l5is Amtsblatt zur «aibacher Zeitung Nr. 3l7. Montag den 22. September 1873. ^ ' Nr. «335. Verordnung deo Mniftmum» l>.« Innern, Äe« Ack». «ummisiesium« «,,d l>e» Ministerium« sir ?««>e««er!l)eidi»un« «»« 1,A«,«st 1873, b"«ff.nl> di« jähili«. ,t«««e!s..»« ««d »i.l d^» V^'"^" '" ^" und Beschnffe«h...' V»rt..i»n d°« i« Vt»b.lisi««»««fM,n ,« „.. ckenten Eontingente«. Kl, Zm Eimütlung dn ««is!mR«l»b!°,«!i n»ch,ch ,^^ ^^ V«r!llhrun« lu d«r Z°i!^»„?'2o°^«" Psodeüandt« h°t j.dt« Iohr , i> 5, Die Piti'dl,,,«^, September ,» «^en »»„ d.m ^. "^°" «>°»!ell,u bldllNln, »ewbfol,, wirbln ^°««>»dl°°rst»nbe u,,!n!«eltllch b°ft°r chr«W^'^°"> «elenden h«ben l,i« P cll>e> !li«°e!«n Z",»°""'"/"n°rh^ d°» !m z 4 be- «s ^~e Ätttm»^'" "°? °°" «°s"m«m.«.n d°r HMMMM ^'rM'^^Pf^^lsioncltt Vcsichtig.„/uud Classi. ^"«Pmüte n m <, hat omlauftg m.d zwar bis zu d „ "b«r die'9 s< '^'" ^"^ «ewottncnc gc,iaue Uebersicht """«" e möV,!^^^"ua derstlben m längeren Zeit-li" sich ,"°/lchm wird, aUjährlich stattzufinden. Sie "zuschlich,,^" ""8 4 festgesetzten Termin thunlichst ^hzusüh","" ist vor Ablauf des Monats Oktober zunehmt ^'lt in Gegenwart einer Commission vor, .-^^°n dcn 3- °"s dem Gemeindevorsteher oder "" ^l"dcwes^^en abgeordneten Stcllocrtreter, einem "° "0glich ^. "'"Wncn Sachverständigen und zwei 2l'^' der ^mei^ ^e.debesitzern gehörenden Mit-«..« ?^! ^r row 'us.^"retung zu bcstehcn hat. au geschiedenen A"« Besichtigung der auf einem außer dem Vorsteh '^üte befindlichen Pferde hat, v rstandigen, der V°.s<1. Gutsgcbict« und dem Sach. "cr dessen StellverV" ^' treffend«, Gemeinde ^ § 9. Der Sa^ ^" '"tervenieren. au« ?" p°lilischen ZHudige ist der Commission °"° den hiezu geeigH" ^rde beizugeben und ist u «en, ;m Commisftonsorte oder in !^^^"^ten Peisonen auszuwählen, die sich diesem Geschäfte unentgeltich noterziehen. Soweit solche Personen nicht vorhanden wären, yat slch d e ftol,t,schc GcziltSbclMde wcgcn Maidnung von im Pferdcwesen erfahrenen Offizieren des stehen, den Heeres oder der Landwehr auS dem «ctiv- oder dem Ruhestände, von Thicrärztm oder geeigneten Kur-schmleden rechtzeitig an die Mililärbehöldc zu wenden. Dleses Ansuchw ist auch dann und zwar ohne Inanspruchnahme anderer Personen an die Mililär-dehdrde zu stellen, wenn sich militärische Sachverständige 'der vorbcze.chneten 8W im Otte oder in der Nachbar-schuft befinden. « «^.^' Der Tag und der Ort der commifsionellen Gcsicht.gung wird von dcr politischen Gezirksbehörde nc>ch Einvernehmung der Gemeindevorsteher (Porsteher der Gutsgeblctc) bestimmt. ' ^ ^ ' », Bei einem minder b'edeutenden Pferdestande tann die commlsstouelle Besichtigung auch in einer benach-^^?^^.ll°tlfinden, und hat die politische Ge-^N^ die bezügliche Eintheilung insbesondere auch 3«A s^>/"l ^i' Z«hl der zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu treffen. >. „. m? ??/ ausgedehnten' Gemeinden mit bedeuten-m^n?