Mittheilungen des historischen Hereins für Arain im November i860. Redigirt von dem Secretci'r und Geschäftsleiter, k. k. cfiTianä = (soncipi|tcn August D i mitz. Schilderung des Zustandes aller tu das gciftfidjc, üöcrfjaupt Religions- und kirchliche Fach cinfcOlagenhen .gegen stände in OITgvien Während der französischen Regierungs = Epoche 1809 — 1811 (Nach offiziellen Acten.) 1. ^iöcesan-Eintheilung: Da in Görz, Triest, Istrien und Dalmatien keine solchen Verhältnisse eintraten, die zn Veränderungen, rücksichtlich der Diöcesan - Einthei-lnngen, Anlaß gegeben hätten, so kömmt auch dießfalls nichts zu bemerken; wohl aber änderte sich durch die Abtretung des Villacher Kreises, eines Antheils von Tirol imb von Kroatien, der Umfang a) der Laibacher und b) der Zenggcr Diöccsc. Die Laibachcr Diöecsc verlor das Decanat Weißenfels mit den davon abhängigen Pfarren, welcher Decanatsbczirk zur Erzdiöces Udine im Königreiche Italien zugetheilt wurde, dafür wurden der Laibacher Diöcese zugegeben: 9 Dccanate-des Villacher Kreises, die vom Klagenfurter oder Gurker Bisthumc abgerissen worden sind; dann die 3 Decanate Lienz, Silian und Mattrey des sogenannten illyr. Tirols, wovon die zwei erstem Decanate nebst einigen Pfarren des dritten vorhin dem Bischöfe von Brixen und die übrigen Pfarren des Decanates Mattrey der Salzburger Diöcese unterstanden. Der Laibachcr Diöcesbezirk faßte also in sich die s. g. Provinzen Krain und Kärnten, und die Totalübersicht gibt folgendes Resultat: Die Diöces Laibach hatte in Krain 244 und in Kärnten 166, zusammen also 410 Pfarren; ferners in Krain 379, in Kärnten 210, zusammen also 589 Pfarren und Vicäre, die Scelen-Anzahl endlich belief sich in Krain auf 365.020, in Kärnten auf........................... . 125.494, war sohin im Ganzen ....... . 491.114. Zur Diöcese Zengg wurden die ehedem vom Bis-thume Agram abhängigen Pfarr-Bezirke des illyr. Kroatiens gezogen. — Diese von der höher» und untergeordneten Geistlichkeit immerhin nur als provisorisch angesehenen und aus der Gewalt der Umstände nothwendig gewordenen Abtretungen geschahen über zwischen den betreffenden Ordinariis gepflogene Einverständnisse. 2. Cultus überhaupt, Bolksstimmung i» religiöser Hiustcht, Betragen der Geistlichkeit. Im Allgemeinen sind die Landesinsassen der illyr. Provinzen religiös ; vorzüglich kann man dieß vom gemeinen Volke sagen. Den gemachten Beobachtungen zufolge war die Aufrechterhaltung der religiösen Volksstimmung, so wie auch überhaupt der im Allgemeinen vorhandenen guten Gesinnungen und eines ruhigen Benehmens von Seite des Volkes bei den verschiedenen Vorfällen wesentlich dem bescheidenen Benehmen und der guten Leitung der Geistlichkeit beizumessen. Was den Cultus überhaupt, dann auch im Einzelnen die Ordnung und Form der gottesdienstlichen Verrichtungen und die kirchlichen Disciplinar-Vorschriften anbelangt, so nahm die französische Regierung keinen wesentlichen Einfluß; sie ließ diesen Dingen ihren gewöhnlichen Lauf und die geistlichen Behörden in ihren Amtsübungen ungestört, indem sie nur darauf sah, daß die Anordnungen in geistlichen Gegenständen in pünktlichen Vollzug kamen, insoferne sie zugleich auch in finanzieller oder politischer Hinsicht vom entscheidenden Interesse für den Staat waren. 3. Geistliche Corporationen überhaupt und deren Güter. Der im Absätze 143 des Organisirungs-Dccretes aufgestellte Hanptgrnndsatz war: »Die Bischöfe beider Bekenntnisse, die Kathedral- und «Collegiatcapitel und die Psarr - Seminarien, sollen ihre «Amtsausübungen fortsetzen und im Genusse der Güter und «Einkünfte bleiben, welche gegenwärtig zn ihrem Unterhalte «gewidmet sind." Vom diesem Grundsätze waren nur die Zehenten einiger geistlichen Stifte in Istrien und Dalmatien ausgenommen, welche zum Staatsfonde eingezogen wurden, mit der Verfügung, es solle ein Credit von 100.000 Francs auf den öffentlichen Schatz eröffnet werden, um die billigen Entschä' digungen für die eingezogenen Natural-Zehentc zu bedecken' Aber auch außer dieser durch das Orgauisirungs-Decret aus dem Jntercsseu-Genusse gestifteter Capitalien ihren Unter« sanctionirten Ausnahme erlaubte sich das französische Gouver- nement in Jllyrien hie und da Abweichungen, so hob cs z. B. das bestandene Collegiatstift zu Neustadt!, im Untcr-krainer Kreise, auf und zog dessen Güter zum