769 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr tl)8 Montaa deu N.Mai l868. Im Namen Sr. Maicstäl dlö Kc>iscrö ylü das k, l. dandctigclichl in Slnifs^cheu in Wicu, iidcr Al.tll,^ dcr f. t. Slc>alsa>nuc,ltschaft, mit llrthcil uom 1«. Immcr !808, Z.';0372, ijcmäß tz ".0 drs Pirßqcsctzcs das Bnliot dcr Wciicillcrdicitlliiq der Nummer 0!i dcr Wic-ncr SoiiN' und Montagö>Zcilnuss wrsscn Pcl«chc»<< dcl' Hcrabwiirdignng der Vclfi'^ü'gtll der Vchöldcn nnd Ä»f-wicclnnss sse«c,i Staate- otcr Gcmcii'.dcbchüidlN im Siinic des § 30(1 St. O. aut»!». Ausschließende Privilestien. DaS f. f. Ministerinn, f>"r Handel nnd Voll^wirth' schafl und das tonig!, ungarische Minislerinm für Vand-wirthschaft, Indnstric nnd Handel haben nachstehende Privilegien verlängert: Am 3 Mär^ 1868. 1. Das den Erl'st ilnepper nnd Inlins von ssa-, dricins anf eine Verbessernnji der Spicllarten imtcrn, ^ ^. März 1865 ertheilte anschließende Privilegium unf ^ ^e Dancr dcö vierten Jahres. > 2. Das dem Wilhelm ssinazzcr ans die Erfindnna! cuier Maschine,;nm Beschneiden dcr Sftiellailcn n:,tcim ^2. Fclirnar 1866 ertheilte ausschließende Privilcginm auf die Dancr dcS drillen Iahicc«. ! 3. DaS dem Ferdinand Philipp Edlnnd 6nrr«'' a»f die Erfindnng eines Verfahren? ;nr ^izcnznu',1 vc>n Kälte nnd Eis nntcrm 11. ssedrimr 1861 ertheilte ans-^ schließende Privilc^inm anf die Dancr des achtcn Jahres. 4. Das dein Etuimd Lindner cmf die O,fi»dni!s> t'nes eigenthümlichen Ziindnadel^cwchrSyslcms ni'tenn ^'^. Februar 186!) ertheilte ausschließende Privilegium °»f die Dauer des vierten Jahres. Am 4 Mä»z 1868. 5>. Das dem Iatob Mnnk anf dic E,sindnna, eincs t'gculhümlichen, selbstlvirfenden, hermetischen Vcischlns ^s fiil Canäle, W^sscrans^üssc, Pissu!,i< :e. nnterln ^6. Jänner 1867 ertheilte ansschli^rndc Plivilc^ium auf die Dauer des zweiten Jahres. sl43^3) ^ .........^ M. «114.' Edict. ^ Vom k. k. Landes-Militärgerichte in Wien! wird bekannt gemacht, daß ein Gräfin Cordua ! scher Stiftungsplatz mit dem Genusse jährlicher '105 fl. ö. W. zn besetzen ist, woranf eine Osfi-5 cin-Zwitwc Anspruch hat, welche weder ein Ber Ulögen besitzt, nuch eine Pension genießt. ! Dcr Anmeldnngstcrmin ist i bis Ende Inli d. I., ! ^s wohin die Gesnche bei dem besagten Landes- ? Militärgerichte einzureichen sind. Wien, am 10. April 1«6tt. In Vertretung des Commandircndcn: ! Vlucsstuhl ü>,., ^reiber^er n>., ^^ Ol)st!t,'.A»d>»or. Einer Eröffnung des h. k. k. Niinistcriumö des Aeußern zufolge ist das im russischen Reiche bezüglich des fremden Hausierhandels bekanntlich stets in Wirksamkeit gestandene Verbot nunmehr auch aus das Königreich Polen ausgedehnt worden. Die dicsfä'llige Kundmachung wird nachstehend zur allgemeinen Kenntnis; gebracht: Der Magistrat der Stadt Warschau bringt zur öffentlichen Kenntniß: Der k. r. Minister des Innern hat den Herrn Fcldmarschall Statthalter ^on Polen in Kenntniß gesetzt, damit Auslän-"Un, welche im Zwecke des Dctaiwcrkanfcs der ^n ihnen importirtcn Waaren hiehcr zu t'ommeu beabsichtigen, der Ucbertritt der Grenzen des Kaiserreiches verweigert nnd im Falle ein ähnlicher ^etailverkauf irgendwo bemerkt werden sollte, sol-")er nicht zugelassen werde. Der Magistrat von Warschau, welchem diese "erordnnng mitgetheilt wurde, hat den ihm un- terstehenden