1657 Amtsblatt Mr Lailmcher Heitung Nr, 234. Freitag den N. Oktober 1872. Kundmnchullg. Das Rticho-Krieasmiuisteriumhat die Sichelstelluna ^er Velsrachtuna von militmisch-ärcilischcn lmd Land-^ehr.Güllln für den gm'zen Umfang der Monarchie, fowie nach den vollommcndcn a»SM. bischen Stationen für die Zeit vom l. wärmer bis Ende Dezember I87A "lilttlsl einer Offcrlvclhuidluilq angeordnet. Die Rou-flN, auf wllchcn im Bereiche dicscr Viililär ^nenranz >>werhalb dcr Grenzen eine« oder mehrerer Kronläudcr die Verflllchtnl'st von Seite der Unleinehmer stallfin-bcn, sowie die Strecken »nd Octe, für welche die Bei» stiUung von Loco», dann Kalcfchfuhren oder Geiwagel, fiir die etwaige Militär-Escorte nöthig fcii, dürste, sind aus dem unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Allgemeine Gedingungen: 1. Gegenstand dcr Offertve» Handlung ist die Ver» frachtung vc»n Militär-Acrarial- und Lnndmchr» Gülcin aller Art in dem Zeilraumc vom I. Jänner biß Ende Dezember 1873 von und zu dcn nachbenannlen Sla-lionen, ale: ^) von und zu der MrnturSvcilvnllungS ^ Aüslall zu Graz; U) von und zu dem FuhrwcscnS-Matclial'Dcpol zu Marein; o) von und zu dem Zcugsartillcricaleichsu s) zu den Bildungsanstalten. 2. Auf die Trai-Spolticrung von VerpflegS-Gütern e, streckt sich die f,en.enwärliqe Verfrachlungs.Sicheistel-lung uur dann, wcnn Vc-s'-ndungcn aus einem Vcr-pflcgSdczirlc in den andern oder au« cinem Üronlandc in das andcrc slatlfiichcn. Es steht jedoch dcn V^l pflcusmagazil.cn oder Gc-ncralcommandel! uspectivc Militülinlcndanzcn frei, die VerpflegSartilel auch durch andere Vectuiaolcn transftorliclcn zu lasfcn. falls d>r>.n Fiachllohuc billiger als die stipulicllen Beitrags Frachtpreise sind. Naturaltraneporle aus den Magazimn zur Mühle und zurück, auS cincm Dcposiloril'.m in das cmdcic, «us der Maaazinostation in die entferntcr gelegenen Stabs, und DiSlocations»Ollc gchürcn in dcn Mani-pulalionsbclrieb dcr Verpflegsmagazine lmd sind von dlescn wie bisher zu besorgn. l!. Die Uebllfülirnnq der Vaulnalcriulcn zum Baupläne und Vcdarfsorle ist mit der Sichclstellung der Baumaterialien sclbst gleichzeitig zu conlrahicren, und Ucgt daher außerhalb dcr allgemeinen Veisrachlung. 4. Die Gütervcrscndun^cn millclst der Eisenbahn °oer Dampfschiffahrt bcsorßt die Mililälvciwallung selbst, daher deren Slcherstellung in der vorliegenden Dsfcrlvcrhandluna nicht «„begriffen ist. 5. D>e im Absähe l bezeichnete Oeifrachlm'g »M' i^ßl sohln unter obigen Ausnahmen alle Sendungen bon und zu den Armeeanslallcn, bezüglich der Zu- nnd ^df.ihriln von und zu deu Eiscnbalinst^lioocn l^dcr Ab» fahrls' und Landungsplätzen dcr Danipsschiff'. seiner alle Gütersendungen per Achse zu Land milielst Zug. ^'ich. dann zu Wasser millclst Segel- oder Rudc,schiffen. Die Zufuhren dcr stahlen ui'd dcs Hol^s zu dcn aröhcren Städten wird nicht noch Fühl svl'.d.rn n.'.ch Zcnl-cr bcrcchinl und auch sogcstaltig lczahll, wobei Berc "cn Wasserstraßen und Landwege zu enthalten, und ol, dr, Transport zu Wasser mittelst Segel- oder Nndcrjchif, l"', oder zu ^andc pcr Achse millclsl Zugvieh bcwilll w'rd, und rbcnfo lücksichtlich dcr Zu» und Abfuhr dcr ^'litärgüter von den manschen Anstallcu zu ^n ^'senbahnstationcn und Dampfsch'fsahtte^andungs. und "bfahrleplätzrn, dcn Preis tincS Iollzcntncrs für dic Lanze Wegcssttccke, in östcrllichischcr Wühlung zahl- bar in Banknoten oder sonst gesetzlich anerkanntem Pa» picrgtloe, zu enthalten. 8. Bei gleichgestellten Tresen wird unbedingt jenen Offerten der Aorzug gegeben, welche sür die größten ^anoer-Eoniplexe lauten. 9. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Mlilür.ESccnte beigegchen wnd, müssen für diese Escorte auch die nöthigen Beiwagen, vllgcilellt werden, daher auch für letztere die Preis.Anbote zu stellcn sind. »0. Dort, wo es nothwendig ist und ^ocofuhren angefordert werden, sind auch solche vom Conlrahenten beizustellen, und muß der Preis u) einer ^ocosuhr für Personen (Kaleschsuhren) und l>) für Wailn» und Maltllal'Traneporte, letztere mit dem ^adungsgewichle eines zwei» oder vierspänni' gen Wagens für den ganzen oder halben Tag an« gegeben werden. 11. Ist dcr Offcrent verpflichtet, seinem Offerte da« oon der betreffenden Handels» und Gcwerbetammer oder dort. wo eine solche nicht besteht, d»S oon der hiezu berufcnen Gehörd, ausgestellte Zeugnis über seine sig» nung zur Ausübung des BerfrachlungSglfchäfleS, bann ein von dcr politischen Olteobrigleit bestätigtes Zeugnis über die Solidität nnd das zu,eichende Bctmogcn zut Sichcrslcllung für das Acrur dcizulcgcn. Diese dem Ofscrcnlcn nur versiegelt zu übe,geben, dcn und rclsiegelt zu belassenden Certificate, in welchen das llwa cmuctlctcnc AuSglcichevcrfayrcn angedeutet werden muß, find stempclfrci. Ein im Ausglcichsoclfah« ren blsindlichcr Eoncurient wird, so lange diese« Ber-fahren nicht beendet ist, zur Einbringung oon Offerten nicht geeignet crlannt. 