Domäncn-fonde, berief sich jedoch in dem dicßfälligcn Aufhebungs-Beschlüsse vom December 1810 auf den Umstand, daß die Canoniker nicht mehr in der ursprünglichen Anzahl bestehen, und daß die Hebung dieses Capitels auch schon vorher unter der österreichischen Regierung zur Sprache gekommen wäre. Obgleich diese beiden Umstände richtig waren, so blieb doch die Jnconvenicuz, daß ->) den drei znr Zeit der Hebung anwesend gewesenen Capitularen die zugesicherte Pension nicht ausgezahlt wurde, wodurch sie sich nach fruchtloser Zuwartung von 1 % Jahr geuöthiget fanden, sich mit minder honorablen Seelsorger-Diensten auf dem Lande zu begnügen, und b) daß man zwar endlich einen mit 1000 Francs aus dem öffentlichen Schatze bezahlten Pfarrer nach Neustadt! anstellte, übrigens aber für die dortige Seelsorge nichts that, d. i. keinen Kaplan, ja nicht einmal einen Kirchendiener dotirtc, oder für die Kirchen - Erfordernisse etwas passirte, sondern dieß alles der Gemeinde zur Last ließ. Indessen kann die Hebung des Neustadtlcr Capitels eigentlich als keine Abweichung von den Verfügungen des Organistrungs-Decretes angesehen werden, weil jene Aufhebung früher geschah, als letzterwähntes Dccrct erflossen ist, immerhin aber steht diese Hebung mit dem mehrfältig kundgegebenen Grundsätze, daß die geistlichen Pfründner bei ihren vorigen Genüssen zu bleiben hätten, im Widerspruche: Auch batte schon nach dem bekannt gemachten Orga-uisirungs-Decrete ein Fall ähnlicher Art Statt. Die beträchtlichen Einkünfte nämlich der im chcmal. Adelsberger Kreise gelegenen, nun aber nach der französischen Territorial -Eiw thcilung zum Görzcr Intendanz - Bezirke gehörigen Pfarre Wippach wurden im I. 1811 gleichfalls den Domänen einverleibt, und dieß aus dem Grunde, weil die Pfarre Wippach zum Patronate des Probsten zu Strafiburg im österreichischen Kärnten gehörte, der auch von Wippach aus eine jährliche Pension bezog. — In dem über diese Einziehung ausgefertigten Acte wurde gesagt, daß die Verfügung aus dem Rechte der Reciprocität geschehe, weil auch von Seite der österreichischen Regierung die in Steiermark gelegenen, zum Laibacher Bisthumc gehörig gewesenen Güter wären seque-strirt worden. Hier dringt sich die Bemerkung von selbst auf, daß aus dem angegebenen Motive der Reciprocität für jeden Fall mir die Sequestration der, dem Straßburger Probfte gebührenden Pension sich ableiten ließe, wogegen die gesamm- und unentbehrliche Pfarren bekannt waren; zu dem zweiten halt bezogen: endlich in jene, die aus der öffentlichen Staats-casse förmlich bezahlt waren, folglich eigentliche trockne Besoldungen zogen. Die erstem blieben nach dem im obigen Absätze erörterten Grundsätze und mit Abrechnung einiger Abweichungen bei dem Genusse ihrer begülieten Pfründen, und mußten sich nur die höhere Grundsteuer, den Abzug des bekannten Fünftheils an den Urbarial-Einflüssen, endlich den Umstand gefallen lassen, daß von den erarmten Unterthanen schwerer und mit Umtrieben die schuldigen Giebigkeiten einzubringen waren. Die auf Interessen-Genuß von Stiftungs-Capitalien gesetzten Pfarrer und geistlichen Pfründner überhaupt waren am übelsten daran, weil die Interessen weder von Stif-tungs - noch sonstigen Capitalien bezahlt, sogar hinsichtlich der Stiftungs - Capitalien keine Ausmittlung eines Aequi-valcnts verfügt wurde, wie dieses in nachfolgendem Abschnitte erörtert werden wird. Die Pfarrer endlich und Seelsorger überhaupt, welche vom Staate ordentlich besoldet, ehehin also aus dem s. g. Religionsfonde dotirt wurden, erhielten in Jllyrien auch unter der französischen Regierungs-Epoche im I. 1810 und in der ersten Hälfte 1811, obschon nur thcilweife und in ausgedehnten unbestimmten Terminen, ihre Bezahlung, in der zweiten Hälfte des Jahres 1811 aber wurde bereits erklärt, daß den Aushilfspriestern (Cooperatoren) vom Staate nichts bezahlt werden könne, sohin ihre Dotirung, insofern sie erforderlich werde, von den Gemeinden zu bestreiten sei. Nun trat die eigentliche französische Verfassung, hinsichtlich der Seelsorger-Dotirung, ein; diese Verfassung kennt keine Localkapläne,. Pfarrvicärs rc., jeder die Seelsorge in einem Orte selbstständig ausübende Priester ist, und heißt Pfarrer; diesem gebührt nach der auf 3 Classen beschränkten Rang-Ordnung vom Staate der fixe Gehalt, dann gebührt ihm der unentgeltliche Genuß eines