Gesetz- uni» PerordnuiigSblalt für das öllerreichifch - itl > rilche Zlnlle nlnnö. bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L88L. XII. Stück. AuSgegeben und versendet am 12. Mai 1 885. 14. Gesetz vom 14. April 1885, gütig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, betreffend den Schutz der Boden- und Wald-Kultur gegen Verheerung durch schädliche Jnsecten und deren Raupen. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich zu verordnen, wie folgt: § 1. Alle Besitzer, Pächter und Miether von Grundstücken in der Stadt Triest und ihrem Gebiete, sind verpflichtet, jedes Jahr die Obst- und Zierbäume, die Gesträuche, Reben und Hecken, in den Gemüsegärten, in den Gärten auf den Feldern, auf den Wiesen und in den Wäldern, von den in den Blättern, Stämmen und Aesten eingesponnenen schädlichen Jnsecten und deren Raupen, sowie von den darin gelegten Eiern sorgfältig zu reinigen und die eingesammelten Nester und Larven zu verbrennen. Ebenso sind die lebenden Raupen, die Engerlinge, sowie die Afterrüsselkäfer, sobald sie auf den obbesagten Pflanzen zum Vorschein kommen, zu vertilgen. Der Stadtmagistrat wird jedes Jahr in einer eigenen Kundmachung die Frist festsetzen, innerhalb welcher die vorstehenden Vorschriften auszuführen und zu vollenden sind. § 2. Der städtische Magistrat hat durch die ihm unterstehenden Organe darüber zu wachen, daß alle Besitzer, Pächter und Miether von Grundstücken ihren eben angeführten Verpflichtungen genau Nachkommen; wird die Ausrottung der Raupennester, der Raupen selbst, der Engerlinge und der Afterrüsselkäfer unterlassen, so veranlaßt der Stadtmagistrat dieselbe auf Kosten der Säumigen. § 3. Außerdem ist vom Stadtmagistrate gegen die Säumigen eine Geldstrafe von 1 bis 25 Gulden zu Gunsten des Armeninstitutes zu verhängen; im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Geldstrafe in eine Arreststrafe von 12 Stunden bis zu 5 Tagen umzuändern. § 4. Gegen das Erkenntniß des Stadtmagistrates kann der RecurS binnen drei Tagen im Wege des Stadtmagistrates bei der politischen Landesstelle eingebracht werden. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt. § 5. Die Pflanzen, welche auf Gründen fich befinden, die Eigenthum der Gemeinde find oder unter Nutznießung oder Verwaltung der Gemeinde stehen, sowie jene Pflanzen, welche sich längs der öffentlichen Wege und Spaziergänge befinden, sind auf Kosten der Gemeinde abzuraupen und von Engerlingen zu säubern. 8 6. Dieses Gesetz ist zweimal im Jahre und zwar Anfangs October und Anfangs Februar vom Stadtmagistrate zu verlautbaren. § 7. Die k. k. Gendarmerie, das StraßenaufsichtS- und Feldschutzpersonale sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes dem Stadtmagistrate anzuzeigen. § 8. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 8 9. f ' Alle früheren mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben. §10. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt. Wien, am 14. April 1885. Franz Joseph m. p. Taaffe m p. Falkenhayn m. p.