zur Laibacher Zeitung. F^. 26. Dinstag den 2. März 1847. Gubcrlnal » Verlautbarungen. Z. 25,2, (1) Nr. 2554. 2Merhöchstcs Patent. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von U ngar n undBöhmen, diesesNamens der Fünite, König der Lon.bardel und Venedigs, von Dalmalien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien u n d Illyri en Erzher-zog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Sreyer--mark Karn^en, Krain, Oberuno ^ieoer-Schlesien ; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mahren; gefurstcter Graf vonpabsburgund Tirol :c. :c. Um den Schutz des ltterarlschcn und artistücden Eigenthums gegen unbefugte Vel'öffcntlictzung, Nachdruck und Nachbildung möglichst zu crweilern, haben Wir die Einführung der nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen beschlossen, und befedkn hiemil, oaß dieses Gesetz in allen jenen Provinzen Unseres Kaiscrstaates, in welchen das allgemeine büraerlicde Ge-sclzbuci) vom ,, Juni ,,und das Straf' gcfttz über Verbrechen und schwere Poll-zci - Übertretungen vom 5. September z6s>3 m Wirksamkeit getreten ,st, odne Verzug kundgemachr und in Anwendung gebracht werde. - Auch hat dasselbe für das k. k Militär - Glanz^cbiet uno für die der Militär - Gerichtsbarkeit unterste-dendcn Personen unter analoger Anwendung der Militär-Strafgesetze zu gellen. worüber die weitere Verfügung nachträglich bekannt gcmackt werden wird. Gegeben in Unserer kaiserlichen Hauvt-und Residenzstadt Wien, den neunzehnten October, im Eintausend achthundert sechs und vierzigsten. Unserer Reiche im zwölften Jahre. Ferdinand. (1.3.) Carl Graf von Inzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freiherr v PMersdorff, Hofkanzler. Ioh. Freih. Krliczka v. Jaden, Vice - Kanzler. Mach Sr. k. k. apoft. Meajestat höchst eigenem Befehle: Franz Ritter v. Nadherny, k. k, Hl'frath. G e s e l) zum Schutze des literarischen u. artistischen Eigenthums gegen unbefugte Verö ffentlichunss, Nachdruck und Nachbildung, l Abschnitt. Von den Rechten der Autoren an ihren literariscbcn und artistischen Werken. K. 1. Die liteiarischen Erzeugnisse und die Werke der Kunst bilden ein Eigenthum ihres-Urhebers (Autors), d.i. desjenigen, welcher sie ursprünglich verfaßt oder verfertigt hat. Dem Urheber wird, sofern nicht besondere Verträge entgegenstehen, in Beziehung auf den durch dieses Gesetz gewahrten Schutz gleichgehalten: n) der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an> einen Anderen übertragen hat; 170 I)) der Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch die Lieferungen selbst-standiger Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird; c) der Herausgeber eines anonymen oder Pseudonymen Werkes (§. 14, »), d). K. 2. Dem Urheber eines literarischen oder Kunstwerkes steht unter den in dem gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Bedingungen ausschließend das Recht zu, mit seinem Erzeugnisse nach Willkühr zu verfügen, dasselbe in beliebiger Form zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Er kann dieses Recht auch ganz oder thcil-weise an Andere übertragen. K. 3. Jede, ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers uuf mecham-schem Wege unternommene Vervielfältigung eines mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen und Förmlichkeiten erschienenen literarischen Werkes, wird als verbotener Nachdruck erklärt, und zwar ohne Unterschied, ob hiebel das nämliche oder ein anderes Verfahren, als bei der Erzeu^ gung des Original - Werkes, angewendet worden ist. Dieses Verbot der Vervielfältigung aus mechanischem Wege gilt auch von den Werken der Kunst. Als Original-Werk wird, außer dem ursprüngliche» Erzeugnisse der Wissenschaft oder Kunst, auch jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfolger zufolge des ihm zukommenden Autor-Rechtes E. 1) veranstaltet yat. Ausnahmen von den obigen Bestimmungen dieses Paraqraphes enthalten die nachfolgenden §§. 5 - ». Z. 4. Dem verbotenen Nachdrucke werden gleichgeachtet: 2) der ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers unternommene Abdruck von Manuscripten aller Art; so wie l)) von gehaltenen Vortragen zum Zwecke der Erbauunq, der Belehrung oder des Vergnügens. In beiden Fallen (u und 1^) muß die Genehmigung auch dann nachgewiesen werden, wenn dcr Unternehmer rechtmäßiger Besitzer der Original - Handschrift, einer Abschrift oder Nachschrift ist. Uedrigens gilt, was oben «c! .',) von Manuscripten gesagt wurde, auch von geographischen und topographischen Karten , von naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähnlichen Zeichnungen, Abbildungen u. s. w., welche nach ihrem Zwecke nicht als selbstständige Kunstwerke zu betrachten, sondern zur Versinnli- chung von wissenschaftlichen Gegenständen bestimmt sind. c) Auszüge aus dem Werke