907 Amtsblatt Mr Lmbacher Ieitung Nr. 124. Donnerst^ den I.Ium 1871. (197—2) Nr. 2822. Kundmachung. Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß ssebracht, daß sich die bei der k. k. Landesregierung für Kram bestellte Laudescom mission zur Durchführung der besetze vom 17. December 1862, Nr. W3 und vom l2. Mai18<^, Nr. 112 RGB. in Betreff des Lehenbandes im Herzog-thumc Kram, am 4. März 1871 constituirt und ihre Wirksamkeit begonnen hat. Diese Commission besteht unter dem Vorsitze des k. k. Landcsprä'sidenten lind seines Stcllvertre^ ters aus nachbenaunten Mitgliedern und zwar: Dem Landeshauptmann ,!. ll. Dr. Karl Wurzbach Edlen von Tanncnbcrg, als Vertreter der Vasalleil; dem Hof- und Gerichtsadvocaten .1. II. Dr. Josef Supcm, als Vertreter der Privatlehen; dem k. k. Negierungsrathe Leopold Ritter Höffcrn zu Saatfeld, als Referenten der Landesregierung ; den f. k. Landesgerichtsrä'thcn Johann Perko und Johann Kapretz; den: k. k. Finanz Procurator uud Oberfiuanz rath Dr. Friedrich Kaltcneggcr Ritter v. Ricdhorst, als Vertreter des Aerars; dann aus nachbenannten Ersatzmännern: dem Hos und Gcrichtsadvocaten .1. II. Dr. Franz Supanik', als Ersatzmann des Vertreters der Vasallen; dem Hof- und Gerichtsadvocaten .1. II. Or. Anton Pfcffercr, als Ersatzmann des Vertreters der Privat lehcn. Die Lehen-Allodialisirunqs-Landescommission hat ihren Sitz im Gebäude der k. k. Landesregierung und sind die an diese Commission gerichteten Eingaben bei dem Einreichungsprotokolle der k. f. Landesregierung zu überreichen. Zugleich wird nachfolgend das Edict, betreffend die Anmeldung fämmtlicher in Kram befindlichen Lehen behufs ihrer Ablösung, der Unterricht znr Einbringung dieser Anmeldungen nebst dem Anhange hiezu und dem Amneldungs - Formular zur Benchmungswissenschaft für alle Besitzer ablösbarer in Kram befindlicher Lehen veröffentlicht. Laibach, am 26. April 1871. Von der k. K.Lelicn-Allodialillrungo-Landcs-cc>mmisj,ml für Krain. Edict l'elvcffcnd die Axmelduna sämmtlicher im Herzog- folgen ^ 2. Zu den Lchenreichuissen, welche der Enlschä, dignng unterliegen, gehören: il) die foitlaufcndcn jährlichen Lchendicnstc oder Lehen» zinsc, und !^) die in Hauplsällcu (d. i. lici Verändeinng in der Person des Lchenshenn) und in Nebcnfüllen (d. i. bei Veränderung in drr Person de« Vasallen) zu entrichtenden Belehuungs^Gebühren. Gebühren, welche für die Ausfertigung der Lcheu» bricfc an die Lehcuauwaltschdftcii und Lchenarchiue cut. richtet wcrdcn, sind nicht zu entschädigen. Rücksichtlich der Art und Weise, wie die Entschä« diguugs (Ficill!achungs-)Ocbühr bemessen wird, enthält der im Anhange beigefügte Auszug aus den Gesetzen vom 17. December 1862 und 12. Mai 18Ü9 die bezüglichen Bcslimmungcu. !? 3. Die Besitzer der im § 1 dieses Unterrichtes bezeichneten Lchnl (Vasallcn) halic» ihre ^chcn zur Bc> stimmnug dcr ssicill,achi!»gc>,jcl'lll»r bei der lici der Lau° drsstrllc licstch^ndci, Lehcu-Allodlalisiruugs^LaudcS Com-mission zl,r Anmeldung zu bringen. Die Aumcldungstabclle, welche keines besondern Einbcglcituugsgcsnchc« bedarf, ist nach dem beiliegenden Fonnularc zu verfassen. Auf dcm Titelblatte ist: u) bei Aster» und Privatlcheu der Name und Wohnort dcS After- und Prioallchensheirn, und d) der Name und Wohnort des Vasallen zu bezeichnen. Die inneren Nnbriken der AnmcldungStabelle sind folgendermaßen auszufüllen: Die Rubrik I