Aufsichtsorgancn zur Pflicht gemacht, daß sic die genaue Bollzichimg dieser Verordnung in dcr hiesigen Stadt strenge überwachen. Laibach, am 15. April 1868. K. K. Landesregierung sür Krain. ("5-2) Kundmachung. "'^" ^ Jene Forstcandidaten, welche zu der mit Mi-nisterial-Verordnnng vom 16. Jänner 1850, N. G. B. 3tr. 63, XXVI. Stück, Seite 640, vorgeschriebenen und im Herbste l. I. abzuhaltenden Staatsprüfung für den selbständigen Forstver-waltuugsdienst oder sür das Forstschule und technische Hilfspersonale zugelassen zu werden wünschen, werden aufgefordert, ihre nach Vorschrift der ! obigen Ministerial-Vcrordnung belegten Gesuche ! längstens bis Ende Juni d. I. i bei dieser k. k. Landesregierung, nnd zwar, wenn ^ sie derzeit bereits im Forstdicnste stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde eiuzubriugeu. Laibach, am 1. Mai 1868. K. k. Landesregierung für Kram. (154—2) Nr. 3011. Collturs-Ansschmbung. In Folge des hohen Ministerial - Erlasses vom 25. März 1868, Z. 1502, wird zur Besetzung dcr erledigten Dircctorsstellc des k. l. Obergymnasiums erster Gchaltsclassc in Zara hiemit der Concurs ausgeschrieben. Mit dieser Stelle ist dcr^ fixe Gchalt jährl. 1365 st. ncbst dcm Ansprüche" auf die systemisir-,ten Dccennalznlagcn jährlicher 105 ft.,verbunden. , Die Bewerber haben ihre Gesuche unmittcb ^ bar nnd längstens ^ diö Endc Mai 1 «K8 ! bei dcr grscrtigtcn Statthaltcrci zll übcricichcn , nnd in dcnscldcn ihr ^'llter, Religion, eine gesunde !und kräftige Lcibcsbcschaffenhcit, die zurückgelegten Studien, ihre Befähigung zum Gymnasial Lchr-amte iiu Sinne der in der Ministerial-Verordnnug vom 24. Juli 1856 (N. G. B. Nr. 143) enthaltenen Bestimmungen, die erworbenen ^prach-kcnntnisse, wie auch ihre bisherige Dienstleistung durch gesetzliche Zeugnisse nachzuweisen. Zara, den 17. April 1868. Von der k. k. dalmatinif.ycn Statthaltern. ^ -^-^ ^'ir.' 45^4.' Kundmachung. In Folge einer Vereinbarung mit dem königl. ungarischen Handelsministerium werden vom 20stcn Mai l. ^. ab im internen Verkehr die Postanweisungen eingezahlter Beträge über Verlangen des Absenders auf telegraphischem Wege bci dcr Post-' anstalt des Bestimmungsortes zur Auszahlung an ! gewiesen, wenn zwischen dcr Postanstalt des Auf-i gabsortcs nnd jener des Bestimmungsortes eine ^Telcgraphcnverbindung besteht nnd dcr Betrag dcr Anweisung 500 si. nicht überschreitet. Für' solche telegraphische Anweisungen gelten ! solgcndc Bestimmungen: ! 1. Die Anweisungen sind vom Absender in dcr ! gewöhnlichen Weise auszufertigen, nur ist auf der ^ Anweisung an dcr Stcllc unter dcr Aufschrift „Post anwcisnng" dcr Beisatz „per Telegramm" deutlich anzubringen und auf dem Coupon immer dcr Name und die Wohnuug des Absenders anzusetzen. Wünscht dcr Aufgcbcr telegraphisch weitere, anf dlc Versüguug über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese zugleich mit der Anweisung dcr Postanstalt am Anfgabs-orte schriftlich übcrgcbcu, welche sie in das Telegramm ausuimmt. 