eines anderen Autors mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schriften mit dem Titel des Original - Werkes oder ohne denselben erscheinen. ^) Veränderungen in den Zugaben eines Werkes , namentlich die Hinzufügun) , Weglassung oder Abänderung von Anmerkungen, Abbildungen , Kcn'ten, Registern u. s. w., entziehen den Abdruck eines Werkes oder eines Auszuges aus demselben dem Nachdrucks-verböte nicht. e) Von zwei, unter dem nämlichen oder auch unter verschiedenen Titeln vorkommenden Werken , welche denselben Gegenstand in der nämlichen Ordnung und Eintheilung behandeln, ist das spater erschienene dann als verbotener Nachdruck zu betrachten, wenn nicht die darin wahrgenommene Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, daß es als ein neues, selbstständiges Geistes-Product erachtet werden muß. §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet: :») das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffentlichten Werken; k) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeitjchrift oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte und so weiter, in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbstständiges, insbesondere kritisches und literar-historisches Werk, oder in eine, zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul - und Untcrrichtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und periodische Bätter; nur muß die Originalqueüe ausdrücklich angegeben werden, und es darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbstständige Flugschrist ausgegeben werden, ebenso bei Zeitschriften und sonstigen periodischen Blättern im Laufe eines Jahrganges zusammengenommen nicht mehr als zwei Druckbogen auümachcn; die eigentlichen politischen Zcitungen si>;d bloß an die Bedingung gebunden, die Quelle, aus welcher ein Arci-kel entlehnt ist, namhaft zu machen; l-.) die Uebersetzung eines erschienenen literarischcn Werkes, und zwar ohne Unterschied der Spra- 171 che; jcooch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte (§. 1) sich die Befugniß zur Veranstaltung einer Uebersetzung im Allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem Titelblatte oder in der Vorrede des Original-Werkes ausdrücklich vorbehalten hat, wo sodann jede, innerhalb eines Jahres vom Erscheinen des Original-Werkes ohne Einwilligung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentliche Ucoer,etzung als vcrboce-ner Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt. Jede rechtma ige erschienene Uebersetzung wird gegen Nachdruck geschützt, und von mehreren Ucbersehuiigen die später erschienene als Nachdruck angesehen, wenn sie sich von der früheren gar nicht oder nur durch unerhebliche Abänderungen unterscheidet; <-!) der fur ein späteres Werk benutzte, unveränderte Titel euu's früh.r veröffentlichten, von einem anderen Autor verfaßten Werkes. Doch kann die Wahl eineS gleichen TitelS in dem Falle, wenn er zur Bezeichnung des behandelten (Aegcnstandcs nicht unumgänglich nothwendig und überdieß zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist, dem hiedurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Hierüber hat,wenn keine gesetzwidrige Absicht -unterlaufen ist, der Civilrichter zu entscheiden. K. 6. Bezüglich der musikalischen Compositions wird der ohne Genehmigung des Tonsetzers oder seines Rechtsnachfolgers veranstaltete Abdruck von Manuscripten ebenfalls dem verbotenen Nachdrucke gleichmachtet. Dagegen ist als verbotener Nachdruck oder Namstich nicht anzusehen, somit gestattet: ») die Aufnahme einzelner Themata musikalischer Kompositionen in periodisch scheinende Werke; d) die Benützung einer Tondichtung zu Variationen, Phantasien, Etüden, 1^ l.- f)l)ulli.>i :c. :c., welche als selbstständige Geistes-Producte an-geseden werden; ") ^3 Arrangement oder die Einrichtung eines Tonsils für andere oder wenigere Instrumente, als es ursprünglich gesetzt ist Hat sich aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe e.nes Arrangements im All-gcmemen sder .och für bestimmte Instrumente auf dem Tltelblaite i/mes veröffentlichen Wer^ k,s ausdrücklich vorbehalten, so ist j^ ^ Ablauf eines Jahres nach dem Erscheinungs- jahre der Original - Composition ohnc Einwilligung des Tonsetzers oder seiner Rechtsnachfolger veröffentliche Arrangement als verbotener Nachdruck zu behandeln, cl) wird für ein späteres musikalisches oder dramarisches Werk der unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt, so findet die Bestimmung des §. 5, in! ci) ihre Anwendung. H. ?. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Text des (Äesangcs wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonsetzer, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden ist, mit der Composition abdrucken lassen kann. Zum Abdrucke des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Dichters erforderlich; sie wird aber, wcnn das musikalische W<'rk zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in der Art vorausgesetzt, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt hat, auch den Text zum Behufe der Benützung bei der Aufführung des Tonwcrkes mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf. §. 8. Zu dem ausschließenden Rechte des Urhebers eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 2) gehört auch jenes der öffentlichen Aufführung (Production), und es ist diese vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (K§. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Necbtsnachsolger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich veröffentlicht worden ist. Als eine solche Veröffentlichung ist nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Exemplare als Manuscript ausgibt, und dieß ausdrücklich auf den Exemplaren ersichtlich ist. Die vom Autor erhaltene Befugniß zur Aufführung berechtigt auch, wenn keine Beschrankung vorbehalten wurde, zur beliebigen Wiederholung derselben. Aus mehreren gemeinschaftlichen Verfassern eines dramatischen Werkes wird im Zweifel Jeder für berechtigt gehalten, die Aufführung zu gestatten. §. 9 Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl- und Stcinstichen, Holzschnitten und anderen Werken der zeichnenden Kunst, so wie bei plastischen Kunstwerken, ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen: i>) wenn die Nachbildung jeder Art sich von dem Originale nicht bloß im Materiale, in der Form oder der Größe, sondern durch solche 172 wesentliche Veränderungen in der Darstellung unters^ eidet, vermöge welcher sie als ein selbst-standiges Kunsterzeugniß betrachtet werden kann; d) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen, materiellen Gebrauche die^ nenden Erzeugnisse der Manufacture^ Fabriken und Handwerke benutzt worden ist; o) wenn ein durch die Presse ueroffentlicheZ Product der zeichnenden Kunst in plastischer Form dargestellt wird, oder , vorausgesetzt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schlüsse der Vorrede der Herausgeber, Unternehmer, Besteller (H. I) genannt ist, welcher in das volle Recht eines Urhebers tritt; Uebrigcns steht die Wahrnehmung der Rechte des anonymen oder Pseudonymen Autors dem Verleger des Werkes als Stellvertreter zu. c) einem von mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nicht ein Herausgeber auf die im vorstehenden Paragraphs - Absätze bestimmte Weise ersichtlich ist; li) den erst nach dem Tode des Urhebers zur Veröffentlichung gelangenden (postHumen) Werken, so wie endlich rk erscheint, bekannt gemacht werden. H. 18. Die von der Staatsverwaltung un-mittelbar ausgegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nackdruckoer-boteö in so lange, als dieses von der Staatsverwaltung nicht alifgehodcn wyd. Eme glnche Fortdauer des Schutzes über die gesetzliche Frist hinaus bat auck für ,ene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Negicruna und mit dem Vorbehalte dieses fertdaucruden Schutzes erschienen sind. §. 19. Nach Ablauf d>-r gesetzlichen oder erweiterten Schutzfristen, oder auch früher, wenn weder ein Erbe noch sonst ein Rechtsnachfolger des Urhebers mehr vorhanden wäre, dürfen die Werke der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nachgebildet werden; doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunctes jede frühere darauf abzielende Ankündigung untersagt. §. 20. Die zweite Auftage edcr Ausgabe (§. 1168 A. B G. B,) eines Werkes genießt gleichen gesetzlichen Schutz gegen den Nackdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes z^m Nachdrucke der ersten Austage, wenn von deren Erscheinen der gesetzliche Zeitraum verstrichen, ist. Dasselbe gilt auch von allen weitcrn Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden. H. äi Die zur Drucklegung oder sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Censur» Bewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hiebei ein unerlaubter Nach« druck oder eine unerlaubte Nachbildung Statt fand. §. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (H. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Lebenszeit des Autors, sondern kommt auch demjenigen, welchem es von demselben übertragen worden ist, oder wenn cr nicht anders darüber verfügt harte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Todesjahre des Urhebers zu. §. 23. Ein gleicher Schutz in d?r Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Taqe dcr ersten öffentlichen Aufführung abrechnet, findet Statt: u) wenn das betreffende Wcrk mehrere genannte Urheber hat; l>) bei anonymen und Pseudonymen Werken, ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonsetzers nach geschehener, wenn gleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nicht; l-) bei postHumen Werken, d, i. solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern zur erstm Aufführung gebracht werden. H. 24. Die Vorschrift des Paragraphs 21 gilt auch hinsichtlich der, zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes erlangten Censur-Bewilligung. Itl. Abschnitt. Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Entschädig ung srecht. §. 25. Dcr unbefugte Nachdruck und jede demselben gleichgcachtete Vervielfältigung oder Nachbildung wird an demjenigen, welcher dieselbe veranstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Con- 174 fiscation) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung des Drucksatzcs, und bei Kunstwerken, insofern nicht die in den Paragraphen 2!> und 3il angedeutete Uebernahme von Seite des Beschädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte, welche ausschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1UW Gulden, welche im Falle der erhobenen Zahlungsunvcrmö-genheit in eine verhältnißmäßige Arreststrafe (§. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vorhergegangener, wenigstens zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung, nach Mapgabe der Umstände auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden. §. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld- zur Arreststrafe hat der Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis IW Gilden der Arreststrafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 1W bis 4lw Gulden aber dem Arreste von einem Monate bis zu drei Monaten, und ein Betrag von mehr als 400 bis 1MW Gulden dem Arreste von drei bis zu sechs Monaten gleichgestellt werde. §. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Urheber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern steht überdieß das Recht auf Ent,chädi-gung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Verkaufspreise des Originals zuzuerkennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungs-Ansprüche auszuschließen. Läßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nicht ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Beschaffenheit der Umstände und mit Berücksichtigung des Befundes der Sachverständigen, von der Behörde auf 25 bis IMW zu bestimmen. Dieselbe Modalität der Ausmittlung deö zu vergütenden Schadens findet in der Regel auch dann Statt, wenn eine rechtmäßige Original-Ausiage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§'. 4, l«) und l»), und das im zweiten Absätze des Paragraphcs 2!) vorbehaltcne gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen lst. §. 28. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphcs nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exemplare jene der zur Veräußerung vorrathigen Exemplare des Original-Werkes nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern. In jedem Falle hat der Verleger so viele Original-Exemplare, als ihm selbst vergütet worden sind, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen, oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleichen. Uebrigcns werden die gegenseitigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlagsvcrtrag bestimmt. §. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (H. 25,) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung d.r ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachorucker auf chre materielle Beschaffung nothwendig und erweislich verwendeten Auslagen, übernommen werden, der Vertilgung, sobald das Err'mntniß in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht es dem Beschädigten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erscheinung einer rechtmäßigen Original-Ausgabe der Nachdruck eines Manuscriptes oder einer Nachschrift (§. 4, i>) und l.) veranstaltet worden ist, auf ein Honorar einzuverstehen; hiedurch wird jedoch ein Verlagövertrag begründet, welcher zwar die Confiscation, nicht aber auch die Fortsetzung der begonnenen Untersuchung und die gesetzliche Strafe aufhebt. H. «w. Wer mit den Erzeugnissen des Nachdruckes oder einer demselben gleichgeachteten Vervielfältigung wissentlich Handel treibt (§. 12), ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis IMw Gulden, oder bei erhobener Zahlungs-unvermogenheit mit vcrhaltnißmäßiger Arrest-stras'e (H. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen. Zur Entschädigung ist derselbe zur unge-theilten Hand mit demjenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstaltet hat. Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, sofern sie der Beschädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will. H. 3l. Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eincs dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen, ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benutzten Manuscrivte (Textbücher, Partituren, Rollen u. dgl.) mit einer Geldstrafe von IN bis 2Ml st., oder bei erhobener Unfähigkeit 175 zur Zahlung einer Geldstrafe mit verhältnißmä-ßiger Arreststrafe zu ahnden. §. 32. Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit einem anderen zur Aufführung kam, mit Borbehalt der Geltendma-chung etwa noch höherer Entschädigungsansprüche zuzuerkennen ist. IV. Abschnitt. Bon der Untcrsuchungsbehörde und dem Verfahren. §. 23. Die Ucbertrctungcn des gegenwärtigen,' den Schutz des litcrarischen und artistischen Eigenthums beziclenden Gesetzes, sind als schwere Poiizei-Ucbertretungen von den politischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wle der -Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ueberwcisung, Strafe und Entschädigung Em-fluß nehmenden Bestimmungen, die Vorschriften dcs U. .Theiles St. G. vom 3. September 18W3, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen. Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei literarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern; bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst- oder Musikalienhändlern zu wählen. K. 34. Das Einschreiten der Untersuchungs-behörde geschieht nicht von Amtswegen, sondern 'nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entschaoigungsrechte des Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung. §. 35. Die Beschlagnahme der zur Confiscation g?eigneten Gegenstände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unvcrweilt zu ver-fügen,"wcnn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers, Herausgebers) eines Werkes im Ginne des §. 1, und'erforderlichen Falles die Erscheinungszeit des Original-Werkes nachgewiesen worden ist. Für diesen Beweis ist kein rechtsgültiges Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere hat dieß Ms bei literarischen Werken auch die von dem k. k. Bücherrevisions - Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte ämtliche Bescheinigung, und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeitungsblät-tcr der Provinz, oder die in glaubwürdiger Form abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staatsverwaltung stchenden Kunstinstitutes als Beweismittel zu gelten. Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benutzt werden, so muß ihr eine ämtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirklich Statt fand, von Seite der politischen oder polizeilichen Ortsbehörde beigefügt seyn. v. Abschnitt. Bon dem Eintritte und Umfange der Wirksamkeit dieses Gesetzes. §. 36. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage seiner Kundmachung, in Beziehung auf alle gegen Erfü-llung der vorgeschriebenen Bedingungen erscheinenden Werke, ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhebers, in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder davon abweichenden Vorschriften werden dadurch außer Kraft gesetzt. §. 37. Dasselbe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen und rechtmäßig veröffentlichen Original-Werke insoweit in Anwendung zu bringen, daß dadurch das literarische und artistische Eigenthum an denselben, sofern es sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen längeren Zeitraum erstreckt, durch Zehn Jahre, vom Tage der Kundmachung des Gesetzes, geschützt wird. Nur ein vor, der Kundmachung erlaubter Weise bereits begonnener oder doch gegen Prä-numeration angekündigter Nachdruck, oder eine demselben gleichgehaltene Vervielfältigung ist den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. §. 38. Der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf me-cbanischcm Wege, wird auch allen im Gebiete des deutschen Bundes erscheinenden literarischen und artistischen Werken eingeräumt, nur muß, damit derselbe in Anspruch genommen werden könne, nachaewiesen werden, daß die in dem Bundessiaate^ in welchem das Original erschienen ist, gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt worden sind. 176 §. 39. Den im Auslande außer dem deutschen Bundesgebiete erschienenen Werken wird der in diesem Gesetze ausgesprocheue Schutz in dem Maße gewährt, als die dießfälligen Rechte den in dem k. k. österreichischen Gebiete erschienenen Werken durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Hemtliche Verlautbarungen. Z. 286. (3) Nr. 172^222. Kundmachn n g. Nachdem die am l5. Februar l. I. ab-gedallene Concurrenz - Verhandlung über die Htlrsrachtung des Tsbakmatelials und anderer Getällsalt'kcl aus derk, k. Tadaksal,>rik und dem Versa I>ißi„aga^„e zu Fürstenfeld nach Klagen-fürt und ViUacd, dann von dorr zurück nach Für« stenf.ld für (5'in Jahr, d. i, vom l. Mai ltN? bis E>^ April l6l8, oder für die Dauer eines Zeitraumes von zwei oder drei nacheinander folgender Jahre, das ist vom l. Mai lk47 bis Ende ?lpril