> ? 154.____ Donnerstag den 24. Nerember l829. 8 für neun Jahre, nebsi der Anweisung auf neue Zinsen-<7.onpan5 beigelegt. — Die Zinsen dicser Kapitalien werden von der k. k. Unwersal - Staatsschuldenkasse in halbjährigen Terminen an den Ueberbrm-ger dcr falllgcn <^c>>^on5 berichtiget. Sollten die Besitzer solcher Obligationen wünschen, die Zinsen bei einer Filial-Ereditscasie zu erheben, so haben sie sich nach den Bestimmungen der Gub. Ctrc. Verordnung vom 20. Map 1824, Zahl 663g, zu benehmen. — Laibach am 27. November 1829. Joseph Camilla Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Johann Nep. Vessel/ k. k. Gubernialrath. Formular e. 1000 st. Nummer. K. K. Adler. Staatsschuldvcrschrcibung Ueber Ein Tausend Gulden in Conv. Münze, welche die k. k. Universal-Staatsschuldencassa mit Vier vom Hundert in Eono. Münze an den Ueberbringer der zu dieser -Staatsschuldvcrschrcibung gehörigen Zinsen-lüou^oiik halbjahrig verzinsen wird. Wien dcn 1. December 162g. (Unterschrift.) (Unterschrift.) Vorstehende Staatsschuldverschreibung ist in dem Credits - und Liqmdattons-Buche der k. k. Universal - Staatsschuldencasse gehörig einzutragen. Wien dcn 1. December 1629. (Amtssicgil.) Für die k. f. Universal-Staatsschuldencasse. (Unterschrift.) 1092 Z. 1578. (5) Nr. 194. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs-Versteigerung mehrerer im Rent-bezirke kola gelegenen Domainen-Verkaufs-Objecte. — In Folge hoher St. G. V. Hoft commissions - Verordnung vom 23. October d. I., Nr. 3i5ä, wird ani 22. Jänner k. I., in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem k. k. Rentamte in pola, Istrianer Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenannter, im Bezirke 1'ulli gelegenen, theils dem Religions-, theils dem Brudcrschafts-Fonde gehörigen Domainen- Objecte geschritten werden, als: 1) der V.'ldot^^xo benannten, tN der Untcrgemeinde (F^IIosilno, in der Gegend k>iI»Ä!i gelegenen Pflanzung, messend lIoch, 1012 Quadrat-Klafter, geschätzt auf i36 st. 43 kr.; 2.) dreißlg auf verschiedenen Privat-Gründen zerstreuter Olivenbäume, geschätzt auf 39 st. 14 kr.; 3.) Vier und zwanzig wie oben zerstreut befindlicher Olivenbaume, geschätzt auf 22 st. 35 kr.; 4.) Neun und zwanzig wte oben zerstreut befindlicher Olivenbaume, geschaht auf 41 fi. 33 kr.; 5.) Ein und dreyßig wie oben zerstreut befindlicher Ollvenbaume, geschätzt auf 3/ ss. 5c) kr.; 6.) des 5I'l-M80Ä genannlen, i3c> Joch, 8na Quadrat-Klafter messendeil Grundes, zu 3. Domen,^, geschätzt auf ios>7 st. /^ kr.; 7.) des 3. ^c>n «genannten, 3o Ioch, 5o Quadrat-Klafter messenden Grundes, geschätzt auf 692 st. 46 fr.; 8.) des ?o6^orn!.l^.', genannten, in der Gegend d.'»51^n!-/?.3 gelegenen, i2na Quadrat-Klafter messenden Ackerqrundcs, geschätzt auf 23 st. i5 kr. ^ 9 ) des Kirchcnqebäudcs 5. Nnu-rc, zu (FHle8l.,ü^m!t eincm Flächenmaß von 2/,, "Duadrat-Klarer, geschätzt auf iLy si. /^5 kr.; 10.) des in der Gemeinde l^^^^n» lrecienden Hauses,im Flächeninhalte von 15 Quadrat-Klafter^ geschätzt auf 40 st. 3o kr.; ?i.) des in der Gemeinde l^^i^nun» liegenden, Vi^n^N benannten Ackergrundes, im Flächeninhalte von ,' Joch, 46a Quadrat'Klafter, geschätzt auf3s)ss. 5nkr.; 12) eines zu ^umcl' gelegenen, ic> Quadrat-Klafter im Flächeninhalte mcsscndcn Stallcs, ohne Nro., geschätzt auf iss st. /,tt kr.; i3.) Ves zu 5i55nns> aclegenen, 7 ,12 QuaVrak-Klaft. im Flächeninhalte messenden baufälligen Hauses, ohne Nro., geschätzt auf i^st. 5 kr.; i/^)dcr auf verschiedenen Privat- Gründen in der Iln-teigemeinde ^i,^ic, befindlichen 7 Olivenbän? me, geschätzt auf 2 st. i5 kr.— Diese Nealitäten werden ci^zelnwcist> so wie sie di? betreffenden Fonde besitzen und genießen, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen waren, um den beigesetzten Fiscalprcis ausgcboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Genehmigung der kaiserl. königl. St. G. V. Hof-Commission überlassen werden, — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscalprcises, entweder in barer Conv.Münze, oder in öffentlichen, aufMetall-Münze und auf den Ueber-bringer lautenden Staatsvapieren nach ihrem cursmaßigcn Werthe bey der Verstcigerungs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorlaufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sichcrstcllungs-Urkunde beybringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten mit Ausnahme d>.'s Melstlneters nach beendigter Ver« stergerung zurückgestellt, iene des Meistbietcrs dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dießfälligen Con-tractcs nicht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Nate in der festgesetzten Z'it nicht berichtigte, bey pflichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wlrd ihm der erlegte Bctrag an der ersten Kaufschillings-Hälfte abgerechnet, oder die sollst geleistete Cau-tion Mcder erfolqt werden. — Wer für emen Drittels einen Anbot inachen will, ist verbunden, die dießfallige Vollmacht seines Commi-tenten der Vcrstcigerungs-Conunisslon vorlau^ fig zu überreichen. — Der Mcistbieter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb mer Wochen nach crfslgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebcrgabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßi-ge Sicherheit gewahrenden Realität in crstcr Pri0rität grl,ndbüchlich versichcrt, inlt füllf v0m Hundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zmscn-Gebühren in halbjährigen Verfalls-Naten abführt, in fünfglcichcn jährlichen Raten-Zahlungen' abtragen, wenn dcr Erstchungs-preis den Betrag von 5o ss. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings- Hälfte binnen Jahresfrist vom Tage de> Ucbcrgabc gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse bericht tlget werden müssen. — Bcy gleichcn Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleicken oder früheren Berichtigung des Kaufschi llings herbeyläßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähere Beschreibung dcr zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bey dem k, k.. Nentamte in ^"^ ,og3 emgesehen werden. — Von der k. k. Staats -Guter ' Veraußerungs - Provinzial-Eommisslon. Trieft am 39. November 1629. Joseph Franz Englert, k. k. Gubernial- und Präsidial - Secretar. Z. ^56i. (3) " ^N^5^I V e r l a u t b a r u n c> Es sind nachstehende Studenten - Handsti-pendicn in Erledigung gekommen, als: 1.) Bei der von Mathias Sluga, gewesenen Pfarrer zu Burgschlcumtz in Niedcröster reich, im Jahre i7isi errichteten Studenten-Stiftung, ist der sechste Stiftungsplatz im jährlichen Ertrage von fünfzig Gulden C. VI. erledigt. Derselbe ist bestimmt: n. für solche Studierende, welche von den im Dorfe Jauchen ( nn Bezirke Laak) und and.