A Nt t s - 33 I » t t. ^^19. NienNag den 14. Mebruar 1832. Z. iLi. (2) Nr. 193^233. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — Das bisher bestandene allgemeine Pferdeaus-tnebs-Verbot wird aufgehoben. — Seine Majestät haben mit a. H. Entschließung vom i3^ Jänner l. I. das über den allerhöchsten Auftrag vom 2!. Februar v. I., mtt dem hohen Hofkammerdecretc vom 22. nämlichen Monats und Jahrs, Zahl 75^771, ange» ordnete allgemeine Pferde-Austriebs-Verbot, welches mit Gubcrmal-Cmrcnde vom 28. Fee bruar i33i, Zahl 4601, bekannt gemacht wurde, allergnadigst aufzuheben geruhet. — Welches m Folge hohcn Hofkammerdecrctes vom 18,, Erhalt 26. Jänner l. I., Nr. 3201^287/ hiemit allgemein bekannt gemacht wird. — Laidach am ^. Februar i332. Joseph Cannllo Freyherr v. Schmwdurg, Vandes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Raitenau und Primor, k. k. H^f>ath. Joseph Frevherr v. Flödnlgg/ k. f. Gubermal-Gecrelär, alß Referent. Z. 182. (1) Nr. 2082, Kundmachung. i Nachstehend wird die Kundmachung der kömgl. daierlschen Regierung in Betreff des Vcrkehics mit den von der Cholera befallenen, derselben verdächtigen, und den ganz vordachr-loscn Landern und Gegenden zur allgemeinen Kennrniß gebracht. — Vom k. k. Myrlschen Gubernmm. — Laibach cnn 3. Februar l632. ^. Kundmachung dc^r koniql. ba,erlschcn Verordnungen ln Betreff des Verkehrs mit den von der Cholera befalle Nsn/derselben verdächtige, und mit den in dieser Hinsicht ganz vcvdLchtlvsen Landern und, Gegenden. — L Auf S^. königl. Majestät a. H^Bcfehl. In Verücksichtiaung der in neu-, euer Zeit hinsichtlich der asiatischen Cholera gemachten Erfahrungen werden andurch m An- sehung der Contumazzeit für Personen, und des Einganges der Thiere, Waaren und anderer Sachen nachfolgende Bestimmungen getroffen: 1.) Die Eontumazzett für Personen, die aus angesteckten oder der. Ansteckung verdächtigen Gegenden kommen, wird gleichma? ßig auf fünf Tage herabgesetzt. — Dieses gilt auch von Personen, die aus Orten und Gegenden kommen, welche nicht über zwanzig Stunden von den angesteckten ^rlen oder Gegenden entfernt, oder wegen des freyen Verkehrs mit angesteckten Gegenden als verdächtig zu betrachten, und als solche durch besondere Entschließungen bezeichnet find. — An der fünftägigen Contumazzeit darf jedoch der Aufenthalt m gesunden und dafür anerkannten Gegenden in Abrechnung gebracht werden. Jedenfalls sind aber die verpackten Effecten solcher Reisenden einen 24- bis /Mündlgen Desinfections - Verfahrens zu unterwerfen. — 2.) 'An den von der Seuche bedrohten Gränzen bleibt der tagllche Gränzverkehr in so lange, als nicht die Krankheit bls auf zwanzig Stunden sich der Gränze genähert hat, ferner nach den Bestunmungen gestattet, welche hierüber tm §. 5. der Vorschriften über die santtätspolizeilichen Vorkehrungen zur Abwehrung der asiatischen Cholera erchcllt sind. — Z.) Neuen und ungebrauchten Waaren / so wie Briefen und Gel-,^ dern und andern Gegenständen der Versen-dnng ist der Eingang über die bestimmten Hauvtcinqangsplmcre ohne Eontumcz und ohne eine Desinfections-Behandlung gestattet; jcdoch mit Ausnahme ?i.) d:r aus angesteckten »der verdächtigen Gegenden unmittelbar zu Wasser ankommenden Waarcn, welche nur nach uorgä'ngiger äusseren Disinfection zuzulassen sind (den auS solchen Gegenden kommenden Schiffen und Fahrzeugen bleibt der Emgang bis auf Weiteres gänzlich untersagt.) !>.) Derjenigen Gegenstände, deren Em-und Durchfuhr als Handelsartikel durch die allerhöchste Verordnung vom 2. December i65lV 104 (Reg. Blatt i63l, Seite 783) temporär verboten ist (gebrauchte Betten, gebrauchte Kleidungsstücke, Lumpen, Menschenhaare, Abfälle dei del.' Wollen - Manufac'tur.) H.) Thiere, in so ferne sie nicht aus nahen angesteckten Orten kommen, bedürfen ebenfalls keiner Ne»-mgung. In welcher Ausdehnung und »n welchem Maße dte bisherigen Aufsichtsanstalten an den Gränzen fortbestehen, und welche Gegenden im Allgemeinen als von der Seuche angesteckt oder verdächtig zu behandeln sind, wird durch besondere Entschließung festgesetzt. — Gegenwärtige Anordnungen sind sofort durch die