12. Außerdem ist jcdcS Offert, je nachdem dasselbe für de» Umfang cineS odrr mehrerer Kronländcr gestellt wird, mit cincm Badium zu bclcgeu, wclchcS vorläufig auf folgcndc Pauschalfumme festgcfctzl wirl», und zwar: Sleiermml 400 fl, Kärnlen und Krain 700 fl. österr. Währung. 13. Die Vadien lbnuen entweder in barem Gelde oder in Ncalhypolhclcn oder in österreichischen Staats. schuld'Vcrschrcldungln odcr aber endlich in Aclien oder lPrioritälS'Obligalionen jener Gesellschastln, welche eine Slaalsgarant,e gcnicßcn, erlegt wcldcn. Die österrei» chischcn Stlllllsoclschrclbungen werden nach dem Börse» curse dce Üllöi>!au«,s, insofcrne sie jedoch ,ml ciucr Ber< losuüg oclbllüdlli sllit', lcixcefalls nach dem Nennwtllhe, die genannten ttclien odcr Priorilaleodli^alionei» aber nach dcm Bülsenculsc dcS EllagSlagcS mit einem lOpclc. Abschlage angci,ommcn. Slalllsgarantie genießen bis jetzt folgende Inou« sllie^UnlclNthmuligen: die östcrieichlsche Donau-Dampf» schlsfahrli>''^lscllschafl, die Kaiserin «Llijabeltjbahn. die jüdliche Staals, loml'llldisch'venttianijchc. centlal-ila« licnlschc ElsenbahngescUschajt die Thcißbahn, die gali» zische Karl'Vudwigebahn, die böhmische Weslbahn, die ^(Mbtlg'Ezcrnowitzer Elsenbllhi.gtsclljchast, die südnorb» deutsche Bcrbindungebahn und die österreichische SlaalS» Eiscnbahngtscllschasl. PfllndbcstcUunge- und Vürgschaflsutlunden können nur dann als Vadium oder Caution angenommen wcr» dcn, wenn dicsllbcn durch Emverleibung auf ein unbe» wcglicheS Gut gesetzlich sichcigcstclll und mit der Bestä-,ligung der bttieffenben Fii'anzpiocuralur bezüglich ihrer ^nnch!'ib2!llil vllschcn sind. Wechsel werden weder als Radium noch als 2au» lion angenommen. 14. lie Badicn deljeuigen Osscrcnlen, welchen eine Lieferung bewilligt wild, si»d auj dcn dopptllen Betrag dcr im 8 1" dcr „Bedingungen" bclrcffcnd angeschlen Pauschalsumme z» eihühen und bleibcn in drm Falle, als diese Vadicn >:, darein H«,lde odtt Realhypothclcn odcr in österreichischln SlaatS'Schulbvelschrcibungcu oder in PsancbeslcllungS' und GülgschaflSurfunden crlcgl ll)urdcn, bis zur Erfüllung deö von den Offeienten ad-zuschließcuben EoiilractcS als Eisüliun^aulioll liegen, lönnen jedoch auch gegen anbcre volschrislSmahig ge< prüfte und bestätigte EautionSinstrumente auSßelauschl werden. ! Würde von einem mit einer Lieferung bctheillen Ofs.'lcnten das Baoium in Nctien oder in PriorilälS-obligalionen dcr eine Slaat?glllarltic genießenden Gesell, schasicn erlegt, so hat dcrscld: lei dcm Contraclab' schlusse anstatt dicser Aclicn odcr Pliorilülsobligationen cntwetcr barcS Geld oder Ncalhupolhclcn oder vster' rcichlschc ElaalS Schuldverschreibungen oder Psandbcslcl. luuge' und Äür^jchasleurlundcn zu erlege:', und es hat die sofort erlcglc Eaulil,n bi« zur E'füllung des Eon-lraclcs llliegen zu bleiben. Die tllegtcn Bc»dicn derjenigen Offerten, bcren Aubolc nicht genehmigt wurden, lvcrdcn fogleich zurück' gtstellt. ^l». In dem Offerte, welches mit dem gefetzlichen Stempel versehe,, und von dem Offcrcnlcn unter An» gabt feilus Eharallcr und Wohnerle« eigenhändig ge» ^sellitzl sein muß, ha» sich dlssllbe auebrücklich den oon ihm eingesehenen, in dem Blalte der ..N. N. Zfg," d^" (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten Bed^: gungen für die Uedeltiahme dir Verfrachtung militari» fcher Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dcm Offerte die als Vadium erleale Summe ftclS mit dem entfallenden Betrage in öfterrei» chischer Währung auszudrücken. lij. Das Offert ist für den Offerenten. welcher sich >es »lücklritlsbcfugnisses und der im tz 8i;2 dtS a. d. Gesetzbuches üormielten Frislen ^ur Annahme seines Versprechens uuSorückiich begibt, vom Momente der Ueber-reichung, für das l. l. Milllär.Uerar aber erst dann rechleverbindlich. wenn der Ersteher oon der ersolll!ü-' Genehmigung seines Offertes seitens des l. l. Nc^? Kricgsminisltrium« verständigt worden ist. 17. Dcr Offerent bleibt übrigens an sein Offert auch dann gebunden, nnnn von den darin cumulatio enthaltenen Unbolcn für ben Transport mitt lst Pchse oder zu Wasser, für Btistelluna. oon L°5o> und Kalesch-fuhren :s. nur ein oder d/r andere angenommen wurde. 18. Oi? diesen Besllmmilnssen gemäß auSgeferti^ ten Offerte sind veisiegell bis längstens I. November 1872. 12 Uhr mitlayS, entweder unmittelbar beim l. s. Reichs» KriegSM'nistcnllln odcr bei dem belilffenden Gcriera!» commando zu ül'crrcichen. Offc'te, welch: nicht mil all'., in dies'N Vedi^' gungen vorgeschriebenen Erfordernissen oe>sehen sind. oder welche erst nach Ablauf de« festgesetzten Termines, sei s« beim ReichS-KriegSuunisterium oder bei einem General« commando, überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Specielle Bedingungen. 19. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Conferoation des zur Versendung gelangenden GuleS nicht gefährdenden Routen direct« vom Ergänzungs« oder An!chaffungS» zum Verbrauch«' odcr VedarfSorle zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen laim, zu Gunsten des l. l. Mi» lllärärarS assccurierl werden. ^0. Dem Unleruchmer bleibt eS übiiaenS hn!., flcigestelll, insoweit eine andere entferntere Noule je ln zu wahlcl,, jedoch wird ihm vo, Seite dcS AerarS nur icnll Preis oerMcl. welcher nach dem Vertrage bei dcr Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route ent. füllt, und eS kann auch hildurch lcinc Aenderuna in dcr für die ocrlragSmäßig ausgesprochene Route feslaelltzlen Verfvachlunsts^tit angesor^erl werben. 21. Dic Zahlung de« Flachlpreises geschieht am Ulbernllhmsorle oon der übernehmenden Anstalt oder Truppe, wenn daS Mililär-Aerarialgul u'lbeschil geb?» worden ist, an den VcrfrachlungSunlcrne änlich oder an seinen zum Gel^empfaüge und zur <^uil« tierung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Eonlrahent hat alle mil der Verfrachtung verbundenen Maulhen lmd follstigen AuSlaaen nuS Eigenem zu tragen. 2A. Der Vcrsrachtungsuülernehmer hastet sür den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des FrachlguleS seil der Empsangnahme bi« zur Ablieferung entstanden ist. fojcrne er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Pcrsonen V:r> schulden durch höhere Gewalt, oder durch die nalür» liche Beschaffenheit beS Gulcs, oder durch äußerlich üichl erkennbare Mangel dcr Vcipackung entstanden ist. ^m Falle eine« solcben Verluste« oder einer folchen Veschä» digung des Frachtgutes wird dcr Zustand dies.^ sowie die Höhe deSden, Frochtjschrer nach ?'' des allgemeinen Hand:'- ?S odlie! dnich Tacl>veistaubige ^ , ,.^. , welche l.. . . der bttrefsendl» Milllärbehörte durch da« zunschst «" lügene Gericht ernannt wnden. 24. Für Beschü^gi'.t'g.u. welche dcm Militär-Nelllsialgulc durch nicht a^uwendend' ' ':lre!nfiüsse ,zuaclllll,l,sn sind. hat der Verfrachte hmcr im allgemeinen nicht zu hasten. Jedoch muß >" "lien, so! chcn Falle der VcrflachwuMnlernehmer durch °rt?^"^. leitliche Zeugnisse die angeblichen Elemen n darlhun und durch gerichtliche ZeuaenauSs^.,, , . Kunstbcsunde den Beweis liefern, daß trotz allcn anzu. wendenden möglichen und wirklich «"gcwcndelen VoistchlS. maßregeln und Schutzmitteln dem beschädigenden Em- fluffe dieser Zufalle nicht vorgebeugt werden konnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt, oder hat der Un. lernehmcr die ihm obgelegen« Assecuranz de« Fracht. gute« unterlllssen. obwohl dtlselbe nach der Sachlage und mit Wirkung für den eingetretenen Zufall au«fl.hr. bar gewesen würe, so hat er auch «men solchen zufülli. gen Schaden dem Mlitürüiar zu «sehen. 1658 25. Der Contrahent ist verpflichtet, bei sämmtlich«» innerhalb der Orenzen eines KronlandeS oder innerhalb des Rayons, für welchen ihm die Verfrachtung über-tragen ist, befindlichen Armeeanstalten, dann im Sitze der Mllitär-Verwaltungsbehörde Bestellte zu ernennen, welche über erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Orte der Absendung zu übernehmen und an den Ort der Bestimmung, insoferne derselbe innerhalb des Rayons, aus welchem er die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe oder an den für das nächstgelegene Kronland vom Aerar aufgestellten Verfrachtungsunter, nehmer, sofern das Gut in den dem letzteren zustehen» den Berfrachtungs-Rayon abzusenden und weiter zu spedieren ist, zu leiten, daher sämmtliche für die Verfrach» tung der Militär. Aerarialgüter aufgenommenen Spe-diteure, deren Name und Ubicationsort entsprechend Verlautbart wird, unter sich in gegenseitige GcjchästS-Verbindung und Einverständnis zu treten Haben werden. 26. In Rücksicht solcher Vcrfrachtungs'Uebergängc ift jeder Frachtunlernehmer. welcher ein Aerarialgut nicht unmittelbar von einer Militärbehörde oder Anstalt, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Eollitn, Ballen uud Kisten tc, mit Beziehung auf den Ladschem genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder unter Vermittlung der nächsten Militärbehörde, oder im Wege eines gerichtlichen, oder wenn auch dies unmöglich wäre, eineS unter Leitung der Ortsbehürde durch unparteiische Schätzleute .oorzu» nehmenden Augenscheinis. Art und Umfang deS Schadens zu constatieren, widrigen« angenommen würde, daß er die Ladung vollzählig und >m unbeschädigten Zustande übernommen habe, und für alle bei der endlichen Abgabe des OuteS an eine M»litäranstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge und Beschädigungen »auch dann dem Aerar den Ersatz zu leisten vcipflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des Gutes herrühren. Der Frachtunternehmer, welcher in obiger Beziehung das Aerarialgut zur weiteren Verfrachtung an den Verfrachter deS nächsten KronlandeS übergibt, hat sich sohin über die vollständige und unbeschädigte Uebergabe der Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung dcS über« nehmenden Spediteurs auszuweisen, nndrigens er für alle bei der endlichen Ablieferung des Giites an eine Militärbehörde oder Anstalt vorkommenden Abgänge oder Beschädigungen in »oliäum mit allen nach ihm bei dcm Transporte dieses Gutes betheiligten Unternehmern dem Velar zu haften hätte. Die Vergütung des Frachtlohnes an jene Vectu-ranten, welche die Fracht nicht unmittelbar an die be« treffende Bedarfsanstalt. sondern an einen andern Ver-frächter zur Weilerlransporlierung übergeben, hat zwar ebenfalls laut § 21 der vorliegenden Bedingungen von Seile der obbeuannten übernehmenden Anstalt oder Truppe zu geschehen, die Zahlung felbst wird aber, wenn sich im Orte des VerflachlungS.Ueberganges ein Militär«, Play. oder SlationS-Commando befindet, welches in solchen Fällen, dann überhaupt bei der Ucbcrgade und Uebernahme der Fracht von einem an den anderen Verfrachter zu mtervcnieren halle, durch Vermittlung deS» selben, sonst aber durch dirccte Zusendung an den Verfrachter oder dessen gesetzlichen Bevollmächtigten zu bewirken sein. vorausgesetzt jedoch, daß sich der Verfrachter, wie eS diesem in § 26 ausgesprochen ist, über tüe vollständige unbeschädigte Frachlüoergabe respective Uebernahme gehörig ausgewiesen hat nnd gegen den Anspruch der Frachtlohnszahlung keine weiteren Bedenken bestehen. 27. Sämmtliche Contrahenten sind verpflichtet, so« bald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu verfrachtende Gut a) im Zollgewichte von 1 bis 200 Zentner binnen 24 Stunoen und jede höhere GcwichtSlast aber binnen 3 Tagen zu üdernchmen und per Achse wenigstens 3 Meilen deS Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung pr. Achse be» mcssenen Ze,t wird der Tag dt« Auf- und Abladens nicht gewählt. d) Beim Transporte mittelst Eisenbahn, so wie jenem der Dampfschiffahrt, welcher von dcr Militär-Ver-waltung selbst desorgt wird. kommt blos hier zu be-merken, daß der Contrahent, dem die weitere Ver-slachtung obliegt, sich dei der Uebernahme der Fracht nacb dcn im Punkte 26 der vorliegenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zu benehmen und zur Be. Hebung der Fracht die nach dem Gewichlsvcrliällmsse vermög Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu beachten hat. UebrigenS ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei sowohl über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie über den Zeit. Punkt, mit welchem ihm von Seite des Eisenbahn, oder DampfschisslihrlS-^fpcdlts die Güter zur Disposition gestellt wurden, legitimieren zu können. o) Beim Transporte zu Wasser mittelst Ruder- oder Segelschiff kann namentlich bei längten Fahrten im allgemeinen lein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der abspedierenden Behörde überlassen ,, im EinvelNündnisse m,t dem Contrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welchem da« Militär-Aerarialgut an dem Orte seiner Bestim-mung anlangen muß. Es wird daher blos festgesetzt, daß die Verladung per Schiff bis 50 Zentner 2 Tage ., 100 .. 4 von 100 Zent. aufwärts 8 Tage nach erhaltenem Aviso stattfinden muß, und daß nach geschehener Verladung das Schiff den nächstfolgenden Tag, Elementarereigmsse ausgenommen, vom Lanoungs« bezüglich Auftadplatze directe an den Bestimmungsort abzugehen hat. 28. Trifft die auf eine voer die andere Art verfrachtete Ladung verspätet ein, wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen entweder clnömäßlg festgesetzte, oder fur die betreffende Route speciell bestimmte, unerläßlich nothwendige Mittel-durchschnittSzeit auffallend überschritten, — kann welters eine derlei Verspätung nicht zureichend durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Contrahenten sür die sonst unbeanstandet übergeben« Ladung nur jener min-dere Frachllohnsbelrug zu bezahlen sein. welcher sich ergibt, wenn der nach dem Gewicht oder Ladung sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung cursmäßig ooer sonst als Mitte ldurch-schnitt« zeit festgesetzten Tage dividiert, und ein 10"/, Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Per-spätung von dem bedungenen Gesammlfrachllohns-Ver-oienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Erfleher wird beim Eintritte von KciegS-ereignissen, insoferne jenes einzelne Klvnlano oder jener Lündercomplex, innelhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den ttriegsschauplah fällt oder nahe an denselben grenzt, von den eingegangenen VertragSverbindlichteiten bezüglich jenes KronlandeS, welches eben in den Kriegsschauplatz fällt, oder unmit-telbar an denselben grenzt, auf die Dauer des Krieges entHoden. Die oieSfälligtn Preisaliforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen VcrfrachtungSartcn 'und Mittel zu gründen. Bci eintretenden Kriegsercignissel, wcrdcn besondere Anbote eingeholt oder Verfrachtungen von der Militärverwaltung selbst besorgt. 