^rwärtig sich befindenden Verwandten des benannten Stifters, und zwar Sluga'sch väterlich, und Krok'sch mütterlicher Seits; b. nach deren Absterben für solche Studierende, welche von den nächsten Verwandten des Stifters abstammen; c. in deren Ermanglung aber für jene Studierende, welche aus der Nachbarschaft St. Johann des Taufers zu Jauchen gebürtig, und endlich 6. welche Kramer überhaupt sind. Das Prascntationsrecht gebührt dem nächsten Verwandten aus der Sluga'schen und Krokischen Familie, nach deren Ausstcrbcn den betreffende!-, nächsten Verwandten des oft-gedachten Dtifters, nach Aussterben derselben aber den jeweiligen Kirchenvröbsten 3di. ^oannis Z^pti5t.,o zu Jauchen. — 2.) Der zweite Maximilian Gerbetz'sche Stiftungsplatz pr. 65 fl. 22 2^ kr. C. M,. Derselbe war ursprünglich bestimmt^c,. für solche studierende, welche mit dem Stifter, Maximilian Gcrbetz, gewesenen 1'^. der Philosophie, uno der Medizin verwandt sind, und zwar zuvörderst für jene mit dem Zunamen Gcrbeh; i». in deren Ermanglung abcr für andere mit dem Stifter verwandte Studierende; <-. sollten auch solche Studierende nicht vorhanden scyn, für studierende aus der KraisäM Faniil^e, oder für solche Studie-rende, wclche zu ^r< Veit bei Sittich oder unterhalb Stttich geboren sind. Das Prasenta-tionsrecht übt dermalen, da die Familie mit dem Namen Gerbch nicht mehr vorhanden ist der Vtadtmagistrat zu Laibach aus. I) Das zweite von den von Martin Schager, 'aeweO nen Pfarrer zn Hriffch als Miterben des Adam :«!^,:-!».-.,.ß',':l..«»^2! !^ ' ^ ^"' förderst die Ag.aten, und m5cren Ermanglung die Cognatcn, wobn der nähere Verwandtschafts - Grad, und bey gleich naher Verwandtschaft das Alter den Vorzug gibt; l>. in Ermanglung derselben für studierende Bürgerssöhne der Stadt Stein. — Das Prascntationsrccht gebührt dem Aeltesien aus der Familie Namens schager, nach Ausstcrbcn der Familie mit dem Namen Schagcr, dem jeweiligen Pfarrer zu Stein, der Stif-tungs-Genuß endigt sich mit der Vollendung der philosophischen Studien, kann aber auch wahrend des Studiums des jul-i» cönome» Statt finden. — Es haben sonach diejenigen Studierenden, welche eines dieser Stipendien zu erhalten wünschen, ihre Gesuche bis 20. Jänner kommenden Jahrs bei dieser ^andesslclle einzureichen, und denselben den Taufschein, das Dürftigketts-, Pocken- oderImpfungszcugniß, dann die ^tudienzeugnisse von den zwei letzten Scmestral-Prüfungcn, ,0 wie Diejenigen, welche auö dem Titel der Verwandtschaft einschreiten, noch insbesondere einen legalisirten Stammbaum beizulegen. Uebrigens wird hiev noch bemerkt, daß diese Gesuche nur auf ein einziges Stipendium, und nicht alternativ lauten dür« fen; jedoch darf sich in einem Gesuche auf die, emcm andern Gesuche allenfalls beiliegenden Behelfe bezogen werden. — Vom k. k. illyn-schenGudernium. Laibach am 4. December 1629. Friedrlch Nttler v. Kreizberg, k. k. Gubermal-Sccretar. Z. i53/l. (5) Nr. 27506. Verlautbarung. Das sechste krainerische Gymnasial-Untcr-nchtsgelder-Stipcndium, im zahrlichen Ertrage von 5o fi. E. M. ist erledigt. — Diejenigen Studierenden, welche dasselbe zu erlangen wünschen, haben ihre mit dem Taufscheine, Dürf-tigketts-, Pocken - oder Impfungszeugnisse, dann mit den Studienzeugnlfsen von den zwep letzten Semestral-Prüfungen belegten Gesuche, bis Ende Jänner kommenden Jahrs, so gewiß bei dieser Landcsstette einzureichen, als auf später einlangende oder nicht gehörig belegte Gcwch? kein Bedacht genommen wird. — Vom k. k. lllprischen i^ubernium. Laibach am 4. December 1829. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubcrnial^ Secretar. Z. ,^582. (3) .i(.l c^uli. ^r. 283/lg. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landr-echte, zugleich Crtminalgerichrc m Krain wird hiemit bekannt gemacht: Es ftp bei diesem Gerichte durch die Provtsioninlng des Lorenz Goreuß, di^ von ihm bekleidete Gcfangenwartcrs-Bedien« stung im hlerortigen Inquisitionshause erledi- logH - get worden. Diese Gefangenwarter-Bedicn-stung ist mit dem Genuße der freyen Wohnung m dem Inquisitionshause, jahrücher Besoldung voni5c.fi., mit dem Bezüge der Montour, 6 Klafter Brennholzes und 12 Pfund Unschlltt-kerzen verbunden. Da nun zur Wiederbesetzung dieses Dienstplatzes der Termin zum Eoncurse auf uier Wochen von der ersten Einschaltung des Edictes in dle Zeitung bestimmt wird, so werden alle Jene, welche solche zu erhalten wünschen, hieuon zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, damit sie ihre Gesuche, worin sie sich nnt legalen Zeugnissen über lhr Alter, Geburtsort, Religion, Stand, Beschäftigung oder Bedienstung, untadelhaften Lebenswandel, Sprachkenntnisse, und daß sie von guten Leibeskräften sind, auszuweisen haben, in dem obenangeführtcn Termine anher überreichen. Laibach den 9. December 1829. Z. 1585. (3) Gub. Nr. 2Ö120. A V V I S O. Viene riaperlo il concorso al v.icante poslo d' i. r. Tassatore presso 1' ulticio pro-vinciale dclle tasse m Zara, al quäle e an-Ticsso Jo stipcndio di fionni noveeenio all' anno in moneta di cünvcnziotie, verso I7 obbligo d' ana reaolare cauxione di liorini Cinquecento 0 in den.'iro effettivo o mediantc istrmncnto di pramm.-tiica iidejnssion^, — I concorrenti dovranno siuo alii i5 yen-najo anno venuiro, far giungcre al prolo-eollo dell' i. r. Govcrao delJa Dalmizia, sccondo le prescrizioni vigenti, le loro do-mande, coinproyando di possedere i liioh all optato impiego , e specialinente la pie.ua conoscenza dellc Jin»ue tcdcsca ed iLaiiana e la teoFia e prat.ica in oggeui di conubiliia e tasse; la bviona nioralc condol.ta ; Li po>-sibiliia di dare la sumcntiwia canzioiif; ed indicare la parentela o affinrta in cni si iro-Tassero eon gl' impiegati del suddotio 11 (Ti-eio; ben awertendo ehe alle irre»olari do-mandc non si avra. alcan riguardo. — DalT i, r, Governo delta Dalmazia. Zara 20 110- vcmbre 182g. DÖMENICO DE CATTA^J, L 11. Segretario di Governo. HtaNt - unv lanvrechtliche Verlautbarungen Z. 1539. (1) Nr. 8091. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Kammerprocuratur in Vertretung des Armemnstttuts zu Bresovch, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 11. November l. I. mit Testament verstorbenen Pfarrvikars, Matthaus Kuchar, die Tagsatzung auf den 1. Februar i3Zu, Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was im< mer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltcnd darthun sotten, widrigens sie die Folgen des §. 