1969 Amtsl'latt Mr Lailmcher Ieitung Nr. 267. Douunstag dm 19. November 1868. (413,l) Nl. 740 Kuildiuachuilg. Das Reichskriegs-Ministerium beabsichtigt zur theilweisen Deckung des für das Verwaltungs-jähr 186!) entfallenden Vcmontirungs Bedarfes die Eiuliefcrung fertiger Monturssorten unter Ent gegennahme von Offerten mit nachstehenden Be stimulnngcn sicherzustellen. Auf welche Bedarfsartikel offcrirt werden kann, ist aus den: angeschlossenen Offertsformulare zu ersehen, lvclches zugleich bei jedem Artikel das Minimum des zu offerircnden Quantums cuthält, und wobei bemerkt wird, daß zwar auch auf ein höheres, jedoch keineswegs auf ein geringeres Quantum, als dieses Minimum bezeichnet, offerirt werden darf. Das Reichs-Kricgsministerium behält sich die Beurtheilnng der Angemessenheit der offerirtcn Preise und die Wahl zwijchen den einzelnen Offereutcn, mit besonderer Rücksicht auf die bekannte Leistungsfähigkeit und Verläßlichkeit der Offerenten vor, und bedingt, daß sich dlc bisher etwa noch in keiner Contracts Verbindlichkeit mit dem Aerar gestandenen Offerentcn über die Eignuug und Befähigung zu einem solchen Licferungs-geschäftc gehörig ausweiscu. § 1. Die auf die gegenwärtige Ausschrei-bung vereinbart werdenden Lieferungen haben derart effcctuirt zu wcrdeu, daß die Gesammt-Einlieferung der dunkelblauen Acrmellcibel uud der Schuhe bis spätestens Ende März 1869, dagegen die Ein-lieferuug der Infanterie Pantalons, der ungarischen Infanterie-Tuchhosen, der Hemden uud der Ga tien mit der Hälfte des Liefcruugscmautums gleichfalls bis Ende März, — mit der andern Hälfte aber bis längstens Ende Juli 1869 vollständig beendet sein müsse. Die Bestimmung der Zwischcnraten wird den Offerenten überlassen, weshalb dieselben diese Zwi-schenterminc nnd das beim Eintritte eines jeden Termins abzustattende Lieferquantum in dem Offerte genau anzugeben haben. Das Reichs-Kriegsministerium ist hiebei berechtigt, diese beantragten Termine und Abstat-tungs-Quantitäten im Einvernehmen mit dem Ersteher zu modificircn und solche bei der Liefe-nmgsznweisung speciell mit demselbcn'zu vereinbaren. Lieferungen werden nur für das Jahr 186 9 bewilliget, daher Anträge auf mehrjährige Liefe-rungcn vor der Hand eine Berücksichtigung nicht finden können. § 2. Jeder Ofserent muß das Quantum bei jedem offerirtcn Artikel in Ziffern und Bnch-staken, — dann die Monturscommission, wohin er liefern will, sowie bei jedem Artikel den geforderten Preis in östcrr. Währung ebenfalls in Ziffern nnd Buchstaben deutlich nnd ohne Corrcctur im Offerte angeben. § 3. Von jenen Offcrcnten, welche cnt^ weder seit dem Jahre 1867 oder noch gar nicht mit dem Aerar iu ciucr Contractsverbindlichkeit standen, mnß mit dem Offerte ein Certisicat beigebracht werden, dnrch welches er von einer Handels-nnd Gewerbe Kammer, oder in einem Kronlandc, wo eine solche nicht besteht, von der hiczn berufe nen Behörde als befähigt erklärt wird, die zur Lieferung angebotene Menge in dem bestimmtcu Termine verläßlich abstatten zu können. Jeder betreffende Ofsercnt hat dieses Certi-ficat vor Einreichung seines Offertes bei der com-Petenten Stelle oder Behörde anzusuchen. Diese, den Offcrenten nur versiegelt zu übergebenden nnd versiegelt zn belassenden Certificate, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stempclfrci. Offerte von im Ausgleichsverfahren befindlichen Concurrcnten werden, so lange dieses Verfahren nicht beendigt ist, nicht berücksichtigt. Dort, wo Handels- und Gewerbe-Kammern bestehen, wird