.N 71. 1864. Äml^lilatl zur Lmbacher Zeitung. 29. März. (lW—2) Kundmachung. Nachdem die auf Allerhöchsten Befehl Gr. k. k. apost. Majestät ausgeführte Vll. große Gold-Lotterie zu gemeinnützigen Zwecken, deren Ziehung am 7.0. Dezember l8l>2 stattgefunden, nunmehr gänzlich abgeschlossen ist, unterläßt die k. k. Lotto-Direktion nicht, den Erfolg dieser Lotterie zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Der reine Ertrag derselben entfiel mit 23N.93» si. 79 kr. und wurde von Sr. k. k. apost. Majestät für die, durch die große Ueber-schwemmung der Donau, Elbe, Weichsel und ihrer Nebenflüsse Verunglückten bestimmt. Dleser so günstige Erfolg des Unternehmens konnte nur durch die lebhafte Unterstützung von Seite der menschenfreundlichen Bevölkerung des Kaiserstaates und durch die Bereitwilligkeit derselben, zur Erreichung der von Sr. k. k. apost. Majestät huldvollst angestrebten wohl. thätigen Zwecke beizutragen, erreicht werden, wcßhalb die k. k. Lotto-Direktion sich verpflicht tet fühlt, ihrcn Dank für diese erfolgreiche Theilnahme hiermit öffentlich auszusvrcchen. Von der k. k. Lotto-Direktion, Abtheilung der Staat« - Lotterien für gcmcimultzigc Zwcsc. Wien, den 8. März 1864. Friedrich Schrank, l. k. NsgicnmgSrcUh, Dircktionö-Vorstaud. (llU-!^ " Nr. ,234. Kundmachung. Mit Hinweisung auf das Allerhöchst genehmigte, mit dem Reichs - Gesetz-Blatte, Stück Vlll l!e lk«4, kundgemachte Finanzgcsetz vom 29. Februar I8U4 für die Periode vom l November ltili'.j bis letzten Dezember l«t»4 wird Nachstchendes^»zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Zur Erreichung der im Aitlkel lll des Finanzgeschcs festglfttztcn Summe der Staatseinnahmen haben neben dem Gesetze vom 28. Oktober !8U:l, Nr. 9l des R.-G.cBl., h. a. Kundmachung vom 30 Oktober l863, Z. 55tt5, betreffend die Fortdauer der Steuer-, Stempel - und Gebührencrhohungen während der Monate November und Dezember l«li3, und neben der mit dem Gesetze vom 28. Dezember ltt«3, Nr. Kitt deö R.-G.-Bl., h. ä. Kundmachung vom 2!). Dezember lv63, Z. tt?l3, auf die Monate Jänner, Februar, März und April deö Jahres lttt>4 erfolgten Aub» dcynung desselben noch folgende Bestimmungen zu gelten. 1. Der zu Folge der kaiserlichen Verordnung vom l3. Mai »«59, Nr. «8 deö R.-G.-Bl., bestehende außerordentliche Zuschlag wird für Zelt vom 1. Mai bis letzten Dezember »8«4: ») bei der Grundsteuer, b) bei der HauSzinsstcuer, c) bei der Hausklassensteuer, ll) bei der Erwerbstcuer, 0) bei dem eonlriduto ul-ti e commol-cil) im lombardisch - vcneliamschen Königreiche, und 1) bei der Einkommensteuer verdoppelt, das ist, die seit l. November l863 in diesem Ausmassc begonnene Einhcbung dieses erhöhe-ten außerordentlichen Zuschlages wird bis Ende Dezember !«6i fortgesetzt; g) die von den Zinsen der Staats-, offentli-chen Fonds - und ständischen Obligationen, mit 5 Perzcnt zu entrichtende Einkommensteuer aber auf 7 Perzent erhöhet. Die EinHebung der letzteren ^), hat ohne Unterschied der Währung, auf welche die Obli-gation lautet, in der mit der kaiserlichen Ber> ordnung vom 28. April l«59, Nr. U? deö R.-G.-Bl. festgesetzten Art mittelst Abzuges bei der Auszahlung der nach Kundmachung des dießjahrigen Finanzgesetzcs fallig werdenden Zinsen zu geschehen, wodurch es von den Bestimmungen dcö hohen Flnanz.Ministerial.Erlasses vom 4. Mai ltt5!), Nr. 74 des R. «G.-Bl. sein Abkommen erhält. In den Ländern, in welchen den Schuldnern das Recht zum Abzüge der Einkommensteuer von den Zlnsen der hypothekarisch, oder be» Gewerbsunternehmungen angelegten Kapitalien gesetzlich eingeräumt 'ist, hat sich dieses Recht auch auf dic durch das Eingangs bezogene Finanz-Gcsch eingeführte Erhöhung deS Zu< schlag/s zu derselben zu erstrecken. 2. Die durch das Gesetz vom l3. De. zember !8tt2, Nr. «9 des R. G. Bl, zu den Gesetzen vom v. Februar und 2. August l85^64 eingeschaltete Verkaufökundmachuna. der WeinitzerZollamtö-Realitätwirddahin berichtiget, daß die schriftlichen Offerte mit einer 5U kr. Stempelmarke zu versehen sind. K. k Finanz'Bezirks-Direktion Laibach am 25. März l864.