814 b. G. B. sich sclbst Zuzuschreiben haben werden. Laibach den 9. December 1829. Z. !5^5 (ö ^ Nr. ttl^.6l Von dcm k. k. Stadt- und Land^'chrc in Krain wird anmtt bekalint gcinacht: Es scy über das Gesuch des Anton Pcrme, wider die unbekannt wo beffndliche Wttwe, Maria Anna Suppan, oder ihre ebenfalls unbekannten Er-ben, denen der h^-sige Hof- und Gcrichts^o^o-cat l^r. Oblak, als Eur^lor N'1 in-,!.,üu beige-geben wird, in die Ausfcrtlgung der Amortisations-Edicte, rücksichtlich der scit 2. Iuny 1767 auf dem Hause, hier in der Spital-Gaffe, Nr. 26Ü Haftendell, von 1^»-. Johann Gregor Smrckar ausgehenden, und an die Wltwe, Maria Anna Snftftan, laut.'n.den (^»>lil Ki^n-e» , s^ac. 16. Jänner i/5a pr. I69 si. 5/kr., gewilliget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte (I^rt.u Inaneli aus was immer für einem Rcchtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe blnnen der gesetzllckm Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landcechte jo gewiß anzumelden und anhangig zu machen, als im Wldrigcn auf weiteres Anlangen ocs heutigen Bittstellers, Anton Perme, diü cbgedachte (^rla !,il>ne7erlautbarmtOen. Z. 1593. (1) Jagd- und Fisch erey - Verpachtung. Am iZ. k. M, Janner i65o, Vormittags um 9 Uhr angefangen, werden in 'der Amlskanzle .u Gallenberg, alle zur k. k. Staatsherrschaft Gallenberg gehörigen Jagd - und Fi-scherey-Gerechtsamen, in mehreren Abtheilungen, auf sechs Jahre nach Auslauf der zu Ende gehenden Pachtdauer an den Meistbietenden in Pacht ausgelassen werden. Zu welcher Pachtversteigerung alle Pachtlustigen eingeladen sind. Verwaltungsamr der Staatsbcrrschaft Gallenberg am I. December 1829. iog5 Vubermal - ^erlautbarunZen. 3- 1676. (2) Nr. 2Z261. Eurrende dcs k. k. illyrischen Landes-Guberniums zu Laibach. — Mit der Bekanntmachung einiger in der Provinz Niedelösterreich erfiossenen, den Gifthandel, und den Verkauf von G»fi-sioffen betreffenden gesetzlichen Vorschtifren, welche von nun an, auch hlerlandes in Wirksamkeit zu treten haben. — Durch einige specifische Falle, welche sich rücksichtlich des Verkaufes von Giftstoffen ergeben haben , und durch d»e Ueberzeugung, daß in einigen Provinzen sich dlesfalls nur nach dem Santtäts« Normale vom 2. Jänner 177c» benommen werde, fand die hohe vereinte Hofkanzlep sich veranlaßt, die BewMigung zu erlheilen / die in Beziehung auf den G-fthandel m Nieder-Defierrelch bessehenden gesetzlichen Vorschriften vom 29. July 1797/ l. Februar 2612, und lo. December tLoZ, dann die für d»e Giftpflanzen unterm 22. July 1797 und. 2. October i6i5, erfiussenen Verordnungen auch hierlandes ln Wirksamkeit treten zu lassen. — In Gemaßhelt dcs dießfälligen höhen Hofkanz« leydecretes vom 2Z. July d. I., Zahl 9627, werden demnach d»e vorangezogenen, in Nle-derösterre»ch bestehenden Verotdnungen nach^ folgend nnt der Erinnerung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die darin enthaltenen Vorschriften, von nun an auch im diesseitigen Gouvernements - Gebiete ,n Wirksamkett zu treten haben, und sich nach denselben genau zu richten, und zu benehmen sey, und zwar: I. In Beziehung auf den Olfthan-d e l. — ^. Berordnung vom 29. Iu« lius 1797. — Da sich lüngsshin abermals der traurige Fall ereignet hat, daß durch den zufälligen Genuß des Arseniks, eine Familie von neun Personen biß auf cine Person um das Leben gekommen lst, so haben Seine Maze: fiat anzubefehlen geruht, daß die wegen des Giftverkaufes bestehenden Vovschnflen von neuem kund gemacht werden jollen.— Diescm-nach wird agen in dcm Erzhcrzogthume Oesterreich unler der Erns befindlichen Obrigkeiten derselben Vorstehern, Beamten, Richtern und Gemeinden, hiermit neueldings bekannt ae-machi, daß der Werkauf des Arseniks, Hüu terichs, Kobolts, Fl,egcnsieins und aller a,i-derer dcm Menschen schädlichen Gzfte, Niemanden, und nirgend nw erlaub ftp / außer m den nachbenanntcn Orten, deren dre, ,,. jedem Kreisvlertel dazu anpewiesen und be-filmmt sind, und zwar in dem BicNel Unt r-Wlenerwald: zu Wien, Neustadt und 5ruck an der leitha; im Viertel Oberwienerwald: zu Tulln/ St. Polten und Waidhafen a» der Ubs; im Viertel Untermannhartsberg: zu Korneuburg, Hallabrunn und Mlstelbach; und endlich im Viertel Obermannhartsberg: zu Krems und Stein, Zwettel und Waitra. — In diesen Orten wird nur allein den bür, gerochen und sonst befugten Materialisten mit den G»ftwaaren unter den nachfolgenden Vor. schriften zu handeln gestattet, und zwar in W,en, bloß den »n der Stadt wohnendenMa-ter»al,sten, anen übrigen m den sämmtllchlN Vorstädten allhler befindlichen Materiallsten und Krämern hmgcgen, w,rd solcher Gifthandel und Verkauf hiermit gänzlich verboten; so w«e dann auch in Krems und Stein nur zrre» Koufieuten für beide Städte, der Gift» verkauf z» gleicher Zeit gestattet ,st, wo nach dre, Iahnn wechselweise die übrigen daselbst wohnenden Kausseute den Elfthandel von den andern übernehmen dürfen. Zugleich wird den Apoihekern sowohl in Wien, als in allen übrigen Orten des L^dts, bei schwcrester Ver» antwortung und strafe, hiermit verboten, kein Glft, welches nicht uon einem befugten Arzt Mit seiner eigenen Unterschrift verordnet ist, unter keinerlep Vorwande an Jemand ab, zugeben. — Es muß demnach mit dem Gifthandel und dessen Verkauf sowohl m Wien , als in dcn odbenannten Orten dts landks folgende unveränderliche Richtschnur beobach, tet werden: Erstens. Muß ein jedtr solcher Handelsmann für die Glftwaaren ein eigenes Handbuch führen, und in dasselbe, bei jedes-mal,gen Verkauf odlr bei Aueborgung eines Giftes, es mag nun dasselbe in einer größeren oder kleineren Menge bestehen, den Nomen deß Aonchmers, und w,e v,el er im Gewichte abgenommen habe, einschreiben. Es darf auch den Apothekern, Künstlern unb Handwerkern, welche zu Trübung eincs Gewerbes eine Gattung Gift nöch,g haben, ohne Anmerkung ihres Namens und der beigesetzten Menge des Giftes in dem Ha7.dlungsbuche, kem Gift verabfolgt werden, wenn auch dieselben, oder andere ansaßige und bekannte Leute, die Einschreibung ihres Namens, unter dem Vorwan-de, daß be, chncn kcmeGefahr zu besorgen se», etwann zu unterlassen verlangten.