sich das Reichs - Kriegsministerium mit deu von Genossenschaften, Gcmeindevorständcn oder Bezirksämtern ausgcfärtigten und bestätigten Leistnngsfähigkeits-Zengnissen nicht begnügen. Die im 8 ^ bezeichneten Offcrenten, welche eine gerichtlich protokollirte Firma führe», und Handelsgefellschaften haben ihrem Offerte einen beglaubigten Auszug aus dem Handels-Register zum Nachweise dieser Protokollirung beizulegen. § 4. Für die Zuhaltung des Offertes ist ein Vadium mit süuf Perzeut des, nach den geforderten Prcifcn entfallenden Lieferungswcrthes eutweder bei einer Montnrscommission oder an eine der bestehenden Kriegscassen, mit Ausnahme der Wiener-Kricgscasse, zu erlegen, und der darüber erhaltene Dcpositcufchcin abgesondert von dem Licferungs-Offerte, unter einem eigenen Convert einzusenden, da das Offert bis znr commifsionellcn Eröffuung an einem bestimmten Tage liegen bleibt, während das Vadium sogleich der einstweiligen Amtshandlnng unterzogen werden muß. Iu jedem Offerte ist übrigens genau ersichtlich zu machen, daß das erlegte Vadium wirklich fünf Percent des angebotenen Licferuugswertheö beträgt, daher ill dem Offerte der Gcfammtliefe-rungswerth, fowic das davon mit ü Percent berechnete Vadium bestimmt ausgedrückt sein muß. Offerte, für welche das entfallende Vadium nicht vollzählig erlegt worden ist, werden unberücksichtigt gelassen. § 5. Die Vadien sowohl, als die im H 15 erwähnten Cautiouen können entweder im baarcn Gelde, oder mittelst gesetzlich sichergestellter H^)Po tcten-Bestcllnngs- oder Bürgschafts-Urkunden, oder endlich in österreichischen Staatsjchuldvcrschreibungen, Actien oder Pfandbriefen der k. k. privilegirten Natioualbank, oder endlich in denjenigen Pfandbriefen der privllegirtcu allgemeinen Boden Credit-Anstalt, in welchen diese Anstalt das auf unbeweg- ^ lichem Staatscigenthume haftende Darlehen von 60 Millionen Gulden geleistet hat, erlegt werden. Pjandbcstellungs- und Bürgfchaft-Urtuuden müssen jedoch durch Einverleibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt und von der betreffenden Finanzprocuratur annehmbar befunden worden sein. Die österreichischen StaatSschuldverschreibun-gen, sowie die oberwähnten Pfandbriefe der Boden-Crcdit-Anstalt werden hiebei nach demBörsen-curse des Erlagstages, aber keinesfalls über den Nennwerth, — die Actien und Pfandbriefe der Natioualbank zu zwei Drittheilen ihres Börsencurses augenommcn. Als Vadiuul können endlich auch Actien und Prioritätsobligationen jener Industricutttcruehmuu-gen, welche eine Staats-Garantic genießen, verwendet werden, dieselben werden jedoch nur zn Neunzehnte! ihres Börfencurscs angenommen und müssen, wenn es sich um die Constituirung einer Cantion handelt, gegen baares Geld Realhypoteken, oder gegen die oben, als zur Cantionsleistung geeignet bezeichneten Arten von Werthpapicren, umgetauscht werdcu. H 6. In dem Offerte, welches mit dem gc sctzlichen Stempel von fünfzig Ncukrenzer für jeden Bogen versehen uud voll dem Offercuten nuter Angabe femes Charakters und Wohnortes eigen händig gefertigt fein muß, hat sich derselbe ausdrücklich deu' in dem Blatte der betreffenden Zeitung (deren Benennung, Nummer nnd Datum auzugebeu ist) abgedruckten, oder bei einer Mon-turscommission eingesehenen nnd zum Beweise dessen von ihm nmcrschricbcnen und gesiegelten Bedin-guugeu vollinhaltlich zu unterwerfen. —Die Form, iu welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Anschluß. ß 7. Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich überreicht wird, so haben sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem k. k. Militär-Aerar für die genaue Erfüllung der Lieferungsbedingungen in «oliäum, das heißt: Einer für Alle nnd Alle für Einen verbinden, zugleich aber haben sie Einen aus ihnen, oder einen Dritten namhaft zu machen, an welchen alle Aufträge uud Bestellungen von Seite der Militärbehörde ergehen, mit welchem alle auf das Lieferungsgeschäft bezüglichen Verhandlungcu zu pflegen sein werden, der die im Vertrage bedungenen Zahlnngeu im Name» aller gemeinschaftlichen Unternehmer zu beheben und hierüber zu quittircn hat, kurz der in allen auf das Lieferungs-gcschäft Bezng nchmeuden Angelegenheiten als Bevollmächtigter der die Lieferuug iu Gesellschaft unternehmenden Mitglieder insolange anzusehen ist, bis dieselben nicht einstimmig einen andern Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt und denselben nicht mittelst einer von allen Gcsellschafts-gliedcrn gefertigten, legalisirtcn Erklärung der mit der Ucbcrwachung der Contractscrfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. H 8. Die zu liefernden fertigen Sorten müssen nach den letzten, von dem Reichs-Kriegsmiuistcrium genehmigte« Mustern, welche bei allen Monturs-commissionen zur Einsicht vorliegen, und als Minimum der Qualitätmäßigkeit anzusehen sind, geliefert werden, und es haben die Offerenten in ihren Offerten zu erklären, daß sie diese Muster als Basis bei ihren allfälligen Lieferungen nehmen werden. Den Lieferungserstehern werden über Verlangen znr eigenen Gcbrauchsnahme von Seite der Monturscommissionen die bezüglichen Muster der fertigen Sorten, sowie die Zuschncidc-Patronen, dann die Uebersichten der für die Lieferartikel, bezüglich der Grö'ßcngattungen bestehenden Procenten-verhä'ltnissc gegen Erlag der Beköstigung verabfolgt. Rücksichtlich des zu den fertigen Sorten zu verwendenden Materials haben im Allgemeinen folgende Bestimmungen zu gelten: Zur Erzeuguug der Wollstoffe dürfen weder Kunstwolle, noch Wollabfälle oder Ranhhaar verwendet werden, auch darf der Wolle keine Baumwolle beigemeugt, noch dürfen die Wollstoffe mit andern fremdartigen Stoffen, als: Fett, Kreide, Erde. u. s. w. versetzt sein oder abfärben. Das verwendete Tuch-, Aermclleibel- oder Blouseustoff-Matcriale muß schwendungsfrei, daher genäßt sein. Die Echtfärbigkeit des Garn und Walke bei den Tnch- und Wollsovten, überhaupt die Qualität der sowohl zu den Tuch- als Wollsorten verwendeten Materialien müssen dem betreffenden Muster vollkommen entsprechen. Die zil den fertigen Wäschsorten verwendeten Leinwanden müssen alls unverfälschtem Materiale Verfertigt, dicht gewebt, gehörig ausgetrocknet nnd nicht mit Kalk oder audcrn schädlichen Zuthaten, sondern natürlich und gehörig gebleicht und nach der Bleiche gut ausgetrocknet sein. Die zn den fertigen Wä'schsorten verwendeten Leinwänden können übrigens ebenso aus Maschinen-wie aus Handgespinnst erzcngt sein, müssen aber nach ihrer Qnalität überhaupt den betreffenden Mnsteru vollkommen cutsprechen. Die Bcfohluug der Fußbekleidungen hat ans dem bisher hiezu verwendeten, in Knoppern ge^ gärbtcn Pfundsohlcnlcdcr zil bestehen, jedoch wird auch die Lieferung von Fußbekleidungen mit Sohlen aus in Knoppern und Eichenlohc gcgärbtem, so-> genanntem deutschen Sohlenleder erzeugt, zugelassen. Jeder Licfcrungs-Erstehcr ist verpflichtet, die Liefcnmgsartikcln, mit vorläufiger Allsnahme der Leincnsorten, in Fabriken, Werkstätten oder Etablissements zn erzeugen, die unter seiner unmittelbaren