2. Telegraphische Auweisnngcu im Bctragc von mehr als 50 st. bis einschließlich 500 fl. ö. W. dür- fcu nur jene Postcassen annehmen und realisiren, welche überhaupt zur Vermittlung von Anwcisun gen in solchem Bctragc ermächtiget sind. 3. Für eine telegraphische Anweisung sind anßcr dcr gewöhnlichen mittelst Marken, und bei Anweisungen ails mchr als 50 ft. bar zu entrich-tenden Anweisungsgcbühr bci der Aufgabe noch sol-gendc Gcbührcn einzuzahlen: n.. Eine Gebühr von 10 Ncnkrcuzcr für die Besorgung des Telegramms im Aufgabsorte vom Postamtc znr Telegraphcnstation, jedoch nur dann, wcnn lctztcrc sich nicht im Postgebäude befindet; I». die Telegraphengcbühr für die Depesche' vom Aufgabs- bis zum Bestimmungsorte, und zwar bci Geldbeträgen von mehr als 200 fl. bis inclusive 500 ft. dic Gebühr für recommandirte Telegramme, nämlich das Doppelte der gewöhnlichen Gebühr; 0. wcnn die Anweisung nicht jx^ttt i'l^tlmt^ lautet, die gewöhnliche E^preßgebühr, nämlich die Bcstcllungsgcbühr von 15 Ncukreuzer für die Zu stellnug im Standorte des Abgabspostamtes (dcr Postcassc), oder ein Botenlohn von 50 Nkr. Per Meile, so wie für jede Entfernung unter einer Meile, wenn dcr Adressat außerhalb des Post amtcs wohnt. 4. Der Betrag der Anweisung wird von dem Postamtc (der Postcassc), wo die Einzahlung ge-lcistct wnrdc, an das Postamt sdic Postcassc) des Bestimmungsortes telegraphisch angcwicsen und vom lctztcrn dcm Adressaten, wenn er sich im Stand orte des Postamtes (der Postcasse) befindet, nach Einlangen des betreffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangsbestätigung auf demselben zngcstcllt. Wohnt der Adressat außerhalb des Standortes des Postamtes (dcr Postcasse), so wird ihm uur das Anwcisuugstclcgramm gcgcn Abgabsschein zugestellt, in wclchcm Fallc cs Sache dcs Adressaten ist, dcn Betrag gcgcn cigcnhändigc Qmttirung auf dcm zurückzustellenden Tclcgrammc bci dem Postamtc (der Postcassc) biuucn dcr festgesetzten Frist von 14 Tagen abznholcn odcr auf scinc Gefahr durch verläßliche Personen abholen zu lassen. Wcnn das Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamtc (dcr Postcassc) nach dem Schlüsse der Nachmittagen Amtsstuuden anlangt, so erfolgt die Bestellung dcs Telegramms resp. dcs Geldbetrages erst am nächsten Morgen. Anweisungstelcgramme,, welche mit p<>«tl, i-<> «Wnt0 bezeichnet sind, müssen innerhalb dcr Frist von 3 Monaten bci dem Abgabspostamte (der Postcasse erhoben werden. 5. Sollte sich bci der Zustellung zeigen, daß bci dcr Aufgabe anstatt dcs Botenlohnes nur die Erpreß Bcstcllgebühr odcr der Botenlohn mit einem zu gcriugen Bctragc cingchobcn wurde, so ist der fehlende Betrag vom Adressaten zn entrichten. Weigcrt sich dcr Lctztcrc, diesen Betrag zu zahlen, so ist ihm das Tclcgramm resp. der angewiesene Betrag dennoch auszufolgen. In diesem Falle, so wie wcnn das Telegramm unbestellbar wäre, ist der Abseudcr verpflichtet, den fehlenden Betrag nachträglich zu entrichten. Diese Verpflichtung kann nnr sechs Monate vom Tage der Anfgabe in An-fprnch genommen werden. 5. Wenn ein Anwcisungs-Tclcgramm wegen Wechsel des Anfcnthalsortcs nachzusenden ist, sc erfolgt die Nachsendung mittelst der Briefpost, nnc wird das Tclcgramm an dcm neuen Bestimmung^ orte nnr in dcm Falle mittelst Erpreß bcstcllt, wcnn die Nachscndnng stattfand, ohne daß an dcm mfprünglichcn Bestimmungsorte dic Erpreß-bcstcllung versucht wurde. Hievon wird das Publicnm in Folge hohcn k. k. Handels-Ministcrial-Erlasses vom 23. April l. I., Z. 4343—440, in Kenntniß gesetzt. Trieft, am 4. Mai 1868. K. k. Poli-Dircction.