M 143. ' 1863. Ämkßlall zur Laikacher Zeitung 24. Juni. '(«11—2) Nr. 445. Konkurs-Verlautbarung. Zur Wkderbcsehung zweier Bezirksamts-Aktuaröstellen in diesem Vcrwaltungsgcbicte mit dem Gehalte jährlicher 42U si. und dem graduellen Vorrückungsrcchte in die höhere Gchalls- l stufe von 525 si. wird der Konkurs l)i5 Cnde Juni 18l!5 ausgeschrieben. . ^ m ^ Die Bewerber haben ihre, mit den Nach-weisunaen über die vorgeschriebenen Erfordcr« nisse insbesondere der Sprachkenntnisse, belegten Gesuche binnen obiger Frist im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bei dieser Landeskomnus-sion einzudringen. ^- ^. ^ ^ Von der k. k. Landes-Kommission fur die Perso. nal-Angelcgcnheiten der gemischten Bezirksämter. Trieft an 3. Juni 1865. (210—1) Nr. «443. Kundmachung. Won der k. k. Finanz-Direktion für Krain wlrd zur allgemeinen Kenntniß gebracht, das; zu Folge hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 4. März 18«5, Z. 9737—ll)8. ^. die tarifmäßige Einhcbung der Vcr-zchrungssteucr sammt dem mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Mai 1859 angeordneten 2U"/ außerordentlichen Zuschlage zu der Ver-zchrungssteuer und dem der Stadtgemeindc bewilligten Gemeindezuschlage für alle über die Stcucrlinie von Laibach zum Verbrauche daselbst eingeführten, dcr Verzehrungssteucr unterliegenden Gegenstände, cinschlüssig der erst bn der Schlachtung cinzuhcbenden Vcrzehrungöstcucr-Gebühren von dem im IU Tarifsahe aufge, führten Schlachtviehe und von den bei den Mühlen zu versteuernden Brodfrüchtcn, dann deS Gemeinde^Zuschlageä für die übcr die Steuer-linie der Stadt Laibach eingeführten gebrannten geizigen Flüssigecite,, ; t5. die Cinhebung des Gemeinde-Zuschlages von bett innerhalb dcr Laibachcr Verzchrungö-steuer-Linic erzeugten geistigen Flüssigkeiten; 0. rücksichtlich dcs innerhalb dcr Laibacher Steuerlime erzeugten Bieres die Einhebung des für die geschlossenen Städte bestehenden fircn ärarischen Zuschlages sammt dem außerordentlichen 20°/« Zuschlage zu demselben und dem Gemeinde. Zuschlage; 1) die Einhcbung der Limen., Weg- und Brückenmäuthe, so wie dcr Wassermauth in «aiback für die Zeit vom I. November ,865 bis lebten Dumber 1868 im Wcge dcr öffent. lichen Versteigerung vereint wieder verpachtet sollte der Stadtgcmcinde Laibach die Pfla. stcrmauth vom 3. November 1865 an noch wei-crliin wieder bewilliget werden, so wird dcr Vackter die Pstastcrmauth zwar auch cmzuhe-bcn weaen Feststellung dcr näheren dicßfälllgcn Bcdinaunaen jcdoch mit dem Stadtmaglstrate Laibach ohne Einsiuß der Finanz-Direktion sich ins Einvernehmen zu setzen habcn. , Die Versteigerung wird Samstag am ,5. Juli 1865, um »U Uhr Vormittags, bei dcr k. k. Finanz-Direktion in Laibach abgehalten, und cs werden bei derselben mündliche und schriftliche Anbote, welch' letztere mit einer Stempclmarkc von 50 kr. öst. W. pr. Bogen versehen sein müssen, angenommen werden. 2. Der Ausrufsprcis als einjähriger Pacht-'. schilling für die vereinte Verpachtung der Vcrzehrungsstcuer sammt dcn Zuschlägen und derMäuthe betragt I78.0ltt si., sage: Einhundert acht und sicbcnzig Tausend zchn Gulden öst. W. Hicvon entfallen: ^T. Auf 3lerarial Abgaben: n) an Verzchrungsstcuer sammt 20°/^ Zuschlag für die Einfuhr steuerpflichtiger Gegcnsiändc nach Laibach, dann von Schlachtvieh und Vrod- früchten , ferner an . ärarischen fixen Zuschlagen von dcm in Laibach erzeugten Biere zusammen......113.400 si. ii) an ärarischcr Mauth . . . !4.2lU si. Zl. Aufdie Gemeillde-Abgaben: .i) Gemeinde-Zuschläge von dcn obcn 8ul) ^, a bezeichneten Gegenständen, ferner von den nach Laibach eingeführten und in Laibach erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeiten zusammen.......50.400 si. d) dann die allenfalls bewilligt werdende stadti° sche Psiastermauth. 3. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Landesgesetzen zu derlei Geschäften geeignet und die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande ist. Für jeden Fall sind alle Diejenigen sowohl von dcr Uebernahme als auch von der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurthcilt wurden, oder welche in eine Untersuchung wegen Verbrechen verfallen sind, die bloß wcgcn Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Minderjährige Personen, dann kontraktbrüchige Gefallspächter werden zu der Lizi-tation nicht zugclasscn, ebenso auch diejenigen nicht, welche wcgcn Schleichhandel, oder einer schweren Gefallsübertretung in Untersuchung gezogen, und entweder gestraft oder aus Mangel der Beweise von dem Strafverfahren losgczählt wurden, und zwar durch sechs, auf den Zeitpunkt der Gcfällö, Übertretung, oder wenn dieser nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgenden Jahre. 4. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat vor dem Beginne der Versteigerung einen, dem zehnten Theile des Gcsammt« Ausrufsprciscs gleichkommenden Betrag im Baarcn, oder in öffentlichen Obligationen, nach dcm Kourswcrtye als vorläufige Kaution zu Handen dcr Vcrsteigcrungö, Kommission zu crlcgcn. E5 ist auch gestattet, diese vorlaufige Kau< tion bei einer k. k. Gcfällskassc zu erlegen, in wclchcm Falle die Quittung jener Kasse, welche die vorläufige Kaution in Empfang genommen hat, der Versteigcrungsl Kommission zu übergeben ist. 5. Die Genehmigung des VcrsteigerungsakteS steht dem h. k. k. Finanzministerium zu, undj es wird sich ausdrücklich vorbehalten, die Pachtung auch ol)nc Rücksicht auf das ! erzielte Bcstbot demjenigen Offercnten zuzuerkennen, welcher mit Rücksicht auf sein^ persönlichen oder sonstigen Verhallnisse als der Geeignetste erscheint. Für den Fall, als ein ganz gleicher münd< lichcr odcr schriftlicher Anbot vorkommen sollte, wird dem mündlichen, untcr zwei oder mehreren gleichen schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzug gcgebcn, für welchen eine vom öizitations-Kommissär sogleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. 6. Nach geschlossener Lizitation wird kein nachträglicher Anbot mehr angenommen. 7. Bei schriftlichen Anboten ist außer dem hierüber bereits Gesagten noch Folgendes zu beobachten:' :l) Dieselben müssen bis zum Beginne der münd« lichen Versteigerung, d. i. bis 10 Uhr Vor< mittags am 15. Juli 1865 bei dcr k. k. Finanz-Direktion in Laibach versiegelt über« reicht werden, indem später eingelangte Offerte als nachträgliche Anbote angesehen und nicht mehr berücksichtigt werden. ^ l)) Die schriftlichen Anbote müssen das Objekt, auf welches geboten wird, dann dcn Betrag, der angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von dcm Offcrcntcn mit Vor- und Zuname, dann mit Beifügung dcs Charakters und Wohnortes zu unterzeichnen. o) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte auszudrücken, daß sie sich zur unge theilten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für Einen, dcm Acrar zur Erfüllung der Pachlbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitoffcrentcn namhaft machen, an welchen dieUebergabe desPachtobjekles geschehen kann. li) Diese Anbote dürfen durch keine, den Lizi-tations'Bcdingungen nicht entsprechende Klau« seln beschränkt sein, vielmehr müssen dieselben die Versicherung enthalten, daß der Of-ferent diese Bedingungen genau befolgen will. Von Außen müssen diese Eingaben als „Offerte" für die-Laibachcr Verzehrungsr sieuer- und Mautl^Pachtung bezeichnet sein. Das Formulare eines Offertes folgt nach. e) Die schriftlichen Offerte sind von dcm Zeitpunkte der Einreichung für den Offerenten, für die Finanz-Verwaltung aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme des» selben dem Anbietenden bekannt gemacht wore den ist, verbindlich. 