1861. ÜnMlall zur Lailiacher Zeilung. l. März. (>4—2) Nr, >?2l», Kundmachung. Beim krainischen Studentenstiftungsfonde ist ein Josef Stroy'schcs Studcntcustiftungs-Kapital im Betrage von 1U5U .fl. öst. 23. gegen 5»L Verzinsung und puplUarmäßigeSicher^ stellung auszuleihen. Darlehenswerber wollen ihre gehörig in-struirten Gesuche biö zum i». März l. I. Hieramts einbringen. Won der k, k. Landesregierung für Kram Laibach am 23. Februar »864. (7!>^,) "" ^r. 2ll pl-. Konkurs-Kundmachung. Zu besehen ist die Finanzprokurators-Btelle bei der Flnanzprokuratur in Graz mit dem Titel und Charakter eines Obersinanzrathes in der Vl Diätenklasse mit dem Gehalte von 3l50 fl. ö. W. Die Gesuche sind, insbesondere unter Nachweisung des erlangten juridischen Doktorgrades, der mit gutem Erfolge abgelegten Advokaten^ und Finanzprokuraturs - Prüfung, dann der Sprachkcnntnisse, binnen vier Wochen bei dem Präsidium der Finanz-Landesdirektion m Graz einzubringen. Auf geeignete disponible Beamte wird vorzugsweise Bedacht genommen. Vom Präsidium der steierm^ illyr.«küstenl. Finanz. Landes-Direktion. Graz am 23. Februar 1664.________ (7^-2) "......Nr7l85l-67 Kundmachung zur Nicderbesehung der k. k. Tabak-Großtrafik, zugleich Tabak« und Stempelmarken'Kleintrasik zu Paternion ill Kärnten. Die k. k. Tabak^Großtrafik im Markte Pater, nion in Kärnten wird im Wege der öffentlichen Konkurrenz mittelst Ueberreichung schriftlicher Offerte, welche längstens bls zum ,5. März 1864, um l2 Uhr Mittags, bei der k. k. Finanz-Be-zirks-Dlrcktion in Klagenfurt abzugeben sind, dem geeignet erkannten Bewerber verliehen. Die näheren Vedingnisse und die mit diesem Verschleißgcschäfte verbundenen Obliegenheiten, sowie der Ertragsauswels und die Ver-lagsauslagen sind bei der Finanz-Bezirks^Di-rektion in Klagcnfurt einzusehen. Uebrigens wird sich auf die ausführliche Kundmachung, enthalten im Amtsblatte Nr. 47 vom 27. Februar 1864, bezogen. Von der k. k. steierm.-illir. - küstl. Finanz Landes -Direktion. ____Graz am 18. Februar 1864. (72—3) ^ Nr^857 Edikt. Bei dem k. k. LandcSgerichtc Klagcnfurt 'st eine Rathsstclle mit dem Gehalte jahrlicher lttW fl. öst. W., im Falle gradueller ^or-n'ickung von l680 fl. oder 1470 st zu besehen. Bewerber haben ihre Gesuche bis zum 10, März »864 beim Präsidium zu überreichen. Klagcnfurt am 22. Februar 1864. (77-,) Vollzugs-Vorschnft, betreffend bie EinHebung dcr Hundetare in Hailmch. §. 1. Die Hundctaxe wird für jeden Hund innerhalb des Stadtpomeriums Laibach, mit Ausnahme des Pomerial < Morastes, ohne Un-terschied, im jährlichen Betrage von zwei Gulden von dem Besitzer des Hundes cingehoben. §. 2. Diese Taxe ist ganzjährig im Vorhinein zu entrichten. Eine allfällige Ausnahme hievon kann nur der Gemeinderath bewilligen. Eine Rückvergütung der eingezahlten Taxe wird in keinem Falle, also auch dann nicht geleistet, wenn der betreffende Hund umstehet, oder von dem Besitzer nicht mehr gehalten werden will. §. 3. Jeder, der im Stadtbezirke, mit Ausnahme des PomerialMorastes, wohnt, und einen oder mehrere Hunde halt, ist verpflichtet, sich innclhalb des vom Magistrate kundzumachenden Termines, und für den Fall, als die Erwerl^mg eines oder mehrerer Hunde erst nach Verlauf dieses Termines erfolgt, binnen 3 Tagen nach dieser Erwerbung zur Vormcr-kung seiner Hunde zu melden., Nach geschehe, ner Meldung und gegen Erlag der betreffenden Taxe wlrd dem Besitzer über die erlegte Taxe die entsprechende Amtsquittung und die entsprechende Anzahl Marken unentgeltlich verabfolgt. §. 4. Die Marken werden nach Ablauf cincö jeden Jahres in anderer Form verabfolgt, und sind am Halsbande dcö Hundes auf eine dem Verlieren vorbeugende und Jedermann er-sichtllche Art zu befestigen. Die alten Marken sind bei der Umwechölung dem Magistrate zu. rückzu stellen. § 5. Die mit Marken versehenen Hunde' sind vom Magistrate mittelst eines Ausweises in Evidenz zu halten. §. 6. Jeder Hund, welcher von dem Zeitpunkte des zur Lösung der Marken festgesetzten Termines auf offener Straße entweder ohne am Halsbande befestigten oder mit einer crlo schcnen oder verfälschten Marke betreten wird, ist vom Wasenmeister emznfangen. ^. §. 7. Der Wasenmcister hat einen ein-gefangenen Hund durch 48 Stunden in Verwahrung zu halten. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Hund vertilgt. K. 8 Die Auöfolcfiing eincs cmgefange-ncn Hundes darf nur gegen schriftliche Bewilligung des Magistrates geschehen, welche gegen Vorweisung der Quittung über die bezahlte Taxe zu ertheilen ist. §. N, Bei Rücknahme eines eingefangencn Hundes ist dem Wasenmeister für die Verwah< rung und Verpflegung des Hundes eine Vergütung von täglichen zehn Kreuzern zu zahlen. §. lU. Besitzern von Hunden, deren Marken verloren gegangen sind, ist ^ gestattet, unter Vorweisung der Quittungen über die bezahlte Hundetaxc, neue Marken gegen Erlag von fünfzig Kreuzer öst. W. für'jede Marke zu lösen. Dieser Erlös fließt ebenfalls in die Stadtkasse. §. ,1. Der Wasenmeister ist nur befugt, die auf offener Straße betretenen, mit einer giltigcn Marke nicht versehenen Hunde einzu-fangen; es ist ihm aber nicht gestattet, zu die. sem Behufe Häuser, Hof- oder überhaupt eingefriedete Räume zu betreten. §. l2. Die allgemeinen Sanitäls. und polizeilichen Vorschriften zur Abwendung der Gefahren dcö Auöbruchcs der Hundswuth, sowie die Vorsichten wegen Verwahrung bösartiger Hausthiere, werden durch diese Vorschrift nicht berührt. §. 13. Für Hunde fremder oder durchreisender Personen werden Fremdenmarken ausgegeben, welche eine von den gewöhnlichen Marken verschiedene Form haben. Den Gasthofbesitzcrn ist es gestattet, Frcm-denmarken nach Bedarf zu lösen, um sie den bei ihnen einkehrenden Reisenden zu borgen. Für jede solche auf die Dauer eines Jahres giltige Fremdenmarke ist die Taxe mit zwei Gulden öst. W. zu bezahlen. Fremden und Reisenden, welche Hunde bei sich haben, werden auch beim Magistrate Fremdenmarken auf die Dauer von vier Wo- chen gegen Deponirung der Iahrestaxe mit zwei Gulden öst. W. pr. Stück, ausgeliefert. Erfolgt binnen dieser Zeit die Behebung des deponirtcn Betrages gegen Rückstellung der entlehnten Marke nicht, so fließt der erlegte Betrag in die Stadtkasse. §. l4. Die Umgehung der Taxentrich-tung, die Verheimlichung eines Hundes und die Benützung einer falschen oder erloschenen Marke wird von Fall zu Fall außer der Entrichtung der Iahrestaxc noch mit dem,Betrage von zwei Gulden öst. W. für jeden Hund bestraft. K. 15,. Die Straferkenntnissc über die im §. l4 normirten Falle schöpft der Magistrat. Gegen diese Erkenntnisse geht die Berufung an den Gemeinderath, welche blnnen 3 Tagen, von der Kundmachung an gerechnet, bei sonstiger Rechtskräftigwcrdung derselben ergriffen werden kann. Gegen die Entscheidung des Gcmcindera-thcs ist keine weitere Beschwerde gestattet. K. 16. Hunde solcher Parteien, welche sich der Entrichtung der Iahrestaxc oder des Straf-bctragcs zu entziehen trachten, oder von welchen diese Betrage wegen ihrer Armuth nicht eingebracht werden können, sollen über Auftrag des Magistrates vom Wasenmeister vertilgt werden. §. 17. Gegenwärtige Instruktion wird durch öffentliche Blätter in deutscher und slo-venischer Sprache kund gemacht und nebst der Belehrung über die Mittel, das Tollwerden der Hunde zu '.perhüten, in gedruckten Exemplaren an die Parteien gleichzeitig mit den Marken unentgeltlich vertheilt. §. 18. Mit der Durchführung dieser Vorschriften ist der Magistral betraut. Vom Gemeinderathe der Landeshauptstadt Laibach am ?.U. Dezember »863. Gegenwärtige Vottzugs-Vorschriften werden mit dem Beisätze öffentlich bekannt gemacht, daß jeder Besitzer eines Hundes eingeladen wird, bis zum 10. April d.I. die ganzjährige Hundctare pr. 2 fl. für jeden Hund an die städtische Kasse zu bezahlen, wo ihm gegen Rückstellung der alten Marke, un« entgeltlich eine neue auögefolgt werden wird. Nach Ablauf des obigen Termines werden alle mit den neuen Marken nicht versehenen Hunde cingefangen. Magistrat Laibach den 2U. Februar 1864. (75-2) Kundmachung- Am 12. März ,864, Vormittags IN Uhr, wird bei der Laibacher k. k. Verpftegs - Magazins , Verwaltung wegen Lieferung von Stück Handtüchern eine öffentliche Behandlung mittelst schriftlicher Offerte unter Vorbehalt höherer Genehmigung abgehalten werden. Näheres in der in Nr. 47 vom 27. Fe« bruar d. I. eingeschalteten Kundmachung. Laibach am 20. Februar 1864. (66—3) Nr. 872. Cdikt. Vom k. k. Bezirksamte Umgebung Laibach wird Agnes Kleschnik, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, aufgefordert, ihre Erwerbsteuerc Schuldigkeit pro 186? n ^,^ ), lyti4. Stadtmagistrat Laibach am 20. Februar I8tt4.