^ "^^. l'"d die Vorsührungsplähe und nö-auch die Commissionen in einer den Localoer-hälln.fsen °ngeme,se.en Anzahl zu bestimmen, m»^ p°l,t,sche Bczillsbehölde hat überhaupt darauf Bedacht zu nehmen, daß den Pferbebesitzern durch die ^° ,^ung der Pferde so «^g« Belästigungen als °mm.?« "?s°^^^ daher' solche Tage und Orte zur I^s°"'len Besichtigung zu bestimmen, welche dem am meisten zusagen. (TraM er'e^ .,^^"'^°l' t,al die vorgefühlten Pferde "NgW samm^^!" Anziehung h,l die Commission die Gc-T^aaN. " """" leden Besitzer gehörigen Pferde 7/°K^ in ermitteln, für welche einer der im § 8 ,n1 ^^^"^ ^' April I873 unter b). c). ä). s) und F) angeführten Bcfreiungögründe fprich. ^ 2. Als untauglich. lbler^n?«^!"^''^«lich sind jene Pferde (Trag. lytere) zu classisicieren, welche 2) mit auffallenden, dcn Gebrauch unbedingt behin. dernden Gebrechen behaftet sind: I)) die in einem solchen Aller stehen, daß sie am nüch. sten ersten Jänner das vicrte Jahr nicht vollstreckt oder das zwölfte Jahr überschritten haben -o) Caoalerie-Neitpftldc ul.lcr dem Maße von 14 Faust 3 Zoll; ch Zugpferde unter dem Maße von !5 Faust 2 Strich; e) Tragpferde und Maullhicrc unter dem Maße von 14 Fauft und t) Maulesel unter dlM Maße von 13 Faust. 3. Als tauglich m,d zwar: ») als Reitpferd, b) als Zugpferd, e) als Tragthier. 3 12. Die Class>fication ist in den nöthigen Falles zu berichtigenden Ausweisen ü l§ 7) in den hiefür be» stimmten Rubriken ersichtlich z» machen. Ein Pare dieses von allen Commissionsgliedern zu fertigenden Ausweises bleibt bei dem Gcmeindevotstandc (Vorsteher drS GutSgebictes), das zweite Pare ist von dem letzteren bis 10. November der politischen Bezirls-behörde vorzulegen. § 13. Ist die Vorführung eines Pferdes nicht mo> lich, so ist dcr Grund drr Unterlassung bei dem Ge« meindevorstaode (Vorsteher des GutSgebietes) oder bei dcr Commission rechtzeitig nachzuweisen. Einzelne VeihinderungsfiMc sind in dem Commis. sionsauSweise summarisch zu bemerken. Bei zahlreicheren Verhinderungsfällen ist eine nachträgliche Vorführung zu veranlassen. Treten Umstände ein, welche besondere Vorleh.« rungen erheischen, so sind diese von der politischen Be-zlrlsbehörde zu treffen oder, wofern sie außerhalb ihres ^Ulrlunghlrcises liegen, bei dcr politischen LandeSbehörde ln Antrag zu bringen. 8 14. Die politische Bezirlsbfhvrde hat auf Grund oer »yr für die einzelner. Gemeinden (GutSgebictc) vor-»elegten Ausweise einen Ausweis nach dem Formulare tt ss leden einzelnen Aushebungsbezirl zusammenzu-s^en "nd diesen Ausweis bis Ende November an die politische Landesbehörde einzusenden. § 15. Die politische Lanbcsl'ehörde hat, auf Grund der ihr vorgelegten Ausweise, über die einzelnen Ans. heoungsvez'rkc dcn Totalauöweis für das ihr unter-stehende Verwaltungsgebiet nach dem Formulare 1) zu verfassen und denselben bis Ende Dezember dem Lan. desvertheidigungs- und dem Aclerbauministerlum vor-zulegen. § 16. Die politischen Vehilrden haben darüber zu wachen, daß die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Amtshandlungen mit der nöthigen Verläßlichkeit gepflogen werden. Sie haben den unterstehenden Organen die entspre» chenden Anleitungen zu geben und, um die zweckmäßige Durchführung zu sichern, auch von Zeit zu Zeit bei den commissionellen Besichtigungen der Pferde zu intervenieren. 