Pfarrhauses und Gartens, wofür die Gemeinde sorgen, und im Falle der Ermanglung eines Natural-Quartiers, eine verhältnißmäßige Entschädigung im Gelde verschaffen muß. Cooperatorcn, Kapläne, Hilsspricstcr, kurz alle Geistliche des snbordinirteu mindern Ranges hießen Desservants, und ihr Unterhalt lag den Gemeinden ob. Auf diese Weise wurde denn auch die Dotirung der Seelsorger in Jllyrien regulirt; es entstanden Pfarren des ersten, zweiten und dritten Ranges. Zu dem ersten Range gehörten die Stadt-, oder die sonst von jeher als Haupt- tcn Pfarr-Einkünfte von Wippach eingezogen wurden, und der Pfarrer sich ebenfalls mit einem Jahresgchalte von 1000 Francs begnügen mußte. 4. Pfarren, deren Clafsificirung und Dotirung. Bekanntlich theilten sich ehehin die Pfarrer, rücksichtlich ihres Einkommens, in solche, die aus dem Genusse liegender Gründe oder grundherrlicher Rechte, in solche, die jene, die ebenfalls in welch immer einer Rücksicht bedeutender, größer und gleichfalls unentbehrlich waren; zu dem dritten Range endlich die kleinen Pfarren, minder bedeutenden Vicariate und Localkaplaneieu. — Die Dotirung selbst anlangend, so war selbe für die Pfarrer der erstem Classe auf 1000, für jene der zweiten auf 900 und für die der dritten Classe auf 700 Francs jährlich festgesetzt. .5. Geistliche Anstalten überhaupt, Seminarien, Studenten- und sonstige fromme Stiftungen. Da die geistlichen, wie immer gearteten und zn welch immer für einem Behufe bestandenen Stiftungen, die Priesterhäuscr und Seminarien, dann die, wenn gleich nicht eigentlich geistlichen, aber doch ein frommes Werk bezweckenden gemeinnützigen Anstalten, als: Studenten-Stiftungen, Spitäler, Wohlthätigkeits-Anstalten, Krankenhäuser:c., meistens auf den Genuß der Interessen von Capitalien, die im öffentlichen Fonde anliegend waren, sich gesetzt befanden, so gingen diese Anstalten größtcnthcils, die eigentlich geistlichen auf die besagte Art dotirten Stiftungen und Bencficicn, dann die Klöster der barmherzigen Brüder, endlich die Stndenten-odcr Stipendiat-Stiftungen, gänzlich ein, weil die zwar zur Liquidirung der ganzen Landcsschuld aufgestellte Commission doch sogleich die sämmtlichen Aerarial - und die Stiftungs-Capitalien aller Art gänzlich ausgeschieden hatte, für welche Gattung von Capitalien gar kein Aequivalent ausgcmittelt wurde. — Was von Spitälern, Hospiticn, oder wie immer genannten Wohlthätigkeits-Anstaltcn übrig blieb, wurde mit dem Gemeindcwescn vermengt, und insoweit es die Kräfte der Gemeinde-Cassen, oder die sonst vorhandenen Einflüsse von Realitäten oder sonstigen Einkommens-Zweigen gestatteten, nach bestimmten Modalitäten und Rechnungs-Vorschriften, immer jedoch in Verbindung mit dem Gemeinde-wesen behandelt. — Ein Hauptlyccum sollte nach dem bestandenenProjccte und vermag mchrjähr. Zusicherung in Laibach, als dem Hauptorte der illyrischen Provinzen, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Convicts errichtet werden, welches hingegen nicht zu Stande kam, obgleich die Gemcinde-Cassen schon im I. 1812 und dann bis zur Rcoccupirung der illyr. Provinzen die ihnen dicßfalls auferlegten Beisteuern, nämlich 3 Percent von dem jährlich ordentlichen Einkommen, an die Staatscassc abgeben mußten. Hier kömmt nur noch Einiges, in Hinsicht des zn Laibach, als im Hauptortc der illyrischen Provinzen, bestehenden Pricstcrhauscs oder Seminars zu bemerken. Dieses war zur Unterhaltung Anfangs von 30 und seit März 1809 von 60 Alumnen bestimmt ; die Dotation desselben kam von Stiftungs-Capitals-Jnteresscn, von Beiträgen auö dem Rcligionsfonde, endlich von Alumnatsbeiträgcn her, welch letztere theils von Kirchen, theils von der Geistlichkeit entrichtet wurden. — Schon gleich beim Einrücken der französischen Truppen hörten die beiden erster» Einkommens-Quellen auf, späterhin konnte auch von Kirchen und Geistlichkeit nichts au Alumnatsbeiträgen einlangen, weil erstere nicht einmal für die eigenen nöthigsten Bedürfnisse gedeckt waren, die Geistlichkeit aber auf schon oben bemerkte Weise, hinsichtlich ihres Einkommens , immer mehr ititb mehr in Verlegenheit geriet!;. Mit dem Aufhören der nöthigen Subsistenz hörte also auch das Scminarium von selbst auf. Zu Anfang des Jahres 1811 gab jedoch die Regierung zur Verpflegung von 30 Alumnen 3600 fl. her; im I. 1812 wurden zu diesem Behufe 10.000 Francs bezahlt, und eben so viel ward pro 1813 zugesichert, wegen des eingetretenen Krieges aber nur die erste Hälfte ausbezahlt. 