768 Amtslüatt Mr Laibacher Ieitung Nr. 113. Freitag dm 18. Mai 1866. (141-3) Kundmachung. Seine l. f. Apostolische Majestät haben zufolge Eröffnung des Kricgsmiuislerinms vom 7. b. M., C. K. Nr. 1605, dic Asscittirung von Freiwilligen ohne die gesetzliche achtjährige Kapitulation, blos mit der Dienst» Verpflichtung für die Dauer dcS Bedarfes, nutcr dcu hier bcigcdrucktcn Bcstimmnngen allcrgnädigst zn gcstat-ten geruht. Indem dies m Folge des Erlasses des k. k. Staats« Ministeriums vom 10. d. M., Nr. 9067, zur allgemeinen Kcnntniß gebracht wird, wird aubci zugleich ein Aussig aus den wesentlichen dieSfälligen Veslinummgen als Anhang mit dem Bcmcrlcn bcigegeben, daß die Assen-tirung der Freiwilligen vom 14. o. Ni. angefangen täg» lich Vor« uud ^Itachmittags iu ^aibach in der Ncvi-soriatökanzlci dcS l. l. ürgcwzungS-VczirtcS (Peters'Vor-stadt Nr. 5)5) stattfinden wird. Laibach, am 11. Mai 1866. Der t. k. Staalhaltcr: Freiherr v. Vach m. p. Auszug aus den Bestimmungen für die Asscntiruug von Freiwilligen in das Heer! ohne die gesetzliche achtjährige Kapitulation, blos mit der Dienstcsucrpflichtung für die Dauer des VedmfcS, Für die Dauer des Bedarfes kann mit eigener^ Wahl des Truppcnlörpcrs Jedermann freiwillig in daS^ Heer eintreten, wclchcr den uutcr tz. 2 des HccreS-(tr-! gänznngs.Gesetzes enthaltenen Bedingungen entspricht. ! Diese Bedingungen werden für solche Freiwillige! nur in so weit abgeändert, daß das Minimalmaß der Körpergröße ohne Rücksicht auf daS Alter mit 59 Wiener Zoll bestimmt wird. Die Ergüuzungs'Aczirlskommanoen können derlei Freiwillige für alle Truppcu und Urmecanstalteu asfcn-tircu; jedoch siud sie bezüglich der Kaualcrie uur aus die Asscntirung solcher Freiwilligen beschränkt, welche in der ssaualeric altz Chargen gedient haben und sich darüber ausweisen. Diejenigen Freiwilligen, welche in der Armee gedient haben (vom Feldwebel, Wachtmeister lc-abwärts), treten mit dem Tage ihrer Asscmiruug in jene Charge, mit welcher sie aus der Armee entlassen wnrdcn, wenn sie sich mit legalen Dokumenten darüber ausweisen. Diese Dokumente sind om Asscntlisten anzuschließen. Jedem Freiwilligen ist nach vollzogener Asscntirung das Handgeld auszubezahlen, u. z.: ») Jedem, von dem es nachgewiesen ist, daß er als Feldwebel oder in einer äquiparirenden Charge mit guter Couduitc und Verwendbarkeit in der Armee gedient ^ hat, mit fünfundzwanzig (25) Gulden, d) jedem, der nachweisbar als Führer oder Korporal tadellos iu der Armee gedient hat, mit zwanzig (20) Gulden, c) jedem, der in der Armcc überhaupt gedient und den Ansprnch auf daS höhere Handgeld von 25 und 20 Gulden nicht hat, mit fünfzehn (15)) Gulden, cl) allen sonstigen Freiwilligen mit zehn (10) Guldcu ö.W. Jünglinge der gebildeten Stände können als Ka» beten auf die Dauer des Bedarfes mit Nachsicht der Kadeteuprüfllug und dcr Eintrittstaxe asscntirt werden, wenn sie mittelst Schulzeugnisseu nachweisen, daß sie jene. Schulkcuutuissc besitzen, welche für die Kadeten-AufuahmSprüfuna. vorgeschrieben sind. Ebenso können Beamte dcr landcsfürstlichcn Behörden als Kadeten auf die Dauer des Bedarfes mit Nachsicht der Prüfnng uud der Eiutrittstafc assentirt werden, wenn sie sich mit dcr Zustimmung ihrer Behörde ausweisen. Den Truftpeulommandanten wird zur Pflicht ge< macht, bei vorlommcndm Beförderungen znr Besetzung erledigter ClMgcnslcllcn die Freiwilligen, welche sich hiezu qualifizircn, besonders zu dcrücksichtigcu. (l44—2) Nr. 456Ü. Kundmachung. Am 2 ». Mai « 8 « tt um die l Ntc Von mittagsstund..' findet dei der k. k. Militär Bcttcn« Magazins ^'l'walcung zu ^ailiach eine öffentliche ^izitationö-Vchandlllng statt weg«,'»! Sichersicllung von oircli l20l>l> KavalcltSlicgcibrcttcrli. Ein solches Kavalettsbrett muß im abgeho« bellen Zustande 6' lang, l Uhr Vor< mittags des obigen Behandlungstages der k. k. Betten ' Magazins-Verwaltung zu Laidach zugesendet werden. Jeder Offerent hat sein auf 5 Perzent dc3 Werthes der offerirtcm Bretter-Quantität berechnetes Vadium unter besonderem (Zouvert bei der Behandluugs - Kommission einzureichen, welches nach Schluß der Behandlung denen, die nichts erstehen, rückgestellt, vom Ersteher aber bis zur erfolgten höheren Entscheidung rückbehalten wird und beim Kontraktsabschlllffe als Kaution auf ltt Perzent zu ergänzen ist. Die näheren im Behandlungs-Protokolle auf« genommenen Bedingnisse können täglich während den Amtsstunden in der hiesigen Verpstegs-Maga« zinökanzlei eingesehen werden. ttaibach, am l l.Mai l86tt.