30. Der Coutrahent ist verpflichtet, auf dem La» dungsscheine die richtige Uebernahme des Militär-Aera-rialgutes nach Anzahl der Colli, Ballen, Kisten :c. und dem angegebenen Sporcogewichtc zu bcstüligcn. 3 l. Bci Verpachtungen per Achse ist der Contrahent verpflichtet, vollkommen geeignete Wagen beizustellen, dieselben zum Schutze deS Acrarialgute« gegen die Wit» terungs- und Elemenlaltieignisst mit zureichenden guten Flechten, Plachcn oder Rohrmalten zu verschen, Pack« stricke. Stroh und sonstige zum Packen nälhige Erfordernisse beizugeben. Wenn unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munilionswä.M transportiert würden, welche beim Transporte durchaus nicht zusammengekoppelt werden dürfen, sind für dieselben die nöthigen Zug« lhiere beizustellen, für welche nach dem constatierten Gewichte der transportiert weidenden Fuhrwerke und Geschütze, einschließig dcr auf den Fuhrwerken etwa verla» denen Lasten, die festgesetzte Vergütung pr. Zollzentner und Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist unaufgehallen auf derselben Achse mit Zurücklegung von wenigstens drei Meilen per Tag an den Bestimmungsort zu überführen. Nur stattgefunden! Elementarereignisse und infolge derselben eingetretene gänzliche Sperrung dcr Communication, sowie Überschwemmungen, Erd- und Felsenstürzt, zerstörte Brücken ,c. bilden hieoon eine Ausnahme. 33. Ueber derlei eingetretene Ereignisse und die hie-durch bedingte Verspätung dlS ElntrcffuugStermineS am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Pänalabzuge mit den ortSobrigleillichen, dort. wo es thunlich, mit den von der compclenten Gerichls-behörde bestätigten Zeugnissen zu legitimieren. 34. Während eines solchen, durch El'mentarereig-nisse bedirglen Aufenthaltes des Transportes hastet, der Contrahent sür daS zur Verfrachtung übernommene Mililär - Aerarialgut, wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche durch Elementar» ereigmsse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die liächsigelegene Militärbehörde der abspedierendm Armeeanslalt oder Truppe in dem Falle allsoaleich zur Kenntnis zu bringen, wenn das den Weitertransport hemmende Hindernis voraussichtlich bmnen der nächsten 3 Tage nicht behoben werden könnte. 35. Wenn daS Volumen und die Gew.chlslast des zu verfrachtenden Aerarialgute« eine Zuladung vonPrioat-aut gestattet und dieselbe bemerkt wird. bleibt dcr Contahenl für alle und jede Beschädigung, welche das Ncrarialgut infolge der bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte, strenge verantwortlich und ersatzpfl chlia. 36. Bei Pulver- und MunilionSlransporten und feuergefährlichen Gütern überhaupt sind solche separat zu verladen, auf den betreffenden Wägen schwarze Fahnen auszustecken. — Die Fuhrleute sind von der Ge-fährlichteit des aufgeladenen Gutes zu verständigen, das Tabakraucher, ihnen zu untersagen, sie dürfen in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern beladenen Wagcn kein Feuer oder Licht unterhalten, derlei Wagen müssen in entsprechender Entfernung von einander fahren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zuladung von Prioatgut bei diesen Trans-Porten ist strenge oetbolen. 37. Bei allen größeren Transporten per Achse, unbedingt aber bei allen Transport«, von Gewehren, Pulver, Munition und feuergefährlichen Materials überhaupt, müssen vom Contrahenicn Coüductcure oder Schaffner für Beaufsichtigung von detlei Traneporten beigegeben werden, welche den Anordnungen der etwa beigegebenen Militärescorle sich zu fugen haben. 38. Für die Kalesch- oder Locofuhren wird der halbe Tag von 6 Uhr früh bis 12 Uhr und von 1 Uhr »achmillags blS 7 Uhr, der ganze Tag von 6 Uhr früh bis 7 Uhr abends mit Rücksicht auf die Fülterzeit angenommen. In jemn Füllen, wo eine Kalesch« oder Locofuhr entweder fchon vor 6 Uhr früh bestellt, oder bci einem halben Tage über die 12., rückstchtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Taa oder eine ganz« lägige Fuhr über 7 Uhr abends hinaus forlbenützt, oder endlich eine solche Fahrgelegenheit zu einer länge« reu, mehrere Tage umfassenden Fahit bcmltzl wurde und sich der Contrahmt für derlei einzeln vorkommende lerminSüberschreitende Fahrbciutzuna.cn »icht durch andere, während der ContraclSdauer mil limidcrcr Be« nützung beigestellte Fuhren, wofür jedoch crmtractsmäßig die volle Zahlung für den halben oder ganzen Ta^ ge» leistet wurde, ausgeglichen finden sollte, ist nach Um-ständen von dem für die halbe, beziehungsweise ganztägige Fuhreubenützung conlraclmäßig festgesetzten Ver-gütungSbctrage dcr für eine Stunde entfallende Betrag zu berechnen und dieser zur Basis der nach Billigkeits» grundsätzen festzusetzenden Vergütung für obige Termine-Überschreitung anzunehmen. 