713 Amtsblatt ^nr Laibacher Zeitung Nr. 98 Mittwoch den 29. April 1868. (135,-3) Nr, :;2», Concurs-Allsschmblüig. Bei den k. k. gemischten Bezirksämtern Deutschlandsberg, Mautern und Windischgraz, eventuell andern Bezirksämtern, ist je eine systcmisirtc Ac-tuarsstclle mit dem Iahresgchaltc vou 420 fl. erlediget. Die Bewerber haben nnter Nachweis der gesetzlichen Erfordernisse, insbesondere der' Be -fähignng für das Richtcramt, und bezüglich der Actuarsstcllc in Wiudisch-graz auch der Kenntnis; der slovenischen Sprache, ihre documeutirten Gesuche im Wege der vorgesetzten Behörde bei der k. k. Pcrsonal-Lan-des-Commission für Steiermark in Graz bis 4. Mai 186 8 einzureichen. Graz, am 16. April 1868. K. k. jieicrmnrkische Hlcrsonal-Lnndco-Commission. (143—1) Nr. 8114. Edict. Vom k. k. Landes - Militärgerichte in Wien wird bekannt gemacht, das; ein Gräfin Eordna-scher Stiftungsplatz mit dem Genusse jährlicher 105 fl. ö. W. zu besetzen ist, worauf eine Offi-cicrswitwe Anspruch hat, welche weder ein Ber mögcu besitzt, noch eine Pension genießt. Der Anmclduugstcrmin ist bis Ende Juli d. I., bis wohiu die Gesuche bei dem bcsagteu Landes-Militärgerichtc einzureichen sind. Wien, am 10. April 1868. Zn Vertretung des Commandirenden, F. M, V. <^reiber^er >>!>>., Obstlt.Auditor, (137—3) Nr. 192? Coucurs-Ausschreibuug. Bei dein k. k. Bezirksgerichte in Tschcrncmbl ist die Stelle des Grundbuchsführcrs niit de,n Iahrcsgehaltc von 630 st. zil besetzen. Die Bcwcrbcr haben ihre gehörig bclcgten Gesuche binnen 14 Tagen vom Tage der dritten Einschaltung dieser Kund^ Ulachlmg in die Laibachcr Zeitllng bei dem unter zeichneten Präsidium im vorgeschriebenen Wege zu überreichen, darin ihre vollkommene Eignung zum Grnudbnchsdlenste und insbesondere die mit Erfolg abgelegte Prüfling über die Grnndbuchsfül> "Ulg, so wie auch die Kenntnis; der slovenischen Sprache nachzuweisen. Rudolfswcrth, am 23. April 1868. > __^"'n Präsidium dco k. k. Krciogrrichts. (144-1) ^'4202? ^ Kundmachung. ! In Folge einer zwischen dem f. k. Handels--"imisterinm und königl. ung. Handcls-Ministcriuin getroffenen Vereinbarung wird vom 1. Mai l ^V an der Rccomulandationszwang für inländische Mreßbricfe aufgehoben, die Gebühr für die ^ Aung bei Nacht von 30 auf 15 kr. ermäßigt und der ftxe Zuschlag zum Botenlöhne abgestellt ^°n diesem Zcitpuukte an haben für Expreßbricfe " internen Verkehre nachstehende ncilc Bcstiu """gen zu Men: ' de.ltlicke'n^^"^ ""lftn auf der Adresse mit der ""heu, ui die Augen fallenden und kenntlich unterstrichenen Bezeichnung „Erpreß zn bestellen" versehen sein. Diese Bezeichnnug soll in der Regel aus dem linken untern Nandc der Adresse angebracht werden. Wünscht der Aufgeber, das; der Brief vor einer bestimmten Stunde Morgens nicht zugestellt werde, so ist dies neben der obigen Bezeichnung zu bemerken. Die Adresse muß den Vor- und Zunamen, so wie auch die Wohnung des Empfängers (Straße und Hausnummer) deutlich entnehmen lassen. Auf der Sicgclseite muß der Name und die Wohnung des Aufgebers angemerkt fein. 2. Exprcßbricfe können recommandirt oder unrecommandirt aufgcgcbeu werden. Auch im letzteren Falle ist die Aufgabe zu Haudcn der Post-bedienstetcn zu empfehlen, daunt der die Expreß-bestcllung betreffende Beisatz nicht unbeachtet bleibe. Es ist jedoch gestattet, derlei Briefe auf Gefahr des Aufgebers anch in die Briefkästen einzulegen. Für unrccommandirtc Expreßbriefe übernimmt die Postaustalt keine Haftung. 3. Erpreßbriefe für den eigenen Bestellungsbezirk des Postamtes werden nicht angenommen und wenn sie in die Briefkasten gelegt werden, wie gewöhnliche Briefe zugestellt. 4. Exprcßbriefe unterliegen dein Francozwange. Außer der tarifmäßigen Porto- uud allfälli gen Nccommandationsgcbühr ist auch die Gebühr für die Exprcßbcstellnng bei der Aufgabe, n. z. mittelst Aufklcbung der entsprechenden Marken ans den Brief (gestempelte Bricfcouvcrte) zu entrichten. Die Marken für das Porto uud für die Ex preßgebührcn sollen auf der Adreßseite, jene für die allfälligc Nccommandation auf der Siegelscite angebracht sein. Ist der Exprcßbrief im Orte des Abgabsamtes zu bestellen, s.o beträgt die Expreßbcstcll-gebühr ohne Unterschied, ob die Zustellung bei Tag oder Nacht erfolgt, 15 kr. Für die Bestellung an Adressaten, welche außerhalb des Ortes des Abgabsamtcs wohnen, ist ein Botenlohn von 50 kr. per Meile, so wie für jede Entfernung unter einer Meile zu eutnchtcu. Wird ein mit der Bezeichnung „Expreß zu bestellen" versehener Brief in den Briefkasten ein-gelegt, ohne daß nicht wenigstens das Porto nnd die Expreßdcstcllgcbühr von 15 kr. durch Marken gedeckt ist, so wird er wie ein gewöhnlicher Brief ! befördert nnd bestellt. 