enthält die fortlaufende Nummer für den Fall, als mehrere LehcnSobjcctc angemeldet werden. In der Nubril II ist daS LehcnSobjctt genau zu bezeichnen, und zwar bei unbeweglichen Gütern mit Be« rufung ans da« Grund» odcr sonstige öffentliche Buch, und wo dasselbe in tcincm öffcütlichcn Buche iunclicgt oder ein solches nicht bcstcht, mit Berufung auf die Steuer- uud Kalastralattcn; bei Gcldlcheli mit Angabe ors Betrages, der Währung, dann der Art und Weise, in welcher es angelegt und wo es hinterlegt ist. Besteht das Lehen in Staatsschuldverschreibungen oder andcrn densclbcn glcichgehaltcucn Papieren, so sind die wesentlichen Merkmale derselben anzugeben; besteht es in Prioatschnldfotderlingen, so ist sich auf die betreffenden Schuldscheine zu beziehen. Insbesondere ist bei lchcubaren GrundentlastungS» kaftitalicu, wclche noch nicht mit Obligationen bedeckt sein sollten, die Verordnung der Grundentlaslungs-Lan-des-täommission, mit welcher d Lcbe»-bcn oder von Toocswegcn vcrschiedeu uud endlich ov solche nur bei Veräußcrnugcu zu entrichten seien. In der VI. Rubrik ist l'ci Lehcu, die aus ui'bc-weglicheu Gütein bestehen, der Betrag der vldcutlichen Gebühr der Gebäude^ und Grundsteuer (ohne Zuschlag) mit specieller Ersichtlichmachnng der einzelnen Bestandtheile derselben anzuführen. Diese Anmcldnngen sind mit den Urkunden, wclchc die Angaben in den einzelnen Rubriken darzuthun in der Lage sind, als: Lehenbricfcn, Lchcnrcvciscn, Ep traclen aus den öffentlichen Bücheru uud dcm Kataster, Steuercertificaten, gerichtlichen Zuwcisungs - oder Eut-schüdigungs - Erkenntnissen über liqnidirte Gruudcutla» slungs-Capilalien, Schuldscheiueu, Tazuotcn, TlUifschci^ nen, Vollmachten, Enralelödecreten :c. :c, in Qiiaiual' oder vidimirler Abschrift zu belegen, uud ist über dirsc Documcnte ein besonderes Verzeichniß u»zusch- besondere Bc-mcrtungcn. Die Rubrik VIII bleibt der Allodial-Landes-(5om-mission zur Einstellung der Berechnung der FreimachungS-Gebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Bchufc der zu liefernden Nachwcisungcn eine nähere Aufklärung oder Auskunft bcnüthigcn, so bleibt es ihm unbcnoinmcu, sich bei l. s. Lehcn au die Landest.llc, als l f. Lehcnstnbc, nnd bei den After- oder Priuallchcn an die bczüiilichcn Aster« oder Prioatlclicul>hclrcn, resp. deren Verlr»tcr zu »vendcn. 8 4 Die Allmcldnugcn sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu un anlaßt werden. ß 7. Die Anmeldungen sind an die Laudescom« mission, u. z. bei l. f. After- urer bei Privatlehen im Wege der Privatlehenstube vorzulegen, welche die Nichtigkeit derselben zu bestätigen oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. § 8. Wcrdcn die im § 3 erwähnten Nachwcisungcn !von dem Vasallen innerhalb der im Edicte bestimmten > Frist nicht eingebracht oder die von der LaüdeScom- mission allenfalls angeordnete Vervollständigung dieser Nachweisungen nicht in der festgesetzten Frist geliefert, jo werdcu die Nachwcifu»acn anf Kosten des säumigeu Vasallen von Amtswcgeu verfaßt werdcu. § 9. Die Latidcscommissiou kann übrigcuö den ^ Vasallen über ihr Eiuschrcitcn aus wichligcu Gründeu ,eiuc Fristerstrcckllng zur Einbringung dcr Nachweisungen ' bewilligen. s 10. Bis zum Zeitpunkte der Auflösung des Lehensbaudcs bleiben alle daraus entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten wirtsam; es haben daher jene Lehenbesitzer, wclchc bisher die Bl lehnung mit dem Lehensobjectc nicht erwirkt haben, vor Einbringung dcr Anmeldung dirse Bclchnung zu erwirken, bczilhunas-weisc die hiezu erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. 