3l1. Bei Verfrachtung mit der Eisculiahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das A»r^, inl.nl! von dcr spedierenden Armeecmstalt oder vou dc> z.ilüchsl an der Eisenbahustalion oder dem Dampfschiff-M s.>l)lleorle stationierten Militärbehörde selbst zur ,!>'»>,tc,brc>ch.nen Ueberfühiung bis an dcn Ausgangspunkt d.r Bahn oder liis an dm Landungsplatz des Dampfschisfcs auf^egc-ben, vom Ausgan^punklc der Bahn oder am Lan« dungsplatze dcS Dampfschiffes odcr unler Gcobachlung der für den Ucbergang einer Vcifrachtung vi'n cincm auf dcn andern Verfrachter fcsl>,csctz>en Directiveu (Punkt 26 »nd 27) vom Conlruhcnten für die Landfracht oder zur Verfrachtung mittelst Nude» oder Segelschiff übernommen, sohin cnlweder dnrcclc bis an dcn VerbrauchS-odcr Bedarsöort Weiler lransportiett odcr an dcn im nächstgelegciien Kronlandebezntc ausgestellten Contra-hcntcn für die Land- und Wasserfahrt bchufs der Wcitcrspedicrung an den Bedarfs- odcr Vcrbrauchsort übergeben. 40. Für Verfrachtungen mit Nuder- oder Segel-fchiffen wird bemcrlt, daß, wenn wegen Unfahrbarlcit der einen oder anderen Stromstärke das verladene Mililärärarialgut durch mindestens 3 Tage nicht writer befördert werden könnte und sohin bis zur Behebung dieses AnstandcS voraussichtlich längere Zeit liegen vlel» ben mühte, dcr Vcrfrachtungsuntcrnctimcr verpflichtet ist, sogleich für cine andcrc Weiterbefürderungsart des Fracht-gules zu sorgen, unler Einem aber auch die üächslgc-lcgenc Militärbehörde oder die abspcdierende Anstalt hie-von in KctmlmS zu setzen. Dcr Conlrahenl hat daher durch seine Bestellten Sorge zu tragen, daß ein derlei Fall ihm sowie durch idn der Militärbehörde mitgetheilt, übrigens zur Ver-frachlullg überhaupt nur dann dic Wasserstraße gewühlt werde, wann derlei Vorfälle voraussichtlich nicht elnlrclcn. 41. Vci dcr Verfrachtung zn Wasser haben filr den Contrahentni im allgemeinen dieselben HaflungS« grundsätze zu gellen, welche bei der Verfrachllma zu Lande ausgesprochen wurden, m,d ist sich mit Rücksicht auf d>e allgemein festgestellte Bedingung wegen Assecu-ranz des zu verfrachtenden GuteS bezüglich dcr Bcfchä< digungcn desselben durch ElcmentarcrciMssc oder Zufalle während des Transportes nach den diesfalls "bestehenden Bestimmungen zu richten. 42. Die zur mililärärarischen Verfrachtung be-nützten Nuder- und Segelschiffe müssen hinsichtlich ihrer Vlschoffcnhcit und Tragfähilllcit zureichend clprol'l scill, worüber sich dort, wo ein l. l. Hafenamt bcstcht, sowie über den T o n n c ll at e- R a u m des Schiffes mit dein Hafcnamte — sonst mittelst des von dcr betreffenden politischen Behörde ausgestellten Certificates, auszuweisen kommt. 43. Das militilräraiische Gut darf nicht auf dein Verdecke geladen und muß durch Unterlagen, dann Rohr-mallei, und alle möglichen Schutzmittel vor dem Ein-dringen der Nässe und sohin vor Beschädigungen wohl verwahrt werden. 44. Bei Munitions« »mo OcwchrtranSportcu z" Nasser ist die bcigcgcbene EScortemcumschuft »ncntgcld' l,ch mitzufühlen, hinsichllich des Feuers und des LlchlcS jede mögliche Vorsicht zu beobachten und auf dcm Schiffe eine schmalze Fahne auSzustccken. Wenn der Schiffsraum cine Zuladung von Privat-gut gestattet, bleibt dcr Conirohelit sür alle und jcde Beschädigung, wclchc das «lcrcnialaut il'folac dcr bewirkten Zulal-ung von Privatgut erleiden könnte, ver-antwvltlich. 45. Bei einem UnglilckSfalle, wcnn zur Rettung der ganzen Ladung etwaS über Bord geworfen werden 1659 müßte, bleibt der Conlrahent verbunden, baS etwa llber Vord geworfene ärarische Gut dem Aerar in dem ssalle vollständig zu ersetzen, wenn das an Word befindliche Privatgut vom Seewurfe ganz oder zum Theil vcr« schont geblieben wäre. Der Contrahcnt ist überhaupt verpflichtet, das väitto politico (!i ullvi^tiouo, die sonstigen Schiff-fahlls'Gesctze zu achten, iiderhaupt was die ordinären ode, tfllaordinären Havarien betrifft und falls das Schiff oder dessen badung mif der Reise oder im Hafen ein Unglück treffen solllc, sich n>)ch jcncn Mercanlllqcsc^cn zu veruallen. wclchc i» den bezügliche!