmäßig so abgeschlossen werden; denn §. 82 des Reichsgesetzes über die Eheschließung erkennt ausdrücklich an, daß die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Trauung durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Das Gesetz nimmt also an, daß für die Ehefchlirßenden zufolge ihres Religionsbekenntnisses die Verpflichtung bestehe zur kirchlichen Trauung, das Gesetz nimmt ferner an, daß tue Betreffenden nach dieser ihnen obliegenden und bekannten Verpflichtung sich kirchlich trauen lassen sollen, folglich nimmt auch das Gesetz an, daß, wenn die kirchliche Trauung nicht erfolgt, die Betreffenden der ihnen bekannten kirchlichen Verpflichtung nicht nachkamen, demnach absichtlich die kirchliche Trauung unterließen und nur eine bürgerliche, nicht aber eine kirchliche Ehe eingehen wollten. (Fortsetzung folgt.) VIII. Konkurs - Perlautbarung. Die vakante Pfarre 8. Magdalenae am Tschudenberge, im Dekanate Idria, wird wiederholt zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilistreit. Die Pfarre DraSgose, im Dekanate Lack, wird unterm 18. November d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben-Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisireu. IX. Chronik der Diözese. Dem Herrn Johann Lapajne, Pfarradministrator in Drazgoäe, wurde die Pfarre Bründel verliehen. Herr Andreas Rarnovs, Pfarrkooperator und Schulkatechet in Bischoflack wurde für die Pfarre Scharfenberg präsentirt. Herr Johann Golob, Pfarrkooperator in Zirklach, wurde zum Pfarrer voit Möttnig ernannt. Herr Anton Jamnik wurde für die von ihm administrirte Pfarre Sorica, im Dekanate Lack präsentirt. Herr Johann Karlin, Pfarrkooperator in Laäice, wurde als Administrator der Pfarre Dobernice bestellt. Herr Anton Handele, Pfarrkooperator in Preserje wurde als Pfarradministrator von Banjaloka eingestellt-Herr Franz Spendal, Pfarrkooperator in Mannsburg wurde als solcher nach Zirklach übersetzt. Herr Josef Samide, Pfarrkooperator in Mosel wurde in gleicher Eigenschaft nach Lasice beordert. Die kanonische Investitur erhielten die Herren: Poliöar Jakob, aus die Pfarre Podbrezje und Zorc Anton auf die Pfarre Mokronog am 4. November; bann Dotian Johann auf die Pfarre Ihan am 12. November d. I. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 21. November 1879. Herausgeber und für die Redactlv» verantwoniich: Martin Pogacar. — Druck der „Narodua tiskama“ in üaib”