Beaufsichtigung stehen, wobei es dem Reichs-Kricgsministcrium freigestellt ist, nach seinem ^ messen durch Einsichtnahme in den Gcschäftsdctrlev von der Erfüllung dieser Bedingung stcl) zu 1970 überzeugen, zu welchem Behufe auch der Offcrent in seinem Offerte den Ort und dasGcbä'nde, wo die Erzeugung stattfinden wird, genau zu bezeichnen hat. Die Confection sämmtlicher, fertig zu liefernder Sorten, hat genau nach den von dem Unternehmer bei der Montnrscommission eingesehenen Patronen und Mustern, dann mit Be-achtnng der betreffenden Material-Dividenden und Confectionsbeschrcibnngcn und nntcr genauer Einhaltung der bezüglich der Größeugattuugen vorgeschriebenen Proccntenverhältnisse zu geschehen. H 9. Die Einliefernng der fertigen Sorten ist dermalen noch bei den Monturscommifsioucu zu bewirkeu, nnd hat stets im Beisein des Lieferanten, oder eines legal Bevollmächtigten desselben zu erfolgen. - Jedoch soll für jede Monturs-commission, an welche ein Unternehmer Lieferungen zu cffcctuiren hat, nicht mehr als Ein Bevollmächtigter desselben bestellt werden. Die Eiulicfcnmg sowohl als die Uebernahme wird in den betreffenden Vorraths-Magaziueu der Monturscommissiouen auf Grund der von dem Monturscommissions Commando gefertigten Ueber-nahms-Anweisuugcu durchgeführt. Bei der Uebernahme wird die Menge uud Qualität der überbrachten Sorten überprüft nnd constatirt uud zu diesem Eudc vou denjenigen Sorten, welche eine eindringliche Untersuchung erfordern , namentlich bei den aus Tuch und Wolle erzeugten und mit Futter versehenen Monturen 2 Percent zertrennt nnd sich von der Qualität des Materials, der guten nnd dauerhaften Arbeit und Einhaltung der vorgeschriebenen Dimensionen, als auch bei jenen Montursstücken, welche aus genäßtem Tuche erzeugt sein müsscu, von der wirklich stattgehabten genügenden Na'ßuug die Ueberzeugung verschafft. Bei den gelieferten Fußbckleiduugcu werden wie bisher 5 Percent zetrcnnt, um sich von der mustermäßigcn Beschaffenheit des zn den innern Bestandtheilen verwendeten Materials zu über zeugen. Die volle Qualitätmäßigkeit der eingelieferten Wäsche wird ohne Treunnngvprobc von den Ueber nehmern beurtheilt. Wenn bei diesen vcrccntenwcisen Näßungs und Trennungsproben auch nur bei Einem der visitirtcu Stücke ciuer der im H 8 erwähnten Mängel hervorkommt, soll die Ucbernahmscom-mission berechtigt sein, diese Proben in einem weiteren Umfange anf Kosten des Lieferanten fortzusetzen nnd je nach Befund die ganze Liefcrpartie, aus welcher das beanständete Stück entnommen wurde, ohne weiters zurückzuweisen nud von den, der Militärverwaltung in den HH 17 „nd 18 vorbchaltencn Rechten Gebrauch zu machen. tz 10. Wenn sich der Lieferant mit dcm Befnnd,.' der Uebernahmscommifsion über die Annehmbarkeit seiner Lieferung nicht einverstanden erklärt, so steht es ihm frei auf Kosten des Eachfälligen eine gemischte Commission zu verlangen, welche ihm nicht verweigert werden darf. Diese vom General-Commando zusammenzusetzende Commission hat zu bestehcu: ^) aus einem Generalen, als Präses; 1)) aus einem Stabsoffizier und einem Hauptmann oder Rittmeister, von welchen beiden Einer ans dem Truppcnstande nnd Einer durch die k. k. General Monturs-Inspection aus der Montursbranche, ausschließlich jener Monturscommission, bei welcher die Uutci' suchung stattfindet, zu bestimmcu ist; <5) aus eiuem Oberkriegs-Commissär oder Kriegs-Commissär, oder dem mit dcrcn Fnnctiouen betrauten Administrations-Orgaue, und u Militärä'ra.' auch frei, den