6. Geistliche Gebäude überhaupt, Kirchen und deren Erhaltung. Diese Gebäude wurden nach dem hinsichtlich aller öffentlichen Gebäude angenommenen Grundsätze behandelt, das heißt den Gemeinden zur Last gelegt, insofern nicht etwa mit ein oder anderem solchen Gebäude eine eigene und besondere Bestimmung vorgenommen wurde. Hinsichtlich der Kirchen trat auch in Bezug auf die innere Einrichtung und die gewöhnlichen Erfordernisse, nachdem die Stiftungs-Interessen ausblieben, der Fall ein, daß dafür durch öffentliche Sammlung gesorgt werden mußte. Zwar waren einige Budgets auch in Hinsicht auf die Kirchen-Vermögens - Gebarung oder die f. g. Kirchen-Fabriken vorgeschrieben; allein, da es an dem wesentlichen Theile, nämlich den Einkommens-Rubriken, mangelte, so blieben die bedcntendcrn Auslagen zur Last der Gemeinde und, um die kleinern Erfordernisse zu decken, mußte auch in den Hanpt-kirchen zum Klingelbeutel die Zuflucht genommen werden. Wo es die Regierung zuträglich fand, wurden geistliche Gebäude auch zu andern Bestimmungen verwendet; dieß hatte in mehreren Orten und selbst in der Hauptstadt Laibach Statt, wo das Kapuziner-Kloster und die Kirche in ein Artillerie-Depositorium, der geräumige und ansehnliche Bischofhof aber in das Gouvernements - Palais verwandelt wurde, bei welch letzterem auch so wesentliche Umstaltnngen Platz griffen, daß bei der Wiederwidmung dieses Gebäudes zu seiner ursprünglichen Bestimmung die Zurücksetzung in den vorigen Zustand nicht unbeträchtliche Auslagen erfordern mußte. V. Haltung der Taus-, Trau- und Sterb-Protocolle. Diese mußten von den Pfarrern an die Civil-Obrigkeiten, nämlich die Gemeinde-Vorsteher (Maires), in dem Augenblicke abgegeben werden, als die französischen Conscriptions-Gescße und die damit so innig verbundenen, eigentlich die Basis derselben ausmachenden Civilstands-Registcr eingeführt wurden. Indessen hatte schon das französische Gouvernement verfügt, daß dort, wo die Maires zur Haltung dieser Register auf die vorgeschriebene Weise nicht geeignet waren, die Pfarrer das Geschäft fortsetzen sollten. Auch hatten die Ordinarii der unterstehenden Cnrat-Gcistlichkcit die Weisung ertheilt, ihres Orts fortan die Tauf-, Tran- und Sterbefälle vorzumerken, was die Regierung geschehen ließ, indem es ihr nur daran lag, daß durch die Maires die vorgeschriebenen und nach bestimmten Formeln abzufassenden Civil - Urkunden über Gcbnrts-, Aufgebots- und Sterbefälle ordentlich geführt wurden. 8. Vorsorge für den Nachwuchs zum Prie-sterstande. Unter dem Vorwände der zn großen Anzahl von Geistlichen (welcher Umstand in Dalmatien und dem Küstcnlande allenfalls seine Nichtigkeit gehabt haben mochte). eigentlich aber in bet Absicht, um die Conscriptions-Gesetze gewisser und strenger in Ausübung bringen zu können, behielt sich die französische Regierung bevor, die Anzahl der jährlich auszuweihenden Priesterstands - Zöglinge zu bestimmen. Da in Folge dieses Vorbehalts große Einschränkung eintrat und wirklich seit zwei Jahren in ganz Krain nur 6 Individuen gestattet wurde, die Priesterweihe (i zu nehmen, so mußte der Mangel an Seelsorgern um so fühlbarer werden, als viele schon wirklich dienende Priester s> ans Jllyricn einigrirten. v. Französischer Kalender. Dieser Kalender enthielt, vcrmög einer mit dem Papste abgeschlossenen Convention, außer den Sonntagen, jährlich nur 4 Feiertage, nämlich: Christi Himmelfahrt, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Christtag; dabei war der Neujahrstag tolcrirt, eigentlich als ein Civil- oder Nationalfest behandelt. Es mußte zwar auch tu Jllpricn dieser Kalender eingeführt werden, doch wurde derselbe im Allgemeinen und insbesondere in Krain nur insofern beobachtet, daß an den durch diese Einführung abgeschafften Feiertagen kein feiertäglicher Gottesdienst gehalten wurde, obschon das Volk auch an diesen Tagen die Kirchen ebenso fleißig als ehedem besuchte, und sich von der Arbeit in dem Grade enthielt, daß selbst der Handclsstand an solchen Tagen seine Gewölbe gesperrt hielt und Niemand etwas zum öffentlichen Verkauf brachte. Hcficrstcßt Desjenigen, tons üöer die Dienstgegen-stände des geistlichen Faches non Seite des öei öp.r Jleoccupntion eingesetzten