Nr. M?. Montag den 20. Juni 1861 Z. 3l?. ^ (3) Nr. 81l. «ä 538,. Concurs - Ausschreibung. Bei dcr croatisch - slavonischen Landes-Steuer-Direction kommt die Dienststelle eines Concipisten mit dem Iahresgchalte von )W st. und der 9. Diatenclasse provisorisch zu besetzen. Bewerber um diese Stelle haben unter ^)e-obachtuna des bestehenden Stämpclgesetzes fol^ gende ^fordcr.nsse glaubwürdig nachzuwe:,en, und zwar: :^ das Lebensalter; .. _ , ^ )/) die mit gutem Erfolge zurückgelegten juridisch-politische" Studien; ' ' hie bisherige Be,chastlgung; /^ die nebst den Studien sich erworbenen Eenntm'sse, wobei besonders jene hervorzuheben Md, die das Steuerwesen betreffen; e) eine tadellose Moralität, wobei jene, dle bisher bei keiner k. k. öffentlichen Behörde gedient haben, den makellosen Lebenswandel auf eine vollkommen befriedigende Art durch glaubwürdige Zeuanisse darthun müssen; s) den bisher aus dem Schaatöschatze oder einem andern öffentlichen Fonde bezogenen fixen Gehalt, oder die Angabe, daß sie m emem zol-chen Genusse nicht gestanden sind; 5) die vollkommene Kenntniß der deutschen und der kroatischen, oder wenigstens einer dieser sehr nahe verwandten slavischen Sprache unter glaubwürdiger Nachweisung, daß der Bewerber in diesen Sprachen sowohl des mündlichen als schriftlichen Vortrages mächtig sey. Ie>ie Bewerber, welche schon im k. k. öffentlichen Dienste st^>,, bal"» ch>^ w) die bisherige Beschäftigung; ü) hie sonst erworbenen Kenntnisse, hierunter insbesondere über jene im Cassawesen, dann im Steuer-und Rechuungsfachc; ^) eine tadellose Moralität, wobei jene, die bisher bei keiner k. k. öffentlichen Behörde gedient haben, den tadellosen Lebenswandel durch glaub-würdige Zeugnisse darchun müssen; j) den bisher aus dem Staatsschätze oder ei« nem andcrn öffentlichen Fonde bezogenen fixen Gchxlt, oder dle Angabe, daß sie in einem solchen Genusse nicht gestanden sind; cr) ole vollkommene Kenntniß der deutschen und croatischen odcr einer dieser sehr nahe verwandten slavischen Sprache, untcr glaubwürdiger Nachweisung, daß der Bewerber in diesen beiden Sprachen sowohl des mündlichen als schriftlichen Vortrages mächtig sey. Jene B.wcrder, welche schon im öffentlichen Dienste stehen, hclden lhre Gesuche durch ihre Vorgesetzten einzureichen, welche die Eingabe und Belege prüfen, und in den Eindcgleitungln sich auch über die Eignung d^s Bittstellers sür den angcsuchten Dienstpostcn aussprechen werden; wo< gegen Bewerber, welche kein öffentliches Amt bekleiden, die Gesuche im Wege ihrer politischen Orts-obrigkeit odcr Bezirksbehöroc (Mce-Hespanschast) einzureichen haben. Gesuche, welche directe, also mit Uebergehung des hitr oorgezeichnlten Weges, an die k. k. Lan-des-Steuer-DirecNon gelangen, bleiben unberücksichtigt und werden sofort zurückgewiesen werden. , Der Concurs um diese beiden Stellen wlrd hiermit bis zum 1. Juli 1851 mit dem Beifüg/n eröffnet, daß nach Ablauf dieser Frist zur Besetzung geschritten wird. K. k. Steuer« Direction für Croatien und Slavonien. Agram am 23. Mai 1851. v. Kappel. Concurs - Kundmachung. Die k. k. "^isch,slavonische Landes^Stcuer-Dtrcmon ist geneigt, ci.^ Conceptspracttkanten, und zwar vorläufig ohne Verleih eincs Ad' jutums aufzunehmen. Bewerber um dlese Stellen haben sich unter Beachtung des bestehenden Stämpelgesetzes glaubwürdig auszuweisen über: «,) das Lebensalter; K) die mit gutem Erfolg zurückgelegten juridisch politischen Studien; l:) ihre Beschäftigung nach dem Ausiritte von Studien bis jetzt; ci) eine tadellose Moralität; e) die vollkommene Kenntniß der deutschen und croatischen oder ciner dieser sehr nahe verwandten slavischen Sprache bei glaubwürdiger Nachweisung, daß der Bewerber in diesen beiden Sprachen des mündlichen und schriftlichen Vortrages mächtig sey. Bewerber um diese Stellen haben ihre Gesuche im Wege ihrer politischen Ortsoorigkcit odcr Bezirksbehörde (Vice - Gespanschaft) umsomehr einzureichen, als alle directe bei der k. k. Bandes-Steuer »Direction, daher mit Umgehung dieses vorgezeichncten WegeS, gelangenden Gesuche unberücksichtigt zurückgewiesen werden. Der Concurs um diese Stellen wird bis zum 1. Juli !851 mit dem Beifügen eröffnet, daß nach Verlauf dieses Termines zur Aufnahme geschritten wird. K. k. und Slavonien. Agram am 23. Mai 1851. v. Kappel. Z. 31«. n (3) Nr. 3158. Kundmachung. In Folge Beschlusses deS Gcmcinderatheö werden in Laibach vom 1. Juli d. I. angefangen, an den gewöhnlichen Wochenmärkten, d. i. jeden Mittwoch und Samstag auch Viehmärkte abgehalten werden, wozu der gewöhnliche Vieh Marktplatz an der un^rn Polana« Vorstadt vor dem Zuckerraffinme- Gebäude bestimmt worden ist. Indem diese Verfügung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden die Viehzüchter zum fleißigen Zutriebe eingeladen. Magistrat Laibach den 2l. Juni 1851. Z. 322. 