8 17. Die Gemeiudeoorstünde (Vorsteher der Guls-gebiete) sind insbesondere verpflichtet, den Pferdebesihern die Obliegenheil ;m Anzeige ihres Pferdestandes (§ 4) im geeigneten Zeitpunkte in Erinnerung zu bringen und die für die commissionellen Besichtigungen anberaumten Tage und Orte rechtzeitig kundzumachen. ß 18. Pferdebesiher, welche die , echtzeitige Anzeige ihres PferdestandcS oder die Vorführung ihrer Pferde unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, sind nach der Ministelial'Vcrordnung vom 30. September 185? (R. G. Bl. Nr. 198) zu bestrafen. ^ 19. In Städten, welche mit einem eigenen Ge-meindcstalute veischcn sind, hat die mit den Functionen der politischen Bezirlsbehöibe betraute Gemeindebehvrde auch die dcr ersteren in dieser Verordnung übertragenen Amtshandlungen zu pflegen. § 20. Die zu den Ausweisen <^ und L erforderlichen Drucksorten werden dcn politischen Gchvrden und Gemeinden (Gulsgebirlen) von 5em Rcichs.KriegSmini-sterium zur Veisügung gestellt. tz 21. Der Zeitpunkt für die diesjährige Nachwei-sung. Besichtigung und Classificierung deS PferdestandeS in Wien wird mit Rücksicht auf die obwaltenden auS, nahmsweisen Verhältnisse durch eine besondere Unordnung bestimmt. § 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. AuerSperg m. z> Banhans w. p. Horst m. p. (424—2) Theologische Vorlesungen beginnen am 7. Oktober d. I. vormitttags; der 6. Oktober ist für Anmeldungen bei den Directionen und jür das Eintreten in das Kle rical - Seminarium bestimmt. Laibach, am 19. September 1873. /ürstbischofliches Vrdinariat. (426—1) N^. 277. Kundmachungen der Lehrerbildungsanstalt. An der k. k. Lehrerbildungsanstalt und der damit in Verbindung stehenden Uebungsschule zu Laibach beginnt das Schuljahr 1873/4 mit dem heil. Geistamte am 1. Oktober. Die Anmeldung neu eintretender Zöglinge und Schüler findet am 27., 29. und 30. September vormittags in der Directionskanzlei der k. k. Lehrer bildungsanstalt statt. Bei der Anmeldung für die Lehrerbildungs anstatt ist beizubringen: 1. eine kurze Darstellung des Bildungsganges mit Bezugnahme auf die etwa beigelegten Studienzeugnisse; 2. ein Nachweis über das zurückgelegte I5te Lebensjahr; 3. ein ärztliches Zeugnis über die physische Tuch tigkeit und das Freisein von körperlichen Ge brechen. Neu eintretende Schüler haben sich in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter unter Borweisung des Tauf- oder Geburtsscheines und alljä'lliger Zeugnisse (Schulnachrichten) zu melden. Auch die der Lehranstalt bereits angehöligen Zöglinge und Schüler müssen sich längstens bis 30. September persönlich oder schristlich melden. Die Tage der Aufnahmsprüfungen, sowie der Wiederholungsprüfungen werden an der Lehran-stalt selbst bekannt gegeben werden. Laibach, am 19. September 1«73. Direction der k. k. Lchrelbildnngsanstalt.