pron. flußerniums mährend seiner Mrksamkeits - Epoche non ßctoßer ßis Ende Decemßer 1813 ucranCnßt worden ist. Mit der allgemeinen Bemerkung, daß sich einem wesentlichen Eingriff der vorgefundenen, vermög höchster Willens-Meinung provisorisch aufrecht zu erhaltenden Verfassung nicht eingelassen wurde, folgt hier die zusammengefaßte Darstellung einiger, zum Besten des allerhöchsten Dienstes und aus gebietenden Verhältnissen unumgänglich nothwendig gewordenen und veranlaßten Modificirnngen. o) Sind die Rückeiuverleibungen der von Diöcescn Brixcn und Gurk abgerissenen Pfarrbezirke wohl zur Sprache gekommen, hingegen hat das Gnberninm diese Anträge theils nach den Grundsätzen der bestehenden provisorischen Verwaltung, welcher wesentliche Verfassungs-Abänderungen-nicht zustehen, behandelt, theils dießsalls unter 29. Dec. 1813, z. Z. 2630, einer besondern Anfrage-Bericht erstattet. b) Sind auch Revindicirnngs-Gesnche, und benanntlich von dem Pfarrer zu Wippach, rucksichtlich eingezogener Pfarr-Rcalitäten, vorgekommen, aber auch diese Gegenstände sind nur nach der ad a) bemerkten Modalität in die Amtshandlung genommen, sohin ist die Final-Entscheidung bis auf den Zeitpunkt der Organisirung hinausgeschoben worden, eigentlich der Entscheidung.der höchsten Behörde vorbehalten geblieben, indem sich das Gnberninm jedoch pflichtmäßig bestrebte, alle Daten zur vollständigen Aufklärung solcher Gesuche vorhinein zu sammeln. c) Kamen nicht minder Anträge zur Hebung der von Seite der Maires geführt werdenden Civilstands-Register nämlich der Gebnrts-, Tran- und Sterb-Protocolle) mit der Darstellung der Untanglichkeit mancher Maires zu einem olchen Geschäfte vor, nachdem indessen die Snpplirnng solcher Maires durch die Geistlichkeit schon von der französischen Regierung festgesetzt wurde, die gänzliche Abschaffung jener Register hingegen, als in die Civil-Verfassnng wesentlich eingreifend, nicht in der Macht des Guberniums stand, zudem die Geistlichkeit auch ihrerseits die dießfälligcn Vormerkungen zu führen schon früher angewiesen ward, so trat hierwcgen weder die Thunlichkcit noch das Erforderniß einer abändernden Verfügung ein. Durch das bei der Rcoccnpation eingesetzte provisorische Gubernium wurde: 1. das öffentliche Kirchen-Gebet mit ausdrücklicher Namens-Erwähnung Sr. Majestät zur allgcineillen Volksberuhigung , wie auch in Entsprechung des allgemeinen lauten Wunsches 2. der vorherige Kalender wieder eingeführt; ferners 3. wegen des anfliegenden fühlbaren Priester-Mangels, die Priester-Weihe von 30 Alumnen zugestanden, welche Candidaten jedoch nach der Verfassung Jllyrien's mit den Beweisdocuinentcn über erhaltenen Tischtitel versehen waren, und nur bei einigen derselben wegen gänzlicher Mittellosigkeit die unbedingte Nothwendigkeit eintrat, ihnen besondere Befreiungen in Hinsicht der drückenden Einregistrirungs-Gebühren zu verleihen. Ferners hielt das Gubernium 4. es für keinen Eingriff in die provisorisch bestehende Justiz-Verfassung, daß cs zu Beseitigung aller Einwürfe und Einstrcutingcn, welche gegen die bloß bürgerlich geschlossenen Ehen gemacht werden dürften, nnd zur Beruhigung der Gemüther durch Verlautbarung erklärte, daß derlei Ehe-Verbindungen. sofern sie nicht zugleich mit der Stellung vor dem Priester und seiner Einsegnung vereiniget werden, von nun an nicht mehr zu gelten hätten. Beitrage zur Geschichte -er bisherigen Landes-Verfassung des Herzogthums Krain. Don Heinrich Costa. Da das Hcrzogthnrn Krain einem neuen Landcsstatute entgegensieht, so fällt die bisherige Landesverfassung der Geschichte anheim, und möge daher in diesen, zunächst der heimatlichen Geschichte gewidmeten Blättern zur künftigen Belehrung atifbewahrt werden, weßhalb einige dicßfällige Beiträge hiermit folgen, und zwar zunächst: I. Ausweis der bei bent Mb. General - Einnehmeramte anno 1740 bestandenen und bestrittenen Besoldungen und Bestallungen, als: Jnncrösterr. Hofkriegsrath - Deputat: i. o. Bancal-Zahlmeister.............i860 fl. — kr. I. ö. Landschaft!. Repräsentant .... 400 „ — „ Den 6 Herren Verordneten, zusammen . 9200 „ — „ General-Einnehmer ....... 1500 „ —„ Beisitzer-Besoldungen. . . ... . 7806 „ 40 „ Herren - Stand (12 Mitglieder) . . . 4800 „ —„ Ritter - Stand (9 Mitglieder) .... 3600 ,, — „ Zeug - Commiffarien (2 Mitglieder) . . 200 „ -- „ I. ö. Regiments - Raths - Besoldung . . 