2. ^2) Nr. 1418. Kundmachung. M t dem 15. Juli d. I. tritt in dem Orte Esnern eine k. k. Postexpedition ins Leben, welche sich mit der Besorgung von Briefschaften und Fahrpostsendungen, letztere bis zu dem Gewichte von 3 M, befassen wird. Diese Posterpedition wird mit jener in Bi-schoflak mittelst Fußboten in eine wöchentlich viermalige Verbindung in der Art gebracht, daß dcr Bote jeden Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag um 9 Uhr Morgens von C-snern abgeht, um 12 Uhr in B'schoflak eintrifft, von oa nach erfolgter PostÜbernahme und Übergabe um 1 Uhr nach Eisnern wieder zurückkehrt, und daselbst um 4 Uhr Abends wieder einlangt. Dieser Botencurs schließt sich unmittelbar an die fahrende Botenpost zwischen Bischoflak und Krainburg an, welche unter Einem auf nachfolgende Weise festgesetzt wird: Vom 15. Juli d. I. angefangen wird nämlich der Bote täglich um 9 Uhr Morgens von Bischoflak abfahren, und um Itt^ Uhr in Krainburg eintreffen, von wo er dann nach Ankunft des Laibach-Klagenfurter-Mallewagcns um II Uhr seine Rückfahrt nach Bischoflak antreten, und daselbst um 12^ Uhr wieder einlangen wird. Was hiermit zur allgemeinen Kenntniß ge-bracht wird. K. k. Postdirection Laibach am 23. Juni !851. 6. 320. «. (3) Nr. ^19. l? »citations- Kundmachung. In dem Amtsgedäude der k. f. Polizei - Direction sind einige Bauherstelluligen zu vollführen so wie auch mehrere Beischaffungen und Ausdesse^ -rungen der ?lmtse,nrichtungsstücke vorzunehmen. Die Maurerarbeiten sind beantragt mit 3 fl. 51 kr' Die Tischler-, Schlosser-, Tapezierer und Anstreicl>rarveiten mit . 212 si. 3 kr. demesssn. Wegen Vrllführung dieser Arbeiten wird am 3 Juli 0 I., im Amte der k. k Baudirection Vormittags um ,(, Uhr eine Minuenbo-Licit«^ ticn vorgenommen, wozu Unternchmungölustiae eingeladen werden. Der Kosteln'iberschlag, so wie die Versteiae-rungs-Bedingnisse können in den gewöhnlichen Amlsstunden bei der Baudirection einaeschen werden. Von der k. k. Baudirection für das Kronland Krain. Laibach am 25 Juni 1851. ä. 779. (3) N^ l969. Edict. Das k. k. Bezirksgericht ,. Classe in Trefftn macht d»'Mll bekds>i?a't der mj. Johann Echubischen Erben, in die offemUche Versteifung des in Treffen »ul> (^.« Nr. ^2, lisglndkn Hauses jammt 0iebenue!äuoen und emeb knmcn, daneben btsindlichrn Klam.,ckels aew l l.get u,,d zu deren Vmnakme im Gerichls^äude ^2I.Iuli l. I. Hi-zu wllden alle Kauflustiger, mit dem Btisahe emgelade.,. daß dle m Nebe sseher.de Realixu nur mn oder über de-, ^chatzungswerth von 600 fl. hmt-^gegeben wurde, daß jeder Lic.iam ein 10 «/« aes V». ii werden, nährend der Rcst gegen puvill.lm^ßi«e '-ichelstellung m Händen des (>rsteherS belasser. wer« den würde. Der Grundl'ucb^ertract, daß Sckahungspiot0loll und die übrigen l!llil.uionsbcbmanisse können in der lMorngcn Registratur eingesehen w«id«n. Tressen am 6. Juni I8öl. 346 » ------------------------------------------------------------- » Z. 3,9. a. (2) Nr. 10466. M Kundmachung. Zur miethwelscn Beistellung der für die k. k. Finanzwache, mit Einschluß der allfälligen Militär-Assistenz in der serbischen Woiwodschaft und im Temeser Banat, erforderlichen Bettgeräthe, deren Wechsel, Erhaltung und Reinigung mit der Dauer des Vertrages auf 9 Jahre, nämlich vom 1. September 1851, bis letzten August l86U, wird in Gemäßheit des hohen k. k. Finanz-Mi-nisterial . Erlasses vom 4. Juni 1851, Zahl l5958j 184, eine neuerliche Concurrenz-Verhand-lung mittelst schriftlicher Offerte eröffnet. Die mit 15 kr. Stämpel auf jedem Bogen versehenen Offerte sind bis 10 Juli 1851 und zwar längstens bis 12 Uhr Mittags, an den früheren Tagen aber während den gewöhnlichen Amtsstunden, im Präsidial-Bureau der k. k. Finanz-Landes-Direction versiegelt einzureichen. Dieselben sind mit der Quittung über das bei einer Aerarialcasse erlegte Vadium, auf welches sich im Offerte ausdrücklich zu beziehen ist, zu belegen, und mit der Aufschrift zu versehen: »Anbot zur miethweise» Beistellung der Bett-erforderniffe für die k. k. Finanzwache, mit Einschluß der allfalligen Militär-Assistenz in der serbischen Woiwodschaft und im Temeser Banat." In dem Offerte muß der für ein vollständiges Bett täglich geforderte Miethzins bestimmt, und zwar nicht nur mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben ausgedrückt seyn. Das Offert darf sich weder auf einen fremden Anbot beziehen, noch durch eine den Licitations- i bcdingnissen nicht entsprechende Clause! beschränkt seyn; dasselbe hat vielmehr die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, daß der Offcrent den für dieses Unternehmen festgesetzten, ihm wohl bekannten Bedingungen sich ohne Ausnahme un°! terwerfe. Das Offert muß endlich mit der eigen- ^ händigen Unterschrift, d. i. mit