« Häscn festgesetzt sind. Es soll duhcr der Kontrahent bei einem aus w>iS immer filr einer Ursache sich ergebenden Unglücke mit dcm Schiffe oder der Schiffsladung gehalten sein, hie-bu" der nächstgclc^eucn M>l>tärbeh0rde Anzeige zu er-stalten lmd Hilfe und Unterstützung anzusuchen. Cs vcrstcht sich ferner uou selbst, daß in allen Un-glilcke,fallcn, welche nicht vurauS^usehen oder abzuwenden waren, daher als oll«!!,', l'orUlili majors anzusehen sind, sich vom Conlrahenlen nach den allgemeinen Schiff-fahrts'Gesehen mit der lirovil äi forluilu zu rechlfcrtigen 'st, so wie sich derselbe der I.sx U1»o<1i» ^0 ^ucla in °llen Füllen, wo letztere« zum Bortheile des Acrars sich anwenden läßt, unterziehen muß. Der Kontrahent verliert jeden Anspruch auf Ersah der das Mililär-Aerar treffenden Havarictangcnte, fo» bald er bei einer Havarie ohne Einwilligung der Ver« lleler deS slerarS dem AuSspruchc cincS Schiedsgerichtes sich unterzieht. 4<). Auf Grundlage der uon dem l. t. RcichS-Kliegsministcrium gcnchlniglen Offerte werden mit den ^rslchml förmliche Bcrtragsultundcn ausgefclligt. Sollte sich aber ein Erstchcr weigern, diese Eon« lsactsurlundc zu unterfertigen oder zu deren Unterser-tlgung troh h^ 2n jh„ eraangcnen Einladung nicht er» lcheinen, so vertritt das genehmigte Offerle in Verbin bung mit den gegenwärtigen Gedingungen die Stelle tlnes Vertrages, und das l. l. Militärärar soll sowohl 'N einem solchen Falle, als mich wenn del Crsteher zwar baS förmliche VertragSinstrnment fertigte, aber entweder dle Vertra^Seaution inneihalb der oben festgesetzten Frist nicht erlegte oder in einem anderen Punllc diese Gc° dingnisse nicht genau erfüllte, das Recht und die Wahl haben, ihn entweder zu der genauen Erfüllung zu verhalten, oder den Contract für aufgelöst zu erklären, die darln bedungenen Leistungen auf dessen Gefahr und Unkosten neueldiiluS wo imum feilzubieten oder auch außer dem Licilalionswege von wem immer und um was im-mel für Preise sich zu verschaffen und die D>ffcrcl,z zwischen den neuen und den dem contracleliruchill.cn Er» sleher zu zahlen gewesenen Preisen aus dcssc» Bermö» Nen zu clholcn, in welchem Falle die Eaulion auf «b« schlag dieser Differenz zurückbehalten, oder wenn sich keine solche zu ersetzende Differenz ergäbe, odcr der Eau» lionsbelrag dicfelbe überstiege, in der Eigenschaft als Angeld als vclfallcn eingezogen wiid, UcbrigenS soll eS auch dem t. l. Militärärar sleistehcn, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur ""aufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wobei jedoch auch andererseits dem Erstchcr der Rechtsweg für ulle jene Ansprüche, welche er auS den, Vertrage stellen zu liwnen vermeint, offen bleibt. Die Auslagen für Slempelnng des Eonlractis oder °tr Contractsstelle vertretenden Bedingungen trägt der Hrsleher, wobei bemerll wird, daß sich rllcksichllich der ^Messung odcr EinHebung der lictieffenden Siempelge-biihren nach der vom KricgSmmistclinm crlasfcncn E, «<>ii(lun>, da« ist: Einer für Alle und Alle für Einen, verbinden, zugleich haben sie aber Einen anS lhlun oder einen Drillcn namhaft zu machcn, an wclchcn alle Austraqc und Bestellungen von Seile der Militär-behürdcn cr^hcn, mit welchem alle ans das Verfluch, .v^^d^di""«'^"' Vc-Handlurgen zu pflegcn sein die im'Veltr^^'^^'^"^^"ungl" zu legen und «emeinschastA n'^^^dwngen im Namen aller quittier n hat/lurz d r " ." ^"'/^' "'^)'"ubcl ^ eschNft Ve ug nehmenden' « le7e.h °tt.?Äs^r'« ' vollmächtigtc der die Verfracht»m?/'^ ' .°^ .^ ? nchmendenMitBederin/olan^'^n^^^^i^'^ dieselben einstimmig einen anderen Beoollmächlialcn n^t llleichen Bcfugni,scn ernannt und denselben milt.lst incr von allen GeschäflSglicdcrn gefertigten Erlläruna d mit der Ueberwachung der EoulrattSerfüllnng beauflraa len Gebördt namhaft gemacht haben. " Alle auS diesem VerfrachtungSvertragc f.ir de„ Ersteher hclvorgchendcn Rechte und Vcrbindlichleiltn Nthen im FM seines Todes auf seine Erben, im F^lc er aber zur Verwaltung seines Verminen? unfähig würde, ".us seine gesetzlichen Vertreter über, wenn cs das Mi-Ulätärar nicht vorzieht, dcn Vertrag für ausgelost zu Klaren, wozu eS in beiden Füllcn einseitig benchtigt »tin s^ Formulare zum Offerte. Ich EndeSgefcrti^ler crllärc (Wir EndeSgefertigten erklären zur ungcthcilten Hand, b. i. Einer für Alle und Alle für Einen) in Gemäßheit der von mir (uns) eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. . . ddo. I). 4. Einen zweifpännigen Beiwagen n .... 5. Eine Kalcschfuhr für dcn halbcu Tag « . . ö. W., belto dclto dcn ganzen Tag :» ... 0. W. li. Eine zwcifpännige ^ocofuhr mit dem ^adungS-gcwichle von ... Zentner für den halben Tag ü . . . ö. W., delto detlo deu ganzen Tag !».... österr. Währung. 7. Eine vicrfpännige ttocofuhr mit dem Ladung«, gewichle von ... Zentner für den halben Tag i> . . . . ö. W., belto detto den ganzen Tag ;'»... ö. W. beizustellen. Bcigcbogen wird das Zeugnis der Handels- und Gcwcrbclammcr zu ?i. N über die Eignung deS (der) Gefertigten zur Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeuguis über dessen (deren) So» liditüt, Vermögcnsoerhällnisse und die hierd, rch gebotene Gewährleistung für daS hohe Mililärürar. Das vorgeschriebene Vadium pr.....wird in Staalsschuldvcrschreibungen oder in Barem unter gesiegeltem Eouverl beigeschlossen. Sig. am .... 