8. Wer im Namen eines Anderen einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgcbers bei der Kommission vor der Lizitation ausweisen, und derselben die Vollmacht übergeben. 9. Die näheren Lizitations»Bedingungen werden vor der Lizitation vorgelesen, es können die«-selben aber auch früher während der gewöhn« lichen Amtsstundcn bei dieser Finanz» Direktion, dann bei den Finanz«Landes«Direktionen ^ in Wien, Agram und Graz, endlich bei den Finanz'Direktionen in Trieft und Klagenfurt eingesehen werden. Von der k. k. Finanz «Direktion. Laibach am 18. Juni 18«5. Formulare eines schriftlichen Offertes für die vereinten Pachtobjekte. Ich Cndeögrfertigter biete für die mit« tclst Kundmachung vom 18. Juni »865, Zahl «443/94U, ausgeschriebene Pachtung der Ver. zehrungssteuer, desGemeindezuschla-ges in der Stadt Laibach und der dortigen Mauth - Statio nen für die Zeit vom 1. November 18li5 bis letzten Dezem-hcr 1868 dcn Iahrespachtschilling von .... fi. . . . tr. (mit Ziffern) d. i......Gulden . . . Neukreuzer österr. Währ. (mit Buchstaben), wobei ich erkläre, daß mir die Kontraktöbedin. gungen genau bekannt sind, und ich mich den« selben unbedingt unterwerfe. Als Vadium lege ich im Anschlüsse den Betrag von ..... si. ... kr., d. i. (mit Buchstaben auszudrücken) bei, oder: lege ich nachfolgende Staatspapiere im Betrage von .... si. ... kr., d. i. (in Buchstaben aus« zudrücken), odcr: lege ich die Kassequittung der k. k.....über das erlegte Vadium bei. .....am . . ten . . . . 48 . . Von Außen: (Nebst dcr Adresse: An die k, k. Finanz-Direktion in Laibach und Bezeichnung des Vadiums.) Offert für die 3 albacher Vcrze hrung 6, steuer- und Mauth-Pachtung. (207—2) Kundmachung. Wegen Sicherstellung des Heubedarfes im Subarrendirungswege für den Laibacher Bezirk auf die Zeit vom 1. September bis Ende Ok» tober 18U5 wird am 1». Juli 1865, Vormittags ltt Uhr, in der Kanzlei der k. k. Vervstegs,Magazins »Verwaltung zu Laibach ejne öffentliche Lizitation mittelst schriftlicher Offerte stattfinden. Näheres übcr diese Behandlung in dcr in Nr. 14 l dieser Zeitung enthaltenen Kundmachung. K. k. Militar,VcrpftegöMagazins:Verwaltuug. Laibach am 12. Juni 1865. 3«tt (2Ull—3) Nr. 3202. Kundmachung ""^ »des k. f. ^anptsteueramtcs Laibach, be- trcsscnd die U^bevreichunss der Hausbeschrei« bunden und Hauszins »Bekenntnisse für die ^it seit Geor^i «Ytt.5 biöhin »^tttt. Zum Zwecke dcr Umlegung dcr Hauözinö-steucr für das nächstfolgende Vcrwaltungöjahr I8llU sind die vorgeschriebenen Hausbeschrei-bungen uud Zinsertrags-Bekenntnisse für Zeit von Gcorgi 18tj5 biv Gcorgi 18«tt auf die bis nun üblich gewesene Art bei dem gefertigten k. k. Hauptsteucramte innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstundcn einzureichen. Die Herren Hauscigenthümer, Nutznießer, Administratoren uud Sequester von Gebäuden, sowie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Lcubachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschrcibungcn, dann der HauSzinsbekcnnlnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 182i) zu benehmcn, wobei zugleich bemerkt wird, > daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Ucrmicthung dem Eigenthümer nicht bloß zcitwcise zusteht, und bezüglich wel-chcr diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, sowie alle zu einem Hause gehörigen vermicthe-tcn Hofräume, Objekte der Hauszinssteucr bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags»Be, kenntnisse, sowie die denselben bcizuschließcnden! Hausbeschreibungen, sind vor ihrer Uebel reichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in^ folgenden Richtungen zu unterziehen: l. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hauöbcstand« theile sind nämlich mit, ihrer Lage nach von zu unterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dieß die Belehrung vom 26. Juni 1820 an< ordnet, in dcn Bekenntnissen gcnau übereinstimmend mit den Beschreibungen aufzuführen. Die bei einem oder dem andern Haufe gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschrci-bung, und zwar in der Rubrik »Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befanden, die stcuer« freien Bestandtheile durchaus keine andere Zah« lenbczeichnung erhalten, als jene, welche sie ^ durch die Vaufrcijahrsbewllligung erhielten. Das Dekret, Mittelst welchem eine noch .giltigt zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilliget »wllrde, ist jedesmal in der Kolonne »Anmerkung" aufzuführen. ,v! 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins: stcigerungen oder Zinsermäßigungen für jedeS der 4 Quartale des Jahres 1865 bedungen wul> den, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauözinsstcuer für das Stcuer-Verwaltungs-jahr 1866 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Thcilbcträgen, als in ihren ganzjährigen Summen ausgcnommmen wurden. Hiebei wird mit Beziehung auf die §K. 1s) und 16 der erwähnten Belehrung erinnert, das; nebst den verabredeten baaren Micthzinsbeträ' gen auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gclde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Reparatursbeiträgen u. dgl. in Anschlag zu bringen und ein. zubekenncn sind; daß die von den Hauseigen» lhümcrn selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehö» rige oder Dienstlcutc überlassenen Wohnungen — umsonst einzutretenden amtlichen Zmswcrths' crhcbungen, wie solche im vorigen Jahre gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wur< den, zu beqcgnen, — mit den Micthzinscn der übrigen Wohnungen desselben oder dcr nachbarlichen Häuser in billiges. Ebenmaß zu setzen, also mit jencn Zinsbeträgen cinzudckennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, ab. gesehen von allen Nebenrücksichtcn, erzielt wer, den könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite dcr Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des K. !l0 der Belehrung dcr gestattete I5perzentige Abschlag weder von den Zinsungcn der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermicthctcn Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, wcil dies Sache der Zinserhebungs-Behörde zu bleiben hat. 3. Ob dic ewgcstclltcn Zinsbeträge, wie solches die KS. 2l, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Nichtigkeit von sämmtlichen Wohn« Parteien eigenhändig bestätiget oder bei des Schreibens unkundigen Mlcthparteicn durch einen Namensschreibcr als Zeugen unterfertiget seicn, wobei die Miethpartcien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß, im Falle, der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe, auch sie einer verhältnißmäßigcn Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus. eigcnthümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom l!). September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz« und Ncchnungsfuß angeordnet wurde welters aufmerksam gemacht, daß in den Zins-crtragsbckenntnissen die Micthzinse in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hauöbestandtheile nach Vor« schlift der KH. 25 und 255 der Belehrung mit Den angemessenen Zinswcrthsbeträ'gcn angesetzt seicn, weil für den Fall der Fortdauer 'des Unbenütztsems derselben über eingebrachte bcson' dere Anzeigen der Anspruch auf Verhältniß' mäßige Abschreibung dcr vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersah der bereits eingezahlten Zinssteucrgebühr erwachst. DaS unterbliebene Einbekenntniß eines aus dcr Vermlethung von Hausbcstandlheilcn bezyl gcncn Zinses, ist auch dann eine als Zinsver« hcimlichung strafbare Unrichtigkeit, wcnn dicse vermk'thcten Hauöbcstandthcile für sich aNein, oder mit anderen vereint, als in dcr cigcnen Benützung des Hauseigcnthümers angegeben, und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zu Folge dcö hohen Gubcr-nial-Intimatcs vom 24. Juli l8w, Z. ltti»>il, m die Hauszinübekenntnisse die Feuerlösch - Nc< Plisitcn-Deposttorikn und die Fleischbänke cinbc- zogen werden, weil für die genannten Ubika-tionen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parisikation ein angemessenes Zinscrträgnlß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedeö Zinsertragsbekenntnisscö ist die Klausel, wie solche der §. 