Vor- und Zunamen, wie auch mit der genauen Bezeichnung des Wohnortes und des Charakters des Offercnten versehen seyn. Auf Offerte, welche nach dem festgesetzten Termine einlangen, oder nicht nach der obigen Bestimmung abgefaßt sind, wird kein Bedacht genommen werden. Die Anbote zur Uebernahme dieses Gcschäf-, tes können für das ganze Kronland oder für ein- z zelne Finanzwach-Sectionen gestellt werden. Die Finanzverwaltung behalt sich vor, die^ Resultate der Verhandlung, in soweit sie überhaupt annehmbar sind, nach freier Wahl bloß für die Finanzwache, mit Einschluß der Militär-Assistenz einzelner oder aller Finanzwach-Scctio-nen zusammen, zu bestätigen. Zu dieser Concurrcnzverhandlung werden alle Jene zugelassen, welche nach dem Landesgesetze von der Theilnahme an öffentlichen Versteigerungen nicht ausgeschlossen, und die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande sind. Insbesondere sind von diesem Geschäfte und von der Fortsetzung desselben minderjährige, oder unter Curatel stehende, wie auch jene Individuen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurthcilt, oder in einer strafgerichtlichen Untersuchung gestanden sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweis? aufgehoben wurde. Jene, welche der k k. Finanz-Landes-Direction nicht bereits als verläßliche oder vermögliche Liefcrungsunternehmer bekannt sind, haben sich hierüber mit vorschriftsmäßigen Zeugnissen ihrer Orts- oder einer anderen Behörde auszuweisen. Wer im Namen eines Dritten einen Anbot macht, muß dem Offerte eine gerichtlich legali-sirte, auf das Geschäft speciel lautende Vollmacht beischließen. Das Offert ist von dem Zeitpuncte der Ue-berreichung für den Anbotsteller, für das Acrar aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. Die Zustellung der Verständigung kann entweder an den Offerenten, oder, wenn sie wegen dessen Abwesenheit und Abgang eines Bevollmächtigten an ihn selbst nicht geschehen könnte, mit gleicher Rechtswirkung an die Behörde des Ortes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, geschehen. Wenn mehrere in Gesellschaft die Lieferung erstehen, so hasten sie für die Vollführung aller Lieferungsbedingungen zur ungetheilten Hand, d. i. Einer für Alle und Alle für Einen. In solchen Fällen wird derjenige, welcher auf dem Offerte der Erste sich unterschrieben hat, als Vollmachtshaber^in allen auf das Geschäft Bezug nehmenden ämtlichen Verhandlungen angesehen. Er hat namentlich auch das Recht, Gelder allein zu beheben und zu quittiren, wenn die Gesellschaft hierin nicht ausdrücklich einen andern Willen erklärt. In Todesfällen geht die Vollmacht, bis zu einer andern Verfügung der Gesellschaft, auf den am nächsten Platze Gefertigten über. Die Bedingungen, unter welchen die Bett-fournituren-Lieferung dem Unternehmer überlassen wird, sind folgende: 1) Der Unternehmer verpflichtet sich, die Bett- > erfordernisse für die Finanzwach-Mannschaft, mit Einschluß der allfalligen Militär-Assistenz in dem genannten Kronlande, in die einzelnen Postirun-gen, woselbst sich die Finanzwache und Militär-mannschaft entweder gegenwärtig befindet, oder künftig untergebracht werden wird, in der für jede derselben sowohl für die Wohnungs-, als auch für die Kranken- und Arrestzimmer erforderlichen Anzahl, unter den in den folgenden Absätzen dieser Kundmachung enthaltenen Modali- > täten, im Wege der Miethe auf eigene Kosten beizustellen. Der gegenwärtig systemisirte Stand der Finanzwach - Mannschaft besteht aus 1036 Mann, worunter sich beiläufig 150 Verheiratete befinden dürfen. Dieselbe ist größtenthcils in Abtheilungen von mehreren Individuen aufgestellt, zum Theile aber auch einzelnweise bei ausübenden Ge-fällsämtern unterbracht. Von der obigen Finanzwach-Ma"nschast entfallen auf die I. Section im Vcrciche der Zom-borcr Finanz-Bezirks-Dcrection 306 Mann; auf die 2. Section im Bereiche der Groß-Bccskereker Finanz-Bezirks-Direction 187 Mann; auf die 3. und 4. Section im Bereiche der Temeser Finanz-Bezirks-Direction 543 Mann. Sowohl die Statioasorte, als auch das Er-forderniß für jeden derselben, für die vorhandenen Verheirateten, sowie für die Kranken- und Arrestzimmer, werden dem Unternehmer gleich nach dem Abschlüsse des Contractcs bekannt gegeben werden. Die Zahl der Postirungcn, ihre Standorte, die Stärke der Mannschaft im Allgemeinen und jede der Postirungen einzeln, können Veränderungen unterliegen. Der Vermicther ist daher, in soferne diese Aenderungen in der Vertragszeit geschehen, verbunden, die Vcistellung oder die Uebertragung der Bettgeräthe, wie sie die jedesmalige Eintheilung erfordert, auf scine Kosten sogleich bewerkstelligen zu lassen. 