l8l9, oder beziehungsweise bis Ende April l65O, von keinem entsprechenden Erfolge begleitet war, so hat man befunden, auf den II. März d I, Vormittags um !2 Uhr eine neuerliche Concurrenz - Vel Handlung im Wege schriftlicher Offerce einzuleit.n, in welcher Beziehung sich auch die öffentliche Kundmachung für odia.es ^ieferungSgeschäft für die Dauer der oben erwähnten Zeiträume, und unter eben dens.lbcn BestimnixnglN, w>r solche ln der Gratzer Zeitnnq Nr. t^, i3 und 1^, am 2l, 23. und 25, Jänner l^>47, in der Wiener Zeitung Nr. 28, 30 und 55, am 28. u>io 30. Jänner, dann z. Febluar i6l7, in der Laiba-cher Zeitung Nr. 9, l() und , i, am 2l., 23. und 26. Jänner l547, uno in d»r Klage» furter Zcttunq Nr 7, 8 und 9, am 21., 27. und Al). I>:»ner »tt't? vorkommen, ferner auf dlc hier^ Üdir bereits bestehenden Cotttraclbbedinanijse beruf.n wird, — Von der k. k. fteyeimarkisch-illyrisch vereinten Camera! » Gefallen -Verwaltung, Gratz am 20. Februar l847. Z. 28l). (2) Nr" 7,5. ^icitalions'Kundmachunst. Zufolge hohen Gubernialdecreles vom 9. Februar d I,, Zahl 2825 , ist die Vornahme einiger tsons.rvationtzbaulen deß hierorligen Ur sulinen - Conventls bewiUiqet. und es wird dieß-falls bei dieser Baudirection am »3. März d. I. in den vormittägigen ?lml5stut,den von 9 bis l2 Uhr eine Mwucndo^ Versteiqerunq ab-gehalten, wozu Baulustiae mit dem B>is,ltze eingeladen werden, daß die Baudefchreibung und Versteigtrungsbedingriizse während den Amtsstundcn täglich eingesehen werden können. — Für diese Bauten ist die Maurerarbeit sammt Material? auf . . . 759 st. 32 kr. dle ZimmermlinnSarbeit auf 724 „ 34 ^ und endlich die Beischaffung der Feuerlö'schgerälhlchasten auf ........ 1«6 ^ .^0 ,. zusammen mit . l5W ft. ^6 kr. bemessen. — Licitaiionhlustlge haben vor d«r Versteigerung dos 5 )^ Vadium zu Handen der Licitadionscomnnffioi! zu deponiren. — K. K. illyr. Prou, Baudirecrion. — ^aibach am 22. Februar >8l7. Z. 29^ (^) Nr. !2O2. Kundmachuna. Aus der Joseph Frl,x Slnn'schcn 3tis-tung sind an zwei der ärmsten hi^roltigen Mao-chen die für das I^hr l8^6 verfallenen Zinsen mit 3» st, l2 kr., sonnt für jedes derselben mlt l5 fi. 36 kr, zu vertheilen. - Es weiden daher j^ne Aelcern oder Vormünder, welche diese Ltiftung für ihre Töchter oder Pste-geoefohl.nen zu erhalt.n wünschen, aufgefordert, die Gesuche bei dcm gefertigten Magistrate, als dem Patrone di.ftr Stiftung, bis Ende März l. I. einzureichen. — Stadtm^gi-strac Laidach am 23. Februar l6i7. Verniischte Vtrl«uttmrungen. Z 29». (2) Nr. ^87. Edict. Von dcm k. k. Bezirksgerichte Nadmannsdorf wird bekannt gemacht: l^s sey in der Erecutionsia-che der ä',ogthklrschaft VeldeS, nnmi»« der Kirche U. ^l. F. auf der Insel, gegen Aiuon Mally von Hoheil-brücken, wegen aus dem Z^hlungb^uftrage r>om l. Mai 1843, Z. 885, schuldigen 'l50 si. c, « c., in die execulive ^eill'iecung der, dein Erccutln gehörigen, zu Hohenbrucken gelegenen, der Herrschaft Rad--mannsdoif 8ul) !)iect Nr. 38 dienstbaren, gerichtlich auf 588 fi. 30 kr. bewcrthnen D,iltelhu!>e, und dcs, der Herrschaft Vcldes 8„d Urb. Nr. 156)2 dienstba' »en, gelichllich auf 47 fi. 30 kr. geschätzten Ueber, landsgiundes gewilliget und es seyen diezu die Feil-bietunc,ssags.'hU!igen auf den 22. Februar, auf den 2^. März uno auf den ^2. Apiil l. I., jedesmal Vormittags von 9 bis 12 Uhr im Orte der Realität zu HohenbvucklN mic dem Beisatze angeordnet worden, daß die fei!zubie!k!iden Realitäten nur bei der dritten Fcilbietutig unter deiu Schätzwerthe hintangegeden werden würden. Der Grundbuchsertracs, das Echätzungsprotocoll und die Licila!ioli5beding!'isse tonnen täglich zu den gewöhnlichen Amisstunden hicramls eingesehen werden. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietungstagsa- tzung ist kein Koufiusiiger erschienen. K. K Oezilksgciicht Raomannsdorf am 23. Februar 1847. — 177 — Gubernial-Verlautbarung en. Z. 305. Verlautbarung Nr. 2826. über Veränderungen b < l verliehenen Privilegien. In Folge der eingelangten hohen Hofkanzlei. Decrete vom 16. und 19. v. M,, 3-1385 und 1367, werden die nachstehenden Abdrücke zweier Verzeichnisse mehrerer von der k. k. all-Lcmrinen Hoskammer verlängerter Privilegien hlcmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 3i a m e, Datum u. Zah! Dauer Zuname und d<6 Hofkammer- Gegenstand des Privilegiums. der Verlän- Wohnors. Tecreteö. gerung. Wilhelm Colnatz. 'om ZI.Deccm- Priv,lel6 Z E'findung ^ines ewigen KalendtlS, c>. i. auf das 52 27 l. welches in der Folge ln lüaö Eigettthum 2. Jahr. 0e5 hl'sigrn Spenalers Ios.pl) Neu« daurr übergegangen ist. Ealamon Schwarz ,'om 4. Iannel, do. vom 8. December !8'l2, auf die Er^ Auf Ein Jahr, zu Praq, und M^yer, i 8^7, ?,530^5. fining und^ Veresterung mechanisch, o. i. aus das Hirsch, Lehmann. 