908 § 11. Alle Ullunden, Schriften, Vcl Handlungen lmt» Eintragungen in die öffentliche» Blichet bezüglich der ttchen.Allodialisirung genießen die Stempelgebühreu« nnd Portobefrciung. Dieselbe erstreckt sich jedoch nicht auf Rechtsstrci-tigleiteu über die LchenScigenschaft oder das Eigeulhuin des Lehens. Laibach, am 26, April 1871. Von der Lehen - Allodialisirunsss Landes ^omnlission für Krain. Anhang zum vorstlhcudcn Untcrnchtl, llchliltcnd Auszug ans dcn Gcfctzen vom 17. Dccembrr 1862, Nr. 103 nnd vom 12. Mai lttl»9. Nv. 112 NGA., über die Ac-nussnl'g der FrciiNlichuug^gcbühr für aufznhörendc ^chcn. i? ) dic in Haupt- und Nebenfällcn zu entrichtenden Gc-lchnungclgcbührcn. Gebühren, welche für die Ausfertigung der Lehen» briefe, an die Lchcnanwaltschaften und Lehenarchioe entrichtet werden, sind nicht zu entschädigen. H 7. l><10a.) Die jährlichen Geld- oder Naturalleistungen sind zu 5 Percent w Capital zn veranschlage» und «nil diesem Bclrage zu entschädigen. )iaturallcislungen sind nach den Kataslralpreisen oder, iüsofcrnc keine Katastlalprcisc bestehen, im Ber-hällnissc zu denselben »in Gelde zu veranschlagen. t^ 8. (l>ä <^ d.) Sind die fixen oder nach Pcrccnten des Werthes bemessenen Oheime»andelungsgrbnhren in Haupt» und Nebcnfällcn zu entrichten, so wird behufs Ermittlung der FrcimachnnMcbühr angenommen, daß sich in fünf und zwanzig Jahren ein Haupt- und ciu Nel'cufall ergebe. Die Summe dcr in diesen zwei Fällen zu entrichtenden Pe,änderungsgebnhrcn ist durch 25 zu theile» und der Qnotimt zu 5 "/<, zu Kapital zu erheben. Sind dic Vcränderungsgcbühren nur in Haupl-oder nur in ?tebenfällcn zu entrichten, so ist die einfache Wcbühr, und wenn in Ncbenfällen die Gebühren bei Bernndcruligen unlcr hebenden oder von Todcswcgcn ve>schieden zu cntiichten sind, der Durchschnitt beider (Gebühren der Berechnung zu Grunde zu legen. § 9. Siud im Nebenfallc die Veriinderungsgcbüh» »cn uur in Beräußeiungsfällen zu entlichtcn, so ist an« znnchmen, daß uon drei VesitzverändernngSfällen zwei dcr Verändcrungsgcbilhr untciliegcu. Eö ist daher die doppelte Pernndcrungsgebichr durch 75> z»l theilen und der Quotient nach 8 8 zu behandeln. § 11. Für die Bemessung dcr ^iciiiiachniigsgelnttir. insoferue sie nach den, Wcith? d d Vchcnö^>jc^t^c< <^ 6 l>) und § 10) bellchncl wird, gUl^n nachfolgende Bestimmungen : Nesteht das Lehen in Ocld oder Priu^lschnldfor-derungeu, so ist dic GebW nach dcm Äelrage, und zwar bei letzteren iu jener Währung, in welcher die Rückzahlung nach Maßgabe der bcsteycudeu Gesetze zn erfalgm hat, zu bemessen. Besteht daS Lehen in Si^tsschlildvcrschreibungeu oder in diesen glcich^challencil Papicren, su ist die Gebühr daun nach deren Nomilialmerth zu bcnicssen, wenn selbe in diesen Obligationen durch Theilung oder Aus-einanderschcidung berichtiget werden la»n. Insofcrnc dieses nicht möglich wäre, ist die Gebühr nach dem Course der Wiener Börse au dem Tage des Frcimachungsanöspruches, u»d wenn an diesem Tage leine Coursnotirung stattfand, nach jenem des uächsloor» hergehenden Tages zu bemessen. § 12. Bcslehl das Lehen in unbeweglichen Gütern, so bildet der hundertfache Betrag der ordentlichen Gc-bühr