2) Es steht der k. k. Finanz-Landes-Direc-tion im Falle einer definitiven Verminderung des systemisirten Standes der hierländlgen Finanzwa-chc, mit Einschluß der Militär-Assistenz, ftei, eine bis um ein Drittheil des Gesammtstandes geringere Menge von Betten, als gegenwärtig erforderlich ist, in Anspruch zu nehmen und, in wie fern sie bereits beigestellt worden sind, wieder dauernd außer Gebrauch zu setzen. 3) Die Anbote können auf die Beistellung hölzerner oder eiserner Bettstätten gestellt werden; bei so.ist gleichen Anboten wird demjenigen Offerenten der Vorzug gegeben werden, welcher sich zur Lieferung eiserner Bettstätten verbindlich macht. Der Unternehmer verpflichtet sich dabei, die er- z forderlichen Bettgeräthe in nachstehender Gattung und Beschaffenheit beizustellen, als: i<) Bettstätten von weichem Holze und zwar einfache, jede für eine Person; für die Verehelichten sind 2 einfache Bettstätten zu stellen, für deren jedes der volle Miethzins bezahlt wird. Dabei wird bemerkt, daß, so oft hier vom Langenmaße oder Gewicht die Rede ist, dar- unter das Wiener Maß, Länge oder Gewicht verstanden wird. Die hölzernen Bettstätten müssen in der inneren Lichte 6 Schuh lang, 2 Schuh 6 Zoll brett, 2 Schuh 4 Zoll hoch und mit Kopf-, Fuß- und Seitenwänden versehen scyn Die Füße haben aus 3 Zoll dicken, viereckia ae-formten Holzkeulen zu bestehen. Sowohl die Seitenwände, als auch die Kopf- und Fußstücke müssen auf beiden Sei. ten gut abgehobelt seyn, und im fertigen Zustande anderthalb Zoll in der Dicke haben. In ein jedes Bett gehören wenigstens 6 ^nlagöwtter, welche auf wohlbefestigten Leisten zu ruhen haben, und höchstens 4 Zoll wett von e.nander abstehen dürfen. Sämmtliche Bettstätten müssen zum Zerlegen eingerichtet se^. " 'Die eisernen Bettstän«n müssen in der Länge und Breite und überhaupt g^nz in derselben Beschaffenheit, wie sie bei d^ k. k. Militär eingeführt sind, beigestellt werden, d) Strohsäcke von starker Rupftnleinwknd wovon jedes Stück 2'/. Ellen lang und ^ ^/ Elle breit seyn muß, * c) Kopfpölster von festem ungebleichtem Zwillich, wovon jedes Stück 1 /, Elle lang und '/^ Elle breit scyn muß. Die Strohsäcke und Kopfpölster müssen mit frischem reinen Stroh gefüllt werden. Die Füllung der Strohsäcke und Kopfpöl-stcr hat mit denselben Strohmengen und in denselben Zeiträumen , wie selbe bei dem k, k. Militär eingeführt sind, zu geschehen. d) Leintücher von starker gebleichter Leinwand, wovon jedes. Stück 3 Ellen lang und 1 /, Elle breit seyn muß. Für jede Bettstätte müssen fortwährend 2 Stücke in Verwendung stehen, und zum Wechsel 2 andere Stücke vorräthig gehalten werden. Die Leintücher dürfen bloß der Langc ««^l> ,.„k zvrx-»^ „ic ,nit mcyr als eiller Nalit versehen seyn. y) Sommerdecken von Schafwolle, sogenanntem Hallinatuch, für jedes Bett ein Stück. Dieselben werden im Sommer zur Bedeckung benutzt und imWinter unmittelbar auf den Strohsack gelegt; sic stehen daher das ganze Jahr im Gebrauche; endlich s) Winterdecken. Diese bestehen aus doppelblätt-rigen Kotzen, wie solche bei dem k. k. Mili-tär üblich sind. Diese Decken werden nur vom I. September bis 3l. Mai eines jeden Jahres benützt. Hinsichtlich des Gewichtes, der Lange und der Breite der Winter- und Sommerdccken wird auf die Gepflogenheit bei dem k. k. Militär hingewiesen, welche hier auch bei den Lieferungen für die k. k. Finanzwache und der ihr beigegebenen Militär« Assistenz zur Richtschnur zu dienen hat. Won dem Unternehmer müssen die Bcttc erfordernisse im ganz neuen und ungebrauchten Zustande beigestellt werden. 4) Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten oder einzelner Stücke ist von dem Unternehmer, so oft das Bedürfniß entweder durch Abnützung oder aus einem andern Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordei t wird, in der kürzesten Zeit zu besorgen, so zwar, daß die Mannschaft bezüglich der Betterfordernisse stets klaglos gestellt werde. 5) Wird der systcmisirte Stand der k. k. Finanzwache mit Einschluß der allfälligen Militär-Assistenz vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung einen Monat vorhinein bekanntgegeben wurde, die Betterfordernisse für den Zuwachs in der nämlichen Beschaffenheit, gegen den bedungenen Zins und unter »Beobachtung aller in dieser Kundmachung en^ haltenen Bedingungen, sogleich nach M^f dieser Frist beizustellen. Für die bestehend' Mte-misirte Finanzwach - Mannschaft, mit ^lnschluß der Militär-Assistenz, muh mit L September 1851 diejenige Anzahl von comp/cten Bett-fournituren beigestellt werden, welche dem Un^ ternehmen von'der k. k.Finanz-Landes-Direction in der ersten Halste des Monats August 347 185 l bekannt gegeben werden wird. In der Folge hat hingegen der Unternehmer jedesmal die nothwendig gewordene Beistcllung von Bett-crfordernissen längstens binnen 10 Tagen, von dem Zeitpuncte, als diese Nothwendigkeit dem Vermiether oder stinem