5. Zeigt sich beim Abgabspostamtc, daß die mittelst Marken entrichtete Exprcßgcbühr nnzuläng lich ist, weil statt eines Botenlohns blos die Ex- z prcßbcstellgedühr von 15 kr. berichtigt oder der Botenlohn mit einem zu geringen Betrage berechn net wurde, so hat der Adressat die entsprechende ^Nachzahlung zu leisten. Falls er dieselbe verweigert, wird ihm der Exprcßbricf nur dann ausgefolgt, wenn darauf der Name und Wohnort des Aufgebers ersichtlich ist. Hat der Adressat die Nachzahlung nicht geleistet, oder ist der Brief unbestellbar, so ist der Aufgeber verpflichtet, den abgängigen Betrag beim Aufgabspostamtc zu erlcgcn, jedoch muß die dics-fällige Forderung längstens binnen 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe gerechnet, geltend gemacht werden. ' 6. Expreßbricfe, welche dem Adressaten an einen andern Bestimmungsort nachzusenden sind, werden bei dem ucuen Abgabspostamte nur in dem Falle expreß bestellt, wenn die Nachsendung stattfand, ohne daß an dem ursprünglichen Bestimmungsorte die exprcsse Bestellung versucht worden ist. 7. Diese Bestimmungen gelten auch für portofreie amtliche Eorrespondenzcn sowie für die Cor-respondenzen portofreier Behörden und Aemter an Portopflichtige Personen, welche expreß bestellt werden sollen, nnr ist für die ersteren kein Porto und beziehungsweise keine Rccommendationsgcbühr zu berichtigen, wogegen für letztere der Adressat das Porto ohne Zutaxe zu bezahlen hat. Die Expreßgebühr (Bestell- oder Botengebühr) aber ist stets von der aufgebenden Behörde im voraus mittelst Marken zu entrichten und auch eine allfällige Nachzahlung in der oben (Punkt 5) angegebenen Weise zu leisten. 8. Telegramme, welche von der letzten Telegraphenstation ab mittelst Post weiter gesendet wcroen uno nicht posto l65jt.ii.ut6 lauten, werden den Adressaten expreß zugestellt und, wenn dafür nach den Bestimmungen der Telegraphenordnung die Wciterbcfördcrungsgebühren von den Adresse ten zn bezahlen sind, nur gegen Entrichtung der^ selben ausgefolgt. Tricst, 24. April 1868. K. k. Post-Dircction. (141—2) " Nr. 543. ConculS-Verlautbarung. An dem k. k. Untergymnasium in Krainburg ist mit Beginn des Schuljahres 1868/69 das Lehramt des Ncligionslehrers und Exhortators mit dem Gehalte jährlicher fünfhundert fünf nnd zwanzig , Gulden (525 st.) ö. W. und mit dem Ansprüche auf Dccennal-Zulagen und dem Ruhegehalte neu definitiv zu besetzen. Zur definitiven Besetzung desselben wird am 5. August d. I. bei dem fürstbiscköflichcu Ordinariate Laibach die schriftliche Eoncursprüfung stattfinden; am Tage daranf aber von jedem Concurrenten ein mündli cher Vortrag über einen frei gewählten Gegenstand gehalten werden. Diejenigen Priester, welche sich dieser Eon-cursprüfung zu unterziehen gedenken, haben sich am Vortage dieser schriftlichen Concursprüfimg ^odcr anch früher in der fürstbischöflichcn Ördina-riatskanzlei zu melden, dort die mit dem Tauf« scheine und den Zeugnissen über ihre Moralität, Stndien und bisherige Dienstleistungen documen-tirten Bittgesuche zu übergeben und am odbezeich-ncten Tage rechtzeitig zur Concursprüfung zu erscheinen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach, am 23sten April 1868. (133—3) Nr."513? Kundmachung dcr Vertheiln»»«? der (flisabetli Hreiin v. Tal« vati'scken ArmenstiftlMftS Interessen fiir das erste Semester deS Sl'larjakres l 5tt«<. Für das erste Semester des Solarjahrcs 1868 sind die Elisabeth Freun von Saloay'schcn Armen-stiftuugs - Interessen von 850 fl. ö. W. unter die wahrhaft bedürftigen und gutgesitte-teu Ha us armen vom Adel, wie allenfalls zum Theile unter blos nobilitirte Personen in Laibach zu vertheilen. Hieraus Rcflcctircndc wollen ihre an die hohe k. k. Landesregierung des Hcrzogthums Kram stili-sirten Gesuche in der fürstbischöflichcn Ordinariats-Kanzlci binnen vier Wochen einreichen. Den Gesuchen müssen die Adclsbeweise, wenn solche nicht schon bei früheren Vertheilungcn dieser StistungsIntcressen beigebracht worden sind, beiliegen. Auch ist die Beibringung neuer Ar-muths und Sit ten zcugnisse, welche von ^den betreffenden Herren Pfarrern ausgefertigt und Von dem löblichen Stadtmaqntrate bestätigt sein müssen, erforderlich. Laibach, am 20. April 1868. FlirlU'ischöttich" Ordinariat.