Licfcrungsrückstand gar nicht anzufchaffeu, ohne daß dadurch den, für den Fall einer Vertragsverletzung durch den Unternehmer dem Aerar vorbehaltenen Rechten uräjudicirt werden soll. § 1«. Die Nichtzuhaltnng des Liefervertrag ges durch den Unternehmer in irgend einen: Punkte gibt dem k. k. Militärärar überoics, und zwar, wenn dic innerhalb eines bestinunten Termines zu liefern gewesene:: Artikel nicht vollzählig oder auch uur zum Theile in nicht vertragsmäßiger Qualität beigestellt wurden, oder wenn der Unternehmer die Lieferung ganz oder theilweise eigenmächtig an einen Sublieferanten abtritt, gleich beim ersten Falle, — wenn aber solche Artilcl, die ohne vorherige Gestattnng des Reichs Kriegsmmistcriums außerhalb der dein Militärärar angezeigten Werkstätten oder Fabriks-Ela-blissemcnts des Unternehmers erzeugt wnrdcn, abgeliefert, — wenn die hiezu bestimmten Militär-Organe an der ihnen in dem H 8 dieser Bedingungen vorbehaltcncn Anfsicht nnd Controle durch den Unternehmer oder dessen Bestellte gehindert, wenn in den Werkstätten oder Etablissements des Unternehmers solche Artikel, welche von einer Uebernahmscommission bereits als nnver-wendbarer Ausschuß erklärt worden sind, oder Materialien von vertragswidriger Beschaffenheit vorgefunden werden, nach einmaliger fruchtloser Er-Mc.hnnng, im ersten Wiederholungsfälle das Recht, den Vertrag, auch weun er von Seite des Unternehmers bereits thcilweife erfüllt ist, ohne weiters gänzlich sür anfgelöst zu erklären, und wegen anderweitiger Beschaffung der contrahirtcnLeistungen auf Gefahr nnd Kosten des contractsbrüchigeu Unternehmers, sowie wegen des Ersatzes der hie-bei sich während der ganzen noch üdrigeu Ver-tragsdauer ergebenden Bcköstigungs-Differenzen nach dem § 17 vorzugehen. Von dicfem Vcrtragsauflösungsrcchle wird übrigens das Miliärärar im Falle einer nicht vollzähligen Lieferung nur dann Gebranch machen, wenn der Rückstand an den innerhalb eines gewissen Termins zu liefern gewesenen Artikeln mehr als zehn Percent der betreffenden Licferrate beträgt, und wenn der Unternehmer nicht etwa dnrch legale Zeugnisse der compcteuten Behördeu zu beweisen vermag, daß er an der rechtzeitigen Ablieferung ohne sein Verschulden, durch Elementar-^reiguisse, Krieg ode<)/"gen Vadinui von .... Gulden ö. W., Welches dem Acserungsgesammtwerthe vou . . . Gulden o. W. cutspricht, gemäß der Kun'o machung hafte. Das von der Handels' nnd Gewerbet'ammer versiegelt erhaltene nnd von derselben ausfertigte Leistungsfähigkcits-Ecrti^icat liegt bei. Gezeichnet zu N., Kreis N., Land N., am . . teu.....1868. N. 3c. Unterfchrift des Offerenten saunnt Angabe seines Charakters. Anmerkung. Wen» mehrere llltternchmcr geinein» schaftlich offcliren, linden sämmtliche Uitternehmev lu.lci- Aligabc illics Chn'aklciü und Wohnortes das Osfcit zn ;,i>tc!fc»t!gcl, und vor dcm Datum und der Untcl'schrist des OffcttS noch liciylfnqcn: „D',e Ocfcrtiglcll ucrdindcn sich dcm k. f. Militär-Acl'ai' flil' die gcimnc ErfuMmg dcv^icfciuiigsbcdili^lin^cn in 5<)>!<1»m, d. h. Eiüer fill- Allc und Alle für Einen, ,^> liaftcn, und dezeichnen den N. N- ldcssen Charakicr »ud Wuluiost a»;i!c,cbcn ist), nli< Veuoll-illachtlc,!.'» in dirsl'm ^icsci'in^ncschiiste, im Sinne de? ^ 7 dcr ^icfcllingsbcdil^niss!,'." Cnmn'rt-Formular über das Offert. An d(. > hohc k. f. Neichs^Kricgsministcrium ^oder k. k. Gencral-Commando) zn N. N. 3t. 3t. offerirt, fertige Vtouturen, :c. ?c. Convert-Formular über den Depositenschein. An das hohe k. k. Reichs Kriegsministcrium