400 „ — „ Verordneten - Kanzlei: (Vom Sekretär abwärts)................................. 4460 „ — „ Vuchhaltcrey............................... 2960 „ — „ Medici, Chirurg! und Apotheker . . . 2490 „ — „ Schrancn - Advocat........................... 400 „ —„ Weis - Bott ................................ 230 „ — „ Stuck - Hauptmann............................ 200 „ —„ Tanzmeister.................................. 200 „ — „ Feld-Trompeter (6 und 1 Feld-Hörpauker) 1125 „ 12 „ Buchdrucker (Adam Friedrich Reichard) . 120 „ — „ Die vier Thurner allhier .... 100 „ — „ Uebcrreiter . . ............................. 303 „ 45 „ Thorhuttcr................................... 280 „ —„ Rauchfangkehrer....................... . 52 „ — „ P ixenmeister . . . .......................... 30 „ — „ Compossussores: bei dem Amte Laibach . 150 „ — „ bei dem Obcramte Triest . . . . 100 „ — „ Tuch - Fabriquc: Tuchfabrik - Inspector . 800 „ — „ Capo -Macslro........................ 400 „ — „ Bruckcnmauthner: (zu Tschernutsch und Feistritz bei Pirkcndorf)................ 405 „ — „ Ausgaben auf die neuen Wcinbcamtcn: Amt Laibach, Präwald, (Prord?), Wohain, Eisnern, Finfenbcrg, Klanitz, Starada, Franz, Gurgfcld, Rein . . . . . 740 „ — „ Die Weinbeamten zu Triest, Jurschitz, Sa-gor,Tschemschnig, Ratschach, Himbl (wahrscheinlich Gimpel), Lichtcnwald, Reichcu-burg, Obcrburg, Brodt, Obcrgraß und Castua bezogen Prozenten von der Einnahme. Wartgcld ans die gelbe Fahne: Der Lcm- desobristcr Krains.................... 1000 „ — „ und als Landeshauptmann in Krain, zwölf Pferde................................ 600 „ — „ Dem Landcsvermescr in Krain.... 300 „ — „ » LandcSverwaltcr in Krain . . . 400 „ — „ Gildcnes Pferd: Dem Hofmarschall 6 Pferde 300 „ — „ Furtrag . . 47.552 fl. 37 kr. Uebertrag . . 47.552 fl. 37 kr. Dem Cornet 5 Pferde................. 320 „ — „ „ Corporal 3 175 „ — „ „ ,, 3 „ ..... 150 „ — „ 5 anderen Gliedern, u. z. 2 ä 2 und 3 ä 1 Pferd........................... 350 „ — „ Drei Feld - Trompeter ä 1 Pferd . . 150 „ — „ Ein Feldhörpauker 1 Pferd .... 50 „ —■ * Wartgeld auf die blaue Fahnen*): Lieutenant 6 Pferde................. 400 „ — „ Corporal 3 „ 175 „ — „ .. 2 ........ 100 „ - „ 13 anderen Gliedern ä 2 Pferd . . 1300 „ — „ 2 Feld - Trompetern a 1 Pferd. . . 100 „ —„ Provisionirte Hauptlcut und Befehlhabcr 915 „ 48 „ Zwei Wegbcsserungs-Commissaricn (ständ. Mitglieder)................. 300 „ — „ 52.038 fl. 25 kr. 31Iomits - Versammlungen. Die am 8. November I860 abgehaltene Versammlung eröffnete ein Vortrag des Herrn Vereins-Custos A. Jellouschek, enthaltend: „Nachrichten über die Herstellung des gegenwärtigen Schulgebäudes und über die Eiuführuug der Lehranstalten in Laibach", welche mir im Nachstehenden ausführlich wiedergeben: Sowohl während deL Bestandes des um die Erziehung der männlichen Jugend so verdienten Ordens der Jesuiten, als noch mehrere Jahre nach der Aufhebung dieses Ordens, waren in Laibach die Gymnasial-Schulen in dem gegenwärtigen Redouten-Gebäude neben der St. Jaeobskirche untergebracht, welches unter dem Landeshauptmanne Wolfgang Engelbrecht Grafen v. Auersperg, und mit Beihilfe der Stände, zufolge der daran noch bestehenden Inschrift schon im Jahre 1650 hiezu hergerichtet worden war, wogegen man für die seit dem Jahre 1772 bestandenen Normalschulen ein Privatgebäude gemiethet hatte, welches wegen des beschränkten Raumes seinem Zwecke nicht entsprechen konnte, indem darin die Schüler in einem kleinen, finstern! Raume dicht aneinander gedrängt saßen, und so weder der Direktor noch die Lehrer bei ihrem besten Willen den ihnen obliegenden Verbindlichkeiten entsprechen konnten. Hievon hatte sich der Gouverneur von Jnuerösterreich, Franz Anton Graf v. Kheven-h ill er im Jahre 1785, bei der Bereisung der zum innerösterr. Guberuium gehörigen Provinzen, vollkommen überzeugt, und er forderte daher das Kreisamt in Laibach auf, ihm den Plan und Kostenüberschlag über ein neu aufzubauendes Schulhans vorzulegen. Diesem Aufträge entsprach auch das Kreisamt am 30. December 1785. Plan und Kostenüberschlag wurden zufolge Erlasses des innerösterr. Guber-niums vom 15. Februar 1786 dem ständischen Ausschüsse um feine dießfällige Aeußerung mitgetheilt, welche auch der Ausschuß am 25. März 1786 dahin erstattete, daß derselbe damit einverstanden