Kreis-Intclligenzblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und den Pollzey-Behörden zur Nachachtung zu eröffnen. — München den 12. Jänner i3Z2. — An sämmtliche königl. Krelsregierungen K. d. I. also ergangen. — II. Auf Sr. kömgl. Majestät a. h. Befehl. Mit Beziehung auf die erfolgte Abänderung der allgemeinen sanitäts-polizeyllchen Bestimmungen hinsichtlich des Ver? kehrs Mit dcn r>^n der asiatischen Cholera befallenen, oder der Ansteckung verdächtigen Gegenden, und mit Rücksichtnahme auf den Stand der Krankheit m den davon ergriffenen Landern, wird hiedurch Nachstehendes verfügt: 1.) Im Allgemeinen als angesteckt und der Ansteckung verdächtig sind dermalen zu betrachten, die sämmtlichen jenseits' der Elbe gelegenen Gegenden, mu Ausnahme dcs betreffenden königl. sachsischen Gebietes, dann dteßlcits der Elbe die kömgl. preussischen Regierungsbezirke Magdeburg und Merseburg, die anhaltischen Lander, ferner Böhmen, Österreich und Salzburg. — 2.) Der Eingang von Relsenden, Thieren nnd Waaren aus diesen Gegenden ist an den Gränzen gegen Salzburg, Oesterreich, Böhmm und an der nördlichen Gränze des Ober- und Untermaln-krelseö bis zu dem Puncte, wo sich dieselbe an die churhessifche Gränze anschließt, nur an den bestlmmtcn Haupteingangspuncten, an welchen Eontumazanstaltm errichtet sind, gestattet. »« I.) Die sperre gegen die an der nordlichen Gränze des Ober- und Unter-malnkreises oorlicgcndcn, nach obiger Vcstlm-mung (§. 1.) zur Zeit als unverdächtig zu behandelnden Lander wird aufgehoben, und auf die Controlle des Eingangs über die auf dieser Linie errichteten Contumazanstalten beschränkt. — Diese Contumazanstalten treten hiernach bis auf Weiteres ausser Thätigkeit, und dienen nur als Reinigungsanstalten für die Effecten solcher Reisenden, bei welchen nach den allgemeinen Vorschriften eine Reinigung einzutreten hat. — Die Reini- gung ist nach Verschiedenheit der Gegenstande durch Auslüften, Ausklopfen, Waschen oder Räucherung, jedoch aufs Sorgfältigste zu vollziehen. — Personen, die sich nicht ausweisen können, daß sie wenigstens in den letzten fünf Tagen an gesunden und als sol? che anerkannten Orten sich befunden haben, sind an diesen Gränzen zurückzuweisen. — 4.) Dle bisherige besondere Beschränkung des Eingangs an der westlichen Gränze des Un-termamkreises gegen Churhessen auf bestimmte Elngangsstatlonen hört für dermalen auf, übrigens vorbehaltlich der durch allgemeine Polizeyvero'dnung und dle Zollgesetze gegebenen Vorschriften. — 5.) Dasselbe gilt auch von dem Eingänge in den Rheinkreis, und von dem Elntrttte aus Tirol und Vorarlberg« — 6.) Der tägliche Glänzverkehr an den Gränzen gegen Oberösterreich und Salzburg ist in so ferne wieder herzustellen, als solcheS den allgemeinen Bestimmungen gemäß ist. — Die königl. Kreisregierungen haben hiernach ungesäumt das Geeignete zu verfügen, auch diese Anordnungen durch die Kreis - Intelli-genzblättcr zur öffentlichen Kenntinß zu bringen. — München den 12. Jänner 18Z2. An sämmtliche königl. Kreis>egierungen K. d. I. also ergangen. — Nr. 1547^2.51. Stavt- unn lanvrechtliche VerlautbarunFen. z. Z. io4l. (2) Nr. 4978. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte m Kram wird in Gemäßheit des hohen Hofdecre? tes vom 20. September 1620, Nr. 1701, der I. G. S. bekannt gemacht: daß bei demselben sich in Folge der Johann Kappus von Pichelstein'schen Concurs < Verhandlung drei pr. 200 fi., 200 fi. und ion fi., zusammen pr. 5oo st., dann ein Geldbetrag von 14 fi., und zwar für die vor allen Gläubigern clas-sificirte Pfarrkirche 3l. 5l<,mu8, hinsichtlich ihrer Forderung pr. 417 fl. Z2 kr., dann für dle in dle vierte Classe gesetzten Gläubiger, namentlich : Joseph Iellaschitsch, LucaS Tschopp und Johann Gruber, bereits über Z2 Jahre in Deposito befinden, indem sich diese Gläu-' biger bei der Verthcilung der Zahlung wegen nicht gemeldet haben, weshalb dieselben hiemit aufgefordert werden, nunmehr ihre Ansprüche auf diese Deposita binnen einem Jahre, sechs. Wochen und drel Tagen so gewiß darzuthun, als im Widrigen nach dem oberwähnten hohen Hofdecrete vorgegangen werden würde. .. ,g Laibach am 26. Juli iLZi.