Bevollmächtigten bekannt geworden ist, Statt zu finden tt) W",n ein Theil der Betten wegen vorübergehenden Ereignissen unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer für diese Betten auch durch den Zeitraum, wo sie unbenutzt bleiben, der volle Miethzins entrichtet. Die Zahlung des Micthzinsetz hat jedoch rücksichtlich jener Betten gänzlich aufzuhören, weiche nicht wegen eines vorübergehenden Ereignisses, sondern aus dem Grunde eines veränderten Be-darfes, in Gemäßheit des 2. Alsatzes dieser Kundmachung, dem Vermiether definitiv zurückgestellt werden. Als Zeitpunct der Zurückstellung hat derjenige Taa zu aclte", an welchem dem Unternehmer oder seinem Bestellten die Entbehrlichkeit eines Theiles der Bettgcräthe von der k, k. Finanz -Bezirks - Direction, oder dem Finanzwach-Obercommissar oder Sectionsleiter bekannt gegeben wurde. 7) Der Unternehmer hat die Verbindlichkeit, jeden Strohsack und Kopfpolstcr jährlich ein Mal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft die Erfordernisse in der Nacht entbehre. Mit dem Beginne eines )eden Monats sind die Betten mit gewechselten, gehörig gereinigten Leintüchern zu versehen. Dle Decken sind alle Jahre ein Mal waschen zu lassen. Ist eine Decke in der Art verunreinigt, daß die Nothwendigkeit des Walkens von dem Sectionsleiter erkannt werden sollte, so hat der Unternehmer das Walken, oder eine neue Decke zu besorgen, ohne dafür ein besonderes Entgelt außer dem bedungenen Miethzins ansprechen zu können. Hierbei lst ^ s"-g-«, b«ß vie Mannschaft während der Reinigung die erforderliche Bedeckung in der Nacht nicht entbehre In den Krankenzimmern hat der Unternehmer die Reinigung der Bcttgeräthe und den Wechsel des Strohes in den Strohsäckcn so oft vorzunehmen, als dieß gefordert wird. 8) Dem Unternehmer wild die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgcräthe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unsug in der Benützung derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden lassen werde. Die durch gewöhnliche Benützung derBctt-gcräthe entstandene Verschlimmerung trägt der Unternehmer. Die von der Mannschaft zdurch Muthwillcn oder durch erwiesenen ungewöhnlichen Gebrauch verursachte Beschädigung wird von dem Schuldtragenden im Wege der betreffenden k. k. Finanz - Bezirks - Direction vergütet werden. Auf demselben Wege wird für jedes, zum Gebrauche übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängig oder ganz unbrauchbar gewordene Stück dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden. 9) Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Lieferungsobjecte geschieht von dem Sectionsleiter oder dessen Stellvertreter. Die angenommene Lieferung hat sich der Unter^ nehmer bestätigen zu lassen. Gegen die Zurückweisung von Liefcrungsge-genständen steht dem Unternehmer die Berufung an die k. k. Finanz-Bezirks-Behörde, welche dem betreffenden Scctionsleiter vorgesetzt ist, offen, welche hierüber binnen 39 Tagen, von dem Tage der dort eingebrachten Berufung, zu ^scheiden hat. Bei der von derselben zu pfle« gender Verhandlung wird, so weit das Gut achten yyn Sachkundigen nach Beschaffenheit der Strenge erforderlich ist, der Befund zweier unbefangen,«,, beeideten Sachverständigen, deren einen die Smionöleitung, den anderen der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt. Im Falle dieselben verschiedener Ansicht wären, bestimmt die Finanz-Bezirks-Behöroe von Amtswegen einen dritten Sachverständigen. DieAnsicht, welcher derselbe bcitritt, hat der zu erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streitfragen, welche sich über die Art der Erfüllung des Vertrages oder über die vom Staatsschatze zu leistenden Ersätze ergeben, und zu deren Beurtheilung Sachverständige erforderlich sind, zu gelten, jedoch mit dem Unterschiede, daß die Sectionsleitung in den Fällen, in denen es sich um andere Fragen, als um die Zurückweisung abgestellter Bcttgeräthe handelt, nie ein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der betreffenden k. k. Finanz-Bezirks-Direction zu pflegen und hierüber zu entscheiden ist. Gegen den Ausspruch der letzteren kömmt dem Unternehmer die Berufung an die k. k. Finanz-Landes-Direction zu. Gegen die Entscheidung dieser sin-dct aber eine weitere Berufung nicht Statt, wobei der Unternehmer den einer solchen Entscheidung zu Grunde liegenden Ausspruch der Sachverständigen als ein gegen ihn vollen Beweis wirkendes Document erklärt, dem er in allen künftigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen hiermit anzuerkennen sich verbindet. «tt) Die Miethe hat mit I. Sept. I851 in Wirksamkeit zu treten; von diesem Zeitpuncte an beginnt für den Unternehmer die Verpflichtung bezüglich der Lieferung, Erhaltung, Ausbesserung und des Wechsels der Betterfordernisse für die Finanzwache - Mannschaft, mit Einschluß der allfälligen Mrlitär-Assistenz. Es muß daher am I. September I851, die nach dem 5. Absätze bestimmt gewordene Anzahl der Individuen der Finanzwachc, mit Einschluß der allfälligen Militär-Assistenz, mit den Betterfor-derniffcn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen von dem Unternehmer versehen seyn. 11) Qd von dem Unternehmer in den Standorten der ^l«t!