— Zwei» tens. Wcder diesen Prcfcsslontsten , und noch weniger andern Käufern, darf ohne Beibringung einer Bescheinigung von den Vorstthern, cder der Obrigkeit »hres Aufenthaltsortes, Gift verabfolget werden. In dieser Bescheinigung muß die Ursache beigefügt seyn, warum der Kauftr die darin anzumerkende Menge des lZ. Amts-Blatt Nr. 154, d. 2^. December 1829,) I0I6 Giftes nöthig habe. Die Bescheinigung behalt der Kaufmann, und verwahrt sie bel seinem Handlungs- oder Einschreibbuche, damtt sich die Obrigkeit bei emcm durch Gift uerursach-ten Unglücksfalle allzelt darln ersehen könne. — Drittens. Dle mit Gtftwaaren handelnden Kausseute und Materialisten, welchen in Wien und den obigen Orten dieser Giftwaarenhandcl erlaub-t ist, muffen mcht allein auf jedesmaliges Verlangen der Obrigkeit, den Kreiscommiffaren, Kreis- und Stadt? Aerzten, die sich eingeschasste Menge des Giftes durch ihre Handlungsbücher darthun, sondern auch den Verschleiß desselben^ durch die obigen Einsckrelbbücher auf das Verläßlichste ausweisen, damit man desto mehr gesichert fey, daß wider diese höchste Anordnung nicht gehandelt, sondern dlefelbe nach Bchuldigkett mit Gehorsam befolgt, und sonnt nach Mög? lichkeit alle bcsorgliche Gefahr abgewendet wcr-Ve, — Viertens. Ohne Beobachung ob-stehender Vorsicht darf aub nicht Vie mindeste Giftgattung verschenkt, oder auf cme andere Weise verabfolge werden.. —- Fünftens. Allen Denjenigen, welche uorgeben^ daß sie zu Vertilgung der Fliegen, Natten, Mäuse U. dgl. Gift brauchen, lfi Vie Vcrabfolqung des Glfces platterdmqs abzuschlagen, und sind sie auf ander?.,, den Menschen unschädliche Mir-tel zu verweisen. — Sechs tens. Tollte der um ein Gift sich anmeldende Kaufer, er maq mit, oder ohne eine Bcschelnigung verichen feyn, nur im Mindesten verdachug schenien, so lieget den Handelsleuten, bel fönst schwerer Verantwortung und' Strafe ob, Ven Verdacht und die Umstände, ohne die gefährliche Person entwelcken zulassen^ dcr gehört-gen Obrigkeit unverwellt anzuttigen. -— Siebentens. Die mit G:f'.'''?areli zu han,delli befugten Kausseute sind schuldig, das Gift nicht neben den andern Waaren und Gerach-schaften, sondern in ihrer eigenen, oder vertrauter Personen guten Verwahrung aufzubehalten, und die Aufsicht darüber weder ihren Weibern, nocb ssemeincn Bedientcn^viclwenlger unerfahrnen I'ingen, be» schwerer Verantwortung zu überlassm. — Achtens. Denjenigen Künstlern, Fabr,kanten, Profcsslom-sien, Handwerkern und andern Leulen, welche zu Trelbung ihres Gewerbes, und sonst zum nöthigen Gebrauche, emer Galtuna Glft un^ mittelbar benöthiget sind, w,rd hiemtt Vie genaueste Verwahrung desselben aü?s Ernstes aufgetragen, indem fie im widrigen Faille', für den entstehenden Nnglückbfall, nach Be-ichaffenheit der Umstände, selbst wie Me Handelsleute Hwelche be» dem Ve^k^ufe unbehuLh- sam vorgehen, oder wohl gar die vorgeschriebene Richtschnur außer Acht lassen, haften muffen. — Neuntens. Damlt durch die aus den angranzenden oder fremden Ländern sich einschlelchcnden, durch vielfältige Verordnungen abgestellten Hausirer und sogenannten Kraxenlragcr, welche meistens verschicde-ne Glftgattungen bei sich haben, kein Unheil bei ihrem Verkauf des Giftes im Lande zu besorgen sey/ wird hiermit wiederholt befohlen, auf solche schädliche Leute ein obachtfa-mes Auge zu tragen, und selbige, nebst den lhnen abzunehmenden Gift und genauer Beschreibung ihrer Waaren, bei dem Landgerlch« te, worunter sie betreten worden sind, wohl« verwü'hrllch anzuhalten, und hierüber den Bericht, mit Beilegung ihrer Aussagen, wie wegen aller landfchadlichen keute, an Behörde zu erstatten.— 15. Verordnung an dle n t e de r ö st e r r e l ct)»sch? n Krelsämtev, ääo. i. Februar iäl2. — ss hat si^ a^lf dem Lande r>or Kurzem der Fall ereiqnet, d^ß- ein Gewerb5m5ns> rothen Quecksilber» Pracipat in der U'nwlss.'nhett, d^lß es eine ucr-kotene Glftwaare seo, ucrkaufte, und wirklich zeiqte es sich, daß in dcm Enculare vom 2^> July 1^97, welchcs^ über dle Beschrankung des Glflivacn-.'noerk'iufs für das ?and erstuß , blos der A rsenlk,, Hlttcrl ch , Kobolr und, F. l t e g i? n st e in ausdrückt» h als verbotene Gisilvaare bezetchnct sind. Um daher einen ähnlichen höchst gefährlichen Nn-fug für die Zukunft vor^ibellgen, und den Glfcwaarcnkaufcrn feine Gelegenheit zu leeren Entschuldigungen zu geben, hat das Kreisamt die hier beiliegende umständliche Verordnung, die über die Beschränkung dcs Glftwaaren, Verkaufs den io. December l8oZ an den Wiener Magistrat erging, a^lch auf dem Lande zur genauen Befolgung kund zu machcn, lndcm dlcse Verordnung alle l^iftwaarcn na-menillch aufführt, deren Verkauf einer gesetzlichen Bschrankung bedarf. -» (^. Vere o r d n u n g an den Wiener S t a d t m a -g t st r a c , <.j ^ o. i Q. Dece m ber 13o3. — Bei d'^r jährlichen Untersuchung der Materialisten und Krauterhandler hat man befunden, daß die durch hierovtlgs Verordnungen vom 22. July 1797, vom 2c>. und 26. Iu-ny i8al bekannt gemachten und anbefohlenen Vorsichten in Betreff der Aufbewahrung und Verkaufs der Gifte mcht genau befolgt werden. —'Hlcrnächst «ss durch höchstes Hofdecret vom 3> Herb st monats ,80)' dieser Landessteüe neuerdmqs eingeschärft worden, die erforderliche EmlclNMg zur qmau^n Aufsicht bei dcm Verkauf der Gifte ^ der chemischen Merkunal- !"97 Präparate und verfälschten Weine, dann bei dem Verbrauche der halbglasivten Töpfcrwaae ren, wie auch der schlecht oder gar nicht verzinnten kupfernen Geschirre zu treffen. Es werden demnach nachstehende Vorschriften derselben zur genauesten Befolgung hiermit bekannt gemacht. — Erstens. Sind dle eilf in der Stadt befindlichen Matcrlalistcn allcm befugt, mir eigentlichen Glften zu handeln, vnd hat demnach der Magistrat dieselben hierüber dle ln dem neuen Gesetzbuch über Verbrechen und schweren Übertretungen §. lib bestimmten ebenen Erlaublnßscheine auszufcr-Ilgen. — Zweitens. Zu den eigentlichen Giften gehören: weißer A rsen ! k, ^cni-c-n^aldinu; rother Arsenik, ^ui^uin H'uj),'um; gelber Arsenik oder Könlgs-gelb, ^ iconic ei u invm,; Opperment, nnrini"nwlNl!in; Kobolt oder Fliegen-sieln ,^ oodolmm ; Aezender Quecksil -bersubllmat, Mcronrius 5n!^1iniÄUi3 (^or-i'«,^vuz; weißer Qu e ck si l be r pra c» p l -tat, I'»I«»^arii.i5^raec:ij)il.Äl.!iÄ aN.»,i»; rother Dueckfl lb erp rac lpl tat, Netoin üis rui^or ^ac:cij>u«n^; Sp i e ßg l a s - B u t t e r, Kn-^v rum ^.uumunii ; ^? p l c ß g l a n z k ö n l g , 1^",il>l5 anüinonii; Sp ieß g l a n zg l as , ^' i l?ilm ^n u in on iz ,, und Ko lla <> u l nt e m. __Dritten 9. Bei wem immer ausser den oilf Malcriallste^ ,n der Glad" und den Apothekern diese erst benannten Gifte vorge, funden werben, denselben soll nicht nur der ganze Vorrath sogleich abgenommen/ sondern cr auch überdlcß noch nach der Vorschrift des 316., 117. und üI.H.des Gesetzbuches über schwere Polizepübertrctungen behandelt wcr-z<^. __ Viertens. Haben die Materialisten dlese Glftwaaren mit genauer Beobachtung dcr unterm 29. July 1797 bekannt gemachten Vorsichten, und zwar ganz abgesondert l.on den übllgen Waaren/ im Keller oder Ma-' güzlnc sowohl, al^in dem Vcrschleißgcwölbe, m Schachteln, Schubladen und Glasern,, die nnt den bekanntesten Namen der Gifte bezeichnet sind, aufzubewahren, und nnttelst emer lcsolchcrn Thüre zu ^erschließen, worauf deutlich das Wort „Glftwaaren "^ geschrieben sichl, den Schlüssel zu dieser Thür soll me-mand anderer als der Eigenthümer oder der verläßlichste Handwngsdicner in Handen haben. —. Fünftens. In Betreff der Gift. waaren ist von dem Materialisten ein eigenes, nur für dicse Gattung gewidmetes Verschleiß-buch zu führen, und in selben deutlich und genau aufzuzeichnen, 2. an welchen Zag; !