del Gebäude und Grundsteuer den Werth, welcher der Gebührcnbcmcssung zu Grunde zu legen ist. Besteht das Lehen weder in Geld oder Geldfordc-rungen, lwch in unbeweglichen Gütern, so ist dessen Werth durch Schiedsmänucr zu bestimmen, von welchen die Lchenstubc und dcr Basall je einen ernennt und einen Obmann wählen. Unterläßt ein Theil die Benennung dcs Schicoö-manncs oder können die Schicdömänncr sich über die Wahl dcs Obmannes nicht vereinigen, so bestimmt die AUodialisirullgocommissiou im ersten Falle den Schieds-mann, im lctzlern den Obmann ^ 13. Bei Aflcilchen ist die FreimachungSgebühr zwischen dem Ober- und dm> Astcllehcushcrrn in der Art zu lheileu, daß der erstere iu dcr Regel ein Drittel, wenn aber die Oberleheusherrlichlcit ciuc aufgetragene ist, ein Füuftel, dcr letztere im ersten Falle zwei Drittel und im zweiten Falle oicr Fünftel erhält, § 14. Bei Leheu, welche iu Gcld, Privatschuldfor-derungcu oder Staalspapiercn bestehen, oder wenn die FleimachungSacbühr nicht mehr als fünfzig Gulden bc-llägt, wird letztere sogleich mit dcm rechtskräftigen Frei-machungsauSspruch fällig. Bei Plioatschuldfordernugen kann die Abstattung der Gebühr durch theilwrise Abtretung dc»salben erfolgen. § 15. Besteht das Lehen weder iu Geld noch in Privatschuldforderungcn oder StaatSpnpieren, so ist zu uutclscheiden, ob dasselbe sogleich iu da« vom Lehen« baxde völlig freie Eigenthum des Vasallen übergeht oder nicht. Im erslcrn Falle sind, vom Tage der Rechtskraft des FrcimachungScrkeuuluisscö angefangen, jährlich sieben Proccut dcr zuertaunleu Freimachuiigsgebühr so lauge zu entrichten, bis hicdnrch das Freimachnngscapital uud die uou demselben cntfallellteu Interessen zu fünf Pro^ cent im Wege der Amortisation getilgt sind. Im zweiten Falle ist die Flcimachungs^cdühr n ch demselben Maßstab zu entrichten; die NutenMllli! ei, zn sieben Procenl beginnen aber ^rst mil ocm Z^i' punllc, in welchem dcr Basall t^s vom Lchenbaotl.' srcie Verfügungsrechl mit dem Lchcuöobjcctc erhält l»,o ist die Gebühr vom Tage des Ucurr,,angcs des Lehens-objectes an den nächsten zur Nachfolge noch lierufcncn Vchcufolgcr bis zur gänzlichen Frciwndnng c>cs Lchcnö mit zwei Percent zu verzinsen. Die Frcimachungsgcbühr-Fordclung selbst ist übri gcuS iu beiden Fällen sofort mit dcm Tage dcö rechts« klüftigen Ablösuugscrkcnnlnisses begründet und c.worbcn. Es steht dem Vasallen übrigens frei, dic Gebühr flühcr, als er hiezu verpflichtet ist, ganz oder in grö" ßern Raten abzutragen, welche jedoch nicht in Willtür' lichen, sondern stets uur iu solchcu Beträgen bestehen dürfen, dic sich als cinc Verdopplung oder andere Vcr viclfällilMig dcs Betrages dcr gesetzlichen Rate dar' stellen. § 16. Bei Objecten, w.lche in den öffcutlichm Bücher» nicht eingetragen sind, kommt der FreimachungSgebühr das gesetzliche Pfandrecht oor allen Schnldei, nud Lasten zu, welche auf dem Lchl'ü^obj^tc nicht schml vor dcr Begründung c»er lchcnbarcn Eigenschaft gehastet hnben. Bei solcheu Lchensobjcctcn sind jedoch jene Vorkrh» rungeu zu treffen, welche uach den besteh.ndcil Gesetzen dritten Personen gegenüber t>ac> gesetzliche Pfandrecht ersichtlich zu machen geeignet sind. Bei jenen Lchcnsobjectcn, deren lchcnbare Eigen> schaft iu den öffentliche»» Vüchcru ausgezeichnet ist, gc-nicßt dic Frcimachungsgcbühr, wenn dic Lehenbarleit fcho» iu dcr Rubrik des Gutes ei fichtlich gemacht