„ns-Commanden ein Bestellter zur Besorgung der vießMigen Geschäfte zu halten lst, wlrd von dem ?c'.,ssp,uchc der betreffenden Finanz-Obercommrssäre abhängig gemacht. Es wird jedoch dem Vermiether hinsichtlich dieser Anforderung die thunlichste Erleichterung zugeführt. 12) Die Bezahlung des Miethzinses wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich bei-gestellten Bettgerathe tagweise und auf die Dauer der Benützung berechnet. Die Auszahlung geschieht bei denk. k. Steuerämtern, Sammlungscassen, oder, wenn der Unternehmer os wünscht, bei der k. k. Landes-Haupt-Casse zu Temcsvar nach Ablauf eines jeden Monats über die von dem betreffenden Sectionsleiter am Ende eines jeden Monats ausgestellte und der vorgesetzten Finanz-Bezirks-Behörde vorgelegt werdende Bestätigung, daß der Unternehmer den Vertragöverbindlichkeitcn nachgekommen ist. — Ueber die contractmäßig beigestellten Betterfordernisse wird dem Unternehmer von dem Sec-tionsleitcr eine Empfangsbestätigung ausgefolgt. Von dem Tage der bewerkstelligten, durch die vorerwähnte Empfangsbestätigung nachgewiesene Beistellung erwächst ihm der Anspruch auf den für die beigestellten Betterfordernisse entfallenden Miethzms. Dieser hat das Entgelt für die Beistellung aller Betterfordernisse, deren Instandhaltung, Erneuerung, Reinigung, Uebertra-gung und jede wie immer Namen habende con-tractmäßige Leistung in sich zu fassen, und es soll daher der Vermiether für alle diese Leistungen nur den stipulirten Miethzins zu fordern berechtigt seyn. 13) Zur Sicherstellung für die Erfüllung der Vcrtragsverbindlichkeiten räumt der Unternehmer dem Staatsschatze das Pfandrecht auf die beigeschafften Betterfordcrnisse ein, und es hat derselbe binnen 8 Tagen nach der Bekanntgebung der Annahme seines Anbotes, zur Sicherstellung der Bcdingnisse des Vertrages, überdieß eine dem dritten Theile des nach der systemisirten Zahl der Mannschaft auf ein Jahr entfallenden Miethzin- ses gleichkommende Caution in Barem oder in k. k Staatsschuldverschreibungen zu erlegen, welche Letztere nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. 14) Sollte der Unternehmer mit der Lieferung, wenn auch nur zum Theile im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder die Reinigung, Erneuerung, Verführung der Betterfordernisse, die Füllung mit Stroh, oder überhaupt eine dcr von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht, oder nicht zu gehöriger Zeit, oder nicht in der bedungenen Art vollziehen , so ist die k. k. Finanz-Landes-Direction berechtiget, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr und Kosten, entweder die noch nicht vertragsmäßig beigestellten Betterfordernisse im beliebigen Wege bcizuschaffen, und die von dem Unternehmer nicht erfüllte Leistung durch einen Anderen vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzlich aufgelöst zu erklären, und sich für die durch diese oder jene Maßregel entstandenen Auslagen und Nachtheile, sowohl an den zum Pfande dienenden Gegenständen, als auch an der Caution und an dem übrigen Vermögen des Unternehmers schadlos zu stellen, ohne daß dem Letzteren eine wie immer geartetcte Einwendung weder gegen die Art der ergriffenen Maßregeln, noch gegen den Betrag der dadurch verursachten Kosten zustehen soll. Die Ersparungen, welche durch die auf Kosten und Gefahr des Unternehmers vorgenommenen Beischaffungen der Betterfordernisse und sonstigen ihm obliegenden Leistungen dem Aerar erwachsen würden, sollen dem Aerar zu Gunsten kommen. 15) Die mit der Vollziehung des Contractes beauftragten Behörden sind berechtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen. Dagegen steht dem Contrahenten des Rechtsweg für alle Ansprüche offen, welche er aus dem Vertrage machen zu können glaubt. ' Uebrigens wird hiermit einverständlich festgesetzt, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Streitigkeiten (das Aerar, in dessen Namen der Vertrag geschlossen wlrd, möge als Kläger oder als Beklagter eintreten), sowie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs - und Exe-cutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyn werden. 16) Jedes Stück von den beigestellten Bett-geräthcn muß mit einer kennbaren Farbe, Brandzeichen oder einer andern Bezeichnung versehen seyn, um jedem möglichen Austausche vorzubeugen. 