2l82. elastischer streich- und ?ldiithrl^men. 5. I^hr. Flancsftco Fo.cani c»o« 7. Iättne, do. vom 3 Deecmber !88'^7, Z53l!5, beckung einer neuen, bei dtn Locomotiv- d. i. «uf das 1)6 I^ui^l (^Äl lo 2l3l. Maschinen anzudringenden Vorrichtung. 3. Jahr. Flatiz Seikoita, z.« oom y. Jänner do. "om 17. December lZ z^, alif die Er« Auf Ein Jahr, ^''"' 6^7, .1.5,10^9^ filling : die Kirchcnhimmelo.cken und t> j. auf^ da^ 2't86. Fahnen »icht mehr an H^>ten, wie bis 3. Jahr. h^r, sondlrn mittest lilier eigenen Vorrichtung an den Stangen zu befestigen. Prttr Hubert Des- >)om g. Ia.mc- do. vom 25. November!3l3. auf die Er^ ?luf 3 Jahre, vlgu^s zu Wien, spä l8i7, Z. /^g> sindüng einer neuen ?lrl Helzöfen, wo- 0. i. auf das tcr Io,>ph NeuzieU. 2). durch das Rauchen in den Zimmern 4., 5. und 6. verhindert wild. Jahr. Anton Florenz zu ^m 8 IH^ne. ^0. vom l7. December !8'l4, auf eine Auf Ein Jahr, W""' >^i7, Z.53^>g9 Verbesserung der Schncllwag^. 0. i. auf daK 2^86. H. Jahr. Carl Hayder. zu detto. detto. )o. auf die ErsindMg einer Maschme zum detto. Poischach. Z.rschneiden der Gerstenkörner. Elisabeth Ziffer, unl detto. detto. 0. auf die Erfindung und Verbesserung dctlo. Thado. ^>ffer,üls an Svarherden und Oefcn von ver- Ccssionäl-e d.ö, den schieden.r Vröße und ^orm aus Guß ^'" D"l'ch, Ge ,j^ ^ E.scnblech, Messmq, Kupfer und ^^n'777'z" ^^'7^' ^)ann D.etrich a. lemder l8l^ verlie hcnen Privilegiums. Dr. Joseph Petzval, vom 8. Iänne, 00 vom 2^. November ,6l5, auf di>- Auf El., Jahr, zu Wien. »!N7,Z. 52344, E'sindU'la eines Beleuchtungs>)ppara 0. i. auf das- 2144. mit möglichst größter Lichtstärke. 2. Jahr. ! (Z. AmtS.Nl. Nr. 26 v. 2. März .647.) 2 — 178 — Name, Datum u. Zahl Dauer Zuname und des Hofkammer« Gegenstand des Privilegiums. der Wohnort. Decretes. Verlängerung. Joseph Schwartz, vom 8. Iänxer Privilegium vom 5. F.bruar l8'l6,auf Auf Ein I,ihr, zu Wien. ! 847, Z.52344, die Eindeckun^, die Schafwollwar.ll d. i. auf das 2! »444. so eingchlti zu lassen, daß sie vo> Jahr. dem Angriffe der Motten gäüjllch gesichert scyen, ohne starken Geluc! zu erhalten, od^ran F^rbe und ^Äü te zu vtrlieren. Carl Gch-'yrer, zu detto. -o. vom 24 Jänner «842, auf dieVer )luf zwei I^iire Wi^:'. Z. 5271(^2167 b^sscrung in der Erzeugung dcr Ma !). i. auf das 6. u. schlnennägel. 7^ Ial^.. David Frcurenderqer detto. )o. vom 3. Dccimder l844, auf die Or žluf Ein Jahr aus Schneinau i>» Z. 5^34'l^2/j.! l sinoung und V rbefferung waschba ). j. auf das ^! Nürnberg. rer Rouleaux, in der Art der sons? Jahr. üblichen Jalousien. Auqust Becker und detto. 00. vom 2^. Jänner 18 37, aus rie Er^ Zluf 5Ichre, d. i. Compagnie. z.527l()j24s7. si>,oung : die Dejs'ns in Gold, Brol, ^lif das l l./ ,2. ze, Mtlall in allen Farben und au' jZ. 14. und l5^ jede Gattung lacklltcr Waren, mil Jahr. telft Maschinen hervorzudringen. Philipp Goldschmidi^ detto. detto. co. vom 6, December l3'^2,auf die Er^ Auf Ein I«hr, zu WilN. findung «»euer vere,nfaa)ter chemisa c>. l, auf das 5. elastischer Streichriemen zum Schar Jahr. fen all.'r Arien ftinerer Hchlicioe instrumente. Ferner ha^en zufolge eingelangten hoh^n Hofkammer-Decretes vom 23. Jänner l, I., Z. 2638, ölldwig B, auf V^dsssrunq in d r Mechanik der Forttpiano's, an den Fortepiano - Ver» fertiger I. M. Schweic«hofer in Wien laut Abtretungsu'kundc vom lt). December 1g'l6 übertragen. Lalbach am 6. Fetiruar 1847 Z. 280. (3) Nr. 2436. Surrende des k. k. illyrischen Gubcrniums. — Privaten ist nicht gestattet, Telegraphen zu errichten. — Bei der Wichtigkeit, welche telegraphische Verbindungen für die öffentliä e Verwaltung haben, finden sich Seine Majestät laut Allerhöchsten Cabinettschreibens vom Itt. Jänner d. I. zur Anordnung bestimmt, daß von nun an, ohne vorher von Seiner Majestät selbst erwirkter Erlaubniß, keinem Privaten, weder einem Einzelnen,, noch cincr Gesellschaft gestattet seyn soll, Telegraphen zu errichten. — Diese Allerhöchste Bestimmung wird in Folge Decre-tes der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei vom 25. v. M., Zahl 2521, mit dem Beisatze hie- mit allgemein kund gemacht, daß im Falle der Uebertretung alle für die Einrichtung getroffenen Vorbereitungen und hergestellten Apparate von dem Unternehmer selbst, oder auf dessen Kosten ron der Staatsverwaltung in unbrauchbaren Zustand versetzt werden würden. —> Die Local-obriaMten sind verpflichtet, in jedem einzelnen vorkommenden Falle hiernach vorzugehen und Anzeige zu erstatten. — i!aibach am 7. Februar 1847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. H 0 henwart, k. k. Hofrath. Dr. Simon Ladinig, k k. Oudcrnialrath. 179 Z. 277. (3) Nr. 193'l. C u r r e n d e des kaiser!, k ö n. i! lyrisch en G u d e r« ftiums — Ueber verliehen? Privilegien. — Zu Folge eingelangten hot^n Hof-k^n>I.!r Decretes vom 9. Jänner l. I., Z. 25, h«t die k. k. allgemeine Hofkamm.r äm !2. De-cember v. I., Z chl 49'l79 , im Elnne dc6 al-lcrhöcdst.'