und zu den von 8992 fl. 2z kr. auf 9060 fl. 24 kr. richtig gestellten Kosten einen Beitrag von 3000 fl. ans dem Domestical- oder Amortisations-fonde zu leisten bereit sei. Nun handelte es sich vorerst noch tint die *) Die „gelbe und blaue Fahne" und das sogenannte „gilbcitc (goldene) Pferd" sind Benennungen der Abtheilungen der damals zur Landesvertheidignug beflandeuen „Güldpferde", welche die landständischen Güterbesitzer nach Maßgabe der Gülten oder Huben ausrüsten und mit welchen sie zur Abwehr des Feindes in's Feld ziehen mußten. Wahl des Platzes, auf welchem das neue sollte, und cs ergaben sich dießfalls drei verschiedene Meinungen. Das Laibacher Kreisamt erachtete dasselbe nächst dem gewesenen Kloster der Augustiner, welches im Jahre 1785 den Franciskancr-Ordens-Mönchen eingeräumt worden war, und zwar in dem Garten desselben dergestalt aufführen zn lassen, daß dessen Fronte in der Richtung der Gartenmauer in die Franziskanergaffe zu stehen komme. Das Kreisamt ging dabei von der Ansicht ans, daß die Lchrerstcllen daselbst bloß mit Franziskanern zn besetzen, und die damaligen welt-chcn Normalschnl- Lehrer auf das Land zu vertheilen wären. Der Ingenieur Josef Schcmerl stellte den Antrag, das Schulgebäude nächst dem Capuciiicr-Klostcr aufzubauen, wo ein geräumiger Platz dafür vorhanden sei. Das niederöstcrr. Gnbcrninm sprach sich über diese Anträge dahin ans: Der Antrag des Krcisamtes sei nicht zu genehmigen, weil cs für die Erziehung der Jugend dienlicher wäre, die Lehrcrstellen mit weltlichen als mit Ordens-Personen zu besetzen, sonach die weltlichen Lehrer beizubehalten und nach Umständen nur für eine oder die andere Lehrers- oder nur für die Katecheteustelle einen geschickten Mönch anzustellen. Der Antrag des Ingenieurs Josef Schemer! sei nicht annehmbar, weil das Capnciner-Kloster bei der voraussichtlichen Aufhebung desselben noch mit vielen Mönchen desselben Ordens besetzt sei, welche auch nach der Aufhebung als Ableber darin verbleiben werden, und man daher nicht wissen könne, welche Bestimmung dieses Kloster nach seiner gänzlichen Auffassung erhalten würde. Bei Bckanutgcbnug dieser Anstände au die h. k. k. Hofkauzlei stellte das iimerösterr. Gnbcrninm mit dem Berichte vom 21. Juni 1786 zugleich den Antrag, als den schicklichsten-Platz zur Erbauung eines neuen Schnlhanses jenen zu wählen, auf welchem das vormalige, — am 28. Juni 1774 durch einen Brand verheerte und sonach ganz niedergerissene — Jesuiten-Collegium gestanden, unweit dessen das ständische Gmynasial-Gebäude sich befinde. Es werde dort keine Legung von Grundmauern erforderlich sein, indem selbe noch von dem vorbe-standencn Jesuiten-Collegia vorhanden wären. Da übrigens derzeit der Laibacher Magistrat, wie cs der hohen k. k. Hosstelle ohnehin bekannt, am Gelde keinen Beitrag leisten könne, so werde derselbe das benöthigte Banmateriale ans den größtentheils baufälligen und zur Abtragung bestimmten Stadtthoren beistellen, wodurch sich also die für die Erdansgrabnng, Legung der Grund- und Aufführung der Hauptmauern präliminirten 2689 fl. 81 kr., ohnehin ans beiläufig 2000 ff. vermindern dürften, übrigens würden auch die für die Anf-sicht bei der Banführnng präliminirten Kosten mit 277 fl. 33 kr. ganz in Ersparung kommen, indem der vermögliche Handelsmann Ignaz Friedl, als Kirchcnprobst der nahen St. Jakobi-Kirche wohl, mit Rücksicht auf den gemeinnützigen Zweck, die Bananfsicht willig übernehmen werde, übcrdicß sei noch der von den Ständen bewilligte Beitrag von 3000 fl. zu berücksichtigen. Dieser Ansicht des inneröstcrr. Gnberninms schloß sich die hohe k. k. Hofkaiizlci an, indem sie mit Decret vom 13. September 1786 den Ban des neuen Normalschnlhanscs auf dem von dem inneröstcrr. Gnberninm vorgeschlagenen Platze (nämlich an der Stelle des vormals bestandenen Jesuiten-Collegiums) bewilligte, und zugleich das Anerbieten der krainischcn Stände, zu den dießfälligcn Kosten eine Summe von 3000 fl. beizutragen, genehmigte. Indessen waren jedoch Umstände eingetreten, welche eine Aenderung dieses Planes herbeiführten. Das bishin nach der im Jahre 1785 stattgefnndenen Ucbersetznng der Franciskaner in das Kloster der Augustiner, von den barmherzigen Brüdern bewohnte vormalige Franciskaner-Kloster wurde von den barmherzigen Brüdern geräumt, da ihnen das Kloster der nnbeschnhe-ten Augustiner