17) Der Unternehmer hat alle auf die Con-tracts-Errichtung bezüglichen Kosten, alle Sta'm-pel und andere Gebühren aus Eigenem zu bestreiten. 18) Das Vadium oder Angeld, über dessen Erlag der Offcrent sich auszuweisen hat, besteht in dem dritten Theile des nach dem Ausrufspreise entfallenden jahrlichen Miethzinses, und ist entweder lm Baren, oder in k. k. Staatspapieren, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, zu erlegen. Dieses Angeld wird jenen Offcrenten, deren Anbote nicht annehmbar befunden wurden, gegen eine unge-stämpclte Quittung zurückgestellt. Das Vadium desjenigen jedoch, dessen Offert angenommen wurde, wird zurückbehalten, und m dessen nach dem 13. Absätze zu leistende Caution' eingerechnet werden. 19) Der Ausrufspreis für die miethweise Beistellung dcr Betten wird auf den Betrag von l '/^ kr. (einen und einen halben Kreuzer) für jeden Tag und jedes vollständige Bett festgesetzt. Die Adminderung des Ausrufspreises kann in den Offerten in beliebigen Bruchtheilen geschehen, und es wird die Beistellung der Bettfournituren demjenigen überlassen, dessen Anbot sich für den Staatsschatz als dcr vortheilhafteste darstellt. 20) Der Vermiether entsagt ausdrücklich dem Rechte, das erstandene Lieferungsgeschäft und die für ihn daraus erstandenen Rechte ganz oher theilweise, ohne vorläufige Einwilligung der k. k. 348 Finanz-Landes-Direction, an einen Dritten abzutreten — Endlich 2l) Wird dem Vermiether die thunlichste Erleichterung hinsichtlich der Caution und die all- fällige Ertheilung eines angemessenen verzinslichen Vorschusses gegen gehörige Versicherung mit dem Beisatze in Aussicht gestellt, daß letztere spä- Selten wtrd vermindert werden können .- .5".^ k' k- Finanz-Landes-Direction für dle serbische Wolwodschaft und das Temeser Banat. Temcsvar, am 10. Juni 185, "-------------—------------------.----------- _______ > Pranumeranons - Ankündigung. ^ JUit Ende dieses Monates geht das erste Semester zu Ende, und wir laden somit die p « 5^„.. >i <-^ <. .- . bekannt sind; wir können jedoch nicht umhin, die Versicherung zu wiederholen, daß wir Alles aufbiß ^ ^ejewen ohnedieß hinreichend interessant zu gestalten, und alles Wichtige in der politischen Welt mit größter Schnelligkeit zur Kenntniß ^ ^ "' "" " möglichst Zu diesem Zwecke haben wir, was den l>. IV Lesern unseres Blattes bekannt, in den > m> ^. ^ stabilen Correspondents, so wie uns auch eine große Anzahl in- und ausländischer Blatter zu Gebote steht u^ - ^' ^""rckm unsere ff Lesern vorzuführen, damit sie den allgemeinen Gang der Wcltbegebenheitcn stets vor Augen haben können interessanteste unseren z Die Rubrik: „Slavische Nundfchau", die wir in unserem Blatte führen, ist specie! den literariscken und s. <->- ^ , l aller slavischen Stämme gewidmet, und hatte sich zu wiederholten Malen und erfreuenz nicht minder ist die Rubrik: ..Locales", in welcher alle zur Veröffentlichung geeigneten ^alls zu ^ Laibach, sowie überhaupt des ganzen Kronlandes besprochen werden, sehr beifällig aufgenommen Worden ^nsche ^r Stadt z Das „Fenilleton" wird, wie bis jetzt, fast durchgehends nur Original-Aufsätze bringen, von denen iene wel^ l Kram betreffen, stets den Vorzug erhalten; wodurch der heimatlichen Kunst, Literatur und Wissenschaft nach Möalichkeit R cknuna^ ?r^^"^ ^ Die Pränumerations - Bedingungen sind unverändert, nämlich: ' ^ ^"g^reic ^ecynung getragen wud. l' Ganzjährig mit Post unter Couvert versandt . . 15 st. — kr. t haldjährig „ „ „ „ „ . . 7 „ 3U „' f Ganzjährig im Comptoir unter Couvert ... 12 „ __ l halbjährig „ „ „„....«„__" R Ganzjährig im Comptoir offen...... n ^_ l ^ , , haldjährig „ „ „ „..... 5 „ 30 " s Fur jene Exemplare, welche in der Stadt in's Haus zugestellt werden, entfällt noch 3U kr. Trägerlohn für das halbe <^alir k Unter Einem stellen nur das freundliche Ansuchen, rückständige Pranumerationsgelder und Rückstände für Insertionsgebühren möglichst U Die Insertionsgebühren von Anzeigen betragen: f Für eine Garmano-Spaltenzeile, oder deren Raum bei einmaliger Einschaltung 3 kr., l » » » » » » » » zweimaliger dto 4 » U » « » » » u » )> dreimaliger dto 5 » » Inserate vls l2 Zeilen kosten: Für ein Mal 40 kr., zwei Mal 50 kr. und drei Mal 1 fl. t .. ^- ^ ?