^ Patentes vom 3 l. Marz l6i2, die nachfolgenden Privi!cg!sn zu verlclhen befunden : l) Dem Johann A, Seeling, burgerl. H.il,d.lslnann undHanoschuh -. Fabrikant, wohnhaft in Prag, Nr, C. 355^1, für di< Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung einer SchnaUe mit einem Bande, sowotil zum Zusammenziehen der Handschuhe am Handg.l^nke, als »llch zum Schnallen verschiedener anderer Oeqenstän)e, deren Vortheile d^N'in dcsi.h.n, daß l) bn den Handschuhen durch die Auw.n-dun^ dlvsclden da<; l^stl^e Aus- und Z knöpfen ganz!, ch d > ftitigt, der H „, n d sch u h li a ch B c sch a f-fl'ühitt 0c5 H^n^gclenkcs lockerer oder felicr angezo^.n und t',?quem aus^eschnallc ivrd^n kön»^ ui.l) 2) bci i,ü>r vou fünf I 'dren , auf die Eifiüdung und i§iNde« ckung iu der GuMihl- Erzeuqunq aus Zain-dröckeln, altem Eisen, wachem N:gch'^mlr0-eisen und Roheisen, und in dm Carl Bt'hr, Fabrikant und Nold-stafsiisr, wohnhaft in Praq Nr. (5. 766.!ll, für die D^ncr von dn« Ichren, auf die Erfindung nnes Verfahrens auf festen Körpern, als: Wandflächen, Körpern von Holz odir Bleck, auf mechanischem Weue ein^n N^berulg anzudringen , durck welchen t^icsclb^n daä Ansehen von Marmor oder Schildpaite oder Mo« s^!k, oler einer und der andern obiger drei DarsttlluügSweisen vereint erhalten, und wobei zual ich tiach Velitben eine Verzierung und Fassung Vl.'n Gold oder Eilt?er> a»aebraä>t wcr^e. -- i) D^m Daniel H.ln^ölff^r, k, k. auöschl. prio. Maschinen- und Wagen. F^^ri« kant, wohnhaft in Wien, L^opl'ldst^dt N,-. 386, für d,e Dauer von einem Jahre, auf die Be'bcfs-rur.g in der (äolistruction von portati- v.'n U»ivc>sc,l - Mühlen nach 3harp Roberts System, mittelst Anwendung excentrischer guß-cis^rnt'r, stählerner oder künstlicher Sliine (Tcheiben) mit einqefurckt.n oder d.ssinirten Ringen, je , ach der Verschiedenheit der Mühl-köiper, wodulch bei einem verminderten Kraft-tiufwanoe nicht nur eine sehr erleichterte Mani« pulation, sondern auch eine weit a»öß,re Sta« dilität der Mühle stldst erlangt, die BeibchHl. tung der horizontal.n Lage vcr Wahlplatten sicherer, die Stellung d.'rs.lben zu einander mlt mehr G^tiauigkcit bewirkt, und die Mühlen bedeutend billiger erzeugt werden können als dieß !?isher dcr Fall ^ew-. Friedriä) Telssmer, Hof. und Gnichts. adrocat, wohnhaft in Wien. Etadt Nr. 586), fur die Dauer von zwei Jahren, auf die Ver-d.ss^runq an der „nterm 1l. November l8'l't privile^irten Maschlne zur Fabrication von Mauersteillen : „Z l e g e l st r e i >b « M a sch i n r« genannt, welche im W6 an auf fünf I,ahre pnoilegirt). — Lcon 77ll15 ft verpachtet si"d, für drei Iaftre, vom l. August d. I. biö En« dc Juli >85tt, adgch^lten werden. — Die Li^ citations Brdlnqung.'n können bei dem k. k. Kreinamt'' in LclibaH l»nc> Klcigensurt und den Voltigen Stadtmagistraten, so wie bei diesem MaMrate eingesehen werden. — Von k. k, p ö. Ctadlmagistrale. Trieft d.n2l. Jänner »847. Ant. Bar. Pascotini v. Ehrenfels, Secrctär. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 28^. (3) Nr. 56. Von dem f. k. Stadt' und Landrechte in Krain wild bekannt gemacht: Es s.y von diesem Gerichte auf Ansuchen oer Mal,a Appei gegen Wilyclm Engler, we.^n ,«? st. t^ kr^ c. 5. e., in die öff^ntli^e V^st.ia.lung der, dem E/eq^ircen g^höiigen z..hr. isse, als: der Stockuhr c.sernen Cassetruh., des .^al)ltis^es m.t 5-tt.rplatte, Sckrcil'pulles, Bücherkastens :c., gew.ll.g^t u..d hiezu drei Termine und zwar aus ocn ,0. ««o 27. März, dann 8. /lpril 18^7, i?dlsmal von 9 bis 1«? Uhr Vor^ mtttaas , im H.use Nr. 25, Theateraass- mit dem Bns.tze ^stimntt wo.^., .aß, w' ^ Fahrn.sse weder.e, der ersten noch zwnten F ! b.etuncst.^s.tzunc; um den Schätzun^./traa elbe b.« der d,.lten auch unter dem Schätz.nps betrage t),nta»gegeden werden würd,« ^^lback am Hss. F^ruar ^ß't7. ' schast Saßm, .gebürtig, 26 Iabre ^7 l^- aus «as immer für ein.m Recht^i„nde An-pruche °d« Forderungen zu mach.n g.d'nkm solche bmnen I Ich« u.d 6 Monaten ,ntwe'-der per,o„!,ch °der durch Bevollmächtig b'i d,csem k. k. ^tadt- und Landrechte s° aewiß Zeltend zu machen, widriges der Nackig ^^ sich Meldenden, s° «ei/si< e,nen H,ch ^ Anspruch darauf zu erweisen vermögt .nq" antwortet, oder, falls sich niemand meldete als cadukcs Gut behandelt werden würde üaibach am 14, November ,846, Vermischte Verlautbarungen. b "° "' . ^ , Nr. 293. E d , c l. Alle Jene, welche auf den Verlaß des zu Rau ^ '^^""^' ^ verstorbenen Ganzhüdlers, ^aipar Orecheg, Ansprüche slellcn zu können vermti-nen. welden aufgefo.devt, ihre Rechle bei der zu die. em Ende auf den 5. März b. I., Vormitlaa 3 Uhr, vo. diesem Gerichte angeoldneten Taqsahunu so gcwlß anzumelden und darzuchun, alS sse sscti so„l» ^^rn,''"'^^"'b^^ «7. Z..mr ^/"""" ^« U" Kr.u.b.rg am