18 . ______ Unlklschlifl, Hlufschrift auf daS Offert von außen Offert des N. N N'.-gen Uebernahme der Verflach« lung und Beistcllul'g l'on sonst erforderlichen Fuhren im Mililäljahr . . . innelhalb deS Krolilanticc» N- N. Aufschrift auf das unter besonderem (5uuvert einzureichende Vadium. Vadium des N. N. zum Offcrlc wegen Vcrfrach' lung der Hilililärgüter pro .... innerhalb deS Kron-landcS N. N., bestehend in .M. . . fl. in SlaatSpapie-rcn odcr .... Stück Ganlnoten i, 100 fl., .... Stück Ganlnoten « 10 fl. u. f. w. DaS sohin ^usgefslliglc und gcficgclte, mit dem Vadium belegte Offert ,st mittelst EinbegleitungSschrei» bcn entweder an die betreffende Mllilürintcndanz oder dirccle an daS RcichS'llriegSministcrium innncrhalb des vermöge allgemeiner, dutch die LandlSzcitung belvirllen Kundmachung festgesetzten Termines vorzulegen. Verzeichnis der laut volstehender Kundmachung sicherzustellenden S. 5frachtrouten und Veiwässen ) Zu ^ and mit Ausschluß der Eisenbahn " dlllN! (Gußwerl^ Küpjcllbela <^> Malia^sll i(i,jr,ibahl,ftll ft " Vs, N'slchr: 3lalil)!, in ds> Loloiilll „!>>?" da« ^sich,,, ^ voilomm», l.i5.t>o,!hil, b^ilhiingOweiss vo« dorl aus sind auch dir Ps,wi!gl',l für die <3sco»tt "vthig und dahrr z» ofsslirrci, "^ ^'°" 'l l>ia K°pssnb.lL >N fllr dir V.rflchnmg ^" l >s>l die 50, 80 und 100 Hollzcnlnlrn zu «. Loco- und Kaleschfnhre,,. Stanoi, Ust df> l!tiftull° ^j°' dlnm Vn'fühlimy voin Eisrnbahli.^rachlmaga^in,„ d»e Silldl lmd i!?! rftädle uiid v<<^ v«?»« per Sporco-Zollzllllnti ohne Auj- und Abladen, Verführung vom Cisenbahnfrachtmagazin auf dl>» ^'azarslhssld und >''e v^»per Sporco ^ollzrnlnrr ohne Aus- und Ablade», Deilo zun! lalsdorjer Puloermagazin. Verfuhrung vom Vahnhofe Kaledorf zu dem dortigen Pulvermagazin «l >!!,<> >!>s>i!, ftrr Spv,co - Zollzentner nebst Aus- und Abladen. Vom Pulvermagazine in Kalsdorf auf« ka-zatethfsld per Zollzenlner..... llebelfllhnmg von Schüee, ^'ehm, Schotler ui,b Bailichutt au« lämmllichen Militär-E!llbllsscn,s»l« in Graz auf die hicfUl be-ftimmttn Nl>lager!il!s,3o!if mr Fühl, ober nui den halbe»! und . , . , Grc>; UsberfUhrliüg von N, mholz, Ziegeln, Kalt nnd Sano vou Gsc«z nach Feli-frlhof und v„« >c^« per Fuhr . . . .,,. « und ^llch Thalerhof und vi<,e ves«« psr Fuhr. . ^ »V „ ^'lbenllu „ „ ,. ,. ., Umgebung '" °" Göfliuger-«,, ,c. .. , ,. . , lllbenllln üliq lcercl l^t.rr mit nicht mehr ale ll> ' ' ' ' " !,swerle.' Vom da« Zeug«-Bom Eisenbahn Frachtmagazi« auf da« i'llza? rrthselb ! Inln^!'!!!', ^Iihlwerss vom E,sen« bn! ,<: In c^ ..... ,? Etablissement <> '«c Auf das i'azarethfeld »! v,<,o >«s5». lsinn ^wlijpänüigi'li ilaleschc ^ ^ von t^ra^ nach ztalt«borf nnd retour ^ von Glllj aus drn Allillrrir.Uebnnge.' ^ platz und retour ^ riner einspännigen Kalesche l^/ h°lben ^ rinn zweisptlnoigeu Kalesche ""H"'" Eisenbahn. Verfllhrunq per Sporco Zollzenlner: Station Zum bortia/n Pulveilnaaajinl , .., !50 fl. in i'aibnch in die Stadt l'aibach j" Laibach sssmeremspä! .che Z3 und s cmer zwe.spu. ,, !,,che ^«« Umaebuna ^ """ rinspaun.gcn ^rachüragens " ^ ^" '^ " u ^ eine« zweispännigcn Frachtwagen« ^ ^ Usdn'suhnlng de« Vlsnnhcl^kl sammt Aus» n»d Abladen, bn, >l aus zwei Klafln- Hi'bs psr ' l! ^'1 V0!l! ^ ,, uclui! jabli! ^ ! vom stilbtiicken Echwemmplahe znm Pul-l'riti^ ' am nördlichen linde ^ , dr«, (' ,,e, ^"" ^U^.............. ,0,. " ' . ,„bft . _ . Aus: uud Ablllds,! !! !en . s/, n ,n »ran, ,) vom neuen cirarisch> ...„.^tzl i„ ' das Talpetelmagaziu; und <,) vom altcu ober neuen iiransche» Holz-p!aftc in die Kaserne am kayenbera. cine« znicispäunigen Fracht: wagen« sllr den ^, line« einspännigen Z^ras)! - wassen« ganzen «3 eins«« Paare« Pferde mit '«' " i'eilsiwtlnrn zur Holzoer ode, halben 3^ <>!hrung uou dell Pul: velholzplit »^ Heug«-Station Arlillcril ^il!,l„ n, ^i, -^cil St Veit in Kärnten Verführung von b,r ^is»!,n!,„ ll lunl Pulver- ods> jazinr >u St Veit per ^ ^t. k. Militär-Illtl'udanl Nl Vrnt, _____ lj<72. (394—8) ^ir. I<>7^^ Kundmachllng. Das t. k. Postcoms Bureau'im h. Handelsministerium in Wien hat eine neue Auflage des Postcoursbuchcs in cinem Bande hcrallsgcqcbcn. Der Ankausspreis dieses Buche«?, welche? die Eisenbahn-, Post und Dampfschiffahrt ^>lbin düngen in Oesterreich-Ungarn enthält, ist mit einem Gulden festgesetzt. Die Bestellungen dieses nützlichen Nachschlage buckcS wollen unter Anschluß des betreffenden Kostenbetrages entweder an die gefertigte Post direction oder auch an jedes beliebige l. k. Post amt im lilstenländisch krainischen Postbezirke ge-richtet werden. Trieft, am 4. Oktober 1872. B. k. Post'Pireclion.