>. woher; c. welch? Gattung; 6. wie vltt an. Glftwaaren er empfangen habe; dann e. an wem; i. unter welchem Datum; !;. welche Gattung; Ii. w,e v,el, und i. zu welchem Endzwecke hleoon verkauft, oder sonst verbraucht worden sev,. Ausser d>ech aber falls der Abnehmer die Glftwaaren nicht selbst per-söni'ch abhole^ selbe nur einer denselben an-gehöngen und von ihm mtt einer Anweisung vevschenen bekannten Person, und zwar versiegelt zu übergeben, unbekanten Personen aber darf ohne grundgerichillchem Zeugnisse gar nlchls verabfolgt werden^ — Sieben» tens. Ist gegen dl? Uebcnreter dieser und der bereltS durch frühere Verordnungen be-lannt gemachten Vorschriften ebenfalls nnt den in dem tz. 120, 121, 122 und 12I des Gesetzbuches über scdwerc Polizevübertretungcn bestimmten Strafen unnachstchcllch vorzugthcn. — Achte.n s. Hat dle k. f. Polizcy-Ober? Dnectton liom Empfang dtefcr Verordnung an binnen sechs Wochen, und künfilg alle Jahre, so wie blcher m»t Beziehung des Sanitatsmagisters die Materialisten genau zu untersuchen und nachzusehen, ob die obigen, Vorschriften gmau beobachtet werden, und sohin über -den erhobenen Befund die Anzeige Hieher zu machen, welche zuverlaßig bis Ende Dpnl jeden Jahres genarliget wird. Neuntens. Da hiernachst noch mehrere solche Waaren giftige Eigenschaften haben, die dennoch zur Bequemlichkeit des Publlcums auck von Epccereyhändlern und Matcriallfien m Vorstädten geführt wciden können,, so werden selbe Mit dem Bedculen hiermit angezeigt, daß sie von allen Eß- und Ar^nepwaarcn ganz abgesondert, aufbewahrt, uno die tießfalUgcn Gefäße ebenfalls mit deutlicher Aufschrift bezeichnet werden sollen, diese Glftwaaren sind folgende: Vitrlolöhl, S ch ei dew a sscr, Bleiwelß , Blelkalk , 3 leizucker , Grü n spa n, w e iß er Vitriol-Nichts, roher Gv,tßylanz, S p i e ß g l a n z l e-ber, S i lbcr g la lte, Pottasche, Zinnober, Mennig, Euphorbiu m, Gum« lOgI «igutt, Iallappanhnrz, Mechoa-kanna, Ignazbohnen und Gcamo-n^um. — Zehntens. Diejenigen, welche diese Materialien mcht abgesondert halten, werden mit eben denselben Anrasen, wle Jene belegt werden, die bet Aufbewahrung oec Olftwaaren nicht die vorgeschriebenen Vorsichten gebrauchen, und >n den weiter oben angeführten Paragraphen des Gesetzbuches über schwere Pol'zeyübertretungen bekannt gemacht worden sind. Jährlicher die Pol»;ey-Ober-Direction mit dem iBanicätsmaglster in der Stadt und den betreffenden Beznköärzten «n den Vorstädten hierüber genaue Untersuchung anzustellen, und anher Bericht zu erstatten. — El lftens. Weder em Materialist, wo em Speccrevkramer, noch «rgend ein anderer als ein Apotheker darf solche Arzneyen, die der Apotheker selbst verfertigen muß, und die bloß zum ärztlichen Gebrauche verwendet werden, führen und verkaufen, hierunter sind alle Ertracte von Krautern, der Brechwe in stein, versüßtes Quecksilber, Gpießglanzbutter, Höllenstein, Aetzsteln, slii^kur .4.urgmm, dle Tlncturen, Geister :c. begriffen. Eben so wenig dürfen Materialisten oder Gpecerey-handler solche Krauter weder einzeln, noch zusammengesetzt verkaufen, welche auf inländischen Boden wachsen, und bloß als Arzney gebraucht werden. Auf dle genaue Befolgung dessen wird be» den jährlichen Un-Nl-suchungen sorgsamst zu wachen, dann das allenfalls Vorgefundene sogleich zu confnciren, und der Schuldige dieser kandesstelle anzuzeigen sevn. — Zwölftens. Die Fabrlkan-ten chemisch-pharmazeulischer Producce müssen künftig be: Erlangung chrer Befugnisse genau dle chemischen Processe, nach welchen sie jeden Artikel zu jeder Feit zu verfertigen sich erkläre-i, der nied. öst:rr. Landesregierung vorlegen, und sind überhaupt jene Fabrlkan« ten, welche Apothrkerwaaren verfertigen, einer von den Bezn'ksarjten ebenfalls vorzunehmenden jährlichen Untersuchung zu unterziehen; hiernachst ist 'bmn verboten den Breche wemstcm, das versüßte Quecksilber, den Höllenstein und den Aetzstein, wenn sie auch die Erlaubniß selbe zu erzeugen erhalten haben sollten, an Jemand im Lande ;u verkaufen, sondern es wird ihnen bloß erlaubt, selbe außer Landes abzusetzen.— Dreizeh n te ns. Gekrauter zu führen ist bloß den sieben Dürrkrautlern und den ssrautlerhändler Götz erlaubt. Diese G'frkräuter sind durch die Verordnung vom 22. July 1797 bekannt gemacht worden, und es ist den Santtatsmagl« ster unbeliominen, das dießfallige Verzeichmß nach senein Ermessen zu erweitern. — Außer diesen sieben bürgerl. Dürrkrautlern, wird der Verkauf der Glfrwaaren, weder den übrigen Kcauterhandlern, noch den Höckerweibern und Sragnern, noch sonst Jemand, nur die Apotheker ausgenommen, ferners mehr ge« stattet. Und wo immer solches gefunden würde, so »st eS sogleich wegzunehmen, und der Verkaufer zu bestrafen. — Vierzehnten s. Diese Glftkrauter müssen nach den, unterm 20. Iuny i8c>i von hieraus bekannt gemach' ten Vorsichren und Vorschriften aufbewahrt und verkauft werden, mithin sind selbe nie« mal in den Laden und Handgewölben, sondern allein in dem Magazine abgesondert von allen übrigen Krautern, und wohlverwahrt, aufbehalten. Der Krautler muß über den Einkauf und den Verschleiß dieser Giftkrauter ein eigenes Vormerkbuch führen, worin auf der einen Geite dle Gattungen und die Mengender angeschafften Glftkrauter bemerkt, auf der andern Heue aber der Name des Abnehmers, die Gattung und Menge des von selben ges kauften Glftkrautes genau eingetragen wer-den muß. Auch darf er em solches Kraut nur bekannten Personen, an unbekannte aber nur gegen Nelbringung eines obrigkeitlichen Erlaub» mßscheines abgeben. — F ü n fz e h nt e n s. Wollte sich be» der jährlichen Untersuchung zeigen, daß ein oder die andere mit Glftwaaren handelnde Partei diese vorgeschriebenen Vorschriften nicht befolgt, das Verschleißbuch in Betreff der Glftkrauter gar nicht, oder wenigstens nicht ordentlich führt, diese Krauter nicht abgesondert in dem Magazine verwahrt, und beim Verkauf derselben nicht Vorschrift mäßig vorgeht, so verfallt der Schuldige in dle Htrafe, welche im 8ten Hauptstücke des ofterwahnten Gesetzbuches, §. 120, ,21, 122, 12H und 125, mit 25 st., oder 5a st., oder 1Q0 st., oder nach Umstanden auch mit Arrest bestimmt ist. — Se cv z e h n t e n s. Eben so sind nach den im nämlichen Hauvt-stücke §. il6 und it7 bestimmten Strafen alle Jene zu behandeln, .