an der Wicnerstraße angewiesen worden war, um, den Ordensregeln gemäß, in dem dort begründeten Spitale die Krankenpflege zu übernehmen. Der später als Geschichtsschreiber Krams bekannte Anton Linhart (feit 9. November 1785) Proto-collist bei dem Laibachcr Kreisamte, machte am 14. Juli 1786 dem iuuerösterr. Gnbcrninm den Vorschlag, das aufgehobene, und mm- Schnlgebände erbaut werden mehr leer stehende vormalige Franciskaner - Kloster zu einem Normal-schnlhanse umzugestalten, indem sich ohnehin die Stände znm Bane eines neuen Normalschnlhauses 3000 fl. beizutragen erboten haben, und daher hier durch Verwendung dieser 3000 fl. ein neues Normal-schnlhans hergestellt werden könnte, so daß man an dem Kostenüber-schlage von 10.000 fl. 7000 fl. ersparen könnte. Zudem wäre dieses Gebäude zu einer Normalschnle ganz geeignet, und es könnten auch die lateinischen und philosophischen Schulen — wenn diese letzteren nach der im Jahre 1785 geschehenen Anfhehnng wieder bewilliget werden sollten — nebst dem Büchersaale (ober einer Bibliothek), dann gänzlich so untergebracht werden, daß die Normalschüler einen Theil des Gebäudes einnehmen könnten, ohne die übrigen Klassen (oder Lehranstalten) zu stören. Es sei auch gegründete Hoffnung vorhanden, daß die von den Ständen angebotenen 3000 fl. zur Führung des Baues hinreichen werden, weil keine neue Mauer aufzuführen fei, man sogar meisten: theils die Nicdcrreißmig schon bestehender Mauern für nothwendig erkennen werde. Falls aber die von den Ständen angebotenen 3000 fl. nicht hinreichend wären, so setze man auf dieselben das Vertrauen, sie werden sich zu einem noch weiteren Beiwage geneigt finden, da ihnen das ganze bisherige, auch ständische, Gymnasial - Gebäude zur freien Disposition verbleibe, welches sie entweder anderweitig entsprechend verwenden, oder durch dessen allfällige Veräußerung sie sich rücksichtlich der znm Bane des neuen Normalschnlhanscs verwendeten Kosten von 3000 fl. schadlos halten könnten. Für den Fall der Genehmigung dieses Vorschlages werde der dießfällige Plan und Kostenüberschlag nachträglich vorgelegt werden. Diesem Antrage des Kreisamts - Protokollistcn Anton Linhart stimmten die Stände Krains bei und verbanden sich zu dessen Annahme mit der Erklärung, daß sie, wenn ihnen das'Eigenthum des Fran-ciskäner-Klosters und der Kirche zugestanden würde, sich verpflichten: a) Die Normalschnlen eben so zweckmäßig zu unterbringen, wie in dem neuen dießfalls znm Bane beantragten Gebäude stattfinden möchte, auch für die ReparationSkostcn ohne Belastung des Normalschnlfondes Sorge zu tragen; b) den Gymnasialschnlen ohne Entgelt ans dem Stndienfonde einen Raum anzuweisen; ferner daselbst e) die Garnisons- Montnrkammern, sowie d) das Münz-, Pagaments-, Einlösimgs- und das Berggerichts-Snbstitntionsamt, gegen Bezug jenes Qnartiergeldes zu unterbringen, welches bishin das montanistische Aerar passirte. Diese Anträge ans Uebersiedlnng der Normalschnlen in das vormalige Franciskaner-Kloster fanden die Zustimmung des Krcisamtes und der inneröstcrr. Regierung. Es kam hiebei zur Sprache, wie der RcligionSfond für die Abtretung des Franciskaner-Klosters zu entschädigen sei. Man beantragte, ans dem ohnehin bedeutenden Laibacher Brnderschaftsfonde von mehr als 50.000 fl., den nach der nnpartei'schen Schätzung des Klosters und der Kirche sich ergebenden Betrag dem ReligionSfonde zu vergüten. Die Adaptirnngs-Arbeiten begannen sonach am 28. Jänner 1788 und dauerten bis in den Monat September 1790. Die Aufsicht über diese Herstellungen führte der Ingenieur und Bandirektor Josef Schemerl, welcher auch über sämmtliche Empfänge und Ausgaben am 22. November 1793 eine genaue und detaillirte Rechnung legte — Banrcchmingsführer war Josef Schrey. —■ Laut dieser Rechnung betrug die Summe der bereits gemachten, wie der zur gänzlichen Beendigung des Baues noch erforderlichen Auslagen 33.169 fl. 40 kr., die Summe ber sämmtlichen Empfänge aber 29.193 fl. 8 kr., wornach sich zeigte, daß zur vollkommenen Bestreitung aller Kosten noch ein Betrag von 3976 fl. 32 kr. erforderlich sei. Die größten Auslagen waren für Maurerarbeit mit 5683 fl., dann je zu 4000 fl. für die Handlangerarbeiten, für das Manrer-nnd Zimmermanns - Materiale. Die Steinmetz - Arbeiten für das Gesims ober dem Hauptthore kosteten 30 ff., für die Vergoldung der