27 dcr Bc< lehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, bei« zusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauscigenthümer oder dessen bevollmächtig« ten Stellvertreter, bei Kurandcn durch den Ku< rator, zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so muß daS Bekenntniß von allen eigenhändig unterfertiget werden und ist dem« selben kein Kollektiv »Name beizusetzen. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der ZinS« ertragsbekenntnisse von Seite der dazu Ver» pflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine aus diesen Akt lautende Speziall Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch . wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer ^ in demselben entdeckten Unrichtigkeit, oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §. 27 und 2« der Belehrung vom 26. Juni l82U zur Fassionscinbringung Verpflichteten, dem Stcucrfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertigcr der des Schreibens nicht kundigen Parteien, denen die in dcr Fas« sion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzcichcn verantwortlich, und es wird hier bloß noch beigefügt, daß zur Namensfcrtigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft dcs Hauscigcnlhümcrs verwendet werden darf. Bei schreibensunkundigcn Hauseigfnlhümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeiche" außer dem Namen5fertiger auch noch ein zwei' ter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedeö mit einer besonderen Konstt'plionö< zahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen de-zcichncte Haus, so wie für jcdeü andere für sich bestehende Hauszinssteuer»Objekt ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und eö sind nicht die Zinscrtragsbekcnntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ueberreichung dcr eben besprochenen Haußbcschreibungln und Hauszinscrtragäfassionen sind nachstehende Termine fcstge seht worden, u. z.: a) Der innern Stadt: Der !2. Juli I8U5 für die Häuser Konsk. -Nr. I bis inoln.„'va 1W » IN. » » » » » I0l „ » 20l> » 14. , » » » » 20! » » liN. .1. K) Der Vorstadt St. Peter: Der 15. Juli 1865 für die Häuser Konsk.. Nr. 1 bis molutjivo litt. ^. c) Der Kapuziner-Vorstadt: Der 17. Juli l8«5 für die Häuser Konsk. ^Nr. l bis inl)l,,8lve litl. l). . l,) Der Krakau-Vorstadt: Der 22. Juli 1865 für die Häuser Konsk. - Nr. 1 bis illl)ll,«lv« litt. (>. i) Der Tirnau-Vorstadt: Dcr 24. Juli 1805 für die Häuser Konsk.-Nr. l bis inolusive lilt. O. K) Der Karolinen-Grund: Der 25. Juli 18«5 für dic Häuser Konsk.-Nr. I bis m<:!u«!v«; 51. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand dcr Micthzinse seit ocm vorigen Jahre nicht geändert habe, werocn nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrci-chung dcr Hausbeschrcibungen und der ZinSer« tragö-Bekcnntnisse nicht zuhält, verfallt in die mit §. 20 der Belehrung für die Hauöeigen-thümer vorgeschriebene Behandlung. Dic besprochenen Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in der Regel von den Hauscigenthümern persönlich überreicht werden, jedoch will «'"" davon gegen dem abgehen, daß die rcspektiucn Herren Hausbesitzer zur Ucbcrrcichung /derselben nur solche Individuen verwenden werdc", welche zur Behebung attfalligcr Anständc cinc entsprechende Aufklärung zu geben oder einc Belehrung aufzufassen im Stande sind. H. k. Hnuptstcucramt. Laibach am 17. Juni I8U5.