«^lche außer den ob-bemeldten acht Dürrkrautlern Glftkrauter verkaufen, worauf vorzüglich die Marktrichter sorgsamst ;u wachen haben. — Glebenzehn« tens. W«rd sich,die Polizey - Ober- Direction angelsgen seyn lassen, längstens binnen sechs Wochen vom Emufang dieser Verord» nung die sämmtlichen Krauterhandler mit Beiziehung des betreffenden Gtadt- oder Bezirks-Arztes zu untersuchen, sodann längstens bis Ende April d. I. über den'erhobenen Befund Bericht Hieher zu erstatten. Hiernachst auch logg mit dieser Untersuchung unaufgefordert alle Jahre fortzufahren, und den ausführlichen Unrersuchungsberlcht allemal bis Ende April unfehlbar hleher zu überreichen. — Acht-zehntens. Da dle Verfälschung des Getränkes oft die nachthe,l>gsten, manchmal sogar tödtliche Folgen nach sich zieht, so haben die Obrigkeiten mit aller Sirenge auf die Entdeckung und Bestrafung tneser Verfälschungen zu dringen, und die Pollzey-Ober-Dnection hat daher m der Gtadi durch den Samtätsmaglster, in den Vorstädten aber durch dle Bezirksarzte öfters nachzusehen, und doch ohne Aufsehen zu erregen, die Weine auf Vlep prüfen zu lassen, und zu dem Ende allen Apothekern, be» welchen Arzneyen für Arme vorräthig find, anzubefehlen, daß sie die Hahncmannische Weinprobe liets bereit halten sollen, die uon der Polizey-Ober-Ol-rcction wegen Vornehmung dieser Weinpro-ben bestrittenen Auslagen werden derselben von hieraus vergütet. Uebrlgens sind die Wem-verfalfcher der lm i56., 167. und i53. §. des Gesetzbuches über schwere Pollzty» Neber-tretungen bekannt gemachten Strafe zu unterziehen. -^ Neunzehnte ns. Hat der hie« sige Gtadtmagistrat bei dem Umstand, daß die Eß- und Trinkgeschirre von Töpferarbeit, wenn sie schlecht beglaset sind, dle Speisen und Getränke sehr oft vergiften, den Töpfern nachdrücklichst aufzutragen, ihre Geschirre gut zu verglasen. Im Uebertretungsfalle sind sie als schwere Polijeyübertreter zu behandeln, und mit den >n dem i6c>. §. des dleßfälllgen Gesetzbuches auf dergleichen Uebertretungen festgesetzten strafe zu belegen, zu welchem Ende die Polijey-Ober-Direction dergleichen, Töpferwaaren zu untersuchen? und wenn deren einige ohne guter Glasur vorgefunden würden, die Änzclge hichcr zu machen hat. — Zwanzigste nS. Bekanntermassen setzen kupferne Gefäße Grünspan ab, wenn saure oder fette Sachen in selben aufbewahrt werden, die sodann als Gvelse und Trank genossen, tödtllch sind, wcßwegen schon dcr allgemeine Befehl besteht, daß kupferne Koch- und Spelßge-schirre wohl verzinnt seyn sollen. D,e Polizel-Ober-Dlrectton hat daher sorgsamst hierauf zu sehen, und öfters zu untersuchen, ob ,n den Wirthshäusern und bci den Tracteuren die kupfernen Trinkgeschn-re, dann die Koch, und Eßgeschirre aut uerMnr seyen, sohin Je. ne, dle es nicht sind, sogleich zu beseitigen, und dleßfalls die Anzeige h.erher zu machen, damit gegen die Schuldtragenden mit der gesetzmäßl-gen Strafe vorgegangen werden könne. — Nicht minver hat Elnun dzwan zigstens der hiesige Stadtmagiftrat den sämmtlichen Zuckerbackern zu verbieten, candirtes Obst, oder saure Säfte in kupfernen oder messingenen Geschirren aufzubewahren; hlernachft auch Zwelu ndzwanzigftens den Kasstechern zur Pstlcht zu machen, daß sie nichts Fettes »n kupfernen oder messingenen Geschirren aufbehalten sollen, worauf die Polizey-Ober-Di-recnon »hr sorgsamstes Augenmerk zurichten haben wird. — Drelundzwanzlgstens. Gchon unterm 23. November 1799 ward verordner, daß die Essig- und Branntweinbren« ner ihre G»edkesseln und Distlllirgefäße stets rein halten, und daß die Hahne dieser Gefäße nicht uon Kupfer seyn sollen, der hiesige S>radtm,Mrat har dcher auf d»e genaue Befolgung dessen mit aller Sorgfalt zu wachen, und die dießfalllgen Uebertreter eben so wie Jene zu bestrafen, welche das Getränk auf eme der Gesundheit nachtheUlge Art verfal, schen. — Hernach hat der Vtabtmaglstrat unverzüglich das Nöchlgc zu verfügen , alle Parteyen dle es betrifft vorzurufen, Jeder, so viel es dieselbe angeyt, den Inhalt dleser Verordnung deutlich zu erklären, und auf die Befolgung dessen mit aller Strenge und Sorgfalt zu wachen. Hlernachst hat auch die Pollzey-Ober - Direction lhrersets Dasjenige einzu« letten, was derselben >n gegenwartigem Decree te anbefohlen worden ist. — II. In B«-zlehung auf die Giftpflanzen. — 1). Verordnung an den Wiener Btadtmagi strat, ääc». 22. July ; 797, Nr. t!9g2. In Erledigung dessen Berichtes vom Z. May d. I., wird den hiesigen Stadt-Magistrat zurückerinnert, daß in dem einbe«? gleiteten Verzeichnisse der frischen und dürren Krauter, welche m W»en von den Kräutlern verkauft werden, mehrere Stücke enthalten seyn, deren Verkauf höchst schädlich seyn kann. — Oer Gtadtmagistrat hac demnach sämmtlichen Frisch- und Dürrkrautlern den Verkauf der in dem nebenlieaenden Verzeichnisse enthaltenen Krauter zu verbieten und darauf zu sehen, daß öieses Verbot nicht übertreten werde, damit aber diese Krautler nicht etwa durch UnnnsslinheltSchien verursachen, so fo3 der StadtmaZistrat künftig keiner Dürrkraut-lerinn so wemg als cine.r Frischkrautlerinn de» Antritt eines dcrlep Krauterstandes erlauben^ wenn sie nicht vorher von dem hiesigen Professor der Krautcrkunde ordentlich geprüft und tauglich befunden worden ist, weswegen auch dem Letzteren unter Einem aufgetragen wurde, derlei Krauter auf ihr Ansuchen jedesmal unentgeltlich zu prüfen. — Zugleich wird dem Stadtmagisirate aufgetragen, den hiesigen Apothekern einzuschärfen, daß sie bey dem Verkauft derwner^ttn^m Kräutlern zu ven . »zoo kaufen verbotenen Krautern die nöthige Vorsicht anwenden, bei dcm Verkaufe der ^alia-cs.iln^n aber, derer unvorsichtiger Gebrauch die schädlichsten Wirkungen nach sich ziehen kann, eben dieselben Vorsichten zu gebrauchen, wie bei den übrigen Giften. — An dle vier Krelsamtev. — Das Kreisamt erhalt m der Nebcnlage das Verzeichniß derjenigen Manzen, derer freier Verkauf hlermit verboten und nur in den ordentlichen Apotheken und in den Hausapotheken der Landwundärzte erlaubet wird, deren Eigenthümern das Kreisamt einzuschärfen hat/ daß sie bei dem Verkaufe dieser heftig wirkenden Krauter mit aller nöthigen Vorsicht verfahren, besonders aber bei dem Verkaufe der Oüo^'lniwn, derer unvorsichtiger Gebrauch die schädlichsten Folgen nach sich ziehen knm, jene Vorsichten gebrauchen, welche bel dem Giftverkaufe angewendet werden müssen. — V e,r z ei ch n i ß. — Unter den cingeschicttci: Vcr;nchnissm kommen folgende als heftig winkende Pflanzen vor: Haftlwurzkraut. Rother Anqerhut. Brenn-kraut. Bilsenkraut. Sebenbaum. Wolfsmilch. Wilder Lattich. Aronwurzel, Elsen-hütel. Küchenschelle. Gottesgnad. Nachtschatten. Ei^enschwamm. H,iselwurzol. Weiße u n d sch w a rz e N l e ß w u rz e l. Z a n n r ü b e - -!'