^^" Gebühren ist nach dem »provisorischen Gesetze vom 6. November l. I. für Inscrtionsstämpel" noch 10 kr. für eine jedesma- l llge Einschaltung hmzu zu rechnen. i- / , ^.y ^ l Die Porwfreiheit bei Einsendung der Pranumerationsgelder hat aufgehört; wir können daher nur frankirte Sendunacn A annehmen, und erbitten uns auch alle Zuschriften an den Verlag und die Redaction der Zeitung ,»n^«^<.t. .Mfnia^ «* Hleinmayr- «V Fedor ISambetfss 3ettung§ * SSerlag. » Ankündigung. » . Der österreichische Volksbote, M unstreitig «ine der beliebtesten und verbreiteren Zeitschriften, tluidigt eine neue P ran u me la t io n an. D Dritter Jahrgang 1831 Zweites Halbjahr vom 1. Juli M Was der «österreichische Volksbote" enthält und was «r leistet, ist bekannt Er besteht seit dem Jahre !84tt, hat also in der schwierigsten.. Zeit be> M gonneli, llüd dessen ungeachtet einen Aufschwung genommen, wie keine ähnliche Zeicschiifc. Er hat offen und fieimüchig geschrieben, hat die herrschenden Ubelstände M e«ner scharfe,, Rüge unterzogen, ohne Ärgernisse zu geben; Beweis dafür: er ist nie suspend, rc worde ». Seine Abonnenten haben Tag für Tag ihre Ulät' M ter erhalten. Sie ristirten also ,n keinem Falle, die bezahlte Zeitung zu verlieren Leit d.m Jahre 184 8 sind in den sämmtlichen österreichischen Krouläodern über M ein Hundert Zeitungen lhcilö eingegangen, theils unterdrückt worden; der «'österreichische Volksbote" h^t seine Wanderung beharrlich fortgesetzt, und nicht e»u Blatt fehlt semen Lesern. M Daher auch das Vertrauen, das man in ihn setzt. Er wird von allen Ständen mit gleicher Vn'-liebe gehalten. Wer eine Masse der kostspieligsten Zeitungen M ersparen und dennoch AUes wissen und erfahren will, was in der ganzen Well vorgeht, wählt den Volksboten. Sein Felleisen ist «miner gespickt nnt alltn mögli. M chen Neuigkeiten ; er unteriichtet und unterhält seine Leser unaufhörlich, deßhalb er auch so viele Frauen in den. Kreist seiner Abonnenten besitzt, ja, d,e meisten aus M ihnen wollen gar kein anderes politisches Blatt als den V o I k S b o r en. M Der »Volks boce" hat, begünstigt durch die erhöhte Beschleunigung der Posten und durch die wackern Herren Postbeamten nnd Postmeister ii, W der ganzen Monarchie, eine lieue Einrichmiig gettoffen Er bringt feil i. Juni alle Neuigkeiten um mehr als zwölf Stunden früher als M bisher, und befördert seine Blätter sonach auch um eben so viele Zeit früher als bisher. Was man in Wien des Morgens um 7 M Uhr liest, muß dort, wohin die Eiftnbahnpost während der Nacht gelangen kann, in derselben Stunde gelesen werden können. WaS für W ie n die neueste Nemgkeir ist, U muß in derselben Smnde auch in Gray, Brunn, Olmütz, Preß bürg, Odenburg u. f. w. neu seyn. Alles, was auf der Route der Eisenbahnen und M Dampfschiffe liegt, muß hicrduich gewinnen, und der Volksvote benützt diese vortreffliche Posteinrichtung, seine Novitäten »m Fluge zu empfangen und sie seinen Abonnenten zuzusenden. <^ ^ . . ^ M Da der Volksbote" stets größeren Anthcil gewinnt, so erlaubt er sich, seinen Lesern einen kleinen Beweis von dankbarer Aufmerksamkeit zu biete,,. Tr M wird nämlich all"n Jenen, welche blö zu Ende dieses Iahves auf sem Journal abonniren, oder bis dorthin schon abonnirt haben , als N e u jah r S. G esch en l M einen kostbaren Stahlstich verehren, W d«r so werthooll und elegani. so schön und reizend seyn wird, daß sie ihn ganz gewiß unter Glas und Rahmen bringen werden. ES wird kein kleiner, geringer M Stahlstich seyn, und einen Gegenstand enthalten, der den Le,ern ganz gewiß Freude machen wird. M c^- Wer vom >. Juli ,851 an, auf ein gai-zeS Jahr mit !0 fl. C. M. abonnirt, soll noch einen zweiten, eben so werthvollen Stahl' M stich un Juni 1852 erhalten, eine Abbildung bringend, welche in unserer Zeit das größte Aufsehen erregt, und welche bei emem Wiener Kunsthand- » I,r gewiß 5 fi. C. M. kosten würbe. M Den Freunden schöner Erzählungen, welche in diesem Blatte stets den größten Beifall aller Leser fanden, zeigt derVolksbote an, daß er im Iull dieses Jahres M „Die Abenteuer und Gefahren eines ungarischen Spions" M bringen wird; beide „och interessanter und reicher an frappancen Situationen, als: »MunkacS, das V taats g ef ä ng n i ß, " „Paul, der Kattun. M di ucke r, e it» G raf, " und „der Lotteriespieler," erstere in dem vcrigen und beide letzteren m dem gegenwärtigen Jahrgange dieser Zeitschrift. M Der Pränumeralions.-Preis des öst,rreichlschen Voltsboten ist für Wlen viertcl,ähiig 3 fi., halbjährig 5 fi., ganzjährig 8 fi. C. M. sammt läg» M licherfolgender unentgeltlicher Zustellung in dieWohnungenderHerrenPränumeranten. U Für Auswärtige: ^d W vierteljahrig 3 fi. 30 kr., halbjahrig 6 fi. und ganz, ah rig 10 si. C, M. Dafür wird er täglich unter breiten, wohl verschlossenen Umschlaget» M gedruckten Adressen bis au die äußersten Gränzen der Monarchie portofrei versendet. M Pränumerations - Briefe müssen der neuen Postoerordnung gemäß frankirt werden. . aniuae' W Die Herren Pränumerant^, werden ersucht, ihre Adressen sehr deutlich zu schielben, immer das Kronland, den Kreis oder das Comitat ge" « « ij M ben, und die I,hte Post, wenn keine Post im Orte selbst ist, beizufügen, um allen Irrungen, Verwechslungen und Verzögerungen vorzube"g . M Man adressil l die Bestellungsbriefe an das im Landgrästlch Fürstenberg'schen Hause, vii, - ä - vi^ vom Michaeler - Kloster.