ist, das gesetzliche Pfandrecht vor allen Gläubigern, wenn aber das Lchcuvand nnr im Last.nstandc erscheint, >st dieselbe auf Grund dcS FrciinachüngScrkenntnisses >> dcr Priorität des Lchcnbaudcö anzuu.ertcn. Artikel II. Die für die Auflösung dieses Lehenv^-hältnisses von dcu Vasallen als Entschädignng an ^n Lchcnshcrru zu leistende Frcimachnngögcbühr wird von dem Werthe des LcheuSobjccleö beincssen, und 1. für Lehen, bei welche» dic Veräußerung zwar angesucht werden muß, al'cr obscroanzmäßig uicht vcr^ weigert warden tann, auf 2 Proc.ltt; 2. sin- solche Lehen, bei denen dirsc Obseruanz nicht obwaltet und zwar: ^. für Lehen die sich in Händc,» juristischer Pcr« sonen befinden, auf 4 Piocent; d. für Weiber- oder gemischte Lehen auf 10P> ist die cnlf.illcndc Frcimachungsgcbühr um 2 Proccnl ^cringe» z>» bcuussc». Hnmeldung .zur Hlllodiali sirung de Lehen. Htame und Wohnort des After oder Privatlehettöherru. — Name und Wohnort des Vasallen. 1. '' "" V. ^ VI. VII. VIII. " D L e h e u r e i ch u i s s c Bttiag ^ Brzeichiuulg ^ Velrliuiiuss^O^ührcil d"' ordeiitlichcn ^ ' Eigenschllft ^ Jährliche ^ I ^ Orbiihr drr Berrchnmic, « «. dcs ^ ^limd,enste---------------------------------------------------—^------------------- n;,',,i.^.,,,.,' Amucrli,»!, d«>r -D rehen- ^ ^. mun^bcndcn auf den Todr^sal, Gnind,,^ - ^l,i^^ ^'ehms 3, c, ^ . c . «n______________________________ ll>ci nndrwm- , Fre!mach»»l,s-Gcbi!hv A D. ,______________ Betrag ^ ten im Percen- im Perccu- l.chm lchmbam. ______________________________________s-z Geld Natural ' ' Vttrage ten Vctragc l GilttNl)_____________________________________ ! (218—2) Nl. 390. Dimst-Concurs. Der Dienst eines Forstmeisters bei der k. k. Berg-Direction zu Idria in Krain ist zu verleihen. Mit diesem in dcr 9. Dicitenklassc stehenden Dienstpusten siud folgende Genüsse verbunden: Gehalt von jährlich 945 fl. ö. W., Naturalquar-tier, Garten, so lange derselbe zu Wcrkszwecken nicht denöthigt wird, Holzdeputat von jährlich 18 Wiener Klaftern Scheiter, II. Klasse Neiscpauschale von jährlich 210 st. ö. W. und Pferdepauschale vou jährlich 157 st. 50 kr. Dic Erfordernisse für diesen Dienst sind: Forstaladcmischc Studien, abgelegte höhere Forst' Staatsprüfung, Praktische Kenntnisse nnd Ersah rungen in der Hochgebirgswaldwirthschaft, im Holz-lieferungs-, Forsttaxations- und Forstdauwefen, Kenntniß des leitenden und inspizirenden Dienstes, Gewandtheit im Concepts- und Rechnungsfache, und Kenntniß dcr deutschen und dcr slovcnischen oder einer dieser verwandten slavischen Sprache. Kompetenten haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche binnen drei Wochen, und zwar Staatsbeamte im Wege ihrer vorgesetzten Behörden, Hieher einzureichen und in selben sich über obige Erfordernisse, so wie über Alter, Familienstand, anderweitige Studien und bisherige Dienstleistung durch Urkunden auszuweisen, und die Erklärung beizufügen, ob und in wie ferne sie mit Beamten der Direction verwandt oder ver' schwägcrt seien. Idria, am 28. Mai 1871. Von der k. k. Dcrg-Pirection. ("^ Kundmachung. Bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Nad-mannsdorf wird ein fähiger Dinrnist mit dem Taggelde von 70 kr. sogleich aufgenommen. Bewerber habcn ihrc Gesuche, besonders unter Nachweisung ihrer bisherigen Verwendung, hier' amts einzubringen. K. k. Vezirkshauptmannschast Nadmannsdorf, am 28. Mai 1871.