^. O e-^ret an die niederösterreichischen Kreisämter, ti6n. 2. October i3,,5, Nr. 28.^,^. -- An< fchließiges Verzelchniß erhalt das Krels^n: mtt dem Bedeute«:/ darüber zu wachen, daß der Verkauf von den darin angelegten Dürrkrau« tern, nur unter jeilcn Modalitäten, w^che mit hierortiger' Verordnung V7M 22. July 1797/ Zahl i!sjc)2, ftstgeseftr worden si-^d, slatt' habe. — V e rzei ch n i ß dc^j-nigen P lan-zcn, welche den Dürrkräuilern zum acwöh:-lichen Handverkauf nicht gestattet wcrden lol-^.^. — Mohnsaamenkavl'eln i_'.ls,,^n!,>^ !'g)a-vel'. 5'Ni»n't5c5r.Schwarzer Nachtschatten 3c> "-l^uni ni<'!-um, ' Bittersüßstenqel ^au!^> I)u'~ ^.,!uclllzc!. Stechapfel I)^,nl'.l ^^-ll-il.ninn!. S'bwarmes Bilsenkraut Iivc).'.!Ü>!N!l-; ü^^»!-. N^ßcs Bilsenkraut llv^^c^-ün!^ ^!!>!,>. Toll- s, ,, ,.m l^rvllill. Unechter Ganscfl!^^^'-^,.^o(,lnn^ dvln'iäü-n. Wilder Lattich !''!.--,lno2 5llariol^ Giftiger Lattich !,^!<2l.!lQ3 vil-i,-».5. Kirschlorbeerdlatter?l'iüiü,'; !,!!ll',^>^i'l^!!,^. ('inbeere I'a!'^ <^n!i^r!s.>!i,i. Tollkirscke ^!>->-v.^» I',aN>läc)iinÄ. Rother Fuigerhut Dl^i'^l!!^ i'iü'plirQÄ.' Wilder Kälberkropf (>liäc>> l'^til-lüm 5^lvc?8U'Q. Berauschender Kälberkropf ^kier<)p^nlnm U?nü^c:nl.n!n Gleiße ^«^!,>!'-52 (^Vl,3piu!n. BreitblatteriZer Wassermerk 3ium' I^nwUum. Schmalblätteriger Wassermerk älum aaZ'^ui'ollum. Wasscrschie^ ling dicntg v!ro53. Gesteckter Schierling Wilder Rosmarin I^o6um ^lnst,!-?. Bestan-biges Bingelkraut N^i'«!^'tl,!>!; z,«t'mnn5. Zau!irübe ^r/onia alda. Nothbeerige Zaunrübe ^i'^onia ^ioic',,2. Zcitloseli i^oj^Inmnn Äul.,nnnÄlc?. Blcywurz^ Zahinvurz I^Iil'nba-A« enroziaLi». Hundswürger (.^'^aucl^üttl «l-ac,t»lm. Schweinsbrot <^v.'!,nnmi ünro^ia«-um. Wassernabelkraut l,s) i8 Nebelidolde röhrichte Ooinnni)« t^t,ul<^3. Rebendolde safrangelbe Ooli^!!,lic; Qi-i>,-.iln. Gemeines Froschkraut /^!i>iin! I'!,>ni>^c). Gemei-nc Waldrebe (^lllnl»l,i^ vtt,?,!li>l Scharfe Waldrebe. Brennkraut (^lc:!N!!^^ slinümnjl!. Gerade Waldrebe (^l^in.ll.,8 cl«^!,!». lBlauc Waldrebe ^l^ni^u^ in^i;! >l')i,5». Wolfskraut, gemeiner Osterluzcy ^ll^U'!^<.ln,> (>lc!n,>».'«. (^^emeine Küchenschelle /^n! inoz,« l'u^5rü-ne Nießwurzcl ll^l^liu, il^ vill'ü». Stinkende Nicßwurzel U^li^^filii!, l'oe^^x^. Weiße Nicß^urzel Vel^n-inn a^I>üln. Dotterblume <^i>l».I,ia ^llii^riI. Sturmhut ^^niilünn sammt allen Gattungen desselben. Gemeiner Keller-Hals ^ü^Iinc; HIH-u<'.!l!n. Schwarze Chnstwurzel Vc-rarlim ni-<.,.,m. — Da jedoch die Verhältnisse des Bedürfnisses giftartigcr Körper zum technischen sowohl als Arzneigebrauche verschieden sind^ und auch die Vorschriften nicht für alle Gattungen giftartiger Körper gleich seyn können, so w,'-rd ht,cr nachstehend eine Uebersichtstabelle beigefügt, aus welcher die giftigen Materialien, und Präparate, m vier Classen qereihet, nach den Cathegoricn, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten uno ,-l'5p^sniv6 von den Apothekern gefübret und verkauft werden dürfen, mit den dicßfaM-gen Bestimmungen zu ersehen sind. — Lcubach am 27. October 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmivburg, Landes-Gouverneur. Johann T ci) n c d i tz, t k. Gubermalrath u. Protomcd,^us, Os>i'2 Äli Isrlim. 767, u e b e r s i ch t s - T a b t l l e her glMen Materialien und Präparate nacb den Cachegorien/ nach welchen solche von den besonders dazu befugten Handelsleuten (und von den Apothekern) Zeführet und «erkaufet werden dürfen. I. (^tli^ovie. l II. (^tliexori^ III. ^^1iogc>r^. ! IV. ^atl^^oris. ^iU^M!7?« ?':»^:3-^,-'»:'.l: ...»3.5:-^!.«^ «°N'2:^: - chemischen Fabrikanten, .der von " ^ Zuwendung zur Verg,ft bey der Cctthegor.e Nr. I., er^ beiden nur an Parteien welche der. M s,"' ^^"'"" ',.^" '" ""^'" "")"^ l"' ben G.fthandel ftlben zu ihrem Gcwerb bedürfen , ,^ f ' ^"^" ^ ?'ufleutegar bestehenden Vorschriften, bey und immer nur unter den, für den Mm «7^ "5 .^5" ""^ "" ^7 V b"bachten; jedoch Gifthandel bestebenden qcse^chcn Nlemand verkaufen dürfen. ! mtt der Vorsicht, daß derKlein- Vorfchristen verkauft werden dürftn. verkauf nur an bekannte Per- ' ftnen Staat finde,- bey deren Aufbewahrung sie ferners eine besondere Aufmerksamkeit ver- ! wenden müssen, um Verwechs- lungen und Vermischungen mit andern Waaren zu vermeiden. d, ftbw.rzes Bil- Kobolt und ss" ,,^' Benennung: ser .V<^'. orn. , ^.ö.n. der folgenden, oder unter einem an- senkraut, Ilvo/cv.^n. "-..., weiß s Bils nkr.u , ^ es Sck ^ I "// '^^^ nM>.n,n cw.w^. Concen- A^'Ar^^!7"Ar^^ ^'7^"5 ^"/oUkorn 1^.^ .n^^^^j ^'^^^"' ""'"^ ^^^^:^^^ I. (^ 9tli egorio. l II. C atks zo ris. IN» O2l.I1 s^s vil:knN'3l,um. Sauerkleesäu^ stniksaurer Kalk, Pharmacolith 5^1ve5tre, berauschender Kälberkropf, ^kaet-a^duwm re, Kleesäure, Zuckersäure, (Giftstcin) arseniksaures Kupfer, ^mul^nmm, Gleiße, .4.etkli5H lü^Dlj^ium, breitblätte- Goldschwefel, sulsurauratuin,?Oxalsäure , ^ciöuin oxali-sckeelisches Grün,Mitisgrün, Schwe- riger Waffermerk,^) 5ium an^u5^sol,um , Wasserschier- MineralischerKermes , I<.eiin68 nil-l cum. Actzstein, I-.apiä cau-dischgrün, Wicncrgrün, und alle ling, (üicnla viraza, gesteckter Schierling, (üoniuin ner^l^, Spießglanzsafran, <^,u^ Htic^ug, I^,l>ii riorum. Bley^ Benennungen unter welchen diese liiaou!Äl,nln , wilder Rosmarin, ^«cluti» p2lu5ti-e, cuz gntimonii, weißer Präzipi-j glätte Mennig, Bleyweiß, Farbe vorkommt, Dingler's Iio5^>'- ausdauerndes Bingelkraut, ^lei-^ui-laNZ pei^nni5, Zaun^ tat, lVIercui-luz z?i-Äecipitatu5 tl!-! Blepzucker, ^a^^Äi-urn 3.Ä, Hundswürger, Amsniakhaltiges schwefelsaures ' Neapeigelb, Chromgelb, schwe-2,ueckstlberperchlorid oder ätzen- <^li^n3nc!^uin ei-ecmm ^ Schweinsbrot, (^clain^n eu- Kupfer, (^up^lirn «silmoinacal^ , felsanres Kupfer oder Kupfer-des salzsaures Quecksilber, Aetz-!s«paeum, Wassernabelkraut, — tl/^ru^ot^It; vul^ai-ig, künstlicher Zink-Vitriol, Vu,ri- vitriol, französischer Grün-Sublimat oder ätzendes Quecksilber,-Rebendolde röhrichte, Oeniinln« si«tu!c»52, Rebendolde ulum Xinci ar-us^lale, Zinkoryd, span, bestilNrter oder crystal-MercurlUL zudliinawg oori-ogivus, safrangelbe, OenÄlnks crocatH, gemeines Froschkraut, k'Iol-es 2i„cl, hybrojodsaures Ka-lisirtcr Grünspan, Zinkvitriol, H^i-Ii-g^i-uin murigticlim ox^ljli-^^1l3ma I^iÄiNazc), gemeine Waldrebe, Olematiä Vit^t- li, und alle übrigen Iodinpräparate weißer Gallizenstein, Wiß-wrn, salzsaures Quecksilber 0x)'ll, da, blaue Waldrebe, «ulematik intezi'iidlia, scharfe mit Ausnahme des Iodzinnobets. muchweiß, Hlil^ig^i-inni Liz-rothes Quecksilber Ox^li, 1VIei-c:u-^ Waldrebe, Brennkraut, (^l^MÄtis ?lammul3, gerade i rn^ün, salzsaures Zinn in riu5 pra^ipit,aw8 ruder, Salpe^ Waidrebe, (Üein^tis orecta, Wolfskraut/gemeinerOster- ' Blausäure, Hciäuin d^^ro-'allen Formen, Spießa.wnzglas, tersaures Quecksilber, mineralischer luzey, ^riswwcdiI, clematitis , gemeine Küchenschelle, c^riicum. Alle Blausäure cnthal. ^ Vitrum än^monil, Iodine Turpith, ^luipc'tkurii inineralS ,«^li«inon6 pulsatlüa , schwärzliche Küchenschelle, ^ne- tenden ätherischen Oehle und Wäs-' und Iodin-Zinnsbet (?um-3ud8ulka5 d^äi-ar^ri. ^mone pratenzis, Wald-Anemone, ^,nt:mori6 ne- ser von Kirschlorbeer, (^Auroc^i-H-'migu«26. Antimon-^d!ori6 , Spieß- ma,'U83. - sns) bittern Mandeln, Psirsickker- glanzbuttcr, Va^rurn arnilnanii - nen , Psirsichbtätcern, Kirschkernen Miiriaz 5tidn. ?l!i059^or^ Schwarze Nießwurzel, Koiiedaruz nig«r, grüne u. d. gl. Nießwurzel, llellc^cil-liz viri^iz, stinkende Nießrourzel, lleU^doi-iiZ soeu6u5, weiße Nießwurzel, Veratrum al- Giftige Alkaloiden, alsi^lor- bnm, Dotterblume, (^glid^ pgluztl-is, Sturmhut, ^co-« plnn, ätr)'cdlnn, Veratrin, ki- nitum sammt allen Arten desselben. ^rowxin, llvoäc^min, l^metin , ' u. f. w'. und^ die daraus bereiteten Salze und Sulzen, Kokelskörner oder Fischkörner, l^ciculi in^ici. <) äium wi,°5^ Ochmalb^ttrlg« WMe»m«^. Augusturarinde, die echt« unb falsche. I, c^«zorie, l u. «,^«8«.i«. l III. c,^ ;,. IV. c^«8«ri«. Gemeiner Kellerhals oder Seidelbast, v^pdneMe- »' ^reiim, italienisches Seidelbast, Oclpkne 1^vmel^2 , immergrüner Kellerhals, Oupkne I^^en^, aenmne Aronswurz, ^ruln M^cu^w.-n, Wolfsmilch, Lupiior. l^.n, alle Arten derselben Hahnenfuß,, K^unculu5. ^ alle Arten desselben, Ackerrettig, k^nu« ^»pt.aniz. ', ll-um^ Gottesgnadenkraut, OcUmIa, Haselwurz, ^5«. 5gru. ^o^^^Iiuin und Oehl, Aloe alleSorten, Euphorbium- ^ ^ harz, K«5ina ^u^Ilorl)!,', Scammoniumharz, ll.65inU >scammc>nn, Geoffrearinde, ^uits?! (^ntlt-^L surina- ^ jnii?l,5l5 6t ^2inlli<:t des adge^chlosse, uen Geschäftes einzugehen, und sich vor Vchaden und Nacktheil zu hüthen. Laibach am 9. December 1629. Z7,596. (') Nr. 6147.' Von dem f. k. Stadt, und Landreckte in Krain tvird anmit belannt gemacht: Es sey über dag Gesuch des Anton Perms/ wioer die undc-fannt wo befindliche Wltwe , Franzisca Novak, oder ihre ebenfalls unbekannten Orden, denen dir hiesige Hof- und Gerichts. Advocat, Dr. Qo» lak, als!lmo, eine moderne Stockuhr, eine goldene Repetir-uhr, zwei goldene Dosen, dann ein Doppelgewehr von gezogenem Draht, Golo verbohrt, und der Schaft mit Silber beschlagen u. s. w. im Kuratenhause Nr. 29/l, gegen so gleiche Bezahlung veräußert werden. Laibach den lg. December 1829. Z. ,59). (1) " ' Nachricht für Musikfreunde. Auf dem^Platze, Nr. 9, im zweiten Stocke, ist neu zu haben: Die beliebtesten Stücke der Oper: „Die weiße Frau," mit Hinweglas-sung der Worle. Für das ^oi-^.?i5„o zu vier Händen, eingerichtet von C. Maschek. „Die weiße Frau," Oper von Boieldicu, für das I^t.L-i'^no zu zwei Hänoen, mit Hinweglassung der Worte, 1 fi. _______ Bey I. G. Licht, Buchhändler ni Laibach sind zu haben: Sechs neue Laibacher Schieß-statt - Deutsche mit ^l-i o'» für den Carneval des Jahres !L3ci, im Cla-vicr-Auszuge, das Exemplar u I6 kr. Auck werdcn alloa Bestclllingen von diesen Deutschen für alle möglichen Arrangements gegen oie bllllgsiea Preise angenommen. Anhang zur Naibacher UeitunK. " M^VeVrVT^g^sck e Beobachtungen zu Laibach. Barometer Thermometer I Witterung Monat 3 ^F^ Mittag Abends Früh M'ttag Abend Früh ! Mittag Abends " ZTs^I" Z.!"L. Zls^L? 'KTjW^^sW' K. ^ W bis 9 Uhr ^ bis Z Uhr bis 9 Uhr ^ December 16. 2? 7^2? ?'" s«? ?.o 1 — 0 — a — Schnee Schnee Schnee " 17. ,7 6,5,27 5,6 27 4Z 1 — 0 — 0 — Schnee Schnee trüb " »s' 27, Z/i<27 Z,l 17 Z.i 2,— 0!— 0 -^ Schnee Schnee trüb " ,9. 27 2,9 «27 Z,H 27 2.9 1 — 0^— " — trüb trüb Schnee " 20. 27, 2,0 27 0,9 H7 09 0^— — 1 — 1 Schnee Schnee Schnee " 21. «7 1,9 27 2.9 37 ä<6 lz — 0 — 0 — trüb Schnee Schnee " 22. 27 j 5,a A? 5,3 «7j 5,5 is— 0 — 0 — trüb_________trüb trüb_____ Memven - Anzeige. Angekommen den 19. December 1329. Hr. Joseph Paulizza, Oberpostverwattungs'Prac-ticant, von Trieft nach Grätz. — Hr. Johann Hop-pe, Bemittelter, und Hr. Esaias Crinovich, Handelsmann; beide von Triest nach Wien. Den 20. Hr. Georg Cumandl,- Hr.Constantin Glaraky, und Hr. Constant,« D^scultsa, Handelsleute; alle drey von Wien nach Triest. — Hr. Zacharias Meyer, Handelsmann, von Trieft nach Wien. — Hr. Lorenz Levamis, Iuwelenhandler, von Triest nach Laibach. Den 21. Hr. Johann von Nisnich, russischer Hosrach, und Hr. Basil Karaßevich, ColleZienraths Sohn; beide von Wien nach Triest. — Hr. Friedrich Freyherr von Nechbach, k/k. Gubermalrath und Kreis-hauplmann, von Neustadt! nach Laibach, ^erjeichniß ver hier verstorbenen. Den 1?. December 1823. Dem Simon Tomz, Fischer, seine Tochter Ca-Ma, alt 1 Woche, in der Krakau, Nr. 60, an Fraisen. Den 21. Franzlska Teibel, ledig, alt 26 Jahr, tm Civil-Spital Nr. 1, an Convulsionm, als Folge «rschFpfter Lebenskraft. Den 22. Maria Schuster, ledige Tändlcrinn, «It ?2 Jahr, am Platze, Nr. 210, an der Lungenlähmung. N. R. NottGichttttSM. In Gratz am I(). December 182g: ,9. 3/. 56. 3. 7. Die nächsten Ziehungen werden am 3l. December 1829 und iZ, Jänner z63o in Gratz abgehalten werden. Eaurs vom 18. December 1829. Mittelpreis. Vtaatöschuldverschreibungen ^ ^ D^rl. mit Vellos. v. I. 182a für lao ff. (inCM.) 176 Obligation. c>er c>Ugen,. u«c> Ungar. Hofkammee zu 2 ^2 y. H. ii>'CM.) 671^4 (Aerarial) (Domest.) Obltgationen der Standes (Ü.M.) (E.Ut.) v. Österreich unter unö zu2 vH. — »" od der Enns, von ^oy^ iu « 1/2 o.H. 52 >^° men, Mcihccn, Schle-. zuii/Ijv.H. -P -» stln.Hleyermark.jiarm ju» v.H. —^ «-- ten, Aram und Gorz ! zu , Z/'ä v-H. äc» 3^2 «»» Central^Casse-Anwelftingeit. Jährlicher DiSconto 3i^l» pCt. Vank.Actien pr. Stück l256^5ln Conv. Münze. NMasscrstanV Ves ^aibachssusses am UeM ver gemauerten <3anal-Drücke: Den 2Z. Dec. 1L29. » Swuh, 5 Zoll. 0 sin. unter 0er Hckleuß«nbectun<;. . Z. 1560. (Z) Die Speccrey-, Material- und Farbwaa-rcn-Handlung im Markte Neumarktl, Ober-trains, ( mit welcher auch die Schnittwaaren-Ha<,dlung auf eine sehr vorthcilhafte Art und Wcise vereint werden kami) ist nebst dem auf dem gelegendsten Posten am Platze befindlichen Gasthause des C'igenthümers, auf emige oder mehrere Jahre, mit oder ohne Ablösung des Verlages und Inventariums, vom 1. März 18I0 angefangen, in Pacht zu verlassen. Speculative Pachtlicbhaber belieben sich deshalb bei Zeiten entweder persönlich, oder schriftlich zu wenden an den Gefertigten Ncumarktl den i5. December ,829. I. Holzapfel, Handelsmann und Gastwirtß. In Laibach gibt Johann Eo. Wut.-scher die nähere Auskunft.